Beschluss
3 Va 9/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0424.3VA9.18.00
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Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 24. Sept. 2018 wird verworfen.
Geschäftswert: 35.448,97 €
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 24. Sept. 2018 wird verworfen. Geschäftswert: 35.448,97 € G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 3 hatte den Beteiligten zu 1 auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Segelyacht in Anspruch genommen und das gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts Flensburg (4 O 47/14) vom 15. September 2014 erwirkt, mit dem der Beteiligte zu 1 in der Hauptsache zur Zahlung von 31.077,51 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Yacht verurteilt und festgestellt wurde, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Rücknahme der Yacht in Verzug befinde. Aufgrund des Urteils hinterlegte der Beteiligte zu 1 am 23. Oktober 2014 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch den Beteiligten zu 3 einen Betrag von 35.448,97 €. Als in Betracht kommende Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag benannte er sich selbst sowie den Beteiligten zu 3. Auf die Berufung beider Parteien änderte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 40/14) mit Urteil vom 21. Dezember 2017 das Urteil des Landgerichts Flensburg dahin, dass der Beteiligte zu 1 in der Hauptsache zur Zahlung von 34.106,66 € nebst Zinsen an den Beteiligten zu 3 Zug um Zug gegen Rückgabe der Yacht verurteilt wurde. Weiter stellte es fest, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Rücknahme der Yacht in Verzug befinde und verpflichtet sei, dem Beteiligten zu 3 weitere Schäden aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Beteiligte zu 1 teilte der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 26. Februar 2018 mit, dass der Beteiligte zu 3 nicht dazu in der Lage sei, ihm die Segelyacht zurückzugeben, da ein Dritter an der Yacht ein Pfandrecht ausübe. Am 27. Februar 2018 beantragte der Beteiligte zu 3 die Herausgabe und Überweisung des hinterlegten Betrages auf sein Konto. In der Folgezeit teilte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 05. März 2018, 03. April 2018 und vom 11. April 2018 ergänzend mit, die Yacht sei zerlegt und es seien nicht mehr alle Teile vorhanden. Er habe in dieser Sache einen weiteren Betrag beim Amtsgericht Duisburg hinterlegt; ferner habe er beim Landgericht Flensburg die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 01. Juni 2018 lehnte das Amtsgericht Düsseldorf, Hinterlegungsstelle, die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an den Beteiligten zu 3 ab, da das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts Flensburg teilweise geändert habe und deshalb ein anderes Urteil sei als das, aufgrund dessen die Hinterlegung erfolgt sei. Der Anspruch des Beteiligten zu 3 hänge von einer von ihm zu erbringenden Gegenleistung ab, zudem seien in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Kosten gequotelt, so dass auch dem Beteiligten zu 1 ein Anspruch an der hinterlegten Summe zustehen könne. Eine Prüfung der materiellen Rechtslage finde im Hinterlegungsverfahren ebenso wenig statt wie eine Festsetzung einer Reihenfolge, wer in welcher Höhe als erster zu befriedigen sei. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beteiligte zu 3 mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Gesuch vom 08. Juni 2018. Er begründete seinen Auszahlungsantrag weiter damit, dass es sich bei dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht um ein neues Urteil handele, sondern schlicht um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, dessen Zwangsvollstreckung der Beteiligte zu 1 mit der Hinterlegung habe abwenden wollen. Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf half dem Gesuch des Beteiligten zu 3 nicht ab und legte die Sache der Beteiligten zu 2 vor. Diese, vertreten durch den Vizepräsidenten, wies die Hinterlegungsstelle mit Verfügung vom 29. Juni 2018 an, die Herausgabe der hinterlegten Summe an den Beteiligten zu 3 anzuordnen. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts weise seine Empfangsberechtigung ausreichend nach. Es sei nicht erforderlich, dass der Gläubiger des auszuzahlenden Betrages vollständig obsiege; ausreichend und erforderlich sei vielmehr, dass sich aus dem rechtskräftigen Urteil seine Berechtigung mindestens in Höhe der hinterlegten Summe ergebe. Die hinterlegte Summe hafte zuerst für die endgültig vollstreckbaren Ansprüche, einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche des Gläubigers; nur wenn nach vollständiger Befriedigung ein Restbetrag verbleibe, könnte dieser dem hinterlegenden Schuldner zufallen. Auf den Umstand der Zug-um-Zug-Verurteilung komme es nicht an, da das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Feststellung über den Annahmeverzug des Beteiligten zu 1 ausgesprochen habe. Auf Anordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2018 wurde der hinterlegte Betrag an den Beteiligten zu 3 ausgezahlt. Hiervon erfuhr der Beteiligte zu 1 erst aufgrund telefonischer Nachfrage bei der Hinterlegungsstelle, über die die Akten keinen Vermerk enthalten. Mit Eingabe vom 24. September 2018, bezeichnet als „sofortige Beschwerde“, hat sich der Beteiligte zu 1 gegen die Auszahlung der hinterlegten Summe gewandt. Er hat beanstandet, vor Erlass der Auszahlungsanordnung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 08. Juni 2018 gehabt zu haben; überdies habe der Beteiligte zu 3 ihm zu keinem Zeitpunkt die Rücknahme der Yacht ordnungsgemäß angeboten. Jetzt verlange ein Dritter von ihm Kosten für die Lagerung der Yacht sowie für den Einsatz eines Hubgeräts zum Abtransport; ferner befinde sich die Yacht auch nicht mehr in dem Zustand, den sie zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Beteiligten zu 3 gehabt habe. Die Beteiligte zu 2 hat die Eingabe des Beteiligten zu 1 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ausgelegt und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu Entscheidung vorgelegt. Sie meint unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 29. Juni 2018, auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der Eingabe des Beteiligten zu 1 wäre eine andere Entscheidung über den Herausgabeantrag nicht erfolgt. Der Beteiligte zu 3 tritt dem Gesuch des Beteiligten zu 1 entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Gesuch des Beteiligten zu 1 vom 24. September 2018, mit welchem er sich gegen die Anweisung der Beteiligten zu 2 gegenüber der Hinterlegungsstelle, den hinterlegten Betrag an den Beteiligten zu 3 herauszugeben, richtet, ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) werden Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Aufsichtsweg erledigt; zur Aufsicht zuständig ist der Präsident des Lands- bzw. des Amtsgerichts. Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach § 5 Abs. 2 HintG NRW der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist allerdings unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob er schon verfristet ist, weil der Beteiligte zu 1 sich erst mit seiner Eingabe vom 24. September 2018 gegen die Entscheidung der Beteiligten zu 2 vom 29. Juni 2018 gewandt hat, so dass die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht gewahrt ist, oder ob dem Beteiligten zu 1 – der ohne Kenntnis von der Entscheidung der Beteiligten zu 2 die gesetzliche Antragsfrist schon nicht einhalten konnte – insoweit gemäß § 26 Abs. 3 Satz 4 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Denn sein Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der hinterlegte Betrag aufgrund der angegriffenen Entscheidung der Beteiligten zu 2 bereits ausgezahlt worden ist und diese Entscheidung daher nicht mehr aufgehoben werden kann. Ist die angefochtene Maßnahme vollzogen und die Beeinträchtigung des Antragstellers – wie hier – nicht mehr rückgängig zu machen, kommt grundsätzlich nur ein sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht, § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, bei dem das Gericht ausspricht, dass die angefochtene Maßnahme rechtswidrig gewesen ist. Dies setzt allerdings ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer entsprechenden Feststellung voraus. Hier führt die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Beteiligten zu 3 zu einer Erledigung der vom Beteiligten zu 1 angefochtenen Maßnahme. Damit ist die Hinterlegung beendet und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ein berechtigtes Interesse des Beteiligten zu 1 an der Feststellung, dass diese Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, besteht nicht. Grundsätzlich genügt insoweit jedes auf Grund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (zuletzt OLG Karlsruhe, 6 VA 89/18 vom 30. Jan. 2019, zitiert nach juris mit Hinweis auf BGH, NJW-RR 2012, 1363, Rdnr. 15 m.N.). Dieses Interesse kommt namentlich bei Wiederholungsgefahr, fortwirkenden Rechtsverletzungen oder tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (sog. Rehabilitierungsinteresse) sowie im Fall einer beabsichtigten Amtshaftungsklage in Betracht (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Hier hat der