2 W 20/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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wird die Verfügungsbeklagte auf Folgendes hingewiesen:
I.
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht (OLG Köln, NJW-RR 2014, 241, 242; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2018, Az.: I-2 W 6/18; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rz. 12; MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rz. 59). Es können daher nur diejenigen Rechtsanwaltskosten festgesetzt werden, die der obsiegenden Partei wirklich entstanden sind. Alles andere widerspräche dem Grundsatz der Kostenfestsetzung, dass keinesfalls höhere Kosten als diejenigen, die dem Kostengläubiger entstanden sind, festgesetzt werden dürfen (BVerfGE 62, 189 = NJW 1983, 809; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im Hinblick auf die Vergütung des Patentanwalts gilt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut des insoweit einschlägigen § 143 Abs. 3 PatG folgt, dass (nur) die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache „entstandenen Kosten“ in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i.V.m. dem VV erwachsenden Gebühren zu erstatten sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht es für die Berücksichtigung einer Kostenposition aus, dass die hierfür maßgeblichen und substantiiert dargelegten Tatsachen glaubhaft gemacht werden (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rz. 18; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 29. Edition, Stand: 01.07.2018; MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rz. 13). Umgekehrt folgt daraus, dass die entsprechenden Tatsachen, wenn sie wie hier streitig sind (Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O.), der Glaubhaftmachung bedürfen. Maßstab für die Glaubhaftmachung ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, MDR 2004, 172; OLG Jena, Beschl. v. 19.01.2015, Az.: 1 W 18/15, BeckRS 2015, 11245), für die eine Gesamtschau erforderlich ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 31.08.2015, Az.: 14 W 491/15, BeckRS 2015, 20539; BeckOK a.a.O.). Bereits aus einem Umkehrschluss zu§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO folgt, dass die Einholung einer anwaltlichen Versicherung nicht zwangsläufig reicht (OLG Köln, Beschl. vom 18.12.2013, Az.: 2 Ws 686/13, BeckRS 2014, 00237 m.w.N.). Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt. Für diese gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (OLG Köln, a.a.O.). Der zuständige Rechtspfleger kann und muss sich somit ebenso wie der mit dem Beschwerdeverfahren befasste Senat sämtlicher Glaubhaftmachungsmittel gemäß § 294 Abs. 1 ZPO bedienen (BGH, NJW 2013, 1823; BGH, NJW 2007, 2858; BeckOK a.a.O.). Soweit erforderlich hat er zum Zwecke der Aufklärung ggf. zusätzlich schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstiger Urkunden anzuordnen sowie eine Inaugenscheinnahme durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (BeckOK, a.a.O., vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2009, 10 W 137/08, BeckRS 2009, 10129).
II.
Davon ausgehend kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Verfügungsbeklagte bis zur Festsetzung der durch sie beantragten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren darauf berufen hat, die Mandatsvereinbarung der durch sie beauftragten Rechtsanwaltskanzlei enthalte eine Klausel, nach welcher mindestens die nach dem RVG anfallenden Kosten abgerechnet werden sollen. Damit korrespondierend hat die Verfügungsbeklagte als Anlage HL_KF 1 eine Rechnung ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter vom 30. Juni 2017 vorgelegt (vgl. Bl. 31 GA), nach der ihr die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt wurden. Da die Verfügungsbeklagte zudem der Behauptung der Verfügungsklägerin, die abgerechneten Stundenhonorare lägen unstreitig unter der gesetzlichen Mindestvergütung, bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Rechtspflegerin nicht entgegen getreten ist, lässt sich ihr Vortrag letztlich nicht anders verstehen, als dass sie (bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten) zunächst selbst der Auffassung war(en), dass die auf der Basis eines Stundenhonorars abgerechnete Vergütung die gesetzlichen Mindestgebühren nicht überschreitet.
Nachdem die Verfügungsklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts eine sofortige Beschwerde eingelegt hatte, berief sich die Verfügungsbeklagte nunmehr vor dem Hintergrund der fehlenden Vereinbarung einer Mindestvergütung darauf, die gesetzliche Mindestvergütung sei durch die rechtsanwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht unerheblich überschritten worden. Eine korrigierte Rechnung hat die Verfügungsbeklagte bisher ebenso wenig vorgelegt wie einen entsprechenden Zahlungsnachweis oder die in Bezug genommene Vergütungsvereinbarung. Sie hat sich vielmehr allein darauf beschränkt, als Anlage HL_KF 3 (Bl. 113 ff. GA) eine teilweise geschwärzte Übersicht, in der „aus Gründen der Geheimhaltung“ die Namen der tätigen Rechtsanwälte anonymisiert sowie die jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen und der jeweilige Stundensatz teilweise geschwärzt sind, zur Akte zu reichen.
In Bezug auf die für das erstinstanzliche Verfahren in Ansatz gebrachten Patentanwaltsgebühren trägt die Verfügungsbeklagte vor, ihre patentanwaltlichen Vertreter seien „gemäß Auskunft gegenüber A aufgrund einer mündlichen Abrede ebenfalls berechtigt, mindestens entsprechend den Gebühren des RVG abzurechnen“. Zudem hat die Verfügungsbeklagte als Anlage HL_KF 2 eine an die Verfügungsbeklagte adressierte Rechnung vom 3. Juli 2017 vorgelegt (vgl. Bl. 32 GA), in welcher die gesetzlichen Gebühren in Ansatz gebracht werden. Nachdem die Rechtspflegerin im Beschwerdeverfahren die Glaubhaftmachung der in Bezug auf die Patentanwälte in Ansatz gebrachten Kosten verlangt hat, hat die Verfügungsbeklagte als Anlage HL_KF 5 (vgl. Bl. 120 GA) eine weitere, diesmal an ihre rechtsanwaltlichen Vertreter adressierte Rechnung vom 12. Juli 2017 vorgelegt. Zugleich hat sie als Anlage HL_KF 4 (vgl. Bl. 119 GA) ein Schreiben ihrer Patentanwälte zur Akte gereicht, aus dem sich ergibt, dass die im vorliegenden Verfahren anfallenden Anwaltshonorare gebündelt durch die rechtsanwaltlichen Vertreter gegenüber der Verfügungsbeklagten abgerechnet werden und, soweit dies die patentanwaltlichen Gebühren betrifft, sodann an die durch die Verfügungsbeklagte beauftragten Patentanwälte weitergeleitet werden sollen.
