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Urteil

20 U 166/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0117.20U166.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Print-Auflagen auf die verkauften Auflagen bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Print-Auflagen auf die verkauften Auflagen bezieht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.