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Beschluss

10 W 83/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0529.10W83.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Sachverständigen P. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 365,63 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Sachverständigen P. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 365,63 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist im Wesentlichen begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Vergütungsfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Dem Sachverständigen kann eine Vergütung nicht im Hinblick darauf versagt werden, dass er „mit der Bearbeitung zur erbetenen Gutachtenerstattung noch nicht begonnen habe“. Die Argumentation der Landeskasse geht an der Sache vorbei und steht gerade nicht mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in Einklang. Zwar ist der Aufwand für eine Vorprüfung eines Sachverständigen, ob er das Gutachten erstatten kann, bzw. ein unerheblicher Arbeitsaufwand anlässlich einer bloßen Kostenermittlung grundsätzlich nicht zu vergüten. Die vorliegend von dem Sachverständigen entfalteten Tätigkeiten gehen darüber jedoch deutlich hinaus. Der Sachverständige, dem der Gutachterauftrag bereits erteilt war, hat nach dem Aktenstudium eine „erste Prüfungsstrategie“ ermittelt und anlässlich dessen um die Übersendung weiterer – im Einzelnen bezeichneter – Unterlagen gebeten. Zudem hat er die zu erwartenden Kosten überschlägig kalkuliert. Sodann hat er – in jeder Hinsicht sachgerecht – von einer weiteren Bearbeitung zunächst abgesehen, um die Mitteilung des zuständigen Gerichts abzuwarten. Wie für die Gutachtenerstellung selbst kann der Sachverständige auch für die vorstehenden Tätigkeiten eine Vergütung verlangen, soweit sein Aufwand erforderlich war, § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG (vgl. Senat, I-10 W 55/10, Beschluss vom 15. Juli 2010). Welche Zeit erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Insoweit sind grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat, a.a.O.). Hierfür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Ohne Weiteres erstattungsfähig sind die Portokosten für die Rücksendung der Gerichtsakte. Nicht erstattungsfähig ist indes der Aufwand für die Beförderung der Postsendung zum Postamt. Derartige Wege fallen im Rahmen der Bürokorrespondenz eines Sachverständigen regelmäßig an; die Aufwendungen dafür sind daher den allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen zuzuordnen nicht dem konkreten Gutachtenauftrag (vgl. Senat, I-10 W 148/10, Beschluss vom 17. Februar 2011). II. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG.