Beschluss
5 U 5/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0415.5U5.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 355/17) vom 05.12.2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 355/17) vom 05.12.2018 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf einen im Dezember 2015 erworbenen PKW Skoda Yeti 1.6 TDI, welcher über einen Dieselmotor des Typs EA 189 verfügt. Dieser Motor ist mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfstandmodus befindet oder im tatsächlichen Fahrbetrieb. Im Prüfstandmodus wird die Abgasrückführung anders betrieben als im Fahrbetrieb. Durch diesen Umstand fühlt sich der Kläger getäuscht und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide aus, weil schon die Erregung eines Irrtums begrifflich ausgeschlossen sei, denn der Kläger habe bei Kauf des Fahrzeugs Kenntnis von den Tatsachen gehabt, über deren Vorliegen er getäuscht worden sein will. Aus den gleichen Gründen komme ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner Berufung. Diese begründet der Kläger damit, das Landgericht habe eindeutig gegen einschlägige Rechtsprechung verstoßen, wonach die hier verbaute Motorsteuerungssoftware eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und einen Betrug darstelle. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs.3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht.Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO muss die Berufungsbegründung einerseits die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt und andererseits die Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung begründen. Hierzu ist eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Berufungsbegründung erforderlich, deren Fehlen zur Unzulässigkeit führt (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rdn. 35 m.w.N.). An einer solchen Berufungsbegründung fehlt es hier. Sie beschränkt sich darauf, Urteile anderer Landgerichte zu zitieren, wonach es sich bei der eingebauten Software um eine verbotene Abschalteinrichtung handele, was Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB rechtfertige. Dabei verkennt die Berufung, dass das Landgericht diese Fragen überhaupt nicht anders beurteilt hat, als der Kläger dies möchte. Ein Rechtsfehler wird insoweit nicht aufgezeigt. Nicht angegriffen wurde die einzige Begründung für die Abweisung der Klage, die das Landgericht darauf gestützt hat, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs von dem behaupteten Mangel Kenntnis gehabt. Eine Täuschung sei damit ebenso ausgeschlossen wie eine sittenwidrige Schädigung. Hierauf wurde der Kläger mit Hinweisbeschluss des Senats vom 25.02.2019 hingewiesen. Die darauf eingegangene Stellungnahme vom 13.04.2019 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit mit ihr vorgetragen wird, das Landgericht habe zu Unrecht eine Kenntnis des Klägers angenommen, hätte dies innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt werden müssen, § 520 Abs.3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.