I. Das Hauptverfahren wird aus Rechtsgründen nicht eröffnet. Die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 30. Mai 2017 (3 StE 2/18-2) wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. II. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 2018 gegen den Angeschuldigten M. M. (1 BGs 27/18) in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2018 (1 BGs 121/18) wird aufgehoben. Der Angeschuldigte M. M. ist für die vom 25. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 erlittene Untersuchungshaft sowie für die Zeit vom 10. März bis zum 2. Juli 2018 für die ihm mit Beschluss vom 7. März 2018 (1 BGs 121/18) erteilten Auflagen zu entschädigen. III. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2018 gegen den Angeschuldigten T. M. (1 BGs 38/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2018 (1 BGs 49/18) wird aufgehoben. Der Angeschuldigte T. M. ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er ist für die vom 25. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2018 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. IV. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen. Gründe: I. 1. Mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2018 wird den Angeschuldigten Folgendes vorgeworfen: Der Angeschuldigte T. M. soll Anfang September 2016 auf einem nicht näher bekannten Parkplatz im Bundesgebiet ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an den Angeschuldigten M. M. als einen Unbefugten gelangen lassen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt haben (§ 95 Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte M. M. soll am 19. September 2016 in Fürstenfeldbruck dasselbe Staatsgeheimnis an den Angeschuldigten K. sowie den vormaligen Mitbeschuldigten W. als weitere Unbefugte gelangen lassen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt haben (§ 95 Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte K. soll sich dieses Staatsgeheimnis verschafft haben, um es zu offenbaren (§ 96 Abs. 2 StGB). Im Einzelnen soll der Angeschuldigte T. M. eine mit der Sekretur „Geheim – amtlich geheimgehalten“ versehene Ablichtung der Ausfertigung Nr. 25 des Dokumentes „Entwurf der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 – Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ an den Angeschuldigten M. M. ausgehändigt haben. Dieser wiederum soll am 19. September 2016 an den Angeschuldigten K. sowie den vormals Mitbeschuldigten W. jeweils eine Kopie des Dokuments übergeben beziehungsweise es zugelassen haben, dass diese sich selbst eine Kopie anfertigten oder anfertigen ließen. Der Angeschuldigte K. soll das abgelichtete Dokument an sich genommen haben, um es nach firmeninterner Absprache im beruflichen Bereich zu nutzen und dessen Inhalt hierdurch weiteren unbefugten Personen zu offenbaren. Die Angeschuldigten sowie der vormals Mitbeschuldigte W. sollen das Dokument zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt haben und nicht befugt gewesen sein, dieses zu besitzen. Aufgrund der Umstände der jeweiligen Übergabe, des Stempels „GEHEIM amtlich geheimgehalten“ und ihrer beruflichen Vorkenntnisse im Rüstungsbereich soll den Angeschuldigten bekannt gewesen sein, dass das verfahrensgegenständliche Dokument nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig gewesen sei. Ebenso soll ihnen bewusst gewesen sein, dass weder sie selbst noch der jeweilige Empfänger zum Besitz desselben berechtigt gewesen seien. Überdies sollen sie über das Bewusstsein verfügt haben, dass im Falle des Bekanntwerdens des Dokuments die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde. Die Anklage geht davon aus, die Angeschuldigten T. M. und M. M. hätten durch ihr Vorgehen jeweils die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Eine solche sei bereits dann anzunehmen, wenn ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangt, der nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde. Diese Gewähr habe für den Angeschuldigten T. M. bei der Weitergabe an den Angeschuldigten M. M. als Niederlassungsleiter eines privaten Rüstungsunternehmens (nachfolgend: E-GmbH) offensichtlich nicht bestanden. Wie es für den Angeschuldigten T. M. vorhersehbar gewesen sei, habe der Angeschuldigte M. M. das Dokument auch tatsächlich an zwei Mitarbeiter seines damaligen Arbeitgebers weitergegeben. Auch der Angeschuldigte M. M. habe ersichtlich keine Gewähr gehabt, dass der vormals Mitbeschuldigte W. und der Angeschuldigte K. das Dokument nicht anderen Personen zugänglich machen würden. Der Angeschuldigte K. habe das Dokument zumindest zeitweilig im unverschlossenen Rollcontainer seines Büros in den Räumlichkeiten der E-GmbH aufbewahrt und damit eine Situation