OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Kart 78/17 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1010.3KART78.17V.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.08.2017 (BK8-14/2974-21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.08.2017 (BK8-14/2974-21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Beschluss vom 20.01.2015 (BK8-12/2974-11) legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) fest. Die ursprünglichen Erlösobergrenzen wurden sodann durch Beschluss vom 21.02.2017 (BK8-16/2974-72) aufgrund eines Netzübergangs angepasst. Am 28.06.2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors mit Wirkung ab dem 01.01.2014 für die Jahre 2014-2018 gestellt. Gegenstand dieses Antrags war u.a. eine Erhöhung der Parameterwerte für die Jahreshöchstlast gegenüber dem Basisjahr 2011. Mit Beschluss vom 18.05.2017 (BK8-13/2974-21) gab die Bundesnetzagentur dem Antrag überwiegend statt und erkannte einen Erweiterungsfaktor i.H.v. … an. Insbesondere wurden die von der Beschwerdeführerin beantragten Werte zur Jahreshöchstlast aus dem Jahr 2012 ohne Abweichungen anerkannt. Der Beschluss ist bestandskräftig. Unter dem 27.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors mit Wirkung zum 01.01.2015 für die Jahre 2015-2018. Der Antrag beruhte insbesondere auf einer Erhöhung der Anschlusspunkte gegenüber dem Basisjahr 2011. In dem Antrag legte die Beschwerdeführerin für die Ermittlung der Erhöhung der Jahreshöchstlast ebenfalls die Werte aus dem Jahr 2012 zugrunde. Diesem Antrag gab die Bundesnetzagentur mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 22.08.2017 (BK8-14/2974-21) nur teilweise statt, indem sie für die Jahre 2015-2018 einen Erweiterungsfaktor in Höhe von … festsetzte. Sie lehnte den Antrag insoweit ab, als dieser für die Jahreshöchstlast die Parameterwerte aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt hatte und wendete stattdessen für die Jahreshöchstlast die Parameterwerte des Jahres 2013 an. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zur Ermittlung der Erhöhung der Jahreshöchstlast die Werte aus dem Jahr 2012 zugrunde zu legen seien, sondern die Parameter des Antragszeitpunkts, also des Jahres 2014, mit den entsprechenden Werten des Basisjahrs in Verhältnis zu setzen seien (vgl. Begründung des angefochtenen Beschlusses, S. 12). Es sei aber sachgerecht, den Vorjahreswert für 2013 in Ansatz zu bringen, soweit dieser über dem Höchstwert der ersten Jahreshälfte des Antragsjahres liege. Denn der Antrag nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 ARegV sei jeweils zum 30. Juni eines Jahres zu stellen, die höchsten Lastenwerte seien jedoch oftmals erst in der zweiten Jahreshälfte zu messen. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags vom 27.06.2014. Sie ist der Auffassung, der von der Bundesnetzagentur genehmigte Erweiterungsfaktor bilde die tatsächlich eingetretene Änderung der Versorgungsaufgabe bei der Beschwerdeführerin nicht ab. Die Auffassung der Bundesnetzagentur, aus § 10 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. der Formel in Anlage 2 zur ARegV ergebe sich, dass für die Berechnung des zu genehmigenden Erweiterungsfaktors jeweils die Parameter Fläche, Anschlusspunkte, Einspeisepunkte und Jahreshöchstlast aus dem Antragsjahr heranzuziehen seien und mit den Parametern des Basisjahres in Verhältnis zu setzen seien, sei unzutreffend. Aus der Auslegung der Vorschrift ergebe sich, dass die Formel im konkreten Fall geeignet sein müsse, die ermittelte Änderung der Versorgungsaufgabe ihrem Umfang nach adäquat abzubilden und es im Einzelfall notwendig sein könne, die Berechnungsformel anzupassen. Ausgehend vom Wortlaut liege eine Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 10 ARegV immer in dem Umfang vor, wie sich die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Einrichtungen und Leistungen zur Verteilung von Elektrizität innerhalb der jeweiligen Regulierungsperiode verändere. Das sich aus der Wortlautauslegung ergebende Verständnis des Begriffs der Änderung der