Urteil
2 U 73/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:1018.2U73.14.00
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung gegen am 10. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 375.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 375.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung gegen am 10. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 375.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird auf 375.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents ……, das (soweit für den Rechtsstreit von Interesse) eine Filterpatrone zum Einsetzen in den Wasservorratstank einer Getränkemaschine betrifft. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14. Februar 2006 am 13. Februar 2007 angemeldet und am 5. November 2008 offengelegt. Seine Erteilung ist am 13. April 2011 bekanntgemacht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eine von der Beklagten zu 3) erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat der Bundesgerichtshof – nach erstinstanzlicher Vernichtung durch das Bundespatentgericht während des laufenden, aus diesem Grund vorübergehend ausgesetzt gewesenen Berufungsverfahrens – mit Urteil vom 17. Mai 2018 (X ZR 19/16) abgewiesen. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut: „Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.“ Die nachstehenden Abbildungen der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung. Die Beklagte zu 3) stellt Filterpatronen für den Einsatz in Wasservorratstanks von Kaffee- und Espressomaschinen her, welche sie (u.a. über die Webseite www.A.com ihres Online-Shops) sowie die Beklagten zu 1) und 2) (unter der gemeinsamen Domain www.A.de) in Deutschland u.a. unter den Bezeichnungen „… Edition“, „… Edition …“ und „… Edition …“ anbieten und vertreiben. Sämtliche Filterpatronen, welche die Klägerin für patentverletzend hält, sind, soweit es für die Zwecke des Rechtsstreits auf ihre Ausgestaltung und Funktionsweise ankommt, identisch ausgebildet. Wie die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen, bestehen die Filterpatronen aus einem oberen Filterteil und einem unteren, abnehmbaren Steckaufsatz. Im zusammengefügten Zustand werden die Patronen aufrecht stehend auf dem Wassertank der Getränkemaschine montiert. Der Steckaufsatz ist mit einem Sauganschluss an die Auslassöffnung des Wasservorratsbehälters angeschlossen und an seinem unteren Ende mit zwei Einlasslöchern für das zu filternde Wasser sowie im Inneren mit einer Steigleitung (vgl. die nachstehende Abbildung) versehen. Die Steigleitung ist über Zulaufrohre mit den Einlasslöchern verbunden. Steckaufsatz eingesaugte Wasser gelangt infolgedessen von der Steigleitung des Aufsatzes in die Steigleitung des Filterteils, aus dessen oberem Ende es seitlich nach Art eines Überlaufs austritt. Der Raum neben der Steigleitung ist mit Filtermaterial versehen und so als Filterbett hergerichtet. Über die Steigleitung des Steckaufsatzes in die Steigleitung des Filterteils angesaugtes Wasser gelangt auf diese Weise in das Filterbett, welches es aufgrund der Gravitation von oben nach unten durchströmt. Am unteren Ende des Filterbetts tritt das Wasser in den Steckaufsatz ein, den es durch den konzentrischen Raum, der sich um die Steigleitung herum befindet, passiert, um – nunmehr in gefilterter Form - über die Auslassöffnung des Steckaufsatzes erneut in die Getränkemaschine zu gelangen. Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen die maßgeblichen Strömungsverhältnisse nochmals im Überblick. Dass die angegriffenen Filterpatronen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, bestreiten die Beklagten – auch in der Berufungsinstanz – nicht. Vor dem Landgericht haben sie sich jedoch mit der mangelnden Rechtsbeständigkeit des Klageschutzrechts verteidigt und in diesem Zusammenhang – neben druckschriftlichem Stand der Technik – geltend gemacht, dass der Erfindungsgegenstand mit Rücksicht auf die Lieferung einer Filterkartusche durch die Beklagte zu 3) an die B. AG im Jahre 2005 durch offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Mit Urteil vom 10.10.2014 hat das Landgericht der Klage nach den (infolge geringfügiger Teilklagerücknahme) zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. Es hat dem Rechtsbestandsangriff auf das Klagepatent keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, deswegen von einer Aussetzung des Verletzungsprozesses abgesehen und wie folgt erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie einer Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wassertanks in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist. II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg für die Zeit ab dem 13. Mai 2011 für die unter vorstehend Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, und 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 5. Dezember 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben durch Übermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und wobei die Angaben betreffend vorstehend Ziff. II. 2. e) nur für den Zeitraum seit dem 13. Mai 2011 zu machen sind, und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, 1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben; 2. die unter Ziffer I. fallenden, seit dem 13. April 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1. der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Dezember 2008 bis zum 12. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen; 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Auch wenn sie (die Beklagten) selbst weder die Vorschrift des § 12 PatG noch den Begriff des privaten Vorbenutzungsrechts ausdrücklich angesprochen hätten, habe das Landgericht dennoch erkennen müssen, dass ihr zur offenkundigen Vorbenutzung im Zusammenhang mit der B.-Lieferung geleisteter Sachvortrag gleichzeitig alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 PatG erfülle. Von daher sei das Landgericht – anders als im Zusammenhang mit der offenkundigen Vorbenutzung – verpflichtet gewesen, das behauptete Vorbenutzungsrecht selbst in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Wäre dies geschehen, hätte sich erwiesen, dass ihnen (den Beklagten) am Prioritätstag bereits ein schützenswerter Besitzstand am Erfindungsgegenstand zugestanden habe, der seine weitere gewerbliche Benutzung durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen rechtfertige. Gegenstand der B.-Lieferung sei die aus den nachstehenden Abbildungen ersichtliche, zweiteilige Filterpatrone gewesen. Sie habe aus der eigentlichen Filterkartusche mit einem unten um Einiges überstehenden Steigrohr sowie einem abnehmbar an der Filterkartusche zu befestigenden Adapter bestanden. Wie sich der nachfolgenden Prinzipskizze entnehmen lasse, schließe das Steigrohr der Filterkartusche an seinem unteren Ende etwa bündig mit dem Rohrstutzen des Adapters ab. Wesentlich sei dabei, dass sich am Rohrstutzen des Adapters eine Ringdichtung befinde, die den Bereich zwischen dem äußeren Ende des Steigrohrs der Filterkartusche und der Innenwand des Rohrstutzens im Adapter abriegele. Es handele sich um ein Doppelrohr, das auch technisch notwendig sei. Würde der Rohrstutzen des Adapters nämlich fehlen, könnte das aus dem Wassertank angesaugte Wasser (statt in das Steigrohr der Filterkartusche) seitlich neben das Steigrohr eingesaugt werden mit der Folge, dass das ungefilterte Wasser an dem Steigrohr der Filterkartusche vorbei in den Trichter des Adapters und von dort ungefiltert über die Saugkammer in den Getränkeautomaten gelange. Angesichts dieser Zusammenhänge sei der – nachfolgend farblich hervorgehobene – Rohrstutzen als erfindungsgemäße Steigleitung des Adapters anzusehen. Die Beklagten beantragen, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das jetzige Verteidigungsvorbringen der Beklagten für prozessual verspätet und ist außerdem der Auffassung, dass der behauptete Liefervorgang an die B. AG auch in der Sache kein privates Vorbenutzungsrecht zu Gunsten der Beklagten begründen könne, weil die fragliche Filterpatrone offensichtlich nicht der technischen Lehre des Klagepatents entsprochen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in den angegriffenen Ausführungsformen eine widerrechtliche Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und zum Rückruf verurteilt sowie dem Grunde nach die Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung und zum Schadenersatz festgestellt. 1. Das Klagepatent betrifft eine Filterpatrone zum Einsetzen in den Wasservorratstank einer Getränkemaschine. Mithilfe derartiger Patronen gelingt es, für die Getränkezubereitung unerwünschte Stoffe im Wasser (wie z.B. Kalk) zu entfernen, bevor das Getränk zubereitet wird. Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, sind aus dem Stand der Technik zweiteilige Filterpatronen bekannt. Sie sind mit einem Gehäuse ausgestattet, in dessen Inneren ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist. Um die Filterpatrone für die unterschiedlichen Getränkemaschinen und deren Wasservorratstanks verwenden zu können, sind Adapterteile vorgesehen, die an alle gängigen Vorratstankformen angepasst sind. Über die genaue Ausgestaltung eines derartigen Adapters lasse sich dem Stand der Technik jedoch nichts Genaues entnehmen. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, eine Filterpatrone vorzuschlagen, bei der alle Anschlüsse mithilfe eines Adapterteils realisierbar sind. Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Filterpatrone (1) zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine. 2. Die Filterpatrone (1) hat a) ein Gehäuse (2) und b) ein Adapterteil (3) . 3. In dem Filtergehäuse (2) ist ein Filterbett angeordnet, das aus Filtermaterial gebildet ist. 4. Das Adapterteil (3) a) ist austauschbar ausgebildet, b) schließt den Auslass der Filterpatrone (2) an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks an und c) weist eine Steigleitung (17) zur Filterpatrone (1) auf, die mit dem Wasservorratstank in Verbindung steht und die dafür sorgt, dass Wasser aus dem Wasservorratstank in die Filterpatrone gelangt. Der Erfindungsgegenstand ist dadurch charakterisiert, dass die Filterpatrone ein austauschbares Adapterteil besitzt, welches mit einer Steigleitung ausgerüstet ist, die einerseits mit dem Wasservorratstank der Getränkemaschine in Verbindung steht und die andererseits in der Lage ist, das aus dem Vorratstank aufgenommene Wasser in die Filterpatrone weiterzuleiten (so ausdrücklich die Wirkungsangabe im Merkmal 4.c). Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung führt die Klagepatentschrift in den Absätzen [0007] und [0008] aus (Anm.: Hervorhebungen sind hinzugefügt): „Dementsprechend zeichnet sich eine erfindungsgemäße Filterpatrone durch ein austauschbares Adapterteil aus, das eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Aufnahme des Wassers aus dem Wasservorratstank und zur Weiterleitung in die Filterpatrone aufweist . Ein derart ausgestaltetes Adapterteil ermöglicht … nicht nur die ausgangsseitige Anpassung einer Filterpatrone an alle gängigen Anschlusselemente von Wasservorratstanks durch entsprechenden Austausch des Adapterteils, sondern es stellt zugleich auch die Wasserzufuhr in die Filterpatrone sicher. Auf diese Weise ist eine separate, entsprechend tief angeordnete Wassereintrittsöffnung bei der Filterpatrone entbehrlich. Außerdem ist eine Entleerung des Wasservorratstanks bis auf Höhe der Wassereintrittsöffnung im Adapterteil möglich. Insbesondere kann die Filterpatrone auch in einer der Länge des Adapterteils entsprechenden Höhe oberhalb des Tankbodens angeordnet werden, wobei die Wasserzufuhr über den Adapter gewährleistet ist. “ 2. Dass die angegriffenen Ausführungsformen dem Wortsinn nach sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, steht zwischen den Parteien – wie bereits in erster Instanz – außer Streit. Die oben im Rahmen der Sachverhaltsschilderung wiedergegebenen Abbildungen der streitbefangenen Filterpatronen lassen auch keinen Zweifel daran, dass das Adapterteil mit einer Steigleitung versehen ist, über die das zu filternde Wasser aus dem Wasservorratstank der Getränkemaschine aufgenommen wird und in die oberhalb des Adapters angeordnete Filterpatrone (genauer: deren Steigleitung) gelangt. 3. Die Benutzungshandlungen der Beklagten sind rechtswidrig erfolgt. Anders als die Berufung meint, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG) stützen. a) Insofern kann dahinstehen, ob das Landgericht mit Rücksicht auf die Darlegungen der Beklagten zur angeblich offenkundigen Vorbenutzung der Erfindung durch die Lieferung der Beklagten zu 3) an die B. AG im Jahr 2005 erkennen musste, dass von den Beklagten gleichzeitig auch ein im Verletzungsprozess aufzuklärendes privates Vorbenutzungsrecht geltend gemacht werden sollte; ebenso kann auf sich beruhen, ob der dieses Vorbenutzungsrecht weiter ausführende Berufungsvortrag prozessual verspätet ist. Selbst wenn all dies zu Gunsten der Beklagten entschieden wird, rechtfertigt ihr Vorbringen nicht die Feststellung, dass die Beklagte zu 3) vor dem Prioritätstag des Klagepatents im Erfindungsbesitz gewesen ist. Denn der vorgebliche Liefergegenstand an die B. AG besaß keinen Adapter, der „mit einer Steigleitung zur Filterpatrone“ (Merkmal 4c) ausgestattet war. b) Nach allgemeinem Begriffsverständnis bezeichnet eine „Steigleitung“ eine dem zuleitenden Transport eines Fluids dienende Rohrleitung, die vertikal verlegt ist. Das Klagepatent geht von nichts anderem aus, weil über die Steigleitung des Adapters das in der Patrone zu filternde Wasser aus dem Vorratstank der Getränkemaschine aufgenommen und an die Filterpatrone weitergegeben werden soll. Aus den vom Patentanspruch vorausgesetzten Funktionszusammenhängen folgt zwingend, dass der Adapter das im Einbauzustand untere und die Filterpatrone das im Einbauzustand darüber angeordnete (obere) Vorrichtungsteil ist. Weiterhin muss die Steigleitung des Adapters, da sie anspruchsgemäß „ zur Filterpatrone“ führen und technisch dafür sorgen soll, dass das vom Adapterteil aus dem Vorratstank aufgenommene Wasser in die Filterpatrone gelangt, um dort gefiltert zu werden, vertikal (= steigend) verlaufen und sich dabei vom Anschlusselement des Wasservorratstanks bis zum Auslass der Filterpatrone erstrecken. Der Wasserleitungsweg führt also erfindungsgemäß über drei Stationen, nämlich von der Auslassöffnung des Vorratstanks (1. Station) in den Adapter mit seiner Steigleitung (2. Station) in die Filterpatrone (3. Station). Um auf dem besagten Weg vom Vorratstank der Getränkemaschine bis zum Filterpatronenausgang das zu filternde Wasser verlustfrei führen zu können, muss die Steigleitung des zwischengeschalteten Adapters – was ohnehin jeder Rohrleitung von Hause aus eigen ist – einen geschlossenen Öffnungsquerschnitt besitzen. Auch wenn sich Patentanspruch 1 nicht zur genauen Länge des Adapterteils und seiner Steigleitung verhält und deshalb beides prinzipiell dem Belieben des Fachmanns überlassen bleibt, macht der das Merkmal 4c) erläuternde allgemeine Beschreibungstext in den Absätzen [0007], [0008] für den Fachmann deutlich, dass als „Steigleitung“ des Adapterteils nur ein solches Bauteil angesehen werden kann, das eine hinreichende Längenausdehnung besitzt, um die der Steigleitung erfindungsgemäß zugeschriebenen Wirkungen in einem irgendwie relevanten Umfang herbeizuführen. Als solche Wirkungen stellt die Patentbeschreibung heraus, dass wegen der Steigleitung im Adapterteil auf eine separate, entsprechend tief angeordnete Wassereintrittsöffnung in der Filterpatrone verzichtet werden und die Filterpatrone demgemäß in einer der Länge des Adapterteils entsprechenden Höhe angeordnet werden kann. Die Steigleitung des Adapterteils gestattet mit anderen Worten eine höhere Positionierung der Filterpatrone als sie ohne ein mit einer eigenen Steigleitung ausgerüstetes Adapterteil möglich wäre. Letzterer Gesichtspunkt verlangt, dass die Steigleitung eine vertikale Erstreckung besitzt, die im besagten Sinne abweichende Anordnungsverhältnisse schafft. Soweit der Prüfer des Europäischen Patentamtes im Recherchebericht vom 19.08.2008 eine andere Auffassung vertreten haben sollte, ist der Senat hieran rechtlich nicht gebunden, sondern vielmehr zu einer eigenständigen Patentauslegung verpflichtet. Er folgt dem Verständnis des EPA ausdrücklich nicht, weil die von den Beklagten herangezogene Textstelle des Rechercheberichtes jede Auseinandersetzung mit der technischen Aufgabe der Steigleitung im Rahmen der Erfindung vermissen lässt. c) Der Lieferung an die B. AG lag kein Adapter zu Grunde, der über eine zum Auslass der Filterpatrone führende Steigleitung verfügt hat. Vielmehr zeichnete sich die B.-Filterpatrone gerade durch ein unten deutlich überstehendes Steigrohr aus, welches das Adapterteil praktisch vollständig durchgriffen hat, womit die Filterpatrone selbst dazu vorgesehen und ausgerüstet war, das zu filterne Wasser dank ihrer Steigleitung unmittelbar aus dem Vorratstank der Getränkemaschine aufzunehmen und zum Filterbett zu führen. Der das Steigrohrende der Filterpatrone umgebende Stutzen des Adapterteils hat offensichtlich keinerlei Leitungsfunktion für den Wasserfluss zwischen dem Auslass des Vorratstanks und der Filterpatrone; diese wird vielmehr vollständig und ausschließlich von dem Steigrohr der Filterpatrone wahrgenommen. An diesem Sachverhalt ändert nichts der Umstand, dass sich der Stutzen des Adapterteils jenseits des Steigrohrendes noch minimal über die Strecke von ca. 1 Millimeter fortsetzt. Der besagte Überstand ist derart geringfügig, dass er keine auch nur irgendwie nennenswert höhere Positionierung der Filterpatrone erlaubt. Bedeutungslos ist genauso die Strömungslippe am freien unteren Ende des Adapterstutzens. Abgesehen davon, dass auch sie nur minimal über das Steigrohrende übersteht, existiert die Lippe nur auf einem etwa hälftigen Teil des Stutzenumfangs (in den obigen Abbildungen links). Jedenfalls deswegen kann die Strömungslippe nicht die Anforderungen erfüllen, die an einen geschlossenen Leitungsquerschnitt zu stellen sind. 4. Dass und warum die Beklagten bei der gegebenen Sachlage (einer widerrechtlichen und schuldhaft begangenen Patentverletzung) im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, zum Rückruf, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 12-13) zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen, gegen die auch die Berufung nichts erinnert, wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.