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Urteil

U (Kart) 11/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0508.U.KART11.18.00
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Tenor
  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 236/15 – wird zurückgewiesen.
  • II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 2. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 2. zu tragen hat.
  • III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 5.350.000 € festgesetzt; hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. ist der Streitwert jeweils auf bis 4.650.000 € begrenzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 236/15 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 2. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 2. zu tragen hat. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 5.350.000 € festgesetzt; hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. ist der Streitwert jeweils auf bis 4.650.000 € begrenzt. Gründe I. 1. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind Unternehmen, die den öffentlichen Personennahverkehr in den Städten …, … und … verantworten. Die Klägerin zu 3. erbringt technische Dienstleistungen im T.2-Konzern, insbesondere im Bereich des Bus- und Bahnverkehrs. Die in … ansässige Klägerin zu 4. erbringt Logistikdienstleistungen in den Geschäftsfeldern Schienengüterverkehr und Häfen/Umschlag und bietet Leistungen im Bereich Netzbetrieb und Schienenfahrzeugtechnik an. Die Klägerin zu 5. ist ein Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr in … verantwortet. Die Beklagten befassen sich – nach näherer Maßgabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien wie insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 1. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der T., die mit Wirkung vom 20. Februar 2011 auf sie – die Beklagte zu 1. – verschmolzen wurde. Zuvor war sie seit 1989 zu 100 % an der T. beteiligt. Seit August 2008 ist die Beklagte zu 1. Konzerngesellschaft der in Großbritannien eingetragenen C.. Im Jahr 2010 übertrug sie ihren Geschäftsbereich „Gleisbau“ im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklagte zu 2.; die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgte am 15. September 2010. Die Klägerinnen nehmen jeweils die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihnen ihren Behauptungen nach bei dem Kauf von Gleisoberbaumaterialien für den Ausbau bzw. die Instandhaltung ihres Schienennetzes entstanden sein soll. Den Kartellvorwurf stützen die Klägerinnen auf vom Bundeskartellamt (zu Az. B12-16/12/B12-19/12 ) am 18. Juli 2013 u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3. und 5. erlassene und bestandskräftig gewordene Bußgeldbescheide und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen. 2. Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Bundeskartellamt in dem zu Grunde liegenden, spätestens im Mai 2011 eingeleiteten, Verfahren u.a. die folgenden Feststellungen getroffen: In dem Zeitraum 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland ein Vertriebskartell gegenüber u.a. Nahverkehrsunternehmen sowie in einer Reihe von Fällen gegenüber Bauunternehmen, die ihren Bedarf an Oberbaumaterialien bei den Herstellern von Gleisoberbaumaterialien nachfragten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten. Die Kartellbeteiligten sprachen Preise, Absatzquoten und Kundenschutzregelungen ab. Die Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligte des Kartells waren u.a. die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. sowie Gesellschaften des W. - Konzerns. Das Kartell wurde im gesamten Bundesgebiet praktiziert. An ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig in allen Regionen und in den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen jedenfalls die Beklagte zu 3. – fortan auch: U. – und Gesellschaften des W. - Konzerns – fortan, auch zusammengefasst: W. – beteiligt. Die Beklagte zu 1. – fortan, auch mit der Beklagten zu 2. zusammengefasst: T.1 – war im Bereich Schienen und Schwellen demgegenüber nur regional bei Ausschreibungen an Absprachen beteiligt, dies im gesamten Kartellzeitraum, wenn auch ab August 2008 nur noch in Einzelfällen. Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rande von Sitzungen des Arbeitskreises … innerhalb des G. bzw. innerhalb des W.1 abgesprochen, und daran war auch T.1 beteiligt. Die Funktionsweise der Absprachen war allgemein, das heißt produktübergreifend (Schienen, Weichen und Schwellen), dadurch gekennzeichnet, dass den einzelnen kartellbeteiligten Unternehmen Alt- bzw. „Stammkunden“ zugeordnet wurden und diese Zuordnung innerhalb des Kartells grundsätzlich respektiert wurde. Die Kartellteilnehmer „schützten“ das jeweils zu begünstigende Unternehmen, indem sie bei Ausschreibungen entweder bewusst kein Angebot einreichten oder Angebote erst nach Ablauf der Abgabefrist einreichten oder gezielt überteuerte Angebote abgaben. Die Absprachen wurden über Jahre praktiziert; gewachsene Kundenbeziehungen zwischen den Kartellanten und ihren Abnehmern waren die Folge. Auf Grund der Kartellpraxis war allen Kartellbeteiligten von vornherein klar, wer nach den Regeln des Kartells einen bestimmten Auftrag eines bestimmten Kaufinteressenten zu bekommen hatte. Begünstigt wurde die „Zuteilung“ eines Auftrags zudem oftmals auch durch eine kundenseitig gewünschte spezifische Ausrichtung von Ausschreibungen und eine hiermit verbundene Beteiligung von Stammlieferanten an der Erstellung von Leistungsverzeichnissen. Dem hinsichtlich einer konkreten Ausschreibung nach den Kartellregeln für die Zuweisung eines Auftrags vorgesehenen Unternehmen kam als sogenannter „Spielführer“ bei der Umsetzung der Absprache eine organisatorische und koordinierende Funktion zu. Dies betraf insbesondere die Nennung von Preisen für einzureichende „Schutzangebote“ und die Festlegung, wie gegebenenfalls die anderen Kartellteilnehmer an dem jeweiligen Projekt beteiligt werden sollten. Zu Gunsten der im Einzelfall bei einer Ausschreibung absprachegemäß zurücktretenden Unternehmen kamen nach den Regeln des Kartells verschiedene Ausgleichsleistungen (sogenannte „Kompensationsgeschäfte“) in Betracht. Eine Möglichkeit bestand darin, ein den für den Gewinn der Ausschreibung vorgesehenen Kartellanten „schützendes“ Unternehmen durch die Erteilung eines Unterauftrages an dem betreffenden Projekt zu beteiligen. Alternativ verfuhren die Kartellbeteiligten zum Teil auch in der Weise, dass das im Einzelfall „schützende“ und nicht durch Zuteilung eines Unterauftrags an dem betreffenden Projekt beteiligte Unternehmen bei der nächsten gleichwertigen Ausschreibung den „Vortritt“ erhielt. Teilweise wurde „Kompensation“ aber auch dadurch praktiziert, dass das im Einzelfall bei der Ausschreibung zurücktretende Unternehmen einen entgeltlichen Planungs- oder Gutachtenauftrag erhielt, wobei zumindest in Einzelfällen die entsprechenden Gutachten tatsächlich nicht erstellt, wohl aber abgerechnet wurden. Darüber hinaus bestand ein projektübergreifendes Verständnis der Kartellbeteiligten dahin, dass der „Schützende“ darauf vertrauen konnte, bei einem anderen Projekt seinerseits von den übrigen Kartellanten geschützt zu werden. Der Ablauf der vorbezeichneten Absprachepraxis, die produktübergreifend für Schienen, Weichen und Schwellen galt, war insgesamt derart verfestigt, dass bei den jeweiligen Projekten häufig keine ausdrückliche (Einzelfall-) Absprache zwischen den Kartellbeteiligten mehr notwendig war. Speziell in Bezug auf das Produkt Weichen war darüber hinaus festzustellen, dass bis in das Jahr 2008 regelmäßige Projektabsprachen im Rahmen von Sitzungen des „Arbeitskreises …“ beim G. bzw. beim W.1 erfolgten, in denen die Beteiligten konkrete Projekte diskutierten und „zuteilten“. Mit zunehmender Zeit entwickelte sich auch in diesem Gremium das Grundverständnis einer Projektzuteilung nach dem Stammkundenprinzip. Gelegentlich wichen die Kartellanten zur Verringerung des Entdeckungsrisikos von dem „Stammkundenprinzip“ bewusst ab; in solchen Fällen erhielt der „Stammlieferant“ zum Ausgleich einen Unterauftrag. Auf „Neukunden“ durfte nach einvernehmlicher Kartellpraxis das Unternehmen zugreifen, das zuerst von einem anstehenden Projekt erfuhr. Zudem respektierten die Weichenhersteller weitgehend besonders enge Kundenbeziehungen, die sich etwa auf Grund der räumlichen Nähe eines Weichenherstellers zu bestimmten Kunden ergaben. Die Kartellbeteiligten verständigten sich außerdem regelmäßig über Preiserhöhungen in Gestalt der Weitergabe von Erhöhungen von Vormaterialpreisen. Ab dem Jahr 2009 fanden Kontakte zwischen den Weichenherstellern nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen, sondern nur noch einzelfallbezogen statt. Der Grund hierfür lag in dem Umstand, dass sich die vorbezeichnete Kartellpraxis (in regional unterschiedlicher Ausprägung) eingespielt hatte. Die Absprache endete mit der vom Bundeskartellamt im Mai 2011 durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume der Kartellanten. 3. In dem Zeitraum Januar 2001 bis Mai 2011 bezogen die Klägerinnen – soweit hier von Interesse – in – zusammengefasst - 215 Fällen bei den Beklagten zu 3. bis 5., der in … geschäftsansässigen I., der in … ansässigen L.1 und der U.2 bzw. den Rechtsvorgängerinnen dieser Gesellschaften Gleisoberbaumaterialien. I. und L.1 sind an dem oben dargelegten Vertriebskartell beteiligt gewesen und aus diesem Grund vom Bundeskartellamt im Juli 2013 ebenfalls mit einer Kartellgeldbuße belegt worden; nach den vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen waren I. im Bereich Schwellen bereits ab 2001 und im Bereich Schienen zumindest ab Anfang 2010 und L.1 im Bereich Weichen im gesamten Kartellzeitraum an Kartellabsprachen beteiligt. Den streitbefangenen Materialbeschaffungen gingen zum Teil von den Klägerinnen eröffnete Ausschreibungsverfahren voraus. In den übrigen Fällen erteilten die Klägerinnen den Beschaffungsauftrag entweder unmittelbar oder nachdem sie (zumindest) bei dem jeweiligen Lieferanten ein Angebot zur Leistungsausführung eingeholt hatten. Wegen der Einzelheiten der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge, insbesondere hinsichtlich der insoweit betroffenen Waren und der diesbezüglichen Rechnungspreise, wird zum einen auf die tabellarische Übersicht auf Seiten 66 bis 86 der Klageschrift und zum anderen auf den in der Klageschrift – unter E.I.1.-33. (Klägerin zu 1.), E.II.1.-19. (Klägerin zu 2.), E.III.1.-12. (Klägerin zu 3.), E.IV.1.-51. (Klägerin zu 4.) und E.V.1.-100. (Klägerin zu 5.) auf Seiten 159 bis 585 – im Einzelnen gehaltenen Vortrag Bezug genommen. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Rechnungen der Lieferanten bezahlt und im Hinblick auf die vorgenannten Beschaffungsvorgänge einen Kartellschaden erlitten. Die Kaufgeschäfte seien kartellbefangen gewesen und infolge des von dem Bundeskartellamt mit den oben genannten Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellrechtsverstoßes hätten sie die von den streitbefangenen Geschäften betroffenen Gleisoberbaumaterialien nicht zu Wettbewerbspreisen erworben, sondern zu erheblich darüberliegenden Preisen. Hierdurch seien ihnen erhebliche Schäden entstanden. Wegen der Einzelheiten der von den Klägerinnen jeweils vorgenommenen Schadensbezifferung wird auf das diesbezügliche Vorbringen in der Klageschrift unter E.I.-V. Bezug genommen. 4. Im ersten Rechtszug haben die Klägerinnen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommen. Vor dem Landgericht hat die Klägerin zu 1. zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 1. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 173.644,07 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 78.240,28 € seit dem 1. Januar 2002 sowie aus weiteren 95.403,79 € seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 1. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 813.244,11 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 57.814,65 € seit dem 1. Januar 2004, aus weiteren 125.118,80 € seit dem 1. Januar 2005, aus weiteren 72.309,89 € seit dem 1. Januar 2006, aus weiteren 112.944,53 € seit dem 1. Januar 2007, aus weiteren 50.199,80 € seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 86.332,55 € seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 252.817,16 € seit dem 1. Januar 2010, aus weiteren 37.655,89 € seit dem 1. Januar 2011 sowie aus weiteren 18.050,84 € seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen, 3. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 1. – Gutachterkosten in Höhe von 15.881,98 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, sie – die Klägerin zu 1. – von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.083,45 € freizustellen, wobei die Beklagten zu 1. und 2. nur in Höhe von 2.790,95 € in Anspruch genommen werden. Die Klägerin zu 2. hat beantragt, 1. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 2. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 47.973,63 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 2. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 632.271,20 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 38.515,54 € seit dem 1. Januar 2003, aus weiteren 75.554,38 € seit dem 1. Januar 2004, aus weiteren 33.524,63 € seit dem 1. Januar 2005, aus weiteren 78.858,19 € seit dem 1. Januar 2006, aus weiteren 40.759,64 € seit dem 1. Januar 2007, aus weiteren 17.386,84 € seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 70.548,51 € seit dem 1. Januar 2010 sowie aus weiteren 277.123,47 € seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen, 3. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 2. – Gutachterkosten in Höhe von 14.004,11 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, sie – die Klägerin zu 2. – von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.498,45 € freizustellen, wobei die Beklagten zu 1. und 2. nur in Höhe von 2.400,95 € in Anspruch genommen werden. Die Klägerin zu 3. hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 3. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 150.163,06 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.060,10 € seit dem 1. Januar 2007, aus weiteren 31.940,07 € seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 30.622,46 € seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 44.668,66 € seit dem 1. Januar 2010 sowie aus weiteren 14.871,77 € seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, sie – die Klägerin zu 3. – von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.162,70 € freizustellen. Die Klägerin zu 4. hat beantragt, 1. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 4. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 122.320,52 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 53.236,59 € seit dem 1. Januar 2002 sowie aus weiteren 69.083,93 € seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 4. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 514.162,52 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.090,68 € seit dem 1. Januar 2003, aus weiteren 73.477,53 € seit dem 1. Januar 2004, aus weiteren 50.304,44 € seit dem 1. Januar 2005, aus weiteren 94.203,60 € seit dem 1. Januar 2006, aus weiteren 100.112,53 € seit dem 1. Januar 2007, aus weiteren 42.963,26 € seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 49.025,75 € seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 10.185,97 € seit dem 1. Januar 2010 sowie aus weiteren 82.798,76 € seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen, 3. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 4. – Gutachterkosten in Höhe von 14.004,11 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, sie – die Klägerin zu 4. – von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.400,95 € freizustellen, wobei die Beklagten zu 1. und 2. nur in Höhe von 2.205,95 € in Anspruch genommen werden. Die Klägerin zu 5. hat beantragt, 1. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 5. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 459.972,13 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 305.048,72 € seit dem 1. Januar 2002 sowie aus weiteren 154.923,41 € seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 5. – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2.497.314,40 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.919,87 € seit dem 1. Januar 2003, aus weiteren 477.779,77 € seit dem 1. Januar 2004, aus weiteren 177.348,15 € seit dem 1. Januar 2005, aus weiteren 394.379,72 € seit dem 1. Januar 2006, aus weiteren 232.309,94 € seit dem 1. Januar 2007, aus weiteren 524.962,27 € seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 168.481,68 € seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 180.232,47 € seit dem 1. Januar 2010, aus weiteren 154.110,05 € seit dem 1. Januar 2011, aus weiteren 142.162,13 € seit dem 1. Januar 2012 sowie aus weiteren 19.628,35 € seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen, 3. die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin zu 5. – Gutachterkosten in Höhe von 23.393,46 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, sie – die Klägerin zu 5. – von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 6.983,45 € freizustellen, wobei die Beklagten zu 1. und 2. nur in Höhe von 6.008,45 € in Anspruch genommen werden. Die Beklagten und die Streithelferin zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen „Grund- und Teilurteil“ wie folgt erkannt: „I. Die Klage ist gegen die Beklagten als Gesamtschuldner – soweit sie von den einzelnen Klägerinnen jeweils in Anspruch genommen wurden - dem Grunde nach gerechtfertigt, mit Ausnahme des Beschaffungsvorgangs 002/60000855 der Klägerin zu 1) und der Beschaffungsvorgänge 2118068, 2118099, 2018198 der Klägerin zu 5) (Vorgangsnummern der Klägerinnen) sowie der auf diese Vorgänge bezogenen Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Insoweit wird die Klage abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“ 5. Die Beklagten haben gegen die vorbezeichnete Entscheidung, soweit ihnen nachteilig, frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass eine der Klage dem Grunde nach zusprechende Sachentscheidung ergeht, beantragen die Beklagten zu 1. bis 3., die Sache zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs (Betragsverfahren) an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferin zu 2. schließt sich den Anträgen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den streitbefangenen Kartellverstoß die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen den Klägerinnen dem Grunde nach zum Ersatz eines Kartellschadens verpflichtet sind (hierzu nachfolgend unter A.). Soweit der Rechtsstreit bezüglich der – zwischen den Parteien ebenfalls streitigen – Höhe der Klageansprüche nicht ohnehin noch im ersten Rechtszug anhängig und somit schon nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist, entscheidet der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die – weder entscheidungsreife noch vom Senat mit zumutbarem Aufwand im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidungsreife zuzuführende – Sache zur (weiteren) Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zinsforderung, an das Landgericht zurückzuverweisen (hierzu nachfolgend unter B.). A . Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass die beklagten Unternehmen, die an dem vom Bundeskartellamt mit den Bußgeldbescheiden vom 18. Juli 2013 festgestellten Vertriebskartell beteiligt waren, als Gesamtschuldnerinnen den Klägerinnen dem Grunde nach auf Ersatz eines Kartellschadens in Zusammenhang mit dem streitbefangenen Kartellverstoß zu haften haben. Mit Recht hat das Landgericht insoweit auch eine gesellschaftsrechtlich begründete Mithaftung der selbst nicht kartellbeteiligten Beklagten zu 2. neben der Beklagten zu 1. angenommen. 1. Die Klägerinnen haben in Zusammenhang mit den streitbefangenen Aufträgen über Gleisoberbaumaterialien gegen die Beklagten dem Grunde nach jeweils einen Anspruch auf Kartellschadensersatz. Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 – Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ). Nach § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 33 Satz 1 GWB (1999). Nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB (2005) begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um von § 33 Abs. 1 GWB (2005) erfasste Vorschriften. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von dem Bundeskartellamt geahndeten Vertriebskartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haften die kartellbeteiligten Beklagten zu 1. und zu 3. bis zu 7. gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB den Klägerinnen jeweils als Gesamtschuldnerinnen für die durch das Kartell verursachten Schäden. 2. Die Beklagte zu 2. hat im Jahr 2010 im Wege einer Umwandlung durch Abspaltung den Geschäftsbereich „Gleisbau“ der Beklagten zu 1. erworben und haftet daher nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1. für die vor Wirksamkeit der Spaltung bereits begründeten Verbindlichkeiten. Für erst nach Wirksamkeit der Spaltung entstandene Kartellschäden kommt eine Haftung der Beklagten zu 2. mit Rücksicht darauf, dass sie selbst nicht Kartelltäterin ist, dagegen zwar nicht in Betracht. Dies berührt den Bestand des angefochtenen Grundurteils indes nicht und führt nicht zu dessen teilweiser Abänderung und zu einer teilweisen Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage. Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum „Schienenkartell-Komplex“ im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] – Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3. und 5. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) „durch dieselbe Handlung“ begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten. Der Senat hat entschieden, dass dies in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein Verständnis dahin gebietet, dass den Kartellanten eine nach § 1 GWB sowie Art. 81 Abs. 1 EG a.F. verbotene Verhaltenskoordinierung im Sinne einer Grundabsprache zur Last fällt, die im Wege verschiedener einzelner Akte mehrfach umgesetzt worden ist; an dieser Beurteilung hält der Senat fest. Allein schon im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB [2017]) ist daher auch im vorliegenden Schadensersatzprozess davon auszugehen, dass der den Klagebegehren zu Grunde liegende Gegenstand des jeweils erhobenen Anspruchs durch den Lebenssachverhalt konkretisiert wird, wie er durch die kartellbehördlich erkannte Grundabsprache und deren Praktizierung bzw. der durch sie adäquat kausal bewirkten Folgen gebildet wird. Ebenfalls bereits entschieden hat der Senat, dass – entgegen der in den oben erwähnten Parallelrechtsstreitigkeiten wie gleichlautend auch vorliegend von den Beklagten vertretenen Auffassung - nichts anderes aus dem Umstand für sich genommen folgt, dass in den Ausführungen der hier interessierenden Bußgeldbescheide an verschiedenen Stellen von „Absprache n “ (im Plural) die Rede ist (vgl. zum Ganzen eingehend Senat, a.a.O.). In den hier zu untersuchenden Verhältnissen der Klägerinnen zur Beklagten zu 2. kommt es für den Bestand der angefochtenen Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nach § 304 ZPO jeweils allein darauf an, ob die Klägerinnen auf Grund des vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoßes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten haben, für den (nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG) die Beklagte zu 2. zu haften hat. Dies ist, die vorstehenden Erwägungen zu Grunde gelegt, anzunehmen, sofern Schadensersatzforderungen der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 1. als die übertragende Rechtsträgerin bereits vor Wirksamkeit der eingangs dargelegten Spaltung (Übertragung des Geschäftsbereichs „Gleisbau“ von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2.) im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG „begründet“ worden sind. Hieran besteht in Bezug auf den – in diesem Kontext interessierenden - zeitlichen Zusammenhang der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge freilich kein ernsthafter Zweifel, da alle Klägerinnen in einem mehrere Jahre währenden Zeitraum in Bezug auf jeweils zahlreiche der streitbefangenen Materialbeschaffungen dem jeweiligen Lieferanten den Beschaffungsauftrag noch vor dem 15. September 2010, an dem die Abspaltung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wurde, erteilt hat. In den Blick zu nehmen ist, dass die streitbefangenen Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung herrühren und in Anbetracht von Sinn und Zweck des § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG, den Altgläubigern wie bei einer Verschmelzung die vor der Spaltung vorhandene Haftungsmasse zu erhalten, die mit der genannten Vorschrift angeordnete gesamtschuldnerische Haftung richtigerweise auch dann eingreift, wenn der übertragende Rechtsträger vor der Spaltung lediglich die Verletzungshandlung begangen hat und die weiteren Voraussetzungen, namentlich Eintritt der Rechtsgutsverletzung bzw. des Schadens, womöglich erst später eintreten (vgl. in diesem Sinne Wiersch in Beck-Online-Großkommentar zum UmwG, Stand 01.07.2018, § 133 Rz. 58 m.w.N.). Dies trifft bei allen Klägerinnen auf zahlreiche Beschaffungsvorgänge zu. Eine Haftung der Beklagten zu 2. auch für Schadensersatzforderungen aus den von den Klägerinnen zu 1. und zu 3. bis 5. erst nach Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister beauftragten Materialbeschaffungen ist dagegen zu verneinen. Soweit das Landgericht in seinem Urteil (LGU) von einer Begründung (im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG) aller streitbefangenen Schadensersatzansprüche vor dem Wirksamwerden der Spaltung ausgegangen ist und hierzu ausgeführt hat, die schadensstiftende Handlung liege bereits in der Bildung des Kartells und der Etablierung der produktübergreifenden Gesamtabsprache, ist dem nicht zu folgen. Eine nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG mithaftungsfähige Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung setzt mit Blick auf die vorstehend dargelegte Zwecksetzung dieser Vorschrift richtigerweise zumindest die vor Wirksamwerden der Spaltung erfolgte „Anbahnung“ einer deliktischen Sonderverbindung zwischen dem Schädiger (übertragender Rechtsträger) und einer konkret geschädigten Person voraus. Im Streitfall kann von einer solchen Anbahnung indes nur insoweit ausgegangen werden, als die Klägerinnen noch vor dem Stichtag der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister mit den jeweiligen Lieferanten Verträge über die Beschaffung kartellbefangener Gleisoberbaumaterialien geschlossen hat. Frühestens ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt nämlich hinsichtlich des jeweiligen Vertrags überhaupt erst eine mögliche Beeinträchtigung der jeweiligen Klägerin als Marktteilnehmerin durch den streitbefangenen Kartellverstoß und folglich eine Kartellbetroffenheit der jeweiligen Klägerin im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB bzw. § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. in Betracht. Durch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung noch nicht abgeschlossene Beschaffungsverträge scheidet eine Beeinträchtigung der jeweiligen Klägerin bis spätestens zu dem vorgenannten Zeitpunkt dagegen offensichtlich aus. In Bezug auf solche Vorgänge ist die jeweilige Klägerin vielmehr zum für eine Mithaftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt ebenso wenig von den Spielregeln des verbotenen Kartells oder adäquat-kausalen Auswirkungen dieses Kartells betroffen gewesen wie jeder Dritte, der an dem relevanten Markt überhaupt nicht teilgenommen hat; hinsichtlich jener, aus der Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt erst zukünftigen, Vorgänge sind mithin bei Wirksamwerden der Spaltung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG bereits „begründete“ Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. nicht festzustellen. Die fehlende Mithaftung der Beklagten zu 2. für Schadensersatzansprüche aus den erst nach dem Wirksamwerden der Spaltung zustandegekommenen Beschaffungsgeschäften nötigt den Senat in dem vorliegenden Berufungsverfahren indes nicht dazu, die gegen diese beklagte Partei erhobene Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grundurteils teilweise abzuweisen. Wie bereits dargelegt, wird vorliegend der Gegenstand des von den Klägerinnen jeweils verfolgten prozessualen Anspruchs durch den Lebenssachverhalt konkretisiert, wie er durch die kartellbehördlich erkannte Grundabsprache und deren Praktizierung bzw. der durch sie adäquat kausal bewirkten Folgen gebildet wird. Die im Streitfall aufgeworfene Frage der Grenzen der Mithaftung der Beklagten zu 2. gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG betrifft die Frage nach dem durch das streitbefangene Kartell verursachten Schaden und dessen Umfang. Der Ausspruch über die Mithaftung der Beklagten zu 2. bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 – I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 – VI-U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]). 3. Im Ausgangspunkt sind die in den eingangs genannten Bußgeldbescheiden – namentlich gegen T.1 und U. sowie W. – getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts der Entscheidung des Streitfalls zu Grunde zu legen. Dies folgt für die Beklagten zu 1., 3. und 5., gegen die das Bundeskartellamt wegen des „Schienenkartells“ im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. – Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. – Schienenkartell II ). Darüber hinaus gilt für alle Beklagten, dass die Klägerinnen mit ihrem Vortrag die Feststellungen des Bundeskartellamts in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht haben, die Beklagten diese Feststellungen nicht bestritten haben und mithin das die Feststellungen des Bundeskartellamts aufgreifende Vorbringen der Klägerinnen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. 4. Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 7. haben den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoß vorsätzlich begangen. Gegen diese Beurteilung wenden die Beklagten zu 1. bis 3. mit Recht nichts ein. Soweit die Beklagten zu 4. bis 7. dem angefochtenen Urteil eine mangelhafte Begründung schuldhaften Handelns der Beklagten vorwerfen, liegt dies schlechterdings neben der Sache. Dass für die an dem streitbefangenen Kartell beteiligten Unternehmen bei der Kartellabsprache (und darüber hinaus auch bei deren Umsetzung) durchweg Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelten, steht im Hinblick auf die bindenden – und auch insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Bundeskartellamts, nach denen die Unternehmen – zusammengefasst – durch Leiter regionaler Verkaufsbüros, regional zuständige Vertriebsleiter, Prokuristen, (sonstige) Vertriebsverantwortliche und/oder ihre Geschäftsführer vertreten wurden, außer jedem vernünftigen Zweifel. Ebenso offensichtlich ist, dass die beteiligten Unternehmen bei der Kartellabsprache die den Kartellverstoß begründenden Umstände kannten. Ihnen blieb namentlich auch nicht verborgen, dass das von ihnen ins Leben gerufene bundesweite Quoten- bzw. Kundenschutzkartell, was für die Feststellung vorsätzlichen Handelns genügt, objektiv eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte; bei einem solchen Kartell liegt freilich zudem auf der Hand, dass die an ihm beteiligten Unternehmen eine solche Wettbewerbsbeschränkung auch beabsichtigen. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben auch die Beklagten zu 4. bis 7. in Ermangelung jedweden diesbezüglichen Sachvortrags nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 5. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundeskartellamts spricht eine unwiderlegt gebliebene tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerinnen von dem streitbefangenen Kartellrechtsverstoß betroffen sind (vgl. zum Erfordernis der Kartellbetroffenheit BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 – KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 Rz. 47 – Lottoblock II ) und der Kartellrechtsverstoß zu ihrem - der Klägerinnen - Nachteil – im Sinne der Voraussetzungen für ein gemäß § 304 ZPO ergehendes Zwischenurteil über den Anspruchsgrund (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 7. März 2005 - II ZR 144/03 , NJW-RR 2005, 1008 [1009]; Urteil v. 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09 , NJW-RR 2012, 880 Rz. 13; Urteil v. 8. September 2016 – VII 168/15 , NJW 2017, 265 Rz. 21) - einen Schaden in zumindest irgendeiner Höhe verursacht hat. Dabei ist unter der Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Umstand zu verstehen, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die „Spielregeln“ des Kartells (unmittelbar) angewandt haben. Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte „Schienenkartell“, an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind – bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] – Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat. In dem einen wie dem anderen Fall haben die Kartellbeteiligten einem auf Grund schuldhaften Kartellrechtsverstoßes geschädigten Marktteilnehmer auf Ersatz des Kartellschadens zu haften. Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa – wie im Streitfall und auch vom Senat zum „Schienenkartell-Komplex“ bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] – Schienenkartell ) – in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen. a. („Ausschreibungsfälle“) Die Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens (in irgendeiner Höhe) gilt, mit Ausnahme der von der teilweisen Klageabweisung durch das Landgericht erfassten Beschaffungsvorgänge sowie der – nachstehend unter 6. erörterten – Bestellung der Klägerin zu 4. von Vignolschienen bei U.2 gemäß Fall E.IV.43. der Klageschrift, zunächst in Bezug auf die streitbefangenen Fälle, in denen die Klägerinnen infolge der von ihnen initiierten Ausschreibungsverfahren bei den jeweiligen Lieferanten (vgl. insoweit die Fälle wie dargelegt in der Klageschrift unter E.I.3.,6., 8., 10., 13., 21.-23., 26.-30., 32. und 33. [Klägerin zu 1.], E.II.3.-5., 10., 12. und 14.-19. [Klägerin zu 2.], E.III.2. und 5. [Klägerin zu 3.], E.IV.1.-3., 7., 9.-12., 16., 18., 19., 23., 27., 31., 35., 37.-39., 45. und 47.-49. [Klägerin zu 4.] bzw. E.V.7., 8., 11., 15.-21., 24., 28., 32., 33., 36., 37., 41., 42., 44.-48., 52., 61.-67., 69., 71., 75., 81., 82., 86. und 87. [Klägerin zu 5.]) Gleisoberbaumaterialien bezogen haben. aa. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. – Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der vorbezeichneten über den Vertriebsweg der Ausschreibung zustandegekommenen Rechtsgeschäfte unzweifelhaft erfüllt, weil sie durchweg diejenigen Gleisoberbaumaterialien betreffen, die Gegenstand der (auf Ausschreibungen bzw. Projekte bezogenen) Verhaltenskoordinierung der Kartellanten gewesen sind, das streitbefangene Kartell bundesweit praktiziert worden ist und alle Beschaffungsvorgänge in den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellzeitraum fallen. bb. Ebenso spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellverstoß in Anbetracht der kartellbetroffenen Rechtsgeschäfte bei den Klägerinnen zu einem Schaden geführt hat. Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des „Schienenkartell-Komplexes“ bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. – Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte „(Stamm)-Kundenschutz“ und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt. Die Vermutung eines kartellbedingten Schadens ist in einem solchen Fall umso mehr gerechtfertigt, je länger, intensiver, nachhaltiger und disziplinierter das Kartell praktiziert worden ist. Eben dies trifft, wie der Senat hinsichtlich des „Schienenkartell-Komplexes“ auch bereits in anderen hierzu ergangenen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), vorliegend zu. Das streitbefangene Kartell ist mit ganz erheblicher Dauer – insgesamt ein Jahrzehnt lang – und auch mit ganz erheblicher Intensität betrieben worden. Hervorzuheben ist, dass namentlich mit U. und W. u.a. die marktstärksten Wettbewerber an dem Kartell beteiligt gewesen sind und die Kartellanten mit der Folge einer hohen Marktabdeckung flächendeckend im Bundesgebiet agierten; in diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte zu 3. mit einem Anteil von 90 % an der Summe aller im Juli 2013 gegen die Kartellteilnehmer verhängten Bußgelder beteiligt gewesen ist (vgl. Fallbericht BKartA v. 6.9.2013) und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten. Des Weiteren ist die Funktionsweise des Kartells als nachhaltig zu bezeichnen. Insoweit ist insbesondere zu erwähnen, dass die Spielregeln des Kartells ein differenziertes System von Kompensationsleistungen zu Gunsten der „schützenden“ Unternehmen vorsahen und zudem Lücken in der Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer weder vom Bundeskartellamt festgestellt noch sonst ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass am Markt ein (funktionierender) Wettbewerb offenbar in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis zu führen ist. Dies findet gerade auch darin seinen Ausdruck, dass (1.) das streitbefangene Kartell die Vergabe von Aufträgen im Wege öffentlicher Ausschreibungen zum Gegenstand gehabt und (2.) eine „Spielweise“ des Kartells in dem Einreichen „gezielt überteuerter“ Angebote bestanden hat. Außerdem hat das Bundeskartellamt jedenfalls in Bezug auf den Bereich „Weichen“ ausdrücklich auch Preisabsprachen zwischen den Kartellbeteiligten festgestellt. In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] – Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren. cc. Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der in einem Parallelrechtsstreit des „Schienenkartell-Komplexes“ ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , NZKart 2019, 101 – Schienenkartell ) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden. Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] – Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest. Unbeschadet dessen führt im Streitfall auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände am Maßstab der vom Bundesgerichtshof in seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 für richtig gehaltenen Grundsätze (vgl. insoweit BGH, a.a.O., Rzn. 61 ff. bzw. 55 ff.) zu der (mit Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gewonnenen) Annahme einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung, dass die streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte von dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Kartell betroffen sind und die Klägerinnen jeweils einen auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Schaden (in irgendeiner Höhe) erlitten haben. (1) Die zur Debatte stehenden „Ausschreibungsfälle“ fügen sich – wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für sie eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , Rz. 61 – Schienenkartell ). Hinsichtlich dieser Feststellung ist – entgegen der vom Bundesgerichtshof in einem Parallelrechtsstreit im Rahmen seiner vorbezeichneten Entscheidung vertretenen Auffassung (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 63) – nicht erheblich, ob im einzelnen Fall der Abnehmer des Kartellanten dessen „Stammkunde“ gewesen ist; freilich ist diese Tatsachenfrage zumindest hinsichtlich der im Kartellzeitraum zwischen W. und den Klägerinnen zu 1. bzw. 2. sowie zwischen U. und der Klägerin zu 4. unterhaltenen Geschäftsbeziehungen zu bejahen, wie unten noch ausgeführt wird. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts basierte zwar die Absprachepraxis im Privatmarkt – worauf der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung rekurriert – maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte „Alt-“ bzw. „Stammkunden“ zugeordnet waren. In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den „Stammlieferanten“ lediglich den gedachten „Grundfall“ der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter „Kompensationsgeschäfte“ auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 – 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris – Schienenkartell ; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 125 bei juris – Kartell der Schienenfreunde ). Als eine solche Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Kartellregeln kam insbesondere auch in Betracht, dass bei der Vergabe eines Auftrages bewusst einem Unternehmen der „Vortritt“ eingeräumt wurde, das bei einem vorgängigen „gleichwertigen“ Projekt nicht zum Zuge gekommen war (vgl. hierzu etwa Bußgeldbescheid des BKartA v. 18.7.2013 gegen T.1, Umdruck S. 12 [zweiter Abs.]). Mithin ist die etwaige Vergabe einer Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als den „Stammlieferanten“ bereits Bestandteil der Spielregeln des Kartells gewesen. Angesichts dessen ist im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Kartell (auch) eine solche Vergabe nicht bereits für sich genommen, sondern vielmehr nur dann – ausnahmsweise – nicht als ein der Kartellabsprache folgender Umsetzungsakt anzusehen, wenn besondere Umstände wie zum Beispiel eine Lücke in der Kartelldisziplin festzustellen sind, die den Grund für eine im einzelnen Fall unterbliebene Anwendung der Kartellregeln gebildet haben. Solche besonderen Umstände liegen der Natur der Sache nach typischerweise außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs des dem Kartellanten gegenüberstehenden Abnehmers. Diesem stehen über den Beweis einer Parteivernehmung des Prozessgegners hinaus in aller Regel auch keine weiteren Beweismittel wie insbesondere unabhängige prozessunbeteiligte Beweispersonen zur Verfügung, um eine auf das Vorliegen von im vorgenannten Sinne besonderen Umständen gerichtete Behauptung des Kartellanten womöglich zu widerlegen. Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] – Schienenkartell II ). Der dem Senat zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt bietet indes weder in Anbetracht der zum streitbefangenen Kartell getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts noch im Hinblick auf das darüber hinaus gehende Parteivorbringen auch nur im Ansatz Anhalt für eine Feststellung dahin, dass (womöglich) nicht an Stammlieferanten des Abnehmers vergebene Ausschreibungen durchgängig oder zumindest in bestimmten einzelnen Fällen von der Kartellabsprache unbeeinflusst geblieben sind und sich nicht als Umsetzung derselben darstellen. Vielmehr haben die Beklagten vor den Tatgerichten jegliche Darlegung entsprechender Tatsachen wie nur zum Beispiel bezüglich einer brüchigen Kartelldisziplin unterlassen. Bei dieser Sachlage hat für den Senat auch keine prozessuale Veranlassung (und Berechtigung) bestanden, die Beklagten zu einem Sachvortrag anzuhalten, dem das Vorliegen von gegen die Vermutung der Kartellbefangenheit sprechenden besonderen Umständen womöglich zu entnehmen sein könnte. Solche besonderen Umstände sind nach alledem im Streitfall auszuschließen. (2) Nichts anderes gilt in Bezug auf solche Umstände, wie sie nach der im Schienenkartell -Urteil geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 62 i.V.m. ibs. 57) sowohl im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Schadens als auch bei der Frage der Kartellbefangenheit von Aufträgen eine Rolle spielen sollen. Wie oben bereits dargelegt, ist das Kartell über eine ganz erhebliche Dauer und mit erheblicher Intensität betrieben worden. Dabei hat das Kartell eine besonders hohe Marktabdeckung erreicht, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass mit U. und W. die marktstärksten Wettbewerber, die zudem in kartellbefangener Zeit im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten, während des gesamten Kartellzeitraums flächendeckend im Bundesgebiet in allen Regionen an dem Kartell beteiligt gewesen sind. Dagegen ist im Streitfall von wie auch immer beschaffenen Einschränkungen der kartellbeteiligten Unternehmen in ihren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Kartellabsprache erforderlichen Austausch von Informationen nicht auszugehen. Weder hat das Bundeskartellamt in seinen Bußgeldentscheidungen dahingehende Feststellungen getroffen noch haben die Prozessparteien hierzu auch nur im Ansatz Sachvortrag gehalten. Ebenso wenig ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kartelldisziplin Lücken aufgewiesen hat oder der Marktgegenseite relevante Möglichkeiten zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Auch in Bezug auf solchartige Gesichtspunkte fehlt es an jeglichen kartellbehördlichen Feststellungen und auch an jeglichem Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen. Solche Umstände sind daher im Streitfall auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich u.a. dazu verpflichtet sind, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren (§ 134 Abs. 1 GWB n.F.). Das Bestehen dieser Verpflichtung lässt freilich für das streitbefangene Submissionskartell eine Einhaltung der Kartelldisziplin nur umso mehr erwarten. Die Informationspflicht des Auftraggebers führt zu einer hohen Transparenz unter den Angeboten. Angesichts dessen erscheint ein Abweichen eines am Kartell beteiligten Unternehmens von der Kartelldisziplin von vornherein besonders riskant für dieses Unternehmen, da es mit einer alsbaldigen Aufdeckung seines Bietverhaltens und infolgedessen mit Vergeltungsmaßnahmen durch die übrigen Unternehmen rechnen muss. Soweit der Bundesgerichtshof mit seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 dem Berufungsgericht die Befassung mit dem Vorbringen der dort beklagten Parteien aufgegeben hat, die Absprachen hätten nicht zu einer Preiserhöhung, sondern lediglich zu einer besseren Auslastung der Produktionskapazitäten der beteiligten Unternehmen geführt (vgl. dort Rz. 58), wird bezüglich des vorliegend gleichartigen - und in der Sache zu verwerfenden - Einwandes der Beklagten nachstehend unter b. ausgeführt. (3) Mangels jedweden entsprechenden Sachvortrags oder sonstigen Anhalts ist des Weiteren im Streitfall auszuschließen, dass durchgängig oder auch nur in bestimmten einzelnen Fällen die Umsetzung der Kartellabsprache auf irgendwelche praktische Schwierigkeiten (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 62: Entdeckungsgefahr) bei dem Informationsaustausch gestoßen ist. (4) Bereits aus dem gleichen Grund auszuschließen ist, dass vermeintliche Unterschiede in der Intensität der Kartellabsprachen, die unter Umständen auf zeitliche und räumliche Gesichtspunkte zurückzuführen sein könnten (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64), bei auch nur irgendeinem der streitbefangenen Ausschreibungsfälle überhaupt eine Rolle spielten und eine tragfähige Grundlage für eine Feststellung dahin darstellen, dass diese Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise ohne Anwendung der Kartellregeln zustandekamen. Der Senat hält lediglich ergänzend fest, dass die vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, dass sich die Absprachen mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten änderten und zudem regional unterschiedliche Intensität aufwiesen, für sich genommen – anders als der Bundesgerichtshof offenbar meint (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64) – kein Indiz für eine – im Streitfall von keiner Partei auch nur im Ansatz behauptete - mangelhafte Kartelldisziplin aller, einer Vielzahl der oder auch nur bestimmter einzelner Kartellteilnehmer liefern; diese Feststellungen an sich geben insbesondere keinen Hinweis darauf, dass die Kartellabsprache bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschaffungsgeschäften der Klägerinnen ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht umgesetzt worden wäre. Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt des Weiteren auch festgestellt hat, dass die Absprachen immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung erfolgten. b. Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] – Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern. aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass auf die konkreten streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte bezogene Einzelabsprachen der Kartellbeteiligten weder dargetan noch sonst festzustellen sind. Nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell bundesweit und an ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig jedenfalls die marktstärksten Wettbewerber U. und W. beteiligt. Dies allein begründet für sich genommen bereits die Vermutung, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind. Diese Vermutung in Bezug auf die vorliegend streitbefangenen Beschaffungsvorgänge zu widerlegen, obliegt – wie schon aufgezeigt – den beklagten Prozessparteien, zu deren Lasten die Vermutung spricht; dieser Obliegenheit haben die Beklagten indes mangels jeglichen insoweit ergiebigen Sachvortrags nicht entsprochen. Der pauschale Hinweis auf in den Bußgeldentscheidungen – wie die Beklagten meinen - „fehlende“ Feststellungen zu die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge betreffenden Einzelabsprachen greift mit Rücksicht auf die vorgenannte Reichweite der vorliegend anzuwendenden Vermutung ganz offensichtlich zu kurz. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis der Beklagten zu 3. darauf, dass nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im Bereich Weichen ab Anfang des Jahres 2009 Absprachen nur noch einzelfallbezogen und nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen stattgefunden hätten; dieser Befund für sich genommen indiziert, wie auf der Hand liegt, bereits mitnichten, dass es sich bei einem nach Ablauf des Jahres 2008 zustandegekommenen Weichengeschäft, das sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fällt, nicht um einen solchen Einzelfall gehandelt hat. Lediglich umso mehr gelten die vorstehenden Erwägungen, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]). Angesichts all dessen hätte es nachvollziehbarer und auf den Einzelfall bezogener Darlegungen der Beklagten dazu bedurft, auf welche streitbefangenen auf Ausschreibungen der Klägerinnen zurückgehenden Beschaffungen von Gleisoberbaumaterialien und aus welchem Grund die Spielregeln des Kartells – ausnahmsweise – keine Anwendung gefunden haben sollen. Diesbezüglich haben die Beklagten jedoch jedweden auch nur ansatzweisen Sachvortrag vermissen lassen. bb. Der Versuch der Beklagten zu 4. bis 7. (vgl. Berufungsbegründung v. 24.8.2018 Rz. 22), die in den Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts verwendete Formulierung „bundesweit“ dahin umzuinterpretieren, dass mit ihr lediglich gemeint sei, Absprachen hätten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (und nicht im Ausland) stattgefunden, dagegen nicht auch, dass Absprachen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet praktiziert worden seien, ist offensichtlich haltlos und allein schon im Hinblick auf das allgemeine Sprachverständnis schlechterdings unvertretbar. Dass dem Ansatz der Beklagten mitnichten zu folgen ist, ist darüber hinaus in aller Deutlichkeit nur zum Beispiel den im gegen die Beklagte zu 5. ergangenen Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 auf Seite 18 unter Ziff. 5. erfolgten Ausführungen zu entnehmen, mit denen das Bundeskartellamt die von ihm angenommene Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels u.a. mit der Feststellung: „Die Absprache erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet …“ begründet hat. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegend ausgebrachte Einwand als erstaunlich anzusehen. cc. Aus mehreren Gründen verfängt ebenso wenig der Einwand der Beklagten zu 1. und 2., T.1 habe sich nach August 2008 nur noch in Einzelfällen an Absprachen beteiligt. Mit Rücksicht darauf, dass – wie bereits das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - die entsprechende Feststellung des Bundeskartellamts (vgl. Bußgeldbescheid v. 18.7.2013 gegen T.1, S. 7 [letzter Abs.]) sich auf den Geschäftsbereich Schienen und Schwellen beschränkt, greift der Einwand hinsichtlich derjenigen (zahlreichen) streitbefangenen Beschaffungsvorgänge – namentlich die in der Klageschrift unter E.I.10., 13., 21.-23., 27., 28., 32. und 33. [Klägerin zu 1.], E.II.4., 5., 10., 12., 14., 15. und 18. [Klägerin zu 2.], E.III.5. [Klägerin zu 3.], E.IV.1., 2., 7., 10., 12., 16., 18., 19., 23., 27., 39., 45. und 47.-49. [Klägerin zu 4.] bzw. E.V.7., 8., 21., 36., 37., 41., 42., 44., 46., 48., 52., 61.-63., 86. und 87. [Klägerin zu 5.] dargelegten Fälle - von vornherein ins Leere, in denen die Klägerinnen im Wege der Ausschreibung von ihren Lieferanten entweder ausschließlich oder aber (rechnungswertbezogen) vorwiegend Weichen bzw. Einzelteile von Weichen bezogen haben. Unerheblich ist der Einwand unabhängig hiervon aber auch, weil er für sich genommen – ebenfalls ganz offensichtlich – kein taugliches Indiz dafür liefert, dass an T.1 zwar nach August 2008, aber innerhalb der vom Bundeskartellamt festgestellten Gesamtkartellzeit (2001 bis Mai 2011) im Bundesgebiet vergebene Aufträge über die Beschaffung von dem streitbefangenen Kartell unterfallenden Gleisoberbaumaterialien - mithin solche Rechtsgeschäfte, für die nach den obigen Darlegungen die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit widerleglich gilt – womöglich nicht eben solche „Einzelfälle“ darstellen, in Bezug auf welche T.1 sich an Absprachen beteiligt hat. Auch im hier interessierenden Zusammenhang gilt dies umso mehr, als das Bundeskartellamt festgestellt hat, dass es unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden Verfestigung der Spielregeln des seit dem Jahr 2001 und folglich zum hier von den Beklagten zu 1. und 2. bemühten Zeitpunkt bereits seit mehr als sieben Jahren praktizierten Kartells weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen und unabhängig von diesen trifft die Beklagte zu 1. als Kartelltäterin im Hinblick auf §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerische Mithaftung für den den Klägerinnen in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen entstandenen Schaden. Wie bereits dargelegt, haben sich die vom Bundeskartellamt mit einer Geldbuße belegten Kartellanten eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne einer Grundabsprache über Wettbewerbsbeschränkungen bei Gleisoberbaumaterialien betreffenden Ausschreibungen schuldig gemacht. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht freilich nichts anderes als dass sämtliche täterschaftlich an dieser Grundabsprache beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner für alle Schäden einzustehen haben, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundabsprache und folglich adäquat-kausal entstanden sind. Der Umsetzung der Grundabsprache zuzuordnen sind, wie oben dargelegt, auf Grund dahingehender tatsächlicher und unwiderlegt gebliebener Vermutung alle in kartellbefangener Zeit erfolgten Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Für die Mithaftung einzelner Kartelltäter ist daher von vornherein unerheblich, ob diese im Einzelfall während des Kartellzeitraums in der Region selbst unternehmerisch tätig waren, in der die Ausschreibung und die ihr folgende Bestellung von Gleisoberbaumaterialien zu nicht wettbewerbskonformen Preisen stattfanden. dd. Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten zu 1. und 2., dass viele der streitbefangenen Vorgänge ausschließlich oder zumindest vorwiegend Schienen- und Schwellenlieferungen ( „großen Umfangs“ ) betroffen hätten. Denn auch hinsichtlich dieser Art von Gleisoberbaumaterialien ist T.1 schuldhaft in das vom Bundeskartellamt festgestellte Kartell verstrickt gewesen. Dass T.1 sich im Bereich Schienen und Schwellen, anders als im Bereich Weichen, „nur“ regional an Absprachen bei (konkreten) Ausschreibungen beteiligt hat, ist – wie oben bereits dargelegt – unerheblich. ee. Auf sich beruhen kann, ob und inwieweit die in den streitbefangenen Beschaffungsfällen beauftragten Anbieter „Stammlieferanten“ der Klägerinnen gewesen sind. Selbst wenn und soweit dies zu verneinen sein sollte, würde dieser Umstand für sich genommen mitnichten geeignet sein, die Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsvorgänge zu widerlegen. (1) Wie oben aufgezeigt, lassen bereits die bundesweite Praktizierung des Kartells unter durchgängiger Beteiligung von U. und W. für sich genommen eine Kartellbefangenheit jeglicher Ausschreibungsgeschäfte im Kartellzeitraum (und darüber hinaus auch jeglicher in dieser Zeit von den Kartellbeteiligten ohne vorgängige Ausschreibung bearbeiteten Beschaffungsaufträge) vermuten. Ebenfalls bereits vorstehend dargelegt hat der Senat, dass und weshalb die Vergabe einer Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als den „Stammlieferanten“ für sich genommen keinen berechtigten Grund darstellt, auf ein solches Rechtsgeschäft die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit nicht anzuwenden. Besondere Umstände, die im hier interessierenden Zusammenhang ausnahmsweise ein Entfallen dieser Vermutung rechtfertigen könnten, sind nicht festzustellen gewesen; auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. (2) Unbeschadet des Vorstehenden und richtigerweise ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Streitfalls tragend ankommt, steht aber auch in tatsächlicher Hinsicht zumindest fest, dass die kartellbeteiligten Gesellschaften der W. „Stammlieferanten“ der Klägerinnen zu 1. und zu 2. und U. „Stammlieferantin“ der Klägerin zu 4. gewesen sind . Durch die - unstreitigen - Umstände des Streitfalls wird belegt, dass die Klägerin zu 1. in kartellbefangener Zeit über einen Zeitraum von zehn Jahren in 75 % der streitbefangenen Fälle bei W. und insoweit in nahezu der Hälfte der Fälle (12 von 25 Fällen) ohne vorgängige Ausschreibung, Gleisoberbaumaterialien zu Preisen in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro bezogen hat. Ebenso steht außer Streit, dass die Klägerin zu 2. in kartellbefangener Zeit über einen Zeitraum von mehr als siebeneinhalb Jahren in über 80 % der streitbefangenen Fälle bei W. und insoweit bei immerhin fast einem Drittel der Fälle (6 von 19 Fällen) ohne vorgängige Ausschreibung, Gleisoberbaumaterialien