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Beschluss

24 U 139/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0903.24U139.18.00
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Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 14.06.2018 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 14.06.2018 zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Abschrift I-24 U 139/185 O 35/17Landgericht Krefeld Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss In Sachen pp wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 14.06.2018 zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung von im Jahre 2013 für sog. Outsourcing-Leistungen an die Beklagte gezahlte Dienstleistungsvergütung iHvon € 713.475,21 abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin auch über das Jahr 2013 hinaus für die Jahre 2014 bis 2016 kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Dienstleistungsvertrages vom 27.03.2013 gezahlten Entgelte zusteht. Es hat ausgeführt, dass die Dienstleistungsvereinbarung wegen eines Verstoßes nach § 27 BORA gem. § 134 BGB nichtig sei. Diese Nichtigkeit erfasse auch die am selben Tag geschlossene Rahmenmandatsvereinbarung, weil die beiden geschlossenen Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft zu bewerten seien. Ein aus der Nichtigkeit der Dienstleistungsvereinbarung grundsätzlich folgender Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB sei jedoch im vorliegenden Fall gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Im Rahmen des § 817 S. 2 BGB genüge es, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt habe. Dies sei bei der Klägerin objektiv der Fall gewesen, weil sie durch die Zahlung des Dienstleistungsentgeltes die Beklagte letztlich an den Erträgen ihrer anwaltlichen Tätigkeit beteiligt habe, was § 27 BORA zuwiderlaufe. Die subjektiven Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt, weil die Klägerin sich der Einsicht, dass die vertragliche Ausgestaltung gegen § 27 BORA verstoße, leichtfertig verschlossen habe. Es sei auch nicht ausnahmsweise eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 BGB geboten, weil die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar sei und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne. Die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB verstieße auch im Verhältnis der Klägerin gegen die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben. Gegen dieses Urteil beabsichtigt die Klägerin, Berufung einzulegen, und begehrt, ihr für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die ihrer Auffassung nach gegebenen Erfolgsaussichten der Berufung begründet sie damit, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dem Rückforderungsanspruch stehe § 817 S. 2 BGB entgegen. II. Der Klägerin kann für die Berufungsinstanz – ungeachtet der Frage ihrer Bedürftigkeit, die sie bislang nicht nachvollziehbar dargelegt hat - schon deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSdes § 114 ZPO bietet. Selbst wenn man mit der Klägerin und dem Landgericht davon ausginge, dass die Klägerin die streitgegenständliche Dienstleistungsvergütung wegen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hätte und damit grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB entstanden wäre, und weiterhin annähme, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, würde einer Rückforderung dieser Vergütung § 817 S. 2 BGB entgegenstehen. Insoweit folgt der Senat der eingehenden und zutreffenden Begründung des Landgerichts. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 1. Es trifft nicht zu, dass § 817 S. 2 BGB nicht anwendbar sei, wenn nur der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH v. 10.04.2014, VII ZR 241/13, Rn. 18 mwN, juris; v. 29.04.1968, VII ZR 9/66; v. 14.07.1993, XII ZR 262/91). Entsprechendes wäre der Klägerin hier - ausgehend von einem wegen Verstoßes gegen § 27 BRAO unwirksamen Dienstleistungsvertrag, s.o. - vorzuwerfen, weil sie dann entgegen § 27 BRAO Rechtsanwaltsgebühren an einen außerhalb einer Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung iSvon § 59a BRAO stehenden Dritten weitergeleitet hätte. Insoweit hat das Landgericht das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB zutreffend bejaht. Die Klägerin bestätigt selbst, dass bei der hier fraglichen Vertragsgestaltung die eingesetzten Vertragsanwälte den Inkassotochterunternehmen dienen, um im Ergebnis Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen, die sie sich dann im Wege des Kompensationsgeschäfts (Dienstleistungsvertrag) in erheblichem Maße zurückzahlen lassen: Die in der Präsentation enthaltenen Berechnungsmodelle wiesen die den Vertragsanwälten zustehende RVG-Gebühren als Ertrag der Inkassotochterunternehmen aus; offensichtlicher könne eine Instrumentalisierung der Vertragsanwälte und ein unzulässiges Kompensationsgeschäft nicht sein. Im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin stünden auch weder der Sinn und Zweck des § 27 BRAO noch die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB einer Anwendung des § 817 S. 2 BGB entgegen. Zwar kann – worauf die Klägerin zutreffend hinweist - bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 S. 2 BGB der Zweck des in Frage stehenden Verbotsgesetzes nicht außer Betracht bleiben: Dem Leistenden kann daher trotz § 817 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern; das kann etwa der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (vgl. BGH v. 10.04.2014, VII ZR 241/13, Rn. 21; v. 31.05.1990, VII ZR 336/89). Entsprechende Umstände liegen hier – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - aber nicht vor. Sinn und Zweck des § 27 BRAO gehen nicht - wie die Klägerin meint - primär dahin, zu verhindern, dass Rechtsanwaltsgebühren „auf Umwegen“ bei Dritten landen. § 27 BORA verbietet außerhalb einer Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung i.S.v. § 59a BRAO jede Beteiligung anderer Anwälte oder berufsfremder Dritter am Jahresergebnis, an Teilergebnissen (z.B. Monats- oder Quartalsergebnissen), aber auch - sofern nicht schon § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO eingreift - am Einzelergebnis eines bestimmten Mandats (Bormann in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 27 BORA BORA, Rn. 4); zulässig bleiben nach Satz 2 die Begleichung der Kanzleikosten in Form von Mitarbeitergehältern etc., Zahlung des Kaufpreises oder der Miete/Pacht für die Überlassung der Kanzleiräume (Bormann aaO, Rn. 5). Die Vorschrift dient auf diese Weise dazu, zu verhindern, dass die Unabhängigkeit des Anwalts durch für den Mandanten nicht erkennbare Verpflichtungen gegenüber stillen Teilhabern beeinträchtigt wird. Damit liegt die Vorschrift hauptsächlich im Interesse der Mandanten, die eine Rechtsberatung durch ein unabhängiges Organ der Rechtspflege erwarten dürfen. Auch kann – worauf die Klägerin ebenfalls zutreffend hinweist - gem. § 242 BGB eine einschränkende Auslegung des § 817 Abs. 2 BGB geboten sein, wenn der Verbleib der Leistung beim Empfänger zu mit Treu und Glauben nicht vereinbaren Ergebnissen führen würde. Derartige Umstände sind hier – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – nicht festzustellen. Selbst wenn die Beklagte Initiatorin des Rechtsanwaltsinkassomodells war und mittels ihrer finanziellen und strukturellen Überlegenheit die Klägerin instrumentalisierte, um erhebliche Beträge abzuschöpfen, fällt auf Seiten der Klägerin - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - maßgeblich ins Gewicht, dass diese mit der offenkundigen Vertragsgestaltung einverstanden war, diese über mehrere Jahre im Einvernehmen mit der Beklagten umsetzte und auch ihrerseits erheblichen finanziellen Nutzen daraus zog. Überdies würde der Klägerin selbst bei Nichtigkeit beider Verträge im Ergebnis die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung verbleiben, weil die Beklagte im Zuge eines Bereicherungsausgleichs gem. § 818 Abs. 2 BGB den Wert der von der Klägerin erbrachten anwaltlichen Leistung auszugleichen hätte. Unter diesen Umständen stellt sich der Verbleib des Dienstleistungsentgelts bei der Beklagten letztlich nicht als unbillig dar. Düsseldorf, den 03.09.2018 24. Zivilsenat … … …