geschaffen, in der er keine Kontrolle darüber gehabt habe, welche Personen das Dokument zur Kenntnis nehmen würden. Als „Projektmanager Helikopterumfeld“ sei er unter anderem mit der Auftragsanbahnung im Bestands- und Folgewaffensystem eines bei der Bundeswehr eingesetzten Hubschraubers befasst gewesen. Der Inhalt des Dokuments habe ihn in die Lage versetzt, dort veranschlagte Haushaltsmittel gezielt in Vertragsver-handlungen einzubeziehen und diese entsprechend auszurichten. Der Angeschuldigte K. habe das Dokument in dem Wissen und in der Absicht von dem Angeschuldigten M. M. entgegengenommen, dessen Inhalt zumindest firmenintern mit Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern der Firma E-GmbH und somit weiteren Unbefugten im Sinne des § 95 Abs. 1 StGB zu besprechen und damit zu offenbaren. 2. Eine Eröffnung des Verfahrens und eine Zulassung der Anklage kommen aus Rechtsgründen nicht in Betracht (§ 204 Abs. 1 StPO), da der in der Anklage dargelegte Sachverhalt für keinen der Angeschuldigten einen Straftatbestand erfüllt. a) Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten T. M. und M. M. gemäß § 95 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass durch die Offenbarung eines Staatsgeheimnisses im Sinne des § 93 StGB eine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist (vgl. Lampe/Hegmann, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl., § 95 Rn. 13 i. V. m. § 94 Rn. 14; Paeffgen, Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., § 95 Rn. 5 i. V. m. § 94 Rn. 10; Schmidt, Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Aufl., § 93, Rn. 14; Sternberg-Lieben, Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., § 94 Rn. 13). Eine solche konkrete Gefahr liegt selbst bei Erweislichkeit der in der Anklage zugrunde gelegten Tatsachen nicht vor. aa) Die Anklage geht unter Bezugnahme auf Schmidt (Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Aufl., § 94 Rn. 8) von einer konkreten Gefahr des Eintritts eines schweren Nachteils bereits dann aus, wenn ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangt, der nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde. Die von der Anklage zitierte Kommentierung verweist auf eine Darstellung von Wagner (Goltdammer`s Archiv für Strafrecht, Jahrgang 1961, S. 141), der seinerseits aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Januar 1958 zitiert. Eine Begründung für die oben genannte Ansicht wird nicht genannt. bb) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Dezember 1962 (7 StE 3/62) auf der Grundlage des damaligen § 100c Abs. 1 StGB die Anforderungen an eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder in Übereinstimmung mit sonstigen konkreten Gefährdungsdelikten indes wie folgt klargestellt: „Nach der insoweit eindeutigen Entstehungsgeschichte des § 100c Abs. 1 StGB (…) genügt (…) noch nicht (…) die Tatsache, daß der Täter das Staatsgeheimnis an einen Unbefugten hat gelangen lassen und daß er den Kreis der Geheimnisträger dadurch unzulässig erweitert hat. Zwar ist mit dem Gelangenlassen eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten nach aller Erfahrung häufig eine mögliche Gefährdung des Staatswohles verbunden. Der Gesetzgeber hat zugunsten eines solchen Täters jedoch im § 100c StGB berücksichtigt, daß das Überlassen eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten für sich allein unter Umständen doch keinen Nachteil für das Staatswohl zu bedeuten braucht. Der Begriff "Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik Deutschland" in § 100c Abs. 1 StGB, wie auch in § 99 Abs. 2 StGB, erfordert vielmehr, daß bei diesem Gelangenlassen die auf Tatsachen beruhende Wahrscheinlichkeit besteht, das Staatsgeheimnis werde dadurch unmittelbar oder mittelbar einer fremden Regierung zugänglich werden, vor der es zum Wohle der Bundesrepublik geheim gehalten werden muß. Solche Tatsachen können schon in der Person des Unbefugten, sie können jedoch auch außerhalb seines Persönlichkeitsbereichs liegen. Es muß auch genügen, daß sonst Umstände vorliegen, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde. Daß durch die Preisgabe des Staatsgeheimnisses nur ein innerstaatlicher Nachteil droht, ist nach § 99 StGB nicht ausreichend; denn die Vorschriften gegen Landesverrat sind ihrem Sinn und Zweck nach zum Schutze der äußeren Machtstellung des Staates im Verhältnis zu fremden Staaten bestimmt.