Beschluss
24 U 96/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0508.24U96.17.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H. von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H. von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e I. Die Klägerin begehrt anwaltliche Vergütung aus dem Mandat gem. Vereinbarung vom 11.09.2013 (Anl. K1), die eine Vergütungsvereinbarung enthält (S. 4,5). Ihre Vergütungsforderung hat sie mit Gebührenrechnungen vom 23.10.2013 i.H. von € 48.844,51 (Anl. K2) und vom 30.12.2013 i.H. von € 11.161,61 (Anl. K3), gesamt € 60.006,12 in Rechnung gestellt und insoweit einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dieser ist nach Einspruch des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 20.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Im Verfahren nach hiergegen gerichtetem Einspruch hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.10.2016 aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 27.06.2014 - .....0-7 - aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - Mahnabteilung - vom 27.06.2014, Az.: .....0-7, aufzuheben und die Klage abzuweisen, widerklagend, 1. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen konkreten Zeiträumen (von... bis) durch Herrn A. an den Tagen 11.09.. 12.09., 13.09. und 14.09.2013 Verhandlungen hinsichtlich Eigentum Sicherungsrechte an dem H. geführt worden sind; mit welchen Personen - zugeordnet zu den entsprechenden Zeiten - die Verhandlungen geführt wurden und ob dies persönlich oder fernmündlich erfolgte, nach Erteilung der Auskunft im Zweifelsfalle die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern; 2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, zu welchem konkreten Zeitraum Herr RA B. am 13.09.2013 eine Telefonkonferenz mit Mandant Gegenseite/C. zur Strukturierung des weiteren Vorgehens/Abstimmung/Strategie geführt hat und von wann bis wann die Formulierung und Abstimmung der Bedingungen zur Durchführung der Auktion mit X. Stadt 1 erfolgte, 3. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem konkreten Zeitraum durch Herrn A. am 19. und 20.09.2013 ein Telefonat mit X. Stadt 1 zur Absicherung von Sicherungsrechten und der Strategie zur Vermeidung und Auszahlung eines Betrages sowie am 20.09. mit D. geführt worden ist, mit welchen Personen die Telefonate geführt wurden, 4. im Wege der Eventualwiderklage, die Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 68.988,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen, 5. im Wege der unbedingte Widerklage, die Kläger zu verurteilen, an den Beklagten weitere 208.796,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils GA 281 bis GA 289 Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen, die Widerklage hingegen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils GA 289 bis GA 296 Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.05.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 19.06.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - innerhalb der ihm bis zum 18.08.2017 verlängerten Frist - mit am 17.08.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion missachtet, welches vorliegend dazu führe, dass die Unwirksamkeit der einzelnen formularvertraglichen Regelungen die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung insgesamt zur Folge habe. Es habe daher nicht offenbleiben dürfen, ob die Regelung hinsichtlich des Stundensatzes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, die Kostenpauschale sittenwidrig ist und die Einwendungsfrist gegen die Rechnungstellung den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Zur Unwirksamkeit der einzelnen Regelungen habe der Beklagte erstinstanzlich ausführlich vorgetragen, auch in Bezug auf den unzureichenden Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. Das Landgericht habe verkannt, dass die Vergütungsvereinbarung evident gegen das Trennungsgebot gem. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG verstoße, so dass gem. § 4b S. 1 RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden könne und die Vergütungsvereinbarung insgesamt unwirksam sei. Der als „Vergütungsvereinbarung“ überschriebene Text enthalte auch andere Vereinbarungen, namentlich einen zeitbasierten Einwendungsausschluss. Er sei auch nicht deutlich von dem mit „Mandats- und Vergütungsvereinbarung“ überschriebenen Text abgesetzt, was sich schon aus der Durchnummerierung der Seiten ergebe. Das Landgericht habe auch verkannt, dass wenn wie hier überhaupt keine Vereinbarung über eine Zeittaktabrechnung getroffen wurde, natürlich jedwede Abrechnung nach Zeittakten unwirksam sei. Das Landgericht habe nicht dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer folgen dürfen. Dieses habe fehlerhaft einen Zeitaufwand von 157,80 Stunden zugrunde gelegt, obwohl sowohl der Anfall als auch die Erforderlichkeit dieses Zeitaufwandes streitig gewesen sei. Aus dem streitigen Zeitaufwand auf den Umfang der Tätigkeit zu schließen, stelle einen Zirkelschluss dar. Das Landgericht habe es daher verfahrensfehlerhaft unterlassen, der Forderung des Beklagten nachzugehen und die Anwaltskammer zur Überarbeitung des Gutachtens aufzufordern im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Vermögensverhältnisse des Beklagten und den Streitwert. Fälschlicherweise sei das Landgericht von einem nach RVG zugrunde zu legenden Streitwert von GBP 833.543,56 ausgegangen. Der Streitwert habe nur in dem Differenzbetrag zwischen dem an die Leasinggesellschaft weiterzuleitenden Betrag und dem Versteigerungserlös bestanden, da völlig unstreitig gewesen sei, dass der Leasinggesellschaft ein Betrag von GBP 323.676,01 aus dem Versteigerungserlös zustand. Unter Zugrundelegung dieses geringeren Streitwertes hätte sich ergeben, dass die Vergütung unangemessen hoch ist, weil sie die gesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überstiegen. Dass der Zeitaufwand wie abgerechnet angefallen ist, ergebe sich nicht aus der Vernehmung des Zeugen B.. Das Landgericht habe in Bezug auf die Auskunftsklage die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen verkannt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die geforderten Auskünfte durch die Anlagen zu den Rechnungen und die Angaben der Zeugen gemacht worden seien. Hinsichtlich der weiteren Widerklageforderungen habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerseite nicht dargelegt habe, wo in dem dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom 17.10.2013 der Hinweis enthalten sein soll, dass das angebliche Sicherungsrecht des Herrn E. tatsächlich nicht bestand. Dies sei erst im Rahmen der Vernehmung des Zeugen B. am 03.12.2015 zu Tage getreten; zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte den Schaden jedoch nicht mehr verhindern können, weil er schon im Jahre 2014 mit Herrn E. eine hälftige Teilung des Versteigerungserlöses vereinbart habe. Der Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. 2. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Landgericht hat das gegen die Kläger ergangene Versäumnisurteil zu Recht aufgehoben und den Vollstreckungsbescheid vom 27.06.2014 aufrechterhalten sowie die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss v. 13.03.2018, in welchem er ausgeführt hat: „1. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht nicht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion missachtet und verkannt, dass die Unwirksamkeit einzelner Regelungen zur Gesamtnichtigkeit der Vergütungsvereinbarung führe. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion beinhaltet, dass eine an sich gegen §§ 307ff verstoßende, unteilbare Klausel nicht durch Reduktion auf das gerade noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrechterhalten werden darf. Dass hingegen die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel nicht zur Unwirksamkeit des Gesamtvertrages führt, ergibt sich aus § 306 Abs. 1 BGB. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vergütungsklausel möglicherweise unwirksame Teile enthält. Bedenken an der Wirksamkeit bestehen hier unter dem Aspekt der hinreichenden Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarung iSdes § 3a Abs. 1 RVG bzw. der nötigen Transparenz gem. § 307 Abs. 1 BGB, soweit ein nicht näher bestimmter Vergütungsrahmen vorgesehen ist. Im Rahmen der in Textform niederzulegenden Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist; hierbei muss ein Maßstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Bezeichnung der Vergütung zulässt (BGH v. 27.01.2005, IX ZR 273/02, Rn. 10 mwN). Hieran fehlt es vorliegend, soweit für den jeweiligen Partner ein „Stundensatz von € 350,- bis € 450,-“ angegeben ist. Zwar ist Einräumung eines Gebührenrahmens dem Wesen der Rechtsanwaltsgebühren nicht fremd, vgl. § 14 RVG. Zum einen geht es darin aber um gesetzlich bestimmte Bemessungskriterien, die der Nachprüfbarkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterliegt. Einer solchen Überprüfbarkeit unterliegt die hier fragliche Gebührenvereinbarung nicht. Zum anderen ist Sinn und Zweck der vorgeschriebenen Textform in § 3a Abs. 1 RVG, dass die vom Mandanten zu erbringende Gegenleistung bestimmbar ist, das heißt, dass das aufwandsbezogene Stundenhonorar anhand des für den Mandanten nachprüfbaren Zeitaufwandes und eines bestimmten Stundensatzes ermittelt werden kann (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 3a Rn. 41). Diese nötige Transparenz ist vorliegend nicht gegeben, da für den Mandanten weder erkennbar noch nachprüfbar ist, für welchen Partner er welchen Stundensatz zu zahlen hat. Da die Regelung nach ihrer Fassung als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, richten sich die Folgen der mangelnden Transparenz nach § 307 Abs. 1 BGB. Da es sich ferner um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) handelt, finden gem. § 310 Abs. 3 BGB die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; außerdem gelten sie als durch den Unternehmer gestellt, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Entsprechendes ist hier anzunehmen. Die Unwirksamkeit einzelner Klauselteile führt aber nicht unbedingt zur Unwirksamkeit der Gesamtklausel. Für inhaltlich voneinander trennbaren, einzeln aus sich heraus verständlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist anerkannt, dass die Klausel im Übrigen wirksam bleibt, wenn nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. blue-pencil-test; BGH v. 10.10.2013, III ZR 325/12, Rn. 14, juris). Nach diesen Maßstäben ist die hier fragliche Klausel „für den jeweiligen Partner geltende Stundensatz von € 350,- bis € 450,-“ teilbar und der – für den Vertragspartner nachteilige - Klauselteil „bis € 450,-“ könnte gestrichen werden, ohne dass der Klauselrest seine Verständlichkeit verlöre oder selbst unwirksam wäre. Mithin ist insoweit eine Vergütung von € 350,- pro Stunde wirksam vereinbart. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage offengelassen hat, ob die fragliche Regelung in dieser Form unwirksam ist. Die Klägerin macht ausweislich der mit Legende vorgelegten Rechnungen gem. Anl. K11 und und K12 keine höhere Stundenvergütung als € 350,00 für andere Partner geltend. Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale. Selbst wenn diese unwirksam wäre, stünde dies der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Auslagen gem. Rechnung vom 23.10.2013 (Anl. K2) iHvon € 52,40 „Court Fee (Exempt)“ und € 52,40 „Search Fee“ nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungsersatzansprüche und nicht um Büroauslagen wie etwa Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen iSder RVG VV-Nr. 7002. Diese Aufwendungsersatzansprüche werden von der Vergütungsvereinbarung nicht erfasst, sondern ergeben sich aus § 670 BGB. Die Regelung der Einwendungsfrist gegen die Rechnungsstellung ist nicht streitentscheidend, so dass deren Wirksamkeit dahinstehen kann. Ob die Vergütungsvereinbarung einen ausreichenden Hinweis gem. § 3a Abs. 1 S. 3 RVG enthält, kann ebenfalls offenbleiben, weil dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung hat. Hieraus folgt weder eine Unwirksamkeit noch eine Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren gem. § 4b Satz 1 RVG. Letztere erfolgt nur bei einem Verstoß gegen die Anforderungen gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG, nicht jedoch bei einem Verstoß gegen § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. 2. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die „Vergütungsvereinbarung“ hinreichend deutlich iSdes § 3a Abs. 1 S. 2 RVG von den übrigen Vereinbarungen abgesetzt, namentlich als textlich eigenständige „Anlage zum Mandatsbrief vom 11.09.2013“, die überdies eigenständig unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben wurde. Der inhaltlichen und formalen Selbständigkeit dieser Vereinbarung steht die Durchnummerierung der Seitenzahlen nicht entgegen, weil dieser angesichts der klaren optischen Trennung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch enthält die Vergütungsvereinbarung keine „anderen Vereinbarungen“ iSdes § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Nicht zu den anderen Vereinbarungen, von denen die Vergütungsvereinbarungen deutlich abzusetzen sind, gehören alle Klauseln, die die Vergütung unmittelbar betreffen (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, § 3a Rn. 10). Der zeitbasierte Einwendungsausschluss betrifft hier aber unmittelbar die Frage der Vergütung. 3. Die Honorarvereinbarung bewirkt auch keine unangemessene Benachteiligung wegen einer Zeittaktklausel. Eine solche ist in der Honorarvereinbarung gerade nicht enthalten. Fehlt eine Zeittaktklausel, ist eine Abrechnung nach tatsächlich angefallenem Aufwand nicht zu beanstanden. Aus den streitgegenständlichen Rechnungen nebst zugehörigen Time-sheets ergibt sich, dass hier tatsächlich im 6-Minuten-Takt abgerechnet wurde. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mehr als der tatsächlich angefallene Aufwand in Rechnung gestellt wurde, mithin eine Aufrundung auf volle 6 Minuten erfolgte. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass die Zeittaktung den Beklagten im konkreten Fall nicht beschwert hätte (GA 135). Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Anwalts tatsächlich auf einer Aufrundung beruht, kommt es auf die Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel nicht an. Der konkrete Minutenaufwand ist grundsätzlich vergütungsfähig, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel bedarf (vgl. BGH v. 21.10.2010, IX ZR 37/10, Rn. 19, juris). 4. Das Landgericht ist dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer zu Recht gefolgt. Diesem ist zutreffend ein Stundenaufwand von 157,80 zugrunde gelegt worden, da dieser sich aus den streitgegenständlichen Rechnungen iVmit den anliegenden Stundennachweisen ergibt. Überdies hatte das Landgericht im Beschluss vom 04.12.2015 ausdrücklich angeordnet, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei der Erstattung des Gutachtens die Angaben der vernommenen Zeugen als wahr unterstellen solle (GA 185). Insoweit haben die Zeugen B. und F. bestätigt, dass sie die von ihnen geleisteten Arbeitszeiten gewissenhaft festgehalten und in das System Carpe Diem eingetragen hätten; dies machten auch alle Kollegen, auch Herr A. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2015, S. 10f und 14; S. 14f). Der Zeuge G. hat überdies bekundet, dass betriebsinterne Kontrollen darauf stattfinden, dass die Partner aber auch die angestellten Anwälte die geleisteten Arbeitszeiten zeitnah erfassen (Protokoll aaO, S. 16). 5. Fehl gehen die Angriffe der Berufung gegen den vom Landgericht im Rahmen der Berechnung der Gebühren nach dem RVG zugrunde gelegten Gegenstandswert. Hier hat es zu Recht vom Versteigerungserlös keinen Abzug iHder an die Leasinggesellschaft weiterzuleitenden Ablösesumme vorgenommen. Dem Beklagten ging es darum, dass der Oldtimer im September 2013 durch ein Auktionshaus in Stadt 1 versteigert werden konnte. Dies erforderte u.a., die fehlende Zustimmung der Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Oldtimers einzuholen, die wiederum davon abhängig gemacht wurde, dass deren vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös sichergestellt wurde. Dass dies bereits geregelt und daher nicht von dem der Klägerin erteilten Mandat in der Angelegenheit „H.“ umfasst war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass sich einige Tage vor der Versteigerung der angebliche Sicherungsgläubiger E. meldete und drohte die Versteigerung zu verhindern, sofern er nicht iHseines Sicherungsrechts vorab befriedigt werde (Schriftsatz v. 24.11.2014, S. 3, GA 103). Entsprechend ergibt sich sodann aus der von dem Beklagten selbst vorgelegten Email v. 13.09.2013 an die Anwälte des Herrn E. (Anl. B1 = K5), dass sich die Klägerin u.a. um eine Zustimmung des angeblichen Sicherungsgläubigers E. zur Auszahlung des Betrages an die Leasinggesellschaft bemühte. 6. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen B. sehr wohl, dass der Zeitaufwand wie abgerechnet angefallen ist. Dieser hat bestätigt, dass alle Kollegen die Arbeitszeit erfassen und in den PC eingeben (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 03.12.2015, S. 10f). Es gebe ein einheitliches Zeiterfassungssystem, welches Arbeitsleistungen, die dieses Mandat betreffen, erfasst, egal wo auf der Welt diese Arbeitsleistung im Rahmen der Kanzlei erbracht werden. 7. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Abweisung der Auskunftsklage. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Angaben in den Time-Sheet zur Rechnung vom 23.10.2013 um die von dem Beklagten geforderten Angaben zu ergänzen. Die streitgegenständlichen Honorarrechnungen sind bereits hinreichend prüffähig. Sie genügen iVmit den zugehörigen Time-Sheets den Maßstäben, die der BGH an eine substantiierte Darlegung des nach vereinbarten Stundensätzen zu honorierenden Zeitaufwandes stellt (vgl. BGH v. 04.02.2010, IX ZR 18/09, Rn. 77ff). Der Beklagte kann den Zeitaufwand anhand der Angaben im Time-Sheet hinreichend nachvollziehen und prüfen. Hierzu bedarf es nicht der Angabe, zu welchen Uhrzeiten genau die Verhandlungen, die Telefonkonferenz und die Telefonate geführt wurden und mit wem in welcher Form die Verhandlungen stattfanden. 8. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verneint hat, der Gegenstand der Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage und Widerklage des Beklagten ist. Ohne Erfolg weist die Berufung wiederholend darauf hin, die Klägerin habe ihm nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht, dass das angebliche Sicherungsrecht des Herrn E. tatsächlich nicht besteht, ansonsten hätte er die im Jahre 2014 mit Herrn E. getroffene Vereinbarung, wonach der Versteigerungserlös hälftig aufgeteilt werde, nicht abgeschlossen. Das Gegenteil geht hervor aus den Schriftsätzen der Klägerin an das Auktionshaus v. 17.10.2013 und an die Anwälte des Herrn E. v. 18.10.2013 (Anlagenkonvolut K13). Hierin bekräftigte und begründete die Klägerin die Auffassung, dass Herrn E. keine Sicherungsrechte an den Oldtimer zustehen. Diese Schreiben sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in Abstimmung mit dem Beklagten versandt worden. Im Übrigen belegt die Email des Beklagten v. 03.02.2014 (K7), dass er die Beteiligten - namentlich die Leasinggesellschaft (die sich ebenfalls um Auszahlung des Restbetrages bemüht hatte, vgl. K6) sowie die Klägerin - bat, bis auf weiteres sämtliche Aktivitäten in dieser Angelegenheit einzustellen, da er sich persönlich hierum kümmern wolle, um eine für ihn wirtschaftliche Lösung herbeizuführen. Dann aber kann er die Folgen seiner Verhandlung nunmehr nicht der Klägerin anlasten.“ Soweit der Beklagte diesen Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 10.04.2018 und 24.04.2018 entgegen getreten ist, rechtfertigt sein Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Die Abrechnung nach 6-Minuten-Intervallen erfolgte hier – wie ausgeführt - nach dem tatsächlichen Aufwand. Der zeitbasierte Einwendungsausschluss in Abs. 5 der „Vergütungsvereinbarung“ betrifft unmittelbar die Frage der Vergütung. Die Haftungsbegrenzung in Ziff. 6 der „Mandats- und Vergütungsvereinbarung“ ist in einem deutlich abgegrenzten Teil der Vereinbarung enthalten. Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes ist in Abs. 2 der Vergütungsvereinbarung eine teilweise Streichung der Klausel sehr wohl zulässig: Nur so viel an Elementen eines Klauselwerks wird nicht Vertragsbestandteil bzw. ist unwirksam, wie nach dem Zweck der Norm notwendig ist, die die Klausel nicht Vertragsinhalt werden lässt (Staudinger/Peter Schlosser (2013) BGB § 306, Rn. 20). Daher ist eine Streichung von Klauselteilen möglich, sofern der unwirksame Teil einer Klausel mit einem „blauen Stift“ gestrichen werden kann, die nach der Streichung übrigbleibende Regelung noch sprachlich verständlich und sinnvoll ist, und die verbleibende Klausel ihren „spezifischen Sinn“ behält bzw. noch dem „Regelungsplan“ des Verwenders entspricht (vgl. Staudinger/Rüdiger Krause (2013) Anhang zu § 310, Rn. 254; Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 306 Rn. 7). Entsprechendes ist – wie ausgeführt - hier der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert der Berufung: € 60.006,12 (Klage) und € 277.784,86 + € 1000,- (Widerklage)