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Beschluss

23 U 114/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0430.23U114.16.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte u.a. die Auszahlung von bei verschiedenen Bauvorhaben als Sicherheitsleistung einbehaltenen Beträgen geltend gemacht. Die Beklagte hat wegen Sicherheitsbeträgen in einer Gesamthöhe von 30.653,88 Euro gegenüber der Forderung die Einrede der Verjährung erhoben. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat es als nicht durchgreifend erachtet. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 05.03.2018 Bezug (vgl. Bl. 215 ff. d.A.). Die Stellungnahme der Beklagten zu diesem Beschluss vom 24.04.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat Paragraph 7 der einschlägigen Verträge nicht im Hinblick auf die beiden dort genannten Voraussetzungen als Fälligkeitsregelung behandelt. Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass sich die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung einer nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche nach dem Rückgabezeitpunkt richtet – so die maßgebliche Regelung der unstreitig in die Vertragsbeziehung einbezogenen VOB/B. Zur Bestimmung dieses Rückgabezeitpunkts ist wiederum die von der Beklagten vorgegebene Vertragsklausel des Paragraphen 7 heranzuziehen, der die Auszahlung des Sicherheitsbetrages zum Gegenstand hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung soll die Auszahlung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und schriftlicher Anforderung durch den Auftragnehmer erfolgen. Aufgrund der unterschiedslos nebeneinander gesetzten beiden Voraussetzungen für die Auszahlung geht ein objektiver Erklärungsempfänger davon aus, dass der Rückgabezeitpunkt mit der Erfüllung beider Voraussetzungen eintritt. Eine vom Klauselverwender gewünschte Differenzierung zwischen Eintritt der Fälligkeit und Begründung des Verzuges ist objektiv nicht erkennbar. Die am eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegung widerspricht nicht der objektiven Interessenlage. Dem Gläubiger des Auszahlungsanspruchs wird durch die in Rede stehende Vertragsbestimmung kein Recht eingeräumt, die Verjährung hinauszuschieben, sondern dies ist die notwendige Folge davon, dass ihm vom Klauselverwender eine von seinem Tätigwerden abhängende Fälligkeitsvoraussetzung vorgegeben wird. Dies erscheint gerade bei VOB-Bauverträgen, die es dem Unternehmer ermöglichen, durch späte Erstellung der für die Fälligkeit seiner Werklohnforderung erforderlichen Schlussrechnung den Verjährungsbeginn hinauszuzögern, nicht systemwidrig. In Fällen, in denen dies treuwidrig ausgenutzt wird, ist der Vertragspartner durch das Rechtsinstitut der Verwirkung geschützt. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der in der Stellungnahme zitierten Entscheidung des BGH vom 12.07.2006 – X ZR 157/05 (NJW 2006, 3271 ff.) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Entscheidung befasst sich mit einer in einer Rechnung enthaltenen Bestimmung, durch die nach Auffassung des BGH ein konkretes Zahlungsziel gesetzt wurde. Dass er die Bestimmung trotz ihres Wortlauts „fällig am …“ in diesem Sinn ausgelegt hat, steht der im vorliegenden Fall vorgenommenen Auslegung einer allgemeinen Vertragsbedingung nicht entgegen. Den Unterschied zu dem von der Berufung für seine Auffassung herangezogenen Fall des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 18.12.204 – 8 A 10642/14, juris) hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits aufgezeigt, dass nämlich die dort zu beurteilende Vertragsbestimmung keine unterschiedlichen Elemente enthält und einen unmissverständlich fristsetzenden Charakter hat. In beiden Punkten unterscheidet sie sich grundlegend von der streitgegenständlichen Klausel. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 709 S. 2, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens 30.653,28 Euro Vorstehendem Beschluss ist folgender Hinweisbeschluss vom 05.03.2018 vorausgegangen: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 29.03.2018 Stellung zu nehmen. Gründe I. Die Parteien sind Bauunternehmen. Sie standen in den Jahren 2005 bis 2010 in ständigen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen die Beklagte die Klägerin bei verschiedenen Bauvorhaben im Raum Düsseldorf als Subunternehmerin einsetzte. Die Beauftragung erfolgte jeweils auf Grundlage eines Formularvertrages der Beklagten, gemäß dessen Paragraph 7 sie berechtigt war, 5% der geprüften Schlussrechnungssumme als Sicherheitsleistung „ für die Dauer der Gewährleistung“ einzubehalten. Am Ende des in Rede stehenden Paragraphen heißt es: „Die Auszahlung des Sicherheitsbetrages erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und schriftlicher Anforderung durch den Auftragnehmer.“ Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte neben offenem Werklohn die Auszahlung von bei verschiedenen Bauvorhaben als Sicherheitsleistung einbehaltenen Beträgen in einer Gesamthöhe von 39.285,64 Euro geltend gemacht; wegen der Zusammensetzung ihrer Forderung im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf S. 7 bis 11 der Anspruchsbegründung (vgl. Bl. 15 ff. d.A.) einschließlich der vorgelegten „Belastungsnoten“ (vgl. Anlagen A20 ff., Anlagenband) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegenüber einem Teil der zurückgeforderten Sicherheitsbeträge in einer Gesamthöhe von 8.631,76 Euro die Aufrechnung mit einer ihr zustehenden Gegenforderung erklärt und im Übrigen wegen der darüber hinaus geltend gemachten Sicherheitsbeträge in einer Gesamthöhe von 30.653,88 Euro die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 02.09.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zur Zahlung des zuletzt genannten Betrages nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansprüche auf Auszahlung der einzelnen Sicherheitseinbehalte entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt seien. Die Einforderbarkeit des Anspruchs sei durch die von der Beklagten vorgegebene Reglung des Paragraph 7 bis zur schriftlichen Anforderung durch den Auftragnehmer hinausgeschoben mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährung beginne. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend, dass die in Paragraph 7 vorgesehene schriftliche Anforderung des Sicherheitsbetrages nicht die Fälligkeit hinausschiebe, sondern lediglich verzugsbegründend wirke. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von Sicherheitsbeträgen in einer Gesamthöhe von noch 30.653,88 Euro aus Paragraph 7 der im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung unstreitig abgeschlossenen Werkverträge in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB. Die demgegenüber erhobene Verjährungseinrede greift entgegen der Ansicht der Berufung nicht durch. Der Anspruch auf Auszahlung eines einbehaltenen Sicherheitsbetrages verjährt nach den für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Vorschriften (vgl. Dölle in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rdnr. 2840; Hildebrandt in: Niclisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Auflage 2016, § 17 VOB/B Rdnr. 186). Danach gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, welche mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder erlangen müsste, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, wobei im vorliegenden Fall allein die Anspruchsentstehung im Streit ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er im Weg der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt grundsätzlich dessen Fälligkeit voraus, da anderenfalls eine Klage als derzeit unbegründet abgewiesen werden müsste. Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 (bzw. Nr. 8 Abs. 2) der unstreitig in die Vertragsbeziehung einbezogenen VOB/B (in allen während der Dauer der Geschäftsbeziehung in Betracht kommenden Fassungen) ist für die Fälligkeit des in Rede stehenden Anspruchs auf Auszahlung einer nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche der Rückgabezeitpunkt maßgeblich, der nach Ablauf von 2 Jahren eintritt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine abweichende Vereinbarung enthält Paragraph 7 des Vertrages. Dessen Auslegung durch die erste Instanz, wonach die Einforderbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Sicherheitsbetrages, mit anderen Worten der Rückgabezeitpunkt, bis zur schriftlichen Anforderung durch den Auftragnehmer hinausgeschoben sein soll, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Paragraph 7 ist unstreitig eine von der Beklagten vorgegebene Vertragsklausel, die dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv auszulegen, das heißt in dem Sinne, in dem ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350, 1351; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2014 – I-22 U 113/14 NJOZ 2015, 1017, 1020; jew. m.w.Nw.). Aus objektiver Sicht ist für die Frage, wann die gewährte Sicherheit zurückzugeben ist, nicht der erste Absatz, sondern der letzte Absatz der in Rede stehenden Vertragsklausel maßgeblich. Denn während sich der erste Absatz lediglich über die Dauer des Rechts zum Einbehalt verhält, ist der letzte Absatz die unmittelbar einschlägige Bestimmung für die Auszahlung des Sicherheitsbetrages. Verständige und redliche Vertragsparteien, die sich dementsprechend bei der Frage, wann die Sicherheit zurückzugeben ist, am letzten Absatz orientieren, gehen davon aus, dass die Auszahlung erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und schriftlicher Anforderung durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung werden Ablauf der Gewährleistungsfrist einerseits und schriftliche Anforderung durch den Auftragnehmer andererseits nebeneinander als Voraussetzung für die Rückgabe genannt. Das Verständnis der Beklagten, dass der Ablauf der Gewährleistungsfrist fälligkeitsbestimmend und die schriftliche Anforderung durch den Auftragnehmer verzugsbegründend sei, ist mit dem Wortlaut, wonach die beiden Voraussetzungen unterschiedslos mit dem Bindewort „und“ verbunden sind, nicht zum Ausdruck gebracht worden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von demjenigen, der der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 18.12.2014 – 8 A 10642/14, juris) zugrunde lag. Die dort zu beurteilende Vertragsbestimmung (§ 2 Abs. 3 S. 11) enthält nämlich keine Verbindung unterschiedlicher Elemente und hat mit der zum Verb hinzugesetzten Bestimmung „unverzüglich“ einen unmissverständlich fristsetzenden Charakter, an dem es im vorliegenden Fall fehlt. Der dargelegten Auslegung steht nicht entgegen, dass der Auftragnehmer durch eine späte Anforderung die Fälligkeit seines Auszahlungsanspruchs und damit den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Ein verständiger Auftragnehmer ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht gehalten, sich bei der Auslegung einer ihm aufgegebenen Klausel darüber Gedanken zu machen, was er von seinem Vertragspartner erwarten darf. Vielmehr ist es Sache des Klauselverwenders, sein Verständnis der Klausel eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Letztendlich würden verbleibende Zweifel, die aus Sicht des Senats allerdings nicht bestehen, gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Ausweislich der vorgelegten Belastungsnoten (vgl. Anlagen A20 bis A55) sind die noch streitgegenständlichen Sicherheitsbeträge frühestens im Jahr 2012 von der Klägerin angefordert und damit fällig geworden. Die Verjährung begann mit dem Ende dieses Jahres. Die Verjährung wäre nach Ablauf der dreijährigen Frist zum Ende des Jahres 2015 eingetreten. Zuvor ist sie jedoch durch gerichtliche Geltendmachung – die Zustellung der Anspruchsbegründung ist am 05.02.2015 erfolgt – gehemmt worden. Die Zinsforderung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt. III. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).