Beschluss
Kart 7/18 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0313.KART7.18V.00
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Tenor
I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerinnen tragen die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Verfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Die Antragstellerinnen tragen die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Wert des Verfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt. Gründe I. Das Bundeskartellamt erließ in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Az. B1-189/13 wegen des Verdachts von Absprachen bei der Produktion und dem Vertrieb von Asphaltmischgut, das sich u.a. auch gegen die Antragstellerin zu 1) und gegen die - am 19. Januar 2018 aufgelöste - Antragstellerin zu 2) als Rechtnachfolgerin der N. richtete, am 7. Dezember 2018 einen Kurzbußgeldbescheid gegen die geständige H.. Die Antragstellerin zu 2) ist ferner Rechtsnachfolgerin der P.. Das Bundeskartellamt teilte mit Schreiben ebenfalls vom 7. Dezember 2018 mit, dass es das Verfahren gegen die Antragstellerin zu 1) aus Ermessensgründen nach § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG und gegen die Antragstellerin zu 2) gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt habe. Hierzu veröffentlichte das Bundeskartellamt am 10. Dezember 2018 eine Presseerklärung folgenden Inhalts: „Bundeskartellamt verhängt Bußgeld in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro gegen Asphalthersteller und prüft Verbandsleitlinien für Liefergemeinschaften Bonn, 10. Dezember 2018: Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 1,43 Mio. Euro gegen die H., einen Hersteller von Asphaltmischgut, wegen der Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. H. ist seit 2011 eine Tochtergesellschaft des T.-Konzerns. Die Absprache betraf Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei der Belieferung von Bauunternehmen im westlichen Rhein-Main-Gebiet in Form von Liefergemeinschaften seit mindestens 2005 bis 2013. An den Absprachen beteiligt waren außerdem die T.1 und damalige Tochtergesellschaften der N.. Die T.1 legte die Absprache 2013 durch einen Kronzeugenantrag offen und blieb deshalb straffrei. Das Verfahren gegen eine bestehende N.-Tochtergesellschaft wurde mangels wirksamer Rechtsnachfolge, das Verfahren gegen die N.1 aus Ermessensgründen eingestellt. N.2, Präsident des Bundeskartellamts: „Die beteiligten Unternehmen haben über Jahre hinweg für größere Lieferaufträge an Asphaltmischgut regelmäßig Liefergemeinschaften gebildet, obwohl die meisten Aufträge auch von einem dieser Unternehmen allein hätten ausgeführt werden können. Die Liefergemeinschaften dienten daher vor allem einer Marktberuhigung, um einen Preis- und Bieterkampf unter den beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Der Wettbewerb wurde auch durch Gebiets- und Kundenzuweisungen sowie miteinander abgestimmte Preislisten für Kleinaufträge ausgehebelt. Straßenbauunternehmen als Abnehmer des Asphaltmischguts und letztlich der Staat als Auftraggeber für den Straßenbau gehörten zu den Leidtragenden.“ Asphaltmischgut wird in Mischanlagen aus Gesteinskörnungen unter Zugabe von Bindemitteln wie Bitumen hergestellt. Direkte Abnehmer sind die Straßenbauunternehmen. H. verfügte in …, …, … und … über eigene Asphaltmischanlagen. Bereits seit Ende der 90er Jahre stimmten sich die genannten Asphalthersteller über Aufträge ab und bildeten Liefergemeinschaften, die von den Kapazitäten her häufig nicht erforderlich waren bzw. nicht daraufhin geprüft wurden. Im betrachteten Tatzeitraum seit 2005 kam es zu mehr als 100 bi- und trilateralen Liefergemeinschaften, die auf die Absprache zurückgingen. Die Verfahren gegen einige kleine Hersteller von Asphaltmischgut wurden eingestellt, da sich der anfängliche Tatverdacht der Beteiligung an den Absprachen letztlich nicht erhärtete. H. hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die verhängte Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. …“ Mit Schreiben an das Bundeskartellamt vom 11. Dezember 2018 beantragten die Antragstellerinnen u.a., 1. die Pressemitteilung durch eine korrigierte Fassung zu ersetzen, aus der sich ergibt, dass damalige Tochtergesellschaften der Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren, 2. keinen Fallbericht zu veröffentlichen, der damalige Tochtergesellschaften der Antragstellerin zu 1) als an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt identifiziert, und 3. den gegen die H. ergangenen Kurzbußgeldbescheid aufzuheben und um Feststellungen zu bereinigen, nach denen damalige oder heutige Tochtergesellschaften bzw. die Antragstellerin zu 1) an den Verhaltensweisen beteiligt waren, für die das Bußgeld gegen die H. verhängt wurde. Nach weiterem Schriftwechsel veröffentlichte das Bundeskartellamt am 14. Dezember 2018 eine überarbeitete Fassung seiner Presseerklärung, die gegenüber der ersten Fassung folgende – durch Unterstreichen erkenntliche - Änderungen enthält: „Bundeskartellamt verhängt Bußgeld in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro gegen Asphalthersteller und prüft Verbandsleitlinien für Liefergemeinschaften Überarbeitete Fassung vom 14. Dezember 2018: Bonn, 10. Dezember 2018: Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 1,43 Mio. Euro gegen die H., einen Hersteller von Asphaltmischgut, wegen der Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. H. ist seit 2011 eine Tochtergesellschaft des T.-Konzerns. Die Absprache betraf Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei der Belieferung von Bauunternehmen im westlichen Rhein-Main-Gebiet in Form von Liefergemeinschaften seit mindestens 2005 bis 2013. An den Absprachen beteiligt war außerdem die T.1, die zur X. Gruppe gehört. Die T.1 legte die Absprache 2013 durch einen Kronzeugenantrag offen und blieb deshalb straffrei. Das Verfahren wurde auch gegen die N. und deren frühere Tochtergesellschaft N. geführt. Das Verfahren gegen die Rechtsnachfolgerin dieser Tochtergesellschaft wurde wegen der als „Wurstlücke“ bekannt gewordenen Gesetzeslücke eingestellt, das Verfahren gegen die N. aus Ermessensgründen nicht weitergeführt. Eine Klärung der Tatbeteiligung der N.1-Gruppe wird in diesem Verfahren daher nicht mehr erfolgen. N.2, Präsident des Bundeskartellamts: „ Über Jahre hinweg wurden für größere Lieferaufträge an Asphaltmischgut regelmäßig Liefergemeinschaften gebildet, obwohl die meisten Aufträge auch von einem dieser Unternehmen allein hätten ausgeführt werden können. Die Liefergemeinschaften dienten daher vor allem einer Marktberuhigung, um einen Preis- und Bieterkampf unter den beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Der Wettbewerb wurde auch durch Gebiets- und Kundenzuweisungen sowie miteinander abgestimmte Preislisten für Kleinaufträge ausgehebelt. Straßenbauunternehmen als Abnehmer des Asphaltmischguts und letztlich der Staat als Auftraggeber für den Straßenbau gehörten zu den Leidtragenden.“ Asphaltmischgut wird in Mischanlagen aus Gesteinskörnungen unter Zugabe von Bindemitteln wie Bitumen hergestellt. Direkte Abnehmer sind die Straßenbauunternehmen. H. verfügte in …, …, … und … über eigene Asphaltmischanlagen. Bereits seit Ende der 90er Jahre stimmten sich die genannten Asphalthersteller über Aufträge ab und bildeten Liefergemeinschaften, die von den Kapazitäten her häufig nicht erforderlich waren bzw. nicht daraufhin geprüft wurden. Im betrachteten Tatzeitraum seit 2005 kam es zu mehr als 100 bi- und trilateralen Liefergemeinschaften, die auf die Absprache zurückgingen. Die Verfahren gegen einige kleine Hersteller von Asphaltmischgut wurden eingestellt, da sich der anfängliche Tatverdacht der Beteiligung an den Absprachen letztlich nicht erhärtete. H. hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die verhängte Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. …“ Mit weiterem Schreiben an das Bundeskartellamt vom 19. Dezember 2018 beantragten die Antragstellerinnen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren 1. umgehend in den Marker und den Bonusantrag der T.1, der B. sowie gegebenenfalls weiterer Unternehmen der X.-Gruppe und in die bedingte Zusage des Bundeskartellamts des Erlasses einer Geldbuße nach der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen gegenüber den Unternehmen der X.-Gruppe, 2. bis zum 20. Dezember 2018 in den Kurzbußgeldbescheid gegenüber der H.. Das Bundeskartellamt antwortete mit Schreiben vom 20. Dezember 2018, es werde über die Anträge im Wege eines formellen Beschlusses entscheiden, soweit der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. betroffen sei, nach der erforderlichen Gehörsgewährung. Der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. ist mit Ablauf des 21. Dezember 2018 bestandskräftig geworden. Die Antragstellerinnen begehren mit ihrer am 20. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vorläufigen Rechtsschutz gegen die Presseerklärung des Bundeskartellamts, den angekündigten Fallbericht und den Kurzbußgeldbescheid gegen die H.. Sie meinen, ihr Schreiben an das Bundeskartellamt vom 11. Dezember 2018 sei eine Beschwerde in der Hauptsache. Für den Fall, dass der erkennende Senat diese Auffassung nicht teile, haben sie mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 hilfsweise Beschwerde in der Hauptsache eingelegt. Das Bundeskartellamt erklärt, der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. lege den für diese Handelnden zur Last, sich in Bezug auf Lieferungen von Asphaltmischgut im Rhein-Main-Gebiet an Gebiets-, Kunden- und Mengenaufteilungen sowie Preisabsprachen mit der T.1 und der N. sowie deren Schwestergesellschaft P. beteiligt zu haben, um den zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden Preiswettbewerb einzudämmen und die Erlössituation der H. zu verbessern. Der Bescheid enthalte umfangreiche Feststellungen zu den im Zuge der Umsetzung einer entsprechenden Gesamtabsprache gebildeten Liefergemeinschaften und der Steuerung von Kunden und Mengen unter den drei beteiligten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen einschließlich der Beteiligung der N. und der P. an diesen Absprachen. Das Amt beabsichtige, in einem künftigen Fallbericht in ähnlicher Weise wie im Kurzbußgeldbescheid und in der Ausgangsfassung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 die Beteiligung der T.1, der N. und der P. an den der H. als Ordnungswidrigkeit vorgeworfenen Absprachen darzustellen, wobei der Fallbericht eine gegenüber der Pressemitteilung ausführlichere Substantiierung hinsichtlich der Art und des Gegenstands sowie der räumlichen und zeitlichen Reichweite der Absprachen enthalten werde. Das Amt beabsichtige zudem, im Fallbericht in gleicher Weise wie in der Neufassung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 darüber zu berichten, dass und aus welchen Gründen die Verfahren gegen die Antragstellerinnen eingestellt worden seien, ferner, darauf hinzuweisen, dass ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf eines vorwerfbar ordnungswidrigen Verhaltens nur gegenüber der H. ergangen sei, damit aber keine bindende Feststellung der Beteiligung gegenüber anderen Unternehmen verbunden sei und eine förmliche Anhörung der anderen Beteiligten vor Erlass des H.-Bescheids nicht erfolgt sei. Die Antragstellerinnen machen geltend, die Pressemitteilungen vom 10. und 14. Dezember 2018 stellten aufgrund ihrer namentlichen Identifizierung trotz Verfahrenseinstellung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar, zumal sie gegen die Unschuldsvermutung verstießen. Neben der mit dem Eilantrag zu 1. begehrten Formulierung sei eine solche zu fordern, die auf die fehlende Bindungswirkung des Bußgeldbescheids und die Fortgeltung der Unschuldsvermutung hinweise. Insofern erweitern die Antragstellerinnen auch ihr Beschwerdeziel im Antrag zu 1. des Beschwerdeschreibens. Aufgrund der Erklärungen des Bundeskartellamts sei auch für den angekündigten Fallbericht von einer belastenden Identifizierung der Antragstellerinnen auszugehen, die in gleicher Weise wie die Pressemitteilungen deren Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletze. Im Zusammenhang mit dem Eilantrag zu 2. ergänzen die Antragstellerinnen ihren im Beschwerdeschreiben gestellten Antrag zu 2. dahingehend, dass der Antragsgegner keinen Fallbericht veröffentlichen wird, der neben damaligen Tochtergesellschaften der Antragstellerin zu 1) auch die Antragstellerin zu 1) erwähnt. Der Antrag zu 3. diene der Klärung, ob der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. ehemalige Tochtergesellschaften der Antragstellerin zu 1) als an dem Verstoß von T.1 und H. beteiligt beschreibe und Angaben zu einer Ordnungswidrigkeit der Antragstellerin zu 1) enthalte. Die Antragstellerinnen erklären, ihnen sei bewusst, dass der erkennende Senat offensichtlich für die Überprüfung von Entscheidungen des Antragsgegners über die Akteneinsicht nicht zuständig sei, so dass sie Akteneinsicht gemäß § 72 Abs. 2 S. 4 bis 5 GWB begehrten und den Eilantrag zu 3. für erledigt erklären würden, wenn der Senat es in dieser oder anderer Form möglich mache, von dem Inhalt des Bußgeldbescheids Kenntnis nehmen zu können. Da der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. nach den Ausführungen des Bundeskartellamts die Antragstellerin zu 1) nicht erwähne, sei – so erklären die Antragstellerinnen - nicht erkennbar, wie der Eilantrag zu 4. der Antragstellerin zu 1) zulässig und begründet sein könnte. Für den Fall, dass dies tatsächlich so sei, erklärt die Antragstellerin zu 1) den Eilantrag zu 4. damit für erledigt. Hingegen werde die Antragstellerin zu 2) durch die belastende Identifizierung ihrer Rechtsvorgängerinnen, der N. und der P., im Bußgeldbescheid gegen die H. in ihren Rechten verletzt. Der Bußgeldbescheid enthalte zudem inhaltliche Fehler. Der notwendige Anordnungsgrund für die Anträge zu 1. und 2. ergebe sich daraus, dass die beiden Fassungen der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 die Antragstellerinnen weiter belasteten und dass das Amt angekündigt habe, die Veröffentlichung des Fallberichts unmittelbar nach einer Entscheidung des erkennenden Senats vornehmen zu wollen. Für den Antrag zu 4. folge der Anordnungsgrund daraus, dass der Kurzbußgeldbescheid jederzeit durch die H. oder Dritte zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragstellerin zu 2) verwendet werden könne, das Amt den Bußgeldbescheid Unternehmen, die von H. und T.1 geschädigt wurden, zur Verfügung stellen müsse und eine vollständige Schwärzung der Erwähnung der Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) nach der Entscheidungspraxis des AG Bonn nicht sichergestellt sei und das Amt den Bußgeldbescheid nicht mehr von sich aus ändern könne. Zur Begründung der hilfsweise erhobenen Beschwerde verweisen die Antragstellerinnen auf die Begründung des Schreibens vom 11. Dezember 2018 und der Eilanträge, zudem auf ihren Schriftsatz vom 22. Februar 2019. Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, eine Entscheidung des erkennenden Senats über die Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. gemäß § 72 Abs. 2 GWB im Zwischenverfahren, dem Bundeskartellamt im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, 1. seine Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Az. B1-189/13 erneut dahingehend zu ändern, dass eine Angabe der Gründe, weshalb das Verfahren gegen die Antragstellerinnen eingestellt wurde, unterbleibt und dass klargestellt wird, dass das Bundeskartellamt in diesem Verfahren keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften durch die Antragstellerinnen oder andere Unternehmen der N.3 Gruppe festgestellt hat, 2. es in dem in seiner Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 angekündigten Fallbericht nach § 53 Abs. 5 GWB zu unterlassen, die Antragstellerinnen oder gegebenenfalls andere Unternehmen der N.3 Gruppe als an den Verhaltensweisen, für die gegen die H. ein Bußgeld verhängt wurde, beteiligt zu beschreiben bzw. über eine Verfahrenseinstellung gegen die Antragstellerinnen zu berichten, 3. den Antragstellerinnen über ihre Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in den gegen H. ergangenen Kurzbußgeldbescheid zu gewähren, 4. für den Fall, dass der gegen H. ergangene Kurzbußgeldbescheid die Antragstellerinnen oder andere aktuelle oder ehemalige Unternehmen der N.3 Gruppe identifizieren und als an den Verhaltensweisen, für die gegen H. ein Bußgeld verhängt wurde, beteiligt beschreiben sollte bzw. über ein Verfahren des Bundeskartellamts gegen die Antragstellerinnen berichten sollte, diesen Kurzbußgeldbescheid aufzuheben und den neuen Kurzbußgeldbescheid nur in einer Weise zu erlassen, welche die Antragstellerinnen und andere Unternehmen der N.3 Gruppe nicht erwähnt. Mit der hilfsweise eingelegten Beschwerde haben die Antragstellerinnen beantragt, dem Bundeskartellamt aufzugeben, 1. die Pressemitteilung durch eine korrigierte Fassung zu ersetzen, aus der sich ergibt, dass damalige Tochtergesellschaften der Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren, und diese vor Veröffentlichung mit den Antragstellerinnen abzustimmen, 2. keinen Fallbericht zu veröffentlichen, der damalige Tochtergesellschaften der Antragstellerin zu 1) als an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt identifiziert, und den geplanten Fallbericht vor der Veröffentlichung mit den Antragstellerinnen abzustimmen, 3. den gegen die H. ergangenen Kurzbußgeldbescheid aufzuheben und um Feststellungen zu bereinigen, nach denen damalige oder heutige Tochtergesellschaften bzw. die Antragstellerin zu 1) an den Verhaltensweisen beteiligt waren, für die das Bußgeld gegen H. verhängt wurde, und die neue Fassung des Kurzbußgeldbescheides vor Übermittlung an H. in einer nicht-vertraulichen Version mit den Antragstellerinnen abzustimmen. Das Bundeskartellamt hat beantragt, die Eilanträge als unzulässig zu verwerfen, sofern die Antragstellerinnen Beschwerde in der Hauptsache einlegen, die Anträge zu 1., 2. und 4. zurückzuweisen und den Antrag zu 3. zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hält die Anträge mangels Beschwerde in der Hauptsache für unzulässig. Der Antrag zu 3. sei im Hinblick auf seine Erklärungen zum Inhalt des Kurzbußgeldbescheids erledigt und daher unzulässig. Zudem sei das angerufene Gericht unzuständig. Im übrigen seien alle Anträge mangels hinreichend vorgetragenen Anordnungsgrunds und –anspruchs unbegründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. März 2019 haben die Antragstellerinnen erklärt, sie stützten den Eilantrag zu 3. allein auf § 72 GWB und nicht auf weitere Vorschriften, für die eine Entscheidungszuständigkeit des Senats fehlen würde. Sie haben ferner erklärt, sie stellten die Beschwerdeanträge nunmehr unbedingt und erhielten daneben die Eilanträge aufrecht. Die Antragstellerinnen beantragen nunmehr unter unveränderter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge im übrigen, dem Bundeskartellamt im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, 1. seine Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 in der korrigierten Fassung vom 14. Dezember 2018 in dem oben genannten Verfahren erneut dahingehend zu ändern, dass ausgeführt wird, dass die N. und die Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren, und dass eine Angabe der Gründe, weshalb die Verfahren eingestellt wurden, unterlassen wird, 2. es in dem in seiner Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 (korrigierte Fassung vom 14. Dezember 2018) angekündigten Fallbericht nach § 53 Abs. 5 GWB zu unterlassen, die Antragstellerinnen, die N. oder die P. im Zusammenhang mit den bebußten Verhaltensweisen zu erwähnen und über die Einstellung der Verfahren gegen sie bzw. die Gründe für diese Einstellung zu berichten, 4. den Kurzbußgeldbescheid gegen H. aufzuheben und den neuen Kurzbußgeldbescheid nur in einer Weise zu erlassen, welche die Antragstellerinnen und andere ehemalige und aktuelle Unternehmen der N.3-Gruppe nicht erwähnt, was insbesondere die Erwähnung der N. und der P. miteinschließt, dem Bundeskartellamt in der Hauptsache aufzugeben, 1. die Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 in der korrigierten Fassung vom 14. Dezember 2018 durch eine korrigierte Fassung zu ersetzen, aus der sich ergibt, dass die N. und die Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren, 2. keinen Fallbericht zu veröffentlichen, der die Antragstellerinnen oder Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerinnen im Zusammenhang mit den bebußten Verhaltensweisen erwähnt. Das Bundeskartellamt beantragt, alle gestellten Anträge zurückzuweisen. Es erklärt sich damit einverstanden, dass über die nunmehr zulässig erhobene Beschwerde in dem vorliegenden Verfahren entschieden wird und verzichtet auf die Einhaltung aller Formvorschriften und Fristen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Der von den Antragstellerinnen ausdrücklich allein auf § 72 GWB gestützte Eilantrag zu 3. auf Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. hat keinen Erfolg (nachfolgend: A.). Die Eilanträge zu 1., 2. und 4. sind teilweise unzulässig und jedenfalls insgesamt unbegründet (nachfolgend: B.). Dasselbe gilt für die mit der allgemeinen Leistungsbeschwerde in der Hauptsache verfolgten Anträge (nachfolgend: C). A. Dem auf § 72 GWB gestützten Antrag der Antragstellerinnen auf Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. war nicht stattzugeben. Eine Entscheidung hierüber im Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 S. 4 GWB, wie von den Antragstellerinnen beantragt, war nicht veranlasst. Da die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 klargestellt haben, dass sie mit dem Eilantrag zu 3. allein ein verfahrensrechtliches Akteneinsichtsrecht aus § 72 GWB verfolgen, kommt es nicht darauf an, ob ein Recht auf Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. aufgrund anderer – materiellrechtlicher oder in anderen als dem vorliegenden Verfahren bestehender verfahrensrechtlicher – Anspruchsgrundlagen besteht. Für diese Entscheidung wäre der Senat allerdings auch nicht zuständig; die Sache wäre insoweit zur Entscheidung an das zuständige Gericht zu verweisen gewesen. 1. Eine Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. nach § 72 Abs. 2 GWB scheidet schon deshalb aus, weil dieser dem Senat nicht vorliegt. a) Die Norm des § 72 GWB regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 63 ff. GWB gegen Entscheidungen der Kartellbehörde und gilt damit auch im vorliegenden Verfahren einer allgemeinen Leistungsbeschwerde. Das Akteneinsichtsrecht erfasst neben den in § 72 Abs. 1 GWB genannten Gerichtsakten in Abs. 2 der Vorschrift auch Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte und damit – als Vorakten - grundsätzlich auch die Akten des kartellbehördlichen Verfahrens. Voraussetzung für die Einsichtnahme in die in Abs. 2 genannten Akten ist jedoch, dass diese – wie die Gerichtsakten – dem Gericht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, Rn. 12 bei juris – Kosmetikartikel ; Breiler in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 72 GWB Rn. 12; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 72 GWB Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Ob das Beschwerdegericht verpflichtet ist, kartellbehördliche Vorakten wie etwa hier den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. beizuziehen, um dann gegebenenfalls Einsicht zu gewähren, ist selbst keine Frage der Akteneinsichtsgewährung nach § 72 Abs. 2 GWB, sondern eine solche der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 70 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, Rn. 18 f. bei juris – Kosmetikartikel ). Sie hat für den Befund, dass aus § 72 Abs. 2 GWB kein Akteneinsichtsrecht in nicht vorliegende kartellbehördliche Vorakten herzuleiten ist, keine Bedeutung und ist im Streitfall auch zu verneinen, weil es für die Entscheidung über die übrigen Eilanträge wie auch über die in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsbeschwerde verfolgten Anträge auf die Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. nicht ankommt. Diese haben aus den nachfolgend unter B. und C. genannten Gründen keinen Erfolg, ohne dass es hierfür einer Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. bedürfte. 2. Dass den Antragstellerinnen in diesem Verfahren mangels Vorliegens des Kurzbußgeldbescheids gegen die H. keine Einsichtnahme in diesen nach § 72 Abs. 2 GWB zu gewähren ist, bedurfte nicht der von den Antragstellerinnen begehrten Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 S. 4 GWB. Nach dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht dann, wenn die aktenführenden Stellen die Zustimmung zur Einsichtnahme nicht erteilt haben, die Zustimmung – nur dann – durch eigene Anordnung ersetzen, wenn und soweit es für die Sachentscheidung auf in den Akten enthaltene Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Hinsichtlich der Frage, ob die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Tatsachen oder Beweismittel entscheidungserheblich sind, hat das Beschwerdegericht sich von den allgemeinen Grundsätzen seiner Aufklärungspflicht nach § 70 Abs. 1 GWB leiten zu lassen. Wenn es aufgrund tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass der nach § 72 Abs. 2 S. 3 GWB vorgetragene Inhalt der Unterlagen ausreicht, um den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären, darf es eine Anordnung nach § 72 Abs. 2 S. 4 GWB nicht erlassen und muss es auch kein Zwischenverfahren durchführen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, Rn. 18 bei juris - Kosmetikartikel ). Nach diesen Grundsätzen bedurfte es vorliegend keines Zwischenverfahrens, weil eine Anordnung nach § 72 Abs. 2 S. 4 GWB vorliegend schon deshalb nicht zu erlassen war, da der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. dem Senat nicht vorliegt und eine Einsichtnahme deshalb ausscheidet. 3. Ob den Antragstellerinnen aufgrund anderer – materiellrechtlicher oder in einem anderen als dem vorliegenden Verfahren bestehender verfahrensrechtlicher – Anspruchsgrundlagen ein Recht auf Einsichtnahme in den H.-Bescheid zusteht, bedarf keiner Entscheidung, nachdem die Antragstellerinnen klargestellt haben, dass sie ihr Akteneinsichtsgesuch allein auf § 72 GWB stützen. Für eine solche Entscheidung wäre der Senat allerdings auch nicht zuständig; er hätte die Sache insoweit an das zuständige Gericht verweisen müssen. a) Der Senat ist gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 93 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GV NRW 2011, 469) für die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB und in Kartellverwaltungssachen für die ihm gemäß § 57 Abs. 2 S. 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB zugewiesenen Rechtssachen zuständig. Hierzu gehört ein außerhalb von § 72 GWB bestehender Einsichtnahmeanspruch nicht. aa) Die Antragstellerinnen verfolgen keinen materiellrechtlichen Anspruch auf Herausgabe oder Erteilung von Auskünften nach § 33g GWB, weil es ihnen nicht um die Geltendmachung eines Kartellschadensersatzanspruchs nach § 33a GWB geht und der Auskunftsanspruch aus § 33g GWB auch nicht gegenüber den Wettbewerbsbehörden besteht, wie sich aus § 89c Abs. 5 S. 3 GWB ergibt, wonach § 33g Abs. 1 und 2 GWB keine Anwendung auf Wettbewerbsbehörden findet, die im Besitz von Beweismitteln sind (vgl. auch Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33g Rn. 5). Ein solcher Anspruch wäre im übrigen vor dem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erstinstanzlich zuständigen Landgericht zu verfolgen. bb) Im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren richtet sich das Verfahrensrecht auf Akteneinsicht nicht nach § 29 VwVfG, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m den Vorschriften der StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, KRB 12/13, Rn. 2 bei juris – Rechtsschutz bei Akteneinsicht ; Beschluss vom 04.10.2007, KRB 59/07, Rn. 4 bei juris – Akteneinsichtsgesuch ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2012, V-4 Kart 5/11 (OWi), V-4 Kart 6/11 (OWi), Rn. 21 bei juris – Akteneinsicht in Bonusanträge ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 72 GWB Rn. 1). In Betracht kommt ein Einsichtsrecht der Antragstellerinnen aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO, das dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens zusteht, oder ein für Privatpersonen geltendes Einsichtsrecht aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO, während ein solches aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 406e StPO ausscheidet, weil die Antragstellerinnen nicht geltend machen, Verletzte im Sinne dieser Vorschriften zu sein und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob auf die Einsichtnahme der Antragstellerinnen in den allein gegen die H. ergangenen Bußgeldbescheid § 147 StPO oder § 475 StPO anwendbar ist (vgl. zur Frage des Akteneinsichtsrechts nach § 147 StPO in abgetrennte Parallel-Verfahren gegen andere Betroffene oder Nebenbetroffene BGH, Beschluss vom 04.10.2007, KRB 59/07, Rn. 12 ff. bei juris – Akteneinsichtsgesuch ; Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 147 Rn. 14), weil sowohl nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 5 S. 1 StPO als auch nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 478 Abs. 1 S. 1 StPO die Kartellbehörde als Verfolgungsbehörde über die Einsichtnahme zu entscheiden hat. Diese Zuständigkeit besteht gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung für die Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, soweit es im Hinblick auf § 475 StPO auf das Verfahren gegen die H. ankommt. Sie besteht ebenso, wenn das Verfahren, wie im Fall der Antragstellerinnen, mit einer Einstellung endet, soweit es im Hinblick auf § 147 StPO – auch - auf das Verfahren gegen die Antragstellerinnen ankommt (vgl. Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 147 Rn. 42). Lehnt die Verfolgungsbehörde die Akteneinsicht ab, entscheidet hierüber auf Antrag gemäß § 147 Abs. 5 S. 2 StPO oder § 478 Abs. 3 S. 1 StPO das nach § 162 StPO zuständige Gericht. Dieses ist gemäß § 162 Abs. 3 S. 3, Abs. 1 StPO im Fall des Bundeskartellamts das Amtsgericht Bonn. Entscheidet die Verfolgungsbehörde über den gestellten Antrag nicht, so ist das für den Fall der Antragsablehnung zuständige Gericht ebenso für den Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung zuständig. Dies liegt auf der Hand und findet Ausdruck etwa in § 75 VwGO, der für den Fall der verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklage die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach § 68 VwGO ausspricht, nicht aber etwa vom Grundsatz abweichende Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Eine vorgehende Spezialzuständigkeit des Senats ergibt sich nicht aus § 83 Abs. 1 GWB, der die Fälle der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur gerichtlichen Entscheidung in Kartellordnungswidrigkeiten abschließend bestimmt (vgl. Wrage-Molkenthin/Bauer in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 83 GWB Rn. 2; Dannecker/Biermann in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 83 GWB Rn. 2). Eine Zuständigkeit des Senats für die Akteneinsichtsgewährung im Bußgeldverfahren folgt auch nicht aus § 72 GWB. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht des § 72 GWB ist auf das Bußgeldverfahren nicht anwendbar. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift, die im Zusammenhang mit den Regelungen über das Kartellverwaltungsverfahren steht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2007, KRB 59/07, Rn. 18 bei juris – Akteneinsichtsgesuch ). cc) Ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. kann sich ferner aus § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeben. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Abs. 1). Die Behörde kann dazu Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen (Abs. 2). Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist, im Fall des Kurzbußgeldbescheids gegen die H. mithin ebenfalls das Bundeskartellamt als aktenführende Behörde. Gegen die ablehnende Entscheidung sind nach § 9 Abs. 4 IFG Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig; ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften der VwGO ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde. Das IFG hat damit den gerichtlichen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 VwGO durch die Bereitstellung der Verpflichtungsklage ausgestaltet. Dies schließt es aus, anzunehmen, Entscheidungen, die das Bundeskartellamt nach dem IFG trifft, könnten mit der Beschwerde zum Kartellsenat nach § 63 GWB angegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15.06.2009, VI-Kart 3/09 (V), Rn. 4 bei juris). Vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet (vgl. auch BSG, Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, Rn. 16 bei juris), und zuständiges Gericht für die Klage ist – im Fall einer ablehnenden Entscheidung wie im Untätigkeitsfall (§ 75 VwGO) – gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Köln. dd) Eine Zuständigkeit des Senats für die Anspruchsgrundlagen der § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 oder § 475 StPO und des § 1 IFG folgt auch nicht entsprechend § 17 Abs. 2 S. 1 GVG daraus, dass er im vorliegenden Kartellverwaltungsverfahren gemäß § 72 GWB für die Gewährung von Akteneinsicht zuständig ist. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit allerdings unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Vorschrift begründet eine einheitliche Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs in den Fällen, in denen der Antrag alternativ oder kumulativ durch verschiedene Anspruchsgrundlagen mit an sich verschiedener Rechtswegzuständigkeit gegeben ist. Diese Ansprüche sind insgesamt von dem Gericht zu prüfen, das zuerst für eine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zulässigerweise angerufen worden ist. Die einheitliche Gesamtzuständigkeit ist indes nur gegeben, soweit es sich um denselben Streitgegenstand im Sinne desselben tatsächlichen Antrags und Sachverhalts handelt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004, 9 A 33/03, Rn. 12 bei juris; BSG, Beschluss vom 25.10.2017, B 7 SF 1/16 R, Rn. 8 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 28.02.1991, III ZR 53/90, Rn. 6 bei juris; Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 17 GVG Rn. 12 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei dem Einsichtnahmeanspruch aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 oder § 475 StPO oder § 1 IFG und dem in diesem Verfahren grundsätzlich bestehenden Verfahrensrecht auf Akteneinsicht aus § 72 GWB handelt es sich nicht um denselben Streitgegenstand. Denn zum einen liegen den Einsichtnahmerechten unterschiedliche Sachverhalte zugrunde – Betroffener eines Bußgeldverfahrens bzw. Privatperson im Sinne des § 475 StPO oder „jeder“ im Sinne des § 1 IFG einerseits und Beteiligter eines Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 63 ff. GWB andererseits -, und zum anderen geht der Einsichtnahmeanspruch nach den erwähnten Anspruchsgrundlagen über das verfahrensrechtliche Auskunftsrecht nach § 72 GWB hinaus, das nur insoweit besteht, als die Akten, in die gegebenenfalls Einsicht zu gewähren ist, dem Gericht vorliegen (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, Rn. 9 ff. bei juris). b) Da der Senat für einen anderen als den auf § 72 GWB gestützten, verfahrensrechtlichen Einsichtnahmeanspruch nicht zuständig wäre, hätte er sich in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Parteien für unzuständig zu erklären und gleichzeitig den Antrag entsprechend § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen. aa) In § 73 GWB ist für den Fall der Unzuständigkeit des Kartellgerichts weder die entsprechende Anwendung des § 17a GVG noch diejenige des § 281 ZPO ausdrücklich angeordnet. Der Katalog des § 73 GWB ist indes nicht abschließend und schließt es daher nicht aus, für nicht geregelte Verfahrensfragen ebenfalls auf die Vorschriften des GVG oder der ZPO zurückzugreifen. Möglich ist insbesondere auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der VwGO. Weichen die in Betracht kommenden Regelungen zu bestimmten Verfahrensfragen voneinander ab, wie es etwa bei § 17a GVG und § 281 ZPO im Hinblick auf die Verweisung von Amts wegen einerseits und auf Antrag andererseits der Fall ist, so ist maßgeblich, dass es sich der Sache nach bei den §§ 63 ff. GWB um ein kartellrechtliches Verwaltungsgerichtsverfahren handelt, so dass der Rückgriff auf die Vorschriften der VwGO näherliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2005, VI-Kart 17/05 (V), Rn. 24 bei juris; Beschluss vom 19.09.2001, Kart 22/01 (V), Rn. 39 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 73 Rn. 1). Im Kartellverwaltungsverfahren gilt dementsprechend für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 S. 1 VwGO auf die §§ 17 bis 17b GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2003, KVR 24/01, Rn. 18 bei juris – Verbundnetz II ; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 17a GVG Rn. 2). Dabei ist § 17a Abs. 2 S. 1 GVG auch im Eilrechtsschutzverfahren anwendbar, so dass auch dort eine Verweisung anstelle einer Zurückweisung wegen (Rechtsweg-)Unzulässigkeit erfolgt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2005, 7 B 10356/05, Rn. 2 bei juris, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; a.A. unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung noch VGH Kassel, Beschluss vom 18.05.1993, 11 TG 108/93, NVwZ-RR 1994, 511, 512). bb) Da vorliegend sowohl eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn (für einen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 oder 475 StPO gestützten Antrag) als auch eine solche des Verwaltungsgerichts Köln (für einen auf § 1 IFG gestützten Antrag) in Betracht kommt, hätten die Antragstellerinnen entsprechend § 17a Abs. 2 S. 2 GVG auswählen können, an welches Gericht verwiesen werden soll. Bei Unterbleiben der Wahl hätte der Senat zu bestimmen gehabt, an welches Gericht der Eilantrag zu 3. wegen der erwähnten Anspruchsgrundlagen verwiesen wird, im Streitfall an das Amtsgericht Bonn, weil die Antragstellerinnen ihren an das Bundeskartellamt gerichteten Einsichtsantrag vom 19. Dezember 2018 auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO gestützt und darin bereits einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Amtsgericht Bonn angekündigt haben, nicht aber auf § 1 IFG. Unabhängig hiervon hätte das Amtsgericht Bonn den Antrag entsprechend § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen gehabt, d.h. auch im Hinblick auf die rechtswegfremde Anspruchsgrundlage des § 1 IFG, vorausgesetzt, es handelt sich um denselben Streitgegenstand im Sinne desselben tatsächlichen Antrags und Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004, 9 A 33/03, Rn. 12 bei juris; BSG, Beschluss vom 25.10.2017, B 7 SF 1/16 R, Rn. 8 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 28.02.1991, III ZR 53/90, Rn. 6 bei juris; Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 17 GVG Rn. 12). B. Auch die Eilanträge zu 1., 2. und 4. haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise bereits unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. 1. Der Senat ist grundsätzlich zur Entscheidung über die von den Antragstellerinnen ausdrücklich auf §§ 64 Abs. 3, 60 GWB gestützten Eilanträge auf Änderung der Pressemitteilung des Bundeskartellamts und des von diesem erlassenen Kurzbußgeldbescheids gegen die H. sowie auf Unterlassen bestimmter Äußerungen in dem angekündigten Fallbericht zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 63 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 64 Abs. 3 GWB. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 34 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ), enthält § 63 GWB keinen Numerus clausus der im kartellgerichtlichen Verfahren zulässigen Rechtsschutzmöglichkeiten. Da die Bestimmung gerade eine Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten bezweckt, ist sie weit auszulegen mit der Folge, dass die Kartellgerichte abschließend für alle Kartellverwaltungsrechtsstreitigkeiten zuständig sind, während die allgemeinen Verwaltungsgerichte nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtkartellrechtlicher Art zu entscheiden haben. Unter kartellrechtlichen Streitigkeiten sind dabei alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu verstehen, an denen eine Kartellbehörde als beklagte Partei beteiligt ist und die – unabhängig von der Handlungsform – ein Handeln der Kartellbehörde betreffen, das seine Grundlage im Kartellgesetz hat. Übertragen sind den nach dem Kartellrecht zuständigen Beschwerdegerichten dabei nicht nur die in §§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 bis 5 GWB ausdrücklich aufgeführten Rechtsschutzverfahren, sondern der gesamte gerichtliche Rechtsschutz in kartellverwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 06.07.2012, 16 E 1096/11, Rn. 15 ff. bei juris), mithin neben dem begehrten Rechtsschutz gegen Inhalte des kartellbehördlichen Kurzbußgeldbescheids gegen die H. auch der Rechtsschutz gegen ein tatsächliches Verwaltungshandeln der Kartellbehörde, wie sie die Veröffentlichung der Presseerklärung oder des angekündigten Fallberichts darstellt. 2. Der Zulässigkeit aller drei Eilanträge steht nicht mehr entgegen, dass es an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache mangelt, seitdem die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 erklärt haben, dass sie die bedingten Beschwerdeanträge aus dem Schriftsatz vom 11. Januar 2019 nunmehr unbedingt stellten. Bis dahin fehlte es allerdings an der für die Zulässigkeit der Eilanträge erforderlichen, wirksamen Einlegung einer Beschwerde in der Hauptsache. a) Bereits aus dem Wortlaut des § 60 GWB, wonach die Kartellbehörde einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustands treffen kann, und des § 64 Abs. 3 GWB, wonach § 60 GWB für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht entsprechend gilt, folgt, dass die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Anordnungen erst dann von der Kartellbehörde auf das Beschwerdegericht übergeht, wenn wirksam Beschwerde eingelegt ist. Dementsprechend besteht auch in der Literatur Einigkeit, dass die Einlegung der Beschwerde formelle Voraussetzung für die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht ist und es nicht möglich ist, beim Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen, ohne vorher oder zumindest gleichzeitig eine ihrer Art nach statthafte Beschwerde fristgerecht einzulegen (Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 64 Rn. 7; Birmanns in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 64 GWB Rn. 37; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 64 GWB Rn. 18). Da es für die Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung nach allgemeinen Grundsätzen im Fall der mündlichen Verhandlung auf die letzte mündliche Verhandlung ankommt, genügt eine Beschwerdeeinlegung bis zu diesem Zeitpunkt. Eine Beschwerde in der Hauptsache, d.h. eine allgemeine Leistungsbeschwerde auf Änderung der Pressemitteilung und des Kurzbußgeldbescheids gegen die H. – anderweitiger Rechtsschutz, insbesondere ein Einspruch nach § 67 OWiG kommt für die Antragstellerinnen als Nicht-Betroffene nicht in Betracht – oder eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde gegen den angekündigten Fallbericht hatten die Antragstellerinnen vor dem 6. März 2019 nicht wirksam eingelegt. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen handelt es sich bei deren Schreiben an das Bundeskartellamt vom 11. Dezember 2018 (Anlage 9 zur Antragsschrift) nicht um eine Beschwerdeeinlegung im Sinne der §§ 63 ff. GWB, sondern allein um eine Antragsschrift an das Bundeskartellamt. Das Schreiben kann weder entsprechend §§ 133, 157 BGB als Beschwerde ausgelegt noch entsprechend § 140 BGB in eine solche umgedeutet werden. aa) Die § 63 ff. GWB schreiben nicht vor, wie die Beschwerde zu formulieren ist. Es ist nicht notwendig, dass der Begriff „Beschwerde“ verwendet wird. Es muss jedoch hinreichend deutlich sein, dass der Beschwerdeführer ein bestimmtes Verhalten der Kartellbehörde angreift, sei es eine erfolgte oder angekündigte Verfügung oder tatsächliche Handlung, die Ablehnung eines Antrags oder das Unterlassen der Entscheidung über einen Antrag, und eine gerichtliche Entscheidung hierüber erstrebt (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 66 Rn. 3; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 66 Rn. 4). Nach diesen Maßgaben stellt das Schreiben der Antragstellerinnen an das Bundeskartellamt vom 11. Dezember 2018 keine Beschwerdeeinlegung dar. Es ist weder als Beschwerde formuliert noch lässt sein Inhalt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (vgl. nur Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 133 Rn. 12 ff.), die auch auf Prozesshandlungen anwendbar sind (vgl. Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 133 Rn. 44 m.w.N.) für das Bundeskartellamt oder das Beschwerdegericht als Adressaten nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont den Schluss zu, die Antragstellerinnen hätten hiermit eine Beschwerde einlegen wollen und das Schreiben habe nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch so verstanden werden müssen. Hierfür genügt es nicht, dass das Schreiben bei dem Bundeskartellamt eingereicht worden ist, bei dem gemäß § 66 Abs. 1 GWB auch eine Beschwerde einzulegen wäre, da nicht jedes bei der Kartellbehörde eingereichte Schreiben eine Beschwerdeeinlegung darstellen muss, sondern, wie vorliegend der Fall, auch allein Anträge enthalten kann, über die die Kartellbehörde entscheiden soll. Ein Wille der Antragstellerinnen, ein Verhalten der Kartellbehörde im oben beschriebenen Sinne gerichtlicher Überprüfung zuführen zu wollen, lässt sich dem Schreiben an keiner Stelle entnehmen. Dieses ist ausschließlich an das Bundeskartellamt adressiert, nicht an das Beschwerdegericht, und nimmt in der Betreffzeile allein auf das Kartellordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Az. B1-189/13 Bezug. In dem die Anträge einleitenden Satz heißt es, dass „in dem oben genannten Verfahren … die folgenden Anträge“ gestellt würden, deren Formulierung in keiner Weise darauf hindeutet, das Beschwerdegericht solle über diese entscheiden. In der Begründung ist auf S. 3 allgemein formuliert, „den gestellten Anträgen ist aus den folgenden Gründen zu entsprechen“, und auf S. 6 eindeutig, „wir fordern daher das Bundeskartellamt auf, antragsgemäß zu entscheiden“. Diese Formulierungen lassen keine Auslegung dahingehend zu, die Antragstellerinnen hätten hiermit eine Beschwerde einlegen wollen, erst recht nicht den Schluss, Bundeskartellamt oder Beschwerdegericht hätten das Schreiben auch so verstehen müssen. Solches verbietet sich auch deshalb, weil die Antragstellerinnen auch in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Bundeskartellamt und selbst in der Antragsschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an den Senat vom 20. Dezember 2018 nicht zum Ausdruck gebracht haben, ihr Schreiben vom 11. Dezember 2018 sei eine Beschwerde und müsse, nachdem das Bundeskartellamt ihr nicht abgeholfen habe, dem Senat vorgelegt werden. Auf die Idee, dass mit jenem Schreiben Beschwerde eingelegt worden sei, sind die Antragstellerinnen erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 in diesem Verfahren verfallen, nachdem das Bundeskartellamt in seiner Antragserwiderung auf die Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Beschwerdeeinlegung hingewiesen hatte. Sie ist erkennbar dem Bemühen geschuldet, den Eilanträgen zur Zulässigkeit zu verhelfen. bb) Eine Umdeutung der Antragsschrift in eine Beschwerde scheidet aus. Zwar ist § 140 BGB auf Prozesshandlungen entsprechend anwendbar. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. Deshalb kann etwa eine unstatthafte Rechtsbeschwerde regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2018, VII ZB 65/17, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 07.02.2013, VII ZB 58/12, Rn. 9 bei juris; Beschluss vom 11.09.2008, I ZB 22/07, Rn. 17 bei juris; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 140 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Eine Umdeutung scheidet schon begrifflich aus. Das Schreiben vom 11. Dezember 2018 erfüllt nicht die Anforderungen an ein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB. Es enthält gerade keinen unstatthaften oder sonstwie unzulässigen Antrag, sondern stellt sich als zulässige Antragsschrift an das Bundeskartellamt dar. Überdies wäre eine Beschwerde keine einem Antrag an das Bundeskartellamt vergleichbare Prozesshandlung mit entsprechender Intention und Wirkung, sondern aufgrund ihres Zieles gerichtlicher Überprüfung kartellbehördlichen Handelns etwas grundlegend anderes. c) Die von den Antragstellerinnen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 „für den Fall, dass der erkennende Senat die vorliegend vertretene Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Beschwerdeschreiben um eine Beschwerde im Sinne des § 63 GWB handelt, nicht teilen sollte“, eingelegte „hilfsweise allgemeine Leistungsbeschwerde nach § 63 GWB mit folgenden Anträgen“ erfüllt als bedingter Rechtsbehelf ebenfalls nicht die Anforderungen an eine wirksam eingelegte Beschwerde nach §§ 63 ff. GWB, die die Zuständigkeit zum Erlass einstweiliger Anordnungen von der Kartellbehörde auf das Beschwerdegericht übergehen lässt. aa) Die Antragstellerinnen legen mit dieser Formulierung eine Beschwerde nach den §§ 63 ff. GWB aufschiebend bedingt für den Fall ein, dass der Senat ihr Schreiben vom 11. Dezember 2018 nicht als Beschwerde ansieht. Eine bedingte Einlegung von Rechtsbehelfen ist indes unzulässig, weil anderenfalls die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen und der Tatsache, dass im Interesse des Prozessgegners wie eines geordneten Verfahrensablaufs klargestellt sein muss, ob die mit dem Rechtsbehelf verbundenen Rechtsfolgen eintreten und Bestand haben, nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.1988, 6 CB 35/88, Rn. 16 bei juris; Beschluss vom 08.12.1977, VII B 76.77, Rn. 2 bei juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.05.2012, 6 A 11235/11, Rn. 12 bei juris; BGH, Beschluss vom 05.02.2013, VIII ZB 38/12, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 07.03.2012, XII ZB 421/11, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 bei juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 124 Rn. 35; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, vor § 124 Rn. 45; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 519 Rn. 37 f.). Dabei ist der bedingt eingelegte Rechtsbehelf nicht nur unzulässig, sondern es fehlt an der wirksamen Einlegung eines Rechtsbehelfs überhaupt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 140/10, Rn. 10 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 bei juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, vor § 124 Rn. 35Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, vor § 124 Rn. 45), mag auch in diesem Fall in der Praxis der Rechtsbehelf als unzulässig verworfen werden und nicht etwa entschieden werden, dass kein Rechtsbehelf zur Entscheidung angefallen sei, so dass auf sich beruhen kann, ob für die Zulässigkeit der Eilanträge auch eine wirksam eingelegte, aber sonst unzulässige Beschwerde genügen kann. bb) Unter Umständen kann allerdings ein bedingt eingelegter Rechtsbehelf als unbedingt eingelegt anzusehen sein, wenn die Auslegung ergibt, dass die Partei unbedingt einen Rechtsbehelf einlegen will. Dies gilt zwar in der Regel nicht bei der bedingt durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Berufung, bei der die Rechtsprechung grundsätzlich von einer zunächst unwirksamen Berufungseinlegung ausgeht und für die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe an sich verfristete Berufungseinlegung (und –begründung) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 689/13, Rn. 9 ff. bei juris; Beschluss vom 05.02.2013, VIII ZB 38/12, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 ff. bei juris). Dies kommt aber etwa dann in Betracht, wenn in der Rechtsmittelschrift eines Nichtjuristen, der auch nicht durch einen Juristen vertreten wird, zwei Rechtsmittel – etwa Nichtzulassungsbeschwerde und Revision – eingelegt werden, von denen eines hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des anderen eingelegt wird. In diesem Fall kann die Auslegung, dass hierdurch der eindeutige und unbedingte Ausdruck des Willens des Rechtsmittelführers zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden soll, möglich und auch geboten sein, weil anderenfalls der Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer Weise erschwert würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1975, 2 BvR 630/73, Rn. 11 bei juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.05.2012, 6 A 11235/11, Rn. 16 bei juris). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeeinlegung vom 11. Januar 2019 ist ausdrücklich bedingt („für den Fall“, „hilfsweise“) erfolgt. Eine Auslegung in eine unbedingt eingelegte Beschwerde kommt nach den Umständen nicht in Betracht. Die Formulierung ist eindeutig und enthält keine durch Auslegung zu beseitigende Unklarheit, zumal sie von dem die Antragstellerinnen vertretenden Rechtsanwalt stammt. Einem Rechtsanwalt ist der Unterschied zwischen unbedingten und bedingten Erklärungen und deren Rechtsfolgen geläufig, und er kann ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem Schreiben vom 11. Dezember 2018 nicht um eine Beschwerde handelt, eine solche daher noch – unbedingt – eingelegt werden muss, sollen die Eilanträge zulässig sein. Geschieht dies gleichwohl nicht, besteht keine Veranlassung, die bedingt eingelegte Beschwerde allein deshalb als unbedingt eingelegt zu behandeln, weil dies für die Zulässigkeit der Eilanträge erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.1988, 6 CB 35/88, Rn. 16 bei juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 30.04.2009, 10 L 109/07, Rn. 9 ff. bei juris; BFH, Beschluss vom 27.03.2013, I R 71/12, Rn. 8 f. bei juris; Beschluss vom 22.06.1982, VII B 115/81, Rn. 8 bei juris). Das Bundesverfassungsgericht hatte im oben erwähnten Fall ersichtlich den juristischen Laien, der auch nicht anwaltlich vertreten war, im Blick, der der Sache nach unbedingten Rechtsschutz erstrebte, aber im Hinblick auf die dazu einzulegenden Rechtsmittel unsicher war. Eine solche Konstellation liegt nicht vor, wenn die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei einen Antrag an eine Behörde stellt, der Rechtsanwalt später vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht beantragt, danach erkennt, dass es dazu der Beschwerdeeinlegung bedarf, und offenbar der Meinung ist, die Beschwerde müsse dem Eilantrag vorausgehen, deshalb den an die Behörde gerichteten Antrag nunmehr als Beschwerde verstanden wissen will und die Beschwerde nach Eilantragstellung nur hilfsweise einlegt. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im vorliegenden Fall schon deshalb keine andere Betrachtung, weil die die bedingt und damit unwirksam eingelegte Beschwerde als nicht nach § 66 Abs. 3 GWB fristgebundene allgemeine Leistungs- und (vorbeugende) Unterlassungsbeschwerde erneut eingelegt werden kann, wie auch die mangels Beschwerde unzulässigen Eilanträge, die ohnehin nur auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet sind, wiederholt werden können. 3. Der Zulässigkeit des auf Aufhebung des Kurzbußgeldbescheids und Neuerlass mit geändertem Inhalt gerichteten Eilantrags zu 4. steht auch nicht mehr entgegen, dass es sich um einen bedingten Antrag handelt, weil die Antragstellerinnen diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 unbedingt gestellt haben. Bis dahin war der Antrag allerdings wegen seiner Bedingtheit unzulässig. a) Der Antrag war zunächst ausdrücklich für den Fall gestellt, dass der gegen die H. ergangene Kurzbußgeldbescheid die Antragstellerinnen oder andere aktuelle oder ehemalige Unternehmen der N.3 Gruppe identifizieren und als an den Verhaltensweisen, für die gegen die H. ein Bußgeld verhängt wurde, beteiligt beschreiben sollte bzw. über ein Verfahren des Bundeskartellamts gegen die Antragstellerinnen berichten sollte. Der Feststellung, ob diese Umstände zutreffen, sollte erst die mit dem Eilantrag zu 3. begehrte Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid dienen. Der Eilantrag zu 4. stand mithin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Eilantrag zu 3. zugesprochen wird und die Einsichtnahme zu einem bestimmten Ergebnis führt. Ein solchermaßen aufschiebend bedingter Antrag ist ohne gleichzeitigen unbedingten Antrag unzulässig. Anträge oder Gesuche an das Gericht können zwar regelmäßig mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei oder ihr Gegner gleichzeitig einen anderen Antrag stellt oder einen gleichgerichteten Sachverhalt vorträgt, der nicht an Bedingungen geknüpft ist und die sichere Grundlage für die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels Eintritts der Bedingung nicht Entscheidungsgrundlage sein kann. Ohne diese Einschränkung führt die Abhängigkeit – auch von einem innerprozessualen Ereignis – zu jener in einem gerichtlichen Verfahren unerträglichen Ungewissheit, die derartige Prozesshandlungen unwirksam macht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 10.11.1983, VII ZR 72/83, Rn. 20 bei juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, vor § 128 Rn. 20, § 253 ZPO Rn. 2.). b) Gegen diese Grundsätze verstieß die von den Antragstellerinnen gestellte Bedingung, es solle über den Eilantrag zu 4. nur entschieden werden, falls die Einsichtnahme in den Kurzbußgeldbescheid zu dem von ihnen beschriebenen Ergebnis führe. Denn es fehlte an einem gleichzeitigen unbedingten Antrag, wie entschieden werden soll, falls die gestellte Bedingung nicht eintritt und über den Eilantrag zu 4. daher nicht entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93, Rn. 14 bei juris). Dies führte – zunächst - zur Unzulässigkeit des Eilantrags zu 4. 4. Die Eilanträge zu 1., 2. und 4. sind aber auch in der Fassung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 gestellt worden sind, weiterhin teilweise unzulässig, weil die Antragstellerinnen die erforderliche Antragsbefugnis teilweise nicht dargetan haben. a) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 64 Abs. 3, 60 GWB setzen nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 64 Rn. 7; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Auflage 2014, § 64 Rn. 17) eine Antragsbefugnis voraus, auf die § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist. Sie sind daher im Rahmen eines allgemeinen Leistungsbegehrens - auch in Form der Unterlassung - nur dann zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch das Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners geltend machen kann. Dafür ist zwar nicht erforderlich, die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen. Dem Vorbringen müssen aber zumindest Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung zu entnehmen sein. Die bloße verbale Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit reicht dafür nicht aus. (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2015, VI-Kart 4/14 (V), Rn. 17 bei juris; KG, Beschluss vom 03.11.1993, Kart 2/93, WuW/E OLG 5267, 5270 – Bekanntmachungsbeschwerde ; Happ in: Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 41 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 123 Rn. 107 m.w.N. b) Eine Antragsbefugnis in diesem Sinne hat die Antragstellerin zu 1) in bezug auf den Eilantrag zu 4. – auch weiterhin - nicht dargetan. Denn nach den schriftsätzlichen und mündlichen Erklärungen des Bundeskartellamts im Termin vom 6. März 2019, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, wird die Antragstellerin zu 1) im Kurzbußgeldbescheid gegen die H. nur insoweit erwähnt, als ihr Bonusantrag in der Beweismittelliste angegeben ist, so dass keine Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass diese durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Dies hat die Antragstellerin zu 1) auch grundsätzlich erkannt. Prozessuale Konsequenzen hat sie hieraus indes auch nach dem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit einer bedingten Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 nicht wirksam gezogen. c) Im Hinblick auf die Eilanträge zu 1., 2. und 4. war eine Antragsbefugnis ferner nicht dargetan, soweit die Antragstellerin zu 1) außer ihren eigenen und die Antragstellerin zu 2) außer ihren eigenen und den auf sie übergegangenen Rechten ihrer Rechtsvorgängerinnen – N. und P. - auch die Rechte „anderer aktueller oder ehemaliger Unternehmen der N.3 Gruppe“ geltend machen. Es fehlte an jedwedem Vortrag dazu, um welche Unternehmen es sich handeln soll, was im übrigen auch die erforderliche Bestimmtheit der Anträge in Frage stellte, und aus welchen Gründen die Antragstellerinnen befugt sein sollen, die Rechte dieser Unternehmen geltend zu machen. Auch hierauf hat der Senat im Termin vom 6. März 2019 hingewiesen. Die Antragstellerinnen haben daraufhin die Eilanträge zu 1. und 2. angepasst, nicht aber den Eilantrag zu 4., für den es weiterhin an der Antragsbefugnis mangelt, soweit auch „andere ehemalige und aktuelle Unternehmen der N.3-Gruppe“ - außer den Antragstellerinnen und den beiden Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2), N. und P. - im Kurzbußgeldbescheid gegen die H. nicht erwähnt werden sollen. d) Ebensowenig haben die Antragstellerinnen dargetan, dass sie befugt sind, die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter geltend zu machen, auf die sie ihre Eilanträge ebenfalls stützen. Durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitgebers, auch eines Unternehmens, kann allerdings auch ein Mitarbeiter in seinem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Der betroffene Mitarbeiter kann seine eigene Rechtsverletzung aber nach allgemeinen Regeln selbst geltend machen. Eine Befugnis des Arbeitgebers, die Rechtsverletzung des Mitarbeiters zu verfolgen, kommt grundsätzlich nur im Fall der Rechtsübertragung oder im Weg gewillkürter Prozessstandschaft in Betracht, soweit die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, es sich namentlich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt (vgl. Mansel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C 27 m.w.N.). Hierzu fehlt es an jedwedem Vortrag der Antragstellerinnen. 