zu Preisen in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro bezogen hat. Des Weiteren steht fest, dass die Klägerin zu 4. in kartellbefangener Zeit über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Jahren in über 80 % der streitbefangenen Fälle bei U. und insoweit in mehr als der Hälfte der Fälle (24 von 42 Fällen) ohne vorgängige Ausschreibung, Gleisoberbaumaterialien zu Preisen in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro bezogen hat. Angesichts dieser Umstände kann daran, dass W. und U. „Stammlieferanten“ der Klägerinnen zu 1. und 2. bzw. der Klägerin zu 4. gewesen sind, schlechterdings kein ernsthafter Zweifel bestehen. ff. Soweit nähere Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen jeweils zu Grunde liegenden Ausschreibung wie etwa hinsichtlich der sich beteiligenden Anbieter oder der Ausgestaltung der im Einzelnen abgegebenen Angebote weder von den Klägerinnen dargetan noch sonst festzustellen sind, hat dies auf die Vermutung der Kartellbetroffenheit der entsprechenden Rechtsgeschäfte keinen Einfluss. So ist beispielsweise ohne Belang, ob sich neben U. bzw. W. auch etwa die jeweils andere Gesellschaft oder T.1 oder sonstige (bestimmte) Dritte an der jeweiligen Ausschreibung beteiligt haben. Wie bereits dargelegt, gab es nach den Feststellungen des Bundeskartellamts unterschiedliche Wege, um den vom Kartell im einzelnen Fall angestrebten „Kundenschutz“ zu gewährleisten (kein Angebot oder verspätetes Angebot oder überteuertes Angebot) und hatte der Zuschlag nicht notwendigerweise stets zu Gunsten des „Stammlieferanten“ zu erfolgen. Aus der (Nicht-) Teilnahme bestimmter Unternehmen an der Ausschreibung oder der Beschaffenheit einzelner abgegebener Angebote können folglich keine Rückschlüsse gezogen werden, die mit der Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsgeschäfte nicht in Einklang zu bringen sind. Anhalt für eine hiervon abweichende Beurteilung haben die Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. gg. Der Vermutung der Kartellbetroffenheit steht mitnichten entgegen, dass einige der Beschaffungsgeschäfte – Fälle E.I.21. und 29. [Klägerin zu 1.], E.II.17. [Klägerin zu 2.], E.IV.1. und 49. [Klägerin zu 4.] bzw. E.V.20., 32., 33., 41., 42. und 82. [Klägerin zu 5.] der Klageschrift - über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus europaweit ausgeschrieben waren. Dies hat der Senat bereits – wie den hiesigen Prozessbeteiligten bekannt ist - in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ hinsichtlich dort zu beurteilender Fälle europaweiter Ausschreibungen entschieden (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 107 f. bei juris – Schienenkartell ). Der von den Beklagten bemühte Umstand berührt schon nicht die bindend feststehende und der Entscheidung zu Grunde zu legende Tatsache, dass das Kartell durchgängig und bundesweit betrieben worden ist. Unbeschadet der europaweiten Ausschreibung konnten jedenfalls die kartellbeteiligten deutschen Unternehmen ihr Verhalten bezüglich der von den Klägerinnen zu vergebenden Aufträge untereinander abstimmen; dass und weshalb dies anders zu beurteilen sein könnte, haben die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass kein ausländisches Unternehmen, sondern jeweils deutsche Lieferanten den Zuschlag bekommen haben, ist ein geradezu schlagender Beleg für das Funktionieren der Kartellabsprache und die Kartellbetroffenheit des streitbefangenen Geschäfts. Auf sich beruhen kann, ob davon auszugehen ist, dass ausländische Unternehmen an den hier interessierenden Ausschreibungen schon nicht teilgenommen haben; ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Hinblick auf die insoweit betroffenen Vorgänge die kartellbeteiligten deutschen Unternehmen etwaige Bewerber aus dem Ausland in die Kartellabsprache einbezogen haben. Da mit W., U. bzw. I. stets ein am Kartell beteiligtes deutsches Unternehmen den Auftrag erhalten hat und sich die hier interessierenden Vorgänge äußerlich in den Rahmen der Kartellabsprache einfügt, spricht in dem einen wie dem anderen Fall die durch nichts widerlegte Vermutung dafür, dass jeweils die konkrete Auftragsvergabe den Spielregeln des Kartells entsprochen hat, das heißt die genannten Unternehmen auf Grund nach § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG (heute: Art. 101 Abs. 1 AEUV) unzulässiger Verhaltenskoordinierung jeweils das im Vergleich mit den übrigen Teilnehmern des vom Bundeskartellamt festgestellten Kartells günstigste zuschlagsfähige Angebot abgegeben haben. hh. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 € oder unter 10.000 € gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] – Schienenkartell II ). Dieser Ansatz, der hinsichtlich der streitbefangenen Materialbeschaffungen nach vorgängiger Ausschreibung von vornherein ohnehin allenfalls einen geringen Teil der Vorgänge (vgl. – allenfalls – Fälle der Klageschrift zu E.I.6. und 26. [Klägerin zu 1.], E.IV.10., 12., 23., 27. und 37. [Klägerin zu 4.] bzw. E.V.7., 8., 15., 17., 20., 47. und 86. [Klägerin zu 5.]) betrifft, verfängt nicht. Der Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts ist eine Einschränkung seiner zum Kartell getroffenen Feststellungen auf Materialbeschaffungen eines wertmäßig bestimmten Umfangs nicht andeutungsweise zu entnehmen. Die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit eines jeden Ausschreibungsfalls im Kartellzeitraum gilt deshalb unabhängig von der Höhe des im jeweiligen Einzelfall mit der Veräußerung von Gleisoberbaumaterialien getätigten Umsatzes. Die Behauptung der Beklagten, hinsichtlich der von ihnen im hier interessierenden Zusammenhang bemühten Vorgänge widerspreche die Kartellierung von angeblich „unbedeutenden“ Ausschreibungen der allgemeinen Lebenserfahrung, entbehrt indes – und zwar ganz offensichtlich – jedweder Substanz und ist schlichtweg willkürlich; diesem hiernach völlig in der Luft hängenden Ansatz ist in der Sache nicht zu folgen. ii. Soweit die Beklagten reklamieren, bei einem Teil der Aufträge (vgl. hierzu Berufungsbegründung der Beklagten zu 3. v. 24.8.2018, S. 23 [unter ee)]) habe es sich um Schienenprojekte unterhalb von 100 t gehandelt, für diese Fälle könne kein Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit greifen, weil angeblich nach dem Inhalt der Bußgeldentscheidung „Schienenprojekte zumindest ab einer Größenordnung von 100 t“ betroffen gewesen seien, geht dieser Einwand fehl (so auch bereits Senat, a.a.O., Umdruck S. 41 f. [unter II.B.5.b.ee.]). Die Beklagten blenden aus, dass sich die von ihnen bemühte und vorstehend zitierte Passage des gegen die Beklagte zu 3. ergangenen Bußgeldbescheids (vgl. dort S. 16) ausschließlich auf die unter Ziff. 3.1 dieser Entscheidung gesondert behandelte (und für sich genommen ebenfalls kartellrechtswidrige) Vertriebsvereinbarung zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten zu 3., der L., und der U.1 bezieht. Dem hier interessierenden Einwand ist mithin jedwede Grundlage entzogen, zumal da der Entscheidung des Bundeskartellamts für eine Beschränkung des von ihm mit einer Geldbuße geahndeten Kartells auf Schienenprojekte einer bestimmten Größenordnung auch im Übrigen schlechterdings nichts zu entnehmen ist. jj. Soweit die Beklagten geltend machen, es habe sich bei mehreren der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge um Aufträge gehandelt, die Zubehör- und Ersatzteile enthalten hätten und das Bundeskartellamt habe nicht festgestellt, dass auch solche Komponenten vom Kartell erfasst waren, geht dies fehl (so auch bereits Senat, a.a.O. Umdruck S. 45 f. [unter II.B.5.b.kk.]). Dieser Einwand berührt von vornherein allenfalls die wenigen Rechtsgeschäfte, die ausschließlich die Beschaffung von Zubehör- und/oder Ersatzteilen zum Gegenstand haben (vgl. – soweit ersichtlich – die Fälle E.III.5. [Klägerin zu 3.] bzw. E.IV.7., 10., 12., 16., 18., 23., 27. und 39. [Klägerin zu 4.] der Klageschrift); der Einwand vermag freilich auch unabhängig hiervon nicht zu verfangen (vgl. Senat, a.a.O.). Das Bundeskartellamt spricht in seinen Bußgeldentscheidungen von den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen und hat damit weder ausdrücklich festgestellt, dass nur die Lieferung von kompletten Weichen, Schienen und Schwellen kartelliert war, noch, dass auch die Lieferung von anderen Gleisoberbaumaterialien von dem Kartell erfasst war. Wie der Senat bereits in einem zum „Schienenkartell-Komplex“ entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von den Klägerinnen privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17). Unabhängig hiervon haben die Klägerinnen mit ihrem Klagevorbringen behauptet, dass auch die Lieferung von Zubehör- und Ersatzteilen von dem Kartell erfasst gewesen sei, ohne dass die Beklagten dieses Vorbringen hinreichend bestritten haben; der bloße Hinweis auf vom Bundeskartellamt angeblich nicht getroffene Feststellungen reicht mitnichten für ein rechtserhebliches Bestreiten aus. Zu keiner (auch nur teilweise in Bezug auf Weichenersatzteile) anderen Beurteilung führt das Vorbringen der Beklagten zu 3., gegen den Anschein der Kartellbefangenheit spreche, dass bei Ersatzteilen eine „enge Bindung“ der Verkehrsunternehmen an den jeweiligen Weichenhersteller bestehe, die etwa auf Gesichtspunkte wie dem „Know-how des Herstellers zur Fertigung der Weiche und ihrer Komponenten“ und dem möglichen Bestehen bzw. dem bei Beauftragung eines anderen Herstellers drohenden Verlust von Gewährleistungsansprüchen zurückzuführen sei. Dieser Ansatz verfängt schon deshalb nicht, weil er sich ganz offensichtlich in pauschalen, nicht auf den Einzelfall bezogenen und insoweit, namentlich auch hinsichtlich der streitbefangenen Verhältnisse der Klägerinnen zu 3. bzw. 4. zu ihren Lieferanten W. bzw. U., nicht einer konkreten Überprüfung zugänglichen Ausführungen erschöpft. Dass und weshalb im Streitfall bei der Beschaffung von Zubehör- und Ersatzteilen die Vermutung der Kartellbefangenheit im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3. hier bemühten Gesichtspunkte erschüttert sein soll, hat die Beklagte zu 3. mangels jedweden konkreten Sachvortrags zur Bedeutung jener Gesichtspunkte für die streitbefangenen – und vorliegend allein interessierenden - Materialbeschaffungen der Klägerinnen nicht aufgezeigt. Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 3. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als – wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 3. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] – Schienenkartell II ) – das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 € geliefert hat. Die Tatsache der Ausschreibung dieser Weicheneinzelteilbeschaffungen spricht indiziell ganz erheblich gegen die nach Behauptung der Beklagten zu 3. bei Ersatzteilen angeblich regelmäßig bestehende „enge Bindung“ der Verkehrsunternehmen an den einzelnen Weichenhersteller. Diesem im Hinblick auf den vorgenannten Beschaffungsvorgang offen zu Tage getretenen Befund ist die Beklagte zu 3. weder im vorliegenden Rechtsstreit noch in der vorbezeichneten Parallelrechtsstreitigkeit entgegengetreten. kk. Untauglich ist der Ansatz der Beklagten, einzelne Vorgänge hätten jeweils ausschließlich die Beschaffung von Holz- bzw. Betonschwellen betroffen (so auch bereits Senat, a.a.O., Umdruck S. 42 f. [unter II.B.5.b.hh.]). Hinsichtlich der hier interessierenden Ausschreibungsfälle bezieht sich dieser Einwand ohnehin allein auf sechs Fälle der Beschaffung von Schwellen (vgl. die unter E.I.3. [Klägerin zu 1.] und E.V.15., 47., 66., 69. und 71. [Klägerin zu 5.] der Klageschrift dargelegten Vorgänge). Entgegen dem Ansatz der Berufungen kommt es für die Reichweite der Vermutung der Kartellbefangenheit nicht darauf an, ob in diesen Fällen jeweils eine Vielzahl von Holz- bzw. Betonschwellenherstellern mitbieten konnte. Nach den unzweideutigen Ausführungen in den Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts erstreckte sich das festgestellte Kartell auch auf den Vertrieb von Schwellen, und zwar unabhängig davon, ob an einzelnen Ausschreibungen auch bestimmte Unternehmen außerhalb des Kreises der Kartellanten teilnehmen würden. Dass und weshalb wegen der Teilnahme solcher Unternehmen an Ausschreibungen eine Verhaltenskoordinierung der Kartellteilnehmer untereinander nicht mehr möglich oder wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist, erschließt sich nicht von selbst und wird von den Beklagten auch nicht im Ansatz dargetan. Mit ihrem Einwand, die entsprechenden Umsatzgeschäfte seien nicht kartellbefangen und hätten bei den Klägerinnen keinen Schaden verursacht, dringen die Beklagten folglich nicht durch. ll. Soweit U. in einzelnen Fällen – in Bezug auf Ausschreibungsvorgänge ausschließlich in den drei in der Klageschrift unter E.IV.7., 27. und 31. genannten Fällen, insoweit jeweils zu Gunsten der Klägerin zu 4. – den Klägerinnen zu 1., 2., 4. bzw. 5. Preisnachlässe oder Rabatte eingeräumt hat, entfällt angesichts dieses Befundes für sich genommen – anders als die Beklagte zu 3. meint – nicht die Vermutung der Kartellbefangenheit auch dieser Rechtsgeschäfte (so auch bereits Senat, a.a.O., Umdruck S. 43 f. [unter II.B.5.b.ii.]). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3. ist unerheblich, ob das Bundeskartellamt – wie die Beklagte zu 3. reklamiert – keine Feststellungen hinsichtlich zu Verschleierungszwecken gewährter Nachlässe getroffen hat. Im hiesigen Kontext für die Vermutung der Kartellbefangenheit auch solcher Rechtsgeschäfte maßgeblich ist vielmehr umgekehrt, dass das Bundeskartellamt seine Feststellungen nicht dahin eingeschränkt hat, dass Ausschreibungen, in denen das den Zuschlag erhaltende Unternehmen dem Abnehmer von Gleisoberbaumaterialien aus welchen Gründen auch immer einen Nachlass eingeräumt hat, von der Grundabsprache nicht erfasst gewesen sind. Der Umstand eines im Einzelfall gewährten Nachlasses rechtfertigt indes für sich genommen mitnichten den Schluss, dass das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nicht in Umsetzung der vom Bundeskartellamt festgestellten Grundabsprache zustandegekommen ist. Die Vermutung der Kartellbefangenheit würde vielmehr nur dann erschüttert sein, wenn mit Rücksicht auf den genannten Umstand eine Kartellierung des betreffenden Vorgangs nach praktischer Erfahrung als fernliegend anzusehen wäre oder gar schlechterdings ausgeschlossen erschiene. Dass es sich im hier interessierenden Zusammenhang so verhält, haben die Beklagten aber nicht mit gebotenem substantiierten Sachvortrag aufgezeigt und versteht sich auch im Übrigen mitnichten von selbst. So ist beispielsweise durch nichts ausgeschlossen, dass in den hier zur Debatte stehenden Ausschreibungsfällen U. Preisnachlässe gewährte, um die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin zu 4. zu pflegen, die in der Kartellzeit mit Rücksicht auf die unstreitigen Umstände gerade des Streitfalls auch außerhalb von Ausschreibungsverfahren in erheblichem Umfang durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Materialbestellungen der Klägerin zu 4. bei der Beklagten zu 3. geprägt gewesen ist. Ein solches Verhalten entspricht auf erste Sicht kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht deshalb auch in Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen. Ebenso wenig ist etwa auszuschließen, dass die in einzelnen Fällen gewährten Nachlässe den Kartellanten unter Gesichtspunkten der kriminellen Vernunft zu dem Zweck dienten, das Kartell durch gezielte Verschleierung vor einer Aufdeckung zu bewahren. Hierfür bieten die bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts in seinen Bußgeldentscheidungen (vgl. hierzu etwa Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 1., S. 11) insoweit gewichtigen Anhalt, als ihnen zufolge bei Ausschreibungsverfahren jedenfalls für die „Konkurrenten“ des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens („Spielführers“) „Preisaufschläge“ und „Sicherheitspuffer“ eingeplant waren, die diese in Nachverhandlungen (ohne Gefährdung des „Spielführers“) zu Gunsten des jeweiligen Kunden im Wege des Preisnachlasses weitergeben konnten. Bei dieser Sachlage spricht freilich viel dafür, dass auch durch den „Spielführer“ selbst eingeräumte Preisnachlässe typischerweise der Spielweise des Kartells entsprochen haben, um im Einzelfall der Aufrechterhaltung des Anscheins einer von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen der Anbieter freien Ausschreibung zu dienen. mm. Völlig zu Recht hat das Landgericht den – von den Berufungen, soweit ersichtlich, nicht mehr gesondert aufgegriffenen - Einwand der Erstbeklagten, man habe „umfangreiche interne Ermittlungen“ geführt, jedoch „keinerlei Hinweise auf eine Kartellbefangenheit“ gefunden, verworfen. Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] – Schienenkartell II ). nn. Fehl gehen die Einwände der Beklagten (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und 2., S. 37 ff., Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. v. 16.11.2016 [GA 2037 ff.], S. 35 ff., Berufungsbegründung der Beklagten zu 4.-7. Rzn. 114 ff., Schriftsätze der Beklagten zu 4.-7. v. 4.11.2015 [GA 798 ff.], S. 16 ff. und v. 15.7.2016 [GA 1794 ff.], S. 19 ff.), die Klägerinnen hätten vielfach „produktspezifische Ausschreibungen“ durchgeführt und hierdurch einen ihnen womöglich entstandenen Schaden allein- oder mitursächlich herbeigeführt. Dieser Einwand stellt die Kartellbefangenheit der zu beurteilenden Beschaffungsvorgänge mitnichten in Frage. Dies gilt im Hinblick auf eine Vielzahl von in diesem Zusammenhang bemühten (Teil-) Produkten ganz offensichtlich schon deshalb, weil insoweit die von den Klägerinnen beauftragten Lieferanten schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Lage gewesen sind, die entsprechenden Komponenten von den jeweiligen Drittherstellern zu beschaffen und neben diesen Herstellern selbst am Markt anzubieten (vgl. insoweit - nur beispielhaft - das die Beschaffungsvorgänge zu E.III.3., E.IV.16., 47.-49., E.V.21., 34., 44., 46., 48., 63. der Klageschrift betreffende Vorbringen der Beklagten zu 1. und 2. gemäß dem Schriftsatz v. 16.11.2016, S. 35 ff.). Keine andere Beurteilung gilt aber auch hinsichtlich solcher (Teil-) Produkte, die von den Klägerinnen nach Ausschreibungen beauftragte Lieferanten selbst hergestellt haben. Insoweit sind mangels eines weitergehenden Sachvortrags der Beklagten zu entsprechenden Produkten und diesen im Streitfall konkret zuzuordnenden Beschaffungsvorgängen Feststellungen ohnehin allenfalls zu einzelnen Komponenten zu treffen, wie sie namentlich von W. produziert und in einigen der streitbefangenen Fälle von den Klägerinnen zu 1., 2. und/oder 5. beschafft wurden wie etwa bestimmte Gleitstuhlplatten, Verschlüsse, Zungenvorrichtungen, Rillenschienen oder Isolierstöße (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten zu 4.