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Urteil

2 U 79/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0503.2U79.16.00
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Tenor
  • I. Die Berufung gegen das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

  • IV. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.              Der Streitwert wird in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz und das Berufungsverfahren auf jeweils 400.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung gegen das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz und das Berufungsverfahren auf jeweils 400.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Belegvorlage sowie auf Zahlung eines angemessenen Bereicherungsausgleichs, hilfsweise auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmervergütung, in Anspruch. In der Zeit vom 16. Juni 2003 bis zum 31. März 2006 war die Klägerin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A…, als Laborleiterin („Formulation Scientist“) tätig. Mit Schreiben vom 26. Januar 2005, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, wandte sich B.., mit dem die Klägerin in der Formulierungsgruppe zusammenarbeitete, an die Beklagte bzw. die A…. Dem mit „C… Galanische Entwicklung/Schutzrechte“ überschriebenen Schreiben waren drei als „Versuchsberichte“ überschriebene Anhänge beigefügt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: „In entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffs mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xylitol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Besonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-wöchige offene Exposition gegenüber 75 % rel. Luftfeuchte bei 40 °C dem reinen Wirkstoff überlegen waren. […] Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10 %. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (immobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren mit anschließender Horden- oder Wirbelbetttrockung als geeignet erwiesen. Darüber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt. […] Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren. Patentaspekte In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken. Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die „Hauptlast“ der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr D… die dort relevanten Personen benennt und dann die „Anteilsverteilung“ innerhalb der analytischen Gruppe vorschlägt. Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30 % beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30 % wiederum zu 1/3 bzw. 2/3 auf Frau E… und den Unterzeichner.“ Das vorgenannte Schreiben wurde durch B… unterzeichnet. Nach einem auf dem Schreiben zu findenden Hinweis sollten Herr F…, der damalige Leiter der Patentabteilung der Beklagten, die Klägerin und D… Kopien dieses Schreibens erhalten. Auf eine entsprechende Aufforderung von F… vom 8. April 2005 hin (Anlage K 3) gab B… am 15. April 2005 die aus der Anlage K 4 ersichtliche Erfindungsmeldung ab, nach welcher die Klägerin mit 17 % am Zustandekommen der Erfindung beteiligt war. Die A… nahm die Erfindung daraufhin mit einem anB… adressierten Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 5) unbeschränkt in Anspruch. In der Folge meldete die A… die intern mit dem Titel „C…“ bezeichnete Erfindung (im Folgenden: Streiterfindung) am 9. Juni 2006 als internationale Anmeldung im Euro-PCT-Verfahren an (Anlage K 6, Anmeldenummer: 06011941.9). Anspruch 9 dieser in englischer Sprache formulierten PCT-Anmeldung lautet: „A pharmaceutical composition according to claim 8, wherein the sustained release agent is swellable upon contact with water.“ Die Beklagte beanspruchte die Priorität der vorgenannten PCT-Anmeldung in der Folgezeit für verschiedene Patentanmeldungen. Dazu zählen insbesondere die EP 2 029 134 B1 (im Folgenden: EP ´134), die US 7,807,715 B2 (im Folgenden: US ´715) und die US 8,501,723 B2 (im Folgenden: US ´723), wobei die Klägerin jeweils als Miterfinderin genannt wird. Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten EP ´134, dessen Erteilung am 27. Juli 2011 im Patentblatt veröffentlicht wurde, lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung: „Pharmazeutische Zusammensetzung, die Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator umfasst, wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist.“ Die Unteransprüche 9 bis 11 der EP ´134 sind in der eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt formuliert: „9. Pharmazeutische Zusammensetzung gemäß einem der vorherigen Ansprüche, die durch ein Verfahren erhältlich ist, das mindestens einen Granulierungsschritt umfasst. 10. Pharmazeutische Zusammensetzung gemäß Anspruch 9, wobei die Granulierung eine Nassgranulierung ist. 11. Pharmazeutische Zusammensetzung gemäß Anspruch 10, wobei die Granulierung in Gegenwart von Wasser durchgeführt wird.