“ Hieran hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 1965 (6 StE 4/64; NJW 1965, 1187, 1190) sowie mit Urteil vom 8. November 1965 (8 StE 1/65; BGHSt 20, 342, 348) festgehalten. cc) Durch das zeitlich nach diesen Entscheidungen liegende Achte Strafrechtsänderungsgesetz sollten die Straftatbestände im Abschnitt „Landesverrat Gefährdung der äußeren Sicherheit“ des Strafgesetzbuches liberalisiert werden. Die in Bezug auf ihre maßgeblichen Tatbestandsmerkmale seitdem unveränderten Regelungen in den §§ 93-96 StGB wurden in der 177. Sitzung des Deutschen Bundestag am 29. Mai 1968 beschlossen. Dem ging der Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/2860 des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode) voraus. Der Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes wurde hinsichtlich der hier maßgeblichen Normen ohne Änderungen als Gesetz beschlossen. In dem Bericht des Sonderausschusses heißt es zu den hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale mit dem heutigen §§ 94, 95 StGB identischen §§ 94, 95 AF (Ausschussfassung): „Eine doppelte Erwähnung des Merkmals in der Begriffsbestimmung und in den einzelnen Tatbeständen ist entgegen der in der Begründung zum Alternativentwurf (…) vertretenen Auffassung notwendig, weil die Definition eine abstrakte, die Einzeltatbestände aber eine konkrete Gefährdung voraussetzen. Es muß nicht immer eine Gefahr eintreten, wenn ein Geheimnis, dessen Geheimhaltung zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist, tatsächlich bekannt gegeben wird. So kann die Mitteilung eines geheim haltungsbedürftigen Sachverhaltes an bestimmte Mächte zu keiner Gefährdung führen, seine Übermittlung an andere aber die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründen“ (vgl. Seite 17 f.). Die Materialien zur Gesetzgebung verdeutlichen damit, dass die konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht einmal allein deshalb anzunehmen sein soll, weil der Täter das Staatsgeheimnis einer fremden Macht übermittelt; vielmehr soll dabei noch danach zu differenzieren sein, welcher fremden Macht das Staatsgeheimnis übermittelt wurde. dd) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, den der Senat sich zu eigen macht, ist nicht von einer konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Staatsgeheimnis einer fremden Macht zugetragen wurde. Es sind auch keine konkreten Umstände ersichtlich, die Rückschlüsse auf die Gefahr einer (erfolgten oder auch nur beabsichtigten) weiteren Verbreitung des Staatsgeheimnisses außerhalb der E-GmbH zuließen. Die Anklage beschränkt sich darauf anzunehmen, der Angeschuldigte K. habe das Dokument von dem Angeschuldigten M. M. in dem Wissen und in der Absicht entgegengenommen, dessen Inhalt zumindest firmenintern mit Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern der E-GmbH zu besprechen. Der Inhalt des Dokuments habe ihn in die Lage versetzt, darin veranschlagte Haushaltsmittel gezielt in Vertragsverhandlungen einzubeziehen und diese entsprechend auszurichten. Umstände, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde, sind danach nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Staatsgeheimnis überhaupt (irgend)einer fremden Macht bekannt zu werden drohte. b) Der hinreichende Verdacht einer Strafbarkeit des Angeschuldigten K. gemäß § 96 Abs. 2 StGB lässt sich ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Anklage geht davon aus, dass er die Absicht gehabt habe, den Inhalt „zumindest firmenintern mit Vorgesetzen oder anderen Mitarbeitern“ zu besprechen. Dies wertet sie als Offenbarungsabsicht im Sinne des § 95 StGB und als für den subjektiven Tatbestand ausreichend. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 96 Abs. 2 StGB ist jedoch darüber hinaus hinsichtlich des Entstehens einer konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik ein mindestens bedingter Vorsatz erforderlich (vgl. Fischer, a. a. O., § 96 Rn. 3; Paeffgen, a. a. O., § 96 Rn. 6; Schmidt, a. a. O., § 93, Rn. 14; Lampe/Hegmann, a. a. O., § 96 Rn. 7). Es bestehen keine Anhaltspunkte, der Angeschuldigte K. habe sich vorgestellt, das Staatsgeheimnis werde durch sein Handeln einer Person außerhalb des deutschen Unternehmens E-GmbH bekannt. Damit umfasste seine Vorstellung keine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Ohne diesen Vorsatz scheidet eine Strafbarkeit des Angeschuldigten K. bereits aus rechtlichen Erwägungen aus. Eines näheren Eingehens auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Juni 2018 bedurfte es nicht. II. und III. Mangels Bestehens eines dringenden Tatverdachtes waren die Haftbefehle gegen die Angeschuldigten M. M. und T. M. gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StPO aufzuheben. Der Ausspruch zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StrEG, derjenige bezüglich der Auflagen aus dem Beschluss vom 7. März 2018 aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrEG. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.