Versorgungsaufgabe werde durch eine systematische Betrachtung bestätigt. So könne aus § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV und der diesbezüglichen Verordnungsbegründung geschlossen werden, dass auch allgemeine strukturelle Umstände, welche die Versorgungsaufgabe beschrieben, sich auf das Netz und die mit dem Netzbetrieb verbundenen Kosten bezögen. Daher führe auch eine systematische Auslegung des Begriffs Versorgungsaufgabe zu dem Schluss, dass eine Änderung der Versorgungsaufgabe, welche durch den Erweiterungsfaktor kompensiert werden solle, bei einer Erhöhung der Kosten vorliege. Dieses Verständnis werde durch eine Betrachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. In der Verordnungsbegründung zu § 10 ARegV heiße es, die Vorschrift solle sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergäben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt würden. Dieses Verständnis folge den Empfehlungen der Bundesnetzagentur in ihrem Bericht nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006. Auch die unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54/EG) sowie deren Umsetzung in § 21a Abs. 3 S. 3 EnWG machten deutlich, dass die Methoden zur Bestimmung der Netzentgelte dazu dienen müssten, dem Netzbetreiber zu ermöglichen, die beim Netzbetrieb anfallenden Kosten zum Erhalt der Versorgungssicherheit wieder erwirtschaften zu können. § 21a Abs. 3 S. 3 EnWG solle im Interesse des Netzbetreibers dazu dienen, nicht beeinflussbare Effekte, die unmittelbare und langfristige Auswirkungen auf die Kosten- und Erlöslage hätten, während der Regulierungsperiode in der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Ziel des Erweiterungsfaktors eine Berücksichtigung von innerhalb der Regulierungsperiode auftretenden Kostensteigerungen sei, müsse auch bei der Berechnung des Erweiterungsfaktors Berücksichtigung finden. Der ermittelte Erweiterungsfaktor müsse alle Kosten, die durch aufgrund einer Änderung der Versorgungsaufgabe notwendige Investitionen entständen, widerspiegeln. Die Formel in Anlage 2 zur ARegV bilde diese Aufgabe nur in begrenztem Maße ab. Diese nur näherungsweise Beschreibung der Kostenveränderung sei gewollt. Sie solle eine aufwändige vollständig neue Kostenprüfung vermeiden. Die vorgegebene Methodik zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors habe aber eine entscheidende Schwäche. Dadurch, dass die Formel lediglich starr die in § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV zur Beschreibung der Versorgungsaufgaben ausgewählten Parameter von Antragsjahr und Basisjahr ins Verhältnis setze, bilde sie zwar Änderungen der Versorgungsaufgabe zwischen diesen beiden Jahren mit der dem Erweiterungsfaktor zugedachten Genauigkeit ab, ignoriere jedoch Änderungen der Versorgungsaufgabe, welche zwischen dem Basisjahr und dem Antragsjahr eingetreten seien und weiter bestünden, sich jedoch in dem Antragsjahr selbst nicht in den Parametern ausgedrückt hätten. Dies sei insbesondere relevant bei dem Parameter Jahreshöchstlast, welcher sehr stark von kurzfristigen Schwankungen betroffen sei, die sich jedoch nur bei Erhöhungen auch in Kostensteigerungen bemerkbar machten, bei Verringerungen allerdings keine Kostensenkungen nach sich zögen. Denn eine Erhöhung der Jahreshöchstlast ziehe zwangsläufig einen Netzausbaubedarf nach sich. Ein einmal erfolgter Neu- oder Ausbau werde aber nicht wieder durch einen Rückbau kompensiert, wenn die Jahreshöchstlast im nächsten Bemessungszeitraum wieder sinke. Die Änderung der Versorgungsaufgabe werde daher nicht durch im jeweiligen Antragszeitpunkt bestehende Jahreshöchstlast beschrieben, sondern durch die höchste seit dem Basisjahr gemessene Jahreshöchstlast. Daraus folge, dass der Parameter Jahreshöchstlast nicht geeignet sei, die Kostenentwicklung in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren korrekt abzubilden, wenn sie nach einer kostenverursachenden Steigerung wieder absinke. Diese Diskrepanz zwischen der Aufgabe des Erweiterungsfaktors und den Vorgaben zu seiner Ermittlung müsse dadurch aufgelöst