Beschluss
11 W 41/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0910.11W41.18.00
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Tenor
Die Beschwerden des Schuldners vom 16.07.2018 (gegen des Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2018 in Gestalt des Nichtabhilfebschlusses vom 06.08.2018; Az.: 25 T 324/18) und vom 31.08.2018 (gegen den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 16.08.2018) werden beide als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: Wert der Hauptsache im Verfahren 25 T 324/18, LG Düsseldorf
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Schuldners vom 16.07.2018 (gegen des Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2018 in Gestalt des Nichtabhilfebschlusses vom 06.08.2018; Az.: 25 T 324/18) und vom 31.08.2018 (gegen den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 16.08.2018) werden beide als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: Wert der Hauptsache im Verfahren 25 T 324/18, LG Düsseldorf Gründe: Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts sowie der ebenfalls angegriffene Beschluss des Senats sind hingegen im Beschwerdeverfahren und damit nicht mehr im ersten Rechtszug ergangen (vgl. hierzu auch: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, § 567 Rn. 38 und § 46 Rn. 14, Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 46 Rn. 4 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2002, Az.: 24 W 29/02, MDR 2003, 230). Die sofortigen Beschwerden sind damit beide unzulässig. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2008, Az. 11 W 15/08, Juris Rz. 8 und Beschl. v. 29.03.1994, Az. 11 W 77/93; OLG Celle, Beschl. v. 21.07.2011, Az. 9 W 82/11, Juris Rz. 6; OLG Dresden, Beschl. v. 17.02.2011, Az. 3 W 128/11, Juris Rz. 3).