5. Weiterhin insgesamt unzulässig ist der auf vorbeugenden Unterlassungsrechtsschutz gerichtete Eilantrag zu 2. darüber hinaus deshalb, weil die Antragstellerinnen das hierfür vorausgesetzte qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan haben. a) Für das kartellgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass auch die vorbeugende – auf die Abwehr einer erst künftigen Rechtsverletzung gerichtete - Unterlassungsbeschwerde als Form der allgemeinen Leistungsbeschwerde statthaft sein kann und nicht darauf beschränkt ist, einer zu erwartenden kartellbehördlichen Verfügung entgegenzuwirken, sondern auch in Betracht kommt, wenn die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung von einem schlichten Verwaltungshandeln, wie hier der Veröffentlichung des angekündigten Fallberichts, ausgehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.1992, KVR 4/91, Rn. 7 bei juris – Unterlassungsbeschwerde ; Senat, Beschluss vom 14.01.2015, VI-Kart 4/14 (V), Rn. 16 bei juris; Beschluss vom 16.09.2009, VI-Kart 1/09 (V), Rn. 31 bei juris – DFL-Vermarktungsrechte ; Beschluss vom 28.09.2005, VI-Kart 7/05 (V), Rn. 19 bei juris – Sanacorp/ANZAG ; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 63 Rn. 13 m.w.N.). Im Rahmen des vorbeugenden Hauptsacherechtsschutzes kommt auch vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, der jedoch ebenso wie die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde in der Hauptsache ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erfordert. Denn nach der in § 63 Abs. 1 und 3 GWB zum Ausdruck gekommenen Konzeption des Kartellgesetzes ist der von einer kartellbehördlichen Maßnahme Betroffene grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz – in der Hauptsache wie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - verwiesen. Das qualifizierte Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln unmittelbar bevorsteht und irreparable oder zumindest nur schwer auszugleichende Nachteile zur Folge hätte (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18.02.1992, KVR 4/91, Rn. 8 ff. bei juris – Unterlassungsbeschwerde ; Senat, Beschluss vom 14.01.2015, VI-Kart 4/14 (V), Rn. 16 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 63 Rn. 13 m.w.N.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 37 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 123 Rn. 45 ff. m.w.N.). b) Dass die Veröffentlichung des Fallberichts des Bundeskartellamts solche irreparablen oder zumindest schwer auszugleichenden Nachteile für die Antragstellerinnen zur Folge hätten, die die Inanspruchnahme nachträglichen – auch vorläufigen – Rechtsschutzes unzumutbar machen, haben diese nicht im Ansatz vorgetragen. Nach den Erklärungen des Bundeskartellamts in diesem Verfahren soll der Fallbericht in ähnlicher Weise wie der Kurzbußgeldbescheid und die Ausgangsfassung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 die Beteiligung der T.1, der N. und der P. an den der H. als Ordnungswidrigkeit vorgeworfenen Absprachen darstellen, wobei der Fallbericht eine gegenüber der Pressemitteilung ausführlichere Substantiierung hinsichtlich der Art und des Gegenstands sowie der räumlichen und zeitlichen Reichweite der Absprachen enthalten werde. Das Amt beabsichtigt zudem, im Fallbericht in gleicher Weise wie in der Neufassung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 darüber zu berichten, dass und aus welchen Gründen die Verfahren gegen die Antragstellerinnen eingestellt worden seien, ferner, darauf hinzuweisen, dass ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf eines vorwerfbar ordnungswidrigen Verhaltens nur gegenüber der H. ergangen sei, damit aber keine bindende Feststellung der Beteiligung gegenüber anderen Unternehmen verbunden sei und eine förmliche Anhörung der anderen Beteiligten vor Erlass des H.-Bescheids nicht erfolgt sei. Die Antragstellerinnen haben in keiner Weise aufgezeigt, dass und welche irreparablen oder schwer auszugleichenden Nachteile diese Berichterstattung für sie zur Folge hätte. Sie beschränken sich auf die Mitteilung, das Amt habe angekündigt, den Fallbericht zu veröffentlichen, so dass Grund zu der Annahme bestehe, der Fallbericht werde die Antragstellerinnen in mindestens ähnlicher Form wie die Pressemitteilung identifizieren, was sie als Drohung mit einer Sanktionierung durch eine weitere Bloßstellung im Fallbericht verstehen. Konkrete Nachteile tragen sie nicht vor, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerinnen ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihnen aufgrund der bereits veröffentlichten Presseerklärung, deren Inhalt mit dem des zu veröffentlichenden Fallberichts vergleichbar ist, ein finanzieller Schaden, der, wie sie im Termin vom 6. März 2019 reklamiert haben, aus der Inanspruchnahme auf Schadensersatz oder dem Ausbleiben öffentlicher Aufträge resultieren können soll, bislang nicht entstanden ist. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an vorbeugendem Eilrechtsschutz begründet dieser Vortrag mithin nicht. Ein nicht hinzunehmender, unzumutbarer Imageschaden ist ebenfalls nicht zu erwarten. 6. Die Eilanträge zu 1., 2. und 4. hätten auch in der Sache keinen Erfolg, weil es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch fehlt. a) Eine einstweilige Anordnung nach §§ 64 Abs. 3, 60 GWB kann nur ergehen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch darlegt und glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund liegt in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO dann vor, wenn – etwa im Hinblick auf den beabsichtigten Fallbericht – die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung), oder wenn – im Hinblick auf die Pressemitteilung und den Kurzbußgeldbescheid gegen die H. – eine vorläufige Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsverfügung). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen und ist, soweit sich dies nicht vermeiden lässt, jedenfalls zeitlich zu begrenzen. Es gelten die Grundsätze des geringstmöglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Ganzen Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 60 Rn. 8 f. m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 64 GWB Rn. 17 ff. m.w.N.). b) Ob die Antragstellerinnen eine Dringlichkeit im vorgenannten Sinne für die begehrte einstweilige Anordnung dargetan haben, nachdem ihre Anträge frühestens seit der unbedingten Beschwerdeeinlegung am 6. März 2019 zulässig sind, ihnen aber nach eigenem Vortrag bislang keinerlei Nachteile entstanden sind, obwohl Pressemitteilung und Kurzbußgeldbescheid gegen die H. seit dem 10. Dezember 2018 vorliegen, kann im Ergebnis ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob sie mit den Anträgen nicht eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehren. Denn im Streitfall fehlt es schon deshalb an der erforderlichen Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, weil der Senat gleichzeitig über die Beschwerde in der Hauptsache entscheidet, der Eilrechtsschutz dem Antragsteller aber eine einstweilige Sicherung oder auch Befriedigung seines Anspruchs nur deshalb und insoweit ermöglichen soll, als eine solche mit dem Hauptsacheverfahren aufgrund von dessen Dauer nicht so rechtzeitig erreicht werden kann, dass erhebliche Nachteile für den Antragsteller vermieden werden können (vgl. Senat, Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 60 bei juris – Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren ). Überdies steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus den nachfolgend unter C. genannten Gründen auch das Fehlen eines Anordnungsanspruchs entgegen. C. Die Beschwerde in der Hauptsache, die die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 nunmehr unbedingt eingelegt haben und über die der Senat aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses des Bundeskartellamts, insbesondere des Verzichts auf die Einhaltung aller Formvorschriften und Fristen, im vorliegenden Verfahren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 mitentscheiden kann, hat keinen Erfolg. 1. Ihrer Zulässigkeit steht zwar die vormals nur bedingte Einlegung nicht mehr entgegen. Im übrigen gelten allerdings die oben im Hinblick auf die Eilanträge erwähnten Zulässigkeitsbedenken entsprechend. Dies betrifft namentlich die Antragsbefugnis der – im Kurzbußgeldbescheid gegen die H. nur in der Beweismittelliste erwähnten - Antragstellerin zu 1) bezüglich des Beschwerdeantrags zu 3., die Beschwerdebefugnis beider Antragstellerinnen, soweit mit den Beschwerdeanträgen zu 2. und 3. außer ihren eigenen und den Rechten der N. und P. die Rechte anderer „Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerinnen“ oder „damaliger oder heutiger Tochtergesellschaften“ und soweit insgesamt die Rechte von Mitarbeitern geltend gemacht werden. Ebenso betrifft dies das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für den vorbeugenden Unterlassungsantrag zu 2. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht weiter an, weil die Beschwerdeanträge insgesamt unbegründet sind. 2. Den Antragstellerinnen steht gegen das Bundeskartellamt kein Anspruch auf Unterlassen der von ihnen beanstandeten Äußerungen in der Pressemitteilung, dem künftigen Fallbericht und in dem Kurzbußgeldbescheid gegen die H. aus §§ 1004 Abs. 1, 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG oder anderen Rechtsgrundlagen zu. Die Äußerungen verletzen weder das durch § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen noch die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK, die Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes und als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 11 bei juris m.w.N.), oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Allerdings berühren sowohl die Presseerklärung des Bundeskartellamts als auch der vom Bundeskartellamt angekündigte Fallbericht wie auch Ausführungen in den Gründen des Kurzbußgeldbescheids gegen die H., die die Antragstellerinnen betreffen, dem Grundsatz nach den Schutzbereich dieser Rechte. Dies gilt auch für den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der vom Bundesgerichtshof auf juristische Personen ausgedehnt wird, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden. Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben und zu einer Rufschädigung führen können, die dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen kann, so dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch die freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung schützt (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, X ZR 15/04, Rn. 27 bei juris; Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93, Rn. 23 bei juris – Bilanzanalyse ; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 36 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; Mansel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C 28 m.w.N.). Keiner Vertiefung bedarf dabei vorliegend die Frage, ob und in welchem Umfang die eingangs erwähnten Rechte - insbesondere die Unternehmenspersönlichkeitsrechte - der N. und der P. auf die Antragstellerin zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen sind, und ob und in welchem Umfang die Antragstellerin zu 2) als am 19. Januar 2018 aufgelöste und in Liquidation befindliche Gesellschaft die Rechte ihrer Rechtsvorgängerinnen und eigene Rechte – etwa nach den Grundsätzen des für natürliche Personen geltenden postmortalen Persönlichkeitsschutzes (vgl. Mansel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C 34 ff. m.w.N.) - noch geltend machen kann. Denn die Äußerungen des Bundeskartellamts, deren Unterlassung die Antragstellerinnen begehren, verletzen diese nicht in ihren Rechten; sie sind unter keinem in den Blick zu nehmenden Aspekt rechtswidrig. b) Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Aufhebung des gegen die H. ergangenen Bußgeldbescheids und auf Streichung von Feststellungen, „nach denen damalige oder heutige Tochtergesellschaften bzw. die Antragstellerin zu 1) an den Verhaltensweisen beteiligt waren, für die das Bußgeld gegen H. verhängt wurde“, erst Recht nicht auf vorherige Abstimmung der neuen Fassung mit den Antragstellerinnen, wie mit dem Beschwerdeantrag zu 3. geltend gemacht. aa) Nach den Erklärungen des Bundeskartellamts in diesem Verfahren legt der Kurzbußgeldbescheid gegen die H. den für diese Handelnden zur Last, sich in Bezug auf Lieferungen von Asphaltmischgut im Rhein-Main-Gebiet an Gebiets-, Kunden- und Mengenaufteilungen sowie Preisabsprachen mit der T.1 und der N. sowie deren Schwestergesellschaft P. beteiligt zu haben, um den zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden Preiswettbewerb einzudämmen und die Erlössituation der H. zu verbessern. Die Antragstellerin zu 1. wird nach den Erklärungen des Bundeskartellamts in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2019 lediglich insoweit erwähnt, als ihr Bonusantrag in der beweismittelliste angegeben ist. Diese Erklärungen sind vorliegend zugrundezulegen; die Antragstellerinnen tragen nicht vor, dass sie etwa von der H. gegenteilige Informationen hätten, und es besteht auch sonst kein Anlass, an der Richtigkeit der Erklärungen des Bundeskartellamts zu zweifeln. Danach erwähnt der Kurzbußgeldbescheid in Tenor und Begründung weder die Antragstellerin zu 1) noch die Antragstellerin zu 2), ebensowenig „damalige oder heutige Tochtergesellschaften“ (wessen?) außer N. und P.. Der geltend gemachte Anspruch kann daher von vornherein nur der Antragstellerin zu 2) und nur insoweit zustehen, als die N. und die P. in dem Kurzbußgeldbescheid erwähnt werden, ist aber nicht begründet, weil deren Erwähnung keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt. bb) Der Kurzbußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 7. Dezember 2018 ist ausschließlich gegenüber der H. erlassen worden, nicht gegenüber der Antragstellerin zu 2). Für Äußerungen bezüglich Dritter im Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: (1) Grundsätzlich kann nur derjenige eine Entscheidung anfechten, der durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthalten muss, der seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Eine Beschwer kann sich deshalb nur aus der Entscheidungsformel ergeben. Sonstige Rechts- und Interessenverletzungen durch die Gründe der Entscheidung, die nur die „Unterlagen des Urteils“ bilden, sind der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht demgegenüber entzogen. Daher kann grundsätzlich weder der Angeklagte ein freisprechendes Urteil anfechten (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015, 1 StR 56/15, Rn. 11 bei juris) noch ein Dritter ein gegen einen Angeklagten ergangenes Urteil. Ein Dritter kann insbesondere grundsätzlich nicht die in einem im Kartellbußgeldverfahren gegen den Betroffenen ergangenen Urteil enthaltenen Feststellungen anfechten, er habe sich an Kartellabsprachen beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016, KRB 16/15, Rn. 2 bei juris). (2) Die Anfechtung eines Urteils ist in diesen Fällen dann ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Urteilsbegründung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür im Fall eines freigesprochenen Angeklagten erforderlich, dass einzelne Ausführungen der Entscheidungsgründe den Angeklagten so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird. Das ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthalten oder Mängel aufweisen, die vielleicht in einem Revisionsverfahren mit Erfolg gerügt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2015, 2 BvR 2292/13, Rn. 50 bei juris – „Dritter Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht ; Beschluss vom 14.04.1970, 1 BvR 33/68, Rn. 32 bei juris – Wohnungsbaugenossenschaft „Ostland“ ). Auch die Anfechtung eines Urteils durch einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten setzt voraus, dass die Gerichtsentscheidung den Dritten unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt und nicht nur mittelbar faktisch betrifft. Rein faktische