werden, dass im Einzelfall von der Berechnungsmethode in der Formel in Anlage 2 zur ARegV abgewichen werde. Dies könne dadurch geschehen, dass in die Formel nicht die Jahreshöchstlast des Antragsjahres eingesetzt werde, sondern vielmehr die Jahreshöchstlast des Jahres zwischen Basisjahr und Antragsjahr, in welchem die höchste Jahreshöchstlast gemessen wurde. Hierdurch werde sichergestellt, dass die Kosten der aufgrund einer einmal eingetretenen Jahreshöchstlast getätigten Netzausbaumaßnahmen auch kontinuierlich in die Erlösobergrenze einbezogen würden. Eine Anwendung der Vorschriften der ARegV über ihren Wortlaut hinaus sei vom Bundesgerichtshof bereits hinsichtlich der Anwendung des § 10 ARegV auf das erste Jahr der Regulierungsperiode bejahrt worden. Dem habe die Überlegung zugrunde gelegen, dass es keinen Unterschied machen könne, ob Kostensteigerungen vor oder nach Beginn der Regulierungsperiode eingetreten seien. Dieser Ansatz sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es könne gleichsam keinen Unterschied machen, ob sich eingetretene Kostensteigerungen im Antragsjahr im Parameter Jahreshöchstlast widerspiegelten oder nicht. Dies habe offenbar auch die Bundesnetzagentur in dem angefochtenen Beschluss im Ansatz so gesehen und ausgeführt, dass sie es für sachgerecht erachte, hinsichtlich des Parameters Jahreshöchstlast den Vorjahreswert für 2013 anzusetzen. Auch bei dieser Vorgehensweise sei Grund für die Abweichung von dem Wortlaut der Formel in Anlage 2 zur ARegV gewesen, dass durch die strikte Beachtung der Vorgaben die Änderung der Versorgungsaufgabe, deren Kostensteigerung durch den Erweiterungsfaktor kompensiert werden sollten, nicht adäquat abgebildet würden. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 22.08.2017, Az. BK8-14/2974-21, aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 auf Anpassung der mit Beschluss vom 20.01.2015, Az. BK8-12/2974-11, festgelegten Erlösobergrenzen aufgrund eines Erweiterungsfaktors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors in dem von ihr begehrten Umfang. Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors seien vielmehr die im Antragszeitpunkt aktuellsten verfügbaren Parameterwerte zugrunde zu legen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 ARegV. Danach sei maßgeblicher Stichtag für die Berücksichtigung der Änderungen der Strukturparameter der Zeitpunkt der Antragstellung. Für den Parameter Jahreshöchstlast könne, anders als bei den anderen Parametern, kein Wert zum Stichtag 30.06. ermittelt werden, weil es sich um eine jahresbezogene Größe handele. Für diesen Parameter seien somit die Werte des Antragsjahres heranzuziehen. Da im Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr jedoch nur Lastwerte für das erste Halbjahr vorlägen und Jahreshöchstwerte häufig erst im 2. Halbjahr aufträten, sei für diesen Parameter grundsätzlich auf die Werte aus dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Antragstellung bzw. eine im Antragsjahr gemessene höhere Last abzustellen. Eine Berücksichtigung höherer Parameterwerte aus Jahren zwischen dem Basisjahr und dem Antragsjahr sehe der Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Auch aus der Systematik der §§ 4 und 10 ARegV und dem Gebot angemessener Netzentgelte im Sinne des § 21 EnWG ergebe sich die von ihr vorgenommene antragsbezogene Betrachtung. Ein Antrag auf Bewilligung eines Erweiterungsfaktors könne jedes Jahr neu gestellt werden, um Änderungen der Versorgungsaufgabe zeitnah berücksichtigen zu können, so dass auch die aktuellsten Parameterwerte für die Ermittlung maßgeblich sein müssten. Der Vergleich erfolge stets zum Basisjahr. Es sei daher nach der Systematik des Erweiterungsfaktors auch nicht ausgeschlossen, dass sich der in einem früheren Jahr gewährte Erweiterungsfaktor wieder reduziere, wenn ein Parameterwert im Antragsjahr gegenüber dem früheren Jahr, für das ein Erweiterungsfaktor gewährt worden sei, gesunken sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es auch nicht notwendig, im Einzelfall von der Berechnungsmethode