Urteil
1 U 163/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:1023.1U163.17.00
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Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2017 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.12.2014 gegen 15:30 Uhr in A.-Stadt im Bereich der Kreuzung B.-Straße/C.-Straße ereignete. Der Kläger kollidierte in seinem Citroën C3, als er an einer ampelgeregelten Kreuzung zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich einfuhr, mit dem aus seiner Sicht von links kommenden Ford Tourneo, der von dem Beklagten zu 1. gefahren wurde, dessen Halterin die Beklagte zu 2. und welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Beide Parteien werfen sich gegenseitig einen Rotlichtverstoß vor. Die Zeugin D. stand zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug in Gegenrichtung des Beklagten zu 1. an der E.-Straße vor der für sie Rotlicht zeigenden Ampel. Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen in das F.-Krankenhaus in A.-Stadt gebracht und blieb dort bis zum 15.12.2014. Der Beklagte zu 1. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 28.05.2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot über drei Monate – dies wurde in der Berufungsinstanz auf einen Monat verkürzt - verhängt. Der Kläger hat mit der Klage den Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 8.030,00 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 1.180,00 €, Anmeldekosten i.H.v. 46,35 €, Kosten für ein neues Kennzeichen in Höhe von 25,00 €, Abschlepp- und Einstellkosten i.H.v. 1.698,13 €, Nutzungsausfall für 28 Tage i.H.v. 1.204,00 €, eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €, Kosten für weitere medizinische Behandlungen durch Infusionen, eine Sauerstofftherapie und Medikamente i.H.v. 388,66 € und damit insgesamt einen materiellen Schaden in Höhe von 12.597,14 € geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst an der für ihn Rotlicht zeigenden Ampel auf der Linksabbiegerspur der B.-Straße gewartet und sei nach dem Phasenwechsel auf Grünlicht als erstes Fahrzeug in den Kreuzungsbereich hineingefahren, als es auch schon zur Kollision mit dem von links kommenden Beklagten zu 1. gekommen sei. Er habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma, eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Rückenprellung, eine commotio labyrinthi mit Innenohrdepression links, einen akuten Tinnitus links, eine Cephalgie und einen Vertigo erlitten. Bis heute leide er unter Schmerzen im Rücken sowie schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und sei in seiner Lebensfreude beeinträchtigt, so dass es ihm insbesondere nicht mehr möglich sei, in seiner Freizeit Sport zu treiben. Arbeitsunfähig sei er bis zum 05.01.2015 gewesen. Aufgrund dessen sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.500,00 € angemessen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.597,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2015 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.1015 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Verkehrsunfalls vom 12.12.2014 angemessen ist, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 14.12.2014 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.430,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2015 zahlen. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben behauptet, der Beklagte zu 1. sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Dementsprechend sei dem Kläger ein Rotlichtverstoß vorzuwerfen. Das Schmerzensgeld sei übersetzt, Nutzungsausfall sowie Unterstellkosten überhöht, die Kosten für Medikamente und Infusionen bzw. Sauerstofftherapie seien, da es sich für den Kläger um einen Arbeitsunfall handele, nicht ersatzfähig. Nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin D. sowie Einholung von einem unfallanalytischen, einem fachchirurgischen und einem HNO-ärztlichen Gutachten sowie Anhörung der Parteien hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Beklagte zu 1. bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Daher hafteten die Beklagten