Beteiligte zu 1 nicht mitgeteilt, woraus er sein berechtigtes Interesse ableiten möchte. Denkbar ist insoweit lediglich, dass er beabsichtigt, wegen der von ihm als rechtswidrig angesehen Maßnahme Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Damit lässt sich allerdings auch kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG begründen. Denn die Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch irreversiblen Vollzug war schon vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingetreten. In einem solchen Fall steht dem Antragsteller der Weg einer Amtshaftungsklage bei den ordentlichen Gerichten ohne den Umweg über ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG offen. Weder aus Gründen der Prozessökonomie noch aus anderen Gründen bedarf es deshalb einer Klärung der justizverwaltungsrechtlichen Vorfrage in dem gegenüber anderen Rechtsbehelfen subsidiären (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Es entspricht daher einhelliger Auffassung, dass die Absicht, im Wege der Amtshaftungsklage Schadenersatzansprüche durchzusetzen, jedenfalls dann kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG begründet, wenn sich die Maßnahme bereits erledigt hat, bevor der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist (OLG Karslruhe, a.a.O., m.N.; auch Graf in BeckOK GVG, § 28 EGGVG, Rdnr. 25 m.N.). Im übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass nach vorläufiger Prüfung in der Sache die Anweisung der Beteiligten zu 2 gegenüber der Hinterlegungsstelle, den vom Beteiligten zu 1 hinterlegten Betrag vollständig an den Beteiligten zu 3 auszuzahlen, in der Sache nicht zu beanstanden sein dürfte. Für die auch im hiesigen Fall gegebene Situation, dass eine Hinterlegung als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem im Einzelnen bezeichneten Urteil erfolgt, §§ 711, 108 ZPO, ist der Nachweis der Empfangsberechtigung des aus diesem Urteil vollstreckungsberechtigten Gläubigers nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HintG NRW auch dann als geführt anzusehen, wenn der Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nachgewiesen ist (vgl. zu § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des hessischen Hinterlegungsgesetzes, der nur in redaktioneller Hinsicht von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HintG NRW abweicht: OLG Frankfurt ZInsO 2017, 2117 ff.; bestätigt durch BGH DZWIR 2018, 294 ff.; s. auch Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl. 2005, Anhang zu § 13 Rn. 45). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, das ohne Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist, oder ob es sich um ein zweitinstanzliches Urteil handelt, das das erstinstanzliche Urteil, auf welches sich die Sicherheitsleistung bezieht, vollumfänglich bestätigt (so auch Bülow/Schmidt, a.a.O., Anhang zu § 13 Rn. 45), oder ob es sich um ein zweitinstanzliches Urteil handelt, welches das erstinstanzliche Urteil teilweise abändert, sei es in der Weise, dass ein erstinstanzlich zugesprochener Anspruch in zweiter Instanz nur in geringerem Umfang zugesprochen wird (so auch Bülow/Schmidt, a.a.O., Anhang zu § 13 Rn. 45), oder in der – auch hier gegebenen – Weise, dass das zweitinstanzliche Urteil einen weitergehenden Anspruch zuspricht als das erstinstanzliche Urteil. Entscheidend für einen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HintG NRW ist vielmehr, dass ein bereits erstinstanzlich titulierter und in seiner Vollstreckung aufgeschobener Anspruch zweitinstanzlich rechtskräftig in der Weise bestätigt wird, dass eine zu vollstreckende Forderung des Gläubigers verbleibt. Sind aber die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Beteiligten zu 3 und seine Empfangsberechtigung nachgewiesen, kommt es auf den – auch schon im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Flensburg bzw. dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in ähnlicher Weise erhobenen – Einwand des Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 3 könne die Yacht nicht ordnungsgemäß zurückgeben, im hiesigen Verfahren nicht an. III. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Anlass für eine Anordnung der Erstattung etwa dem Beteiligten zu 1 außergerichtlich entstandener Kosten gemäß § 30 EGGVG besteht nicht. Eine Anordnung über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 3 sieht § 30 EGGVG, der die Vorschrift des § 81 FamFG verdrängt (s. § 81 Abs. 5 FamFG; vgl. Zöller-Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rn. 1), nicht vor. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 GNotKG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.