Urteil
18 U 149/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:1205.18U149.17.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Transportversicherer der A… auf Schadensersatz i.H.v. 8.796,70 € wegen des Verlustes des Paketes Nr. 1Z08809E6797029796 aus einer aus insgesamt 3 Paketen bestehenden Sendung an die B… in C…, USA in Anspruch. Die Beklagte hat auf den Transportschaden eine Zahlung von 510,- € geleistet. Die Klägerin hat behauptet, in dem verloren gegangenen Paket hätten sich Zubehörteile im Wert von 9.306,70 € befunden. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich auf Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen und nach dem Montrealer Übereinkommen berufen. Sie hat den Inhalt des in Verlust geratenen Pakets und den Wert der Waren bestritten und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 8.796,70 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aufgrund einer stillschweigenden Abtretung durch Überlassung der Schadensunterlagen. Das Montrealer Übereinkommen sei nicht anwendbar, da der Verlust während der Oberflächen- Beförderung per Lkw von D… nach C… eingetreten sei. Der Inhalt und Wert der streitgegenständlichen Sendung sei durch die Handelsrechnung und den Lieferschein sowie die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen E… nachgewiesen. Die Beklagte hafte für qualifiziertes Verschulden nach §§ 435, 428 HGB, da sie ihrer sekundären Darlegungslast zu den näheren Verlustumständen nicht nachgekommen sei. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei nicht anzunehmen, weil sich die fehlende Wertdeklaration nicht ausgewirkt habe. Es sei nicht erkennbar, dass unter Zugrundelegung der eigenen Beschreibung der Beklagten zum Transportverlauf ein Wertpaket sicherer befördert worden wäre. Der Klägerin sei auch keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil ihre Versicherungsnehmerin den über 5.000,- € liegenden Sendungswert nicht angegeben habe. Die Beklagte habe in zahlreichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5.000,- €, nicht aber 50.000,- US-$ übersteige, nicht abzulehnen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt. Die Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt habe. Die Klägerin hätte vortragen müssen, wann und durch wen genau ihr welche Schadensunterlagen überlassen worden seien. Die Auffassung des Landgerichts, dass das Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar sei, sei unzutreffend. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass der Verlust während der Lkw-Beförderung von D… nach C… eingetreten sei. Vielmehr sei die streitgegenständliche, aus 3 Paketen bestehende Sendung zunächst per Straßentransport bis zum Flughafen F… und von F… per Luftfracht nach D…/USA transportiert worden. Das streitgegenständliche Paket habe seinen letzten physikalischen Scan am 18.06.2015 in der D… Air HUB erhalten. Es sei nicht bekannt, ob die Sendung in der D… Air HUB in Verlust geraten sei oder mit den beiden anderen Paketen auf den Lkw nach Virginia Beach verladen worden sei. Deshalb sei das Montrealer Übereinkommen anwendbar war, weil sich das Gut noch im räumlichen Bereich des Flughafens und damit in der Obhut des Luftfrachtführers befunden habe. Das Landgericht habe zu Unrecht den Inhalt des in Verlust geratenen Pakets für erwiesen erachtet. Es handele sich um einen Teilverlust, so dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, den Nachweis des behaupteten Paketinhalts zu erbringen. Die Aussage des Zeugen E… sei widersprüchlich und nicht geeignet, den Nachweis für den behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Pakets zu erbringen. Unabhängig davon, dass das Montrealer Übereinkommen anwendbar sei, seien auch die Voraussetzungen für eine unbegrenzte Haftung nach nationalem HGB nicht gegeben. Es fehlten bereits Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hätten. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgelehnt. Ein ungewöhnlich hoher Schaden sei bereits ab einem Betrag von 5000,- € anzusetzen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin werthaltige Sendungen mit Ausnahme von Verbotsgütern bis zu einem Wert von 50.000,- US-$ regelmäßig transportiere, schließe ein Mitverschulden nicht aus. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie zum Berufungsvortrag der Beklagten aus, dass die Beweisvermutung nach Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ vorliegend keine Anwendung finde, da der Schadensort nicht unbekannt sei, weil von ihrem (der Klägerin) Vortrag, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung eingetreten sei, auszugehen sei. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast zu den näheren Umständen des Verlustes, sowie insbesondere dazu, woraus sich ergeben soll, dass das Paket den Flughafen nicht verlassen habe, nicht nachgekommen. Die Vermutung des Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ gelte vorliegend jedoch schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Lkw-Transport vom Flughafen D… nach C… nicht um einen Zubringertransport, sondern um einen Luftersatzverkehr gehandelt habe. Es gebe in Virginia Beach einen eigenen Flughafen, der von D… aus in einer Flugzeit von 1 Stunde und 5 Minuten zu erreichen sei. Der Beweis des Paketinhalts sei entsprechend den überzeugenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil erbracht worden. Der Beklagten sei der Wert der Sendung aus den Zollunterlagen bekannt gewesen, ohne dass sie hierauf durch eine Verbesserung der Transportorganisation reagiert hätte. Die Beklagte repliziert, dass der Einwand der Klägerin, das Montrealer Übereinkommen sei nicht anwendbar, weil eine Luftbeförderung zum Flughafen C… technisch und verbindungsmäßig möglich gewesen sei, nicht durchgreife. Es gebe weder eine direkte Verbindung von Köln nach Virginia Beach noch eine passende Verbindung zwischen der HUB der Beklagten in D… und C…, weil die eigene Fluggesellschaft der Beklagten, die G…, derer sich die Beklagte bediene, die inländische Strecke zwischen D… und C… nicht fliege. Bei der Oberflächenbeförderung von D… nach C… handele es sich schon deshalb um einen Zubringerdienst, weil es sich nur um einen äußerst kleinen Teil der Beförderungsstrecke gehandelt habe, der von der Bedeutung hinter der Luftbeförderung zurücktrete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aufgrund einer zumindest konkludent erklärten Abtretung ihrer Versicherungsnehmerin durch die mit Schreiben vom 03.02.2016 (Anl. K1) erfolgte Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen (vgl. BGH TranspR 2008,113). Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, die Klägerin hätte substantiierter vortragen müssen, wann und durch wen genau ihr welche Schadensunterlagen überlassen worden seien, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein derartiger Vortrag über das vorgelegte Schreiben vom 03.02.2016 hinaus erforderlich sein soll. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen den Willen ihrer Versicherungsnehmerin mit den ihr überlassenen Unterlagen den vorliegenden Rechtsstreit führt. 2. Auf den zwischen der Hauptfrachtführerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag findet nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008, sog. Rom-I VO deutsches Sachrecht Anwendung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland, und hier befindet sich auch der Übernahmeort sowie der Sitz der Absenderin. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 593/2008. Nach § 452 S. 1 HGB unterliegt ein Vertrag über einen multimodalen Transport – um einen solchen handelt es sich hier – den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Montrealer Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers für den Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1, 3 MÜ). Nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt der Transport allerdings bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Ist der Schadensort ungeklärt, muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust oder die Beschädigung des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen. Dann trifft den Luftfrachtführer allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Sofern der Transport ordnungsgemäß organisiert war, muss es dem Frachtführer möglich sein, den Schadensort zu lokalisieren und den Schadenszeitpunkt zu benennen. Kommt der Luftfrachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist vom Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Schaden während einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist (Senat, Urteil vom 13.04.2016 – I-18 U 95 / 12 –; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl., Rn. 587 ff.). Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist hier eine Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens zu verneinen, selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass es sich bei der Strecke von der HUB D… nach C… um einen Zubringertransport im Sinne des Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ handelte. Anhand des Vortrags der Beklagten, dass sie nicht habe feststellen können, ob die streitgegenständliche Sendung in der auf dem Flughafengelände befindlichen D…. Air HUB „außer Kontrolle“ geraten sei oder ob sie in das Zustellfahrzeug, das nach C… gefahren ist, verladen und auf dem Weg zum Empfänger in Verlust geraten sei, ist es der Klägerin nicht möglich, den ihr obliegenden Beweis, dass der Schaden auf dem Oberflächentransport eingetreten ist, anzutreten. Die Klägerin kann mangels Angaben der Beklagten weder zu irgendwelchen möglichen Ereignissen auf der sich von der D… Air HUB anschließenden etwa 250-300 Meilen betragenden Oberflächen-Transportstrecke nach C… vortragen noch etwaige Zeugen, wie z.B. den Fahrer des Transportfahrzeugs, benennen. Es bleibt somit gänzlich im Dunkeln, was mit dem in Verlust geratenen Paket nach dem letzten physikalischen Scannen in der HUB D… geschehen ist. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2016, 464), der insoweit die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.03.2014 – I-18 U 91/13 –) bestätigt hat, im vorliegenden Fall von keinem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ auszugehen. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf einer Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter. Dass eine Luftbeförderung von D… nach C… grundsätzlich möglich gewesen wäre, wird von der Beklagten nicht bestritten. Darauf, dass sie mit ihrer eigenen Airline weder die Strecke von F… nach C… direkt noch von D… nach C… bedient, kommt es nicht an (vgl. BGH a.a.O. Tz 18). 3. Aus vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die Beklagte sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen kann und aufgrund qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB unbegrenzt haftet. Die Ursache des Verlustes ist vorprozessual völlig ungeklärt geblieben, so dass Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Handeln existieren. Insofern hatte die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen dieser hätte sie unter Benennung der beteiligten Personen samt ihrer ladungsfähigen Anschrift den genauen Organisationsablauf in ihrem Betrieb offenlegen und dartun müssen, welche auf der Hand liegenden, elementaren Schadensverhütungsmaßnahmen beim konkreten Transport von ihr vorgenommen worden sind, um die mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu besorgenden Schadensursachen auszuschalten (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. 4. Die vom Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme getroffene Feststellung, dass sich in dem in Verlust geratenen Paket die in der Handelsrechnung vom 15.06.2015 und dem Lieferschein vom gleichen Datum (Anl. K2 und K3) nicht durchgestrichenen bzw. die nicht als „received“ bezeichneten Artikel befunden haben, ist für den Senat grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 ZPO bindend. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beweis dafür, dass die in der Rechnung vom 15.06.2015 aufgeführten Waren in die aus 3 Paketen bestehende Sendung zur Firma B…. gepackt worden sind, als erbracht angesehen hat. Auf der Rechnung sind die einzelnen Paketnummern und die genauen Gewichtsangaben für die 3 Pakete aufgeführt. Irgendwelche Widersprüche in den Unterlagen werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Dass bei der Empfängerin nur die auf der Rechnung durchgestrichenen bzw. die auf dem Frachtbrief als „received“ gekennzeichneten Artikel angekommen und die übrigen in Verlust geraten sind, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E…. Aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage folgt, dass der Zeuge, der bei der Empfängerin den übrigen Teil der Sendung entgegengenommen hat, bestätigt hat, dass er anhand des Frachtbriefs die Artikel durchgegangen ist und die angekommenen markiert hat. Daraus kann – entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung – kein Widerspruch hergeleitet werden. 5. Schließlich greift auch die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass sich diese nicht ausgewirkt habe, nicht durch. Dies gilt auch für ihre Beanstandung, dass die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht wegen fehlender Kausalität habe verneint werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2014, 215) ist ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration oder eines nicht erteilten Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zu verneinen, wenn die unterlassene Angabe des Werts des zur Beförderung übergebenen Gutes für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden ist. Die Beklagte hat auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass und inwieweit wertdeklarierte Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr anders und sicherer behandelt werden als nicht wertdeklarierte Sendungen und inwieweit dadurch im vorliegenden Fall die zumindest theoretische Möglichkeit bestanden habe, die in Verlust geratene Sendung aufzufinden. Sie hat zudem nicht bestritten, dass ihr der Wert der Sendung aus den Zollunterlagen bekannt gewesen ist, so dass es eines Hinweises der Versicherungsnehmerin auf einen besonders hohen (über 5000,- € liegenden) Wert des Transportguts nicht bedurfte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitwert II. Instanz: 8.796,70 €