Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 20.06.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 6.079.524,14 € neben dem Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner, weitere 4.577.645,36 € neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner und weitere 5.480.207,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014, zu zahlen. 2. Zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 2) vertretenen Insolvenzschuldnerin A. AG werden über die durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.02.2017 titulierten 10.080.650,30 € hinaus weitere 576.519,20 € festgestellt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des ersten Rechtzugs tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger der Beklagte zu 1) zu 85 % und die Kläger zu 15 %. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 15 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 11 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu 82 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf - I - 8 U 32/15 - tragen der Beklagte zu 1) zu 85 % und die Kläger zu 15 %.Von den Kosten des hiesigen Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 86 % und die Kläger zu 14 %. Ferner tragen die Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 14 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 69 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu 100 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 6. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 7. Die Revision wird nicht zugelassen Gründe: I. Die Kläger sind die Kinder und Erben des am 26.11.2012 verstorbenen B. (im Folgenden: Erblasser). Sie machen gegen die Beklagten Schadensersatz geltend, weil der Beklagte zu 1) - nach ihrem Vorbringen - den Erblasser bei einer Vielzahl von Ankäufen von Kunstgegenständen und Oldtimern betrogen und das ihm von dem Erblasser hierzu anvertraute Geld veruntreut haben soll. Der Beklagte zu 1) ist Kunstexperte und beriet Käufer bei dem Ankauf von Kunstgegenständen. Nach der Vereinbarung mit dem Erblasser sollte der Beklagte zu 1) im eigenen Namen für den Erblasser Kunstwerke bei Galeristen ankaufen und diese an den Erblasser weitergeben. Für diese Bemühungen sollte der Erblasser eine Provision in Höhe von 5 Prozent des Nettokaufpreises zahlen. Der Beklagte zu 1) wickelte den Kauf und die Weitergabe der Kunstgegenstände über die Insolvenzschuldnerin zu 3) ab, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2014 - 501 IN 158/14 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ab dem Jahr 2010 erwarb der Beklagte zu 1) für den Erblasser auch wertvolle Fahrzeuge, in erster Linie Oldtimer. Sie vereinbarten eine Provision in Höhe von 3 Prozent des Nettokaufpreises. Der Ankauf und die Weitergabe der Fahrzeuge erfolgte über die Insolvenzschuldnerin zu 2), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2014 - 501 IN 159/14 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte zu 1) rechnete die geleisteten Kaufpreise nicht in gleicher Höhe gegenüber dem Erblasser ab. Die Berechtigung etwaiger Aufschläge ist zwischen den Parteien streitig. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2015 sind 4.835.541,52 € zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 3) vertretenen Schuldnerin (C.) und durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 10.080.650,30 € zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 2) vertretenen Schuldnerin (A. AG) sowie weitere 1.243.982,62 € zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 3) vertretenen Schuldnerin (C.) festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Durch das am 20.06.2017 verkündete Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf den Beklagten zu 1) verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 18.781.095,70 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei diese Verurteilung wegen eines Teilbetrags in Höhe von 11.922.643 € als Gesamtschuldner mit der durch den Beklagten zu 2) vertretenen Schuldnerin (A. AG) und wegen eines Teilbetrags von 6.858.452,57 € als Gesamtschuldner mit der durch den Beklagten zu 3) vertretenen Schuldnerin (C.) erfolgte. Die Kammer hat ferner zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 2) vertretenen Schuldnerin (A. AG) über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 titulierten 10.080.650,30 € hinaus weitere 1.841.992,70 € festgestellt. Zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 3) vertretenen Schuldnerin (C.) hat die Kammer über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.02.2015 titulierten 4.835.541,52 € und die durch weiteres Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 titulierten 1.243.982,62 € hinaus weitere 778.928,53 € festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien den Klägern aus §§ 241, 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB jeweils in Verbindung mit §§ 1922, 2033, 421, 432 BGB in der zuerkannten Höhe zum Schadensersatz verpflichtet. Zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) habe ein Schuldverhältnis bestanden, wobei dahinstehen könne, ob es sich um Kommissionsgeschäfte oder auflösend bedingte Kaufverträge gehandelt habe. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Geschäfte unter einer Alkoholabhängigkeit gelitten habe, denn diese führe allein noch nicht dazu, dass eine nicht nur vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit eintrete. Zu psychopathologischen Störungen, die durch einen suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit entstanden sein könnten, hätten die Beklagten - auch unter Berücksichtigung des als Anlage B 21 nachgereichten Schreibens - nicht konkret genug vorgetragen. Im Übrigen könne ein Betrug auch gegenüber einem Geschäftsunfähigen vorgenommen werden. Aufgrund des zu dem Erblasser bestehenden oder beabsichtigten Schuldverhältnisses seien die Beklagten dazu verpflichtet gewesen, den Erblasser im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Weitergabe der Kunstgegenstände und Oldtimerfahrzeuge über alle entscheidungserheblichen Umstände zu informieren. Hierzu sei auch der Beklagte zu 1) gemäß § 311 Abs. 3 BGB verpflichtet gewesen. Der Erblasser sei auf die Expertise des Beklagten zu 1) angewiesen gewesen, der sich als versierter Kunstkenner ausgegeben habe. Der Erblasser habe dem Beklagten zu 1) persönlich vertraut und habe eine „enge Männerfreundschaft“ mit ihm gepflegt. Überdies habe der Beklagte zu 1) ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse verfolgt. Angesichts der Provisionsabrede hätte er das Preisgefüge zu den angebotenen Exponaten offenlegen müssen. Jedenfalls sei der Beklagte zu 1) aus §§ 675, 611 BGB verpflichtet. Aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsvertrags habe der Beklagte zu 1) Auskunft und Rechenschaft zu leisten. Es werde von den Beklagten nicht mehr thematisiert, dass die Aufschläge aufgrund eines dem Erblasser erteilten Rücknahmeversprechens berechtigt gewesen seien. Es lasse sich nicht einsehen, weshalb der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen sei, die Exponate zum Einkaufspreis weiterzugeben; anderenfalls hätte er gleich zweimal durch die Preisaufschläge und die Provisionen von den Geschäften wirtschaftlich partizipiert. Eine Übernahme der Kosten für Beratung, Versicherung, Transport etc. sei mit dem Erblasser nicht vereinbart gewesen. Diese Kosten seien in das wirtschaftliche Risiko der Beklagten gefallen und hätten durch die Provisionen abgedeckt sein sollen. Falls diese nicht kostendeckend gewesen seien, hätten die Beklagten nachverhandeln müssen. Gleiches gelte für die Restaurierungskosten im Zusammenhang mit den Oldtimern Jaguar E-Type V 12 und Bugatti 57 Aravis; zumal die Insolvenzschuldnerin zu 2) für die Restaurierung des PKW Jaguar unter dem 16.04.2012 einen Festpreis von 38.500 € abgerechnet habe. Gerade wegen der vereinbarten Provisionen habe der Erblasser darauf vertrauen dürfen, er werde nicht mit weiteren Mehrkosten belastet. Unerheblich sei auch, ob der Einkaufspreis bei einzelnen Exponaten festgestanden habe, als der Erblasser sich zum Kauf entschlossen hatte. Wäre der Einkaufspreis geringer gewesen, als gegenüber dem Erblasser abgerechnet, hätte der Erblasser hierauf hingewiesen werden müssen. Ebenfalls unerheblich sei, ob dem Beklagten zu 1) und der Insolvenzschuldnerin zu 3) bei den Werken „Mutter und Sohn“ von Ernst Ludwig Kirchner und „Stainless steel“ von Toni Cragg ein über dem Einkaufspreis liegender Kaufpreis für den Endkunden vorgegeben worden sei, und der Beklagte zu 1) bei Missachtung dieser Vorgaben vom weiteren Handel mit entsprechenden Exponaten ausgeschlossen worden wäre. Dem Erblasser hätte der Aufschlag offengelegt werden müssen. Soweit in den Rechnungen bezüglich einiger Fahrzeuge der Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG aufgeführt worden sei, könne daraus nicht hergeleitet werden, dass der Erblasser um die Preisaufschläge gewusst und diese gebilligt habe. Dieser formularmäßig ausgestaltete Hinweis lasse nicht den Rückschluss zu, der verlangte Kaufpreis sei höher als der Einkaufspreis, den die Insolvenzschuldnerin zu 2) für den Ankauf der Fahrzeuge gezahlt habe. Die Rechnungen hätten weder den Steueranteil noch den Steuersatz bezeichnet. Wenn die Beklagten hinsichtlich des Werkes von Oskar Kokoschka „London Tower Bridge II“ behaupteten, der Erblasser sei über alle Details der Kaufabwicklung informiert gewesen sei, sei dies unzureichend dargelegt worden. Konkrete Erkenntnisquellen für den Erblasser seien nicht vorgetragen worden. Ferner hätte es für die Rechnungsmanipulationen, die von dem Beklagten zu 1) als Vertragscollagen bezeichnet worden seien, keinen Grund gegeben, wenn der Erblasser über alle Vorgänge informiert gewesen wäre. Es lasse sich nicht feststellen, dass in dem Verkaufsprospekt für das Werk „Esquina Positiva“ von Juan Munoz ein Zahlendreher enthalten sei, denn der tatsächliche Kaufpreis von 3.481.500 engl. Pfund enthalte mehrere Zahlenabweichungen von dem vermeintlichen Kaufpreis von 3.401.250 eng. Pfund. Der Beklagte zu 1) und die Insolvenzschuldnerin zu 2) hafteten im Zusammenhang mit dem Direkterwerb der Oldtimerfahrzeuge BMW AFM 504 Rennwagen sowie Mercedes-Benz 680 S Saoutchik gemäß § 830 Abs. 1 BGB, weil sie von den Preisaufschlägen der D. GmbH gewusst und davon partizipiert hätten. Für die Höhe des Schadens seien eventuelle Wertsteigerungen der Objekte unerheblich. Die Beklagten seien nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, den Schadensersatz zu verweigern. Es lasse sich nicht einsehen, dass der Erblasser vor dem 01.01.2011 Kenntnis von seiner Übervorteilung gehabt habe. Dies sei von den Parteien auch nicht vorgetragen worden. Die Verjährung sei durch die den Beklagten jeweils am 27.08.2014 zugestellte Klage gehemmt worden. Bei der Kostenquote sei § 93 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 3) habe vor Abgabe der Teilanerkenntnisse die Forderungen in der Gläubigerversammlung vom 19.12.2014 - vorläufig - bestritten. Er habe gegenüber den Klägern auch nicht erkennen lassen, er werde die Forderungen weiter prüfen. Durch sein Bestreiten in der Gläubigerversammlung habe er den Klägern Anlass zur Klageerhebung gegeben. Gleiches gelte für die durch Urteil vom 07.02.2017 titulierten weiteren Teilanerkenntnisse. Der Beklagte zu 1) macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe seinen Vortrag zur Geschäftsunfähigkeit des Erblassers, den er nach der mündlichen Verhandlung aufgrund des vorgelegten Schreibens der Witwe vom 04.01.2016 in den Rechtsstreit eingebracht habe, nicht hinreichend berücksichtigt. Nach Kenntniserlangung von dem Brief der Witwe seien die bekannt gewordenen Tatsachen dargelegt und durch Beiziehung der Akten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az: 6 A 12/15) Beweis angeboten worden. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 12.06.2017 bestätigt, dass ab dem 23.12.2010 eine Geschäftsunfähigkeit bestanden habe. Bei der Prüfung der vertraglichen Pflichtverletzungen habe die Kammer die Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung zu Unrecht ihm auferlegt. Er habe in mehreren Schriftsätzen bestritten, dass der Erblasser von den Provisionszahlungen keine Kenntnis gehabt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sein gesamtes Geschäftsmodell offen zu legen. Zwischen ihm und dem Erblasser habe es kein direktes Vertragsverhältnis gegeben. Er habe lediglich als Organ der Insolvenzschuldnerinnen Verträge mit dem Erblasser geschlossen. Eine Haftung aus § 311 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht. Es sei nur normales Verhandlungsvertrauen maßgebend gewesen. Dem Erblasser hätte es als Unternehmer bei dem Rechnungshinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auffallen müssen, dass zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis eine Differenz bestanden habe. Für die behauptete Aufklärungspflichtverletzung seien die Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Kommissionsgeschäfte seien nicht abgeschlossen worden. Der Ankauf und die Abwicklung der Geschäfte erfolgten über die Insolvenzschuldnerinnen. Diese hätten mit dem Erblasser feste Preise für die Ankäufe vereinbart. Sie hätten die Kunstwerke bzw. Oldtimer selbst gekauft, um sie an den Erblasser weiter zu verkaufen. Eine allgemeine Pflicht, über Gewinnmargen aufzuklären, habe nicht bestanden. Unter die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB sei nicht subsumiert worden; es sei allein auf die strafrechtliche Verurteilung abgestellt worden. Es seien weder die Voraussetzungen des Betrugs geprüft noch Feststellungen zur Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB getroffen worden. Die Voraussetzungen für eine Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 2) und 3) seien nicht festgestellt worden. Das Strafverfahren habe größtenteils andere Rechtsgeschäfte betroffen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geschäfte sei teilweise eine Einstellung erfolgt oder ein Freispruch. Da das Landgericht sich nicht mit seinem Vorbringen und seinen Argumenten auseinandergesetzt habe, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Zwar könne ein Strafurteil durch Urkundenbeweis in einem Zivilprozess verwendet werden. Allerdings habe der Zivilrichter die strafrichterlichen Feststellungen kritisch zu überprüfen. Oskar Kokoschka „London Tower Bridge II“, Ernst Ludwig Kirchner „Mutter und Sohn“, Gerhard Richter „GR/M 75 Maria“ und „Tisch (#508) 1982“: Das Verfahren sei insoweit strafrechtlich eingestellt worden (Fall 1, 2, 5 und 24); Neo Rauch „Krypta“, Erwin Blumenfeld „Hitlerfresse“, Albert Renger-Patzsch „Das Bäumchen“, Otto Steinert „Schwarzer Akt“, Farhad Moshiri „Lazy for Life“, Anselm Kiefer „20 Jahre Einsamkeit“: Auf Seite 11 des Strafurteils sei hierzu festgestellt worden, dass er sich bei dem Erwerb dieser Werke vollständig korrekt verhalten habe. Diese Fälle seien nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Gerhard Richter „AB 595-2“, Ernst Ludwig Kirchner „Tänzerin“, Man Ray „Noire et Blanche“, Pablo Picasso „La Ronde des Fillettes“, Rudof Koppitz „Im Schoße der Natur“, „Bewegungsstudie“ und „Mutter und Kind“, Frantisek Drtikol „Vina or Temne Viny“: Diese Gegenstände seien nicht Gegenstand der Anklage gewesen (Strafurteil S. 11). Juan Munoz „Conversation Piece“: Hier sei ein Freispruch erfolgt (S. 24 des Strafurteils, Fall 13). Oldtimer: Die streitgegenständlichen Oldtimerankäufe seien nicht vollständig Gegenstand des Strafverfahrens gewesen; es sei im Hinblick auf den Ankauf des Bentley Mulsanne ein Freispruch erfolgt (S. 37 des Strafurteils, Fall 23). Die Schadenshöhe sei nicht belegt. Das Landgericht habe sich nicht mit den einzelnen Käufen auseinandergesetzt. Soweit es von einer vereinbarten Provision ausgehe, hätte diese von dem behaupteten Schaden subtrahiert werden müssen. Es werde insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 20.04.2015 vor dem OLG Düsseldorf - I - 8 U 32/15 -. Der Beklagte zu 1) beantragt, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurück zu verweisen; 2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts die Klage abändernd abzuweisen. Der Zweit- und Drittbeklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass die Kammer keine Feststellungen getroffen habe, was zwischen dem Erblasser und den Insolvenzschuldnerinnen zu 2) und 3) konkret vertraglich vereinbart worden sei. Dass der Erblasser Provisionen zahlen sollte, schließe nicht aus, sich zu weiteren Zahlungen verpflichtet zu haben. Die Kammer hätte den Beklagten zu 1) hierzu jedenfalls anhören müssen. Entgegen der Ansicht der Kammer sei die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein erheblicher Umstand. Denn die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen wären unwirksam und könnten nicht die Grundlage für die Schadensbemessung bieten. Der Urteilstenor lasse nicht erkennen, welche Forderung den weiterhin festgestellten 1.841.992,70 € sowie den 778.928,53 € zugrunde lägen. Der Schriftsatz vom 14.11.2016 sei vollständig übergangen worden: Bei dem Erwerb des Bugatti 57 „Aravis“ seien die Kläger von einem Schaden in Höhe von 2.520.830 € ausgegangen, obwohl strafrechtlich nur ein Schaden von 1.723.334 € festgestellt worden sei. Es seien Restaurierungskosten in Höhe von 494.000 € nicht berücksichtigt worden. Bei dem Erwerb des Jaguar E-Type V-12 Cabriolet „mimosengelb“ sei ein Schaden von 36.771,35 € geltend gemacht worden, obwohl strafrechtlich nur ein Schaden von 36.771 € festgestellt worden sei. Der Schadensersatzanspruch sei daher um 0,35 € zu mindern. Bei dem Erwerb der Werke „Reflections on Blonde“ und „Still life with Bottle and Tray“ von Roy Lichtenstein sei ein Schaden von 1.150.975,62 € geltend gemacht worden, obwohl strafgerichtlich ein Schaden von nur 1.041.358,77 € festgestellt sei. Was die Kammer im Übrigen noch zur Insolvenztabelle festgestellt habe, sei nicht aus den Urteilsgründen ersichtlich. Die Kostenentscheidung sei fehlerhaft. Da die Forderungen der Kläger erheblich gewesen seien und die Quotenerwartungen der sonstigen Insolvenzgläubiger stark beeinflussten, habe es einer sorgfältigen Prüfung bedurft, die bis zum ersten Prüfungstermin in der ersten Gläubigerversammlung nicht abschließend möglich gewesen sei. Die Kläger hätten entgegen § 174 Abs. 1 S. 2 InsO keine Urkunden vorgelegt, aus denen sich die Forderungen ergäben. Er habe das Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) abgewartet. In der Kostenentscheidung habe keine Berücksichtigung gefunden, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 22.08.2016 die Klage in Höhe von 579.665,09 € zurückgenommen hätten. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 14.12.2016 erweitert und diese Klageerweiterung dann wieder fallen gelassen hätten. Hierauf habe er mit seinem Schriftsatz vom 04.01.2017 hingewiesen. Die Kammer habe nicht berücksichtigt, dass die Anerkenntnisse vor der mündlichen Verhandlung erklärt worden seien und daher die Terminsgebühren nur nach den um die Teilanerkenntnisse verminderten Gegenstandswerten angefallen seien. Wegen der deutlich geringeren Streitwerte im Verhältnis zu dem Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1) hätte eine abweichende Quote ausgeworfen worden müssen. Der Zweit- und Drittbeklagte hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen 1. als zur Insolvenztabelle des Beklagten zu 2) über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 bereits festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.080.650,30 € weitere Forderungen in Höhe von 1.841.992,70 € festgestellt werden sollen, 2. als zur Insolvenztabelle des Beklagten zu 3) über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.02.2015 bereits festgestellten Forderungen in Höhe von 4.835.541,52 € sowie über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 bereits festgestellten Forderungen in Höhe von 1.243.982,62 € weitere Forderungen in Höhe von 778.928,53 € festgestellt werden sollen. Nach der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 beantragt der Zweit- und Drittbeklagte nunmehr, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen 1. als zur Insolvenztabelle des Beklagten zu 2) über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 bereits festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.080.650,30 € weitere Forderungen in Höhe von 1.841.992,70 € festgestellt werden sollen, 2. als zur Insolvenztabelle des Beklagten zu 3) über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.02.2015 bereits festgestellten Forderungen in Höhe von 4.835.541,52 € sowie über die durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.02.2017 bereits festgestellten Forderungen in Höhe von 1.243.982,62 € weitere Forderungen in Höhe von 191.124,07 € festgestellt werden sollen. Die Kläger beantragen, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend vor, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Erblasser nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die ihm gegenüber abgerechneten Kaufpreise im Verhältnis zu den Einkaufspreisen überhöht gewesen seien. Dieser Feststellung des Landgerichts komme tatbestandliche Wirkung zu. Der Beklagte zu 1) habe die dem Erblasser nicht offengelegten Preisaufschläge teilweise ausdrücklich gestanden (Strafurteil S. 60 ff). Dieses Geständnis betreffe folgende streitgegenständliche Kunstwerke und Oldtimer: Ernst Ludwig Kirchner „Zwei Akte im Wald“, „Nächtliche Straße mit beleuchteten Figuren“ Roy Lichtenstein „Reflections on Blond“, „Still Life with Bottle an Tray“ Francis Picaba „Villica Caja“ Tony Craig „Stainless Steel“ Pablo Picasso „La famille du jardinier“ Barry Flanagan „Thinker on Rock“ Albert Oehlen „Ballade“ Takashi Murkami „Yume lion“. Ferrari 121 L Fiat 642 RN2 Renntransporter Ferrari 250 GT Berlinetta Ferrari 250 GT SWT California Spider Jaguar E-Type-Typ V 12 Bugatti 57 „Aravis“ Bentley 8l Speed Mercedes Benz 540 K Special Roadster Stehe nach den tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil fest, dass der Erblasser von den Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die abgerechneten Kaufpreise gegenüber den Einkaufspreisen überhöht gewesen seien, so habe dieser denknotwendig von den Beklagten keine Kenntnis über die tatsächlich erlangten Einkaufspreise erlangt. Aus dem Hinweis auf § 25a UStG in 4 Rechnungen sei nicht zu schließen, dass der Erblasser von der Abweichung zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis positiv Kenntnis gehabt habe. Die Beklagten hätten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zur Berechtigung der Aufschläge vortragen müssen. Der 8. Zivilsenat habe in dem Arrestverfahren - I- 8 U 175/15 - Ausführungen der Beklagten zu einer zusätzlichen Vereinbarung über die vereinbarten Provisionen hinaus als reine Schutzbehauptungen gewertet. Eine Provisionsvereinbarung wäre obsolet, wenn es einer Vertragspartei ohnehin gestattet wäre, nach eigenem Gutdünken Aufschläge auf den Einkaufspreis zu machen, die sie dem Partner nicht offenlegen müsse. Dass ein Recht zur Vornahme von Aufschlägen nicht bestanden habe, zeige sich daran, dass dem Erblasser von dem Beklagten zu 1) unstreitig gefälschte Rechnungen vorgelegt worden seien, aus denen sich ein höherer als der tatsächlich geleistete Einkaufspreis ergeben habe. Die Fälschungen und das Geständnis des Beklagten zu 1) in dem Strafverfahren ließen den Rückschluss zu, dass der Beklagte zu 1) nicht nur in einigen Fällen, sondern generell nicht zu Aufschlägen berechtigt gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerinnen hätten die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser, die eine generelle Geschäftspraxis darstellten, lediglich abgewickelt. Kaufverträge mit Festpreisabreden seien streitig. Im Hinblick auf die behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers hätten sich die Beklagten nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Landgerichts hierzu auseinandergesetzt. Die Beklagten hätten schon keine krankheitswertige geistige bzw. psychische Störung dargelegt. Der Nachweis einer Alkoholerkrankung reiche hierzu nicht aus. Der Alkoholmissbrauch erreiche erst dann den Grad der Störung der Geistestätigkeit, wenn die Sucht entweder Symptom einer bereits vorhandenen Geisteskrankheit sei oder wenn der Missbrauch zu einer organischen Veränderung des Gehirns geführt habe, infolge dessen es zu einem Abbau der Persönlichkeit gekommen sei, der zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt habe. Hierzu fehle es an Vortrag der Beklagten. Dem Schreiben der Witwe vom 04.01.2016 könne hierzu nichts Erhebliches entnommen werden. Ferner sei auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht erkennbar, dass der Erblasser zum fraglichen Zeitpunkt sich in einem Zustand befunden hat, der eine freie Willensbildung ausschließt. Zutreffend sei das Landgericht von der Anwendbarkeit des § 311 Abs. 3 BGB ausgegangen. Die Beklagten hätten ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt. In der besonderen Sachkunde oder Zuverlässigkeit liege die Gewähr für das Gelingen des Geschäfts. Der Beklagte zu 1) sei für den Erblasser ein Garant gewesen, die Kunstgewerke und Oldtimer zu einem marktgerechten Preis ohne „E.