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Beschluss

12 W 8/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0702.12W8.18.00
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Leitsätze

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen „Kosten des Rechtsstreits“ können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Daran fehlt es, wenn der Insolvenzverwalter ein Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes einer Fondsgesellschaft einholt, um mögliche Anfechtungsansprüche gegen eine Vielzahl von Anlegern dem Grunde und vor allem der Höhe nach zu prüfen und durchzusetzen, und das Gutachten keinen konkreten Bezug zu dem Verfahren gegen den Beklagten enthält.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.03.2018 (Eingang beim Landgericht: 07.03.2018) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 279/14) vom 06.02.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 77.350 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen „Kosten des Rechtsstreits“ können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Daran fehlt es, wenn der Insolvenzverwalter ein Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes einer Fondsgesellschaft einholt, um mögliche Anfechtungsansprüche gegen eine Vielzahl von Anlegern dem Grunde und vor allem der Höhe nach zu prüfen und durchzusetzen, und das Gutachten keinen konkreten Bezug zu dem Verfahren gegen den Beklagten enthält. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.03.2018 (Eingang beim Landgericht: 07.03.2018) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 279/14) vom 06.02.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 77.350 EUR. I. Der Kläger hat als Verwalter in dem am 01.06.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH & Co. KG den Beklagten – wie auch rund 200 weitere Anleger – unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte als Anleger einen Kommanditanteil an einer Fondsbeteiligungsgesellschaft (…) erworben, den er am 31.08.2010 zum Nominalbetrag von 50.000 EUR an die Schuldnerin verkauft hat, obwohl dessen Wert zu diesem Zeitpunkt – wie der Kläger unter Vorlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens (Anlage K 14) behauptet hat – lediglich noch 12.500 EUR betrug. In Höhe der Differenz hat der Kläger die Schenkungsanfechtung geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Liquidationswert des an die Schuldnerin übertragenen Geschäftsanteils unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 32.780 EUR nebst Zinsen verurteilt und seine Verpflichtung ausgesprochen, die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % zu tragen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Beklagte zurückgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger u.a. 77.350 EUR vorprozessuale Gutachterkosten für die 19-seitige gutachterliche Stellungnahme der R. GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2014 über die Bewertung einer Kommanditbeteiligung an der M. GmbH & Co. Investitions KG II (Anl. K 14) angemeldet. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe zur Formulierung einer schlüssigen Klage zwingend den Wert des Kommanditanteils des Beklagten bestimmen müssen. Da er als Insolvenzverwalter und Jurist nicht über die nötige Sachkunde verfüge, Unternehmensbewertungen selbst durchzuführen, sei das Privatgutachten auch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren prozessnotwendig und erforderlich gewesen. Er mache die Kosten für das Gutachten auch nur gegenüber dem hiesigen Beklagten geltend, inwieweit eine (anteilige) Kostentragungspflicht anderer Anleger bestehe, sei im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu klären, sondern betreffe allein das Innenverhältnis der Anleger. Das Gutachten sei auch erst eingeholt worden, nachdem er die Anteilskäufe durch die Schuldnerin gegenüber den Anlegern angefochten habe und diese ein von ihm unterbreitetes Vergleichsangebot überwiegend abgelehnt hätten. Die Entscheidung, Klage zu erheben, sei bereits vor Beauftragung des Gutachtens gefallen, das Gutachten habe zur unmittelbaren Vorbereitung von Prozessen gedient. Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Gutachterkosten abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten eines eingeholten Privatgutachtens könnten nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden. Das Gutachten müsse sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Hiervon könne aufgrund der zeitlich großen Differenz zwischen der Beauftragung des Gutachters und der Klageerhebung von fast einem Jahr nicht ausgegangen werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07.03.2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er sein Vorbringen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren wiederholt und vertieft. Er macht geltend, der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei. Dies sei hier der Fall, denn für die Frage der (Teil-)Unentgeltlichkeit, die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend und von ihm darzulegen und zu beweisen gewesen sei, sei der Wert des Kommanditanteils des Beklagten von entscheidender Bedeutung gewesen. Dessen Bestimmung sei also zwingende Voraussetzung gewesen, um eine schlüssige Klage und einen entsprechend bezifferten Klageantrag überhaupt formulieren zu können. Soweit die Sachkunde einer Partei – wie hier – für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreiche, so dass sie sich außer Stande sehe, ihrer Darlegungslast zu genügen, dürfe sie sich eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens bedienen, dessen Kosten erstattungsfähig seien. Das Gutachten beziehe sich auch auf den konkreten Rechtsstreit und sei auch gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden. Er habe insolvenzanfechtungsrechtliche Vorgänge im hiesigen Kontext identifiziert und auf der Basis, dass die Kommanditanteile keinerlei Restwert mehr gehabt hätten, gegenüber den Anlegern im Jahr 2013 die Anfechtung der gesamten Kaufpreiszahlung außergerichtlich geltend gemacht. Da eine außergerichtliche Erledigung in vielen Fällen nicht möglich gewesen sei, sei Klage geboten gewesen. Das Privatgutachten sei gerade im Hinblick auf Klageeinreichung und zur Substantiierung des Klagevortrags eingeholt worden. Dass zwischen Ablieferung des Gutachtens und Klageeinreichung eine gewisse Zeit liege, sei dem Fakt geschuldet, dass die Fertigung der Schriftsätze und Klageeinreichung im Rahmen dieser Prozessserie einen gewissen zeitlichen Rahmen in Anspruch genommen habe und ändere nichts an der Finalität der Gutachtenerstellung zur Klageeinreichung. Das Gutachten habe auch auf den Verlauf des Rechtsstreits maßgeblichen Einfluss gehabt, da bereits in der Klageschrift aus ihm zitiert worden sei. Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 411a ZPO seien die Kosten des Privatgutachtens auch allein im hiesigen Verfahren festsetzungsfähig, da der Beklagte auch die Kosten eines im Rechtsstreit eingeholten Gutachtens voll zu tragen hätte, selbst wenn dieses auch in einem anderen Rechtsstreit verwendet worden wäre. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.02.2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat die Rechtspflegerin die Kosten für das außergerichtlich von dem Kläger eingeholte Gutachten von den angemeldeten außergerichtlichen Kosten abgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähige notwendige „Kosten des Rechtsstreits“ solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH, Beschl. v. 01.02.2017 – VII ZB 18/14, BauR 2017, 913, 914 Rn. 12 f. m.w.N.). 1. Vorliegend fehlt es bereits an der Prozessbezogenheit des eingeholten Gutachtens. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist (BGH, Beschl. v. 04.03.2008 - VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597, 1598 Rn. 6). Mit diesem Erfordernis der „Prozessbezogenheit“ soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Denn es ist grundsätzlich Sache der Partei, ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dabei entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. Die Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor der Rechtsstreit sich einigermaßen konkret abzeichnet, sind aus diesem Grund – in einem „einfachen“ Kostenfestsetzungsverfahren – regelmäßig nicht erstattungsfähig (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.01.2018 – 12 W 63/17, NJW-RR 2018, 512 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02, NJW 2003, 1398, 1399; Beschl. v. 04.03.2008, a.a.O. Rn. 6 f.). Dabei kommt es auf die bislang vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage, ob für die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist, ob zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist oder ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar ein Indiz für das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2008 - VI ZB 16/08, NJW-RR 2009, 422, 423 Rn. 11 m.w.N.), nicht entscheidend an, denn vorliegend ist das Gutachten schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mit Rücksicht auf