zu 100 % für die unfallbedingten Schäden des Klägers. Auf der Grundlage der Aussage der Zeugin D. sowie des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen G. unter Einbeziehung des Ampelphasenplans ließen sich die Angaben des Klägers sowie der Zeugin D. widerspruchsfrei in Übereinstimmung bringen. Zudem sei unwahrscheinlicher, dass der zuvor an der Ampel bereits stehende Kläger während der noch andauernden Rotlichtphase wieder anfahre, als dass der Beklagte zu 1. auf die von Grün- auf Rotlicht umspringende Lichtzeichenanlage nicht rechtzeitig reagiert und bei Beginn der Rotlichtphase in die Kreuzung eingefahren sei. Dem Kläger stehe insgesamt ein Sachschaden i.H.v. 10.321,28 € zu. Weiter könne er ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000,00 € von den Beklagten zu 1. und 3. verlangen. Der Kläger habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion ersten Grades sowie eine leichtgradige Verletzung der Rumpfwirbelsäule, zudem eine irreversible Innenohrschädigung links mit Tinnitus erlitten. Dieser belaste den Kläger jedoch nur in Ruhesituationen, so dass es zu Einschlafstörungen komme. Dies rechtfertige das vorgenannte Schmerzensgeld. Angesichts dieser Verletzungen seien auch die Feststellungsanträge des Klägers gerechtfertigt, derjenige bzgl. der zukünftigen immateriellen Schäden allerdings nur insoweit, als die zukünftigen Schäden unvorhersehbar seien. Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches die unterschiedliche Ampelschaltung für den Beklagten zu 1. und die Zeugin D. nicht berücksichtigt habe. Hierzu habe es auch die von ihnen benannten Zeugen nicht gehört. Fälschlich habe das Landgericht außerdem zugleich Nutzungsausfall und Standgebühren zuerkannt. Zudem sei die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht nachvollziehbar, weil eine HWS-Distorsion nicht nachgewiesen sei und im Übrigen die Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der fehlenden Bezugnahme auf Vergleichsentscheidungen in der Luft hänge. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Festsetzung des Schmerzensgeldes. Diese sei angesichts seiner umfangreichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend. Zudem habe das Landgericht eine bei ihm ausweislich des Attests vom 07.12.2017 diagnostizierte Depression – dessen Vorliegen die Beklagten bestreiten - nicht berücksichtigt. Die Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Az. 622 JS 1253/15, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Jedoch bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg. 1. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haften die Beklagten dem Grunde nach für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.12.2014 aufgrund eines Rotlichtverstoßes des Beklagten zu 1. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. a. Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass der Beklagte zu 1. bei Rotlicht in die Kreuzung B.-Straße/C.-Straße eingefahren ist, gibt zu keinen konkreten Zweifeln Anlass. Damit ist der Senat an diese Feststellung gemäß § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gebunden. Auch wenn das Landgericht in seiner Entscheidung die für den Beklagten zu 1. und die Zeugin D. jeweils geltende unterschiedliche Ampelschaltung für die Fahrtrichtung C.-Straße / E.-Straße nicht ausdrücklich erwähnt hat, ergibt sich doch durch die vom Landgericht in Bezug genommenen Berechnungen des Sachverständigen G., dass das Landgericht die unterschiedliche Zeitdauer der Grünphasen für den Beklagten zu 1. und die Zeugin D. in seine Urteilsfindung einbezogen hat. Aufgrund des vom Sachverständigen beigezogenen Ampelphasenplans (Bl. 277 d.A.), der sich in einer übereinstimmenden Kopie auch in den Strafakten findet (Bl. 62 d.BA.), ist davon auszugehen, dass bei einem 90-sekündigen Umlaufplan die für den Beklagten zu 1. geltende Ampel Nr. 1 in Sekunde 1 auf grün und in der Sekunde 58 von Grün auf Gelb, und sodann ab Sekunde 61 - 90 Rot zeigte. Bei der Lichtzeichenanlage Nr. 2, die die Zeugin D. zu beachten hatte, dauert die Grünphase von Sekunde 1 - 52. Sodann zeigt die Ampel