III.
Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensverlaufs ist klar, dass vorliegend für die Glaubhaftmachung des Gebührenanfalls im Sinne von § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO eine bloße anwaltliche Versicherung nicht ausreichend sein kann. Dies gilt umso mehr, da die Verfügungsbeklagte vorliegend die Festsetzung von Gebühren in beträchtlicher Höhe verlangt. Denn das Maß an Glaubhaftigkeit muss auch die Folgen der betreffenden Entscheidung berücksichtigen (OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013, 2 Ws 686/13, BeckRS 2014, 00237; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 294 Rz. 6).
1.
Im Hinblick auf die in Ansatz gebrachte Rechtsanwaltsvergütung wird der Verfügungsbeklagten daher aufgegeben, die mit ihren Rechtsanwälten getroffene Vergütungsvereinbarung vorzulegen. Da die Verfügungsbeklagte nunmehr stundenbasiert abrechnet, muss aus der vorgelegten Vereinbarung insbesondere auch der vereinbarte Stundensatz erkennbar sein.
Des Weiteren soll die Verfügungsbeklagte eine Übersicht zur Akte reichen, aus der sich nicht nur die im vorliegenden Verfahren tätigen Rechtsanwälte, und zwar nicht anonymisiert, sondern auch der den jeweiligen Tätigkeiten zugeordnete Zeitaufwand einschließlich des zugeordneten Stundensatzes ergibt. Soweit die entsprechende Übersicht, bei der es sich nach Möglichkeit um einen Ausdruck aus dem Zeiterfassungssystem der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten handeln soll, nicht aus sich heraus verständlich ist, ist diese nachvollziehbar zu erläutern, so dass sich der Senat einen Überblick über die durch die Rechtsanwälte der Verfügungsbeklagten erstinstanzlich im einstweiligen Verfügungsverfahren erbrachten Leistungen verschaffen kann.
Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte darzulegen, wie sich die bereits vorliegende, allein die gesetzliche Mindestvergütung betreffende Rechnung mit dem Vortrag im Beschwerdeverfahren, das auf Basis von Stundensätzen abgerechnete, aufwandsbezogene Honorar übersteige die geltend gemachten RVG-Gebühren nicht unerheblich, in Einklang bringen lässt (Wurde eine korrigierte Rechnung erstellt?; Falls ja: Wann?; Welches Honorar hat die Verfügungsbeklagte letztlich zu welchem Zeitpunkt gezahlt?). Die entsprechenden Angaben sind jeweils durch die Vorlage geeigneter Belege glaubhaft zu machen.
2.
Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Patentanwaltsgebühren wird der Verfügungsbeklagten aufgegeben, ihren bisherigen Vortrag, eine entsprechende, die gesetzliche Mindestgebühr betreffende Vereinbarung sei mündlich geschlossen worden, näher zu konkretisieren und anzugeben, zu welchem Zeitpunkt eine solche Vereinbarung zwischen welchen Personen mit welchem vollständigen Inhalt getroffen worden sein soll. Der entsprechende Vortrag ist durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen aller Beteiligten im Original glaubhaft zu machen.
Außerdem wird der Verfügungsbeklagten aufgegeben, zu erläutern, weshalb hinsichtlich der patentanwaltlichen Vergütung nunmehr zwei Rechnungen vorgelegt wurden, von denen eine an die Verfügungsbeklagte persönlich (Anlage HL_KF 2, Bl. 32 GA) und eine weitere an die rechtsanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten (Anlage HL_KF 5, Bl. 120 GA) adressiert ist. Insbesondere erschließt sich anhand des bisherigen Vortrages nicht, wie sich die zunächst vorgelegte, an die Verfügungsbeklagte adressierte Rechnung mit dem späteren Vortrag, die patentanwaltliche Vergütung habe vereinbarungsgemäß durch die rechtsanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten eingezogen werden sollen, verträgt. Die Verfügungsbeklagte mag darlegen, welche Rechnung letztlich dem Finanzamt vorgelegt wurde bzw. vorgelegt werden soll und - soweit zutreffend - welche Rechnung letztlich durch die Verfügungsbeklagte tatsächlich gezahlt wurde.
III.
Zur Erfüllung dieser Auflagen wird der Verfügungsbeklagten eine Frist von 3 Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
IV.
Nachdem sich die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die durch sie vorgelegte Übersicht auf Geheimhaltungsinteressen berufen hat, weist der Senat bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass die durch die Verfügungsbeklagte vorgelegten Unterlagen im vorliegenden Verfahren nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Gegenseite Gelegenheit hat, diese auch vor einer Entscheidung des Senats zur Kenntnis und, soweit erforderlich, dazu Stellung zu nehmen (vgl. zur Frage der Geheimhaltung insbes. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2016, Az.: I-2 U 31/16, BeckRS 2016, 114380).
V.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs macht der Senat abschließend darauf aufmerksam, dass die Verpflichtung der Parteien, sich über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO), selbstverständlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren uneingeschränkt gilt.