den konkreten Prozess (gegen den hiesigen Beklagten) in Auftrag gegeben worden, sondern im Rahmen einer Prozessserie gegen rund 200 Anleger des M. Fonds II. Schon das schließt eine Festsetzung als Kosten dieses Rechtsstreits aus. Zwar ist eine ausschließliche Ausrichtung des Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2008, a.a.O. Rn. 9; Beschl. v. 17.12.2002, a.a.O.), dies betrifft aber nur die Frage, ob mit dem Gutachten noch andere Zwecke verfolgt werden können, als nur die Position des Auftraggebers in dem bereits hinreichend konkretisierten Rechtsstreit stützen. Wenn – wie hier – eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten betroffen ist, ist es nicht möglich, die Kosten willkürlich einem Rechtsstreit zuzuordnen und dort als notwendige Kosten gerade dieses Rechtsstreits festsetzen zu lassen. Der Verweis des Klägers auf die Wertung des § 411a ZPO ist unbehelflich, denn anders als in dem dort geregelten Fall ist das hiesige Gutachten gerade nicht konkret im Rahmen (bzw. hier zur Vorbereitung) dieses Rechtsstreits eingeholt worden. Das Gutachten selbst enthält auch keinen konkreten Bezug zu dem Verfahren gegen den Beklagten, sondern betrifft ganz allgemein die Ermittlung des Unternehmenswerts der M.-Fonds KG II zum maßgeblichen Bewertungsstichtag. Gegen die Prozessbezogenheit und damit eine mögliche Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters gehört, die normalerweise mit der Regelvergütung abgegolten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4). Der Insolvenzverwalter darf einzelne Tätigkeiten an Dritte delegieren (vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV), wenn die Tätigkeit über den Umfang der konkreten Regelaufgaben des Verwalters hinausgeht und bei ordnungsgemäßer Amtsführung die kostenträchtige Einschaltung Externer erforderlich war (BeckOK InsO/Budnik, 10. Ed., § 4 InsVV Rn. 8). Die im Rahmen zulässiger Delegation vereinbarten Honorare sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs 1 Nr 1 InsO und können aus der Masse entnommen werden (HK-InsO/Keller, 9. Aufl., § 4 InsVV Rn. 27; Nerlich/Römermann/ Stephan , InsO, 32. EL, § 4 InsVV Rn. 5). Hier erfolgte der Gutachtenauftrag schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu dem Zweck, überhaupt eine schlüssige (Anfechtungs‑)Klage formulieren zu können, und damit im Rahmen der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Gutachten selbst, in dem es auf Seite 1 heißt: „Im Rahmen der Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen der … (Schuldnerin) nach der Insolvenzordnung hat uns die Kanzlei … den Auftrag erteilt, zum 31.08.2010 … festzustellen, welchen Wert das quotal auf die Kommanditisten entfallende Eigenkapital der Fondsgesellschaft damals noch hatte.“ (Anl. K 14). Es handelt sich bei den angefallenen Gutachterkosten danach um allgemeine Unkosten der Masse im Rahmen der Prüfung der Ersatzberechtigung und nicht um notwendige Kosten des vorliegenden Prozesses. Dass der Kläger lediglich beabsichtigte, nach Erstellung des Gutachtens Anfechtungsklagen gegen die Anleger zu erheben, die sein Vergleichsangebot nicht angenommen hatten, genügt zur Bejahung der Prozessbezogenheit der Kosten nicht. Ob und inwieweit die Kosten von den Anfechtungsgegnern letztlich zu ersetzen sind, ist allein eine materiell-rechtliche Frage und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. 2. In Anbetracht dessen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Einholung eines Privatgutachtens – auch im Hinblick auf dessen mangelnde Verwertbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren – ex-ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung der Sachverständigen befugt ist (§§ 402ff. ZPO). Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert, was auf die Fälle beschränkt sein wird, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist (vgl. BAG, Beschl. v. 20.08.2007 - 3 AZB 57/06, NZA 2008, 71 Rn. 7 f.). Dass dem Kläger dies – ungeachtet der fehlenden Kenntnis des exakten Minderwerts des Kommanditanteils des Beklagten – nicht möglich gewesen wäre, ist seinem Vorbringen nicht hinreichend zu entnehmen. Das Kostenrisiko einer etwaigen Zuvielforderung ist im Hinblick auf die Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als gering einzuschätzen und rechtfertigt nicht die Einholung eines Gutachtens, dessen Kosten hier zudem völlig außer Verhältnis zur Klageforderung stehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 574 Abs.1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.