“ Nachdem die A… der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2007 (Anlage K 10) den Abschluss eines „Erfindungsvergütungs-Grundvertrages“ angeboten hatte, nach welchem die Klägerin lediglich auf der Grundlage eines Miterfinderanteils von 9,5 % vergütet werden sollte, kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Anlage K 12) eine Festsetzung ihres Miterfinderanteils auf 17 % verlangte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2015 (Anlage K 14) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos und unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf. Diesem Schreiben beigefügt war eine Geheimhaltungsverpflichtungserklärung der Klägerin, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 15 Bezug genommen wird. Die Klägerin hat daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. November 2015 vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erhoben und behauptet, sie sei tatsächlich Miterfinderin der Streiterfindung. Sie habe auf Grundlage zahlreicher Tests und erfinderischer Diskussionen mit B… den Zuckeralkohol Xylitol als am besten wirkenden Stabilisator zur Minderung der Hydrolyse im Wirkstoff Fesoterodin und Fesoterodinhydrogenfumerat identifiziert. Ferner habe es zwar bereits 1999 oder 2000 Hinweise auf eine positive Wirkung von Xylitol gegeben, es sei allerdings damals noch unbekannt gewesen, ob dies einer Kristall-Modifikation des Wirkstoffs oder einer positiven Interaktion zu verdanken sei. Die festgestellten Eigenschaften seien noch variabel in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Wirkstoffs („batch to batch variability“). Die Klägerin habe erkannt und den weiteren Miterfinder B… darauf hingewiesen, dass die eigentlich naheliegende Trockengranulierung wider Erwarten ein Stabilitätsrisiko darstelle. Stattdessen habe sie vorgeschlagen, eine wässrige Granulierung durchzuführen und zu untersuchen. Die Methode der Trockengranulierung sei der Klägerin durch ihre Dissertation gut bekannt gewesen. Den überraschenden Effekt einer stabilitätsfördernden wässrigen Granulierung habe die Klägerin B… gegenüber durch den Verweis auf die vorliegende Datenlage belegt. Dies habe dementsprechend in das Schreiben von B… vom 26. Januar 2005 Eingang gefunden, welches im Übrigen als ordnungsgemäße Erfindungsmeldung sowohl der hiesigen Klägerin als auch von B… zu bewerten sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass B… die Erfindung Herrn F… bereits anlässlich eines Gesprächs vom 19. Januar 2015 angekündigt habe, und zwar für sich, die Klägerin und den weiteren Miterfinder D…. Die Beklagte hat erstinstanzlich die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich in Abrede gestellt und insbesondere die Miterfindereigenschaft der Klägerin bestritten. Zudem hat die Beklagte im Hinblick auf etwaige Vergütungs- oder Bereicherungsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Sie behauptet, Frau G…, die damalige sachbearbeitende Mitarbeiterin der Beklagten, habe die Klägerin im Anschluss an das Schreiben vom 26. Mai 2010 (Anlage K 12) bzw. vom 7. Juni 2010 (Anlage K 12A) mündlich aber ergebnislos aufgefordert, die angeblichen Beiträge der Klägerin zu der Erfindung zu benennen. Die Beklagte habe daher weder eine „Verhandlungspause“ beansprucht noch zuerkannt. Dem ist die Klägerin erstinstanzlich entgegengetreten. Durch Urteil vom 3. November 2016 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden gegen die Beklagte Zahlungsansprüche und diese vorbereitende Auskunftsansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung einer wirksam in Anspruch genommenen Diensterfindung zu. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin in Bezug auf die Streiterfindung Miterfinderin sei. Die Nennung einer natürlichen Person in einer auf eine Diensterfindung zurückgehenden Erfindungsmeldung als Miterfinder stelle zwar ein erhebliches Indiz für die Erfindereigenschaft des in der Schutzrechtsanmeldung Genannten dar. Indes könne dieses Indiz kaum mehr Gewicht haben, wenn sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Personen und den Anteil der angeblichen Miterfinder auf Angaben verlassen habe, die ihm aus dem Kreis der Miterfinder gemacht worden seien. Zudem sei der Arbeitgeber auch nicht an die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt im Verhältnis zu den genannten Personen gebunden. Gemessen an diesem Maßstab habe die Klägerin nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert solche Umstände vorgebracht, aufgrund derer sich ihre Miterfinderstellung feststellen ließe. Dass die Beklagte die Klägerin über einen langen Zeitraum als Miterfinderin betrachtet habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie der Beklagten als Miterfinderin benannt worden sei, ohne dass die Beklagte dies selbst überprüft habe oder überprüft haben müsste. Ebenso wenig ergebe sich für eine Miterfinderschaft der Klägerin etwas aus dem Umstand, dass die Beklagte sie aufgefordert habe, eine entsprechende Miterfinder-Erklärung („declaration“) gegenüber dem US-amerikanischen Patentamt abzugeben. Solche Erklärungen seien dort aus formellen Gründen notwendig, sie würden daher ohne Prüfung der Miterfindereigenschaft von den als Miterfinder benannten natürlichen Personen eingeholt, um das US-amerikanische Anmeldeverfahren betreiben zu können. Soweit die Klägerin vorbringe, ihr Beitrag liege in „zahlreichen Tests und erfinderischen Diskussionen mit B…“, was insgesamt zur Identifikation von Xylitol als dem am besten wirkenden Stabilisator geführt habe, sei dies unsubstantiiert. Es lasse sich nicht erkennen, durch welche konkreten Umstände die Klägerin im Rahmen solcher „Tests“ oder „erfinderischer Diskussionen“ zum Gegenstand der Erfindung beigetragen haben wolle. Ihre bloße Mitwirkung reiche deshalb nicht aus, weil das bloß handwerkliche Mitarbeiten oder die bloße technische Mitwirkung nicht ausreichend seien. Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe die Wirksamkeit einer wässrigen Granulierung erkannt und B… überzeugt, hieran festzuhalten, sei zwar etwas stärker konkretisiert. Es lasse sich jedoch nicht erkennen, worin insoweit ein Beitrag zurStreiterfindung gelegen haben solle. Die Streiterfindung sei ersichtlich nicht auf die Entscheidung zwischen Nass- oder Trockengranulierung ausgerichtet, sondern auf die Auswahl des richtigen Stabilisators aus der richtig gefassten Gruppe von Zuckeralkoholen. Soweit die Klägerin außerdem vorbringe, sie sei ab Mitte 2003 vom zunächst plausibler erscheinenden Trockengranulierungsverfahren abgerückt und habe ab diesem Zeitpunkt ein Feucht- oder Nassgranulierverfahren vorgeschlagen, lasse dies einen erfinderischen Beitrag der Klägerin deshalb nicht erkennen, weil sie in eben diesem Zusammenhang selbst vortrage, noch im Dezember 2004 habe sie an Versuchen mitgewirkt, bei denen eine Trockengranulierung und Walzenkompaktierung durchgeführt worden sei, und aus den im Anschluss hieran durchgeführten Stabilitätstests habe sich eine mangelnde Stabilität der trocken granulierten Chargen ergeben. Dies lasse nicht erkennen, dass sich die Klägerin mit ihrer angeblichen Erkenntnis zur Überlegenheit der Nassgranulierung gegenüber der Trockengranulierung habe durchsetzen können. Vielmehr seien offenbar weitere Versuche durchgeführt worden. Soweit die Ergebnisse der an diese Versuche anschließenden Untersuchungen eine Überlegenheit der Nassgranulierung gegenüber der Trockengranulierung ergeben haben mögen, sei nicht ersichtlich, welchen Beitrag die Klägerin dann noch geleistet haben wolle, wenn die Beklagte diese Ergebnisse doch ohnehin gewonnen habe. Die Angabe der Klägerin, ihr Beitrag liege gerade in der Identifikation der Nassgranulierung als geeignetem Verfahren, stehe sogar im Widerspruch zu den Angaben im Schreiben von B… vom 26. Januar 2005, weil dort gerade keine Überlegenheit der Nassgranulierung gegenüber der Trockengranulierung festgehalten sei. Vielmehr würden insoweit sowohl die Nassgranulierung als auch die Trockengranulierung als zueinander im Ergebnis gleichwertige Verfahren der Verarbeitung dargestellt. Festgehalten sei insoweit lediglich, dass es aus Sicht der Erfinder erstaunlich sei, dass das Nassgranulierverfahren geeignet erscheine, obwohl der zu verarbeitende Wirkstoff Fesoterodin grundsätzlich empfindlich gegen Hydrolyse sei. Diese Angabe stehe insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe der Erfinder, dass Fesoterodin mit Zuckeralkoholen, insbesondere mit Xylitol, stabilisiert werden könne. Das lasse erstens die weitere Angabe zum Granulierverfahren als weniger bedeutend erscheinen gegenüber der Stabilisierung mithilfe von Xylitol und zweitens stelle es die Angabe zu den Granulierverfahren in dem Sinne dar, dass die Stabilisierung mit Xylitol so wirksam sei, dass trotz der Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs Fesoterodin sogar ein Nassgranulierverfahren in Betracht komme. Eine Überlegenheit des Nassgranulierverfahrens gegenüber einem Trockengranulierverfahren lasse sich hingegen nicht erkennen, zumal zusätzlich die „Trockengranulierung mithilfe eines Walzenkompaktors“ als „erfolgreich“ bezeichnet werde. Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. November 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Das Landgericht verkenne den Gegenstand der Streiterfindung, der unstreitig auch eine Nassgranulierung unter Schutz stelle, die gegenüber einer Trockengranulierung überlegen sei. Dieses fehlerhafte Verständnis führe zu einer fehlerhaften Beurteilung der Miterfinderschaft der Klägerin. Zudem lasse das Landgericht wesentlichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt. So habe die Klägerin die vorteilhafte Feuchtgranulierung bereits ab Mitte 2003 erfolgreich in Versuche umgesetzt, woraus im Sommer 2004 die relevanten Chargen gegenüber dem FDA resultiert hätten. Dem vorausgegangen sei die erstmals richtige Interpretation der Daten aus Kompatibilitätsversuchen zum Einfluss von Feuchte. Die Klägerin habe erstmals erkannt, dass die bisherige Bewertung der Fachabteilung, bei geschlossener Lagerung sei eine Trockengranulierung „geringfügig stabiler“, unrichtig sei, weil dabei übersehen werde, dass die Differenz in dem Gehalt der Proben von Anfang an vorgelegen habe. Die Klägerin habe erkannt, dass die bislang von ihren Kollegen als überlegen erachtete Trockengranulierung zu einer signifikant besseren Stabilität gegenüber der Nassgranulierung habe führen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dass sich die Klägerin mit ihrer Erkenntnis zur Überlegenheit der Nassgranulierung gegenüber der Trockengranulierung nicht habe durchsetzen können, sei weder richtig noch relevant. Im Ergebnis habe die Klägerin ab 2003 die Labortests zum Einfluss von Feuchte erstmals richtig interpretiert und daraufhin ihrem Miterfinder B… und dem Projektteam die Überlegenheit der Nassgranulierung vorgestellt und plausibel gemacht. Dies habe zu weitergehenden – positiven – Versuchen für die Herstellung klinischer Prüfpräparate und schließlich zu den Primary Batches, die ab Sommer 2004 bei der FDA zum Zwecke der Zulassung vorgelegen hätten, geführt. Des Weiteren habe das Landgericht weitgehend unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte zehn Jahre lang in zahlreichen Schriftstücken bzw. Maßnahmen die Miterfinderschaft der Klägerin positiv anerkannt habe. Die vielfältigen positiven Bestätigungen einer Miterfinderschaft würden gegenüber einer vollständigen Verneinung einer Miterfinderschaft heute den Einwand der Verwirkung begründen. Schließlich habe die Beklagte die Erfindung auch nicht wirksam in Anspruch genommen. Bei dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Schreiben vom 26. Januar 2005 handele es sich bereits um eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung, weshalb die Erfindung nicht mehr habe mit Schreiben vom 3. Juni 2005 durch die Beklagte wirksam in Anspruch genommen werden können. Die Klägerin beantragt , die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom3. November 2016 (Az. 4c O 87/15) zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche vermögenswerten Vorteile, die der Beklagten und/oder mit ihr verbundenen Gesellschaften (§§ 15 ff. Aktiengesetz) zugeflossen sind aufgrund der Diensterfindung mit der internen Bezeichnung der Beklagten „C.“, die u.a. dem Europäischen Patent EP 2 029 134 B1 („Stabilisierte pharmazeutische Zusammensetzung mit Fesoterodin“) zugrunde liegt, dessen erteilter Anspruch 1 lautet: „Pharmazeutische Zusammensetzung, die Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon und einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator umfasst, wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist.“, insbesondere über soweitige Meilensteinzahlungen, laufende Lizenzeinnahmen (untergliedert in Fesoterodin- und Tolterodine-Produkte) sowie Vorteile aus Kreuzlizenzen und anderen Austauschverträgen, wobei die Auskunft und Rechnungslegung aufgegliedert nach Jahren und Empfängern des Zuflusses zu erfolgen hat; 2. der Klägerin ferner Kopien von allen Verträgen nebst Ergänzungen und jeweiligen Anhängen sowie Kopien von Lizenzabrechnungen zu überlassen, die den Auskünften gemäß Antrag 1. zugrunde liegen; 3. der Klägerin nach erfolgter Auskunft/Rechnungslegung einen angemessenen Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt. BGB), hilfsweise eine angemessene Erfindervergütung (§ 9 ArbnErfG) zu zahlen, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. – bis zu dessen Inkrafttreten – dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und ab Rechtshängigkeit fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils jährlich seit dem 1. Februar des auf ein Einnahmejahr folgenden Jahres. Die Beklagte beantragt , die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung und macht insbesondere geltend: Die Klägerin trenne nicht zwischen dem Zustandekommen der technischen Lehre und der nicht-schöpferischen Auswertung von Ergebnissen, die mit der bereits fertigen technischen Lehre erzielt worden seien. Ab dem Moment, in dem die bloße Möglichkeit beider Herstellungsvarianten (Nass- und Trockengranulierung) in Betracht gezogen worden sei und Produkte nach beiden Verfahren hergestellt worden seien, würden jegliche weitere erfinderische Beiträge der Klägerin ausscheiden. Zudem erfordere die Erkenntnis, wie lange ein erfindungsgemäß hergestelltes Produkt bei der Lagerung stabil sei, lediglich ein Abwarten und anschließendes Messen und damit keinerlei schöpferische oder erfinderische Aktivität. Welches der beiden Verfahren zweckmäßiger sei, lasse sich ganz einfach durch Beobachtungen der hergestellten Präparate über einen gewissen Zeitraum unter bestimmten Bedingungen ablesen, ohne dass es einer diesbezüglichen wissenschaftlichen Diskussion bedürfe. Wenn beide Verfahren vor Eintritt der Klägerin in das Projekt vorgelegen hätten und getestet worden seien, seien beide Verfahren bereits existent gewesen und würden, gemessen an der eingereichten, ebenfalls beide Herstellungsvarianten umfassenden Patentanmeldung, keinen Raum für eine schöpferische Beteiligung bieten. Dass später nochmals beide Varianten der Granulierung in Betracht gezogen worden seien, mache die Klägerin nicht zur Erfinderin. Für die erfinderrechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass bereits 1999/2000 die Erkenntnis gewonnen worden sei, dass beide Verfahren grundsätzlich geeignet seien. Des Weiteren sei die Klägerin auch nicht „an Versuchen zur Ermittlung des bestwirkenden Stabilisators Xylitol“ beteiligt gewesen. Sie habe die Versuchsanordnungen nicht mitbestimmt, sondern allenfalls, ihren Vortrag zugrunde gelegt, Versuchsergebnisse in nicht schöpferischer Weise interpretiert. Vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts, der die Vorwegnahme aller von der Klägerin in Anspruch genommenen Beiträge zeige, seien auch abstrakte, an die zwischenzeitliche Nennung der Klägerin als Erfinderin anknüpfende Beweislasterwägungen obsolet. Im Übrigen habe die Beklagte die Erfindungshistorie erstmals überprüft, als es 2007 zur Diskussion mit den Erfindern gekommen sei, und die Klägerin zur Darlegung ihrer etwaigen Beiträge aufgefordert. Vor diesem Hintergrund könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Umstand der Erfinderbenennung und die noch nicht erfolgte Korrektur in den Registern mit allen zugehörigen Formfragen berufen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B… und D…. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis – nicht aber in der Begründung – zu Recht hat das Landgericht Zahlungsansprüche und diese vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klägerin verneint. Auch unter Berücksichtigung der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich eine Miterfinderstellung der Klägerin an der Streiterfindung nicht feststellen. Daher steht ihr ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) noch aus dem Arbeitnehmererfinderrecht (§ 9 ArbNErfG) zu, weshalb die Stufenklage insgesamt abzuweisen war. 1. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin einen relevanten Beitrag zu der streitgegenständlichen Erfindung geleistet hat und dementsprechend als Miterfinderin an der Streiterfindung anzusehen ist. a) Miterfinder ist derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 – Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 – Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit; BGH, NJW-RR 1995, 696 = Mitt. 1996, 16, 18 – Gummielastische Masse). Der Beitrag des Miterfinders braucht dabei nicht selbstständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die Lösung ist (BGH, GRUR 1966, 558, 559 – Spanplatten; BGH, GRUR 1978, 583, 585 – Motorkettensäge; NJW-RR 1995, 696 – Gummielastische Masse; GRUR 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 – Verkranzungsverfahren; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2008, Az.: I-2 U 59/07, BeckRS 2010, 22899; OLG München, Urt. v. 19.12.2013, Az.: 6 U 4586/10, BeckRS 2014, 20360). Eine Leistung kommt nur dann nicht mehr als schöpferischer Beitrag in Betracht, wenn sie nach Modifikation der Patentansprüche außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstandes liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an diesem nicht mehr begründen kann (BGH, GRUR 2016, 265, 268 – Kfz-Stahlbauteil; GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls ließe sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f. – Spanplatten). So kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es aber nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 24/11, BeckRS 2013, 11916). Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2009, Az.: I-2 U 71/04; Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 24/11, BeckRS 2013, 11916). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als Solches jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden. Unter derartigen Umständen kann – und wird regelmäßig – das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z. B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist. Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 24/11, BeckRS 2013, 11916). b) Soweit sich die Klägerin vor diesem Hintergrund zur Begründung eines schöpferischen Beitrages darauf berufen hat, ihr Beitrag liege in „zahlreichen Tests und erfinderischen Diskussionen mit B…“, was insgesamt zur Identifikation von Xylitol als dem am besten wirkenden Stabilisator geführt habe, hat bereits das Landgericht dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtet, um einen schöpferischen Beitrag der Klägerin zu begründen. Nachdem die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht ergänzt hat, kann in diesem Punkt vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. c) Ohne Erfolg versucht die Klägerin einen schöpferischen Beitrag weiterhin damit zu begründen, die überraschende Erkenntnis der stabilitätsfördernden Wirkung der Nassgranulierung als zusätzliche stabilitätsfördernde Maßnahme gehe auf die Klägerin zurück. Zwar vermag der Senat der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Landgerichts, die Streiterfindung sei nicht auf eine Entscheidung zwischen Nass- und Trockengranulierung gerichtet, sondern (lediglich) auf die Auswahl des richtigen Stabilisators aus der richtig gefassten Gruppe von Zuckeralkoholen, bereits im Ansatz nicht zu folgen. Ein solches Verständnis ist mit der Beschreibung der auf der Grundlage der Streiterfindung angemeldeten Schutzrechte schlechterdings nicht vereinbar. Jedoch konnten weder der Zeuge B… noch der Zeuge D… hinreichend bestätigen, dass die Erkenntnis der stabilisierenden Wirkung der Nassgranulierung gerade auf die Klägerin zurückgeht, so dass es im Ergebnis gleichwohl an einem schöpferischer Beitrag der Klägerin fehlt. Im Einzelnen: aa) Die Streiterfindung betrifft ausweislich der einleitenden Bemerkungen der EP ´134, der US ´715 und der US ´732, welche unstreitig auf der Streiterfindung beruhen, eine pharmazeutische Zusammensetzung enthaltend Fesoterodin oder ein pharmazeutisch akzeptables Salz oder Solvat davon, sowie ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Zusammensetzung. Wie der Fachmann der EP ´134 entnimmt, leiden etwa 17 % der erwachsenen Bevölkerung in größeren europäischen Staaten an einer überaktiven Blase. Eine solche beruht auf krampfhaften Kontraktionen der die Blase umgebenden Muskulatur, was zu einem dauerhaft erhöhten Druck in der Blase und dem dringenden Bedürfnis zu urinieren führt. Die möglichen Ursachen sind vielfältig und umfassen traumatische oder toxikologische Störungen der Nerven, Gegenanzeigen anderer Wirkstoffe und neurologische Erkrankungen. Fesoterodin ist, wie aus dem Stand der Technik bekannt, ein neuartiger Wirkstoff zur Behandlung einer überaktiven Harnblase, Harninkontinenz und anderer Dysfunktionen des Harntraktes. So offenbart beispielsweise die WO 03/099268 die Kombination eines bestimmten Opioids mit Fesoterodin zur Behandlung von Harndrang und Harninkontinenz. Auch ist es aus dem Stand der Technik vorbekannt und beispielsweise in der EP 1 230 209 B1 offenbart, stabile Salze von Wirkstoffen aus der Klasse der 3,3-Diphenylamine, darunter auch Fesoterodin, zu bilden. Die WO 99/44604 schließlich offenbart die Stabilisierung von bestimmten Wirkstoffen mithilfe eines Stabilisierers, der aus einer Gruppe gewählt wird, welche Mannitol, Xylitol, Sorbitol, Glukose, Fruktose, Laktose und Maltose umfasst. Allerdings ist Fesoterodin mit dem Nachteil verbunden, dass es, beispielsweise in einer feuchten Umgebung oder bei erhöhten Temperaturen, unter Stressbedingungen aufgrund einer Hydrolyse und Oxidation erheblich zersetzt werden kann. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, neue pharmazeutischen Zusammensetzungen zu schaffen, die Fesoterodin enthalten und stabil gegenüber Zersetzung über eine längere Zeit hinweg sind. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Streiterfindung beispielsweise nach der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 der EP ‘134 eine pharmazeutische Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor: Pharmazeutische Zusammensetzung, die umfasst: 1. Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und 2. einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator, 2.1. wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist. Nach den Unteransprüchen 9 bis 11 der ´134 in Kombination mit Patentanspruch 1 zeichnet sich die pharmazeutische Zusammensetzung durch folgende Merkmale aus: 1. Pharmazeutische Zusammensetzung, die umfasst: 1.1. Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und 1.2. einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator, 1.2.1. wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist. 2. Die pharmazeutische Zusammensetzung ist durch ein Verfahren erhältlich, 2.1. das mindestens einen Granulierungsschritt aufweist, 2.1.1. wobei die Granulierung eine Nassgranulierung ist 2.1.2. und in Gegenwart von Wasser durchgeführt wird. bb) Die nach den Ausführungen in der EP ´134 angestrebte Stabilität der pharmazeutischen Zusammensetzung wird erfindungsgemäß zunächst durch die Auswahl eines geeigneten Stabilisators erreicht (Patentanspruch 1). Darauf ist die in der EP ´134 offenbarte Erfindung jedoch nicht beschränkt. Vielmehr soll die pharmazeutische Zusammensetzung nach den Unteransprüchen 9 – 11 auch im Wege einer Nassgranulierung erhältlich sein. Die Hintergründe dazu werden dem Fachmann in den Absätzen [0113] f. näher erläutert, wo es heißt: „It has been determined, surprisingly, that fesoterodine is particulary stable in a pharmaceutical composition that is produced in the presence of a liquid , preferably water, and particulary if the pharmaceutical composition comprising fesoterodine is produced via a wet granulation process , particularly preferably if water is used as the liquid in the wet granulation process. Since fesoterodine contains an ester functional group, it was expected that exposing fesoterodine to water would lead to more hydrolyzation of the ester than not exposing fesoterodine to water. Thus, prior to the Applicants’ work, more hydrolyzation was expected from wet granulation processes than from dry granulation processes. Instead, surprisingly , for example, pharmaceutical compositions of fesoterodine and xylitol in the form of tablets that were produced by a process including wet granulation were tested for stability for 6 weeks at 40°C, 75 % r.H. in closed vials and were found to contain only about 0.5 % hydrolyzation products […] and only about 0.7 % total degradation products. […] In contrast, tablets comprising fesoterodine and xylitol that were produced by direct compression […] stored under the same conditions, were found to contain about 1.3 % hydrolyzation product […] and about 2.1 % total degration products.” (Unterstreichung hinzugefügt) Und in der als Anlage BKl 1 vorgelegten Übersetzung: „Überraschend ist festgestellt worden, dass Fesoterodin in einer pharmazeutischen Zusammensetzung, die in Gegenwart einer Flüssigkeit, vorzugsweise Wasser, hergestellt wird, und insbesondere, wenn die Fesoterodin umfassende pharmazeutische Zusammensetzung mittels eines Nassgranulierverfahrens hergestellt wird, besonders bevorzugt, wenn Wasser als Flüssigkeit im Nassgranulierverfahren verwendet wird, besonders stabil ist. Weil Fesoterodin eine funktionale Estergruppe enthält, wurde erwartet, dass ein Einwirkenlassen von Wasser auf Fesoterodin eine stärkere Hydrolysierung des Esters zur Folge hätte als ein Einwirkenlassen von Wasser auf Fesoterodin. Somit wurde vor der Arbeit der Anmelderin erwartet, dass Nassgranulierverfahren eine stärkere Hydolysierung als Trockengranulierverfahren zur Folge haben. Stattdessen wurden beispielsweise pharmazeutische Zusammensetzungen von Fesoterodin und Xylit in Form von Tabletten, die durch ein Verfahren einschließlich einer Nassgranulierung hergestellt worden waren, 6 Wochen lang in geschlossenen Ampullen bei 40 °C, 75 % RH, auf ihre Stabilität untersucht, und es wurde überraschend gefunden , dass sie nur etwa 0,5 % Hydrolysierungsprodukt […] und nur etwa 0,7 % Abbauprodukte insgesamt enthielten. Im Gegensatz dazu wurde gefunden, das Fesoterodin und Xylit umfassende Tabletten, die durch Direktverpressen hergestellt waren (d.h. ein Verfahren, dass keine Nassgranulierung einschloss), etwa 1,3 % Hydrolysierungsprodukt (d.h. aktiven Metaboliten) und etwa 2,1 % Abbauprodukte insgesamt […].“ (Unterstreichung hinzugefügt) Vergleichbares findet sich auch in der US ´715 B2 (dort Unteransprüche 7 und 8 sowie Sp. 4, Z. 14 – 34) und in der US ´723 B2 (dort Unteransprüche 6 bis 8 sowie Sp. 4, Z. 19 – 38). So entnimmt der Fachmann der US `715 insbesondere Folgendes: „It has been surprisingly found that wet granulation can be accomplish without increasing the degradation of Fesoterodine due to hydrolyzation of the ester bond. For the same reason, it was even more surprising that Fesoterodine is more stable in a composition that is produced in the presence of water, e.g. by wet granulation, than in a composition that is produced by dry granulation […]” (Unterstreichung hinzugefügt) Davon ausgehend ist dem Fachmann klar, dass die Auswahl eines geeigneten Stabilisators nicht das einzige Mittel ist, um die angestrebte Stabilisierung zu erreichen. Vielmehr lässt sich die Stabilität der