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Beschluss

Verg 36/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0417.VERG36.18.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. April 2018, VK 2 – 18/18, wird zurückgewiesen.

2.              Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. April 2018, VK 2 – 18/18,dort unter 1. mit der Maßgabe abgeändert, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Zuschlagserteilung zurückversetzt und den Antragsgegnerinnen aufgegeben wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Entscheidung über den Zuschlag zu wiederholen.

3.              Der Antrag der Beigeladenen auf erweiterte Akteneinsicht vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen.

4.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.

5.              Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.659.520,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. April 2018, VK 2 – 18/18, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. April 2018, VK 2 – 18/18,dort unter 1. mit der Maßgabe abgeändert, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Zuschlagserteilung zurückversetzt und den Antragsgegnerinnen aufgegeben wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Entscheidung über den Zuschlag zu wiederholen. 3. Der Antrag der Beigeladenen auf erweiterte Akteneinsicht vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5. 5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.659.520,00 festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin zu 1) machte im Auftrag der Antragsgegnerinnen zu 2) – 4) am 15. Juni 2017 die beabsichtigte Vergabe „Ersatzneubau Strombrückenzug N. , Az. 30-ZV-…, im Rahmen eines offenen Verfahrens im Supplement zum Amtsblatt der EU bekannt (Bek.-Nr.: 2017/S 113-227079), nachdem durch das gravierende Hochwasserereignis im Jahr 2013 mit der historischen B.-Brücke über die C. ein wichtiger Teil des vorhandenen Brückenzugs irreversibel beschädigt worden war. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. In Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung werden hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit unter anderem folgende Referenzen sowie die Selbstausführung von Stahlbauarbeiten gefordert: „a) Angabe über die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten Jahren bis 31.12.2016 (Mindestbedingungen) - Nachweis über errichtete Schrägseilbrücke mit Autoverkehr (…) c) Bescheinigungen über die berufliche Befähigung im Stahlbau (Mindestbedingungen) (…) Möglicherweise geforderte Mindeststandards Der AG legt fest, dass die Stahlbauarbeiten an den Brückenkonstruktionen direkt vom Bieter oder von einem Mitglied der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen. (…) Präqualifizierte Unternehmen / Mitglieder einer Bietergemeinschaft führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis).“ In Ziffer 7 der EU-Teilnahmebedingungen ist in Bezug auf „Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge/Eignungsleihe)“ Folgendes ausgeführt: „Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die dafür vorgesehenen Teilleistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihn die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. (…)“ In Ziffer 8.1 der EU-Teilnahmebedingungen heißt es: „Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung durch den Eintrag im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.“ Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben neben weiteren Bietern fristgerecht vor Ablauf der Angebotsfrist am 12. September 2017 jeweils ein Angebot ab. In ihrem Angebot gab die Antragstellerin als Referenz unter anderem die R.-Brücke in A. an, die von der I. , die nicht Mitglied der Bietergemeinschaft ist, errichtet worden war. Die Beigeladene gab in ihrem Angebotsschreiben die Beteiligten der Bietergemeinschaft mit dem Zusatz „c/o F. 1“ an. Sämtliche Erklärungen, insbesondere das Angebotsschreiben und die Bietergemeinschaftserklärung, waren mit dem Stempel „F. 2“ versehen. Dem Angebotsschreiben waren unter anderem Referenzblätter beigefügt, in denen die Beigeladene bezüglich der geforderten Referenzen über errichtete Schrägseilbrücken mit Autoverkehr folgende Angaben machte: „(…)  B… – Elbequerung – T. 1  B.… – Rheinbrücke X. 1 Die Ausführung erfolgte jeweils durch die I. 1 , die zwischenzeitlich zur F. 3 umfirmierte und in die F. 1 integriert wurde.  Brücke E. 1 Die Ausführung erfolgte durch die X. , die zwischenzeitlich in den T. integriert wurde.“ Aus dem Referenzschreiben ergab sich, dass die Brücke in E. 1 durch die E. , einer Tochtergesellschaft der mittlerweile insolventen X. und nunmehr 100 %-igen Tochtergesellschaft der T., errichtet wurde. In ihrem Nachunternehmerverzeichnis gab die Beigeladene unter der Rubrik „konzerninterne NU“ ausschließlich die F. 4 an. Die rechtliche Verschmelzung F. 3 auf die F. 1 ist nicht abgeschlossen. Die F. 3 ist in die Direktion Brückenbau – eine rechtlich unselbständige Abteilung der F. 1 – jedoch dergestalt integriert, dass die Führungsebenenpersonen identisch und Mitarbeiter der F. 3 in die Direktion Brückenbau eingegliedert sind. Die Antragsgegnerinnen werteten das Angebot der Antragstellerin auf den zweiten Rang hinter dem Angebot der Beigeladenen und teilten der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen beabsichtigt sei. Die Antragstellerin hat nach erfolgloser Rüge, mit der sie den Ausschluss der Beigeladenen begehrte, unter dem 18. Dezember 2017 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, das Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen, weil kein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Referenzen im Bereich Stahlbau, insbesondere für Schrägseilbrücken mit Stahlbetonarbeiten aufweise. Zu ihrer eigenen Eignung hat sie vorgetragen, dass die I. durch verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge nunmehr als I. 1 bestehe und Teil der Bietergemeinschaft sei. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. den Antragsgegnerinnen zu untersagen, das Angebot der Beigeladenen in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu bezuschlagen und 2. den Antragsgegnerinnen aufzugeben, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und im Ergebnis dieser wiederholten Wertung das Angebot der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Verfahren zu bezuschlagen. Hilfsweise, den Antragsgegnerinnen aufzugeben, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Antragsgegnerinnen und die mit Beschluss vom 20. Februar 2018 beigeladene Bietergemeinschaft haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, die Beigeladene sei geeignet. Die Beigeladene erbringe die Leistungen durch eines ihrer Mitglieder und erfülle die Vorgaben des Auftraggebers. Die Antragsgegnerinnen hätten nicht gefordert, dass das die Stahlbauarbeiten in einer Bietergemeinschaft ausführende Unternehmen eigene Referenzen vorzulegen habe. Die Beigeladenen haben die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Zweifel gezogen und geltend gemacht, die Antragsgegnerinnen hätten keine Referenzen für Stahlbauarbeiten verlangt. Im Übrigen habe aufgrund der Struktur ihres Konzernverbundes, welche ein Beherrschungsverhältnis über diejenigen Unternehmen belege, die den jeweiligen Referenzauftrag durchgeführt hätten, eine Zurechnung als eigene Referenz zu erfolgen. Die Zurechenbarkeit der Referenzen ergebe sich im Übrigen aus der kartellrechtlichen Einordnung als faktischen bzw. vertraglichen Unterordnungskonzern, bei dessen Vorliegen von einem einheitlichen Unternehmen auszugehen sei. Jedenfalls könne sie sich auf eine Eignungsleihe zum Nachweise ihrer Leistungsfähigkeit berufen. Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 30. April 2018 (VK 2 – 18/18) den Antragsgegnerinnen unter Zurückweisung des Nachprüfungsantrags im Übrigen die Zuschlagserteilung an die Beigeladene untersagt und ihnen aufgegeben, bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf das Vergabeverfahren in den Stand der Eignungsprüfung zurückzuversetzen und diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und im Hilfsantrag begründet. Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen komme nicht in Betracht. Allerdings sei die Eignungsprüfung in Bezug auf die Beigeladene nicht korrekt verlaufen. Die Referenzen, die die Beigeladene mit ihrem Angebot eingereicht hat, seien teilweise auf andere Unternehmen als die Mitglieder der Bietergemeinschaft ausgestellt. Die durch diese Unternehmen erbrachten Leistungsteile seien von der Beigeladenen auch nicht im Angebot benannt. Insbesondere habe die Beigeladene diese Leistungsteile nicht als Nachunternehmerleistungen aufgeführt. Damit habe die Beigeladene gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen. Unerheblich sei, dass es sich bei den Referenzunternehmen um konzernverbundene Unternehmen der Mitglieder der Beigeladenen handele. Aus der bloßen Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund ergebe sich noch keine Verfügungsmöglichkeit des Bewerbers über die Mittel anderer Mitglieder des Unternehmensverbundes. Die Vergabekammer könne die Eignung der Beigeladenen auch nicht selbst aufklären, denn es käme einer unzulässigen Angebotsänderung gleich, würde die Beigeladene entweder andere Referenzen benennen oder das Verzeichnis der für Nachunternehmer vorgesehenen Leistungsteile abändern. Der Nachprüfungsantrag sei aber im Hilfsantrag erfolgreich, weil auch die Eignung der Antragstellerin nicht feststehe. Die Antragstellerin habe ebenfalls als Referenzunternehmen Konzernunternehmen benannt, die nicht Teil ihrer Bietergemeinschaft seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene unter dem 14. Mai 2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde erhoben. Die Beigeladene ist der Ansicht, die von der F. 3 aufgeführten Referenzprojekte seien ihr als eigene zuzurechnen, weil diese aufgrund des personenidentischen Mitarbeiterstamms, des Außenauftritts und des identischen operativen Geschäfts vollständig in die F. 1 bzw. den Bereich Brückenbau Nord-Ost integriert sei. Insofern sei unbeachtlich, dass die rechtliche Verschmelzung noch nicht abgeschlossen sei. Hilfsweise beruft sich die Beigeladene darauf, dass sie sich auf die Referenzen der F. 3 im Wege einer Eignungsleihe berufen könne. Ihr Angebot sei dahin auszulegen, dass die F. 3 bei der Erbringung der Leistungen durch die Beigeladene zu 1) eingesetzt werde. Dies ergebe sich aus den Angaben in den Referenzblättern. Die Anforderungen aus Ziffer 7 der Bewerbungsbedingungen seien durch diese Angaben ebenfalls erfüllt, denn die Vorschrift mache keine