in der Formel in Anlage 2 zur ARegV abzuweichen. Es fehle bereits an einer Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs der Versorgungsaufgabe, da die in § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV enthaltene Regelung nach ihrem Wortlaut und dem Willen des Verordnungsgebers eine Legaldefinition enthalte. Darüber hinaus sei der von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenbezug dem Wortlaut des § 10 ARegV gerade nicht zu entnehmen. Aus Sinn und Zweck der Regelung des Erweiterungsfaktors ergäbe sich der von der Beschwerdeführerin gewünschte Kostenbezug ebenfalls nicht. Die Tatsache, dass der Erweiterungsfaktor pauschal Änderungen der Versorgungsaufgabe in den Blick nehme, führe für die Verteilernetzbetreiber zu einer Art „Mischkalkulation“, die insgesamt zu einer angemessenen Refinanzierung führe. Der pauschalen Betrachtungsweise seien Über- und Unterdeckungen der tatsächlichen Kosten einzelner Projekte immanent. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin aber auch nicht dargetan, ob und in welcher Höhe Investitionen infolge der im Jahr 2012 aufgetretenen Jahreshöchstlast notwendig geworden und durchgeführt worden seien. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich der Parameter Jahreshöchstlast von den weiteren in § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV genannten Parametern unterscheide, weil ein einmal notwendig gewordener Netzausbau bei einem Absinken der Jahreshöchstlast nicht durch einen Rückbau wieder kompensiert werden könne. So werde ein nicht mehr versorgter Anschlusspunkt auch nicht zwangsläufig zurückgebaut. Auch sei denkbar, dass ein Netzbetreiber zusätzliche Anschlusspunkte baue, zugleich aber vorhandene Anschlusspunkte wegfielen, so dass sicher Parameterwert im Ergebnis nicht erhöhe. Darüber hinaus scheitere eine Berücksichtigung der Parameterwerte des Jahres 2012 auch daran, dass keine dauerhafte Änderung des Parameters Jahreshöchstlast eingetreten sei. Es liege somit auch keine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Vergleich zum Basisjahr vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien mit Anlagen, das Protokoll der Senatssitzung und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. I. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors in dem von ihr begehrten Umfang. Die Bundesnetzagentur hat bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors mit Wirkung zum 01.01.2015 für die Jahre 2015 bis 2018 rechtsfehlerfrei für die Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus den Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung die von der Beschwerdeführerin auf Anfrage mitgeteilten Parameterwerte aus dem Jahr 2013 und nicht – wie von der Beschwerdeführerin beantragt - die Parameterwerte aus dem Jahr 2012 angesetzt. II. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ARegV wird eine während der Regulierungsperiode eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV liegt eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe vor, wenn sich die dort in Nr. 1-4 genannten Parameter im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors sind die Parameter Fläche des versorgten Gebietes (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ARegV), die Anzahl der Anschlusspunkte (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV), die Jahreshöchstlast (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ARegV) sowie die Anzahl der Einspeisepunkte nach der konkretisierenden Festlegung zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV heranzuziehen. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ARegV nach den Formeln in Anlage 2 zur ARegV. Bei der Anwendung der Formeln und damit bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors hat die Bundesnetzagentur zu Recht angenommen, dass für die Berechnung jeweils die Strukturparameter Fläche, Anschlusspunkte, Einspeisepunkte und Jahreshöchstlast aus dem Antragsjahr heranzuziehen und diese mit den Parametern des Basisjahres ins Verhältnis zu setzen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war auch für den Parameter Jahreshöchstlast keine periodenübergreifende Betrachtung vorzunehmen und damit nicht – wie die Beschwerdeführerin geltend macht - der in der Periode gemessene Höchstwert aus dem Jahr 2012 heranzuziehen, sondern ebenso wie bei den anderen Parametern auf die im Antragszeitpunkt aktuellsten verfügbaren tatsächlichen Werte abzustellen. Dies legen nicht nur der Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV und die Fassung der in Anlage 2 enthaltenen Formel nahe, sondern folgt insbesondere aus der Systematik und der ratio der Vorschrift. 1. Ausweislich des Wortlauts des § 10 Abs. 2 S. 1 ARegV ist der Ansatz eines Parameters aus einem beliebigen Jahr zwischen dem Basisjahr und dem Jahr t nicht vorgesehen. Danach liegt eine nachhaltige ‚Änderung der Versorgungsaufgabe vor, wenn sich einer oder mehrere Parameter im und nicht bis zum Antragszeitpunkt geändert haben. 2. Aus den Formeln zur Berechnung des Erweiterungsfaktors geht hervor, dass die Parameterwerte des Antragszeitpunkts mit den entsprechenden Werten des Basisjahres ins Verhältnis zu setzen sind. Die Formeln sind so konstruiert, dass sie die relativen Veränderungen der berücksichtigten Parameter gegenüber dem Basisjahr als Faktoren darstellen, die unter Verwendung einer spezifischen Gewichtung zu einem Erweiterungsfaktor aggregiert werden. Dass ein Vergleich des betrachteten Jahres t (Jahr, für das der Erweiterungsfaktor gelten soll bzw. Wirkung entfaltet) zum Basisjahr erfolgt, ergibt sich daraus, dass ausweislich der Erläuterungen und Definitionen zu den Formeln in die Berechnung jeweils die Parameter im Basisjahr (Fläche gleich F 0,1, Anzahl der Anschlusspunkte gleich AP 0,1, Höhe der Last gleich L 0,1, ) sowie im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode (Fläche gleich F t,1, Anzahl der Anschlusspunkte gleich AP t,1, Höhe der Last gleich L t,1, ) eingestellt werden. 2.1. Gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 ARegV muss der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenzen wegen eines Erweiterungsfaktors bis zum 30. Juni des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. Da die Antragstellung bis zum 30.06. des Vorjahres erfolgen muss und die Berücksichtigung von Planwerten ausscheidet, setzt die Bundesnetzagentur für die Parameter Fläche, Anschlusspunkte und Einspeisepunkte die Werte an, wie sie im Antragszeitpunkt, d.h. im Antragsjahr (t -1) vorliegen. Dies ist sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Im Hinblick auf diese Werte macht sie nicht geltend, dass ein zwischen dem Basisjahr und dem Antragszeitpunkt aufgetretener Höchstwert zu berücksichtigen wäre. Sie hat ihren Anträgen die im Antragszeitpunkt messbaren Ist-Werte zugrunde gelegt und beschränkt sich auch in ihrem Beschwerdevorbringen darauf, für den Parameter Jahreshöchstlast eine periodenbezogene Ermittlung zu fordern. Die Jahreshöchstlast als die höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte aller Entnahmen aus der Umspannstufe unterscheidet sich von den anderen bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors zu berücksichtigenden Parametern insoweit, als es sich nicht um einen im Antragszeitpunkt zählbaren oder fixen Wert, sondern um den jahresbezogenen Höchstwert handelt. Da Anträge bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen sind und für das Antragsjahr mangels Ablaufs noch kein Jahreswert vorliegt, stellt die Bundesnetzagentur bei den Daten für diesen Parameter grundsätzlich auf die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) ab, berücksichtigt aber auch Werte aus dem ersten Halbjahr des Antragsjahres, wenn diese höher sind. Diese Vorgehensweise ist sachlich gerechtfertigt. Da ein jahresbezogener Wert in Ansatz zu bringen ist, muss ein abgeschlossenes Jahr (t-2) in den Blick genommen werden. Dass die Bundesnetzagentur es für sachgerecht hält, für den jahresbezogenen Parameter auf den Jahreshöchstwert der ersten Jahreshälfte des Antragsjahres abzustellen, wenn dieser höher liegt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden, weil diese Vorgehensweise den Antragsteller begünstigt. Zwar kommt es dadurch zu einem sechsmonatigen Überlappungszeitraum, dessen Daten für zwei Anträge Verwendung finden könnten. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, denn hierin liegt ebenfalls bereits keine Belastung für den Antragsteller. 2.2. Der Umstand, dass eine jahresbezogene Befüllung der Parameter mit dem Index „t“ mit einem tatsächlichen Wert nicht möglich ist, führt nicht dazu, dass anstelle des im Vorjahr oder in der ersten Hälfte des Antragsjahres aufgetretenen Höchstlastwertes der Wert der im Jahr „t“ tatsächlich vorzuhaltenden Netzkapazität einzusetzen ist. Welcher Bezugszeitraum für ein in der in Anlage 2 zu § 10 ARegV enthaltenen Formel mit „t“ bezeichnetes Element anzuwenden ist, ergibt sich nicht aus der Formel, sondern bestimmt sich nach den §§ 4 und 10 ARegV (vgl. Senat, Beschluss vom 27.10.2017, VI-3 Kart 264/09). Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt, dass nur die im Antragszeitpunkt verfügbaren Parameterwerte – und damit nicht die dann noch nicht feststehenden Werte des Jahres, für das der Erweiterungsfaktor beantragt wird - zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors eingesetzt werden können. Die tatsächlich vorzuhaltende Netzkapazität ist zudem nicht mit dem Parameter Jahreshöchstlast gleichzusetzen, der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ARegV und dem ebenfalls eindeutigen Inhalt der Formel heranzuziehen ist. 2.3. Auch die einzelnen Formeln in Anlage 2 sehen den Ansatz eines Parameters aus einem beliebigen Jahr zwischen dem Basisjahr und dem Jahr t nicht vor, denn sie stellen jeweils die relative Veränderung eines Parameters zwischen dem Basisjahr und dem betrachteten Jahr t dar. Sowohl in der ersten Formel, die die relative Flächenänderung und die Änderung der Anzahl der Anschlusspunkte betrifft, als auch in der zweiten Formel, die sich auf die relative Änderung der Jahreshöchstlast bezieht, wird nur ein Anstieg der Parameter im Verhältnis zum Basisjahr erfasst, während ein Absinken der Parameterwerte gegenüber dem Basisjahr unberücksichtigt bleibt. Jedoch kann sich bei einem Absinken eines Parameters in einem Jahr t ≥ 1 gegenüber einem davor liegenden Jahr, für das ein Erweiterungsfaktor gewährt wurde, der Erweiterungsfaktor wieder reduzieren (vgl. Krüger/Müller-Kirchenbauer/Weyer, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 10 ARegV, Rn. 92). Danach kommt es nicht auf die relative Veränderung zwischen dem Basisjahr und einem irgendwann in einer Regulierungsperiode aufgetretenen Parameterhöchstwert an, sondern jeweils auf die Veränderung im Verhältnis zum Antragszeitpunkt, denn nur dieser ist als Ist-Wert der geeignete Bezugspunkt für das Jahr t. Da die Jahreshöchstlast einen jahresbezogenen Wert darstellt, besteht insoweit nur die Besonderheit, dass der Vergleichswert nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung gemessen wird, sondern dem Vorjahr (t-2) bzw. dem laufenden Jahr der Antragstellung (t-1) entnommen wird. Bei Anwendung der Formel wirkt die sich im Vergleich dieses Wertes zu dem Wert des Basisjahres ergebende Lastveränderung auf den Erweiterungsfaktor. Daraus folgt, dass sich die Jahreshöchstlast, wenn sie in dem für die Antragstellung maßgeblichen Bezugszeitraum im Vergleich zu dem für einen bereits bewilligten Erweiterungsfaktor in Ansatz gebrachten Wert abgesunken ist, nur noch in dem verringerten Ausmaß auf den Erweiterungsfaktor auswirkt (vgl. dazu die Beispielrechnung in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 10 ARegV, Rn. 92). 2.4. Auch wenn im Hinblick auf den Parameter „Jahreshöchstlast“ ein im Antragszeitpunkt messbarer, fixer Wert nicht vorliegt und auf einen Zeitraum zur Bestimmung des anzusetzenden Wertes zurückzugreifen ist, unterscheiden weder die Formeln noch die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ARegV zwischen den verschiedenen Parametern. Dies spricht gleichfalls dagegen, bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors den Parameter Jahreshöchstwert sachlich anders zu handhaben als die Parameter Fläche und Anschlusspunkte, bei denen der aktuelle Wert im Antragszeitpunkt auch dann in Ansatz zu bringen ist, wenn er im Vergleich zu einem früheren Bewilligungszeitraum gesunken ist. 3. Auch aus der Gesamtsystematik der Regelungen der ARegV ergibt sich nichts anderes. Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich mit § 15 ARegV kann nicht überzeugen. Anders als § 15 ARegV, der die Besonderheit der Versorgungsaufgabe betrifft, stellt § 10 ARegV nicht auf eine Erhöhung der Kosten, sondern auf eine Veränderung der genannten Parameter ab. Aus dem Vergleich mit der Regelung des § 10a ARegV folgt ebenfalls nicht, dass im Hinblick auf den Parameter Jahreshöchstlast der anzusetzende Wert periodenübergreifend zu ermitteln ist. Die Instrumente des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a ARegV und des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV unterscheiden sich in ihrem jeweiligen Regelungskonzept grundlegend. Während § 10a ARegV auf die Kapitalkosten abstellt, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagengüter entstehen, was notwendig eine periodenübergreifende Betrachtung zur Folge hat, setzt § 10 ARegV an eine Veränderung von für die Kosten maßgeblichen Einflussfaktoren im Vergleich zum Basisjahr an. Die Änderung der Netzkosten erfolgt danach unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren. Daraus folgt, dass die tatsächlichen Kosten, die durch die Veränderung der Versorgungsaufgabe auf den Netzbetreiber zukommen, nicht vollständig und nur mit einem Zeitverzug abgebildet werden. Zwar verfolgt der Verordnungsgeber ausweislich der ausdrücklichen Begründung mit der Einführung des Kapitalkostenaufschlags die Absicht, den Zeitverzug zwischen einer Investition und der Berücksichtigung der aus ihr folgenden Kapitalkosten in den Netzentgelten zu beseitigen. Dies belegt indes, dass die nunmehr durch den Kapitalkostenaufschlag behobenen Folgen der pauschalisierenden Betrachtungsweise des bisherigen Erweiterungsfaktors immanent sind. Dies ist nicht dadurch zu korrigieren, dass der Vorschrift des § 10 ARegV im Wege der Auslegung ein mittels der Neuregelung des Kapitalkostenausgleichs durchaus erwünschter, dort jedoch nicht angelegter Regelungsgehalt zuerkannt wird. 4. Eine periodenbezogene Betrachtung und der Ansatz eines innerhalb der Periode auftretenden Höchstwertes für den Parameter Jahreshöchstlast ist schließlich auch nicht nach dem Sinn und Zweck des § 10 ARegV geboten. Dem Regelungskonzept des Erweiterungsfaktors, das eine wiederholte Anpassung der Erlösobergrenzen jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres ermöglicht, entspricht es vielmehr, dass auch für den Parameter Jahreshöchstlast in jeder erneuten Bescheidung auf Anpassung der Erlösobergrenzen aufgrund eines Erweiterungsfaktors der aktuelle und nicht der bis dahin aufgetretene Jahreshöchstwert zugrunde zu legen ist. 4.1. Mit der Möglichkeit, jedes Jahr einen neuen Antrag stellen zu können, sollen Änderungen der Versorgungsaufgabe, die nach der Bewilligung eines Erweiterungsfaktors auftreten und in dem früheren Bescheid nicht berücksichtigt werden konnten, abgebildet werden können. Dementsprechend sind einer erneuten Anpassung der Erlösobergrenzen die durch den Vorbescheid noch nicht erfassten, weiteren Änderungen der Parameter zugrunde zu legen, wie sie sich bei einem Vergleich des Basisjahres mit den Ist-Werten im Antragszeitpunkt ergeben. Die Anpassung der Erlösobergrenzen wird für die restliche Dauer der Regulierungsperiode ausgesprochen, der Netzbetreiber kann den Erweiterungsfaktor jährlich neu beantragen (vgl. Leitfaden Erweiterungsfaktor der Bundesnetzagentur, Stand September 2015, Ziffer 3.1.4.). Während der Netzbetreiber bei zu seinen Gunsten wirkenden Änderungen der maßgeblichen Parameter eine Anpassung der Erlösobergrenze erreichen kann, entstehen ihm bei ungünstigen Änderungen der Parameter keine Nachteile, weil keine Verpflichtung besteht, eine – weitere - Anpassung der Erlösobergrenzen zu beantragen. Da Netzbetreibern bei einer negativen Entwicklung der Parameter die vorteilhaften Wirkungen eines auf der Grundlage früherer Parameterwerte ermittelten Erweiterungsfaktors grundsätzlich erhalten bleiben und günstige Veränderungen der Parameterwerte durch einen Antrag auf eine weitere Anpassung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden können, besteht kein anerkennenswertes und schützenswertes Bedürfnis, im Hinblick auf den Parameter Jahreshöchstlast den periodenbezogenen Höchstwert in Ansatz zu bringen. Angesichts der Option, einen günstigen Erweiterungsfaktor für die Dauer der Regulierungsperiode fortzuführen, wirkt der antragsbezogene Ansatz der Bundesnetzagentur auch nicht sanktionierend. Da eine Änderung der Versorgungsaufgabe gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV nur vorliegt, wenn sich einer oder mehrere der dort genannten Parameter geändert haben, sind für die Ermittlung, ob eine – weitere – Anpassung der Erlösobergrenzen erfolgen kann, alle für dominant gehaltenen Einflussfaktoren und nicht nur einzelne Parameter, die sich günstig entwickelt haben, zu betrachten. Dass die Bundesnetzagentur dabei einheitlich einen antragsbezogenen Ansatz verfolgt und es ablehnt, im Hinblick auf den Parameter Jahreshöchstlast eine periodenbezogene Betrachtung vorzunehmen, verhindert eine von der Vorschrift nicht vorgesehene Kombination aktueller Parameterwerte mit einem periodenbezogenen Höchstwert für die Jahreshöchstlast bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors, stellt aber keine Sanktion dar. Soweit die Beschwerdeführerin durch eine Auslegung des Begriffs der Versorgungsaufgabe einen unmittelbaren Kostenbezug des Erweiterungsfaktors herzuleiten versucht, steht dies im Widerspruch zu der pauschalen Betrachtungs- und Funktionsweise des Erweiterungsfaktors. Zwar soll die Vorschrift des § 10 ARegV sicherstellen, dass die Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 49). Basierend auf der Erwägung, dass nachhaltige Änderungen in der Versorgungsaufgabe zusätzliche Investitionen erfordern und deshalb zu zusätzlichen Kosten führen, trägt § 10 ARegV dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen. Dennoch fordert die Umsetzung dieses Regelungskonzepts nicht, dass der Netzbetreiber die zusätzlichen Kosten in voller Höhe maßnahmenscharf refinanzieren kann. Die Änderung der Netzkosten erfolgt nach der Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors und der seiner Ermittlung dienenden Formeln unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren. Die maßnahmenscharfe Abbildung der Kosten ist damit gerade nicht Aufgabe und Ziel des Erweiterungsfaktors. Die sich aus dieser pauschalisierenden Betrachtungsweise ergebenden Vergröberungen hat der Verordnungsgeber in Kauf genommen, um eine vollständig neue Kostenprüfung zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 9/17). Da der Erweiterungsfaktor bei Änderungen der Versorgungsaufgabe gegenüber dem Basisjahr für die gesamte restliche Regulierungsperiode unabhängig davon gewährt wird, ob und in welcher Höhe die Änderung der Versorgungsaufgabe tatsächlich Investitionskosten nach sich gezogen hat, ist es möglich und der Funktionsweise des Erweiterungsfaktors immanent, dass der Netzbetreiber über den Erweiterungsfaktor Erlöse erzielt, obwohl ihm geringere Investitionskosten entstanden sind. Es kann demnach offenbleiben, ob der im Laufe einer Regulierungsperiode eingetretene Höchstwert des Parameters Jahreshöchstlast die Netzkosten weiterhin determiniert, denn eine infolge der antragsbezogenen Betrachtung der Bundesnetzagentur ggfs. eintretende Unterdeckung entspricht der vom Verordnungsgeber bewusst vorgenommenen Ausgestaltung dieses Refinanzierungsinstruments. C . I. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gem. § 90 S. 1, 2 EnWG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist es sachgerecht, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Beschwerdeführerin bewertet der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 auf … Euro. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).