-7. v. 15.7.2016 Rzn. 56 ff. [zu Beschaffungen der Klägerinnen zu 1. und 5.], Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. v. 16.11.2016, S. 35 ff. [zu Beschaffungen des Weiteren der Klägerin zu 2.]). Die Beklagten selbst haben aber auch insoweit schon nicht reklamiert, dass dritten Unternehmen (Wettbewerbern) in kartellbefangener Zeit keine Möglichkeit offengestanden habe, die in diesem Zusammenhang angesprochenen Komponenten zu erwerben und unter Einbeziehung derselben am Markt Angebote über die vom streitbefangenen Kartell erfassten Gleisoberbaumaterialien abzugeben. Bereits aus diesem Grund verbietet sich indes eine Feststellung dahin, dass in Bezug auf die im Streitfall unter Einbeziehung der hier interessierenden Komponenten erfolgten Materialbeschaffungen eine Kausalität des streitbefangenen Kartells für die entsprechenden Beschaffungsvorgänge auszuschließen sei; hinsichtlich der hier in Rede stehenden Produktspezifikationen kann der Klägerin ebenso wenig wegen ihres Vergabeverhaltens ein anspruchsminderndes Mitverschulden angelastet werden (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , NZKart 2019, 101 Rz. 78 – Schienenkartell ). Lediglich ergänzend und unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass es für den Bestand des angefochtenen Grundurteils auf den Erfolg oder Misserfolg des hier zur Debatte stehenden Einwands, der von vornherein nur einen Teil der Klägerinnen und insoweit auch jeweils nur einen Teil der streitbefangenen Beschaffungsfälle betrifft, nicht ankommt. Dass den Klägerinnen infolge der Umsetzung der vom Bundeskartellamt festgestellten Grundabsprache in Bezug auf die Gesamtheit aller vorliegend streitbefangenen Rechtsgeschäfte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, wird durch den vorgenannten Einwand nicht berührt. Dieser Einwand betrifft allein die haftungsausfüllende Kausalität, namentlich die Höhe des den Klägerinnen auf Grund Umsetzung der vom Bundeskartellamt festgestellten Grundabsprache der Kartellanten jeweils entstandenen Schadens. oo. Der Einwand der Beklagten, im Streitfall hätten die streitbefangenen Preise unterhalb der Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und teilweise auch in der Nachkartellzeit gelegen, wie sie gemäß dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der H. vom 21. August 2014 ermittelt worden seien, verfängt nicht, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen (vgl. LGU, S. 19 ff. [unter III.1.c)bb)], auf die der Senat Bezug nimmt, dargelegt hat (vgl. hierzu im Einzelnen auch zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 25 f. [unter II.A.2.b)(3)]; vgl. – ebenso – OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rzn. 79 ff. bei juris). (1) In den Blick zu nehmen ist, dass der von insgesamt fast 50 Abnehmern von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland erteilte Gutachtenauftrag schon nicht in der Ermittlung eines konkreten (Einzelfall-) Schadens bestand, sondern vielmehr dahin ging, „ein geeignetes Modell für die Schätzung der durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschläge zu entwickeln und dieses mithilfe anerkannter statistischer Methoden zu schätzen“ (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Darüber hinaus bildet das H.-Gutachten unter einer Zusammenfassung von Produktarten (z.B. „Vignolschienen“, „Rillenschienen“ pp.) lediglich Durchschnittspreise . In alle diese Durchschnittspreise fließt jeweils ein breites Spektrum von nach Beschaffenheit und Ausstattung unterschiedlichen Produkten ein. Die Durchschnittspreise werden zudem auf der Grundlage statistisch gewichteter Einzelpreise ermittelt und sie beziehen sich darüber hinaus auf den gesamten Kartellzeitraum von etwa einem Jahrzehnt. Bei Vignolschienen wurde laut H.-Gutachten festgestellt, dass „unter den preisbestimmenden Faktoren die beschaffte Menge“ , die „Güte des verwendeten Schienenstahls“ und die „Schienenlänge“ von erheblicher Bedeutung sind, während das Schienenprofil „keinen signifikanten Einfluss hat“ ; im Übrigen sind „gebogene Schienen um 17,2 % teurer als grade“ . Es wurden „1.093 Bestellungen unterschiedlicher Vignol-Schienen gezählt“ , und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der „ungewichteten Durchschnitte der Schienenpreise pro Meter, berechnet über die in jedem Jahr verzeichneten Beschaffungsvorgänge“ nachgezeichnet, wobei „besonders hohe Preise im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 sowie im Jahr 2011 zu verzeichnen“ waren, während im Übrigen niedrigere Preise gegeben waren (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 74, 87 ff.). Bei Rillenschienen stützt sich das H.-Gutachten auf „1.288 Beobachtungen“ , in Bezug auf welche die Preisentwicklung „starke [n] Schwankungen zwischen einzelnen Jahren“ unterlegen gewesen sei, wobei man „einen ansteigenden Preistrend bis zum Jahr 2009“ habe feststellen können. Bei der Erklärung der Preise hätten insbesondere „Mengenrabatte auf größere Bestellungen“ und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von „fertige [n] Schienenjoche [n] “ , eine Rolle gespielt (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 75, 91 ff.). Bei Vignolweichen wurde festgehalten, dass „bei der Schätzung der Preise von Komplettweichen die Komplexität die größte Herausforderung ist, da Weichen äußerst unterschiedliche Geometrien und Ausführungen haben können, die den speziellen Anforderungen der Verkehrsbetriebe genügen. Weichen können einerseits Standardformen wie zum Beispiel Einzelweichen haben, aber auch ganze Weichenanlagen sein. Daher werden die Komplettweichen in einzelne Bestandteile zerlegt, beispielsweise Herzstücke und Zungenvorrichtungen, deren Eigenschaften dann einzeln in die Spezifikation eingehen.“ Mit Blick auf die preisbestimmenden Faktoren wurde festgehalten: „Die Ausstattung von Weichen mit Beton-Schwellen oder Weichenheizungen erhöht die Preise signifikant. Sind mehrere Herzstücke vorhanden, so erhöht dies ebenfalls den Preis, und zwar insbesondere, wenn es sich um unterschiedliche Herzstücke handelt. Weichen, die ohne Zungenvorrichtungen geliefert wurden, haben einen geringeren Preis. Die Anzahl der baugleichen Zungenvorrichtungen wirkt positiv auf den Preis, dagegen ist ein negativer Effekt festzustellen, wenn unterschiedliche Zungenvorrichtungen verbaut wurden. Ein weiterer Radius der ersten Zungenvorrichtungen erhöht tendenziell den Preis.“ . Es wurden „1.098 Beobachtungen für komplette Vignolweichen“ ausgewertet, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der „Jahresdurchschnittpreise“ , bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“ , nachgezeichnet, wobei „seit dem Jahr 2004 ein Preisrückgang festzustellen“ war, „nachdem die Preise zu Beginn der Beobachtungsperiode angestiegen waren“ (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 76, 94 ff.). Bei Rillenweichen seien „874 unterschiedliche Beschaffungen kompletter Rillen-Weichen zu beobachten“ und „größere Preisunterschiede zwischen einzelnen Jahren“ festzustellen gewesen. Für „komplexe Weichenanlagen“ seien „höhere Preise … als für einfache“ zu erzielen gewesen. Maßgeblich seien insoweit Variablen gewesen, die zum Teil, wie etwa in Bezug auf „Weichenanlage, Anzahl Herzstücke“ , die gesamte Weiche und zum Teil, wie etwa hinsichtlich der Parameter „erste und zweite Zunge bzw. erstes und zweites Herzstück, Anzahl der baugleichen Teile“ , die einzelnen Bauteile betroffen hätten (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 77, 99 ff.). Bei den Vignolweichen-Herzstücken sind „die Art der Abzweigung, das Schienenprofil, die Endneigung, der Typ (bewegliches Herzstück statt Blockherzstück) und das Vorhandensein von Zwischenschienen“ preisrelevant. Es wurden 380 Beschaffungen gezählt, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der Jahresdurchschnittpreise, bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“ , nachgezeichnet, wobei sich „deutliche Preisanstieg zu Beginn des Beobachtungszeitraums und in den Jahren 2008/2009“ zeigt (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 78, 104 ff.). Bei den Vignolweichen-Zungenvorrichtungen sei für den Preis entscheidend, „ob es sich um eine halbe oder eine ganze Zungenvorrichtung handelt“ , daneben das Schienen – und Zungenprofil sowie der Radius. Es wurden 668 Beschaffungen ausgewertet, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der Jahresdurchschnittpreise, bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“ , nachgezeichnet, wobei sich „ein positiver Trend bis zum Jahr 2009“ zeigte (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 79, 106 ff.). Bei Zungenvorrichtungen für Rillenweichen seien „390 Beschaffungen be-obachtet“ worden, wobei „ein positiver Preistrend bis zum Ende des Kartells“ festzustellen gewesen sei. Für höhere Preise seien auch insoweit u.a. „größere Radien“ verantwortlich gewesen (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 80, 109 ff.). Ein differenziertes Bild ergibt sich im Bereich Schwellen nur bei den Betonschwellen, bei denen Menge, Schwellenform, Aufplattung und Länge preisbestimmend sind und der Abschlag bei gebrauchten Schwellen 44,5% beträgt; den Durchschnittspreisen im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum liegen 471 Beobachtungen und die Durchschnittspreise pro Meter in den einzelnen Jahren zugrunde (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 81, 111 ff.). Mit Blick auf Holzschwellen wurden demgegenüber keine „signifikanten Ergebnisse gefunden“ (H.-Gutachten, S. 113). Nach den vorstehend dargelegten, nicht einmal abschließenden, Auszügen aus den Stellungnahmen des H.-Gutachtens fehlt es – und zwar ganz offensichtlich – an einer Vergleichbarkeit der Einzelpreise der von den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen betroffenen Produkte mit den im Privatgutachten des H. ermittelten Durchschnittspreisen. Sie besagen offenkundig nichts darüber, ob ein konkret berechneter Preis für ein bestimmtes Produkt dem hypothetischen Wettbewerbspreis entspricht. (2) Über diese durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der Durchschnittspreise des H.-Gutachtens hinaus verfängt auch der hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge zu einem „konkreten Preisvergleich“ gehaltene Vortrag der Beklagten zu 1. und zu 2. (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz v. 18.12.2015 [GA 1102 ff.], S. 39 ff. und ergänzend Schriftsatz v. 16.11.2016 [GA 2037 ff.], S. 35 ff.) nicht. (2.1) Die Beklagten zu 1. und 2. reklamieren, bei den streitbefangenen Produkten, die einem Vergleich mit den in dem H.-Gutachten dargelegten Durchschnittspreisen zugänglich seien, errechne sich ein den Klägerinnen jeweils abverlangter Preis, der unterhalb der in dem H.-Gutachten dargelegten Durchschnittspreise des Kartell- bzw. Nachkartellzeitraums liege oder der nach Maßgabe des H.-Gutachtens günstig sei. Dies belege, dass die Klägerinnen bezüglich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge keine über dem Niveau hypothetischer Wettbewerbspreise liegende Gegenleistungen für die hier interessierenden Produkte hätten erbringen müssen. (2.2) Dieser Ansatz geht indes aus verschiedenen Gründen fehl. (2.2.1) Das Vorbringen der Beklagten zu 1. und 2. betreffend einen Preisvergleich leidet bereits daran, dass hinsichtlich der von ihm angesprochenen Materialbeschaffungen Angaben in Bezug auf die jeweils im Einzelnen betroffenen Komponenten und preisbildenden Faktoren jedenfalls zum Teil völlig fehlen oder aber zumindest ersichtlich unvollständig sind; dies geht zu Lasten der Beklagten, die im Hinblick auf die von ihnen reklamierte Erschütterung der Vermutung eines kartellbedingten Schadens – wie schon dargelegt – die Darlegungs- und Beweislast trifft. So ist zum Beispiel schon auf erste Sicht festzustellen, dass hinsichtlich der in der Klageschrift unter E.I.10., E.III.8., E.V.21. und 52. beschriebenen Beschaffungsvorgänge Angaben der Beklagten zu den konkreten Beschaffenheitsmerkmalen der betroffenen Produkte und zum Einfluss der Beschaffenheitsmerkmale auf die Preisbildung gänzlich fehlen (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. v. 18.12.2015 unter Ziff. 6.1.10, 6.3.8, 6.5.21 [hier: Vignolweichen], 6.5.52). Ebenfalls zeigt sich bereits auf erste Sicht, dass hinsichtlich nur beispielsweise der gemäß E.I.23., E.II.6., E.IV.47., E.V.48. und 94. der Klageschrift beschafften (Komplett-) Vignol- bzw. Rillenweichen Angaben beispielsweise zu einer Weichenheizung und zur Frage der Anzahl und Beschaffenheit von Herzstücken und Zungenvorrichtungen (vgl. insoweit Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. v. 18.12.2015, Ziff. 6.1.23, 6.2.6, 6.4.47, 6.5.48, 6.5.94) und bezüglich der nur beispielsweise gemäß E.I.5., E.II.2., E.IV.3., E.V.18. und 77. der Klageschrift beschafften Vignol- bzw. Rillenschienen Angaben zur Güte des Schienenstahls und zum Vorliegen oder Nichtvorliegen fertiger Schienenjoche (vgl. insoweit den vorgenannten Schriftsatz, Ziff. 6.1.5, 6.2.2, 6.4.3, 6.5.18, 6.5.77) fehlen. Wie bereits die vorstehend beispielhaft genannten Fälle zeigen, ist es den Beklagten zu 1. und 2. nicht gelungen darzulegen, dass die streitbefangenen Produkte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen produktspezifischen Merkmale und sonstigen in Betracht kommenden preisbildenden Faktoren durchgängig zu Preisen unterhalb der ausweislich des H.-Gutachtens ermittelten durchschnittlichen Preise im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum veräußert wurden. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten außerdem eingehenden Sachvortrag dazu haben vermissen lassen, inwiefern im Einzelnen die bemühten spezifischen Produktcharakteristika Niederschlag in den Durchschnittspreisen des Privatgutachtens gefunden haben und inwieweit diese Durchschnittspreise sich mit welcher Gewichtung aus Produkten mit minder-, gleich- oder höherwertigen Spezifikationen als den von den Klägerinnen genannten zusammensetzen; zu Recht hat in diesem Zusammenhang auch bereits das Landgericht eingehend dargelegt, dass und weshalb mitnichten von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass die in dem Privatgutachten genannten Durchschnittspreise den dort bezüglich der einzelnen Produkte angegebenen Referenzkategorien entsprechen. Dies liegt derart auf der Hand, dass es diesbezüglich weiterer Hinweise oder Erläuterungen nicht bedarf. Schon angesichts der vorstehend aufgezeigten Mängel des Parteivorbringens haben die Beklagten zu 1. und 2. ihrer Obliegenheit nicht genügen können, die tatsächliche Vermutung, dass den Klägerinnen in Zusammenhang mit den streitbefangenen Rechtsgeschäften jeweils ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, zu widerlegen. (2.2.2) Unbeschadet der vorstehend unter (2.2.1) erfolgten Ausführungen und unabhängig von diesen greift der von den Beklagten zu 1. und 2. bemühte Vergleich mit den im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreisen insbesondere aber auch aus den folgenden Gründen nicht durch: Die Durchschnittspreise bilden einen ausgesprochen langen Betrachtungszeitraum von insgesamt dreizehn Jahren ab (Kartellzeitraum und Nachkartellzeit bis Anfang 2014, vgl. H.-Gutachten S. 7 f.). Welches durchschnittliche Preisniveau zu den Zeitpunkten der streitbefangenen Angebote der jeweiligen Lieferanten an die Klägerinnen jeweils bestanden hat, ist indes unklar und hierzu haben auch die Beklagten keinen Sachvortrag gehalten. Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass zu den hier interessierenden Zeitpunkten jeweils ein von den oben genannten Durchschnittspreisen erheblich nach unten abweichendes durchschnittliches Preisniveau geherrscht hat, das keinen vernünftigen Zweifel an einer kartellbedingten Preisüberhöhung zulässt. Auch vor diesem Hintergrund kann der von den Beklagten zu 1. und 2. bemühte Preisvergleich nicht die Annahme tragen, die Vermutung eines den Klägerinnen kartellbedingt entstandenen Schadens sei widerlegt. Darüber hinaus blenden die Beklagten aus, dass sich die im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreise aus Liefergeschäften errechnen, die die Kartellbeteiligten mit insgesamt 49 Gleisoberbaumaterialien abnehmenden Verkehrsunternehmen geschlossen haben, die in ihrer Gesamtheit flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt geschäftsansässig sind (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, Tabelle A.2.1 auf S. 132 f.). Eine sachliche Vergleichbarkeit der streitbefangenen Beschaffungspreise mit den im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreisen würde freilich voraussetzen, dass über die verschiedenen Kartellunternehmen und Lieferregionen hinweg von einem weitgehend homogenen Preisgefüge hinsichtlich der einzelnen Produkte bzw. Produktarten auszugehen ist. Indes ist weder von den Beklagten dargetan noch im Übrigen festzustellen, dass die Kartellanten in einem Vergleich untereinander in allen Regionen ein gleiches Preissetzungsverhalten praktiziert haben. Der Bestand des von dem Bundeskartellamt festgestellten Vertriebskartells lässt für sich genommen einen dahingehenden Schluss nicht zu. Es ist zwanglos denkbar, dass die einzelnen Beteiligten des streitbefangenen Kartells unbeschadet ihrer auf wettbewerbsbeschränkenden Kundenschutzabsprachen beruhenden Verbundenheit die verbotene Verhaltenskoordinierung zwar jeweils zur Durchsetzung nicht wettbewerbskonformer Abnahmepreise gegenüber „ihren“ Kunden genutzt haben, das Kartell jedoch nicht darüber hinaus zu einem einheitlichen Preisniveau geführt hat. Selbst wenn – freilich ungeachtet aller übrigen insoweit bereits aufgezeigten durchgreifenden Bedenken – davon auszugehen wäre, dass die vorliegend streitbefangenen Beschaffungspreise (weit) unterhalb der im H.-Gutachten genannten Durchschnittspreise liegen, würde folglich mit diesem Befund nichts für die Beurteilung der Frage gewonnen sein, ob die einzelnen Lieferanten das Kartell adäquat kausal genutzt haben, um den Klägerinnen für die hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien höhere Preise abzuverlangen als sie im Falle eines funktionierenden Wettbewerbs in Bezug auf das jeweils eigene Unternehmen üblicherweise verlangt worden und durchzusetzen gewesen wären. Auch unter diesem Blickwinkel genügt daher der Ansatz der Beklagten zu 1. und 2. nicht, um die Vermutung eines den Klägerinnen kartellbedingt zugefügten Schadens zu widerlegen. pp. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3. leidet das angefochtene Urteil auch nicht insoweit an einem Rechtsfehler, als das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, bei welchen Beschaffungsfällen Kartellaußenseiter Angebote abgegeben haben und ob gegebenenfalls solche Angebote über denjenigen der beklagten Kartellanten gelegen haben. Die von der Beklagten zu 3. zu Grunde gelegte Ansicht, ohne einen festgestellten Preisschirmeffekt seien die Preise der Kartellaußen-seiter als Wettbewerbspreise anzusehen mit der Folge, dass unter diesen Preisen liegende Angebote der Beklagten zwangsläufig nicht kartellbeeinflusst gewesen seien und auch keinen Kartellschaden verursacht haben könnten, ist offensichtlich unzutreffend. Dieser Ansatz lässt außer Betracht und blendet aus, dass Differenzen zwischen den Preisen von Kartellanten und denjenigen von Kartellaußenseitern im einzelnen Fall schlichtweg darin begründet liegen können, dass die Kartellaußenseiter unter Gesichtspunkten beispielsweise einer untergeordneten Marktbedeutung, einer geringeren Nachfragemacht bei der Beschaffung der für ihre Produkte benötigten Rohstoffe, aufwandsintensiverer Herstellungsprozesse, einer vergleichsweise geringeren Vertriebsleistung oder auf Grund diverser anderweitiger Effizienzmängel von vornherein nicht in der Lage sind, ihre Produkte wirtschaftlich zu solchen (niedrigeren) Preisen anzubieten, wie dies die Kartellbeteiligten im Wettbewerb können. Höheren Angeboten von Kartellaußenseitern im Vergleich mit von Beteiligten eines Kartells abgegebenen Angeboten für sich genommen ist in solchen Fällen folglich nichts zu entnehmen, was eine Feststellung dahin rechtfertigt oder auch nur nahelegt, dass die im Rahmen einer bestimmten Ausschreibung von Kartellbeteiligten angebotenen Preise dem hypothetischen Wettbewerbspreis entsprechen oder diesen gar unterschreiten. Dies beansprucht nur umso mehr in Fällen Geltung, in denen Gegenstand des Preisvergleichs komplexe heterogene Produkte sind, was namentlich – wie oben in den Ausführungen zu der von den Beklagten bemühten Durchschnittspreisbetrachtung eingehend dargelegt – auf die dem streitbefangenen Kartell unterworfenen Gleisoberbaumaterialien zutrifft. Auch soweit Kartellaußenseiter den Klägerinnen in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen Angebote gemacht haben sollten, ist dieser Umstand unabhängig von den gegebenenfalls insoweit offerierten Preisen daher nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit der im Streitfall zu prüfenden Beschaffungsgeschäfte und der Verursachung eines Kartellschadens zum Nachteil der Klägerinnen zu widerlegen. Umstände, die womöglich eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte zu 3. nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht im Ansatz ersichtlich. qq. Mit Recht hat das Landgericht auch den Einwand der Beklagten verworfen, die Kartellabsprachen hätten „lediglich“ der gleichmäßigen Auslastung der Produktionsstätten gedient. Diese Behauptung ist unerheblich; sie berührt die grundsätzliche Überlegung, dass den Kartellbeteiligten durch den durch das Kartell verabredeten „Kundenschutz“ ein bei einem funktionierenden Wettbewerb nicht gleichermaßen bestehender Spielraum zur Durchsetzung von Preiserhöhungen erwachsen ist, schon nicht im Ansatz. Dieser Spielraum ist von der Frage einer zu bejahenden oder aber zu verneinenden Kapazitätsauslastung einzelner Kartellteilnehmer unabhängig. In den Blick zu nehmen ist, dass bei einer zwischen Wettbewerbern vorgenommenen Aufteilung von Absatzquoten oder Kunden der typische Unternehmer versucht, seinen Gewinn zu maximieren; dass Preissetzungsspielräume ohne Grund ungenutzt bleiben, liegt dagegen fern. Dies gilt grundsätzlich auch, sofern ein einzelner Kartellbeteiligter an seinen Kapazitätsgrenzen operiert. Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. – Schienenkartell ). Ob bei einer Auslastung der Kapazitäten aller Kartellbeteiligten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte im Ergebnis eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, kann auf sich beruhen; insoweit fehlt es bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten. Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des „Schienenkartell-Komplexes“ mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris – Kartell der Schienenfreunde ). Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die „lediglich“ auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , Rz. 58 – Schienenkartell ), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Zum einen berührt die genannte Behauptung den oben dargelegten Umstand, dass bei einer Aufteilung von Quoten bzw. Kunden der typische Unternehmer unabhängig von der Frage einer Auslastung seiner Kapazitäten seine kartellbedingten Preissetzungsspielräume regelmäßig zur Erhöhung seiner Preise nutzen wird, tatsächlich schon nicht. Zum anderen haben vorliegend die Beklagten auch keinen Sachvortrag zu einer Preissteigerung nach Aufdeckung des Kartells gehalten. Soweit schließlich im Streitfall die Beklagten reklamiert haben, hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge hätten die insoweit vereinnahmten Preise unterhalb der von den Klägerinnen dargelegten Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und zum Teil auch in der Nachkartellzeit gelegen, dringt dieser Einwand nicht durch, wie oben bereits ausgeführt worden ist. rr. Fehl geht nach alledem auch der Einwand der Beklagten, dass das angefochtene Urteil eine verfahrensfehlerhaft ergangene, gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßende, Überraschungsentscheidung sei (vgl. hierzu Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und 2., S. 7 ff.). Soweit die Beklagten dem Landgericht vorwerfen, es habe in Widerspruch zu gerichtlich erteilten Hinweisen darauf erkannt, dass auch in Bezug auf EU-weite Ausschreibungen und die Beschaffung von Ersatzteilen und Zubehör von der Kartellbefangenheit entsprechender Rechtsgeschäfte auszugehen sei oder sein könne, greift dies ebenso wenig durch wie der Vorwurf, das Landgericht habe entgegen anderslautenden Hinweisen die Kartellbefangenheit eines mit einem Kartellaußenseiter geschlossenen Rechtsgeschäfts angenommen und den von den Beklagten bemühten Vergleich der in den streitbefangenen Beschaffungsfällen den Klägerinnen abverlangten Preise mit den im H.-Gutachten ermittelten Durchschnittspreisen verworfen und als nicht geeignet angesehen, den zu Gunsten eines Kartellschadens zu Grunde gelegten Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beklagten haben bereits deshalb keinen für den Inhalt des angefochtenen Urteils erheblichen Verfahrensfehler aufgezeigt, weil sie nicht dargetan haben, welchen (weiteren) Vortrag sie im ersten Rechtszug gehalten hätten, wenn das Landgericht ihnen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hätte, an den vorstehend genannten Hinweisen bzw. Auffassungen nicht mehr festzuhalten. Unabhängig hiervon dringen die hier interessierenden Einwände aber auch (und vor allem) deshalb nicht durch, weil die Beklagten im Berufungsrechtszug von der Gelegenheit Gebrauch gemacht haben, zu den streitigen Gesichtspunkten – EU-weite Ausschreibungen, Beschaffungen von Ersatzteilen und Zubehör, Beschaffungen bei Kartellaußenseitern, Durchschnittspreisbetrachtung – Stellung zu nehmen und der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt und erwogen hat. c. („Ausschreibungsfreie Fälle“) Ebenso gilt die Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens (in irgendeiner Höhe) hinsichtlich der übrigen streitbefangenen Fälle, in denen die Klägerinnen Gleisoberbaumaterialien ohne eine vorgängige Ausschreibung bei ihren Lieferanten erworben haben. aa. Das vom Bundeskartellamt mit seinen Bußgeldentscheidungen vom 18. Juli 2013 festgestellte Kartell hat zwar unmittelbar nur Ausschreibungen zum Gegenstand gehabt. Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum „Schienenkartell-Komplex“ entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] – Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen – nicht wettbewerbskonformen – Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen. Unter Gesichtspunkten der kaufmännischen wie auch kriminellen Vernunft war nämlich die Anpassung des bei Ausschreibungen üblichen Preisniveaus auch auf direkt erteilte Aufträge für die Kartellbeteiligten wirtschaftlich sinnvoll, weil sie praktisch risikolos eine Steigerung des Unternehmensgewinns versprach, und umgekehrt mussten die Kartellanten eine Aufdeckung des Kartells befürchten, wenn sie ihren Abnehmern außerhalb von Ausschreibungen niedrigere Preise angeboten hätten, als sie auf Grund der Kartellabsprache in einem Angebotsverfahren offerierten. bb. Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese den Klägerinnen nach allgemeinen Grundsätzen – wie zum „Schienenkartell-Komplex“ in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] – Schienenkartell ) – auch hinsichtlich der streitbefangenen „ausschreibungsfreien“ Fälle auf Schadensersatz haften. Insoweit nimmt der Senat auf die oben erfolgten Ausführungen Bezug, mit denen hinsichtlich der Ausschreibungsfälle eine Widerlegung der Vermutung der Kartellbetroffenheit und der Verursachung eines Kartellschadens verneint worden ist. Soweit die in diesem Zusammenhang verworfenen Einwendungen der Beklagten in den hier interessierenden Fällen der ohne vorgängige Ausschreibung erfolgten Materialbeschaffungen überhaupt einschlägig sind, wie zum Beispiel von vornherein nicht der „kleinstvolumige Aufträge“ betreffende Einwand (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), gelten die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen auch für diese Rechtsgeschäfte. 6. Soweit das Landgericht von einer Kartellbetroffenheit auch des nach vorgängiger Ausschreibung zwischen der Klägerin zu 4. und U.2 im August/September 2001 zustandegekommenen Rechtsgeschäfts über die Lieferung von Vignolschienen (Fall E.IV.43 der Klageschrift) ausgegangen ist, folgt der Senat dieser Beurteilung nicht. Dies berührt den Bestand des angefochtenen Grundurteils indes nicht und führt nicht zu dessen teilweiser Abänderung und zu einer teilweisen Abweisung der von der Klägerin zu 4. erhobenen Klage im vorliegenden Grundverfahren. a. Im Ausgangspunkt allerdings noch mit Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass eine Beteiligung von U.2 an dem streitbefangenen Kartell nicht festzustellen ist. Soweit die Klägerin zu 4. im Rahmen des Berufungsverfahrens eine solche Beteiligung unter Bezugnahme auf bestimmte in den Bußgeldbescheiden enthaltene Ausführungen (Beteiligung der „ Unternehmensgruppe U.“; Fußnote 3 auf S. 6 des gegen die Beklagte zu 1. ergangenen Bescheids) reklamiert (vgl. Schriftsatz der Klägerinnen v. 3.1.2019 [GA 3660 ff.], S. 9 f. [unter 3.]), ist dieser Ansatz aus den diesbezüglich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. LGU, S. 29 [unter II.1.b)dd)]), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu verwerfen. Da die Klägerinnen über die Feststellungen der kartellbehördlichen Bußgeldentscheidungen hinaus zu einer Verstrickung von U.2 in das streitbefangene Vertriebskartell keinen Sachvortrag gehalten haben, ist dieses Unternehmen in Bezug auf das unter E.IV.43. der Klageschrift dargelegte Beschaffungsgeschäft folglich mit dem Landgericht als Kartellaußenseiter anzusehen. b. Bedenken begegnet aber die Auffassung des Landgerichts, die hier interessierende Lieferung sei durch einen durch das streitbefangene Kartell verursachten und diesem haftungsrechtlich zurechenbaren Preisschirmeffekt geprägt. aa. Allerdings darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für solche Schäden, die darauf beruhen, dass ein an dem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen (Kartellaußenseiter) seine Preise höher festsetzt, als es dies ohne das Kartell getan hätte („Preisschirmeffekt“), nicht kategorisch ausschließen (vgl. EuGH, Urteil v. 5. Juni 2014 – C-557/12 , NZKart 2014, 263 = WuW/E EU-R 3030 – Kone ; vgl. auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , Rz. 39 – Grauzementkartell II ). bb. Soweit U.2 im Streitfall als Kartellaußenseiterin an die Klägerin zu 4. Vignolschienen geliefert hat, sprechen jedoch – anders als das Landgericht meint - weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass U.2 der Klägerin zu 4. unter dem Schirm des streitbefangenen Kartells über dem Niveau hypothetischer Wettbewerbspreise liegende Entgelte abverlangt hat. Die Klägerin zu 4. hat auch nicht im Ansatz konkreten Sachvortrag zu solchen Umständen gehalten, die in Bezug auf das hier interessierende Rechtsgeschäft die Annahme eines Preisschirmeffekts womöglich rechtfertigen könnten; hierauf haben bereits die Beklagten zu Recht hingewiesen (vgl. etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und 2., S. 24 ff.; Schriftsatz der Beklagten zu 3. v. 3.12.2018 [GA 3470 ff.], S. 8 ff. [unter C.III.]; Berufungsbegründung der Beklagten zu 4. bis 7., Rzn. 59 ff.). (1) Im Ausgangspunkt zu beachten ist, dass das Auftreten und die Richtung von Preisschirmeffekten in Zusammenhang mit Kartellen keiner ausnahmslosen ökonomischen Gesetzmäßigkeit unterliegen, sondern im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Ob ein Kartell bei an ihnen nicht beteiligten Unternehmen zu Preisschirmeffekten führt, wird namentlich durch mannigfaltige Gesichtspunkte beeinflusst wie etwa dem Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, der Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, dem Grad der Produktdifferenzierung, dem Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, der Art des Wettbewerbs, der Dauer des Kartellverstoßes, der Markttransparenz, dem Grad der Marktabdeckung, der Intensität des Restwettbewerbs unter den Kartellaußenseitern, Produktionskosten, Kapazitätsbeschränkungen oder sonstiger verhaltensökonomischer Momente (vgl. zum Ganzen etwa Coppik/Haucap , WuW 2016, 50 ff.; Stühmeier , WuW 2017, 379 ff., jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 – KRB 51/16 , WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 – Flüssiggas I ). (2) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen eines das im vorliegenden Zusammenhang interessierende Rechtsgeschäft berührenden Preisschirmeffekts richtigerweise schon mangels jedweden eingehenden Sachvortrags der Klägerin zu 4. nicht festzustellen; vielmehr liegt nach dem zur Beurteilung stehenden Sach- und Streitstand ein solcher Preisschirmeffekt fern. Der Senat führt hierzu nur das Folgende aus: Eine allgemeine Erhöhung des Preisniveaus bei den Kartellanten zu bestimmten Zeitpunkten in einem bestimmten Umfang, sei es bundesweit oder in einzelnen Regionen des Bundesgebiets, ist in Bezug auf das streitbefangene Kartell nicht dargelegt und nicht festzustellen. Bereits insoweit fehlt es an einem belastbaren Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines Nachfrageübergangs auf Kartellaußenseiter, den diese zum Anlass für eine Preisanhebung genommen haben. Des Weiteren ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts, die sich die Klägerin zu 4. zu eigen macht - eine Markttransparenz im Sinne einer Preistransparenz bei dem hier zu beurteilenden Submissionskartell nicht ersichtlich; insoweit liegen die Dinge von vornherein grundlegend anders als etwa bei dem Kartell, über das der Bundesgerichtshof im Grauzementkartell-II -Verfahren zu entscheiden hatte (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 40 – Grauzementkartell II ). Bei Ausschreibungen bleiben die von den einzelnen Bietern angebotenen Preise nach den Regeln des Vergaberechts geheim. Dies bedeutet, dass auch Kartellaußenseiter, die Einhaltung dieser Regeln unterstellt, von den konkreten Preisen der Mitbieter keine Kenntnis erlangen, und zwar nicht einmal nachträglich, soweit es das konkrete Angebot und namentlich die Angebotskalkulation des bei einer Ausschreibung statt des Kartellaußenseiters zum Zuge gekommenen Unternehmens betrifft. Die pauschale Behauptung der Klägerin zu 4., Kartellaußenseiter hätten „durch Marktbeobachtung“ um die Preise der mit ihnen in Wettbewerb stehenden Kartellanten gewusst, „da das von den Kartellanten bestimmte Preisniveau omnipräsent“ gewesen sei (vgl. Berufungserwiderung v. 12.10.2018 [GA 3318 ff.], S. 24 [unter 3.]), entbehrt vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich jeglicher Substantiierung. Dies gilt nur umso mehr, als nach den Aussagen des von den Klägerinnen selbst überreichten Privatgutachtens der H. bei den einzelnen dem Kartell unterfallenden Produkten – wie oben bereits dargelegt – die Preise im Laufe des Kartellzeitraums zum Teil erheblichen Schwankungen unterlagen. Wie ebenfalls bereits oben eingehend dargelegt, handelt es sich bei den streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien zudem, auch insoweit anders als im vorbezeichneten Grauzementkartell -Fall, mitnichten um weitgehend homogene Wirtschaftsgüter, sondern vielmehr um zum Teil äußerst komplexe Produkte mit vielen einzelnen für sich genommen heterogenen Komponenten; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zu der von ihm verworfenen Durchschnittspreisbetrachtung der Beklagten erfolgten Ausführungen Bezug. Auch zu den Produktionskapazitäten der Kartellaußenseiter und ihren Grenzen zu dem Zeitpunkt der hier interessierenden Materialbestellung ist mangels jedweden diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin zu 4. nichts bekannt. Selbst im Falle der Kenntnis des Außenseiters von einem – unterstellt – bestimmten Preisniveau der Kartellanten kann indes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Außenseiter seine Preise ebenfalls über das Niveau des hypothetischen Wettbewerbspreises hinaus anhebt. Solches mag dann unter Umständen näher liegen können, wenn der Kartellaußenseiter an der Grenze seiner Kapazitäten agiert oder wenn eine Ausweitung seiner Produktion zu einer erheblichen Steigerung seiner Grenzkosten führt. Eine Preiserhöhung des Außenseiters ist dagegen umso weniger wahrscheinlich, wenn der Kartellaußenseiter über viele freie Kapazitäten verfügt, weil er dann eine Gelegenheit sehen kann, bei Erhöhung seiner Produktion die Marktnachfrage zu bedienen und mit niedrigeren Preisen als denjenigen seiner kartellierenden Wettbewerber gegen seine Konkurrenz zu bestehen. Zu den hiermit aufgezeigten Gesichtspunkten hat die Klägerin zu 4. indes nicht ansatzweise Sachvortrag gehalten. Ebenso wenig hat die Klägerin zu 4. zu womöglich bestehenden Ausweichmöglichkeiten der Abnehmer von Gleisoberbaumaterialien in Bezug auf dritte Kartellaußen-seiter aus dem Inland und auch dem (europäischen) Ausland Vortrag gehalten. Solche Optionen der Nachfrager können im einzelnen Fall Wettbewerbsdruck auf einen Außenseiter erzeugen und diesen von einer Anhebung seiner Preise abhalten. Bei dieser Sachlage besteht schon im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigten Darlegungsdefizite für die Annahme eines die streitbefangene Schienenlieferung der U.2 an die Klägerin zu 4. betreffenden Preisschirmeffekts kein Raum. Mit Rücksicht auf das erhebliche Gewicht der Mängel im Sachvortrag ändern daran die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zu Gesichtspunkten der Marktabdeckung des Kartells und der Dauer des Kartellverstoßes für sich genommen nichts. Freilich begegnen auch diese Ausführungen jedenfalls insoweit Bedenken, als sie nicht hinreichend in den Blick nehmen, dass die dem hier interessierenden Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Leistungsangebote der U.2 am 30. März 2001 und am 7. September 2001 abgegeben wurden, mithin bezogen auf den festgestellten Kartellzeitraum (2001 bis Mai 2011) zu (sehr) frühen Zeitpunkten; angesichts dessen bedürfte es eingehenden Vorbringens zu einem bereits zu den genannten Zeitpunkten eingetretenen Übergangs der Nachfrage auf Kartellaußenseiter wie U.2, an denen es indes ebenfalls fehlt. An der hiesigen Beurteilung ändert unter Berücksichtigung aller Umstände schließlich auch die Auffassung des Landgerichts nichts, dass „nach der Lebenserfahrung davon auszugehen“ sei, dass U.2 die kartellrechtswidrige Absprachepraxis mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe U. bekannt gewesen sei und es nahe liege, dass U.2 ebenfalls überhöhte Preise für von ihr gelieferte Gleisoberbaumaterialien verlangt habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es trifft bereits nicht zu, dass die allgemeine Lebenserfahrung für die vorbezeichnete Kenntnis spricht. Was zu Gunsten eines solchen Erfahrungssatzes sprechen soll, zeigen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Keinesfalls reicht die Tatsache der Zugehörigkeit von U.2 zum Konzern U. für sich genommen aus, um die vom Landgericht zu Grunde gelegte Annahme zu rechtfertigen, wie auf der Hand liegt und was daher keiner Erörterung bedarf. Hinzu kommt, dass selbst im Falle der – tatsächlich bereits unzulässigen - Unterstellung einer bei U.2 vorhandenen Kenntnis von kartellbedingten Preiserhöhungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass U.2 seinen Abnehmern entsprechend erhöhte Preise abverlangte; tragfähige Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind dem erstinstanzlichen Erkenntnis nicht zu entnehmen. c. Die Klägerin zu 4. reklamiert, eine Kartellbetroffenheit des streitbefangenen Rechtsgeschäfts zwischen ihr und U.2 folge jedenfalls daraus, dass U.2 die von diesem Beschaffungsvorgang betroffenen Vignolschienen zuvor von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7. zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben habe und sie – die Klägerin zu 4. – als mittelbare Abnehmerin einer Kartellbeteiligten einen Schaden erlitten habe (vgl. etwa Berufungserwiderung, S. 25 f. [unter I.]). Dies verfängt nicht. Ein der Klägerin zu 4. als mittelbare Abnehmerin kartellbefangener Produkte auf Grund Schadensweiterwälzung durch U.2 als Zwischenhändlerin entstandener Schaden ist nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin zu 4. – wie die Beklagten zu Recht vertreten – nicht auf den im Zuge der 9. GWB-Novelle geschaffenen Vermutungstatbestand des § 33c Abs. 2 GWB oder eine diesem Tatbestand gleichwertige tatsächliche Vermutung berufen. Dies liegt bereits darin begründet, dass die genannte Vorschrift gemäß § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB auf Schadensersatzansprüche, die – wie gegebenenfalls vorliegend – vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, keine Anwendung findet und darüber hinaus für die Weitergabe kartellbedingter Preiserhöhungen durch entsprechende Preiserhöhungen auf den Anschlussmärkten auch kein wirtschaftlicher Erfahrungssatz bzw. keine ökonomische Gesetzmäßigkeit spricht (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 45 m.w.N. – ORWI ; vgl. auch Erwägungsgrund 41 [Satz 1] der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. EU, L 349/1). Der Annahme einer Schadensweiterwälzung steht unbeschadet des Vorstehenden zwingend und vor allem schon entgegen, dass weder in dem angefochtenen Urteil festgestellt noch von der Klägerin zu 4. auch nur ansatzweise substantiiert dargetan worden ist, dass U.2 die streitbefangenen Vignolschienen vor ihrer Weiterveräußerung an die Klägerin zu 4. zu kartellbedingt erhöhten Preisen erwarb. Für eine dahingehende Feststellung spricht nach dem Sach- und Streitstand schlechterdings nichts; insoweit ist im Übrigen auch die in § 33c Abs. 2 Nr. 2 GWB 2017 statuierte Voraussetzung für die Vermutung einer Schadensabwälzung tatbestandlich nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Bundeskartellamt in seinen das streitbefangene Kartell betreffenden Bußgeldbescheiden getroffenen Feststellungen. Diesen ist (lediglich) zu entnehmen (vgl. etwa Bußgeldbescheid v. 18.7.2013 gegen die Beklagte zu 3., S. 7 f.), dass die Absprachen den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen „an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie … Industriebahnen und Bauunternehmen“ betrafen. Für einen kartellierten Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien (auch) an Wettbewerber wie U.2 ist mit diesen Feststellungen dagegen nichts zu gewinnen und hierfür sprechende Umstände hat auch die Klägerin zu 4. nicht andeutungsweise aufgezeigt. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass – wie die Beklagten zutreffend einwenden – von einer Weiterwälzung von auf einer vorgelagerten Marktstufe entrichteten kartellbedingt erhöhten Preisen auf den Anschlussmärkten nicht ohne Weiteres, sondern unter Berücksichtigung der hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 45 ff. – ORWI ) angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten nur unter gewissen Voraussetzungen ausgegangen werden kann, zu denen die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 4. jedoch keinen Sachvortrag gehalten hat. So fehlt es an jeglicher Darlegung etwa zur Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, der Intensität des Wettbewerbs auf der nachfolgenden Marktstufe oder dem Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Preissetzungsspielraums, den sich der unmittelbare Abnehmer – im Streitfall U.2 – durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben hat; auch dies geht zu Lasten der Klägerin zu 4.. d. Die nach dem Sach- und Streitstand nicht festzustellende Haftung der Beklagten auch für Schadensersatzansprüche aus dem unter E.IV.43. der Klageschrift dargelegten Rechtsgeschäft nötigt den Senat in dem vorliegenden Berufungsverfahren indes nicht dazu, die von der Klägerin zu 4. erhobene Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grundurteils teilweise abzuweisen. Wie oben bereits dargelegt, wird vorliegend der Gegenstand des von den Klägerinnen jeweils verfolgten prozessualen Anspruchs durch den Lebenssachverhalt konkretisiert, wie er durch die kartellbehördlich erkannte Grundabsprache und deren Praktizierung bzw. der durch sie adäquat kausal bewirkten Folgen gebildet wird. Die im Streitfall aufgeworfene Frage einer Haftung der Beklagten auch hinsichtlich der Schienenlieferung der U.2 an die Klägerin zu 4. betrifft die Frage nach dem durch das streitbefangene Kartell verursachten Schaden und dessen Umfang. Ob auch bezüglich der letztgenannten Lieferung von einer Haftung der Beklagten auszugehen ist, ist für das vorliegende Grundverfahren aber schon deshalb unerheblich, weil bereits mit Blick auf das oben unter II.A.5. Ausgeführte mit im Sinne von § 304 ZPO hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Klägerin zu 4. aus dem streitbefangenen Kartellverstoß (Grundabsprache) ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. Der Ausspruch über die von der Klägerin zu 4. reklamierte Haftung der Beklagten auch für die hier zur Debatte stehende Schienenlieferung bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 – I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 – VI-U (Kart) 24/17 , Rz. 36 bei juris). 7. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (vgl. LGU S. 20 f. unter III.1.a)), ist das Landgericht von der Aktivlegitimation aller Klägerinnen ausgegangen. Soweit im Berufungsverfahren allein noch die Beklagte zu 3. eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. mit der Begründung reklamiert, dass diese – wie die Beklagte zu 3. behauptet – sämtliche ihr in Rechnung gestellten Beträge an die Klägerinnen zu 1. bzw. 2. weitergegeben habe (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 3. v. 3.12.2018, S. 2), geht dies fehl. Unzutreffend ist bereits die von der Beklagten zu 3. insoweit gewählte Prämisse, die Klägerin zu 3. habe nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerinnen zu 1. und 2. mit sämtlichen Rechnungen weiterbelastet. Richtig ist vielmehr, dass die Klägerin zu 3. vorgetragen hat (vgl. Klageschrift S. 33), dass sie Oberbaumaterialien (zum einen) zur Erfüllung ihrer – der Klägerin zu 3. - Aufgaben beziehe und (zum anderen) teilweise auch für die Klägerinnen zu 1. und 2. beschaffe und dass sie sämtliche Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit den unter E.III. der Klageschrift dargelegten Beschaffungsvorgänge geltend mache, und zwar auch soweit eine Weiterberechnung an bzw. Kostentragung durch die Klägerinnen zu 1. bzw. 2. erfolgt sei. Bei dieser Sachlage behält das angefochtene Grundurteil, auch soweit es zu Gunsten der Klägerin zu 3. ergangen ist, allein schon deshalb Bestand, weil die Klägerin zu 3. im Streitfall, ihrem insoweit nicht wirksam bestrittenen Vorbringen entsprechend, zumindest einen Teil der von ihr beschafften Gleisoberbaumaterialien zur Erfüllung ihrer Aufgaben und mithin zu ausschließlich eigenen Zwecken bezogen hat, ohne die hiermit verbundenen Anschaffungskosten an die Klägerinnen zu 1. oder 2. weitergegeben zu haben. Welche Materialien hiervon im Einzelnen betroffen sind, ist für das vorliegende Grundverfahren schon deshalb unerheblich, weil bereits mit Blick auf das Vorstehende mit im Sinne von § 304 ZPO hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass (auch) der Klägerin zu 3. aus dem streitbefangenen Kartellverstoß (Grundabsprache) ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden (und darüber hinaus auch nicht durch eine Abwälzung auf die Klägerinnen zu 1. bzw. 2. im Nachhinein kompensiert worden) ist. Aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und unbeschadet derselben ist von der Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. auszugehen. Nach den in zweiter Instanz unangegriffen gebliebenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil hat die Klägerin zu 3. sämtliche der von ihr im Streitfall beschafften Gleisoberbaumaterialien, das heißt sowohl die zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben als auch die für Zwecke der Klägerinnen zu 1. bzw. 2. bestimmten, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bezogen. Dies bedeutet freilich nichts anderes, als dass der Klägerin zu 3. (bereits) mit der Bezahlung der Lieferantenrechnungen ein eigener Kartellschaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 – ORWI ; dem folgend Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 138 bei juris – Schienenkartell ). Ob und inwieweit die Klägerin zu 3. ihre Anschaffungskosten und mit ihnen auch über dem hypothetischen Wettbewerbspreis liegende Entgeltanteile im Nachhinein an die Klägerinnen zu 1. bzw. 2. weitergegeben hat, betrifft danach – wie bereits das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - allein die Frage nach der Höhe des ihr - der Klägerin zu 3. – letztendlich verbliebenen Schadens, die nach dem Erlass des Zwischenurteils über den Anspruchsgrund dem Betragsverfahren hat vorbehalten werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Senat, a.a.O.). 8. Die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerinnen den ihnen kartellbedingt jeweils zugefügten Schaden im Sinne einer Vorteilsausgleichung ganz oder auch nur teilweise durch ihre Fahrpreisgestaltung auf ihre Fahrgäste abgewälzt haben (sogenanntes „passing-on“), hat das Landgericht ausdrücklich und mit Recht dem Betragsverfahren vorbehalten. Der Senat hat mithin – anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] – Schienenkartell II ) – vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden. 9. Soweit ein Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge durch öffentliche Zuwendungen gefördert wurde (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Klägerinnen v. 7.7.2016 [GA 1736 ff.], S. 64 ff., Tabellen 10-14 [jew. letzte Sp.]), hat das Landgericht auch die Beurteilung der Frage, ob dies in entsprechendem Umfang unter dem Gesichtspunkt einer Vorteilsausgleichung zu dem Ausschluss oder der Minderung des Anspruchs der Klägerinnen auf Kartellschadensersatz führt, ausdrücklich dem Betragsverfahren vorbehalten, so dass sich der Senat einer diesbezüglichen Prüfung und Entscheidung – anders als in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, a.a.O., Umdruck S. 72 f. [unter II.B.6.b.] – Schienenkartell II ) - enthält. 10. Die Klägerinnen sind – worauf das Landgericht mit Recht erkannt hat - unter keinem Gesichtspunkt daran gehindert, die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Geld in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Berufung der Beklagten zu 4. bis 7. ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen ihrer Behauptung entsprechend jeweils auch diejenigen Rechnungen, die von anderen Lieferanten als den vorgenannten Beklagten selbst ausgestellt wurden, vollständig beglichen haben. a. Bezüglich der Rechnungen der U. ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte zu 3., mithin insoweit die Vertragspartnerin der Klägerinnen, den Vortrag der Klägerinnen, die Rechnungen bezahlt zu haben, selbst – den Feststellungen des Landgerichts entsprechend und insoweit von den Berufungen auch nicht angegriffen – nicht bestritten hat. Soweit die Beklagten zu 4. bis 7. gleichwohl die Begleichung der Rechnungen der U. mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten, ist dies prozessual unzulässig und daher unbeachtlich. Zwar sind die Beklagten zu 4. bis 7. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 167 bei juris, Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ). Nach den Umständen des Streitfalls jedoch ist das Bestreiten der Beklagten zu 4. bis 7. mit Nichtwissen unbeschadet der vorstehenden Erwägungen unstatthaft. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, a.a.O., Rz. 168 bei juris, Umdruck S. 53 f. [unter II.B.Ba.6.b.] m.w.N.), sind im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO solche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen beschaffen kann und ist ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist. Ebenso hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.), dass einem Gesamtschuldner es regelmäßig zuzumuten ist, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen, was umso mehr vor dem Hintergrund gilt, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch aus der sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Mitschuldners folgt, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. So verhält es sich auch im Streitfall, in dem alle Beklagten als Gesamtschuldnerinnen den Klägerinnen dem Grunde nach auf Kartellschadensersatz haften. Die Beklagten zu 4. bis 7. haben aber nicht aufgezeigt, dass sie sich hinsichtlich der Frage der Begleichung der hier interessierenden Rechnungen bei der Beklagten zu 3. – Lieferantin – um Aufklärung bemüht haben, ihnen eine solche Aufklärung unzumutbar oder diese aussichtslos ist. Für eine Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit solcher Aufklärungsbemühungen spricht auch tatsächlich nichts, was nur umso mehr gilt, als die Beklagte zu 3. den Ausgleich der Rechnungen selbst nicht in Abrede gestellt hat. b. Ebenso wenig nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist das die Begleichung der streitbefangenen an die Klägerin zu 5. ausgestellten Rechnungen der I. und der L.1 betreffende Bestreiten der Beklagten zu 4. bis 7. mit Nichtwissen. Wie oben dargelegt, sind auch I. und L.1 an dem streitbefangenen Vertriebskartell beteiligt gewesen und aus diesem Grund vom Bundeskartellamt mit einer Kartellgeldbuße belegt worden. I. und L.1 haften der Klägerin zu 5. daher als Gesamtschuldnerinnen neben den Beklagten ebenfalls auf Kartellschadensersatz. Dass die Beklagten zu 4. bis 7. sich hinsichtlich der Frage der Begleichung der hier zur Debatte stehenden Rechnungen bei I. bzw. L.1 um die gemäß den vorstehend unter a. erfolgten Ausführungen gebotene Aufklärung bemüht haben, ihnen eine solche Aufklärung unzumutbar oder diese aussichtslos ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. c. Auf sich beruhen kann nach alledem, ob im Sinne einer tatsächlichen und nicht widerlegten Vermutung auch deshalb von einer Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerinnen auszugehen ist, weil die Beklagten zu keinerlei außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen angeblicher Nicht- oder Minderzahlungen in Zusammenhang mit den zahlreichen und ganz offensichtlich umsatzintensiven Beschaffungsgeschäften Vortrag gehalten haben. 11. Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das „Vergabeverhalten“ der Klägerinnen nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerinnen gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers „zugeschnitten“ waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] – Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. – Schienenkartell ). 12. Die beklagten Kartelltäter trifft im Hinblick auf §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerische Mithaftung für den den Klägerinnen in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen entstandenen Schaden (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 80 – ORWI ). Wie oben bereits dargelegt, haben sich die vom Bundeskartellamt mit einer Geldbuße belegten Kartellanten eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne einer Grundabsprache über Wettbewerbsbeschränkungen bei Gleisoberbaumaterialien betreffenden Ausschreibungen schuldig gemacht. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht freilich nichts anderes, als dass sämtliche täterschaftlich an dieser Grundabsprache beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner für alle Schäden einzustehen haben, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundabsprache und folglich adäquat-kausal entstanden sind. Der Umsetzung der Grundabsprache zuzuordnen sind, wie oben dargelegt, auf Grund dahingehender tatsächlicher und unwiderlegt gebliebener Vermutung alle in kartellbefangener Zeit erfolgten, mithin auch die streitbefangenen, Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Für die Mithaftung einzelner Kartelltäter ist daher – wie auch vom Landgericht zutreffend erkannt - von vornherein unerheblich, ob diese im Einzelfall während des Kartellzeitraums in der Region selbst unternehmerisch tätig waren, in der die Ausschreibung und die ihr folgende Bestellung von Gleisoberbaumaterialien zu nicht wettbewerbskonformen Preisen stattfanden. Keine andere Beurteilung gilt schließlich für die Fälle, in denen sich die Grundabsprache mittelbar ausgewirkt hat, wie dies im Streitfall den obigen Ausführungen gemäß hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte, denen keine Ausschreibung vorausging, durchweg festzustellen gewesen ist. 13. Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch; die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen sind nicht verjährt. a. Die Verjährung richtet sich gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB (2017) nach § 33h GWB n.F.. aa. Gegenstand ist jeweils ein Anspruch wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB n.F., nämlich nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts ein Verstoß gegen § 1 GWB und gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV). bb. Die Ansprüche sind vor dem 27. Dezember 2016 entstanden. Insoweit ist unerheblich, ob die Anspruchsentstehung im Sinne des Verjährungsrechts bereits mit Abschluss des jeweiligen Vertrags zu kartellrechtswidrig abgestimmten Preisen – in den spätesten streitbefangenen Fällen der 26. Mai 2011 (Beschaffungen der Klägerin zu 5. bei U. und L.1 gemäß E.V.35. bzw. 100. der Klageschrift) – oder erst mit der Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerinnen – nach deren Vorbringen letzte Zahlung am 23. Dezember 2014 (Vorgang E.V.100. der Klageschrift) - anzunehmen ist. cc. Die Ansprüche sind am 9. Juni 2017 noch nicht verjährt gewesen. (1) Vor diesem Zeitpunkt beurteilt sich die Frage nach §§ 195, 199 BGB (in ihren nach Ablauf des Jahres 2001 geltenden Fassungen). Diese Vorschriften sind für die unter E.I.3.-8. und 10.-33., E.II., E.III., E.IV.2.-42., 44. und 47.-51. bzw. E.V.8.-35., 39.-84. und 88.-100. der Klageschrift dargelegten Beschaffungsvorgänge mit Rücksicht auf die insoweit durchgängig nach dem 31. Dezember 2001 erfolgten Vertragsschlüsse ohne Weiteres maßgeblich. Nichts anderes gilt aber auch für die übrigen streitbefangenen Beschaffungsvorgänge. Die insoweit zu Grunde liegenden Verträge sind zwar bereits vor Beginn des Jahres 2002 geschlossen worden. Unbeschadet dessen sind mit Blick auf Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGBGB auch auf die in Zusammenhang mit diesen Beschaffungsvorgängen stehenden Ansprüche die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anzuwenden, da die bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Verjährungsvorschriften der §§ 852 Abs. 1, 198 Satz 1 BGB a.F. mangels vor Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 eingetretener Kenntnis der Klägerin von dem entstandenen Schaden (und den Schädigerpersonen) nicht zur Vollendung der Verjährung vor Ablauf der sich aus §§ 195, 199 BGB ergebenden Verjährungsfristen geführt haben (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rzn. 105 ff. bei juris). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist bis zum 9. Juni 2017 keine Verjährung der Ansprüche eingetreten. Die maßgeblich in den Blick zu nehmende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB war an dem vorgenannten Tag noch nicht abgelaufen. (1.1) Der Beginn und die Hemmung der Verjährungsfrist richten sich gemäß § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB n.F. nach dem bis zum 8. Juni 2017 insoweit geltenden Recht. (1.2) Die Regelverjährungsfrist hat im Hinblick auf § 199 Abs. 1 BGB keinesfalls vor Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen. Unabhängig von der Entstehung der Ansprüche nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das subjektive Moment des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners – bei den Klägerinnen jedenfalls, etwas anderes haben auch die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt, erst mit der Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 erfüllt worden. (1.3) Die mithin bereits allein unter dem Gesichtspunkt des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens Ende des Jahres 2013 jeweils in Gang gesetzte Verjährungsfrist ist noch vor ihrem Ablauf – frühestens am 31. Dezember 2016 – gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam und gegenüber allen Beklagten rechtzeitig gehemmt worden. Die am 29. Juni 2015 eingereichte Klage ist den Beklagten im Juli bzw. August 2015 zugestellt worden. Damit haben die Klägerinnen den gesetzlichen Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung entsprochen. (2) Im Ergebnis keine andere Beurteilung ist im Hinblick auf die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB veranlasst; denn auch diese Frist war in Bezug auf die (nach der teilweisen Klageabweisung durch das Landgericht noch) im Streit stehenden Schadensersatzansprüche gegenüber allen Beklagten am 9. Juni 2017 noch nicht abgelaufen. (2.1.) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. – Schienenkartell II ). Er hat in jenen Entscheidungen des Weiteren eingehend dargelegt, dass der jeweilige Abschluss von Verträgen über kartellbefangene Gleisoberbaumaterialien für eine Entstehung der Schadensersatzansprüche im Sinne von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht ausreicht, weil dieser über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus noch nicht mit besonderer Dringlichkeit den Eintritt eines Schadens zum Nachteil der Klägerin hat erwarten lassen (vgl. Senat, a.a.O., Umdruck S. 79 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(b)]). Für die Anspruchsentstehung im vorgenannten Sinne kommt es daher auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung an. Darüber hinaus hat der Senat aufgezeigt, dass der letztgenannte Zeitpunkt aus noch weiteren Gründen (erst recht) maßgeblich ist, soweit wegen des Kartellverstoßes solche Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, die an den jeweils im Einzelnen zu Grunde liegenden Beschaffungsverträgen selbst nicht beteiligt waren und für die deshalb ausschließlich eine deliktische Haftung in Betracht kommt (vgl. Senat, a.a.O., Umdruck S. 83 [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.2)(2.2.1)]). Unter der vorstehend genannten Prämisse kommt ein Ablauf der hier interessierenden Höchstfrist nicht in Betracht; dies ist den nachfolgenden Ausführungen, die sich auf die den Bezahlungen vorangegangenen Zeitpunkte der jeweiligen Auftragserteilung beziehen, unmittelbar zu entnehmen. (2.2) Selbst wenn jeweils von einem bereits mit Vertragsschluss nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entstandenen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen auszugehen wäre, würde im Hinblick auf die im Streitfall geltend gemachten und im Berufungsrechtszug noch interessierenden Schadensersatzansprüche gegenüber allen Beklagten von einer wirksamen Hemmung der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB noch vor deren Ablauf und damit von dem Nichteintritt der Verjährung auszugehen sein. (2.2.1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der einzelnen Verhältnisse der Klägerinnen zu 1., 2., 4. und 5. jeweils zu den Beklagten zu 3. bis 7. namentlich für den insoweit ersten, am 8. Januar 2001 geschlossenen, Vertrag (Beschaffung der Klägerin zu 1. bei W. gemäß Fall E.I.9. der Klageschrift) und mithin erst recht für die übrigen streitbefangenen, von den einzelnen der vorgenannten Klägerinnen zu späteren Zeitpunkten geschlossenen, Verträge. Nimmt man maßgeblich diesen ersten Vertrag in den Blick, ist zunächst zu beachten, dass die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 , NJW 2007, 1584 Rz. 28). Bis zum sich hiernach errechnenden Ende der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 hatte die Klägerin zu 1. selbst zwar noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Jedoch ist die hier interessierende Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GWB (2005) a.F. durch die spätestens mit den Durchsuchungen der Geschäftsräume der Kartellanten am 11. Mai 2011 – das heißt etwas weniger als acht Monate vor Fristablauf - erfolgte Einleitung des kartellbehördlichen Ermittlungsverfahrens wirksam gehemmt worden. Dieser Hemmungstatbestand kommt im Streitfall allen Klägerinnen hinsichtlich der von ihnen jeweils erhobenen Ansprüche zugute. Dem steht nicht entgegen, dass der hier interessierende Beschaffungsvorgang noch vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle stattgefunden hat. Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. – Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris – Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die – wie im Streitfall – ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB a.F. in Verbindung mit § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die durch das kartellbehördliche Verfahren ausgelöste Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts im Bußgeldverfahren (18. Juli 2013), mithin unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG am 1. Februar 2014. Ausgehend davon, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird (§ 209 BGB), ist die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht fruchtlos verstrichen. Zum Ende der auf Grund des kartellbehördlichen Verfahrens eingetretenen Hemmung verblieben in dem oben genannten ersten Beschaffungsfall von der Höchstfrist etwas weniger als acht Monate. Dass die Klägerin zu 1. nicht innerhalb dieser Zeitspanne Klage erhoben hat, ist für sie selbst im Falle einer mit Vertragsschluss einhergehenden „Entstehung“ des Anspruchs unschädlich. Denn sie kann sich, ebenso wie die Klägerinnen zu 2., 4. und 5., auf mit der Beklagten zu 3. und den Beklagten zu 4. bis 7. innerhalb noch nicht abgelaufener Verjährungshöchstfrist – für sich genommen unstreitig – geschlossene Vereinbarungen über den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis – so die Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 3. und den genannten Klägerinnen - zum 30. Juni 2015 bzw. bis – so die Vereinbarungen zwischen den Beklagten zu 4. bis 7. und den genannten Klägerinnen – zum 31. Dezember 2015 berufen und hat noch vor Ablauf der vorgenannten Daten, nämlich am 29. Juni 2015, gegen u.a. die Beklagten zu 3. bis 7. Klage eingereicht, die an diese Parteien nach am 8. und 22. Juli 2015 erfolgter Anforderung bzw. Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, mithin „demnächst“ (§ 167 ZPO) zugestellt worden ist. Die hier interessierenden zwischen den Klägerinnen zu 1., 2., 4. und 5. zum einen und der Beklagten zu 3. bzw. den Beklagten zu 4. bis 7. zum anderen vereinbarten umfassenden Verjährungsverzichte datieren nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts, soweit es die Beklagte zu 3. betrifft, aus Dezember 2012 und, soweit es die Beklagten zu 4. bis 7. betrifft, aus (spätestens) Dezember 2013 und stammen mit Rücksicht auf die obigen Darlegungen mithin durchgängig aus unverjährter Zeit. Dies kommt den Klägerinnen zu 1., 2., 4. und 5. hinsichtlich aller vorliegend von ihnen im Einzelnen gegenüber den Beklagten zu 3. bis 7. erhobenen Ansprüche mit der Folge zugute, dass die von diesen beklagten Parteien erhobenen Verjährungseinreden (allein schon wegen der Verjährungsverzichtsvereinbarungen) ins Leere greifen. (2.2.2) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen im Ergebnis keine andere Beurteilung gilt hinsichtlich der von der Klägerin zu 3. gegen die Beklagten zu 3. bis 7. geltend gemachten Ansprüche. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie vom Landgericht festgestellt - die Beklagten zu 3. bis 7. zu Gunsten dieser Klägerin, anders als in den Fällen der übrigen vier Klägerinnen, erst im November (Beklagte zu 3.) bzw. Dezember (Beklagte zu 4. bis 7.) 2014 umfassende Verjährungsverzichte erklärten. Dies ist für die Klägerin zu 3. im Hinblick darauf unschädlich, dass im Streitfall der erste von ihr erteilte Auftrag zur Beschaffung von Gleisoberbaumaterialien erst vom 13. Juni 2006 – Vorgang E.III.1. der Klageschrift – datiert. Die (deutlich) vor Ablauf von zehn Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt erfolgte Klageerhebung hat folglich unabhängig von den Verjährungsverzichtsvereinbarungen zur Hemmung der Verjährung der von der Klägerin zu 3. gegenüber den Beklagten zu 3. bis 7. verfolgten Ansprüche geführt. (2.2.3) Ebenfalls nicht verjährt sind schließlich die im Streitfall von den Klägerinnen gegen die Beklagten zu 1. und 2. verfolgten Ansprüche. In den Blick zu nehmen ist, dass diese beklagten Parteien von den Klägerinnen auf Schadensersatz lediglich bezüglich solcher Beschaffungsvorgänge in Anspruch genommen werden, in denen der Lieferauftrag nach dem 7. Oktober 2002 erteilt wurde (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Klägerinnen v. 7.7.2016, S. 9 ff.). Der insoweit zeitlich erste Vorgang ist das zwischen der Klägerin zu 2. und W. auf Auftragserteilung vom 28. Oktober 2002 gemäß den Darlegungen zu E.II.5. der Klageschrift zustandegekommene Rechtsgeschäft. Zum Zeitpunkt der Durchsuchungen der Geschäftsräume der Kartellanten (11. Mai 2011) waren in Bezug auf den vorgenannten Vorgang von der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB acht Jahre sechs Monate zwei Wochen verstrichen. Nach der Beendigung der durch das kartellbehördliche Verfahren bewirkten Verjährungshemmung zum 1. Februar 2014 begann der Rest der Höchstfrist von, bezogen auf den ersten hier interessierenden Beschaffungsvorgang, jedenfalls noch einem Jahr fünf Monaten zwei Wochen zu laufen. Diese Restzeit war am 29. Juni 2015, als die sodann „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO den Beklagten zugestellte, Klage bei Gericht eingereicht wurde, noch nicht verstrichen. Die Erhebung der Klage in folglich noch unverjährter Zeit hat nach alledem ausgereicht, die Verjährung aller vorliegend von den Klägerinnen im Einzelnen gegen die Beklagten zu 1. und 2. verfolgten Ansprüche (erneut) zu hemmen, und zwar unbeschadet des Nichtvorliegens von zu Gunsten der Klägerinnen abgegebener Verjährungsverzichtserklärungen der vorgenannten beklagten Parteien. b. Die Verjährungsfrist des § 33h GWB n.F. ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt zunächst für die Regelverjährung von fünf Jahren nach § 33h Abs. 1 GWB n.F.; insoweit ist das subjektive Moment des § 33h Abs. 2 Nr. 2 GWB n.F. bei allen Klägerinnen frühestens im Laufe des Jahres 2013 eingetreten, so dass in Bezug auf alle Beklagten die Verjährung durch die ihnen gegenüber in dem Jahr 2015 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden ist. Ebenso gilt dies für die Höchstfrist von zehn Jahren nach § 33h Abs. 3 GWB n.F.. All dies ist den vorstehend unter a. erfolgten Ausführungen unmittelbar zu entnehmen. 14. Die unbegründeten Rechtsmittel der Beklagten sind nach alledem zurückzuweisen. Soweit das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen – überschießend – die von den Klägerinnen gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Gutachterkosten und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für dem Grunde nach gerechtfertigt hat, bedarf es einer Entscheidung über diese einzelnen Schadenspositionen bereits im Grundverfahren nicht, so dass eine solche mit dem hiesigen Berufungsurteil unterbleibt; die Fragen, ob und inwieweit die Klägerinnen von den Beklagten den Ersatz von Gutachterkosten bzw. die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen können, berühren nämlich allein die haftungsausfüllende Kausalität und sind dem Betragsverfahren vorzubehalten. Ebenso wenig bedarf es im Grundverfahren einer Entscheidung über die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsansprüche; auch diese ist dem Betragsverfahren vorzubehalten. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu diesen Schadenspositionen ausgeführt hat, entfalten diese – vom Senat keiner sachlichen Überprüfung unterzogenen – Ausführungen keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO. B . Soweit mit dem vorliegenden Erkenntnis die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird, ist noch im Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. 1. Die Durchführung des Betragsverfahrens steht unmittelbar bei dem Landgericht an. Der Streit über die Höhe des Anspruchs ist in der ersten Instanz anhängig geblieben und schon nicht in die Berufungsinstanz gelangt, nachdem das Landgericht in der Sache auf eine die Beklagten dem Grunde nach treffende Verpflichtung zum Kartellschadensersatz erkannt und der Senat dies mit Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung der Beklagten bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. [2013], § 538 Rz. 4 m.w.N.). Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. – Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn – wie auch im Streitfall – im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist. Auch wenn die Formulierung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die Fortführung eines Verfahrens durch das Ausgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwischenurteil über den Grund als Zurückverweisung bezeichnet, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht seit Langem anerkannt (vgl. die Nachweise bei Senat, a.a.O.), dass die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet. Eine Zurückverweisung kommt daher richtigerweise nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird; so verhält es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht. Die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist mit Rücksicht auf ihren Wortlaut ( „Das Berufungsgericht darf die Sache … zurückverweisen, wenn … durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden … ist, es sei denn , dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist [Hervorhebung durch den Senat]) zutreffend dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es im Rechtsmittelverfahren eine erstinstanzliche Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund bestätigt, dann – ausnahmsweise – trotz der dem erstinstanzlichen Gericht ausweislich des § 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO an sich vorbehaltenen Verhandlung über den Betrag des Anspruchs verpflichtet ist, den gesamten Rechtsstreit an sich zu ziehen und gleichsam über diesen zu entscheiden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruchsgrund auch der Streit über die Anspruchshöhe bereits entscheidungsreif ist. Das vorstehend dargelegte Normverständnis zu Grunde gelegt, ist eine Entscheidung des Senats auch über den streitigen Betrag des Anspruchs freilich nicht veranlasst. Der Streit der Parteien über die Höhe des Anspruchs ist - ganz offensichtlich – noch weit von Entscheidungsreife entfernt. Die Frage, in welchem Umfang die von den Klägerinnen für die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien bezahlten Preise über den Preisen liegen, die sich insoweit, das Vertriebskartell der Schienenhersteller und –händler hinweggedacht, bei hypothetischem Wettbewerb gebildet hätten, kann nur nach einer noch anstehenden, sehr umfänglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme beantwortet werden. Nichts anderes gilt auch für die Frage, ob und inwieweit das in diesem Zusammenhang von den Klägerinnen bemühte und hinsichtlich der in ihm zu Grunde gelegten Anknüpfungsdaten im Einzelnen zwischen den Parteien streitige H.-Gutachten oder die von den Klägerinnen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln zur Schadenspauschalierung, diese vorbehaltlich der Frage ihrer Wirksamkeit, zur Schadensfeststellung geeignet sind bzw. im Ergebnis den tatsächlichen Schaden zutreffend abbilden. 2. Wollte man der vorstehend unter 1. vertretenen Auffassung nicht folgen, ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Beklagten zu 1. bis 3. hilfsweise gestellten Prozessanträge nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen. Insoweit sieht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen von einer eigenenSachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO ab. Der noch offene Teil des Rechtsstreits wird, wie den obigen Darlegungen unmittelbar zu entnehmen ist, nicht mit im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbarem Aufwand (zu diesem Maßstab vgl. Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. [2013], § 538 Rzn. 38/39), sondern vielmehr erst nach einer voraussichtlich sehr umfänglichen und aufwendigen Beweisaufnahme der Entscheidungsreife zugeführt werden können. Dies gilt nur umso mehr, als das Landgericht zu der Höhe des Anspruchs bislang keine Beweise erhoben oder Feststellungen getroffen hat und ebenso wenig Erfahrungswerte ermittelt hat oder bekannt sind, die es erlauben, eine Größenordnung des auf Grund des streitbefangenen Kartells „typischerweise“ zu erwartenden Abnehmerschadens hinreichend zuverlässig zu bestimmen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung der Sache keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens erwarten lässt, soweit es um den Eintritt in die Erhebung der gebotenen Beweise geht. Nach alledem nötigen Gesichtspunkte einer zurückverweisungsbedingten Verteuerung des Verfahrens zu keiner anderen Beurteilung und gebieten diese Gesichtspunkte nicht ein Hintanstellen des Interesses der Beklagten an der Wahrung des vollen Instanzenzuges. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge und für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens weicht das vorliegende Erkenntnis zwar im jeweiligen rechtlichen Ausgangspunkt von den in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ( KZR 26/17 ) dargelegten Grundsätzen ab. Wie in den hiesigen Gründen im Einzelnen dargelegt, wird die vom erkennenden Senat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung getroffene Annahme einer tatsächliche Vermutung (im vorgenannten Sinne) jedoch durch eine gleichfalls vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls am Maßstab der vom Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung vertretenen Rechtsgrundsätze bestätigt. Die oben angesprochenen Rechtsfragen, derentwegen vorliegend allein eine Zulassung der Revision zu erwägen sein könnte, sind folglich für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich; vor diesem Hintergrund ist eine Zulassung der Revision nicht geboten.