Vorgaben dahin, dass die eingesetzten Nachunternehmer im Nachunternehmerverzeichnis anzugeben seien. Es reiche aus, wenn – wie hier – sich aus dem Angebot selbst ergebe, dass die F.3 die Leistungen ausführen solle. Die Beigeladenen hätten auch nachgewiesen, dass ihnen die Kapazitäten und Fähigkeiten der F. 3 als Referenzunternehmen zur Verfügung stünden. Die Beigeladene zu 1) beherrsche die F. 3 aufgrund deren vollständiger Integration in deren operatives Geschäft. Zudem habe die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 21. März 2018 eine Verpflichtungserklärung der F. 3 vorgelegt. Die Beigeladenen beantragen, 1. den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes, Bundeskartellamt vom 30. April 2018, VK 2 – 18/18, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, 2. der Beigeladenen Akteneinsicht in die Teile der Vergabedokumentation, welche die Eignungsprüfung hinsichtlich der Antragstellerin betreffen, insbesondere in das Schreiben der Antragstellerin vom 8. Juni 2018 sowie in den Prüfvermerk der Antragsgegner vom 10. Juni 2018 zu gewähren, 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen notwendig war. Die Antragstellerin beantragt, 1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und 2. im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde, unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. April 2018, VK 2 – 18/18, den Antragsgegnerinnen aufzugeben, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen und im Ergebnis dieser wiederholten Wertung das Angebot der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu bezuschlagen. Die Beigeladenen beantragen, die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bezuschlagung ihres Angebots habe. Zu ihrer eigenen sofortigen Beschwerde tragen sie ergänzend vor: Sie hätten ihre Eignung gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A-EU bereits durch Eintragung der Mitglieder der Bietergemeinschaft im Präqualifikationsverzeichnis nachgewiesen. Der Verweis auf die Präqualifikation ersetze den Nachweis durch Vorlage von Einzelnachweisen. Die Antragsgegnerinnen schließen sich den Anträgen der Beigeladenen an und beantragen weiter, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die F. 3 sei Mitglied der Beigeladenen, weshalb sie auch nicht in das Verzeichnis der Nachunternehmer habe aufgenommen werden müssen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei unzulässig. Die Eignung der Antragstellerin stehe zwar nach erneuter Prüfung, deren Ergebnis in dem Prüfvermerk vom 10. Juni 2018 festgehalten wurde, nunmehr fest, denn das von der Antragstellerin aufgeführte Referenzprojekt „R.-Brücke“ sei von einem Unternehmen ausgeführt worden, das in zwei Ausgliederungsschritten auf die I. 1 übertragen worden sei. Dennoch könnten die Antragsgegnerinnen nicht zur Bezuschlagung verpflichtet werden, weil „aufgrund der haushälterischen und fördermittelrechtlichen Sachlage ernsthaft im Raum“ stehe, dass auf die Beschaffung verzichtet werden müsse. II. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zutreffend ist die Vergabekammer davon ausgegangen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit dem Hilfsantrag Erfolg hat. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht zuschlagsfähig. Öffentliche Aufträge werden gemäß § 6 VOB/A-EU an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach § 6e VOB/A-EU ausgeschlossen sind. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt (§ 6 Abs. 2 S. 1 VOB/A-EU). Die Antragsgegnerinnen sind im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung nach § 16b Abs. 1 S. 1 VOB/A-EU vergaberechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene die technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch die Referenzprojekte Elbequerung T. 1, Rheinbrücke X. 1 und Brücke E. 1 über errichtete Schrägseilbrücken mit Autoverkehr nachgewiesen hat (§ 6a Nr. 3 lit. a VOB/A-EU). Zwar sind die Eignungsanforderungen wirksam aufgestellt und die Nachweise ordnungsgemäß angefordert (unten 1.). Die Beigeladene hat auch die formelle Eignungsprüfung bestanden. Jedoch durften die Antragsgegnerinnen aufgrund der Referenzen der Beigeladenen nicht von ihrer Eignung ausgehen (unten 2.). 1. Die von den Antragsgegnerinnen aufgestellten Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 VOB/A-EU) sind nicht zu beanstanden. Auch durften sie zu ihrem Nachweis gemäß § 6a Nr. 3 lit. a VOB/A-EU Referenzen über die frühere Erbringung vergleichbarer Leistungen verlangen (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012, VII-Verg 108/11 und vom 26. November 2008, VII-Verg 54/08; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Januar 2015, 1 U 138/14). Die Antragsgegnerinnen haben in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift Angaben über die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten Jahren bis 31. Dezember 2016 gefordert. Die geforderten Referenzen stehen – wie von § 6 Abs. 1 S. 3 VOB/A-EU verlangt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 4/18 ) – mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und sind ihm angemessen. Die Forderung nach der Vorlage entsprechender Referenzen hält sich in den Grenzen des zur Auftragserfüllung Notwendigen und belastet auch im Übrigen die Bieterunternehmen nicht unzumutbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vorgenannten Anforderungen zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des Wettbewerbs geführt hätten. Die Anforderungen an die Eignung der Bieter sind wirksam aufgestellt. Der Vorgabe, dass die Eignungsanforderungen und die beizubringenden Nachweise bereits aus der Auftragsbekanntmachung ersichtlich sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018, VII-Verg 24/18, und vom 28. März 2018, VII-Verg 40/17 ), hat die Antragsgegnerin durch die Angaben unter Ziffer III.1.3) der Auftragsbekanntmachung genügt. 2. Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen, von einer Eignung der Beigeladenen auszugehen, ist jedoch fehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar die geforderten Eignungsnachweise vollständig angegeben. Jedoch ist die materielle Eignungsprüfung zu beanstanden. Im Rahmen der materiellen Prüfung entscheidet der öffentliche Auftraggeber, ob die Eignungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, wobei ihm insoweit ein im Nachprüfungs- und im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (Steck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 16b VOB/A-EU Rn. 3). Der Auftraggeber überschreitet jedoch seinen Beurteilungsspielraum, wenn er ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt. Dies folgt aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz (Senatsbeschlüsse vom 2. Januar 2006, VII-Verg 93/05, und vom 18. Juli 2001, Verg 16/01; Stolz in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 42 VgV Rn. 8). Die Antragsgegnerinnen haben den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, weil sie gestützt auf die genannten Referenzprojekte die Eignung der Beigeladenen bejaht haben. Die von der Beigeladenen angegebenen Referenzen vermögen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachzuweisen. Bei den Referenzen handelt es sich weder um Eigenreferenzen der Beigeladenen (unten a.), noch können diese der Beigeladenen als eigene zugerechnet werden (unten b.) a. Die im Angebot angegebenen Referenzen sind keine eigenen Referenzen der Beigeladenen. Kein Mitglied der Bietergemeinschaft bestehend aus der F. 1, der F. 5, der T. und der J. , hat die als Referenzen benannten Brückenbauarbeiten erbracht. Referenzgeber sind vielmehr die F. 3 und E. . Soweit die Beigeladene in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen hat, F. 3 sei Teil der Bietergemeinschaft (GA Bl. 41), ist dieses Vorbringen nicht zutreffend. Das Angebotsschreiben vom 11.09.2017 weist ausdrücklich die „Bietergemeinschaft F. 1/F. 5/T. /IlJ.“ als Bieterin aus. Beigefügt ist zudem der Handelsregisterauszug HRB … AG Stuttgart für die F. 1. Anders als die Beigeladene meint, ist anstelle der F. 1 auch nicht die „Direktion Brückenbau der F. 1“ Mitglied der Bietergemeinschaft. Die Direktion Brückenbau hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, es handelt sich vielmehr nur um eine Organisationseinheit innerhalb F. 1. b. Die Referenzen der F. 3 und der E. sind der Beigeladenen nicht als eigene zuzurechnen. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Zurechnung in Frage kommt, sind hier nicht erfüllt. aa. Die Referenzen eines anderen Unternehmens können dem Bieterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmen von dem Bieterunternehmen, sei es im Wege der Verschmelzung oder Fusion, übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind. Referenzen dienen als Beleg dafür, dass der Bieter dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Leistungen schon erfolgreich erbracht hat. Das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, muss die Eignungskriterien erfüllen. Über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird sichergestellt, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel, die erforderliche Organisation sowie die entsprechenden Erfahrungen verfügt, um den Auftrag fachgerecht in angemessener Qualität ausführen zu können (Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 122 Rn. 42; Hölzl in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 3, Vergaberecht 1, 2. Auflage 2018, § 46 VgV Rn. 13 und § 122 GWB Rn. 59 ff.). Die Referenzen geben nicht nur Auskunft über die Leistungsfähigkeit des mit der Auftragsausführung beauftragten Personals, sondern auch über die Leistungsfähigkeit der Unternehmensorganisation als Ganzes, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen hätte. Ist die berufliche Erfahrung nach dem Ausschreibungsinhalt (auch) an den Referenzen des Bieters zu messen, so leitet sie sich aus der Summe der dabei im Unternehmen angesammelten Erfahrungen und Qualifikationen ab (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006, VII-Verg 93/05 – juris, Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Juli 2002, WVerg 7/02). Aus diesem Grund hat der Senat immer wieder betont, dass selbst Referenzen eines bereits übernommenen Unternehmens dem Bieter als Eigenreferenzen zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit nur dann zugerechnet werden können, wenn die Organisation des übernommenen Unternehmens im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Andernfalls würde vernachlässigt, dass an einer Unternehmensleistung auch die Unternehmensleitung, die gesamte Betriebsorganisation und Struktur des Unternehmens maßgeblichen Anteil haben (Senatsbeschlüsse vom 2. Januar 2006, VII-Verg 93/05 – juris, Rn. 48; vom 20. November 2001, Verg 33/01 – juris, Rn. 10; vom 18. Juli 2001, Verg 16/01 – juris, Rn. 50; zustimmend Opitz in Beck’scher Vergaberechtskommentar, Vergaberecht Teil 1, 3. Auflage 2017, § 122 GWB Rn. 71; Hölz in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen- und Vergaberecht, 2011, § 97 Rn. 142; anders für persönliche Referenzen Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, § 6a EU VOB/A Rn. 79; offen gelassen von OLG Jena, Beschluss vom 21. September 2009, 9 Verg 7/09 – juris, Rn. 50). Ausgehend von diesen Voraussetzungen können die Referenzen der F. 3 der F. 1 nicht zugerechnet werden. Eine rechtlich abgeschlossene Übernahme der F. 3 durch die F. 1 ist bisher nicht erfolgt. Die Beigeladene selbst hat hierzu vorgetragen, dass die angestrebte Verschmelzung auf die F. 1 bisher noch nicht abgeschlossen ist, mithin die F. 3 nach wie vor existent und nicht erloschen ist. Soweit die Beigeladene unter dem Stichwort „faktische Integration“ vorträgt, die Geschäftsführung der F. 3 sei personenidentisch mit der Direktionsleitung der F. 1 und die Mitarbeiter der GmbH seien faktisch Mitarbeiter der Direktion Brückenbau, rechtfertigt dieses Vorbringen eine Zurechnung der in Rede stehenden Referenzen als eigene nicht. Bei einer solchen rechtlich nicht abgesicherten Integration der Mitarbeiter des Referenzunternehmens in das Bieterunternehmen ist nicht sichergestellt, dass die F. 1 über die erforderlichen personellen und technischen Mittel, die für den Erfolg des Referenzprojekts maßgeblich waren, für die Auftragsdurchführung verfügen wird. Solange die angestrebte Verschmelzung der F. 3 auf die F. 1 noch nicht vollzogen ist, sind die fachkundigen Mitarbeiter nicht solche der AG, sondern der F. 3. Die AG hat rechtlich keine Möglichkeit, über den Einsatz des Personals zu bestimmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Betriebsorganisation und Struktur des Unternehmens. Ob die Verschmelzung tatsächlich zum Abschluss gebracht wird, ist zudem völlig ungewiss. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen der Beigeladenen bei Angebotsabgabe im September 2017 die faktische Integration bereits vollzogen war, jedoch die Verschmelzung auf die F. 1 mehr als 1 ½ Jahre später, nämlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Februar 2019 immer noch nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht worden ist. Ob eine Zurechnung der Fremdreferenzen daher auch dann zu verneinen wäre, wenn die Verschmelzung auf das Bieterunternehmen ohne wesentliche Zwischenschritte vollendet wird, insbesondere diese nicht mehr durch eines der beteiligten Unternehmen einseitig verhindert werden könnte, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Dies auch deshalb, weil für eine solche Konstellation keine Anhaltspunkte vorliegen. Dessen ungeachtet besteht auch kein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis dafür, eine faktische Integration des Fremdunternehmens ohne rechtlich vollzogene Betriebsübernahme für eine Zurechnung von Fremdreferenzen für ausreichend zu erachten, da der Bieter gemäß § 6d Abs. 1 S. 1 VOB/A-EU die Möglichkeit der Eignungsleihe hat. bb. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beigeladene daraus herleiten, dass es sich bei der F. 3 und der E. um konzernzugehörige Unternehmen handelt, mithin die F. 3 zum F. 1 Konzern und die E. zum T. Konzern gehören. Soweit sich Bieter zum Nachweis ihrer beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auf Referenzen von Konzerngesellschaften berufen, unterfällt diese Möglichkeit den Vorschriften über die Eignungsleihe (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2010, VII-Verg 13/10 – juris, Rn. 34 und vom 28. Juni 2006, VII-Verg 18/06 – juris, Rn. 24; anders noch OLG München, Beschluss vom 29. November 2007, Verg 13/10 – juris, Rn. 52, nunmehr jedoch wie hier OLG München, Beschluss vom 15. März 2012, Verg 2/12). Auch beherrschte oder abhängige Konzerngesellschaften sind, solange sie rechtlich selbständig sind, „andere Unternehmen“ im Sinne von § 6d Abs. 1 S. 1 VOB/A-EU. Selbst bei engster Verflechtung innerhalb eines Konzerns muss die für die Eignungsleihe wesentliche Voraussetzung der Verfügbarkeit der Kapazitäten des anderen Unternehmens vom Bieter nachgewiesen werden (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010, VII-Verg 13/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. April 2013, 1 Verg 1/13; Opitz in Burger/Dreher, GWB, 4. Teil, 3. Aufl. 2017, § 122 Rn. 32). cc. Wie die Vergabekammer zutreffend entschieden hat, kommt eine Zurechnung der Referenzen nach § 36 Abs. 2 S. 1 GWB nicht in Betracht. Die genannte Vorschrift findet im Kartellvergaberecht keine Anwendung. Ziel der Regelung in § 36 Abs. 2 S. 1 GWB ist es, die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse insbesondere im Rahmen der kartellrechtlichen Fusionskontrolle zu ermitteln. Allein aus diesem Grund werden konzernrechtlich miteinander verbundene Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen angesehen. c. Die Beigeladene hat ihre Eignung nicht durch Eintragung der Mitglieder der Bietergemeinschaft in das Präqualifikationsregister nachgewiesen. Nach § 6b Abs. 1 Ziff. 1 VOB/A-EU kann der Nachweis der Eignung durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. geführt werden. Hier reicht die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis zum Nachweis der Eignung jedoch nicht. Eine Präqualifikation für die hier geforderte technische und berufliche Leistungsfähigkeit für den Bau einer Schrägseilbrücke sieht das Verzeichnis nicht vor. Die Antragsgegnerinnen haben, eindeutig und für die Beigeladene erkennbar, spezifische Nachweise für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter benannt. Die Bieter konnten damit anhand des Bekanntmachungstextes unzweideutig erkennen, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt. Die Antragsgegnerinnen haben zudem über den Nachweis der (allgemeinen) technischen und beruflichen Eignung hinaus spezifische, auftragsabhängige Brückenbaureferenzen verlangt, die nicht im Wege einer Präqualifikation erbracht werden können. d. Auch soweit die Beigeladenen hilfsweise für den Fall, dass sie ihre Eignung nicht durch die angegebenen Referenzen nachweisen kann, geltend macht, sie könne sich jedenfalls im Wege der Eignungsleihe gemäß § 6d Abs. 1 VOB/A-EU auf die Referenzen der E. und der F. 3 berufen, bleibt ihr Vorbringen ohne Erfolg. Zwar kann sich ein Bewerber oder Bieter, der selbst nicht über die erforderliche Eignung verfügt, sich auf die Eignung eines anderen Unternehmens – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe) – berufen. Jedoch hat sich die Beigeladene in ihrem Angebot weder ausdrücklich noch konkludent auf die Kapazitäten der E. und der F. 3 berufen. Sie hat die Referenzen in ihrem Angebot ausdrücklich als eigene angegeben. Zu diesem Ergebnis führt die gebotene Auslegung des Angebots der Beigeladenen. Bei der Auslegung ist maßgeblich darauf abzustellen, wie der Empfänger das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte(Senat, Beschluss v. 22.03. 2017, Verg 54/16 Rn. 43). Gemessen daran hat die Beigeladene die in Rede stehenden Referenzen als Eigenreferenzen angegeben und sich gerade nicht auf Kapazitäten anderer Unternehmen gestützt. Für einen verständigen Bieter ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Eintragungen auf den Referenzblättern, dass die referenzierten Unternehmen einem Mitglied der Bietergemeinschaft zugerechnet werden („in die Direktion Brückenbau der F. 1 integriert“ bzw. „in den T. integriert“) und die Bietergemeinschaft daher die geforderten Referenzen selbst erbringen kann. Überdies hätte die Inanspruchnahme der Kapazitäten der E. und der F. 3 im Wege der Eignungsleihe erfordert, dass die Beigeladene in ihrem Angebot die Leistungsteile benennt, die diese Unternehmen ausführen werden. Die Inanspruchnahme der Referenzen dieser Unternehmen zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit ist gemäß § 6d Abs. 1 S. 3 VOB/A-EU zudem nur dann möglich, wenn die Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Zwar ist für die Beurteilung, ob der Bieter die Eignungsvoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich auf den Vertragsbeginn abzustellen (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018, VII-Verg 28/18 – juris, Rn. 45; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007, Verg 2/07). Anders liegt der Fall jedoch, wenn – wie hier – der Auftraggeber verlangt, dass sich die Identifizierung der Teilleistungen aus dem Angebot selbst ergeben müssen und nicht nachgebessert werden dürfen. Die Antragsgegnerinnen haben in Ziffer 7 ihrer EU-Teilnahmebedingungen wirksam verlangt, dass die Bieter, wenn sie beabsichtigen, Teile der Leistungen von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen möchte, die dafür vorgesehenen Teilleistungen/Kapazitäten benennen müssen. Da die in den Referenzen genannten Unternehmen die Arbeiten selbst ausführen müssen, für die ihre Kapazitäten benötigt werden, war deren Eintrag in das Nachunternehmerverzeichnis erforderlich. Eine solche Eintragung hat die Beigeladene nicht vorgenommen. Weder die F. 3 noch die E. sind im Nachunternehmerverzeichnis genannt. Für die Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses spricht nicht zuletzt das Vorbringen der Antragsgegnerinnen. Ihr Vertreter hat in dem Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigt, dass sie die angegebenen Referenzen dahingehend verstanden haben, dass es sich um eigene Referenzen der Beigeladenen handeln soll und von der Möglichkeit der Eignungsleihe kein Gebrauch gemacht worden ist. Soweit die Beigeladene meint, es könne durch Auslegung ihres Angebots unschwer ermittelt werden, dass sie sich auf ein „integriertes“ und damit anderes Unternehmen beziehe, widerspricht sie nicht nur ihrem eigenen Vortrag im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, sondern ihr Vortrag steht im Widerspruch zu dem gefundenen Auslegungsergebnis. Dies gilt unabhängig davon, dass ihr hilfsweises Vorbringen zur Eignungsleihe eine unzulässige nachträgliche Änderung ihres Angebots darstellen würde. III. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Gegen die Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde bestehen keine Bedenken. (vgl. BGH, Beschluss v. 04.04.2017 – X ZB 3/17, juris Rn. 15 – 18) Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da es sich bei der unselbständigen Anschlussbeschwerde um ein berufungsähnliches Rechtsmittel handelt, ist ihre Zulässigkeit im Übrigen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu messen (Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 171 GWB Rn. 9 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Gemessen daran ist die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO analog) erhoben worden. 