Leitsatz: § 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567, 569 ZPO Etwaige Unrichtigkeiten bei - oder im Zusammenhang mit - der Abrechnung der Gutachtertätigkeit sind nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen, denn sie geben bei vernünftiger Würdigung keinerlei Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.07.2018 - 20 O 27/13 (AktE) - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 € festgesetzt. I. Das Spruchverfahren betrifft die Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären der E. Holding AG auf die – nachfolgend auf die Antragsgegnerin verschmolzene – C. GmbH (sog. Squeeze-out). Die Antragsteller begehren die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Dieser liegt eine gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q. geprüfte Unternehmensbewertung der von der C. GmbH beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. zugrunde, gegen die die Antragsteller Einwendungen erhoben haben. Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. G., J. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in X. („J.“), mit einer Neubewertung beauftragt. Darauf reichte der Sachverständige unter dem 10.03.2016 eine überschlägige Schätzung der für die Erstellung seines Gutachtens erforderlichen Arbeitsstunden und des daraus resultierenden Honorars iHv 200.000 € zur Akte, die auf der Grundlage des Beweisbeschlusses und der - nur beschränkt aussagekräftigen - öffentlich verfügbaren Informationen erfolgte, und bat unter Berücksichtigung der USt iHv 19 % um die Anforderung eines Kostenvorschusses iHv 240.000 €. Unter dem 4.12.2017 teilte der Sachverständige mit, dass das ursprünglich geschätzte Honorar nach aktuellem Stand zu 86 % aufgebraucht sei und er mit Blick auf die seiner Einschätzung nach weiter erforderlich werdenden 1.250 Arbeitsstunden bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 200 € ein zusätzliches Honorar von 250.000 € schätze. Daher bitte er um Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses iHv 300.000 € brutto. Seinem Schreiben fügte er einen Aufriss der gesamten, im Zeitraum März 2016 bis November 2017 im Projekt für 13 Mitarbeiter angefallenen 1.004,75 Stunden sowie einen weiteren Aufriss bei, in dem diese zusätzlich für 15 verschiedene Tätigkeitsbereiche (von „Akquisition/Anbahnung/Auftragsschreiben“ bis „Projektkoordination/Abrechnung“) aufgeschlüsselt waren. Auf die Rüge der Antragsgegnerin, die in den Anlagen aufgeführten Tätigkeiten des Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar, so dass die Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses nicht veranlasst sei, erläuterte der Sachverständige unter dem 5.03.2017 die von der Antragsgegnerin beanstandeten Positionen. Zugleich bat er das Gericht um einen Hinweis, ob etwa Arbeiten der Teamassistenz, der übrigen eingesetzten Mitarbeiter und der Research Analysts zu den genannten Stundensätzen abgerechnet werden könnten. Dies hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 27.03.2018 - erneut - wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie hat geltend gemacht, aus der Stellungnahme des Sachverständigen und den vorgelegten Stundenübersichten ergäben sich offensichtliche, nicht auflösbare Widersprüche, die die inhaltliche Richtigkeit seiner Aussagen insgesamt in Zweifel zögen. Da im Spruchverfahren wegen der Regelung des § 23 Nr. 14 GNotKG ausschließlich die Antragsgegnerin die Kosten des Sachverständigen tragen müsse, trete noch dazu, dass die Kostenfragen einseitig zu ihren Lasten wirkten und auch deshalb die Besorgnis der Befangenheit bestehe. So seien etwa Tätigkeiten der Teamassistenz nicht abrechnungsfähig, ein Werkstudent sei irreführend als „Junior Consultant“ bezeichnet, Angaben zu der Tätigkeit seines Partners Dr. T. seien unzutreffend. Durch die unzutreffenden Ausführungen des Sachverständigen zum Gegenstand von in Anrechnung gebrachten Personalaufwendungen habe er die Erstattungsfähigkeit von Leistungen suggeriert, die nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben nicht oder jedenfalls nicht mit dem aufgerufenen Stundensatz abrechenbar seien. Darin liege objektiv eine (versuchte) Täuschung von Gericht und Parteien im Rahmen der Gutachtenerstellung. Mit Blick auf die Kostenlast der Antragsgegnerin im Spruchverfahren gehe das Vorgehen im objektiven Unrechtsgehalt über eine bloß überhöhte Abrechnung hinaus. Dem Ablehnungsgesuch ist lediglich die Antragstellerin zu 86) beigetreten, die Antragsteller zu 4) - 8) und 97) haben allein Bedenken gegen die Abrechnung des Sachverständigen vorgebracht. Im Übrigen sind die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten. Mit Beschluss vom 25.07.2018 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Anhaltspunkte, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, lägen nicht vor. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe beträfen einzig und allein die Frage der Vergütung des Sachverständigen, über die im Kostenfestsetzungsverfahren abschließend zu entscheiden sein werde. Rückschlüsse auf die fachliche und sachliche Integrität des Sachverständigen seien daraus entgegen der Annahme der Antragsgegnerin schon im Ansatz nicht zu ziehen. Keine verständige Partei würde bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung hegen, dass der Sachverständige aufgrund womöglich fehlerhafter Abrechnung der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüberstünde. Da selbst ein fehlerhaftes Gutachten oder mangelnde Sachkunde keine Befangenheit begründen könnten, müsse dies umso mehr für Fehler bei der Abrechnung gelten, die mit dem Inhalt des Gutachtens nichts zu tun hätten. Gegen diesen ihr am 15.08.