nach 3 Sekunden Gelblicht und ab Sekunde 55 Rotlicht, so dass für den Beklagten zu 1. sechs Sekunden länger Grünlicht galt als für die Zeugin D. Die Grünphase für den Kläger begann nach einer drei-sekündigen Gelbphase bei Sekunden 68 und währte bis Sekunde 84. Dies bedeutet, dass die Ampel für den Beklagten zu 1. mindestens 10 Sekunden Rotlicht zeigte, als der Beklagte zu 1. diese überfuhr. Damit liegt ein ganz erheblicher Rotlichtverstoß vor, der nicht mehr dadurch gekennzeichnet ist, dass der sich der Kreuzung nähernde Fahrzeugführer die Gelbphase falsch einschätzt und sodann bei Beginn der Rotphase in die Kreuzung einfährt. Dies bedeutet, dass auch der Beklagte zu 1. auf eine schon etliche Sekunden Rotlicht zeigende Ampel zugefahren sein muss und diese sodann nicht beachtet hatte. Damit ist sein Rotlichtverstoß – dies ist der Beklagtenseite zu zugeben – nicht wahrscheinlicher als der eines Fahrers, der – wie der Kläger - zuerst vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage wartete und dann ungeachtet des weiteren Rotlichts angefahren und in die Kreuzung gelangt ist. Dennoch verdichten sich bei Blick auf den Ampelphasenplan sowie die Aussage der Zeugin D. die jeweiligen Angaben der Unfallbeteiligten dahingehend, dass ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. anzunehmen ist. Ausgangspunkt für diese Feststellung ist die Aussage der Zeugin D., die zum einen angab, bereits längere Zeit an der Rotlicht zeigenden Ampel an der E.-Straße gestanden zu haben, und zum anderen, dass der Kläger zunächst links von ihr an der B.-Straße vor seiner Ampel stand und sodann anfuhr. Damit hätte der Beklagte zu 1. nur in dem Zeitfenster zwischen Sekunde 52 - 61 ohne einen Rotlichtverstoß in die Kreuzung einfahren können, da nur während dieses Zeitraums die Ampel für die Zeugin D. rot zeigte. Da diese aber angab, mindestens 10 - 15 Sekunden an der für sie Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden zu haben, fügt sich dies in die Angabe des Klägers, er habe an der Rotlicht zeigenden Ampel B.-Straße gestanden und sei bei Umschaltung auf Grünlicht losgefahren, ein. Hätte die Zeugin D. nur eine kürzere Zeit an der Rotlicht zeigenden Ampel gestanden, wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass sie die zuvor vor ihr stattfindende Umschaltphase von Grünlicht auf Rotlicht wahrgenommen und auch in ihrer Aussage erwähnt hätte. Auch fügt sich in diese Konstellation die Angabe des Beklagten zu 1. ein, der jedenfalls keinen Wechsel der Ampelschaltung wahrgenommen hat. Da diese Bewertung des Sachverhaltes auf dem Ampelphasenplan mit den unterschiedlich andauernden Ampelphasen für den Beklagten zu 1. im Verhältnis zur Zeugin D. beruht, ist auch die Vernehmung der von den Beklagten insoweit benannten Zeugen nicht erforderlich. 2. Zur Höhe der Ansprüche ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten der gleichzeitige Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung einerseits und Standkosten andererseits nicht ausschließen. Die üblicherweise geltend gemachten Standkosten werden häufig von Werkstätten oder Abschleppunternehmern vereinnahmt, wenn ein nicht mehr verkehrstüchtiges Fahrzeug untergestellt werden muss, bis entschieden ist, ob dieses repariert oder veräußert wird. In diesem Umfang sind sie auch ersatzfähig (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil, Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 105, beck-online). Die Nutzungsausfallentschädigung bezweckt jedoch einen Ausgleich für den Umstand, dass dem Geschädigten der Vorteil einer jederzeitigen Nutzung seines Fahrzeugs nicht mehr zur Verfügung steht (Geigel, a.a.O., Rn 95.). Damit ist eine inhaltliche Überschneidung beider Schadensarten nicht gegeben. 3. Dem Kläger steht aufgrund der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen kein höheres, aber auch kein niedrigeres Schmerzensgeld zu, als das Landgericht als angemessen erachtet hat. Der Senat erachtet das vom Landgericht ausgesprochene Schmerzensgeld auf der Grundlage der gebotenen eigenen Bewertung als angemessen. Denn das Berufungsgericht hat das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, juris = VersR 2006, 710). Auf dieser Grundlage hält der Senat zum Ausgleich der klägerischen Verletzungen und Leiden ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend für den Ausgleich seiner immateriellen Beeinträchtigungen. a. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten – soweit möglich ‑ einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei der Haftung im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr steht dabei regelmäßig die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund (Senat, Urteil vom 24.05.2011, Az.: I‑1 U 220/10 und Urteil vom 07.06.2011, Az.: I‑1 U 55/09, KG Berlin, DAR 2002, 266). Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen und Entstellungen, das Alter des Verletzten, der Grad der Verschuldensbeiträge sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten (BGH NJW 1998, 2741; Senat, Urteil vom 17. 11. 2008, Az.: I‑1 U 249/06; Urteil vom 07.06.2011, Az.: I‑1 U 55/09). Soweit im Bereich der Verkehrsunfälle im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion in Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen (BGH VersR 1976, 967; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2011, Az.: I-1 U 262/10 sowie Beschluss vom 2. November 2011, Az.: I-1 W 32/11). Jedoch führt die Berücksichtigung dieser vergleichbaren Fälle nicht unmittelbar zu einer bestimmten „richtigen Schmerzensgeldhöhe“, so dass nicht allein aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge die Forderung eines Schmerzensgeldes in entsprechender Höhe für den zu entscheidenden Fall abgeleitet werden kann (Senat, Beschluss vom 2. November 2011, Az.: I-1 W 32/11 mit Hinweis auf LG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205 und weiteren Nachweisen). b. Entsprechend dem fachchirurgischen Gutachten von H. ist davon auszugehen, dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion ersten Grades sowie eine leichte Verletzung der Rumpfwirbelsäule erlitten hat. Der Sachverständige hat die vorgelegten Behandlungsunterlagen, insbesondere des erstbehandelnden Klinikums in A.-Stadt sowie die Unterlagen von J. ausgewertet und im Hinblick auf die vom Kläger empfundenen Druck- und Klopfschmerzen eine Distorsion der Halswirbelsäule als nachvollziehbar erachtet. Dass der Kläger zudem unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule sowie im Bereich der Rumpfwirbelsäule verspürte, wird auch dadurch belegt, dass er mit dem Rettungswagen in das F.- Krankenhaus gebracht wurde. Der Sachverständige H. hat zum Nachweis der HWS-Distorsion auch auf die erhebliche Krafteinwirkung bei dem Seitenaufprall verwiesen, die durch die Lichtbilder von dem verunfallten Citroën des Klägers sichtbar wird. Angesichts dessen erscheint plausibel, dass der Kläger eine unfallbedingte HWS-Distorsion erlitten hat. Der Beweiswürdigung ist daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass die festgestellten Beschwerden – wie die Beklagten meinen – lediglich auf subjektiven Angaben des Klägers beruhten. Zum Untersuchungszeitpunkt litt der Kläger glücklicherweise nicht mehr unter Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (Bl. 334 d.A.). c. Ein Schädel-Hirn-Trauma des Klägers als unfallbedingte Folge ist hingegen nicht feststellbar. Der Sachverständige H. hat bei Begutachtung der Erstuntersuchung am Unfalltag kein Anzeichen dafür gefunden, dass der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Zum einen war die neurologische Untersuchung vom 14.12.2014 unauffällig, zum anderen gab der Kläger in der Anamnese keine Bewusstlosigkeit, eine Amnesie, Übelkeit oder Erbrechen an. d. Des Weiteren hat der Kläger auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von K. einen linksseitigen Tinnitus durch den Unfall erlitten. Da der Sachverständige eine Zellschädigung im Ohr als organische Ursache hierfür feststellte und sich bei dem Unfall auch die Airbags öffneten, ist der Tinnitus plausibel auf den Unfall zurückzuführen. Zum Untersuchungszeitpunkt litt der Kläger noch unter Einschlafstörungen und beklagte, er höre linksseitig schlechter