2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist allerdings nur insoweit begründet, als den Antragsgegnerinnen aufgegeben wird, bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf das Vergabeverfahren in den Stand vor Zuschlagserteilung zurückzuversetzen und die Entscheidung über den Zuschlag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen. a. An der Eignung der Antragstellerin bestehen keine Zweifel mehr, nachdem die Antragsgegnerinnen diese nach durchgeführter Aufklärung erneut geprüft haben und die Eignung der Antragstellerin bejaht haben. Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerinnen haben ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Hiervon hat sich der Senat durch Einsichtnahme in den die Eignung der Antragstellerin betreffenden Vermerk überzeugt. Der Senat hat sich ferner durch Einsichtnahme in das Handelsregister davon überzeugt, dass es sich bei der I. 1 Deutschland Ost um eine Zweigniederlassung und mithin gemäß § 13 Abs. 1 HGB um eine rechtlich unselbständige Einheit der I. 1 Deutschland handelt. b. Im Übrigen ist die unselbständige Anschlussbeschwerde unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bezuschlagung ihres Angebots hat. aa. Grundsätzlich haben Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Auch in den Fällen, in denen kein Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A-EU besteht, kann der Auftraggeber nicht zur Erteilung des Zuschlags gezwungen werden (BGH, NZBau 2005, 290; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 18 VOB/A-EU Rn. 33). Ein Kontrahierungszwang würde der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers zuwiderlaufen. Der Vergabestelle steht bei der Entscheidung über den Zuschlag ein Wertungsspielraum zu und die Nachprüfungsorgane dürfen sich nicht an die Stelle des Auftraggebers setzen. Deshalb kann nur in Ausnahmefällen, in denen unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume die Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller die einzige rechtmäßige Entscheidung ist, die Anweisung an die Vergabestelle in Betracht kommen, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018, VII-Verg 35/18, unter III. 3; vom 27. April 2005, VII-Verg 10/05 – juris, Rn. 11 und vom 10. Mai 2000, Verg 5/00, NZBau 2000, 540 Rn. 28; OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2008, 13 Verg 11/07 – juris, Rn. 96 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2003, Verg 2/02, VergabeR 2003, 175; Pauka in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 3, Vergaberecht I, 2. Auflage 2018, § 63 VgV Rn. 7; Byok in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 4. Auflage 208, § 168 Rn. 13). Im Grundsatz trägt der Bieter die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm behaupteten Ausnahmefalls. Vom öffentlichen Auftraggeber sind aber in sich schlüssige und überprüfbare Angaben zu den sachlichen Gründen und Wertungsspielräumen zu verlangen (Senatsbeschluss vom 27. April 2005, VII-Verg 10/05 – juris, Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 7/06 – juris, Rn. 44). Diesen hat der Bieter sodann substantiiert entgegenzutreten. bb. Die Antragsgegnerinnen haben nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Aufhebung der Ausschreibung ernsthaft in Betracht kommt und damit die Erteilung des Zuschlags an die Antragstellerin nicht die einzig rechtmäßige Entscheidung ist. Die Antragsgegnerinnen haben sowohl schriftsätzlich als auch – vertiefend – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, aus Haushaltsgründen und fördermittelrechtlichen Gründen von der Beschaffung Abstand nehmen zu müssen. Die Antragstellerin hätte – so ihr Vorbringen – wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens von mittlerweile weit mehr als einem Jahr im Falle der Zuschlagserteilung einen Anspruch auf Anpassung der Bauzeit und auf Fortschreibung der von ihr angebotenen Preise. Es sei derzeit nicht absehbar, ob die zu erwartenden Mehrkosten an Fördermitteln beglichen werden könnten. Dieses Vorbringen genügt den gestellten Anforderungen. Zwar rechtfertigt eine erhebliche Verzögerung der Auftragsvergabe nicht in jedem Fall die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Insbesondere reicht der bloße Verweis auf ein allgemeines Preisrisiko nicht aus (OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 7/06 – juris, Rn. 44 ff.). Die Antragsgegnerinnen haben aber schlüssig dargetan, dass die Aufhebung der Ausschreibung infolge einer etwaigen Finanzierungslücke nicht nur eine theoretisch denkbare Möglichkeit ist und sie die ihnen verbleibenden Wertungsspielräume nutzen wollen. Einem Auftragnehmer kann ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B zustehen, soweit es infolge verzögerter Vergabe zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2018, VII ZR 81/17 – juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 213/08 , BGHZ 186, 295 Rn. 12). Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen ( BGH, Urteil vom 8. März 2012, VII ZR 202/09 , BauR 2012, 939 Rn. 20). Aus diesem Grund ist es möglich und nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer Zuschlagserteilung der Finanzierungsbedarf steigt und die bereitgestellten Fördermittel zur Begleichung der Mehrkosten nicht ausreichen. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die behauptete Kostensteigerung nicht eintreten werde, etwa weil sie einen Mehrvergütungsanspruch nicht geltend machen werde, obwohl sie zu einem solchen Vorbringen als Bieterin und Marktteilnehmerin ohne Weiteres in der Lage wäre. 3. Die jeweils nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragsgegnerinnen vom 6. März 2019, der Antragstellerin vom 15. März 2019 und der Beigeladenen vom 28. März 2019 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung analog § 156 ZPO wiederzueröffnen. Der Senat ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet, weil keiner der in § 156 Abs. 2 ZPO genannten Gründe vorliegt und ein solcher Grund auch nicht geltend gemacht wurde. Die Wiedereröffnung kommt auch nicht aus einem anderen Grund analog § 156 Abs. 1 ZPO in Betracht. Soweit die Antragsgegnerinnen nunmehr unter Bezugnahme auf Zeitungsartikel zur angespannten finanziellen Lage des Landes U. und zu erwarteten Mehrkosten durch mögliche Preisanpassungsansprüche vortragen, entspricht dies ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und enthält keine neue Tatsachen. Ihr Vortrag zu erwarteten Rügen anderer Bieter ist nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hatten alle Beteiligten die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Sach- und Rechtslage umfassend zu erörtern, wovon alle Beteiligten umfassend Gebrauch gemacht haben. IV. Dem Antrag der Beigeladenen auf Einsicht in die die Eignungsprüfung der Antragstellerin betreffenden Teil der Vergabedokumentation, insbesondere in die dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 27. Juli 2018 als Anlage beigefügten Schreiben der Antragstellerin vom 8. Juni 2018 sowie den Vermerk der Antragsgegnerinnen über die Eignungsprüfung der Antragstellerin vom 10. Juni 2018 war nicht zu entsprechen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nur in dem Umfang, in dem das Recht zur Durchsetzung subjektiver Rechte (§ 97 Abs. 6 GWB) des um Akteneinsicht nachsuchenden Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2007, VII-Verg 40/07). Insbesondere bezieht es sich nur auf entscheidungsrelevante Aktenbestandteile (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017, VII-Verg 7/17; Kus, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 165 Rn. 26). Die Erforderlichkeit ist hier zu verneinen. Da das Angebot der Beigeladenen aus den oben genannten Gründen aus der Wertung auszuschließen ist, bezieht sich das Gesuch der Beigeladenen auf Aktenbestandteile, die für den Erfolg ihrer sofortigen Beschwerde nicht entscheidungserheblich sind. Die Einsichtnahme ist auch nicht zur Rechtsverteidigung gegen die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin erforderlich, weil diese die Erteilung des Zuschlags an sich verlangt und wegen des Angebotsausschlusses der Beigeladenen keine Rechtsverletzung der Beigeladenen droht. V. Die Entscheidung über die Kosten, zu denen auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten zählen, beruht auf § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 S. 1 und 2 GWB. Es entspricht – entsprechend den Kostenverteilungsbestimmungen in der ZPO – der Billigkeit, die Kosten nach dem Unterliegen und Obsiegen gemäß der tenorierten Kostenquote zu teilen und die Antragsgegnerinnen an den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Auslagen der Antragstellerin zu beteiligen. Die Antragsgegnerinnen haben zwar in der mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag gestellt, jedoch schriftlich Anträge angekündigt (vgl. Schriftsatz vom 27. Juli 2018, Bl. 143 d. GA.), sich sachlich auf der Seite der Beigeladenen an dem Beschwerdeverfahren beteiligt und im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde – hierin unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der dem Beschluss des Oberlandesgerichts München zugrunde liegenden (OLG München, Beschluss vom 13. März 2017, Verg 16/16 – juris, Rn. 1) – ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Abänderung der Entscheidung über die Verteilung der im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten war nicht veranlasst, weil die Kostenquote aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ungeachtet des Teilerfolgs der Anschlussbeschwerde billigem Ermessen entspricht. Über den Antrag der Beigeladenen, „festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen notwendig war“, war nicht zu entscheiden. Sollte er dahingehend zu verstehen sein, dass die Feststellung hinsichtlich der Hinzuzuziehung im Beschwerdeverfahren gemeint war, ist die Entscheidung entbehrlich, weil die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter insoweit gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 GWB nicht nur erforderlich, sondern gesetzlich vorgeschrieben ist. Bezieht sich der Antrag auf das Verfahren vor der Vergabekammer, hat eine Entscheidung zu unterbleiben, weil der Senat die Kostenentscheidung in der angegriffenen Entscheidung nicht abändert. Die Festsetzung der Höhe des Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.