Beschluss
II-3 WF 97/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0907.II3WF97.18.00
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Tenor
1. Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Jugendamts Duisburg vom 30.05.2018 sowie des Betroffenen vom 01.06.2018 gegen die als Beschluss zu wertende deklaratorische Feststellung in der Verfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 15.05.2018 werden zurückgewiesen.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Beschwerdewert: 3.000 €
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Jugendamts Duisburg vom 30.05.2018 sowie des Betroffenen vom 01.06.2018 gegen die als Beschluss zu wertende deklaratorische Feststellung in der Verfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 15.05.2018 werden zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Beschwerdewert: 3.000 € 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II-3 WF 97/1818 F 236/16 AG Duisburg-Hamborn Erlassen am 7. September 2018G.Justizbeschäftigte OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Vormundschaftssache betreffend das Kind pp. hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht M. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. b e s c h l o s s e n : Gründe: I. Bezogen auf das betroffene Kind, das die guineische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21.09.2016 (18 F 205/16) das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde das Jugendamt Duisburg bestellt. Mit Verfügung vom 15.05.2018 hat das Amtsgericht dem Jugendamt Duisburg mitgeteilt, dass die Vormundschaft nach Eintritt der Volljährigkeit beendet sei. Dem widersprach das Jugendamt Duisburg als Amtsvormund mit Schreiben vom 30.05.2018 und wies auf die unklare Rechtslage zur Frage der Volljährigkeit guineischer Jugendlicher hin, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2017 (XII ZB 333/17). Auch das betroffene Kind hat der Entlassung des Jugendamtes als Amtsvormund mit Schreiben vom 01.06.2018 widersprochen. Das Amtsgericht hat die Eingabe des Jugendamtes als Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.05.2018 gewertet und dieser mit Beschluss vom 19.07.2018 nicht abgeholfen. Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit sei Art. 1 des Code de l’Enfant guineen vom 19.08.2008 sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.02.2018 (II-4 UF 243/16), auf welche vollumfänglich Bezug genommen werde. II. Die deklaratorische Feststellung in der Verfügung vom 15.05.2018, dass die Vormundschaft nach Eintritt der Volljährigkeit beendet sei, ist als Beschluss und die Widersprüche des Jugendamtes als Amtsvormund und des Betroffenen hiergegen als Beschwerden zu werten. Die Beschwerden des Jugendamtes als Amtsvormund sowie des Betroffenen sind gemäß § 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist ein Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (BGH, Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 383/17, zit. nach juris, Rn. 12). Darüber hinaus ist auch der Betroffene selbst beschwerdeberechtigt (BGH, a.a.O.) Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Vormundschaft beendet ist. Wann für den Betroffenen die Volljährigkeit eintritt, ist sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche materiell-rechtliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich. Es handelt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, so dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist (BGH Beschluss vom 20.12.2017, XII ZB 333/17, zit. nach juris Rn. 15; sowie Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 383/17). Die Frage, ob eine als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig ist, richtet sich entweder über Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention nach deutschem Recht oder gem. Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas. In beiden Fällen tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Wegen der Frage des Eintritts der Volljährigkeit nach dem Recht der Republik Guinea hat der Bundesgerichtshof in den genannten Beschlüssen vom 20.12.2017 und 24.01.2018 die Sachen jeweils an das Oberlandesgericht Hamm zur Durchführung weiterer Ermittlungen in Form eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens zurückverwiesen. Der nach der Zurückverweisung durch Beschluss vom 20.12.2017 nunmehr zuständige 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 20.02.2018 (II-4 UF 243/16) die Rechtsauffassung des 6. Familiensenats im Beschluss vom 15.05.2017 (II-6 UF 175/16) bekräftigt, dass nach geltendem Recht des Staates Guinea die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Eigene weitere Ermittlungen hat das Oberlandesgericht Hamm nicht angestellt, sondern auf eine vom 1. Familiensenat des Gerichts eingeholte Rechtsauskunft der Deutschen Botschaft Conakry vom 26.01.2018 Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass in der Republik Guinea das Alter der Volljährigkeit auf 18 Jahre festgesetzt ist, so wie es der Artikel 1 des Code de l’Enfant vom 19.08.2008 beschreibe. In dieser Auskunft wurde die vom Bundesgerichtshof problematisierte Frage in der Weise beantwortet, dass durch diese Vorschrift Art. 443 Code Civil aus dem Jahr 1983, der 21 Jahre als Volljährigkeitsalter benennt, außer Kraft gesetzt wurde. Die Vorgehensweise und Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm teilt der Senat. Auch wenn dem Senat die Auskunft des Botschafters vom 26.01.2018 nicht im Original vorliegt, besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass der Inhalt vom Oberlandesgericht Hamm zutreffend wiedergegeben wurde. Auch der Senat sieht im Hinblick auf die amtliche Auskunft keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Botschafter hat seinen Vertrauensanwalt, einen Spezialisten des Zivilrechts, beauftragt, der eine im Einzelnen im Beschluss vom 20.02.2018 wiedergegebene, fachlich fundierte Auskunft erteilt hat. Dieser Auskunft hat sich der Botschafter angeschlossen und zusammenfassend festgestellt, dass sich die Anwendbarkeit des Code de l’Enfant aus den Rechtsgrundsätzen des Lex posterior derogat legi priori und Lex specialis derogat legi generali ableiten lasse. Darüber hinaus wurde vom Botschafter Bezug genommen auf ein Schreiben des guineischen Justizministers vom 19.04.2016, in welchem bestätigt wurde, dass in einer kommenden Rechtsreform auch formal der entsprechende Artikel des Zivilgesetzbuches an die Regelung des Code de l’Enfant angepasst werde. Auch nach Ansicht des Senats sind damit alle Erkenntnisquellen zum guineischen Recht ausgeschöpft, und es ist nicht ersichtlich, auf welche weiteren Quellen ein Sachverständiger zum ausländischen Recht noch zurückgreifen könnte. Auch der 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.02.2018 (II-6 UF 30/18) ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - allerdings noch in fehlender Kenntnis des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.02.2018 - nach Auswertung aller vorhandenen Quellen das Volljährigkeitsalter nach guineischem Recht auf 18 Jahre festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bereits das Oberlandesgericht Hamm hat diese in seinem nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof erlassenen Beschluss vom 20.02.2018 zugelassen, jedoch wurde diese offenbar nicht mehr eingelegt, weil der dort Betroffene zwischenzeitlich das 21. Lebensjahr vollendet hatte und daher in jedem Fall volljährig war. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die dort nicht eingelegte Rechtsbeschwerde gehalten, diese im vorliegenden Verfahren zuzulassen, um die streitgegenständliche Frage vom Bundesgerichtshof klären zu lassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §70 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.