als rechts (Bl. 366 d.A.). Zudem verstärke sich der Tinnitus bei Stress. Aufgrund der Einschlafstörungen des Klägers kann der Tinnitus nicht als vollständig kompensiert gelten und entspricht einem Grad der Behinderung von 5 %. Diese Verletzung bezeichnete der Sachverständige als irreversibel und sieht eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall bis zum 05.01.2015 als nachvollziehbar an. e. Schwindelgefühle hat der Unfall nicht verursacht, weil der Kläger gegenüber dem Sachverständigen K. mitteilte, dass Schwindelbeschwerden nach wie vor nicht bestünden (Bl. 366 d.A.). Kopfschmerzen schilderte der Kläger gleichfalls nicht. f. Die in der Berufung erstmals behaupteten weiteren Unfallfolgen in Gestalt von Konzentrationsstörungen durch den Tinnitus sowie eine unfallbedingte Depression sind bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 ZPO. Zum einen ist dies deswegen der Fall, weil der Kläger angibt, bereits zeitnah nach dem Unfall unter den vorgenannten Beschwerden gelitten zu haben. Damit handelt es sich um eine Unfallfolge, die der Kläger bereits erstinstanzlich hätte vortragen können und müssen. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 21.08.2018 mitgeteilt, erscheint nicht nachvollziehbar, dass fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache die Ursache für die Verspätung gewesen sind. Der Kläger ist vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 persönlich angehört worden, ohne dass ein Dolmetscher hätte hinzugezogen werden müssen. Das Protokoll lässt keinen Rückschluss auf eine eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit erkennen. Auch anlässlich der Erstellung der Gutachten durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen findet sich kein Hinweis auf relevante sprachliche Einschränkungen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass zur Beschreibung der behaupteten Defizite die Kenntnis von medizinischen Fachbegriffen erforderlich gewesen wäre und der Kläger überhaupt versucht hätte, den Sachverständigen weitere Beschwerden mitzuteilen. g. Bei einer Gesamtbetrachtung der vom Kläger erlittenen Schmerzen und dauerhaften Beeinträchtigungen erscheint das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld i.H.v. 7.000,00 € auch aus Sicht des Senats angemessen. Es bleiben eine ausgeheilte HWS-Distorsion, die den Kläger im Wesentlichen 14 Tage beeinträchtigt hat, sowie eine bleibende Gehörsschädigung in Form eines linksseitigen Tinnitus, die den Kläger nicht durchgehend beeinträchtigt, sondern ausschließlich beim Einschlafen sowie unter Stress. Unter Schwindelgefühlen litt der Kläger nach eigenen Angaben weder unmittelbar nach dem Unfall noch aktuell. Die verspätet vorgebrachten Beeinträchtigungen aufgrund einer Depression oder Konzentrationsschwierigkeiten sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Vergleichsentscheidungen zeigen, dass in den Jahren zwischen 2000 - 2003 bei einem isolierten Tinnitus mit HWS-Syndrom ein Schmerzensgeld im Bereich zwischen 6.100,00 - 6.500,00 € von verschiedenen Gerichten ausgeartet urteilt wurde (vgl. Andreas Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle 2017, IMMDAT, „Gehörschädigung/Ohrverletzung, beck-online). Da der Kläger unter dem Tinnitus ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Sachverständigen K. nur zu eingeschränkten Zeiten leidet, ist auch unter Berücksichtigung einer inflationsbedingten Anpassung des Betrages das zuerkannte Schmerzensgeld i.H.v. 7.000,00 € ein in jeder Hinsicht angemessener Ausgleich. 4. Der Ausspruch des Landgerichts, mit dem es die Verpflichtung der Beklagten für den Ersatz von zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden feststellt, wird von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen und ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt abzuändern. Zinsansprüche sowie der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten bleiben nach den vorstehenden Ausführungen unberührt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 24.821,28 € Berufung der Beklagten:19.321,28 €. Berufung des Klägers: 5.500,00 €. … … …