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Beschluss

3 Kart 902/18 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0117.3KART902.18V.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.12.2018 gegen den Kostenbescheid der Bundesnetzagentur vom 24.10.2018 im Verfahren BK6-17-205 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.12.2018 gegen den Kostenbescheid der Bundesnetzagentur vom 24.10.2018 im Verfahren BK6-17-205 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdewert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Prüfung des Verhaltens der S im Zusammenhang mit der rückwirkenden Kündigung eines Kunden aus der Ersatzversorgung im Rahmen eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG. Die Bundesnetzagentur leitete ein solches Verfahren ein, das unter dem Az. BK6-17-205 geführt wurde. Nachdem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2017 darauf hingewiesen hatte, dass ihr Antrag unzulässig sein dürfte, da er sich nicht gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes richte, lehnte die Bundesnetzagentur den Antrag nach § 31 EnWG durch Beschluss vom 07.07.2017 als unzulässig ab. Mit Anhörungsschreiben vom 27.03.2018 hat sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur beabsichtigten Kostenfestsetzung gegeben und sodann wie angekündigt mit Bescheid vom 24.10.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 25.10.2018, die Kosten für die Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn A., mit Schriftsatz vom 03.12.2018 „Beschwerde, Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung“ erhoben bzw. gestellt und zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auf eine schwere Erkrankung des Unterzeichners der Beschwerde im Zeitraum vom 25.10.-29.11.2018 verwiesen. Im Briefkopf der Beschwerdeführerin sind Herr E. als Vorstand und Herr A. als Vorsitzender des Aufsichtsrats aufgeführt. Die Bundesnetzagentur hat erklärt, bis auf Weiteres von der zwangsweisen Durchsetzung der Gebührenforderung abzusehen. Durch Verfügung vom 17.12.2018 hat der Senat die Beschwerdeführerin unter anderem auf den vor dem Senat bestehenden Rechtsanwaltszwang hingewiesen und eine Entscheidung nach Ablauf der der Bundesnetzagentur gesetzten Stellungnahmefrist auf die Beschwerde von 3 Wochen angekündigt, ohne dass die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist von ihrer Möglichkeit zur Nachholung der anwaltlichen Vertretung Gebrauch gemacht hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Einlassungen sowie den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensstand Bezug genommen. II. Eine Entscheidung über den gestellten Eilantrag war nicht veranlasst, da die Bundesnetzagentur erklärt hat, bis auf Weiteres von der zwangsweisen Durchsetzung der Gebührenforderung abzusehen. III. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. 1. Da eine Entscheidung in der Sache selbst nicht ergeht, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26.09.2008, VI-3 Kart 38/08 (V), vom 30.01.2008, VI-3 Kart 212/07 (V) und vom 22.03.2012, VI-3 Kart 226/12 (V); Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 81 Rn 1; Johanns/Roesen in: Berliner Kommentar, EnWG, 4. Aufl., § 81 Rn. 1; BGHZ 56, 155, 156 zur kartellrechtlichen Parallelvorschrift, a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010, Kart W 6/09, BeckRS 2010, 04115). Der § 81 Abs. 1 EnWG zu entnehmende Grundsatz, dass aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, gilt nur für eine Entscheidung "über die Beschwerde" und damit nicht für ihre Verwerfung wegen Unzulässigkeit. 2. Die Beschwerdeführerin ist, worauf sie durch den Senat hingewiesen wurde, nicht postulationsfähig. Gemäß § 80 EnWG müssen sich die Beteiligten vor dem Beschwerdegericht durch einen Anwalt vertreten lassen. Bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt der Anwaltszwang (§ 78 EnWG), eine dem nicht genügende Beschwerde ist unzulässig (Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 80 Rn. 1; Johanns/Roesen in: Berliner Kommentar, a.a.O., § 80 Rn. 1). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde eingereicht, ohne anwaltlich vertreten zu sein, und die anwaltliche Vertretung auch nicht auf Hinweis nachgeholt. 3. Hiervon abgesehen ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie für die Beschwerdeführerin durch Herrn A. erhoben worden ist, der ausweislich des Briefkopfes der Beschwerdeschrift nicht Vorstand, sondern Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beschwerdeführerin ist. Dies wird durch die vom Senat eingeholte Gewerberegisterauskunft und durch den von der Bundesnetzagentur vorgelegten Auszug aus dem Genossenschaftsregister bestätigt. Die Genossenschaft wird gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GenG durch den Vorstand vertreten, nicht durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen gesetzliche Aufgaben in § 38 Abs. 1 S. 1 GenG geregelt sind. 4. Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Beschwerde fristgemäß eingelegt worden ist, weil der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die bereits am 25.11.2018 abgelaufene Beschwerdefrist zu gewähren wäre. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Angesichts der Erfolgslosigkeit des hier gestellten Antrags entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor. Weder hat die zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin postulationsfähig ist, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.