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Beschluss

2 RBs 1/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0110.2RBS1.19.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um29 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). DieseVoraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, kann im Zulassungsverfahren nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs relevant sein. Indes ist diese Verfahrensrüge nicht inzulässiger Weise erhoben worden, da die den geltend gemachten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben worden sind (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Begründungsschrift werden die Gründe des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitgeteilt. Die inhaltlich vollständige Mitteilung dieser Verfahrenstatsache gehört indes zum notwendigen Vorbringen, wenn die fehlerhafteAblehnung eines Beweisantrags gerügt werden soll (vgl. BGH NStZ 1986, 519; NStZ 1987, 36; OLG Düsseldorf VRS 91, 61; OLG Hamm NZV 1999, 437; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rdn. 85 m.w.N.). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass eine Gehörsverletzung erst dann vorliegt, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; 346; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182). Dies ist hier nicht ersichtlich. Sollte das Amtsgericht den Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit der Kurzbegründung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt haben, ist in den Urteilsgründen jedenfalls näher dargelegt worden, weshalb ein standardisiertes Messverfahren nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruierbar ist. 2. Die konkludent erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260). In der vereinzelt hiervon abweichenden Rechtsprechung der ersten Instanz (vgl. AG Stralsund SVR 2017, 193; AG Heidelberg ZfSch 2018, 412) wird verkannt, dass die Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann. Diese Möglichkeit besteht etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt betreffend das Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 zur Frage der Notwendigkeit von Zusatzdaten bei der Überprüfung der Messrichtigkeit des geeichten Messwertes im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle („Plausibilitätskontrolle“) bereits am 12. September 2016 wie folgt Stellung genommen hat (abrufbar in der Infothek bei www.vut-verkehr.de): „Weder in den zur Konformitätsbewertung heranzuziehenden allgemeinen Rechtsvorschriften, noch in den gerätespezifischen Bauanforderungen und Prüfvorschriften bestehen Forderungen nach „messtechnischen Zusatzdaten“ oder lassen sich Hinweise auf solche ableiten. Somit ist es aus Sicht der Konformitätsbewertungsstelle auch nicht erforderlich, messtechnische Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne „Hilfsgrößen“ darstellen, in den jeweiligen Falldatensätzen zu integrieren. Im Rahmen einer jährlichen Prüfung werden bei diesen Geräten sowohl die korrekte Funktionsweise als auch die Übereinstimmung mit dem bei der PTB geprüften und hinterlegten Muster, einschließlich der implementierten Gerätesoftware, von einer unabhängigen Stelle verifiziert. Zusätzlich verfügt das betreffende Messgerät gem. PTB-Anforderungen über eine Vielzahl von geräteinternen Kontrollmechanismen, die im Fehlerfall zur Abschaltung bzw. Unterdrückung des Messbetriebs führen. Darüber hinaus wurde die Robustheit des Messgerätes gegenüber unkorrekter Aufstellung im Rahmen der Prüfungen zum Konformitätsbewertungsverfahren umfassend geprüft. Aus zulassungstechnischer Sicht ergibt sich somit keine Notwendigkeit der Integration von Zusatzdaten. Die in der Falldatei Ihres Gerätes auf freiwilliger Basis integrierten Zusatzdaten stehen dabei nicht im Widerspruch zu dieser Festlegung. Das Fehlen von messtechnischen Zusatzdaten ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle der einzelnen Messung. Die Möglichkeit einer „Plausibilitätskontrolle“ ist sehr wohl gegeben und auch ausdrücklich im Eichrecht so vorgesehen. Bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts sehen die gesetzlichen Regelungen nämlich die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle vor. Mit einer Befundprüfung kann festgestellt werden, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Hierbei ist weiterhin vorgesehen, dass die konkrete Verwendungssituation ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Somit kann ausgehend von der Überprüfung der korrekten Funktionsweise des Messgerätes, ggf. unter Hinzunahme von Messprotokollen bzw. Aussagen des jeweiligen Mess- und Auswertepersonals, unmittelbar eine „Plausibilitätskontrolle“ für die betreffende Einzelmessung erfolgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Messgerät TraffiStar S350 die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle - „Plausibilitätskontrolle“ - besteht. Diese beruht jedoch auf dem vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Konzept einer Befundprüfung - unter ausdrücklicher Berücksichtigung der konkreten Verwendungswendungssituation im Einzelfall - und nicht auf der Verwendung von Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne lediglich metrologisch unbewertete „Hilfsgrößen“ darstellen.“ IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.