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am selben Tage eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 24.08.2018, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie rügt, der angegriffene Beschluss sei im Ergebnis falsch und nur oberflächlich begründet. Die Begründung verenge ihre Besorgnis auf Kostenfragen und verkenne, dass sie nicht eine fehlerhafte Kostenabrechnung rüge, sondern die Unaufrichtigkeit des Sachverständigen und damit Zweifel an seiner Integrität. Die wahrhaftige und gewissenhafte Berufsausübung gehöre zu den Kardinalberufspflichten des Wirtschaftsprüfers; dies gelte für die vom Gericht angeordnete Tätigkeit genauso wie für die eigene Abrechnung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 24.08.2018 verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25.07.2018 aufzuheben und den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit von seiner Tätigkeit zu entbinden. Die Antragsteller zu 4) - 8), 24) – 27), 35) – 38), 40), 42), 51), 52), 69), 70), 97) und der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre bitten um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG iVm §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5 2. Halbsatz, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch dieses Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht, mit völlig zutreffender und den zugrundeliegenden Sachverhalt auch erschöpfender Begründung ist das Landgericht im Beschluss vom 25.07.2018, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, davon ausgegangen, dass ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen nicht vorliegt. Ein Sachverständiger kann nach § 406 iVm § 42 Abs. 2 ZPO nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Unerheblich ist es, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht Zweifel an der Unparteilichkeit hegt; entscheidend ist allein, ob für die das Ablehnungsgesuch stellende Partei der Anschein einer nicht vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht (BGH, Beschluss vom 4.12.2001 – X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 „Sachverständigenablehnung“; vom 23.10.2007 – X ZR 100/05 Rn. 5, BPatGE 2008, 296 = GRUR 2008, 191 „Sachverständigenablehnung II“; vom 31.03.2009 – X ZR 29/07 Rn. 7, IBR 2009, 683). Als Gründe für eine Ablehnung kommen insbesondere persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei, die frühere Tätigkeit des Sachverständigen in derselben oder einer gleich- bzw. ähnlich gelagerten Angelegenheit und schließlich das eigene Verhalten bei der Durchführung der Begutachtung in Frage (vgl. nur: BeckOK ZPO/Scheuch, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 406 Rn. 19-21). Soweit es letzteres angeht, begründen – wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat – selbst inhaltliche Mängel des Gutachtens oder mangelnde Sachkunde, ebenso mangelnde Sorgfalt, die Besorgnis der Befangenheit nicht (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 Rn. 14, NJW 2005, 1869; vom 27.09.2011 – X ZR 142/08 Rn. 4, GRUR 2012, 9 „Sachverständigenablehnung IV“). Aus der Warte einer verständigen Partei geben widersprüchliche Ausführungen des Sachverständigen allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu veranlassen und nicht, das Misstrauen zu hegen, dass der Sachverständige parteilich sei (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2010 – I-1 W 82/09 Rn. 6, GesR 2010, 247). Erst recht können daher etwaige Unrichtigkeiten bei - oder im Zusammenhang mit - der Abrechnung der Gutachtertätigkeit nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies gilt hier umso mehr, als der Sachverständige auf die Kritik der Antragsgegnerin an der – allein mit Blick auf die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses erfolgten vorläufigen - Abrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses seine Aufstellungen nicht nur umfassend erläutert, sondern das Gericht in seinen Stellungnahmen vom 5.03. und 3.05.2018 um Hinweis gebeten hat, ob Bedenken etwa gegen die Abrechnung seiner Arbeiten und der von ihm herangezogenen Mitarbeiter auf Basis der vorgelegten Honorarstaffel, deren Ergänzung um den Stundensatz der Teamassistenz und der Research Analysts zu den genannten Stundensätzen oder die dabei zugrunde gelegte Struktur der Tätigkeitsbeschreibungen bestehen. Bei dieser Sachlage sind die geltend gemachten Umstände ganz offensichtlich schon nicht im Ansatz geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen, denn sie geben bei vernünftiger Würdigung keinerlei Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. III. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Anders als für das Ablehnungsverfahren (1. Instanz) fallen für die erfolglose Beschwerde Gerichtskosten an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 GNotKG; Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. A., § 406 Rn. 18; BeckOK ZPO/Scheuch, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 406 Rn. 47). Anlass, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, besteht nicht (Senat, Beschluss vom 03.04.2017 – I-26 W 11/16 (AktE)). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind weder ersichtlich noch aufgezeigt (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG). Weder ist der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Es handelt sich um eine tatrichterliche Entscheidung im konkreten Einzelfall; von den zum Ablehnungsverfahren nach § 406 ZPO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofes ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung des Sachverständigen beträgt grundsätzlich einen Bruchteil des Hauptsachewertes (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03 – Rn. 6, juris). Der Senat schätzt den Wert der Hauptsache im Hinblick auf den ungewissen Verfahrensausgang auch hier auf den Mindestwert von 200.000 €, so dass der Wert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit 67.000 € zu bemessen ist.