Beschluss
10 W 30/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0411.10W30.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 18. März 2019 (Bl. 292 ff GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sachverständigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 18. März 2019 (Bl. 292 ff GA) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sachverständigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Sachverständigen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf Festsetzung seiner Vergütung mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei gem. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Ziff. 3 JVEG verfristet. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 02.07.2018 ist weder ein schriftliches Gutachten Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 JVEG noch ist dem Sachverständigen eine vorzeitige Beendigung seiner Beauftragung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 JVEG bekannt gegeben worden. Der Sachverständige hat unter dem 02.07.2018 eine am 09.07.2018 bei Gericht eingegangene Stellungnahme gefertigt, in der er ausführt, dass eine sachverständige Bewertung nur nach Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen erfolgen könne. Gleichzeitig hat der Sachverständige die ihm zum Zwecke der Begutachtung vorliegende Gerichtsakte an das Gericht zurückgesandt. Vorausgegangen waren zwei Telefonate mit der zuständigen Richterin am 29.06.2018. Als Ergebnis der Telefonate ist der Gerichtsakte zu entnehmen, dass der Sachverständige seine Einschätzung, dass die ihm bislang von der Klägerin überlassenen Unterlagen nicht ausreichend seien, um eine gutachterliche Aussage zu treffen, in einem detaillierten Schreiben festhalten und die Gerichtsakte zurücksenden solle. Dieser Sachverhalt reicht nicht aus, um die Bekanntgabe einer vorzeitigen Beendigung der Beauftragung des Sachverständigen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 JVEG anzunehmen. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolge eines vollständigen Anspruchsverlustes innerhalb einer Frist von drei Monaten muss, soweit – wie vorliegend – der Abschluss des Auftrages nicht im Wege der Vorlage eines schriftlichen Gutachtens erfolgt, festgestellt werden können, dass dem Sachverständigen zweifelsfrei deutlich gemacht worden ist, dass sein Auftrag beendet ist (vgl. OLG Bremen, 5 W 4/13, Beschluss vom 31. März 2013). Hieran fehlt es. Die dem Sachverständigen gestellten Beweisfragen hat er in seiner Stellungnahme vom 02.07.2018 ausdrücklich unbeantwortet gelassen. Eine Aussage des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen zu der weiteren Verfahrensweise nach Eingang der Akte bei Gericht ist der Akte nicht zu entnehmen. Vielmehr war dem Sachverständigen bekannt, dass der Richterin zur Zeit der Telefonate am 29.06.2018 nur ein Retent vorlag und sie die Akte benötigt, um sich ein vollständiges Bild von der Sach- und Rechtslage zu machen. Zu der Frage der prozessualen Beurteilung des Umstandes, dass die Klägerin die angeforderten Unterlagen über einen längeren Zeitraum trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht nicht eingereicht hatte, musste sich der Sachverständige keine Gedanken machen. Dass das Gericht hierzu gegenüber dem Sachverständigen eine Aussage getroffen hat, ist der Akte nicht zu entnehmen. Der Sachverständige konnte angesichts des unerledigten und fortbestehenden Gutachterauftrags weitere Weisungen des Gerichts abwarten, ohne einen Verlust seiner Vergütung durch Fristablauf befürchten zu müssen. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.