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Beschluss

I-3 Wx 143/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0320.I3WX143.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Den Beteiligten zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in Stadt 1 bewilligt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Beteiligten zu 2 zur Last.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (insgesamt): 5.000 €

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen. Den Beteiligten zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in Stadt 1 bewilligt. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Beteiligten zu 2 zur Last. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (insgesamt): 5.000 € G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister. Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern des am 7. Februar 2011 geborenen A und der am 12. Juli 2013 geborenen B. A wurde im Geburtenregister unter dem Namen „A … …“ eingetragen. Als Vater ist der Beteiligte zu 1.b) unter dem Namen „C … …“ – mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ eingetragen. Der Beteiligte zu 1.b) beantragte unter Vorlage eines irakischen Passes und einer irakischen Geburtsurkunde, seinen Namen im Geburtseintrag in „D … …“ zu berichtigen und den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 wies das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 96 III 26/15) den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich die von ihm behauptete Person sei. Zwar könne nicht festgestellt werden, dass der Ausweis, den er vorgelegt habe, gefälscht sei. Auf der anderen Seite habe er aber in der Vergangenheit so widersprüchliche Angaben zu seiner Person gemacht, dass dem Wahrheitsgehalt seines nunmehrigen Vorbringens erhebliche Bedenken entgegenstünden. Der Name des Kindes B ist im Geburtenregister mit „B … …“ beurkundet. Als Vater ist der Beteiligte zu 1.b) ohne weiteren Zusatz eingetragen. In der Rubrik „Eheschließung der Eltern des Kindes“ ist „…../….., Land 1, 21.02.2013“ vermerkt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, den Eintrag dahingehend gerichtlich zu berichtigen, dass das Kind den Namen „B … …“ führt und die Angaben zum Vater sowie der Hinweis auf die Eheschließung der Eltern – dieser auch im Hinblick auf § 1310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - gestrichen werden. Sie haben ausgeführt, es bestünden Zweifel an der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Zweifel an der Identität des Vaters, aufgrund derer eine Berichtigung des Eintrags bezüglich A abgelehnt worden sei, bestünden weiterhin und müssten deshalb auch hier berücksichtigt werden. Im Anschluss an die Berichtigung könne ggfs. wie beim Eintrag bezüglich A eine Vaterschaftsanerkennung mit eingeschränkter Identität des Vaters aufgenommen werden. Der Beteiligte zu 2 hatte bei der Beurkundung 2013 einen Fehler gemacht und übersehen, dass die Identität des Beteiligten zu 1. b) immer noch nicht eindeutig feststand. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Da weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Angaben des Beteiligten zu 1.b) und des von ihm vorgelegten Ausweises festgestellt werden könne, müsse eine Beweislastentscheidung getroffen werden, die bei den Geburtseinträgen für beide Kinder zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Dies beruhe darauf, dass der Beteiligte zu 2 beim Eintrag für A die Identität des Beteiligten zu 1.b) als nicht erwiesen angesehen habe, beim Eintrag für B dagegen schon, so dass die Registereintragungen von vornherein widersprüchlich gewesen seien. Die Möglichkeit einer Berichtigung für sich widersprechende Eintragungen sehe das PStG nicht vor. Die Folge des § 1310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB sei ebenfalls bereits in der Eintragung durch den Beteiligten zu 2 angelegt worden. Im Übrigen begründe eine als missliebig angesehene Rechtsfolge keinen Berichtigungsanspruch. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, der die Beteiligten zu 1 entgegentreten. Sie beantragen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und machen geltend, der Beteiligte zu 1.b) habe seine Identität durch die vorgelegten Ausweisdokumente eindeutig belegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2017 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG). Es ist gem. §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Insbesondere steht der Wirksamkeit des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen, dass auf ihm entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Datum seiner Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist; die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn – wie hier – die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG München RNotZ 2017, 43 ff; Keidel – Meyer-Holz, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 90 f und 93). In der Sache hat das Amtsgericht zu Recht die begehrte Berichtigung des Geburtsregistereintrags versagt. Ein abgeschlossener Registereintrag, wie er hier in Rede steht, darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können unter anderem alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts (nicht allein von der Unrichtigkeit der vorhandenen, sondern) von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; an den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (KG FGPrax 2013, 170 f und StAZ 2015, 208 ff sowie StAZ 2016, 174 f; OLG Hamm 2015, 110 ff; SchlHOLG FGPrax 2014, 28 ff; OLG Köln StAZ 2007, 178 f; Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 3. März 2017 in Sachen I-3 Wx 80/16). Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller (BGH, NJW 2017, 3152). Nach diesen Grundsätzen müsste vorliegend bewiesen sein, dass der bislang eingetragene Name „B … …“ der Falsche und der Name „B … …“ der Richtige ist. Darüber hinaus müsste die Unrichtigkeit der Angaben zum Vater sowie zur Eheschließung der Eltern nachgewiesen sein. Das kann aber gerade nicht festgestellt werden. Vielmehr begründen die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Berichtigungsantrag mit Zweifeln bezüglich der Identität des Vaters und der vorgelegten Heiratsurkunde. Das zeigt aber, dass die beantragten Änderungen gerade nicht feststellbar richtig und zweifelsfrei sind, selbst wenn die Eintragung im Geburtenregister möglicherweise aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in dieser Weise hätte vorgenommen werden müssen. Die Vorschrift des § 1310 Abs. 3 Nr. 2 BGB veranlasst nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Feststellungslast. Weitere Ermittlungen (§ 26 FamFG) erscheinen nicht erfolgversprechend. Das Ergebnis, dass leibliche Geschwister mit den gleichen Eltern unterschiedliche Geburtseinträge haben, ist hinzunehmen. III. Dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprechend ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Die Kostenentscheidung spricht zum einen die Gebührenbefreiung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG klarstellend aus (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Zum anderen – bezüglich der außergerichtlichen Kosten – beruht der Kostenausspruch auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und entspricht in dieser Form billigem Ermessen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. Abs. 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.