-Aufschlag“ zu erwerben. Überdies habe es sich bei dem Erblasser um ein neues Investment gehandelt, dessen Gepflogenheiten ihm nicht aus eigener Kenntnis und Anschauung geläufig gewesen seien. Er sei auf die besondere Expertise des Beklagten zu 1) angewiesen gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) gehe es nicht um das Offenlegen von Gewinnmargen, sondern um über die vereinbarten Provisionen hinausgehendes Entgelt. Auch ein Geschäftsunfähiger könne Gläubiger eines Anspruchs gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 BGB sein. Der effektive Schutz des Geschäftsunfähigen sowie der Schutz seiner Rechte verböten eine Schlechterstellung gegenüber einer geschäftsfähigen Partei. Das Landgericht habe den Schaden zutreffend festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die vereinbarten Provisionen nicht in Abzug zu bringen. Das Landgericht habe zwar keine Feststellung dazu getroffen, ob die Provisionen geleistet worden seien. Der Beklagte zu 1) übergehe aber, dass er die ihm zustehenden Provisionen bereits erhalten habe und deshalb keine Abzüge gerechtfertigt seien. Der Beklagte zu 2) und 3) könne sich nicht auf etwaige Abweichungen zwischen den im Strafprozess festgestellten Preisaufschlägen und den in dem angefochtenen Urteil festgestellten Aufschlägen berufen. Die Differenzbeträge seien hier tatbestandlich festgestellt. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag sei nicht gestellt worden. Das nunmehrige Bestreiten der Differenzen sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten in erster Instanz den klägerischen Vortrag, wonach der Erblasser sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrzeuge regelmäßig selbst getragen habe, sofern eine Übernahme geschuldet gewesen sei, nicht bestritten. Den Erblasser treffe kein Mitverschulden wegen der unterlassenen Rechnungsprüfung. Dieser habe dem Beklagten zu 1) als Freund der Familie und Experten vertraut. Die Beklagten hätten nicht in erheblicher Weise vorgetragen, dass der Erblasser selbständige Kaufverträge mit den Insolvenzschuldnerinnen geschlossen habe. Sie hätten als „Abwicklungsvehikel“ für den Beklagten zu 1) fungiert. Der Zweck der Zwischenschaltung des Beklagten zu 1) um den sog. „E.-Zuschlag“ zu vermeiden, würde konterkariert, wenn die Insolvenzschuldnerinnen den Zuschlag selbst hätten vereinnahmen dürfen. Der Erblasser habe den Insolvenzschuldnerinnen nur den tatsächlich aufgewandten Kaufpreis als Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB geschuldet. Die unstreitigen Feststellungen des Landgerichts führten bereits zur Bejahung der Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB. Hierzu sei das Strafurteil nicht notwendig. Dass der Beklagte zu 1) nicht wegen aller hier in Rede stehenden Geschäfte wegen Betrugs verurteilt worden sei, sei unerheblich. Dies beruhe auf den Besonderheiten des Strafprozesses. Auch die Voraussetzungen des § 826 BGB seien zu bejahen. Jede Täuschung über vertragswesentliche Umstände stelle einen Sittenverstoß dar und verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dem Beklagten zu 1) sei bekannt gewesen, dass er zu solchen Aufschlägen nicht berechtigt gewesen sei und der Erblasser nicht mehr zahlen würde, als er aufgrund der vertraglichen Absprache verpflichtet sei. Die Kostenentscheidung sei nicht abzuändern. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO lägen nicht vor. Das Anerkenntnis sei nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben worden. Die Insolvenzschuldnerinnen hätten angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen würden. Damit hätten sie einen Klageanlass bestätigt. Auch hinsichtlich der weiteren Anerkenntnisse hätten die Insolvenzschuldnerinnen zunächst selbst Anlass zur Klage gegeben. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 hätten sie einen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Hinsichtlich der erst mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erklärten Anerkenntnisse in Höhe von 10.080.650,30 € und 1.243.982,62 € komme ein sofortiges Anerkenntnis nicht in Betracht. Bei der Teil-Klagerücknahme handele es sich um eine kostenmäßig nicht zu berücksichtigende geringfügige Zuvielforderung i.S.v. § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kläger haben die Klage bezüglich eines Schadensersatzanspruchs wegen des Ankaufs des Werks „Mutter und Sohn“ von Ernst Ludwig Kirchner in Höhe von 555.249,53 € und wegen des Ankaufs des Bildes „Maria“ von Gerhard Richter in Höhe von 587.804,46 € mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Senat hat die Akte des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) - 35 KLs- 303 Js 40/14 - 15/16 Landgericht Essen - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) haben in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 3) ist in vollem Umfang begründet. 1. Der Beklagte zu 1) ist den Klägern in Höhe von 16.137.376,62 € zum Schadensersatz verpflichtet. a. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch der Kläger nicht aus der Verletzung von Nebenpflichten aus einem Kauf- oder Kommissionsvertrag. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte zu 1) mit dem Erblasser hinsichtlich der erworbenen Kunstgegenstände und Oldtimer im eigenen Namen Kauf- und/oder Kommissionsverträge geschlossen hat. Wie sich aus den unstreitigen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, hat der Beklagte zu 1) zur Abwicklung der von ihm initiierten oder begleiteten Käufe die Insolvenzschuldnerinnen zu 2) und 3) eingeschaltet. Die zur Akte gereichten Rechnungen weisen nur die Insolvenzschuldnerinnen zu 2) und 3) als Gläubigerinnen des Erblassers auf. Diese erwarben die Objekte im eigenen Namen von den Verkäufern. Auch die sog. Provisionen wurden von den Insolvenzschuldnerinnen vereinnahmt. Dass der Beklagte zu 1) von den Zahlungen an die Insolvenzschuldnerinnen als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zu 3) und als Mitglied des Vorstands der Insolvenzschuldnerin zu 2) möglicherweise profitierte, macht ihn nicht zum Vertragspartner. Aus diesen Gründen besteht auch kein Herausgabeanspruch gemäß §§ 675, 667 BGB. Der Beklagte zu 1) handelte bei den Objektkäufen und -Verkäufen nicht im eigenen Namen und nahm daher nicht die Stellung eines Beauftragten ein. b. Indes ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 3 BGB, 280 Abs. 1, 1922 BGB. Gemäß § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis auch zu einer Person entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, wenn diese Person besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zwar sind Sachwalter und Vertreter in der Regel nur aus Delikt in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise kann aber ein Sachwalter auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (vgl. BAG NJW 2014, 2669 ff). aa. Der Beklagte zu 1) hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht das besondere Vertrauen des Erblassers genossen und dadurch den Ankauf der Objekte und die Preisgestaltung erheblich beeinflusst. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) hat er nicht nur das sog. Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen. Nach eigenem Bekunden hat sich nach 2007 zwischen ihm und dem Erblasser eine „engste Männerfreundschaft“ entwickelt, die von einem „tiefen unumstößlichen Vertrauen“ geprägt gewesen sei. Diese enge persönliche Bindung begründete naturgemäß das Zutrauen des Erblassers in die von dem Beklagten zu 1) begleiteten Objektankäufe, auch wenn dieser nicht im eigenen Namen als Vertragspartner agierte. Überdies gilt der Beklagte zu 1) nach den unstreitigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil als ausgewiesener und anerkannter Kunstkenner. Diese besondere Fachkompetenz und das tiefe persönliche Vertrauen des Erblassers in den Beklagten zu 1) schafften eine persönliche Gewähr für die Seriösität der abgeschlossenen Geschäfte und gaben dem Beklagten zu 1) den Freiraum, diese Geschäfte zu beeinflussen. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) den Erblasser bei der Auswahl der Kunstwerke beraten. Er wickelte über die von ihm beherrschten Insolvenzschuldnerinnen die An- und Verkäufe ab, um das Inkognito des Erblassers zu wahren und um - aus der Sicht des Erblassers - zu verhindern, dass die Verkäufer wegen des großen Vermögens des Erblassers einen höheren Preis verlangten. Der Ablauf der An- und Verkaufsaktionen wurde durch den Beklagten zu 1) initiiert und abgewickelt. Dies hat der Erblasser zugelassen, weil er dem Beklagten in persönlicher und fachlicher Hinsicht vertraute. Überdies profitierte der Beklagte zu 1) wirtschaftlich von den Geschäften. Ihm sollte die vereinbarte Provision von 3 % bzw. 5 % über die von ihm dominierten Gesellschaften zukommen. Je höher der mit dem Erblasser vereinbarte Kaufpreis und je größer die Spanne zu dem Einkaufspreis war, desto höher waren die Gewinnmarge und die zu beanspruchende Provision. bb. Die sich aus diesem besonderen Vertrauensverhältnis ergebenden, in § 241 Abs. 2 BGB beschriebenen Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten hat der Beklagte zu 1) schuldhaft verletzt, indem er dem Erblasser die erheblichen Differenzen zwischen dem den Verkäufern gezahlten Einkaufspreis und dem von dem Erblasser gezahlten Verkaufspreis verschwieg. Nach den unstreitigen Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war der Erblasser bestrebt, möglichst günstige Preise zu erzielen. Dieses Ziel war dem Beklagten zu 1) bekannt, denn er bot dem Erblasser an, für ihn - zur Vermeidung des sog. „E.-Zuschlags“ - die Preise mit den Verkäufern zu verhandeln und die Kunstwerke bzw. Oldtimer zu erwerben. Dieses in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschte der Beklagte zu 1), indem er nicht den Einkaufspreis an den Erblasser weiterleitete, sondern einen Aufschlag vornahm, ohne ihn dem Erblasser zu offenbaren. Dieser hinterfragte den ihm genannten Preis nicht, weil er dem Beklagten zu 1) vertraute. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht über Gewinnmargen aufzuklären. Indes war das Schuldverhältnis zu dem Erblasser davon geprägt, möglichst günstige Preise für diesen zu erzielen. Besonders günstig ist der Preis dann, wenn der Einkaufspreis ohne Aufschlag weitergegeben wird. Ausweislich der unstreitigen Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sollte der Beklagten zu 1) die vereinbarte Provision für seine Bemühungen erhalten. Hieraus ergibt sich, dass die Provision die Gegenleistung für die Vermittlungsbemühungen des Beklagten zu 1) sein sollte. Sofern der Beklagte behauptet, ihm stünde darüber hinaus eine Erstattung für Transport-, Versicherungskosten und Zölle etc. zu, so hat er entsprechende Vereinbarungen mit dem Erblasser nicht dargelegt. Seinen Vortrag, mit dem Erblasser eine Rücknahmevereinbarung für die Objekte getroffen zu haben, die die Aufschläge veranlasst habe, hat der Beklagte zu 1) nicht weiterverfolgt. Auf den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017, an der in dem Teilurteil vom 10.01.2015 geäußerten Auffassung festzuhalten, hat der Beklagte sein Vorbringen nicht ergänzt. Zutreffend hatte das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagtenvortrag zur Rechtfertigung der Aufschläge nicht schlüssig sei. Der Beklagte vermochte nicht zu erklären, weshalb der Erblasser angesichts seines sich verschlechternden Gesundheitszustands seinen Angehörigen nicht von dieser angeblichen Rückgabemöglichkeit berichtet hatte. Hätte er diese Rückgabemöglichkeit durch erhebliche Beträge erkauft, so wäre es konsequent gewesen, diese Option seinen Angehörigen mitzuteilen, damit sie auch in der Zukunft realisiert werden konnte. Es obliegt dem Beklagten zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sich von dem Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung zu entlasten. Der Beklagte zu 1) hat keine Umstände vorgetragen und bewiesen, wonach er die Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten hat. cc. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1) darauf, der Erblasser sei bei Abschluss der Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen. Da die Geschäftsfähigkeit einer Person die Regel und ihr Fehlen eine Ausnahme darstellt, hat derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, ihre Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 1972, 681; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 104 Rn. 8). Der Beklagte zu 1) hat keine hinreichenden Tatsachen dargelegt, wonach sich der Erblasser in den Jahren 2009 bis 2011 bei sämtlichen Kaufverträgen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, der nicht nur vorübergehender Natur war. Auf die Ausführungen des Landgerichts, wonach eine Alkoholabhängigkeit nicht zwingend zu einer Geschäftsunfähigkeit führt, haben die Beklagten in ihren Berufungen keine ergänzenden Umstände angeführt, die auf eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers schließen lassen. Sie berufen sich im Wesentlichen auf einen Brief der Witwe, F., an den Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 04.01.2016 (Anlage B 21). Die dortigen Ausführungen beziehen sich allerdings darauf, dass der Erblasser am 23.12.2010, als er eine Satzungsänderung unterzeichnete, aufgrund seiner jahrelangen Alkoholkrankheit und aufgrund der genommenen Medikamente nicht geschäftsfähig gewesen sei. Zwar berichtete F. auch davon, dass die Alkoholkrankheit zu einer Persönlichkeitsveränderung, einer Beeinträchtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner Kritikfähigkeit geführt habe. Diese Bewertungen eines medizinischen Laien begründen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um auf eine dauerhafte Geschäftsunfähigkeit schließen zu können. In dem Schreiben behauptet F. nämlich auch, dass der Erblasser „seit ca. 2010 im Zustand klaren Verstandes“ wiederholt gesagt habe, er werde die Rechtsstellung der Kinder in Testament und Stiftung deutlich verbessern. Sie räumt selbst ein, dass der Erblasser durchaus auch im Jahr 2010 und danach „bei klarem Verstand“, also geschäftsfähig, gewesen sei. Aus dem eigenen Bekunden von F. ergibt sich also nicht, dass der Erblasser seit 2010 bei den hier streitgegenständlichen Rechtsgeschäften geschäftsunfähig war. Zurecht ist das Landgericht nicht dem Antrag der Beklagten nachgegangen, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - VG Schleswig 6 A 12/15 - beizuziehen. Es handelt sich mangels konkreter Anknüpfungstatsachen um einen Ausforschungsbeweis, der nicht den vorhandenen Vortrag bestätigt, sondern erst weiteren Vortrag ermöglichen soll. Angesichts der seit dem Jahr 2007 bestehenden Freundschaft zu dem Erblasser, die die Beklagten als engste Männerfreundschaft bewerten, hätte der Beklagte zu 1) aus eigenem Erleben konkrete Umstände nennen können, die auf eine angebliche Geschäftsunfähigkeit hätten schließen lassen können. Der Beklagte zu 1) beruft sich hierzu aber nur auf den Brief der Witwe, ohne eigene Beobachtungen zu formulieren. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine chronische Alkoholsucht nur dann zur Geschäftsunfähigkeit führt, wenn psychopathologische Störungen vorliegen, die durch den suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit veranlasst sind, und die die freie Willensbestimmung ausschließen (vgl. BayObLG NJW 2003, 216 ff). Es kommt also nicht auf die Sucht als solche an, sondern ausschließlich auf die psychopathologischen Folgen des chronischen Alkoholmißbrauchs; insofern ist der Nachweis eines hirnorganischen Psychosyndroms erforderlich (BayObLG a.a.O). Die Beklagten haben keine Symptome eines solchen Krankheitsbildes beschrieben. Weder der Alkoholkonsum, noch die Medikamentation noch konkrete Verhaltensauffälligkeiten werden beschrieben. dd. Dass der Wert der veräußerten Kunstwerke und Oldtimer möglicherweise nach dem Erwerb gestiegen ist, ist bei der Bemessung des Schadens nicht zu berücksichtigen. Hätte der Beklagte zu 1) nicht das Vertrauen des Erblassers enttäuscht und wäre ihm stattdessen die Möglichkeit gegeben worden, zu den tatsächlichen Einkaufspreisen die Geschäfte abzuschließen, hätte der Erblasser neben der späteren Wertsteigerung der Objekte auch noch von den attraktiven Einkaufspreisen profitiert und hätte seinen persönlichen Gewinn vergrößern können. Da ihm diese Möglichkeit verstellt worden ist, hat er in Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Ankaufspreis, abzüglich der zu leistenden Provision, einen Schaden erlitten. ee. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 311 Abs. 3 BGB ist nicht verjährt. Die Verjährung ist gehemmt durch Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die am 27.08.2014 dem Beklagten zu 1) zugestellt worden ist. Gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt der Anspruch in 3 Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte zu 1) nicht schlüssig dargelegt, dass der Erblasser vor dem 01.01.2011 von der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) wusste bzw. hätte wissen müssen. Es obliegt dem Beklagten zu 1) als Schuldner, die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 2017, 248 ff). In dem Zeitraum von 2009 bis 2012 erwarb der Erblasser, beraten durch den Beklagten zu 1) die Objekte. Die Beklagten haben keine Umstände dargelegt, wonach der Erblasser von der Pflichtverletzung bzw. der Täuschung des Beklagten zu 1) und den damit für ihn verbundenen Vermögensschäden gewusst hat. Es ist auch nicht plausibel, dass der Erblasser bewusst seine Vermögensschädigung hingenommen hätte. Grob fahrlässige Unkenntnis ist dem Erblasser ebenfalls nicht vorzuwerfen. Er vertraute dem Beklagten zu 1) in besonderer Weise. Gerade diese aufgrund der freundschaftlichen Bindung fehlende Kontrolle nutzte der Beklagte zu 1) für seine Pflichtverletzungs- und Täuschungshandlungen. c. Der Beklagte zu 1) ist den Klägern auch gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Tatbestand des Betruges verwirklicht, indem er dem Erblasser unzutreffende Einkaufspreise nannte. Hierdurch verschleierte er, dass er entgegen der sog. Provisionsvereinbarung nicht den von ihm verhandelten günstigeren Einkaufspreis an den Erblasser weitergegeben, sondern erhebliche Aufschläge vorgenommen hat. Diese Vereinbarung ergibt sich aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, wonach der Erblasser auf das Angebot des Beklagten zu 1) eingegangen sei, die von den Galeristen mit dem Beklagten zu 1) verhandelten Preise an den Erblasser weiter zu geben und als Gegenleistung dafür eine Provision von 5 % des Nettokaufpreises zu leisten. Hinsichtlich der Oldtimerkäufe ist als unstreitig festgestellt worden, dass der Beklagte zu 1) den Erblasser in vergleichbarer Weise überzeugt habe, für diesen Oldtimerfahrzeuge zu erwerben und hierfür eine Provision in Höhe von 3 % des Nettokaufpreises zu zahlen. Die Abwicklung der Käufe erfolgte jeweils über die Insolvenzschuldnerinnen. Die Täuschung manifestierte sich in der Übersendung der Rechnungen (teilweise unter Hinzufügung der manipulierten Einkaufsrechnungen) durch die Insolvenzschuldnerinnen. Die täuschungsbedingte Vermögensverfügung lag darin, dass der Erblasser mit den unberechtigten Aufschlägen nebst überhöhter Provision und USt einverstanden war und diese Beträge zahlte. Angesichts der Motivation des Erblassers, die Objekte möglichst günstig und ohne sog. „E.-Zuschlag“ zu erwerben, waren Täuschung und Irrtum ursächlich für die Vermögensverfügung. Der Vermögensschaden des Erblassers liegt in der Differenz zwischen dem von dem Beklagten erzielten Einkaufspreis nebst darauf entfallender Provision und dem zu Unrecht erhöhten Verkaufspreis nebst darauf entfallener Provision. Wie bereits zuvor erörtert, ist es unerheblich, ob die verlangten Verkaufspreise dem Marktwert entsprachen oder ob der Wert der Objekte noch gestiegen ist. Denn der Erblasser hätte - wie die von dem Beklagten erzielten Einkaufspreise zeigen - die Objekte zu einem günstigen - eventuell sogar unter dem Marktwert liegenden Preis - erwerben und überdies von der zukünftigen Wertsteigerung profitieren können. Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich bzw. die Insolvenzschuldnerinnen zu bereichern. Wie bereits zuvor erörtert, ist der Einwand des Beklagten zu 1), der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen, unerheblich. Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands ist ein Irrtum der verfügenden Person, also des Erblassers, maßgebend, ohne dass es aber auf die Geschäftsfähigkeit des Handelnden ankommt. Entscheidend ist nicht die Wirksamkeit einer Willenserklärung, sondern die tatsächliche Einwirkung (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 71). Auch greift der Verjährungseinwand nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Rahmen des Anspruchs aus §§ 280, 311 Abs. 3 BGB Bezug genommen. Die geschilderten Feststellungen begründen ebenso einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen engen Vertrauten über Preisaufschläge zu täuschen und hierdurch zu schädigen, um für sich bzw. die von dem Beklagten zu 1) beherrschten Insolvenzschuldnerinnen finanzielle Vorteile zu erzielen. d. Zu den einzelnen Erwerbsvorgängen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Kunstwerke: Juan Munoz „Esquina Positiva“ Eine Pflichtverletzung oder betrügerisches Handeln des Beklagten zu 1) ist von den Klägern in Bezug auf dieses Kunstwerk nicht bewiesen worden. Ihr Vortrag, die Rechnung von G. (Anlage K 41) sei hinsichtlich des Verkaufspreises von 3.401.250 GBP in 3.481.500 GBP manipuliert, ist nicht bewiesen. Der Rechnung selbst ist eine Manipulation nicht ohne weiteres anzusehen. Dieser Fall war nicht Gegenstand des Strafverfahrens (s. Strafakte S. 12), weil die konkreten Umstände des Erwerbs und des Weiterverkaufs nicht geklärt werden konnten. Der berechnete Preis weicht zwar von dem von G. auf der Internetseite angegebenen Verkaufspreis ab, es steht aber nicht positiv fest, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich nur diesen Preis gezahlt und dem Erblasser nach Manipulation der Rechnungskopie einen höheren Preis in Rechnung gestellt hat. Mit dem Ersteigerungsvorgang verbundene Zuschläge und Kosten müssen nicht zwingend in dem veröffentlichten Verkaufspreis enthalten sein. Der in der an den Erblasser gerichteten Rechnung aufgeführte Hinweis auf eine Differenzbesteuerung nach § 25a UstG ist kein zwingendes Indiz für einen Unterschied zwischen Ein- und Verkaufspreis. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 25a UstG vorlagen, ist dem Erblasser für den Erwerb des Werks keine Umsatzsteuer berechnet worden. Der Hinweis auf § 25a UstG könnte auch als Begründung dafür verstanden werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Selbst einem Kaufmann - wie dem Erblasser - müssen die steuerrechtlichen Besonderheiten des § 25a UstG nicht so geläufig sein, dass er hieraus zwingend Rückschlüsse auf die Preisbildung ziehen muss. Ernst Ludwig Kirchner „Zwei Akte im Wald“ und „Nächtliche Straße mit beleuchteten Figuren“: Der Beklagte zu 1) ist - wie erstinstanzlich zuerkannt - den Klägern zum Schadensersatz in Höhe von 959.455,80 € verpflichtet. Das Vorbringen des Beklagte zu 1), dem Erblasser sei aus der Besichtigung der Kunstwerke in Köln bei der Fa. H. GmbH & Co. KG der Einkaufs- und der Verkaufspreis bekannt gewesen, ist nicht erheblich. Denn er rückt in seinem Schriftsatz vom 20.04.2015 von diesem Vorbringen ab und behauptet, er sei mit dem Erblasser bereits über den Verkaufspreis einig geworden, bevor überhaupt über den Einkaufspreis verhandelt worden sei. Danach hätte der Erblasser dem von ihm zu leistenden Kaufpreis zugestimmt, ohne den von dem Beklagten zu 1) mit der Galerie ausgehandelten niedrigeren Einkaufspreis zu kennen.War dem Erblasser der von dem Beklagten zu 1) vorgenommene Aufschlag nicht bekannt, so stellt sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als Pflichtverletzung i. S. v. § 311 Abs. 3 BGB dar. Denn er berechnete dem Erblasser nicht den erwarteten günstigsten Preis sondern einen ungerechtfertigten Aufschlag, den er ihm nicht offenbarte. Selbst wenn der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit dem Erblasser den Einkaufspreis nicht gekannt haben sollte, so hätte er auch dies dem Erblasser mitteilen müssen oder ihn im Nachhinein über die Preisdifferenz aufklären müssen. Angesichts der zeitlichen Nähe der Rechnungen vom 29. und 30.4.2009 ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verhandlungen mit der Galerie bereits zuvor stattgefunden haben mussten. Jedenfalls musste dem Beklagten zu 1) aufgrund seines Kunstsachverstandes und seiner Marktkenntnis die mögliche Gewinnspanne bewusst sein. Es ist unwahrscheinlich, dass er dem Erblasser ins Blaue hinein einen fixen Preis genannt hätte, ohne zu wissen, ob der Preis auskömmlich ist. Sein Vorbringen hierzu ist nicht konsequent und daher nicht erheblich.Gegenüber der in der Klage benannten Schadenssumme von 987.520,80 € lassen sich die Kläger einen Skontoabzug in Höhe von 28.065 € anrechnen. Roy Lichtenstein: „Reflections on blonde“ und „Still life with Bottle and Tray“: Ein Schadensersatzanspruch besteht in Höhe von 1.025.356,30 €. Unstreitig ergibt sich eine erhebliche Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis. Diese Beträge sind durch die vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 26 - 28) belegt. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis des Erblassers zu dem Beklagten zu 1) hätte dieser Aufschlag offenbart werden müssen. Der Einwand des Beklagten zu 1), die Preise seien dem Erblasser bekannt gewesen, ist unerheblich. Denn er hat trotz des Bestreitens der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände der Erblasser die Kenntnis erlangt hat. Es bleibt unklar, ob und in welcher Weise der Erblasser in die Verhandlungen eingebunden gewesen ist. Dass dem Beklagten zu 1) zusätzlich Kosten z.B. für die Einfuhrsteuer entstanden sind, rechtfertigt es nicht, einen weit darüberhinausgehenden Aufschlag von dem Erblasser zu verlangen, ohne seine Kosten konkret zu benennen.Die von der Beklagten zu 2) geleistete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 257.979,03 € ist nicht von dem Schadensbetrag zu subtrahieren. Denn die Schadensberechnung K 77 berücksichtigt grundsätzlich auch beim Einkaufspreis einen Umsatzsteuerbetrag von 7 %. Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchssteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben. Sie beträgt 7 %. Zwar bestreiten die Kläger diese Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2). Die Beklagten haben aber durch Vorlage des Steuerbescheids vom 27.05.2010 diese steuerliche Verpflichtung hinreichend belegt.Allerdings ist die Schadensaufstellung in der Anlage K 77 für die konkreten Objekte nicht zutreffend. Es ist ein Umsatzsteuerbetrag von nur 180.051,90 € angesetzt worden. Dieser Betrag entspricht nicht der zu leistenden Umsatzsteuer bei einem Nettopreis von 3.542.203,36 €. Diese beliefe sich auf 247.954,24 €. Die anfallende Provision von 5 % beträgt 177.110,17 €, die darauf entfallende Umsatzsteuer (19%) umfasst 33.650,93 €. Der zulässige Gesamtpreis incl. Provision und Umsatzsteuer müsste 4.000.918,70 € betragen. Angesichts des tatsächlich vom Erblasser gezahlten Preises von 5.026.275 € beläuft sich der Schaden auf 1.025.356,30 €. Francis Picaba „Vilica Caja“ Ein Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 225.900 € begründet. Unstreitig besteht eine erhebliche Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis. Diese Beträge sind durch die vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 29 - 30) belegt. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis des Erblassers zu dem Beklagten zu 1) hätte dieser Aufschlag offenbart werden müssen. Der Einwand des Beklagten zu 1), die Preise seien dem Erblasser bekannt gewesen, ist unerheblich. Denn er hat trotz des Bestreitens der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände der Erblasser die Kenntnis erlangt hat. Es bleibt unklar, ob und in welcher Weise der Erblasser in die Verhandlungen eingebunden gewesen ist. Dass der Insolvenzschuldnerin zusätzlich Kosten z.B. für die Einfuhrsteuer entstanden sind (Bl. 281), rechtfertigt es nicht, einen weit darüberhinausgehenden Aufschlag von dem Erblasser zu verlangen, ohne die Kosten konkret zu benennen.Die von der Insolvenzschuldnerin geleistete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 257.979,03 € ist nicht von dem Schadensbetrag zu subtrahieren. Denn die Schadensberechnung K 77 berücksichtigt grundsätzlich auch beim Einkaufspreis einen Umsatzsteuerbetrag von 7 %. Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchssteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben. Sie beträgt 7 %. Zwar bestreiten die Kläger diese Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagten haben aber durch Vorlage des Steuerbescheids vom 09.07.2010 diese steuerliche Verpflichtung hinreichend belegt. Tony Cragg “Stainless steel, wt” Ein Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 202.623,85 € begründet. Soweit der Beklagte zu 1) zunächst pauschal behauptet hatte, dem Erblasser sei der Aufschlag bekannt gewesen, ist sein Vorbringen - wie bereits oben erörtert - unerheblich. Allerdings hat er später behauptet, der Künstler unterscheide zwischen dem Verkaufspreis, den er für sein Werk erhalte und dem von dem Endkunden geforderten Preis. Für dieses Kunstwerk sei der Preis von 400.000 € der übliche Verkaufspreis im Markt. Auch dieses Vorbringen ist unerheblich, weil der Beklagte zu 1) aufgrund seiner besonderen freundschaftlichen Verbundenheit zu dem Erblasser diese Preisgestaltung des Künstlers dem Erblasser hätte mitteilen müssen. Dann hätte dieser entscheiden können, ob er sich der Preisbildung unterwirft oder von dem Ankauf des Kunstwerkes Abstand nimmt. Ohne diese Aufklärung konnte sich bei dem Erblasser die falsche Vorstellung bilden, er kaufe das Werk zu einem besonders günstigen Preis ein.Überdies beruft sich der Beklagte zu 1) auf die Aussage des Künstlers im Strafverfahren, um den Preisbildungsvorgang zu belegen. Dem Strafurteil ist aber nicht zu entnehmen, dass der Zeuge J. überhaupt zu den von ihm verlangten Preisen Auskunft gegeben hat (Strafurteil S. 71). Im Strafverfahren hatte der Beklagte zu 1) den Aufschlag vorwiegend mit seinem erhöhten Beratungsaufwand gerechtfertigt. Er habe sich mehrfach mit J. getroffen und über die Gestaltung und Platzierung der Skulptur gesprochen. Diese Einlassung wurde aber durch den Zeugen J. nicht bestätigt. Oskar Kokoschka „London Tower Bridge II“ Ein Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 229.120,16 € begründet. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte Vertrauen verletzt, als er ihm den Einkaufspreis von 950.000 USD nicht offenbart und stattdessen den Rechnungsbetrag in Euro mitgeteilt hat. Zur Bestätigung legte er dem Erblasser die manipulierte Rechnungskopie K 34 vor. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt.Von seinem ursprünglichen Vorbringen, die Rechnung auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers manipuliert zu haben, ist der Beklagte zu 1) nunmehr abgerückt. Angeblich hätte die Ehefrau des Erblassers von dem Profit des Beklagten zu 1) nichts erfahren sollen. Ähnlich seinem Aussageverhalten im Strafverfahren (s. Strafurteil S. 62) hält er diese Einlassung aber nicht mehr aufrecht. Nunmehr behauptet er, der Insolvenzschuldnerin seien für den Kauf und den Weiterverkauf des Bildes erhebliche Kosten entstanden, die sie aufgrund der Vereinbarung mit dem Erblasser nicht einzeln habe auflisten müssen. Dieses Vorbringen ist nicht erheblich, denn der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, den Rechnungsbetrag von USD in Euro verändert zu haben und auf diese Weise den Erblasser über den tatsächlichen Einkaufspreis getäuscht zu haben. Als Gegenleistung für die bei Abwicklung des Geschäfts entstandenen Kosten war eine sog. Provision von 5 % vereinbart. Dass der Erblasser selbst die Abwicklungskosten tragen sollte, legt der Beklagte zu 1) nicht plausibel dar. Pauschal behauptet er, der Erblasser sei über die Einzelheiten informiert und mit dem erhöhten Kaufpreis einverstanden gewesen. Wenn der Erblasser vollständig informiert gewesen wäre, hätte es der Rechnungsmanipulation nicht bedurft. Der Beklagte zu 1) konkretisiert nicht, wann und bei welcher Gelegenheit über die Einzelheiten des Geschäfts gesprochen worden sei. Überdies bietet der Beklagte zu 1) keinen Beweis für seine Behauptung an. In dem Strafverfahren ist das Verfahren bezüglich dieses Falls nur unter dem Aspekt der Verjährung eingestellt worden (s. Strafurteil S. 14). Pablo Picasso „La Famille du Jardinier“ Ein Schadensersatzanspruch ist in der zugesprochenen Höhe von 2.206.078,47 € begründet. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte Vertrauen verletzt, als er ihm den Einkaufspreis von 5.000.000 USD nicht offenbart und stattdessen den Rechnungsbetrag von 5.500.000 € mitgeteilt hat. Zur Bestätigung legte er dem Erblasser die manipulierte Rechnungskopie K 38 vor. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt.Auch bezüglich dieses Werkes ist der Beklagte zu 1) von seinem ursprünglichen Vorbringen, die Rechnung auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers manipuliert zu haben, nunmehr abgerückt. Angeblich hätte die Ehefrau des Erblassers von dem Profit des Beklagten zu 1) nichts erfahren sollen. Ähnlich seinem Aussageverhalten im Strafverfahren (s. Strafurteil S. 62) hält er diese Einlassung aber nicht mehr aufrecht. Nunmehr behauptet er, der Insolvenzschuldnerin seien für den Kauf und den Weiterverkauf des Bildes erhebliche Kosten entstanden, die sie aufgrund der Vereinbarung mit dem Erblasser nicht einzeln habe auflisten müssen. Dieses Vorbringen ist nicht erheblich, denn der Beklagte zu 1) hat nicht in Abrede gestellt, den Rechnungsbetrag von USD in Euro verändert zu haben und auf diese Weise den Erblasser über den tatsächlichen Einkaufspreis getäuscht zu haben. Als Gegenleistung für die bei Abwicklung des Geschäfts entstandenen Kosten war eine sog. Provision von 5 % vereinbart. Dass der Erblasser selbst die Abwicklungskosten tragen sollte, legt der Beklagte zu 1) nicht plausibel dar. Pauschal behauptet er, der Erblasser sei über die Einzelheiten informiert und mit dem erhöhten Kaufpreis einverstanden gewesen. Wenn der Erblasser vollständig informiert gewesen wäre, hätte es der Rechnungsmanipulation nicht bedurft. Der Beklagte zu 1) konkretisiert nicht, wann und bei welcher Gelegenheit über die Einzelheiten des Geschäfts gesprochen worden sei. Überdies bietet der Beklagte zu 1) keinen Beweis für seine Behauptung an. Für seine Behauptung, er habe die „US sales tax“ begleichen müssen, fehlt es an Belegen. Bei der Schadensberechnung ist ohnehin die auf den Einkaufspreis von 5.000.000 USD zu leistende Umsatzsteuer von 7 % berücksichtigt worden (Anlage K 77). Barry Flanagan „Thinker on Rock Bronze“ Ein Schadensersatzanspruch ist in der zugesprochenen Höhe von 285.050,75 € begründet. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte Vertrauen verletzt, als er ihm den Einkaufspreis von 1.440.000 USD nicht offenbart und stattdessen den Rechnungsbetrag von 1.800.000 USD, gleich 1.285.714,29 €, mitgeteilt hat. Zur Bestätigung legte er dem Erblasser die manipulierte Rechnungskopie K 44 vor. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt.Von seinem ursprünglichen Vorbringen, die Rechnung auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers manipuliert zu haben, ist der Beklagte zu 1) nunmehr abgerückt. Angeblich hätte die Ehefrau des Erblassers von dem Profit des Beklagten zu 1) nichts erfahren sollen. Ähnlich seinem Aussageverhalten im Strafverfahren (s. Strafurteil S. 62) hält er diese Einlassung aber nicht mehr aufrecht. Nunmehr behauptet er, der Insolvenzschuldnerin seien für den Kauf und den Weiterverkauf des Bildes erhebliche Kosten entstanden, die sie aufgrund der Vereinbarung mit dem Erblasser nicht einzeln habe auflisten müssen (Bl. 276). Dieses Vorbringen ist nicht erheblich, denn der Beklagte zu 1) hat nicht in Abrede gestellt, den Rechnungsbetrag manipuliert zu haben und auf diese Weise den Erblasser über den tatsächlichen Einkaufspreis getäuscht zu haben. Als Gegenleistung für die bei Abwicklung des Geschäfts entstandenen Kosten war eine sog. Provision von 5 % vereinbart. Dass der Erblasser selbst die Abwicklungskosten tragen sollte, legt der Beklagte zu 1) nicht plausibel dar. Pauschal behauptet er, der Erblasser sei über die Einzelheiten informiert und mit dem erhöhten Kaufpreis einverstanden gewesen. Zum Nachweis hierfür beruft er sich auf den auf der manipulierten Rechnung verbliebenen Buchungsaufdruck (K 44), der einen Betrag von 1.038.528 € ausweist. Der Erblasser hätte also erkennen können, dass der geforderte Betrag von 1.800.000 USD höher sei, als der von der Insolvenzschuldnerin in Euro verbuchte Ankaufspreis. Entgegen der Auffassung der Beklagten drängt sich diese Erkenntnis nicht auf. Diese setzt nämlich voraus, dass der Erblasser den aktuellen Umrechnungskurs von USD in Euro kannte. Ferner hätte es der Rechnungsmanipulation nicht bedurft, wenn der Erblasser vollständig informiert gewesen wäre. Diese Manipulation räumt der Beklagte zu 1) ein. Er konkretisiert demgegenüber nicht, wann und bei welcher Gelegenheit über die Einzelheiten des Geschäfts gesprochen worden sei. Überdies bietet der Beklagte zu 1) keinen Beweis für seine Behauptung an. Albert Oehlen „Ballade“ Ein Schadensersatzanspruch ist in der zugesprochenen Höhe von 37.368,50 € begründet. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte Vertrauen verletzt, als er ihm den Einkaufspreis von 200.000 € brutto nicht offenbart und stattdessen den Rechnungsbetrag von 220.000 € mitgeteilt hat. Zur Bestätigung legte er dem Erblasser die manipulierte Rechnungskopie K 47 vor. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt.Von seinem ursprünglichen Vorbringen, die Rechnung auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers manipuliert zu haben, ist der Beklagte zu 1) nunmehr abgerückt. Angeblich hätte die Ehefrau des Erblassers von dem Profit des Beklagten zu 1) nichts erfahren sollen. Ähnlich seinem Aussageverhalten im Strafverfahren (s. Strafurteil S. 62) hält er diese Einlassung aber nicht mehr aufrecht. Nunmehr behauptet er, der Insolvenzschuldnerin seien für den Kauf und den Weiterverkauf des Bildes erhebliche Kosten entstanden, die sie aufgrund der Vereinbarung mit dem Erblasser nicht einzeln habe auflisten müssen. Dieses Vorbringen ist nicht erheblich, denn der Beklagte zu 1) hat nicht in Abrede gestellt, den Rechnungsbetrag manipuliert zu haben und auf diese Weise den Erblasser über den tatsächlichen Einkaufspreis getäuscht zu haben. Dass der Erblasser selbst die Abwicklungskosten tragen sollte, legt der Beklagte zu 1) nicht plausibel dar. Als Gegenleistung für die bei der Abwicklung des Geschäfts entstandenen Kosten war vielmehr die sog. Provision von 5 % vereinbart. Takashi Murakami „Yume Lion“ Ein Schadensersatzanspruch ist in der zugesprochenen Höhe von 309.253,31 € begründet. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte Vertrauen verletzt, als er ihm den Einkaufspreis von 1.100.000 USD nicht offenbart und stattdessen den Rechnungsbetrag von 1.170.000 € mitgeteilt hat. Zur Bestätigung legte er dem Erblasser die manipulierte Rechnungskopie K 50 vor. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt.Von seinem ursprünglichen Vorbringen, die Rechnung auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers manipuliert zu haben, ist der Beklagte zu 1) nunmehr abgerückt. Angeblich hätte die Ehefrau des Erblassers von dem Profit des Beklagten zu 1) nichts erfahren sollen. Ähnlich seinem Aussageverhalten im Strafverfahren (s. Strafurteil S. 62) hält er diese Einlassung aber nicht mehr aufrecht. e. Zu den einzelnen Oldtimergeschäften: Bentley Mulsanne Die Kläger haben in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Aus den im angefochtenen Urteil als unstreitig aufgeführten Feststellungen ergibt sich lediglich die Absprache zwischen dem Beklagten und dem Erblasser, Oldtimer als Investment zu erwerben, wobei eine Provision von 3 % hierfür geleistet werden sollte. Diese Abrede trifft auf den Erwerb des Bentley Mulsanne nicht zu, weil es sich um ein Neufahrzeug handelte und der Erblasser hierfür auch keine Provision zahlte. Dass der Beklagte als Gegenleistung für die von ihm behaupteten Bemühungen, ohne Wartefrist das Fahrzeug zu erhalten, nicht berechtigt war, einen Aufschlag zu verlangen, tragen die Kläger nicht vor. In dem Strafverfahren wurde der Beklagte zu 1) bezüglich dieses Falls freigesprochen (Strafurteil S. 106). Zwar gelten im Strafprozess andere prozessuale Grundsätze, gleichwohl wären die Kläger veranlasst gewesen, hier die konkreten Abreden zum Erwerb dieses Neufahrzeugs vorzutragen. Für eine Täuschung oder einen Vertrauensbruch zu Lasten des Erblassers fehlt es an Vortrag. BMW - AFM 504 Rennwagen Mercedes Benz 680 S Saoutchik Auch hinsichtlich dieser Fahrzeuge haben die Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Diese Fälle sind auch nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) gewesen. Die Vereinbarung des Erblassers mit dem Beklagten zu 1), wonach dieser über die Insolvenzschuldnerin A. AG Oldtimerfahrzeuge zu einem günstigen Preis erwerben und an den Erblasser gegen eine sog. Provision von 3 % weiterverkaufen sollte, findet auf diesen Fahrzeugerwerb keine Anwendung. Unstreitig erwarb der Erblasser selbst von der Fa. D. GmbH die Fahrzeuge. Weder der Beklagte zu 1) noch die Insolvenzschuldnerin richteten an den Erblasser für ihre Vermittlung Vergütungsforderungen. Weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte zu 1) waren mit dem Erblasser insoweit vertraglich verbunden. Unstreitig erhielt die Insolvenzschuldnerin von der Fa. D. GmbH eine Vermittlungsprovision in Höhe von 265.072,50 € bzw. 471.240 €.Es ist aufgrund des Vorbringens der Kläger weder konkret dargelegt noch bewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei der Vermittlung dieser Fahrzeuge das besondere persönliche Vertrauen des Erblassers verletzt, ihn getäuscht und ihm dadurch einen Schaden zugefügt hat. Zwar ergibt sich aus der Korrespondenz von D. mit dem Beklagten zu 1) vom 28.03.2012, dass die Provisionszahlungen dem Erblasser verheimlicht worden sind (Anlage K 103). Fraglich ist aber, ob den Beklagten zu 1) insoweit über eine eventuelle moralische Verpflichtung hinaus eine rechtliche Pflicht traf, den Erblasser über die erhaltene Provision aufzuklären. Es ist nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass der Kaufpreis unberechtigterweise um die gezahlte Provision erhöht worden ist. Die D. GmbH war in ihrer Preisgestaltung frei. Es oblag dem Erblasser einzuschätzen, ob er zu dem geforderten Preis das jeweilig Fahrzeug erwerben wollte oder nicht. Dass der Beklagte zu 1) den Erblasser bei den Vertragsverhandlungen unlauter beeinflusst hat, um ihn zu dem Vertragsabschluss zu bewegen, ist nicht vorgetragen worden. Der Beklagte zu 1) hatte unter Beweisantritt ausgeführt, die Fa. D. habe aus ihrer Gewinnmarge die Provision gezahlt.Die von den Klägern gezogene Parallele zu sog. Kick-back-Zahlungen ist nicht zwingend. Denn zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) bzw. der Insolvenzschuldnerin bestand insoweit kein Vertragsverhältnis, das eine besondere Aufklärungspflicht begründet hat. Damals war die Insolvenzschuldnerin noch nicht eingeschaltet worden, um für den Erblasser gegen Zahlung einer Provision Oldtimer zu erwerben. Wie sich aus den Feststellungen im Strafverfahren ergibt (dort S. 74 ff), ist die sog. Provisionsvereinbarung erst zeitlich nach den zwischen D. und dem Erblasser geschlossenen Kaufverträgen getroffen worden. Ferrari 121 LM Fiat 642 RN 2 - Renntransporter Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe von 2.192.486,36 € und 627.120 € zu. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte besondere Vertrauen verletzt und den Erblasser vorsätzlich getäuscht, weil er ihm den Einkaufspreis von 8.500.000 € nicht offenbart und ihm stattdessen 11.200.000 € nebst Provision berechnet hat. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt. Die Käufe wurden über die Insolvenzschuldnerin A. AG abgewickelt. Zwar besaß der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Ankauf von Oldtimern - anders als bei den Kunstobjekten - keinen branchenspezifischen Sachverstand. Der Erblasser vertraute dem Rat und den Aussagen des Beklagten zu 1) aber aufgrund ihrer engen persönlichen Bindung. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1) darauf, es sei nie vereinbart worden, dass die Einkaufspreise mit den vorgeschlagenen Verkaufspreisen übereinstimmten. Wie bereits zuvor erörtert, durfte der Erblasser aufgrund der bereits gemeinsam abgewickelten Kunstkäufe davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) für ihn einen möglichst günstigen Kaufpreis heraushandelte und als Gegenleistung hierfür eine Provision erhalten sollte. Diese betrug 3 % des Nettokaufpreises. Soweit der Beklagte behaupten will, der Erblasser sei mit den Aufschlägen einverstanden gewesen, ist sein Vorbringen ebenfalls unerheblich. Zum einen behauptet der Beklagte zu 1) unter Beweisantritt, Herr K. als Geschäftsführer der Verkäuferin könne bezeugen, dass der Erblasser gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) die Fahrzeuge besichtigt habe und dabei der Verkaufspreis verhandelt worden sei. Der Erblasser habe gewusst, dass der Einkaufspreis niedriger gewesen sei, er sei in alle Einzelheiten der Kaufabwicklung involviert gewesen. Von diesem Vorbringen nimmt er jedoch Abstand. Denn in einem späteren Schriftsatz ist nicht mehr davon die Rede, dass der Erblasser bei den Verhandlungen mit dem Veräußerer zugegen war. Vielmehr soll der Zeuge L. dem Erblasser in seinen Geschäftsräumen die mit dem Beklagten zu 1) abgesprochenen Verkaufspreise von 9,6 Mio € und von 1,6 Mio. € genannt und darauf hingewiesen haben, dass konkrete Verhandlungen mit dem damaligen Eigentümer noch gar nicht begonnen hätten. Ausgehend von diesem Vortrag hat der Beklagte zu 1) gleichwohl eine Pflichtverletzung begangen. Denn der Erblasser durfte davon ausgehen, dass mit dem von ihm gezahlten 3 %igen Aufschlag die Verhandlungsbemühungen der Insolvenzschuldnerin hinreichend vergütet worden waren. Der Beklagte zu 1) hat nicht dargetan, inwieweit es aus Sicht des Erblassers gerechtfertigt sein könnte, über diesen sog. Vermittlungsaufschlag von 3 % hinaus einen weiteren Aufschlag auf den Einkaufspreis zu leisten. Selbst wenn der Erblasser sich auf einen bestimmten Preis in Gegenwart des Zeugen L. festgelegt haben sollte, ohne dass der Einkaufspreis bereits feststand, so konnte er sich angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zu dem Beklagten darauf verlassen, dass der Beklagte zu 1) sich bzw. die Insolvenzschuldnerin nicht auf seine Kosten bereichern werde und der ihm genannte Preis auch im Wesentlichen dem Einkaufspreis entsprechen werde. Durch die Absprache des Preises erhielt der Zeuge L. nur eine Vorgabe, wieweit er in den Verhandlungen mit dem Verkäufer gehen konnte. Aus dem auf der Rechnung aufgedruckten Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UstG konnte der Erblasser nicht ohne weiteres auf eine Gewinnmarge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis schließen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 25a UstG vorlagen, ist dem Erblasser für die Fahrzeuge keine Umsatzsteuer berechnet worden. Der Hinweis auf § 25a UstG könnte auch als Begründung dafür verstanden werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Selbst einem Kaufmann - wie dem Erblasser - müssen die steuerrechtlichen Besonderheiten des § 25a UstG nicht so geläufig sein, dass er hieraus zwingend Rückschlüsse auf die Preisbildung ziehen muss. Ferrari 250 GT Berlinetta Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe von 882.457,83 € zu. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte besondere Vertrauen verletzt, da er ihm den Einkaufspreis von 10.147.960 € netto nicht offenbart und ihm stattdessen 11.000.000 € nebst Provision berechnet hat. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt. Die Käufe wurden über die Insolvenzschuldnerin A. AG abgewickelt. Zwar besaß der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Ankauf von Oldtimern - anders als bei den Kunstobjekten - keinen branchenspezifischen Sachverstand. Der Erblasser vertraute dem Rat und den Aussagen des Beklagten zu 1) aber aufgrund ihrer engen persönlichen Bindung.Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1) pauschal darauf, dass der Erblasser in alle Vorgänge eingebunden gewesen sei und die Preise gekannt habe. Da die Kläger dies bestreiten, hätte der Beklagte konkrete Umstände nennen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Erblasser mit den Aufschlägen auf den Einkaufspreis einverstanden gewesen ist.Auch hier gilt, dass aus dem auf der Rechnung aufgedruckten Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UstG der Erblasser nicht ohne weiteres auf eine Gewinnmarge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis schließen konnte. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 25a UstG vorlagen, ist dem Erblasser für die Fahrzeuge keine Umsatzsteuer berechnet worden. Der Hinweis auf § 25a UstG könnte auch als Begründung dafür verstanden werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Selbst einem Kaufmann - wie dem Erblasser - müssen die steuerrechtlichen Besonderheiten des § 25a UstG nicht so geläufig sein, dass er hieraus zwingend Rückschlüsse auf die Preisbildung ziehen muss. Ferrari 250 GT SWB California Spyder Es besteht ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe von 530.236,97 € zu. Zur Begründung wird auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen. Die beiden Fahrzeuge wurden gemeinsam erworben und an den Erblasser verkauft. Jaguar E-Type V 12 Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe von 36.771,35 € zu. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte besondere Vertrauen verletzt, da er ihm den Einkaufspreis von 55.000 € netto nicht offenbart und ihm stattdessen 85.000 € netto nebst Provision berechnet hat. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt. Die Käufe wurden über die Insolvenzschuldnerin A. AG abgewickelt. Zwar besaß der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Ankauf von Oldtimern - anders als bei den Kunstobjekten - keinen branchenspezifischen Sachverstand. Der Erblasser vertraute dem Rat und den Aussagen des Beklagten zu 1) aber aufgrund ihrer engen persönlichen Bindung. Der Beklagte hat die Berechtigung des Aufschlags nicht erläutert. Er verneint eine Täuschungshandlung und Vorsatz, ohne konkret auszuführen, ob, ggf. wann und wie der Erblasser über die Preisbildung informiert worden ist. Dass Restaurationsarbeiten durchgeführt worden sind, rechtfertigt den Aufschlag nicht. Denn diese Arbeiten sind von dem Erblasser zusätzlich beglichen worden. Den Schaden haben die Kläger gemäß der Auflistung K 54 im Einzelnen berechnet. Es ist daher unerheblich, dass nach den Feststellungen im Strafverfahren der Schaden 0,35 € geringer ist. Bugatti 57 „Aravis“ Den Klägern steht auch hier ein Schadensersatzanspruch zu, allerdings nur in Höhe von 1.932.970,00 €. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte besondere Vertrauen verletzt, da er ihm den Einkaufspreis von 1.712.000 € brutto nicht offenbart und ihm stattdessen 4.165.000 € brutto nebst Provision berechnet hat. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt. Die Käufe wurden über die Insolvenzschuldnerin A. AG abgewickelt. Zwar besaß der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Ankauf von Oldtimern - anders als bei den Kunstobjekten - keinen branchenspezifischen Sachverstand. Der Erblasser vertraute dem Rat und den Aussagen des Beklagten zu 1) aber aufgrund ihrer engen persönlichen Bindung. Der Beklagte hätte den Aufschlag offenbaren müssen. Dass der Erblasser sich die Einkaufsrechnung hätte vorlegen lassen können, entlastet den Beklagten nicht. Denn aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses bestand für den Erblasser keine Veranlassung, sich Belege vorlegen zu lassen. Der Beklagte hat die Berechtigung des Aufschlags nicht erläutert. Er verneint eine Täuschungshandlung und Vorsatz, ohne konkret auszuführen, ob, ggf. wann und wie der Erblasser über die Preisbildung informiert worden ist.Allerdings sind bei der Schadensberechnung die von der Insolvenzschuldnerin zu leistenden Restaurierungskosten in Höhe von 587.680 € brutto zu subtrahieren. Die Beklagten haben durch Vorlage der Restaurierungsrechnung vom 16.03.2012 nachgewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin über den geleisteten Ankaufspreis weitere 587.860 € an die M. GmbH an Vergütung für die Restaurierung des Fahrzeugs verauslagt hat. Insoweit war ein Aufschlag auf den Ankaufspreis gerechtfertigt und im Sinne des Erblassers, der ein restauriertes Fahrzeug erhalten hat. Im Strafverfahren sind diese Restaurierungskosten ebenfalls schadensmindernd berücksichtigt worden (Strafurteil S. 32). Bentley 8 l Speed Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe von 2.901.576,97 € zu. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte besondere Vertrauen verletzt, da er ihm den Einkaufspreis von 6.496.980,81 € netto nicht offenbart und ihm stattdessen 9.350.000 € nebst Provision berechnet hat. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt. Die Käufe wurden über die Insolvenzschuldnerin A. AG abgewickelt. Zwar besaß der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Ankauf von Oldtimern - anders als bei den Kunstobjekten - keinen branchenspezifischen Sachverstand. Der Erblasser vertraute dem Rat und den Aussagen des Beklagten zu 1) aber aufgrund ihrer engen persönlichen Bindung. Der Beklagte hat die Berechtigung des Aufschlags nicht erläutert. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Zeugen L. vom 27.01.2012 (Anlage B 36, Bl. 394), der für den Beklagten zu 1) arbeitete, dass dem Erblasser der falsche Eindruck vermittelt werden sollte, einen günstigen Preis ausgehandelt zu haben. Es wurde nämlich darauf hingewiesen, mit dem Verkäufer sei der Preis nachverhandelt und ein Preisnachlass erzielt worden. Auf diese Weise ist das Vertrauen des Erblassers in ein günstiges und vorteilhaftes Geschäft enttäuscht worden.Unerheblich ist das Vorbringen des Beklagten zu 1), an die N. eine Vergütung für die sog. Ankaufsberatung in Höhe von 333.795 € geleistet zu haben. Der Beklagte zu 1) war auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese angebliche Beratungsleistung ist dem Erblasser nicht zu Gute gekommen und hat dessen Schaden nicht reduziert. Wenn die Insolvenzschuldnerin sich eines internen Beraters bedient haben sollte, so ist sie freiwillig diese Zahlungsverpflichtung eingegangen und hat damit aufgrund ihrer eigenen Entscheidung ihre Kostenstruktur belastet. Mercedes Benz 540 K Spezial Roadster („Krupp von Bohlen und Halbach Car): Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe von 1.553.550 € zu. Der Beklagte zu 1) hat das ihm von dem Erblasser entgegengebrachte besondere Vertrauen verletzt, da er ihm den Einkaufspreis von 10.500.000 € nicht offenbart und ihm stattdessen 12.000.000 € nebst Provision berechnet hat. Die geleisteten Beträge sind durch die Rechnungen belegt. Die Käufe wurden über die Insolvenzschuldnerin A. AG abgewickelt auf der Basis der Provisionsabrede. Zwar besaß der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Ankauf von Oldtimern - anders als bei den Kunstobjekten - keinen branchenspezifischen Sachverstand. Der Erblasser vertraute dem Rat und den Aussagen des Beklagten zu 1) aber aufgrund ihrer engen persönlichen Bindung. Der Beklagte hat die Berechtigung des Aufschlags nicht erläutert.Auch hier gilt, dass aus dem auf der Rechnung aufgedruckten Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UstG der Erblasser nicht ohne weiteres auf eine Gewinnmarge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis schließen konnte. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 25a UstG vorlagen, ist dem Erblasser für das Fahrzeug keine Umsatzsteuer berechnet worden. Der Hinweis auf § 25a UstG könnte auch als Begründung dafür verstanden werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Selbst einem Kaufmann - wie dem Erblasser - müssen die steuerrechtlichen Besonderheiten des § 25a UstG nicht so geläufig sein, dass er hieraus zwingend Rückschlüsse auf die Preisbildung ziehen muss. 2. Der Beklagte zu 2) ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG den Klägern zum Schadensersatz in Höhe von 10.657.169,50 € verpflichtet. In dieser Höhe ist gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 InsO die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen. a. Als Erben des Erblassers stehen den Klägern gegen die Insolvenzschuldnerin Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 433 BGB, §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Mit dem Tod des Erblassers ist sein Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger als seine Erben übergegangen. Zu diesem Vermögen gehören die Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin. Aus den Verkäufen der Oldtimerfahrzeuge an den Erblasser ergaben sich vertragliche Nebenpflichten der Insolvenzschuldnerin, die diese verletzt hat. Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin als gewerbsmäßige Kommissionärin gemäß § 383 ff HGB tätig geworden ist. Denn es oblag ihr bereits aufgrund der zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen mit dem Erblasser, die Fahrzeuge zu einem günstigen Preis ein und diese an ihn weiter zu verkaufen. Wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, sollte in vergleichbarer Weise wie bei den Kunstkäufen verfahren werden. Das bedeutete, dass die Insolvenzschuldnerin für ihre Bemühungen nur durch eine Provision entschädigt werden sollte. Diese betrug für die Fahrzeugankäufe 3 % des Nettokaufpreises. Wie bereits bei den Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) erörtert, missbrauchte dieser das in ihn gesetzte Vertrauen des Erblassers, um die Fahrzeuge mit ungerechtfertigten Aufschlägen auf den Einkaufspreis weiter zu veräußern. Das Handeln des Beklagten zu 1) ist der Insolvenzschuldnerin gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Der Beklagte zu 1) hat als Vorstand der Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen Oldtimerankäufe und die Verkäufe verantwortet. Auf den Rechnungsformularen der Insolvenzschuldnerin ist er jeweils als Vorstand bezeichnet worden. Diese Funktion stellt er auch nicht in Abrede. In dieser Funktion hat er die Pflichtverletzungen begangen. Er nutzte das in ihn gesetzte persönliche Vertrauen des Erblassers aus, um über die Insolvenzschuldnerin erhöhte Kaufpreise abzurechnen. § 31 BGB ist auch bei unerlaubten Handlungen anzuwenden. Daher ist der Insolvenzschuldnerin das betrügerische Handeln des Beklagten zu 1) zuzurechnen. Im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit beging er die Betrugstaten. Der Abschluss von Kaufverträgen gehörte zu seinen „amtlichen“ Pflichten. Soweit sich auch die Insolvenzschuldnerin auf die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers beruft, ist ihr Vorbringen unerheblich. Ansprüche sind nicht verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen bei der Haftung des Beklagten zu 1) Bezug genommen. b. Über das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.02.2017 in Höhe von 10.080.650,30 € hinaus sind weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 576.519,20 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Wie zuvor im Rahmen der Haftung des Beklagten zu 1) erörtert, sind von den Klägern im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrzeuge BMW - AFM 504 Rennwagen und Mercedes Benz 680 S Saoutchik durch den Erblasser von der Fa. D. keine Schadensersatz begründende Pflichtverletzungen der Insolvenzschuldnerin nachgewiesen worden. Auch hinsichtlich des Neuwagenerwerbs Bentley Mulsanne war eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt worden. Insoweit ist die Berufung des Beklagten zu 2) erfolgreich. Insgesamt beläuft sich der Schadensbetrag aus dem Verkauf der Oldtimer auf 10.657.169,50 €: Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Ferrari 121 LM: 2.192.486,36 € Fiat 642 RN 2 - Renntransporter: 627.120,00 € Ferrari 250 GT Berlinetta 882.457,83 € Ferrari 250 GT SWB California Spyder 530.236,97 € Jaguar E-Type V 12 36.771,35 € Bugatti 57 „Aravis“ 1.932.970,00 €behaupteter Schaden von 2.520.830 reduziert um die Restaurierungskosten in Höhe von 587.860 €, also 1.932.970,00 € Bentley 8 l Speed 2.901.576,97 € Mercedes Benz 540 K Spezial Roadster („Krupp von Bohlen und Halbach Car): 1.553.550,00 €______________________________________________________________ Aufgerundet 10.657.169,50 € 3. Die Berufung des Beklagten zu 3) ist in vollem Umfang begründet. Er ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. den Klägern in Höhe von 6.079.524,14 € zum Schadensersatz verpflichtet. Über diesen Betrag hinaus war bereits durch die Teilanerkenntnisurteile des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2015 in Höhe von 4.835.541,52 € und vom 07.02.2017 in Höhe von 1.243.982,62 € eine Schadensersatzpflicht zur Insolvenztabelle gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 InsO festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht den Klägern kein weiterer Anspruch zu. a. Nur folgende Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 433 BGB, §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind schlüssig dargelegt und erwiesen: Ernst Ludwig Kirchner „Zwei Akte im Wald“ und „Nächtliche Straße mit beleuchteten Figuren“: 959.455,80 € Roy Lichtenstein: „Reflections on blonde“ und „Still life with Bottle and Tray“: 1.025.356,30 €. Francis Picaba „Vilica Caja“: 225.900,00 € Tony Cragg “Stainless steel, wt” : 202.623,85 € Oskar Kokoschka „London Tower Bridge II“: 229.120,16 €, Pablo Picasso „La Famille du Jardinier“: 2.206.078,47 €, Barry Flanagan „Thinker on Rock Bronze“: 285.050,75 €, Albert Oehlen „Ballade“: 37.368,50 € Takashi Murakami „Yume Lion“: 309.253,31 €______________________________________________________ 5.480.207,14 €. Da die Insolvenzschuldnerin dem Erblasser die Kunstwerke verkauft hatte, besaß dieser auch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus den zugrundeliegenden Kaufverträgen. Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin insoweit als gewerbsmäßige Kommissionärin gemäß § 383 ff HGB tätig geworden ist. Wie sich auch dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, oblag es ihr aufgrund der zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen mit dem Erblasser, die Kunstwerke zu einem günstigen Preis ein und diese an ihn weiter zu verkaufen. Im Gegenzug sollte die Insolvenzschuldnerin für ihre Bemühungen eine Provision in Höhe von 5 % des Nettokaufpreises erhalten. Wie bereits bei den Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) erörtert, missbrauchte dieser das in ihn gesetzte Vertrauen des Erblassers, um die Kunstwerke mit ungerechtfertigten Aufschlägen auf den Einkaufspreis weiter zu veräußern. Das Handeln des Beklagten zu 1) ist der Insolvenzschuldnerin gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Der Beklagte zu 1) hat als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen An- und Verkäufe der Werke verantwortet. Auf den Rechnungsformularen der Insolvenzschuldnerin ist er jeweils als Geschäftsführer genannt. Diese Funktion stellt er auch nicht in Abrede. In dieser Funktion hat er die Pflichtverletzungen begangen. Er nutzte das in ihn gesetzte persönliche Vertrauen des Erblassers aus, um über die Insolvenzschuldnerin erhöhte Kaufpreise abzurechnen. § 31 BGB ist auch bei unerlaubten Handlungen anzuwenden. Daher ist der Insolvenzschuldnerin das betrügerische Handeln des Beklagten zu 1) zuzurechnen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer beging er die Betrugstaten. Der Abschluss von Kaufverträgen gehörte zu seinen „amtlichen“ Pflichten. Soweit sich auch die Insolvenzschuldnerin auf die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers beruft, ist ihr Vorbringen unerheblich. Ansprüche sind auch nicht verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen bei der Haftung des Beklagten zu 1) Bezug genommen. b. In Bezug auf das Werk von Juan Munoz „Esquina Positiva“ ist ein Schadensersatzanspruch nicht begründet. Der Vortrag der Kläger, die Rechnung von G. (Anlage K 41) sei hinsichtlich des Verkaufspreises von 3.401.250 GBP in 3.481.500 GBP manipuliert, ist nicht bewiesen. Der Rechnung selbst ist eine Manipulation nicht ohne weiteres anzusehen. Dieser Fall war nicht Gegenstand des Strafverfahrens (s. Strafakte S. 12), weil die konkreten Umstände des Erwerbs und des Weiterverkaufs nicht geklärt werden konnten. Der berechnete Preis weicht zwar von dem von G. auf der Internetseite angegebenen Verkaufspreis ab, es steht aber nicht positiv fest, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich nur diesen Preis gezahlt und dem Erblasser nach Manipulation der Rechnungskopie einen höheren Preis in Rechnung gestellt hat. Mit dem Ersteigerungsvorgang verbundene Zuschläge und Kosten müssen nicht zwingend in dem veröffentlichten Verkaufspreis enthalten sein. Der in der an den Erblasser gerichteten Rechnung aufgeführte Hinweis auf eine Differenzbesteuerung nach § 25a UstG ist kein zwingendes Indiz für einen Unterschied zwischen Ein- und Verkaufspreis. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 25a UstG vorlagen, ist dem Erblasser für den Erwerb des Werks keine Umsatzsteuer berechnet worden. Der Hinweis auf § 25a UstG könnte auch als Begründung dafür verstanden werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Selbst einem Kaufmann - wie dem Erblasser - müssen die steuerrechtlichen Besonderheiten des § 25a UstG nicht so geläufig sein, dass er hieraus zwingend Rückschlüsse auf die Preisbildung ziehen muss. In Bezug auf die Werke Ernst Ludwig Kirchner „Mutter und Sohn“ (555.249,53 €) und Gerhard Richter „Maria“ (587.804,46 €) haben die Kläger die Klage zurückgenommen. 4. Der Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 u. 2, 93, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fallen im Hinblick auf das von dem Beklagten zu 3) für die C. unter dem 13.02.2015 abgegebene Teilanerkenntnis in Höhe von 4.835.541,52 € den Klägern die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zur Last, weil der Beklagte zu 3) durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Der Beklagte zu 3) hat im Prüfungstermin vom 19.11.2014 die Forderung „vorläufig bestritten“ (Anlagen K 93, 94). Ein vorläufiges Bestreiten ist zwar als Bestreiten i.S.v. § 179 Abs. 1 InsO anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 773 ff). Fraglich ist aber, ob ein Insolvenzverwalter, der eine Forderung „vorläufig“ bestreitet, in jedem Fall genügenden Anlass zur Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO gibt. Auch wenn der Verwalter sein Bestreiten in dem Prüfungstermin nicht wirksam als „vorläufig“ bezeichnen kann, macht er durch eine solche Erklärung deutlich, er bestreite die Forderung nur deshalb, weil er sich zu ihr noch nicht abschließend erklären könne (BGH a.a.O.). In diesem Fall weiß der Gläubiger, dass eine Feststellung seiner Forderung zur Tabelle noch möglich ist, mit der Folge, dass sich eine Fortsetzung des anhängigen, unterbrochenen Rechtsstreits erübrigt. Dann ist es ihm zuzumuten, sich beim Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser seinen Widerspruch aufrechterhält, bevor er den Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufnimmt. Dies dient einer verfahrensökonomischen Erledigung des durch das „vorläufige“ Bestreiten eingetretenen Schwebezustands und verletzt keine anerkennenswerten Interessen des Gläubigers. Dieser kann dem Verwalter eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die angemeldete Forderung setzen (BGH a.a.O.). Hier hätten die Kläger den Beklagten zu 3) vor Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 30.12.2014 zur Stellungnahme auffordern können, nachdem für sie erkennbar war, dass der Beklagte zu 3) die Forderungen noch nicht abschließend geprüft hatte. Innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist hat er nämlich den Teilbetrag anerkannt, ohne zuvor einen Sachantrag angekündigt zu haben. Im Hinblick auf das unter dem 14.11.2016 abgegebene weitere Teilanerkenntnis kann sich der Beklagte zu 2) und 3) nicht auf § 93 ZPO berufen. Er hatte seit dem 19.11.2014 ausreichend Zeit zur Prüfung der Forderungen und hat durch seinen mit Schriftsatz vom 28.06.2016 angekündigten Klageabweisungsantrag den Eindruck vermittelt, er werde weitere Forderungen der Kläger nicht akzeptieren. b. Bei der Bemessung der Kostenanteile wurden die Klagerücknahmen und die hinsichtlich der einzelnen Beklagten unterschiedlichen Streitwerte berücksichtigt, die aus der angegebenen Ouotenerwartung von 3 % bzw. 30 % resultieren. Hinsichtlich der Beteiligung des Beklagten zu 2) und 3) an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger findet § 100 Abs. 2 ZPO Anwendung. Denn angesichts der verhältnismäßig geringen auf den Beklagten zu 2) und 3) entfallenden Streitwerte an dem Gesamtstreitwert und der hohen Verlustquote der Kläger in erster Instanz im Hinblick auf den Beklagten zu 3) fällt der gesamtschuldnerische Beteiligungsbetrag so geringfügig aus, dass er mit einer eigenen Quote nicht darzustellen ist. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Streitwert für den ersten Rechtszug: Klage gegen Beklagte zu 1): bis zum 02.09.2016 19.360.760,79 €, danach 18.781.095,70 € Klage gegen Beklagten zu 2): 357.679,29 € (3 % von 11.922.643 €) Klage gegen Beklagten zu 3): 2.057.535,80 € (30 % von 6.858.452,67 €) Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 17.05.2018: Berufung des Beklagten zu 1): 18.781.095,70 € Berufung des Beklagten zu 2): 55.259,78 € Berufung des Beklagten zu 3): 233.678,56 € Sodann: Berufung des Beklagten zu 1): 17.638.041,70 € Berufung des Beklagten zu 2): 55.259,78 € Berufung des Beklagten zu 3): 57.337,22 €