Belastungen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen eines gegen einen Angeklagten ergangenen Strafurteils Feststellungen über eine Beteiligung des Dritten getroffen werden, verletzen den Dritten nicht in seinen Grundrechten. Eine Grundrechtsverletzung, etwa des Art. 2 Abs. 1 GG, lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass solche Feststellungen die Unschuldsvermutung verletzen; vielmehr schützt umgekehrt diese gerade den Dritten vor einer Grundrechtsverletzung. Die Unschuldsvermutung verbietet es zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf. Dem Dritten gegenüber liegt in einem solchen Urteil gegen den Angeklagten indes keine Entscheidung, die eine Feststellung von Schuld – seiner Schuld – erforderte. Der Dritte kann auch nicht geltend machen, dass er Nachteilen ausgesetzt würde, die Schuldspruch oder Strafe gleichkämen. Die in einem Strafverfahren gegen einen Angeklagten getroffenen Feststellungen binden die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden weder für ein gegen den Dritten anhängiges Ermittlungsverfahren, noch können sie Bindungswirkung in anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren entfalten, an welchen der Dritte in Zukunft beteiligt sein mag. Auf der Grundlage des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils kann dem Dritten vielmehr allgemein eine Schuld nicht vorgehalten werden; hiervor schützt gerade die Unschuldsvermutung. Soweit die in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Feststellungen nicht nur den Verurteilten, sondern auch Dritte betreffen, ist dies letztlich eine unvermeidbare Folge der Tatsache, dass Strafverfahren in komplexen Angelegenheiten kaum je gegen alle Beschuldigten gleichzeitig geführt werden können (vgl. zum Ganzen BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 12 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 3 ff. bei juris). (3) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung im Einzelfall verletzt sein, wenn eine Gerichtsentscheidung oder die Äußerung eines Amtsträgers nach der Bewertung des Gerichtshofs zu erkennen gibt, eine Person sei schuldig, obwohl der gesetzliche Beweis ihrer Schuld noch nicht erbracht ist, insbesondere wenn im Rahmen eines Urteils gegen einen Angeklagten verfrühte Äußerungen zur Schuld eines gesondert verfolgten Mitverdächtigen getroffen werden, wobei es in allen Fällen maßgeblich auf die konkrete Wortwahl der jeweils angegriffenen Entscheidung im Kontext mit der gegebenen Verfahrenslage ankommt. Abgelehnt hat der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, soweit eine faktische Belastung des Dritten für die justizförmige Durchführung des Verfahrens gegen den Betroffenen erforderlich oder dessen zwangsläufige Folge war. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt danach nicht vor, wenn es zur Begründung des Urteils gegen einen Angeklagten unvermeidlich ist, die Rolle und die Absicht eines Dritten zu erwähnen, dabei aber vermieden wird, den Anschein einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Dritten aufkommen zu lassen (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 15.01.2015, 48144/09, Rn. 94 bei juris – Cleve/Deutschland ; Urteil vom 27.02.2014, 17103/10 Rn. 42, 66, 69 bei juris – Karaman/Deutschland ). (4) Verletzt ein Bußgeldbescheid gegen einen Betroffenen im vorgenannten Sinne die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte eines Dritten, so kann er entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen allerdings grundsätzlich auch dann entsprechend geändert werden, wenn er rechtskräftig ist; anderenfalls wäre dem Antrag von vornherein jeder Erfolg versagt. Zwar wird aus § 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG abgeleitet, dass die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nur bis zum Eintritt der Rechtskraft zurücknehmen kann und eine spätere Rücknahme in Analogie zu §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht kommt, da der Bußgeldbescheid gemäß § 71 Abs. 1 OWiG wie der Strafbefehl zu einem Strafklageverbrauch führt, mit seiner Rechtskraft gemäß § 84 Abs. 1 OWiG die prozessuale Tat nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann und die Rechtskraft des Bußgeldbescheids daher über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. Gertler in: BeckOK OWiG, Stand 01.01.2019, § 69 Rn. 45, 47; Kurz in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 25; Ellbogen in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 25, 28). Keine – unzulässige – Rücknahme des Bußgeldbescheids stellt indes ein Austausch der Begründung dar, allerdings darf sich hierdurch der Gegenstand des Bußgeldbescheids im Sinne einer prozessualen Tat nicht ändern (vgl. Gertler in: BeckOK OWiG, Stand 01.01.2019, § 69 Rn. 51 m.w.N.; Ellbogen in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 46 m.w.N.). cc) Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin zu 2) keinen Anspruch auf Nichterwähnung der N. und der P. in dem Kurzbußgeldbescheid gegen die H., weil sie hierdurch nicht in ihren Grundrechten, etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG, oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. (1) Die Benennung der N. und der P. im Bußgeldbescheid gegen die H. stellt keine unmittelbar rechtliche, sondern allenfalls eine bloß mittelbar faktische Belastung der Antragstellerin zu 2) dar, die zur Begründung des gegen die H. verhängten Bußgelds unerlässlich war und auch nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt. Als solche mittelbar faktische Belastung ist die mit dem Nachweis einer Kartellordnungswidrigkeit gegenüber der H. zwangsläufig verbundene Namhaftmachung der an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen von der Antragstellerin zu 2) hinzunehmen. (1.1) Schon die Feststellung der Erfüllung des Tatbestands der Kartellabsprache durch die H. erforderte die Benennung der weiteren beteiligten Unternehmen, weil die Kartellabsprache zwangsläufig die Beteiligung mindestens eines zweiten Unternehmens voraussetzt. Hierzu genügte es nicht, wie die Antragstellerin zu 2) meint, lediglich die T.1 namentlich zu bezeichnen und im übrigen statt der Benennung der N. und der P. lediglich allgemein von zwei weiteren Unternehmen zu sprechen. Denn jedenfalls die erforderliche Konkretisierung des Bußgeldbescheids (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), die eine Bezeichnung u.a. der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung erfordert, setzte notwendig die Benennung aller beteiligten Unternehmen voraus. Der Bußgeldbescheid hat die Aufgabe, die geahndete Tat so genau wie möglich zu beschreiben, dass ohne Verwechselungsgefahr zweifelsfrei feststeht, welcher konkrete Lebensvorgang erfasst ist, damit er im Falle eines Einspruchs taugliche Prozessvoraussetzung im Hauptverfahren sein kann und weil er dann, wenn er ohne Einspruch rechtskräftig wird, insofern einen Strafklageverbrauch herbeiführt, als die geahndete Tat als Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden kann (§ 84 Abs. 1 OWiG). Hierzu gehört notwendig die Bezeichnung aller Beteiligten. Überdies erforderte die Bußgeldzumessung eine möglichst umfassende Beschreibung der Tat nach Art, Umfang und Intensität (§ 17 Abs. 3 OWiG) und auch insofern die Benennung aller daran Beteiligten. Zudem dient die Begründung des Bußgeldbescheids dem Interesse des Betroffenen, die Bußgeldentscheidung der Behörde nachvollziehen und überprüfen zu können, um entscheiden zu können, ob er gegen den Bescheid Einspruch einlegt oder nicht. Auch hierfür ist die genaue Bezeichnung der an der ihm zur Last gelegten Tat Beteiligten erforderlich. (1.2) Fehl geht die Auffassung der Antragstellerin zu 2), die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse die Benennung eines Dritten in der Entscheidung gegen den Betroffenen nur unter der Voraussetzung zu, dass das Verfahren gegen den Dritten nicht gleichzeitig durchgeführt werden könne, und diese Voraussetzung habe im Streitfall nicht vorgelegen. Der erwähnten Rechtsprechung (insbes. EGMR, Urteil vom 27.02.2014, 17103/10, Rn. 64, 66 bei juris Karaman/Deutschland ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 5 bei juris) lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Benennung des Dritten nur unter der Voraussetzung zulässig sei, dass das Verfahren gegen ihn nicht gleichzeitig durchgeführt werden kann . Jedenfalls aber lag der Fall auch hier so: Der Bußgeldbescheid konnte nicht gleichzeitig gegen die Antragstellerin zu 2) erlassen werden, weil das Bundeskartellamt das Verfahren gegen diese eingestellt und daher keine Feststellungen zu einer Kartellordnungswidrigkeit der Antragstellerin zu 2) oder ihrer Rechtsvorgängerinnen getroffen hat. Die Argumentation der Antragstellerinnen läuft auf das erkennbar unrichtige Ergebnis hinaus, dass entweder die Ordnungswidrigkeit auch des Betroffenen mangels möglicher Tatbezeichnung nicht geahndet werden kann, wenn das Verfahren gegen den beteiligten Dritten einzustellen ist, oder die Beteiligung des Dritten ebenfalls zu ahnden ist, obwohl Einstellungsgründe vorliegen. (1.3) Unzutreffend ist weiter der Einwand, zur Konkretisierung der der H. zur Last gelegten Tat habe es der Benennung der beiden Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) im Bußgeldbescheid nicht bedurft, sondern es habe insoweit auf die Akten Bezug genommen werden können. Die vorgeschriebene Bezeichnung der Tat kann aufgrund der erwähnten Funktion des Bußgeldbescheids grundsätzlich nicht durch eine Verweisung auf den Akteninhalt ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1970, 4 StR 190/70, Rn. 6 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.11.2015, 3 Ss OWi 1218/15, BeckRS 2015, 20268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.1981, 5 Ss OWi 625/81 – 97/81 V, VRS 63, 466-467; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.1978, 3 Ss (B) 15/78, Justiz 1978, 477-479; Kurz in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 66 Rn. 13 m.w.N.). Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Antragstellerinnen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 2007 (IV-2 Ss (OWi) 28/07, BeckRS 2007, 14575), in dem der Senat in einem Fall von Schwarzarbeit angenommen hat, es genüge, dass im Bußgeldbescheid die maßgeblichen Handwerkerrechnungen nach Rechnungsdatum, Kurzbeschreibung und Rechnungsbetrag angegeben sind, weil die Werkleistungen nach Art, Umfang, Zeit und Ort den in den Akten befindlichen Rechnungen entnommen werden könnten. Die Bezugnahme auf Akten mag im Einzelfall zur Feststellung der Einzelheiten des Tatumfangs zulässig sein, jedenfalls dann aber nicht, wenn es, wie hier, darum geht, festzustellen, dass überhaupt eine Kartellabsprache stattgefunden hat. (1.4) Aus dem Umstand allein, dass in der Begründung des Bußgeldbescheids der Tatbestand einer Kartellabsprache zwischen der H., der T.1, der N. und der P. festgestellt ist, kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 2) nicht gefolgert werden, das Bundeskartellamt habe damit gleichzeitig unter Verletzung der Unschuldsvermutung eine Kartellordnungswidrigkeit der Antragstellerin zu 2) oder ihrer Rechtsvorgängerinnen festgestellt. Dies ist nicht der Fall. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zum Nachteil des Dritten liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung vielmehr erst dann vor, wenn dessen Beteiligung über das zum Erlass eines Bußgeldbescheids gegen den vom Verfahren Betroffenen Erforderliche hinaus in einer Weise gewürdigt wird, die den Anschein erweckt, als stehe auch die Schuld des Dritten schon fest, obwohl diese nicht in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren gegen den Dritten ermittelt worden ist. Soweit sich aus dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Minderheitenvotum zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Februar 2014 (17103/10, juris) ergibt, dass ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung schon dann vorliegen soll, wenn die Beteiligung des Dritten dem Sachverhalt nach in der Entscheidung gegen den Betroffenen erwähnt wird, ist diese Auffassung gerade nicht zur Rechtsprechung des Gerichtshofs geworden. Dass der Bußgeldbescheid weitergehende Ausführungen zu einer Kartellordnungswidrigkeit der Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) enthält, die gegen die Unschuldsvermutung verstoßen könnten, behauptet diese nicht, ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen des Bundeskartellamts zum Inhalt des Bußgeldbescheids und würde im übrigen die beantragte Nichterwähnung beider Gesellschaften nicht rechtfertigen, sondern nur eine Änderung konkreter zu ihrer Beteiligung enthaltener Ausführungen; darauf ist der Beschwerdeantrag zu 3. indes von vornherein nicht gerichtet. (2) Die Benennung der beiden Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) im Bußgeldbescheid gegen die H. hat auch keine Auswirkungen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkämen, und verstößt auch insoweit nicht gegen die Unschuldsvermutung. (2.1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat der gegen die H. ergangene Bußgeldbescheid insbesondere keine Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB a.F. oder § 33b GWB zu Lasten der Antragstellerin zu 2) in einem eventuellen Schadensersatzprozess Geschädigter gegen die Antragstellerin zu 2) oder in einem Gesamtschuldnerausgleichsprozess der von Geschädigten in Anspruch genommenen H. gegen die Antragstellerin zu 2). Davor ist sie gerade durch die Unschuldsvermutung geschützt. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Kartellbußgeldbescheids kann sich von vornherein aus rechtsstaatlichen Gründen personell nur zu Lasten eines Schuldners auswirken, gegen den das Bußgeldverfahren geführt wurde, und der die Möglichkeit gehabt hat, sich in dem Verfahren zu äußern und den Bußgeldbescheid gerichtlich anzugreifen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 12 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 3 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Rn. 50 m.w.N.; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97 m.w.N.). Ob sich aus den von den Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 22. Februar 2019 (dort S. 30 ff.) zitierten landgerichtlichen Entscheidungen tatsächlich anderes ergibt, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. (2.2) Eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin zu 2) scheidet auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass Verletzten gegebenenfalls gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 406e StPO Einsicht in den Kurzbußgeldbescheid zu gewähren ist. Denn das Einsichtsrecht besteht von vornherein nur, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten und anderer Personen nicht entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 StPO), so dass schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zu 2) bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen gegebenenfalls zu schwärzen und Einsichtnahme nur in eine solche nichtvertrauliche Fassung zu gewähren ist (vgl. EuG, Urteil vom 12.10.2007, T-474/04, Tz. 78 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 14.01.2015, VI-Kart 4/14 (V), Rn. 27 bei juris). Angesichts dessen besteht keinerlei anerkennenswertes Interesse an einer vollständigen Streichung der Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) aus der vertraulichen Fassung. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin zu 2) mit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bonn zum Umfang der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unzufrieden ist. (3) Etwaige inhaltliche Unrichtigkeiten im Bußgeldbescheid, die den Tätigkeitsbereich der P. oder den zeitlichen Umfang der Tätigkeit von Mitarbeitern betreffen, belasten die Antragstellerin zu 2) noch weit weniger als die Benennung ihrer Rechtsvorgängerinnen als an der Kartellabsprache beteiligte Unternehmen und vermögen eine Grundrechtsverletzung erst Recht nicht zu begründen. Vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids gegen die H. war die Antragstellerin zu 2) als nicht am Verfahren Beteiligte auch nicht anzuhören, so dass auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausscheidet. c) Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch darauf, dass das Bundeskartellamt „die Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 in der korrigierten Fassung vom 14. Dezember 2018 durch eine korrigierte Fassung ersetzt, aus der sich ergibt, dass die N. und die Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren“, wie mit dem Beschwerdeantrag zu 1. geltend gemacht. Sie können auch nicht – soweit sie dies überhaupt noch geltend machen, etwa im Sinne eines Minus hierzu – verlangen, „dass eine Angabe der Gründe, weshalb das Verfahren gegen die Antragstellerinnen eingestellt wurde, unterbleibt und dass klargestellt wird, dass das Bundeskartellamt in diesem Verfahren keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften durch die Antragstellerinnen oder andere Unternehmen der N.3 Gruppe festgestellt hat“, oder dass ein Zusatz erfolgt, der auf die fehlende Bindungswirkung des Bußgeldbescheids und die Fortgeltung der Unschuldsvermutung hinweist, wie sie zunächst mit dem Eilantrag zu 1. und bezüglich des Zusatzes mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019 (S. 25 Fn. 50) begehrt haben. aa) Der Antrag ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Antragstellerinnen mit der erneuten Änderung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 tatsächlich nicht eine weitere Änderung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 begehren, sondern eine Änderung der Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018. So entspricht es ihrem Vortrag, etwa auf S. 4 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2019, wo es heißt, dass der (Eil-)Antrag zu 1. allein die weitere Verletzung der Rechte der Antragstellerinnen durch die neue Fassung der Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018 berücksichtigt, und so ist es auch allein sachgerecht. Denn an einer erneuten Änderung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 besteht schon deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weil das Amt diese von seiner Homepage entfernt hat, als es dort die Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018 veröffentlicht hat. Ein Anspruch auf Änderung der Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018 dahin, dass sich daraus ergibt, dass die N. und die Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren, dass die Gründe der Verfahrenseinstellung nicht genannt werden, dass klargestellt wird, dass das Bundeskartellamt in diesem Verfahren keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften durch die Antragstellerinnen oder andere Unternehmen der N.3 Gruppe festgestellt hat, und dass auf die fehlende Bindungswirkung des Bußgeldbescheids und die Fortgeltung der Unschuldsvermutung hingewiesen wird, besteht nicht, weil diese in der vorliegenden Form weder die Unternehmenspersönlichkeitsrechte der Antragstellerinnen noch die Unschuldsvermutung oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ob dies für die ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 2018 anders zu beurteilen gewesen wäre, kann auf sich beruhen, weshalb es auf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerinnen dazu auch nicht ankommt, weil dann, wenn darin eine Rechtsverletzung zu sehen gewesen wäre, diese jedenfalls durch die Neufassung – etwa im Sinne einer öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigung – korrigiert worden wäre und die Antragstellerinnen weder vortragen, auf welche andere Weise als durch Neufassung der Pressemitteilung das Amt eine Folgenbeseitigung vornehmen solle, noch solches beantragen. bb) Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bedeutet für sich genommen nicht, dass die Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018 rechtswidrig ist. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut festliegt, so dass unter Würdigung aller Umstände nach Abwägung der von der Mitteilung betroffenen Rechtsgüter und Interessen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Handelns des Bundeskartellamts zu entscheiden ist. Soweit es – wie hier – um Informationen über amtliche Vorgänge geht, ist namentlich abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Geheimhaltungsinteressen der jeweils betroffenen Person (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, VI ZR 367/15, Rn. 18 bei juris – Online-Archiv einer Tageszeitung ; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93, Rn. 21 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 37 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2014, I-11 U 129/13, Rn. 36 bei juris – Herzzentrum ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017, 1 S 1307/17, Rn. 20 bei juris). Die vorzunehmende Abwägung fällt im zu beurteilenden Fall zugunsten des Bundeskartellamts aus. (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Bundeskartellamt grundsätzlich befugt, über die Öffentlichkeit interessierende oder sie gar berührende Vorgänge aus dem ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich zu berichten, und stellt sich eine diesbezügliche Berichterstattung als staatliches Informationshandeln dar, ohne dass das Prinzip des Gesetzesvorbehalts hierfür eine besondere Ermächtigung verlangt, auch wenn durch die Berichterstattung faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 38 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 670/91, Rn. 72 f. bei juris – Psychosekte, Osho-Bewegung ). Soweit das Bundeskartellamt über bei ihm geführte Bußgeldverfahren berichtet, ist dies grundsätzlich von gewichtigem Interesse für die Öffentlichkeit. Das gilt auch – und vor allem – dann, wenn Gegenstand des Bußgeldverfahrens – wie hier – Kartellverstöße zum Nachteil des Letztverbrauchers sind, so dass das kartellbehördliche Verfahren die Allgemeinheit unmittelbar betrifft. Mit dieser generellen Erlaubnis zur Berichterstattung aus dem eigenen Tätigkeitsbereich korrespondiert eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundeskartellamts als Bundesbehörde zur Auskunfterteilung gegenüber der Presse, die sich jedenfalls verfassungsunmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergibt, wenn ein bundesgesetzlicher presserechtlicher Auskunftsanspruch fehlt und eine Gesetzgebungskompetenz der Länder in diesem Zusammenhang nicht gegeben ist, so dass auf die Landespressegesetze (etwa § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW) deshalb nicht zurückgegriffen werden kann (so BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, 6 C 12/14, Rn. 23 f. bei juris; Urteil vom 20.02.2013, 6 A 2/12, Rn. 29 f. bei juris). Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob der mit der 9. GWB-Novelle eingefügte § 53 Abs. 4 GWB entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/10207, S. 82) lediglich „eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Berichten über Verfahren sowie über die Lage und Entwicklung auf dem Aufgabengebiet des Bundeskartellamts“ darstellt und weder die Pressearbeit des Bundeskartellamts erfasst („von der Regelung des Absatzes 4 unberührt bleibt die Pressearbeit …“) noch einen presserechtlichen Auskunftsanspruch bereitstellt („die Veröffentlichung steht im freien Ermessen …“). (2) Das staatliche Informationshandeln ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, so dass von ihm ausgehende Eingriffe in die Freiheitssphäre des Betroffenen nur dann und insoweit zulässig sind, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Danach ist für Pressemitteilungen staatlicher Organe im Zusammenhang mit straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren von folgenden Grundsätzen auszugehen: Betrifft die Pressemitteilung ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Fehlverhaltens, so ist nach den von der Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätzen Voraussetzung zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen. Die Darstellung darf wegen der Unschuldsvermutung ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Auch ist aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor einem den Betroffenen belastenden Verwaltungshandeln vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Bei der Namensnennung und identifizierenden Berichterstattung ist eine besondere Zurückhaltung geboten; unnötige Bloßstellungen sind zu vermeiden. Die Veröffentlichung des Namens und des Tatvorwurfs im Detail ist nur ausnahmsweise zulässig, weil derartige Informationen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen schwer belasten. Eine besondere Zurückhaltung bei der Namensnennung ist insbesondere dann geboten, wenn sich das Ermittlungsverfahren noch im Ausgangsstadium befindet. Das Informationsinteresse an der Namensnennung kann dagegen in schweren Fällen überwiegen oder bei Taten, welche die Öffentlichkeit besonders berühren. Wird ein Kartellbußgeldverfahren mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossen, so darf in einer Pressemitteilung hierüber regelmäßig unter namentlicher Benennung der betroffenen Unternehmen berichtet werden. Lagen die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung vor und hat der Verdacht sich nicht bestätigt, so kann in Ausnahmefällen eine spätere Mitteilung geschuldet sein, in der unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts ausgeführt wird, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird. Von einem solchen Ausnahmefall kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallengelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist. In allen Verfahrensstadien muss die Darstellung tatsächlich wahr und zutreffend sein (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.05.2018, 1 BvR 666/17, Rn. 19 f. bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 19.10.2006, 1 BvR 152/01, Rn. 34 ff. bei juris – Verdachtsberichterstattung ; BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 39 bei juris – Pressebericht über Organentnahme ; Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 76/14, Rn. 16, 28 bei juris – Chefjustiziar ; Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99, Rn. 20, 30 bei juris; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93, Rn. 26 f. bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart, 5/14, Rn. 50 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2014, I-11 U 129/13, Rn. 36 ff. bei juris – Herzzentrum ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006, 14 U 207/01, Rn. 31 bei juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2917, 1 S 1307/17, Rn. 21 ff.). (3) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf eine Fassung der Pressemitteilung, aus der sich ergibt, dass die N. und die Antragstellerin zu 1) nicht an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt waren oder auf Klarstellung, dass das Bundeskartellamt in diesem Verfahren keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften durch die Antragstellerinnen oder andere Unternehmen der N.3 Gruppe festgestellt hat. Wie oben erwähnt, muss die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in einer behördlichen Pressemitteilung zutreffend und wahr sein. Gegen diesen Grundsatz würde die begehrte Formulierung gerade verstoßen. Sie wäre unwahr oder doch zumindest irreführend, denn das Bundeskartellamt hat, wie es in seiner Presseerklärung zutreffend mitteilt, eine Tatbeteiligung der Antragstellerinnen aufgrund der Verfahrenseinstellung schlicht nicht weiter geprüft und dementsprechend Feststellungen dazu gerade nicht getroffen. Die von den Antragstellerinnen begehrte Formulierung ließe sich aber durch einen Leser der Pressemitteilung auch dahin verstehen, das Bundeskartellamt habe im Rahmen einer abschließenden Prüfung keine Beteiligung und keinen Verstoß festgestellt und damit durchaus Feststellungen getroffen, nämlich diejenige, dass keine Beteiligung und kein Verstoß vorliegen. Dies wäre jedoch keine zutreffende und wahre Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse und kann nicht beansprucht werden. (4) Die Antragstellerinnen haben auch nicht – soweit sie dies noch geltend machen sollten, etwa im Sinne eines Minus zu der begehrten Formulierung – einen Anspruch darauf, dass in der Pressemitteilung die Angabe der Gründe, warum das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, nämlich aus Ermessen im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) und wegen der als „Wurstlücke“ bekannten Gesetzeslücke im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2), unterbleibt. (4.1) Bei der Angabe der Einstellungsgründe handelt es sich um wahre Äußerungen, die grundsätzlich auch dann, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre, namentlich die wirtschaftliche Betätigung des Persönlichkeitsrechtsträgers betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, X ZR 15/04, Rn. 34 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 50 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ). So verhält es sich hier. Die Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerinnen an den Einstellungsgründen betreffen lediglich deren Sozialsphäre, wobei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der aufgelösten und in Liquidation befindlichen Antragstellerin zu 2) ohnehin nurmehr geringeren Schutz beanspruchen kann, und treten unter Würdigung der Umstände des Streitfalls hinter die berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit zurück, denen die in Rede stehende Amtsmitteilung dient. Bei den Kartellrechtsverstößen, die dem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugrundeliegen, über das das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung berichtet, handelt es sich um Fälle schweren Rechtsbruchs, die von einem ganz erheblichen aktuellen Interesse für die Öffentlichkeit sind, weil sie zu Schäden für Endkunden und, soweit Kommunen, etwa für den Straßenbau, Endkunden waren, mittelbar für die gesamte Allgemeinheit geführt haben können. Kartellgeschädigte Abnehmer haben grundsätzlich eigene zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die kartellbeteiligten Unternehmen. Damit diese ihre Ersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls wahrnehmen können, ist eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ergebnis der kartellbehördlichen Ermittlungen unerlässlich. Diese Information ist zuvorderst Aufgabe des Bundeskartellamts als Hüter eines freien und unverfälschten Wettbewerbs (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 51 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ), die in § 53 GWB ihre ausdrückliche, durch die 9. GWB-Novelle mit den neu eingefügten Abs. 4 und 5 noch einmal verstärkte, gesetzliche Grundlage findet. Um den Zweck zu erfüllen, evtl. Kartellgeschädigte in die Lage zu versetzen, die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche prüfen zu können, darf eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts daher sowohl Angaben dazu enthalten, gegen welche Unternehmen das Verfahren wegen nachgewiesener Kartellordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossen worden ist, als auch dazu, aus welchen Gründen ein Verfahren eingestellt worden ist. Da aus der Verfahrenseinstellung nicht folgt, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen, dessen Bußgeldverfahren eingestellt worden ist, zwangsläufig ausgeschlossen sind, ist auch die Angabe der Einstellungsgründe von Interesse, denn gerade sie ermöglicht dem evtl. Kartellgeschädigten die Prüfung, ob die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche trotz der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Aussicht auf Erfolg haben kann. (4.2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verstößt die Angabe der Einstellungsgründe auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, und zwar weder für sich betrachtet noch im Vergleich damit, dass das Bundeskartellamt in der Pressemitteilung im Hinblick auf andere Unternehmen mitteilt, das Verfahren sei eingestellt worden, weil der anfängliche Tatverdacht der Beteiligung an den Absprachen sich nicht erhärtet habe. Wie bereits erwähnt, verbietet die Unschuldsvermutung es zum einen, im konkreten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten oder Adressaten eines Bußgeldbescheids diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf. Hiergegen verstößt die Benennung der Einstellungsgründe nicht. Dass das Verfahren gegen andere Unternehmen eingestellt worden ist, weil der Verdacht der Tatbeteiligung sich nicht erhärtet hat, während das Verfahren gegen die Antragstellerinnen nicht aus demselben Grund eingestellt worden ist, lässt nicht darauf schließen, das Bundeskartellamt gehe weiterhin von einer Tatbeteiligung der Antragstellerinnen aus, und erweckt bei Zugrundelegung des maßgeblichen Verständnisses eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11 bei juris – Pressebericht über Organentnahme ; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 48 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006, 14 U 207/01, Rn. 33 bei juris) auch nicht einen solchen Eindruck. Aus dem auf die Mitteilung der Verfahrenseinstellung gegenüber den Antragstellerinnen folgenden Satz, dass eine Klärung der Tatbeteiligung der N.3 Gruppe in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen werde, ergibt sich vielmehr mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass das Bundeskartellamt deren Tatbeteiligung nicht abschließend geprüft hat und deshalb auch nicht positiv feststellt. In der Mitteilung, dass eine Schuldfeststellung wegen Verfahrenseinstellung nicht mehr erfolgen wird, liegt keine Behandlung des Betroffenen als schuldig, weder im Verfahren selbst noch gegenüber der Öffentlichkeit. Ob die Formulierung, die Tatbeteiligung der Antragstellerinnen werde „in diesem Verfahren“ nicht mehr geklärt, eine Aufforderung des Bundeskartellamts an Unternehmen darstellt, die Tatbeteiligung der N.3 Gruppe in einem anderen Verfahren klären zu lassen, bedarf keiner Entscheidung. Dass Geschädigte durch die Pressemitteilung in die Lage versetzt werden, eigene zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen, ist jedenfalls insbesondere deren - zulässiger – Zweck. Die Unschuldsvermutung wird hiermit nicht verletzt, vielmehr müsste die Tatbeteiligung der N.3 Gruppe in einem solchen anderen Verfahren, wie die Antragstellerinnen auch erkennen, erst festgestellt werden. (5) Soweit der Vortrag der Antragstellerinnen darauf schließen lässt, dass diese meinen, eine Nichterwähnung der Einstellungsgründe etwa als Minus zu einer vollständigen Nichterwähnung ihrer Unternehmen verlangen zu können, vermag auch dies den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Das Bundeskartellamt durfte sowohl mitteilen, dass es das Verfahren auch gegen die Antragstellerinnen geführt und aus den genannten Gründen eingestellt hat, als auch die Antragstellerinnen und die Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) namentlich bezeichnen. Dies folgt aus dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das vorliegend auch eine Verdachtsberichterstattung unter namentlicher Benennung der von dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren betroffenen Unternehmen gestattet hätte, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kartellabsprachen um schwere, die Allgemeinheit berührende Rechtsverstöße handelt, für die aufgrund der von der T.1 und H. eingereichten Marker und Bonusanträge auch eine hinreichende Verdachtslage bestand, und aus der sich gegebenenfalls sogar zu einer Verpflichtung verdichtenden Befugnis der Ermittlungsbehörde, sowohl im Interesse der Öffentlichkeit als auch des Betroffenen über die spätere Verfahrenseinstellung zu berichten. Dahinter tritt das Geheimhaltungsinteresse der nur in ihrer Sozialsphäre betroffenen Antragstellerinnen zurück. Eine andere Wertung ist nicht etwa deswegen veranlasst, weil vorliegend kein zeitlicher Abstand zwischen einer Verdachtsberichterstattung über ein laufendes Verfahren und einer Mitteilung über dessen Einstellung besteht, sondern die Mitteilung über das Verfahren gegen die Antragstellerinnen und dessen Einstellung gleichzeitig erfolgt ist. Ist eine vorherige Verdachtsberichterstattung nicht erfolgt, so führt die spätere Verfahrenseinstellung nicht zwangsläufig dazu, dass über das Verfahren gar nicht – mehr – berichtet werden dürfte. Maßgeblich ist auch in einem solchen Fall, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Geheimhaltungsinteresse des von dem Verfahren Betroffenen überwiegt. Dies ist, wie bereits erwähnt, angesichts der zuvor gegebenen hinreichenden Verdachtslage, der gravierenden Bedeutung des Verfahrens gerade auch für die Öffentlichkeit und der Informationsaufgabe des Bundeskartellamts im Hinblick auf mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Kartellgeschädigter vorliegend der Fall. Eventuell Kartellgeschädigte haben jedenfalls bei einer vor der Verfahrenseinstellung bestehenden hinreichenden Verdachtslage ein die Geheimhaltungsinteressen des vom eingestellten Verfahren Betroffenen überwiegendes Interesse daran, den Namen des Unternehmens und – wie bereits erwähnt – die Gründe der Verfahrenseinstellung zu erfahren, um die Aussicht möglicher zivilrechtlicher Ansprüche gegen dieses Unternehmen, aber auch gegen möglicherweise gesamtschuldnerisch haftende Unternehmen zu prüfen. Gestützt wird dieser Befund dadurch, dass die Gesetzesbegründung zu dem mit der 9. GWB-Novelle eingefügten § 53 Abs. 5 GWB davon ausgeht, Bußgeldentscheidungen in diesem Sinne, die das Bundeskartellamt auf seiner Internetseite mit Blick auf das Informationsbedürfnis möglicher Geschädigter mitteilen soll, lägen nicht nur dann vor, wenn gegen sämtliche Betroffene und Nebenbetroffene eines Bußgeldverfahrens ein Bußgeldbescheid oder eine sonstige abschließende Entscheidung ergangen ist, sondern auch dann, wenn das Verfahren eingestellt worden ist (BT-Drucks. 18/10207, S. 82). (6) Die Unternehmenspersönlichkeitsrechte der Antragstellerinnen und die Unschuldsvermutung erfordern auch keinen dahingehenden Zusatz in der Presseerklärung, dass der Bußgeldbescheid gegen die H. keine Bindungswirkung zum Nachteil der Antragstellerinnen hat und die Unschuldsvermutung zu deren Gunsten fortgilt, sofern solches überhaupt noch geltend gemacht wird. Ein solcher Zusatz ist vorliegend schon deshalb entbehrlich, weil in der Presseerklärung gar nicht mitgeteilt wird, dass die Antragstellerinnen oder ihre Rechtsvorgängerinnen im Bußgeldbescheid gegen die H. erwähnt sind, weshalb vernünftigerweise auch kein Leser der Presseerklärung auf den Gedanken kommen kann, der Bußgeldbescheid entfalte auch Bindungswirkung zum Nachteil der Antragstellerinnen. Dass für diese vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, folgt in der gebotenen Klarheit aus der Mitteilung, das Verfahren gegen diese sei eingestellt worden und deren Tatbeteiligung werde daher nicht mehr geklärt. Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht mit demjenigen zu vergleichen, über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheiden hatte (Urteil vom 27.02.2014, 17103/10, bei juris – Karaman/Deutschland ). Soweit in diesem Fall das Ausgangsgericht in einem Strafurteil gegen den Angeklagten Feststellungen zur Tatbeteiligung eines „gesondert Verfolgten“ getroffen und in der Pressemitteilung zu diesem Urteil darauf hingewiesen hatte, dass die Feststellungen zu dem „gesondert Verfolgten“ nicht zu dessen Nachteil bindend seien und für diesen die Unschuldsvermutung fortgelte, gebietet dies nicht, im vorliegenden Fall entsprechend zu verfahren. Denn die Pressemitteilung des Bundeskartellamts gibt mangels Erwähnung der Benennung der Antragstellerinnen oder ihrer Rechtsvorgängerinnen im Bußgeldbescheid gegen die H. schon keine Veranlassung zu der Annahme, dieser könne zum Nachteil der Antragstellerinnen Bindungswirkung entfalten, und in bezug auf die Antragstellerinnen wird die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt, während im erwähnten Fall eine Verfahrenseinstellung gerade nicht in Rede stand, der Betreffende vielmehr eben gesondert verfolgt wurde. (7) Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs können die Antragstellerinnen die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht stützen. Eine vorherige Anhörung ist zwar im Fall der Verdachtsberichterstattung in der Regel zu verlangen, weil die Berichterstattung über ein Fehlverhalten aufgrund bloßer Verdachtslage und ohne gesicherte Erkenntnis dazu geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzen. Dies gilt aber nicht mehr, wenn das Verfahren durch Erlass eines Bußgeldbescheids abgeschlossen ist, weil dann gesicherte Erkenntnisse für die Berichterstattung vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 44 bei juris – Pressemitteilung des Bundeskartellamts ), und spiegelbildlich hierzu auch dann nicht, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, weil auch dann nicht mehr über einen bestehenden Verdacht berichtet wird. Überdies haben die Antragsgegnerinnen, wie die Korrespondenz nach Veröffentlichung der ersten Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 belegt, vor der hier in Rede stehenden Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018 tatsächlich umfangreich Stellung genommen. d) Schließlich haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch darauf, dass das Bundeskartellamt in seinem angekündigten Fallbericht nach § 53 Abs. 5 GWB die Antragstellerinnen oder ihre Rechtsvorgängerinnen nicht im Zusammenhang mit den bebußten Verhaltensweisen erwähnt, ebensowenig darauf, dass es – etwa im Sinne eines Minus hierzu - nicht über die Einstellung des Verfahrens gegen sie oder die Gründe hierfür berichtet. aa) Das Bundeskartellamt hat in diesem Verfahren mitgeteilt, es beabsichtige, in einem künftigen Fallbericht in ähnlicher Weise wie im Kurzbußgeldbescheid und in der Ausgangsfassung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 die Beteiligung der T.1, der N. und der P. an den der H. als Ordnungswidrigkeit vorgeworfenen Absprachen darzustellen, wobei der Fallbericht eine gegenüber der Pressemitteilung ausführlichere Substantiierung hinsichtlich der Art und des Gegenstands sowie der räumlichen und zeitlichen Reichweite der Absprachen enthalten werde. Das Amt beabsichtige zudem, im Fallbericht in gleicher Weise wie in der Neufassung der Pressemitteilung vom 10. Dezember 2018 darüber zu berichten, dass und aus welchen Gründen die Verfahren gegen die Antragstellerinnen eingestellt worden seien, ferner, darauf hinzuweisen, dass ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf eines vorwerfbar ordnungswidrigen Verhaltens nur gegenüber der H. ergangen sei, damit aber keine bindende Feststellung der Beteiligung gegenüber anderen Unternehmen verbunden sei und eine förmliche Anhörung der anderen Beteiligten vor Erlass des H.-Bescheids nicht erfolgt sei. bb) Eine solche Berichterstattung ist nicht zu beanstanden. Sie verletzt die Antragstellerinnen weder in ihren Unternehmenspersönlichkeitsrechten noch verstößt sie gegen die Unschuldsvermutung. (1) Die Berechtigung des Bundeskartellamts, die Beteiligung der Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2), der N. und der P., an den der H. vorgeworfenen Kartellabsprachen darzustellen, ergibt sich unmittelbar aus § 53 Abs. 5 GWB. Danach soll das Bundeskartellamt jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes u.a. gegen § 1 GWB spätestens nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite mitteilen. Die Mitteilung soll u.a. mindestens enthalten 1. Angaben zu dem in der Bußgeldentscheidung festgestellten Sachverhalt, 2. Angaben zu der Art des Verstoßes und dem Zeitraum, in dem der Verstoß begangen wurde, 3. Angaben zu den Unternehmen, die an dem Verstoß beteiligt waren, 4. Angaben zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen. Danach sind Angaben zur Beteiligung der beiden Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) an der Kartellabsprache der H. in dem Fallbericht schon deshalb berechtigt, weil sie – wie auch im Bußgeldbescheid gegen die H. selbst – erforderlich sind, um die der H. zur Last gelegte Tat nach Art und Umfang darzustellen. Wie auch beim Bußgeldbescheid gegen die H. selbst verletzt dies nicht das – eigene oder auf sie übergegangene - Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2) oder die Unschuldsvermutung, weil die Erwähnung ihrer Rechtsvorgängerinnen mit der Darstellung der der H. vorgeworfenen Kartellordnungswidrigkeit zwangsläufig verbunden ist und die Erwähnung Dritter in einer nicht diesen gegenüber ergangenen Bußgeldentscheidung diese nur faktisch, nicht rechtlich betrifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Formulierung nicht so gewählt ist, dass auch die Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin zu 2) als schuldig behandelt werden. Das ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil das Bundeskartellamt den zusätzlichen Hinweis beabsichtigt, dass ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf eines vorwerfbar ordnungswidrigen Verhaltens nur gegenüber der H. ergangen sei, damit aber keine bindende Feststellung der Beteiligung gegenüber anderen Unternehmen verbunden sei und eine förmliche Anhörung der anderen Beteiligten vor Erlass des H.-Bescheids nicht erfolgt sei. (2) Ob ein Bericht über ein Verfahren und dessen Einstellung, gegebenenfalls auch die Mitteilung der Gründe hierfür, in bezug auf die Antragstellerinnen selbst angesichts des Wortlauts von § 53 Abs. 5 GWB („Bußgeldentscheidung“) ebenfalls von der Norm erfasst wird, wovon der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle offenbar ausgeht, weil es in der Gesetzesbegründung heißt, das Bundeskartellamt solle seine Bußgeldentscheidungen auch dann auf seiner Internetseite mitteilen, „wenn gegen sämtliche Betroffene und Nebenbetroffene eines Bußgeldverfahrens das Verfahren eingestellt worden ist“ (BT-Drucks. 18/10207, S. 82), kann auf sich beruhen. Die Berichterstattung über das Verfahren gegen die Antragstellerinnen, dessen Einstellung und die Gründe hierfür findet jedenfalls ihre Rechtfertigung in der vor der Verfahrenseinstellung bestehenden hinreichenden Verdachtslage, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Verfahren über schwere, die Allgemeinheit berührende Rechtsverstöße und in der Informationsaufgabe des Bundeskartellamts über Bestehen und Aussichten zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche möglicher Kartellgeschädigter, hinter denen das nur in seiner Sozialsphäre betroffene Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen zurücktritt. Aus den im Zusammenhang mit der Presseerklärung erörterten Gründen, namentlich wegen der Mitteilung der Verfahrenseinstellung, und angesichts des vom Bundeskartellamt beabsichtigten, oben erwähnten Zusatzes insbesondere zum Fehlen bindender Feststellungen gegenüber anderen Unternehmen als der H., lässt der beabsichtigte Fallbericht auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Der Verfahrenswert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 3, 50 GKG, § 3 ZPO auf 250.000 € festzusetzen. Prof. Dr. Kühnen Lingrün Poling-Fleuß Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.