Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer (17 O 242/17) des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird – nach teilweiser Klagerücknahme – klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.172,80 € und bis zum 14.06.2017 ausgerechnete Zinsen in Höhe von 852,56 € sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.172,80 € seit dem 15.06.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, aber – nach teilweiser Klagerücknahme auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 06.02.2019 – unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV für gelieferten Strom bzw. geliefertes Gas in der Hauptsache ein Anspruch in Höhe von 8.172,80 € zu. Nach teilweiser Klagerücknahme durch Schriftsatz vom 07.02.2019, mit dem die Klage in Höhe von 40,- € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen worden ist, steht nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrags von 8.172,80 € zur Überprüfung durch den Senat. Der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 konkludent zugestimmt. Die für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 8.172,80 € vorausgesetzten Vertragsverhältnisse hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt (§ 138 ZPO). In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05, zitiert nach juris, Tz. 15). Empfänger dieses Leistungsangebots ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, zitiert nach juris, Tz. 12). Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer, wobei es nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, zitiert nach juris, Tz. 15; Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, zitiert nach juris, Tz. 13). Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann daher auch eine andere Person sein, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt vom Eigentümer eingeräumt wird, zum Beispiel ein Mieter oder Pächter (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, zitiert nach juris, Tz. 14). Im Zweifel geht der Wille des Versorgungsunternehmens dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen oder zu verpflichten (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, zitiert nach juris, Tz. 14). Hier hat die Klägerin dargelegt, dass die mit den Rechnungen gemäß Anlagen K1 bis K23 abgerechneten Verbrauchszeiträume entweder sog. Allgemeinstrom betrafen, den die Beklagte unmittelbar abgenommen hat, oder aber an Leerstände in Mietwohnungen anknüpften, in denen es nach beendigtem Mietverhältnis nicht unmittelbar Nachmieter gegeben habe, so dass etwaige Verbräuche der Beklagten zuzuordnen seien. Diese Betrachtung ist rechtlich zutreffend. Folgt nicht ein Mietverhältnis unmittelbar auf das nächste, hat zeitweilig der Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Kommt es zu Verbräuchen, entsteht nach den Grundsätzen des Vertragsschlusses auf der Grundlage einer sog. Realofferte ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorger und dem Eigentümer. Dieses Vertragsverhältnis und die daraus entstehenden Ansprüche des Versorgungsunternehmens werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eigentümer nachfolgend ein Mietverhältnis begründet. Er würde nur dann als Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ausscheiden, wenn der Mieter mit dem Versorgungsunternehmen anstelle des Eigentümers einen Vertrag schlösse. Da die Klägerin keinen Einblick in das Geschehen in den Häusern der Beklagten hat, trifft die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, eine sekundäre Darlegungslast zur Abfolge etwaiger von ihr geschlossener Mietverhältnisse über einzelne Wohnungen. Will sich die Beklagte darauf berufen, nicht sie als Eigentümerin, sondern ein bestimmter Mieter habe in den maßgeblichen Zeiträumen die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt gehabt, muss sie dies näher darlegen und den Mieter namhaft machen. Letzteres verlangt außer der Angabe des Namens auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, es sei denn, der Mieter ist unbekannt verzogen. Hier genügt der Vortrag der Beklagten, gleich in welcher Instanz, keiner dieser Anforderungen. Dies gilt umso mehr, als sie in den hier maßgeblichen Zeiträumen teilweise Abschlagszahlungen auf die Verbräuche bestimmter Verbrauchsstellen geleistet hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte Namen angeblicher Mieter ohnehin nur für zwei von vier Häusern, nämlich die Objekte X. Str. … und D. Str. …, benennt. Auch diese Angaben sind jedoch, da sie ohne zeitliche Zuordnung zu bestimmten Verbrauchsstellen bleiben, unzureichend. Mangels Angabe ladungsfähiger Anschriften der angeblichen Mieter konnte das Landgericht auch die von der Beklagten gewünschte Streitverkündung nicht veranlassen, weshalb der entsprechende Berufungseinwand der Beklagten unbegründet ist. 2. Zinsen stehen der Klägerin gegen die Beklagte in der mit Schriftsatz vom 07.02.2019 noch geltend gemachten Höhe aus dem Betrag der Hauptforderung aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV zu. Die Beklagte ist jeweils mit Ablauf der in den Rechnungen genannten Zahlungsfrist in Verzug geraten (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2016 – VIII ZR 215/15). Der in den Rechnungen angegebene Zahlungszeitpunkt lag entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV mindestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechnungen. III. Da die Beklagte ungeachtet der teilweisen Klagerücknahme insgesamt ganz überwiegend unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen ungeachtet des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO alleine zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.212,80 € festgesetzt.