pharmazeutischen Zusammensetzung zusätzlich auch durch die Auswahl eines entsprechenden Herstellungsverfahrens, nämlich der Nassgranulierung, erhöhen. cc) Dies vorausgeschickt ist es ausgeschlossen, dem Landgericht folgend einen schöpferischen Beitrag der Klägerin unter Verweis darauf zu verneinen, die Streiterfindung sei nicht auf die Entscheidung zwischen Nass- und Trockengranulierung ausgerichtet, sondern (nur) auf die Auswahl eines geeigneten Stabilisators. Denn nach der Beschreibung der vorgenannten, auf der Streiterfindung beruhenden Schutzrechte handelt es sich bei der Nassgranulierung um eine weitere stabilisierende Maßnahme, die neben dem eingesetzten Stabilisator als zusätzliches Mittel zur Stabilisierung von Fesoterodin beiträgt. Dass jedoch gerade diese Erkenntnis der zusätzlichen stabilisierenden Wirkung der Nassgranulierung auf die Klägerin zurückgeht, vermag der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Weder B… noch D… konnten dies im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugen durch den Senat bestätigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt es zunächst auf der Hand, dass der Einsatz der Nassgranulierung im Rahmen der Herstellung einer fesoterodinhaltigen Retardtablette an sich einen schöpferischen Beitrag nicht zu begründen vermag. Denn die Nassgranulierung war im Erfindungszeitpunkt nicht nur neben der Trockengranulierung als Mittel zur Herstellung einer fesoterodinhaltigen pharmazeutischen Zusammensetzung bekannt. Es handelte sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B… und D… vielmehr sogar um das bei der A… zum Einsatz kommende und zumindest zunächst bevorzugte Herstellungsverfahren, von dem die A… zu keinem Zeitpunkt abgerückt ist und welches auch für die Herstellung klinischer Prüfmuster eingesetzt wurde (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 6f., Bl. 276f. GA; S. 9, Bl. 279 GA; S. 13 – 15, Bl. 283 – 285 GA). Hinsichtlich dieses Verfahrens war bei der A…auch bereits im Jahr 2003 und damit im Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin ansatzweise der stabilitätsfördernde Effekt eines wässrigen Granulierungsprozesses bekannt (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 6, Bl. 376 GA; S. 8, Bl. 278 GA). Weder die Erkenntnis des Einsatzes der Nassgranulierung im Rahmen der Herstellung einer fesoterodinhaltigen Retardtablette, noch das grundsätzliche Wissen über die stabilitätsfördernde Wirkung der Nassgranulierung gehen somit auf die Klägerin zurück. Beides lag vielmehr schon bei ihrem Eintritt bei der A… vor. Es mag sein, dass bei der A… sodann zeitweise neben der Nassgranulierung auch die Trockengranulierung als möglicher weiterer Weg zur Herstellung einer fesoterodinhaltigen Retardtablette verfolgt wurde, wobei die A… zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise wie von dem Zeugen A… behauptet auch davon ausging, dass die Trockengranulierung letztlich der Nassgranulierung überlegen sein würde (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 9, Bl. 279 GA; S. 11, Bl. 281 GA). Nichtsdestotrotz hat die A… nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B… und D… zu keinem Zeitpunkt an der Eignung der Nassgranulierung zur Herstellung einer stabilen Retardtablette gezweifelt (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 9, Bl. 279 GA; S. 14, Bl. 284 GA). Bei der Trockengranulierung handelt es sich dementsprechend allenfalls um einen durch die A… zeitweise in Betracht gezogenen alternativen Weg zur Herstellung einer fesoterodinhaltigen Retardtablette, der sich jedoch letztlich als nicht erfolgreich herausstellte und dementsprechend dann auch nicht weiterverfolgt wurde (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 9, Bl. 279 GA). Unterstellt, diese Abkehr von der Trockengranulierung geht tatsächlich auf die Klägerin zurück, hätte sie die A… nur von dem zwischenzeitlich beschrittenen Irrweg der Trockengranulierung abgehalten und die Beklagte zur Beibehaltung der bereits seit langem bei ihr eingesetzten Nassgranulierung bewogen (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 8, Bl. 278 GA). Nachdem es sich jedoch bei der Nassgranulierung um das bei der A… durchgängig eingesetzte Standardverfahren handelte (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 6f., Bl. 276f. GA; S. 9, Bl. 279 GA; S. 13 – 15, Bl. 283 – 285 GA), von dem die A… zu keinem Zeitpunkt vollumfänglich abgerückt ist und dessen stabilisierende Wirkung auch bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Forschungsgruppe zumindest ansatzweise bekannt war (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 6, Bl. 376 GA; S. 8, Bl. 278 GA) , lagen die die stabilitätsfördernde Wirkung der Nassgranulierung betreffenden grundsätzlichen Erkenntnisse bereits unabhängig vom Wirken der Klägerin vor. Einen schöpferischen, über eine bloß handwerkliche Leistung hinausgehenden Beitrag der Klägerin vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. dd) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in den Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten als Miterfinderin benannt ist. Die Erfinderbenennung hat zwar Indizwirkung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 – Haftetikett; Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., § 5, Rz. 51.2; Senat, Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 24/11, BeckRS 2013, 11916), welche aber widerlegbar ist. Der Arbeitgeber ist nicht an seine frühere Erfinderbenennung gegenüber den Schutzrechtserteilungsbehörden gebunden (Bartenbach/Volz, a.a.O.). Die Erfinderbenennung bewirkt keine Beweislastumkehr und begründet keinen Anscheinsbeweis. Sie bildet lediglich, weil sie nach § 37 Abs. 1 S. 1 PatG in Verbindung mit § 124 PatG wahrheitsgemäß sein muss, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber selbst jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der Auffassung war, dass der Kläger Miterfinder sei und es andere als die genannten Erfinder nicht gebe (BGH, a.a.O. – Haftetikett). Das Bestehen eines solchen Hinweises ändert aber nichts daran, dass der Kläger seine Erfinderschaft beweisen muss. Auch angesichts der in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist es dabei geblieben, dass die Erfinderbenennung die Erfinderschaft des Klägers nur stützen kann, wenn auch den Aussagen der Zeugen hinreichend tatsächliche Umstände zu entnehmen sind, die die Erfinderschaft belegen. Sind die Aussagen – wie hier – dagegen inhaltlich unergiebig oder nicht glaubhaft, kann die Erfinderbenennung darüber nicht hinweghelfen. Dass Zweifel daran, dass der Arbeitgeber die Erfinderbenennung entsprechend seiner damaligen Kenntnis abgegeben hat oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung ihren Indizwert schmälern bzw. beseitigen, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls anerkannt. Da solche Zweifel nicht zuletzt durch die Aussagen von Zeugen geweckt werden können, versteht es sich von selbst, dass die Erfinderbenennung die Vernehmung von Zeugen nicht ersetzt und auch vorhandene, für den Anspruchsteller unergiebige oder ihm nachteilige Aussagen nicht ungeschehen machen kann (Senat, Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 24/11, BeckRS 2013, 11916). ee) Im Hinblick auf den zur Akte gereichten Schriftverkehr gilt nichts Anderes. Es mag sein, dass B… die Klägerin in dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Schreiben vom 26. Januar 2005 als Miterfinderin an der Streiterfindung angesehen und ihren Miterfinderanteil auf 1/3 des auf die Formulierungsgruppe entfallenden Anteils geschätzt hat. Auch mag es sein, dass D… in der als Anlage K 2 vorgelegten E-Mail einen Miterfinderanteil der Klägerin von 17 % für gerechtfertigt angesehen hat. Abgesehen davon, dass D… als Leiter der Analytik keine genaue Kenntnis der genauen Aufgabenverteilung in der Formulierungsgruppe hatte (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 13, Bl. 283 GA), folgt aus den Angaben von B… und D… zunächst einmal nur, dass diese die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Miterfinderin ansahen. Hierbei kann es sich jedoch, ebenso wie bei der Nennung der Klägerin im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen durch die Beklagte, um nicht mehr als ein Indiz für eine mögliche (Mit-)erfinderstellung handeln. Dies gilt umso mehr, da keines der Schreiben erkennen lässt, dass der Benennung der Miterfinder eine umfassende Prüfung der jeweiligen schöpferischen Beiträge einzelner Beteiligter vorausgegangen ist. Dass eine derartige Prüfung zumindest durch ihn offenbar nicht stattgefunden hat, hat der Zeuge D… im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, indem er wiederholt hervorgehoben hat, es handele sich insgesamt um eine „Teamleistung“, weshalb er die Anteile einzelner Teammitglieder nicht beschreiben könne (Prot. der m.V. v. 12.04.2018, S. 17 – 19, Bl. 287 – 289 GA). ff) Die Beklage war schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung durch ihr früheres Verhalten daran gehindert, in diesem Verfahren die Miterfinderstellung in Frage zu stellen. Im Hinblick auf den das gesamte Recht und damit auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt ein Recht als verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH, GRUR 2001, 323 – Temperaturwächter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, Az.: I-2 U 42/00, Hub-Kipp-Vorrichtung). Ein Recht kann allerdings nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände verwirkt werden. Neben dem Zeitmoment bedarf es insbesondere auch eines Umstandsmomentes, an dem es hier fehlt. Auch wenn die Beklagte die Klägerin über eine lange Zeit als Miterfinderin behandelt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen sollte, dass die Beklagte den von ihr zunächst eingenommenen Standpunkt geändert hat, auch wenn sie die ihr nach Eingang der Erfindungsmeldung möglichen Nachforschungen unterlassen und die Angaben in der Erfindungsmeldung ohne eigene Prüfung hingenommen hat (so auch BGH, GRUR 1978, 583, 584 – Motorkettensäge), und zwar unabhängig von der Existenz einer eigenen Patentabteilung. Ob der Fall möglicherweise anders zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte die Erfinderstellung und dementsprechend das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages der Klägerin selbst geprüft und die Klägerin sodann auf dieser Grundlage über einen langen Zeitraum als Miterfinderin angesehen hätte, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. 2. Da es somit im Ergebnis an einem schöpferischen Beitrag der Klägerin und somit an deren Miterfinderstellung an der Streiterfindung fehlt, stehen der Klägerin weder Zahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bzw. aus Arbeitnehmererfinderrecht (§ 9 ArbnErfG) noch diese vorbereitende Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Belegvorlage aus §§ 242, 259 BGB zu, weshalb die Stufenklage insgesamt abweisungsreif war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Neufestsetzung des Streitwertes beruht auf den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist.