Urteil
U (Kart) 9/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0508.U.KART9.18.00
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Tenor
- I. Die Berufung der Beklagten zu 2. bis 8. gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grundurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 133/14 – wird zurückgewiesen.
- II. Die Beklagten zu 2. bis 8. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat.
- III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2. bis 8. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 350.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten zu 2. bis 8. gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grundurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 133/14 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten zu 2. bis 8. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2. bis 8. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 350.000 € festgesetzt. Gründe I. 1. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr in … verantwortet. Die Beklagten befassen sich – nach näherer Maßgabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien wie insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 2. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der T., die mit Wirkung vom 20. Februar 2011 auf sie – die Beklagte zu 2. – verschmolzen wurde. Zuvor war sie seit 1989 zu 100 % an der T. beteiligt. Seit August 2008 ist die Beklagte zu 2. Konzerngesellschaft der in Großbritannien eingetragenen C.. Im Jahr 2010 übertrug sie ihren Geschäftsbereich „Gleisbau“ im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklagte zu 3.; die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgte am 15. September 2010. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihr ihrer Behauptung nach bei dem Kauf von Gleisoberbaumaterialien für den Ausbau bzw. die Instandhaltung ihres Schienennetzes entstanden sein soll. Den Kartellvorwurf stützt die Klägerin auf vom Bundeskartellamt (zu Az. B12-16/12/B12-19/12 ) am 18. Juli 2013 u.a. gegen die Beklagten zu 1., 2., 4. und 6. erlassene und bestandskräftig gewordene Bußgeldbescheide und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen. 2. Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Bundeskartellamt in dem zu Grunde liegenden, spätestens im Mai 2011 eingeleiteten, Verfahren u.a. die folgenden Feststellungen getroffen: In dem Zeitraum 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland ein Vertriebskartell gegenüber u.a. Nahverkehrsunternehmen sowie in einer Reihe von Fällen gegenüber Bauunternehmen, die ihren Bedarf an Oberbaumaterialien bei den Herstellern von Gleisoberbaumaterialien nachfragten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten. Die Kartellbeteiligten sprachen Preise, Absatzquoten und Kundenschutzregelungen ab. Die Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligte des Kartells waren u.a. die Beklagten zu 1., 2., 4. und 6. sowie weitere Gesellschaften des W. - Konzerns. Das Kartell wurde im gesamten Bundesgebiet praktiziert. An ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig in allen Regionen und in den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen jedenfalls die Beklagte zu 4. – fortan auch: U. – und Gesellschaften des W. - Konzerns – fortan, auch zusammengefasst: W. – beteiligt. Die Beklagte zu 2. – fortan, auch mit der Beklagten zu 3. zusammengefasst: T.1 – war im Bereich Schienen und Schwellen demgegenüber nur regional bei Ausschreibungen an Absprachen beteiligt, dies im gesamten Kartellzeitraum, wenn auch ab August 2008 nur noch in Einzelfällen. Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rande von Sitzungen des Arbeitskreises … innerhalb des G. bzw. innerhalb des W.1 abgesprochen, und daran war auch T.1 beteiligt. Die Beklagte zu 1. war im Bereich Weichen beteiligt. Die Funktionsweise der Absprachen war allgemein, das heißt produktübergreifend (Schienen, Weichen und Schwellen), dadurch gekennzeichnet, dass den einzelnen kartellbeteiligten Unternehmen Alt- bzw. „Stammkunden“ zugeordnet wurden und diese Zuordnung innerhalb des Kartells grundsätzlich respektiert wurde. Die Kartellteilnehmer „schützten“ das jeweils zu begünstigende Unternehmen, indem sie bei Ausschreibungen entweder bewusst kein Angebot einreichten oder Angebote erst nach Ablauf der Abgabefrist einreichten oder gezielt überteuerte Angebote abgaben. Die Absprachen wurden über Jahre praktiziert; gewachsene Kundenbeziehungen zwischen den Kartellanten und ihren Abnehmern waren die Folge. Auf Grund der Kartellpraxis war allen Kartellbeteiligten von vornherein klar, wer nach den Regeln des Kartells einen bestimmten Auftrag eines bestimmten Kaufinteressenten zu bekommen hatte. Begünstigt wurde die „Zuteilung“ eines Auftrags zudem oftmals auch durch eine kundenseitig gewünschte spezifische Ausrichtung von Ausschreibungen und eine hiermit verbundene Beteiligung von Stammlieferanten an der Erstellung von Leistungsverzeichnissen. Dem hinsichtlich einer konkreten Ausschreibung nach den Kartellregeln für die Zuweisung eines Auftrags vorgesehenen Unternehmen kam als sogenannter „Spielführer“ bei der Umsetzung der Absprache eine organisatorische und koordinierende Funktion zu. Dies betraf insbesondere die Nennung von Preisen für einzureichende „Schutzangebote“ und die Festlegung, wie gegebenenfalls die anderen Kartellteilnehmer an dem jeweiligen Projekt beteiligt werden sollten. Zu Gunsten der im Einzelfall bei einer Ausschreibung absprachegemäß zurücktretenden Unternehmen kamen nach den Regeln des Kartells verschiedene Ausgleichsleistungen (sogenannte „Kompensationsgeschäfte“) in Betracht. Eine Möglichkeit bestand darin, ein den für den Gewinn der Ausschreibung vorgesehenen Kartellanten „schützendes“ Unternehmen durch die Erteilung eines Unterauftrages an dem betreffenden Projekt zu beteiligen. Alternativ verfuhren die Kartellbeteiligten zum Teil auch in der Weise, dass das im Einzelfall „schützende“ und nicht durch Zuteilung eines Unterauftrags an dem betreffenden Projekt beteiligte Unternehmen bei der nächsten gleichwertigen Ausschreibung den „Vortritt“ erhielt. Teilweise wurde „Kompensation“ aber auch dadurch praktiziert, dass das im Einzelfall bei der Ausschreibung zurücktretende Unternehmen einen entgeltlichen Planungs- oder Gutachtenauftrag erhielt, wobei zumindest in Einzelfällen die entsprechenden Gutachten tatsächlich nicht erstellt, wohl aber abgerechnet wurden. Darüber hinaus bestand ein projektübergreifendes Verständnis der Kartellbeteiligten dahin, dass der „Schützende“ darauf vertrauen konnte, bei einem anderen Projekt seinerseits von den übrigen Kartellanten geschützt zu werden. Der Ablauf der vorbezeichneten Absprachepraxis, die produktübergreifend für Schienen, Weichen und Schwellen galt, war insgesamt derart verfestigt, dass bei den jeweiligen Projekten häufig keine ausdrückliche (Einzelfall-) Absprache zwischen den Kartellbeteiligten mehr notwendig war. Speziell in Bezug auf das Produkt Weichen war darüber hinaus festzustellen, dass bis in das Jahr 2008 regelmäßige Projektabsprachen im Rahmen von Sitzungen des „Arbeitskreises …“ beim G. bzw. beim W.1 erfolgten, in denen die Beteiligten konkrete Projekte diskutierten und „zuteilten“. Mit zunehmender Zeit entwickelte sich auch in diesem Gremium das Grundverständnis einer Projektzuteilung nach dem Stammkundenprinzip. Gelegentlich wichen die Kartellanten zur Verringerung des Entdeckungsrisikos von dem „Stammkundenprinzip“ bewusst ab; in solchen Fällen erhielt der „Stammlieferant“ zum Ausgleich einen Unterauftrag. Auf „Neukunden“ durfte nach einvernehmlicher Kartellpraxis das Unternehmen zugreifen, das zuerst von einem anstehenden Projekt erfuhr. Zudem respektierten die Weichenhersteller weitgehend besonders enge Kundenbeziehungen, die sich etwa auf Grund der räumlichen Nähe eines Weichenherstellers zu bestimmten Kunden ergaben. Die Kartellbeteiligten verständigten sich außerdem regelmäßig über Preiserhöhungen in Gestalt der Weitergabe von Erhöhungen von Vormaterialpreisen. Ab dem Jahr 2009 fanden Kontakte zwischen den Weichenherstellern nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen, sondern nur noch einzelfallbezogen statt. Der Grund hierfür lag in dem Umstand, dass sich die vorbezeichnete Kartellpraxis (in regional unterschiedlicher Ausprägung) eingespielt hatte. Die Absprache endete mit der vom Bundeskartellamt im Mai 2011 durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume der Kartellanten. 3. In dem Zeitraum April 2002 bis Oktober 2009 bezog die Klägerin – soweit hier von Interesse - in 13 Fällen bei der Beklagten zu 1. – fortan auch: L. - Gleisoberbaumaterialien. Den Materialbeschaffungen gingen zum Teil von der Klägerin eröffnete Ausschreibungsverfahren voraus. In den übrigen Fällen erteilte die Klägerin den Beschaffungsauftrag entweder unmittelbar oder nachdem sie (zumindest) bei der Beklagten zu 1. ein Angebot zur Leistungsausführung eingeholt hatte. Wegen der Einzelheiten der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge, insbesondere hinsichtlich der insoweit betroffenen Waren und der diesbezüglichen Rechnungspreise, wird auf den in der Klageschrift – unter B.III.1.-6. auf Seiten 11 bis 18 – und im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 2014 (GA 249 ff.) – unter II.1.-7. auf Seiten 6 bis 13 - gehaltenen Vortrag Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend, sie habe die Rechnungen der Beklagten zu 1. bezahlt und im Hinblick auf die vorgenannten Beschaffungsvorgänge einen Kartellschaden erlitten. Die Kaufgeschäfte seien kartellbefangen gewesen und infolge des von dem Bundeskartellamt mit den oben genannten Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellrechtsverstoßes habe sie die von den streitbefangenen Geschäften mit L. betroffenen Gleisoberbaumaterialien nicht zu Wettbewerbspreisen erworben, sondern zu erheblich darüberliegenden Preisen. Hierdurch sei ihr erheblicher Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin vorgenommenen Schadensbezifferung wird auf das diesbezügliche Vorbringen in dem Schriftsatz vom 7. Juli 2016 (GA 1145 ff.) – dort S. 9 (Tabelle 1) – Bezug genommen. 4. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommen. Vor der ersten mündlichen Verhandlung hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2016 (GA 855) in Bezug auf das prozessuale Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu 2. bis 8. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie – die Klägerin – Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 326.234,61 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28. Juli 2014 und in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2014 aus 17.111,41 € seit dem 19. Juli 2002, aus weiteren 30.672,71 € seit dem 23. Oktober 2002, aus weiteren 175.075,80 € seit dem 1. Mai 2002, aus weiteren 1.539,65 € seit dem 23. April 2002, aus weiteren 1.022,85 € seit dem 19. Februar 2003, aus weiteren 3.313,68 € seit dem 24. April 2003, aus weiteren 3.938,83 € seit dem 28. Januar 2004, aus weiteren 42.146,90 € seit dem 22. April 2004, aus weiteren 15.354,10 € seit dem 29. Juli 2006, aus weiteren 28.296,56 € seit dem 27. April 2007, aus weiteren 530,93 € seit dem 8. März 2008, aus weiteren 5.044,19 € seit dem 19. Februar 2009 sowie aus weiteren 2.187,00 € seit dem 30. Oktober 2009 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 2. bis 8. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, sie – die Klägerin – von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.718,45 € freizustellen. Die Beklagten zu 2. bis 8. und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen „Grundurteil“ wie folgt erkannt: „I. Die Klage ist gegen die Beklagten zu 2) – 8) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“ 5. Die Beklagten zu 2. bis 8. haben gegen die vorbezeichnete Entscheidung frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Mit am 4. Februar 2019 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (GA 2949 = Anl. BB5 zum Schriftsatz der Klägerin v. 5.2.2019) hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen. Die Beklagten zu 2. bis 8. beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zu 2. bis 8. zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass eine der Klage dem Grunde nach zusprechende Sachentscheidung ergeht, beantragen die Beklagten zu 2. bis 4., die Sache zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs (Betragsverfahren) an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 2. bis 8. ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ausspruch des Landgerichts stellt ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil dar; der Senat sieht aber mit Rücksicht auf die sich ihm bei Schluss der mündlichen Verhandlung darbietende Prozesslage davon ab, unter Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (hierzu nachfolgend unter A.). In der Sache selbst ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den streitbefangenen Kartellverstoß die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen den Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz eines Kartellschadens verpflichtet sind (hierzu nachfolgend unter B.). Soweit der Rechtsstreit bezüglich der – zwischen den Parteien ebenfalls streitigen – Höhe der Klageansprüche nicht ohnehin noch im ersten Rechtszug anhängig und somit schon nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist, entscheidet der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die – weder entscheidungsreife noch vom Senat mit zumutbarem Aufwand im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidungsreife zuzuführende – Sache zur (weiteren) Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zinsforderung, an das Landgericht zurückzuverweisen (hierzu nachfolgend unter C.). A . Bei dem Urteilsausspruch des Landgerichts handelt es sich um ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil; es bedarf indes nicht der Aufhebung dieses Ausspruchs und der Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. 1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die (auch nur theoretische) Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 – VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann etwa bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7), aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (§ 59 ZPO) ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen – das heißt nicht im Sinne von § 62 ZPO notwendigen – Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7); dies steht vor dem Hintergrund, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 1. Dezember 2015 – I-24 U 75/15 , NJOZ 2016, 1145 Rz. 26). Unabhängigkeit im vorbezeichneten Sinne liegt etwa vor, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7). Dagegen besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, soweit mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen und nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 13. Mai 1997 – VI ZR 181/96 , NJW 1997, 3447 [3448] [unter II.1.b)]). Unter der genannten Prämisse gilt auch für den Fall der subjektiven Klagehäufung, dass der Erlass eines Teilurteils nur gegen einen oder einzelne Streitgenossen die Gefahr hervorruft, dass das Gericht bei einem späteren Urteil – sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 – V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9) – hierzu abweichend entscheidet. 2. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen sind die Teilaussprüche der angefochtenen Entscheidung nach § 301 ZPO unzulässig, weil mit ihnen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen ist. Soweit sich die Klage gegen insgesamt acht beklagte Unternehmen richtet, liegt eine subjektive Klagehäufung (§ 59 ZPO) vor. Das nur gegen die Beklagten zu 2. bis 8. ergangene „Grundurteil“ lässt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besorgen und ist deshalb unzulässig. Dies liegt darin begründet, dass alle acht beklagten Parteien als Kartellanten (bzw. im Falle der Beklagten zu 3. aus umwandlungsbedingter Mithaftung neben einem kartellbeteiligten Unternehmen) aus derselben Kartellabsprache und darüber hinaus denselben Beschaffungsvorgängen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und mit dem Erkenntnis des Landgerichts insoweit zwar die Haftung der Beklagten zu 2. bis 8. festgestellt wird, indes gegen die Beklagte zu 1. ausweislich des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe, denen gemäß wegen des Ruhens des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 1. dieser Partei gegenüber eine Entscheidung nicht angezeigt sei (LGU, Umdruck S. 12 [unter III.1.]), eine Entscheidung nicht ergangen ist. Insoweit hat das lediglich gegen sieben der acht beklagten Parteien ergangene Teilerkenntnis für den zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch nichts ausgeschlossen gewesenen Fall der Aufnahme (§ 250 ZPO) des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bei dem Landgericht zum selben Zeitpunkt ruhenden Verfahrens im Hinblick auf die bereits genannten Gesichtspunkte etwa eines neuen Vortrags oder divergierender bzw. geänderter Rechtsauffassungen – ganz offensichtlich – die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hervorgerufen. 3. Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9). Ein solcher Rechtsfehler führt in der Regel zu einer (nicht antragsgebundenen) Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (vgl. etwa Zöller- Feskorn , § 301 Rz. 23). Jedoch nötigt ein Verstoß gegen § 301 ZPO nicht stets zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. November 1959 – VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33). Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]). Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es vorliegend keiner Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. Noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin mit ihrem am 4. Februar 2019 bei dem Landgericht eingereichten Schriftsatz selben Datums die Klage gegen die Beklagte zu 1. rechtswirksam zurückgenommen. Ob die Beklagte zu 1. in die Klagerücknahme eingewilligt hat, ist zwar nicht festzustellen, kann aber in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Einer solchen Einwilligung bedarf es nach § 269 Abs. 1 ZPO schon nicht, weil eine mündliche Verhandlung der Beklagten zu 1. zur Hauptsache nicht stattgefunden hat. Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug ist nämlich mit dem bereits oben genannten Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2016 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. angeordnet worden. Die Rücknahme der gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Klage hat im Hinblick auf § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Folge, dass in entsprechendem Umfang der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen ist und über die auf Verurteilung der Beklagten zu 1. gerichteten Anträge keine Sachentscheidung mehr zu ergehen hat. Die durch den Erlass des angefochtenen Urteils geschaffene Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist mithin mit Rücksicht auf die dargelegte Entwicklung der Prozesslage beseitigt. B . Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass die beklagten Unternehmen, die an dem vom Bundeskartellamt mit den Bußgeldbescheiden vom 18. Juli 2013 festgestellten Vertriebskartell beteiligt waren, als Gesamtschuldnerinnen den Klägerin dem Grunde nach auf Ersatz eines Kartellschadens in Zusammenhang mit dem streitbefangenen Kartellverstoß zu haften haben. Mit Recht hat das Landgericht insoweit auch eine gesellschaftsrechtlich begründete Mithaftung der selbst nicht kartellbeteiligten Beklagten zu 3. neben der Beklagten zu 2. angenommen. 1. Die Klägerin hat in Zusammenhang mit den streitbefangenen Aufträgen über Gleisoberbaumaterialien gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Kartellschadensersatz. Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 – Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ). Nach § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 33 Satz 1 GWB (1999). Nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB (2005) begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um von § 33 Abs. 1 GWB (2005) erfasste Vorschriften. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von dem Bundeskartellamt geahndeten Vertriebskartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haften die kartellbeteiligten Beklagten zu 2. und zu 4. bis zu 8. gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin jeweils als Gesamtschuldnerinnen für die durch das Kartell verursachten Schäden. 2. Die Beklagte zu 3. hat im Jahr 2010 im Wege einer Umwandlung durch Abspaltung den Geschäftsbereich „Gleisbau“ der Beklagten zu 2. erworben und haftet daher nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2. für die vor Wirksamkeit der Spaltung bereits begründeten Verbindlichkeiten. Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum „Schienenkartell-Komplex“ im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] – Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 2., 4. und 6. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) „durch dieselbe Handlung“ begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten. Der Senat hat entschieden, dass dies in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein Verständnis dahin gebietet, dass den Kartellanten eine nach § 1 GWB sowie Art. 81 Abs. 1 EG a.F. verbotene Verhaltenskoordinierung im Sinne einer Grundabsprache zur Last fällt, die im Wege verschiedener einzelner Akte mehrfach umgesetzt worden ist; an dieser Beurteilung hält der Senat fest. Allein schon im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB [2017]) ist daher auch im vorliegenden Schadensersatzprozess davon auszugehen, dass der den Klagebegehren zu Grunde liegende Gegenstand des jeweils erhobenen Anspruchs durch den Lebenssachverhalt konkretisiert wird, wie er durch die kartellbehördlich erkannte Grundabsprache und deren Praktizierung bzw. der durch sie adäquat kausal bewirkten Folgen gebildet wird. Ebenfalls bereits entschieden hat der Senat, dass – entgegen der in den oben erwähnten Parallelrechtsstreitigkeiten wie gleichlautend auch vorliegend von den Beklagten vertretenen Auffassung - nichts anderes aus dem Umstand für sich genommen folgt, dass in den Ausführungen der hier interessierenden Bußgeldbescheide an verschiedenen Stellen von „Absprache n “ (im Plural) die Rede ist (vgl. zum Ganzen eingehend Senat, a.a.O.). In dem hier zu untersuchenden Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3. kommt es für den Bestand der angefochtenen Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nach § 304 ZPO jeweils allein darauf an, ob die Klägerin auf Grund des vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoßes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat, für den (nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG) die Beklagte zu 3. zu haften hat. Dies ist, die vorstehenden Erwägungen zu Grunde gelegt, anzunehmen, sofern Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. als die übertragende Rechtsträgerin bereits vor Wirksamkeit der eingangs dargelegten Spaltung (Übertragung des Geschäftsbereichs „Gleisbau“ von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 3.) im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG „begründet“ worden sind. Hieran besteht in Bezug auf den – in diesem Kontext interessierenden - zeitlichen Zusammenhang der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge freilich kein ernsthafter Zweifel, da die Klägerin in Bezug auf alle streitbefangenen Materialbeschaffungen L. den Beschaffungsauftrag noch vor dem 15. September 2010, an dem die Abspaltung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wurde, erteilt hat. In den Blick zu nehmen ist, dass die streitbefangenen Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung herrühren und in Anbetracht von Sinn und Zweck des § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG, den Altgläubigern wie bei einer Verschmelzung die vor der Spaltung vorhandene Haftungsmasse zu erhalten, die mit der genannten Vorschrift angeordnete gesamtschuldnerische Haftung richtigerweise auch dann eingreift, wenn der übertragende Rechtsträger vor der Spaltung lediglich die Verletzungshandlung begangen hat und die weiteren Voraussetzungen, namentlich Eintritt der Rechtsgutsverletzung bzw. des Schadens, womöglich erst später eintreten (vgl. in diesem Sinne Wiersch in Beck-Online-Großkommentar zum UmwG, Stand 01.07.2018, § 133 Rz. 58 m.w.N.). Dies trifft bei der Klägerin auf alle Beschaffungsvorgänge zu. 3. Im Ausgangspunkt sind die in den eingangs genannten Bußgeldbescheiden – namentlich gegen T.1 und U. sowie W. – getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts der Entscheidung des Streitfalls zu Grunde zu legen. Dies folgt für die Beklagten zu 2., 4. und 6., gegen die das Bundeskartellamt wegen des „Schienenkartells“ im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. – Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. – Schienenkartell II ). Darüber hinaus gilt für alle Beklagten, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag die Feststellungen des Bundeskartellamts in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht haben, die Beklagten diese Feststellungen nicht bestritten haben und mithin das die Feststellungen des Bundeskartellamts aufgreifende Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. 4. Die Beklagten zu 2. und zu 4. bis 8. haben den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoß vorsätzlich begangen. Gegen diese Beurteilung wenden die Beklagten zu 2. bis 4. mit Recht nichts ein. Soweit die Beklagten zu 5. bis 8. dem angefochtenen Urteil eine mangelhafte Begründung schuldhaften Handelns der Beklagten vorwerfen, liegt dies schlechterdings neben der Sache. Dass für die an dem streitbefangenen Kartell beteiligten Unternehmen bei der Kartellabsprache (und darüber hinaus auch bei deren Umsetzung) durchweg Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelten, steht im Hinblick auf die bindenden – und auch insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Bundeskartellamts, nach denen die Unternehmen – zusammengefasst – durch Leiter regionaler Verkaufsbüros, regional zuständige Vertriebsleiter, Prokuristen, (sonstige) Vertriebsverantwortliche und/oder ihre Geschäftsführer vertreten wurden, außer jedem vernünftigen Zweifel. Ebenso offensichtlich ist, dass die beteiligten Unternehmen bei der Kartellabsprache die den Kartellverstoß begründenden Umstände kannten. Ihnen blieb namentlich auch nicht verborgen, dass das von ihnen ins Leben gerufene bundesweite Quoten- bzw. Kundenschutzkartell, was für die Feststellung vorsätzlichen Handelns genügt, objektiv eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte; bei einem solchen Kartell liegt freilich zudem auf der Hand, dass die an ihm beteiligten Unternehmen eine solche Wettbewerbsbeschränkung auch beabsichtigen. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben auch die Beklagten zu 5. bis 8. in Ermangelung jedweden diesbezüglichen Sachvortrags nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 5. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundeskartellamts spricht eine unwiderlegt gebliebene tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin von dem streitbefangenen Kartellrechtsverstoß betroffen ist (vgl. zum Erfordernis der Kartellbetroffenheit BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 – KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 Rz. 47 – Lottoblock II ) und der Kartellrechtsverstoß zu ihrem - der Klägerin - Nachteil – im Sinne der Voraussetzungen für ein gemäß § 304 ZPO ergehendes Zwischenurteil über den Anspruchsgrund (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 7. März 2005 - II ZR 144/03 , NJW-RR 2005, 1008 [1009]; Urteil v. 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09 , NJW-RR 2012, 880 Rz. 13; Urteil v. 8. September 2016 – VII 168/15 , NJW 2017, 265 Rz. 21) - einen Schaden in zumindest irgendeiner Höhe verursacht hat. Dabei ist unter der Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Umstand zu verstehen, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die „Spielregeln“ des Kartells (unmittelbar) angewandt haben. Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte „Schienenkartell“, an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind – bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] – Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat. In dem einen wie dem anderen Fall haben die Kartellbeteiligten einem auf Grund schuldhaften Kartellrechtsverstoßes geschädigten Marktteilnehmer auf Ersatz des Kartellschadens zu haften. Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa – wie im Streitfall und auch vom Senat zum „Schienenkartell-Komplex“ bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] – Schienenkartell ) – in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen. a. („Ausschreibungsfälle“) Die Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens (in irgendeiner Höhe) gilt zunächst in Bezug auf den streitbefangenen Fall, in dem die Klägerin infolge des insoweit von ihr initiierten Ausschreibungsverfahrens bei L. (vgl. insoweit den Fall wie dargelegt in dem Schriftsatz der Klägerin v. 22.12.2014 unter II.2.) Weichen und Weicheneinzelteile sowie -zubehör bezogen hat. aa. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. – Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich des vorbezeichneten über den Vertriebsweg der Ausschreibung zustandegekommenen Rechtsgeschäfts unzweifelhaft erfüllt, weil es solche Gleisoberbaumaterialien betrifft, die Gegenstand der (auf Ausschreibungen bzw. Projekte bezogenen) Verhaltenskoordinierung der Kartellanten gewesen sind, das streitbefangene Kartell bundesweit praktiziert worden ist und der Beschaffungsvorgang in den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellzeitraum fällt. bb. Ebenso spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellverstoß in Anbetracht des kartellbetroffenen Rechtsgeschäfts bei der Klägerin zu einem Schaden geführt hat. Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des „Schienenkartell-Komplexes“ bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. – Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte „(Stamm)-Kundenschutz“ und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt. Die Vermutung eines kartellbedingten Schadens ist in einem solchen Fall umso mehr gerechtfertigt, je länger, intensiver, nachhaltiger und disziplinierter das Kartell praktiziert worden ist. Eben dies trifft, wie der Senat hinsichtlich des „Schienenkartell-Komplexes“ auch bereits in anderen hierzu ergangenen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), vorliegend zu. Das streitbefangene Kartell ist mit ganz erheblicher Dauer – insgesamt ein Jahrzehnt lang – und auch mit ganz erheblicher Intensität betrieben worden. Hervorzuheben ist, dass namentlich mit U. und W. u.a. die marktstärksten Wettbewerber an dem Kartell beteiligt gewesen sind und die Kartellanten mit der Folge einer hohen Marktabdeckung flächendeckend im Bundesgebiet agierten; in diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte zu 4. mit einem Anteil von 90 % an der Summe aller im Juli 2013 gegen die Kartellteilnehmer verhängten Bußgelder beteiligt gewesen ist (vgl. Fallbericht BKartA v. 6.9.2013) und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten. Des Weiteren ist die Funktionsweise des Kartells als nachhaltig zu bezeichnen. Insoweit ist insbesondere zu erwähnen, dass die Spielregeln des Kartells ein differenziertes System von Kompensationsleistungen zu Gunsten der „schützenden“ Unternehmen vorsahen und zudem Lücken in der Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer weder vom Bundeskartellamt festgestellt noch sonst ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass am Markt ein (funktionierender) Wettbewerb offenbar in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis zu führen ist. Dies findet gerade auch darin seinen Ausdruck, dass (1.) das streitbefangene Kartell die Vergabe von Aufträgen im Wege öffentlicher Ausschreibungen zum Gegenstand gehabt und (2.) eine „Spielweise“ des Kartells in dem Einreichen „gezielt überteuerter“ Angebote bestanden hat. Außerdem hat das Bundeskartellamt jedenfalls in Bezug auf den Bereich „Weichen“ ausdrücklich auch Preisabsprachen zwischen den Kartellbeteiligten festgestellt. In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] – Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren. cc. Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der in einem Parallelrechtsstreit des „Schienenkartell-Komplexes“ ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , NZKart 2019, 101 – Schienenkartell ) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden. Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] – Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest. Unbeschadet dessen führt im Streitfall auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände am Maßstab der vom Bundesgerichtshof in seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 für richtig gehaltenen Grundsätze (vgl. insoweit BGH, a.a.O., Rzn. 61 ff. bzw. 55 ff.) zu der (mit Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gewonnenen) Annahme einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung, dass die streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte von dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Kartell betroffen sind und die Klägerin einen auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Schaden (in irgendeiner Höhe) erlitten hat. (1) Der zur Debatte stehende „Ausschreibungsfall“ fügt sich – wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für ihn eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , Rz. 61 – Schienenkartell ). Hinsichtlich dieser Feststellung ist – entgegen der vom Bundesgerichtshof in einem Parallelrechtsstreit im Rahmen seiner vorbezeichneten Entscheidung vertretenen Auffassung (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 63) – nicht erheblich, ob im einzelnen Fall der Abnehmer des Kartellanten dessen „Stammkunde“ gewesen ist. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts basierte zwar die Absprachepraxis im Privatmarkt – worauf der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung rekurriert – maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte „Alt-“ bzw. „Stammkunden“ zugeordnet waren. In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den „Stammlieferanten“ lediglich den gedachten „Grundfall“ der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter „Kompensationsgeschäfte“ auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 – 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris – Schienenkartell ; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 125 bei juris – Kartell der Schienenfreunde ). Als eine solche Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Kartellregeln kam insbesondere auch in Betracht, dass bei der Vergabe eines Auftrages bewusst einem Unternehmen der „Vortritt“ eingeräumt wurde, das bei einem vorgängigen „gleichwertigen“ Projekt nicht zum Zuge gekommen war (vgl. hierzu etwa Bußgeldbescheid des BKartA v. 18.7.2013 gegen T.1, Umdruck S. 12 [zweiter Abs.]). Mithin ist die etwaige Vergabe einer Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als den „Stammlieferanten“ bereits Bestandteil der Spielregeln des Kartells gewesen. Angesichts dessen ist im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Kartell (auch) eine solche Vergabe nicht bereits für sich genommen, sondern vielmehr nur dann – ausnahmsweise – nicht als ein der Kartellabsprache folgender Umsetzungsakt anzusehen, wenn besondere Umstände wie zum Beispiel eine Lücke in der Kartelldisziplin festzustellen sind, die den Grund für eine im einzelnen Fall unterbliebene Anwendung der Kartellregeln gebildet haben. Solche besonderen Umstände liegen der Natur der Sache nach typischerweise außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs des dem Kartellanten gegenüberstehenden Abnehmers. Diesem stehen über den Beweis einer Parteivernehmung des Prozessgegners hinaus in aller Regel auch keine weiteren Beweismittel wie insbesondere unabhängige prozessunbeteiligte Beweispersonen zur Verfügung, um eine auf das Vorliegen von im vorgenannten Sinne besonderen Umständen gerichtete Behauptung des Kartellanten womöglich zu widerlegen. Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] – Schienenkartell II ). Der dem Senat zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt bietet indes weder in Anbetracht der zum streitbefangenen Kartell getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts noch im Hinblick auf das darüber hinaus gehende Parteivorbringen auch nur im Ansatz Anhalt für eine Feststellung dahin, dass (womöglich) nicht an Stammlieferanten des Abnehmers vergebene Ausschreibungen durchgängig oder zumindest in bestimmten einzelnen Fällen von der Kartellabsprache unbeeinflusst geblieben sind und sich nicht als Umsetzung derselben darstellen. Vielmehr haben die Beklagten vor den Tatgerichten jegliche Darlegung entsprechender Tatsachen wie nur zum Beispiel bezüglich einer brüchigen Kartelldisziplin unterlassen. Bei dieser Sachlage hat für den Senat auch keine prozessuale Veranlassung (und Berechtigung) bestanden, die Beklagten zu einem Sachvortrag anzuhalten, dem das Vorliegen von gegen die Vermutung der Kartellbefangenheit sprechenden besonderen Umständen womöglich zu entnehmen sein könnte. Solche besonderen Umstände sind nach alledem im Streitfall auszuschließen. (2) Nichts anderes gilt in Bezug auf solche Umstände, wie sie nach der im Schienenkartell -Urteil geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 62 i.V.m. ibs. 57) sowohl im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Schadens als auch bei der Frage der Kartellbefangenheit von Aufträgen eine Rolle spielen sollen. Wie oben bereits dargelegt, ist das Kartell über eine ganz erhebliche Dauer und mit erheblicher Intensität betrieben worden. Dabei hat das Kartell eine besonders hohe Marktabdeckung erreicht, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass mit U. und W. die marktstärksten Wettbewerber, die zudem in kartellbefangener Zeit im, wenn auch im Streitfall allenfalls marginal betroffenen, Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten, während des gesamten Kartellzeitraums flächendeckend im Bundesgebiet in allen Regionen an dem Kartell beteiligt gewesen sind. Dagegen ist im Streitfall von wie auch immer beschaffenen Einschränkungen der kartellbeteiligten Unternehmen in ihren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Kartellabsprache erforderlichen Austausch von Informationen nicht auszugehen. Weder hat das Bundeskartellamt in seinen Bußgeldentscheidungen dahingehende Feststellungen getroffen noch haben die Prozessparteien hierzu auch nur im Ansatz Sachvortrag gehalten. Ebenso wenig ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kartelldisziplin Lücken aufgewiesen hat oder der Marktgegenseite relevante Möglichkeiten zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Auch in Bezug auf solchartige Gesichtspunkte fehlt es an jeglichen kartellbehördlichen Feststellungen und auch an jeglichem Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen. Solche Umstände sind daher im Streitfall auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich u.a. dazu verpflichtet sind, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren (§ 134 Abs. 1 GWB n.F.). Das Bestehen dieser Verpflichtung lässt freilich für das streitbefangene Submissionskartell eine Einhaltung der Kartelldisziplin nur umso mehr erwarten. Die Informationspflicht des Auftraggebers führt zu einer hohen Transparenz unter den Angeboten. Angesichts dessen erscheint ein Abweichen eines am Kartell beteiligten Unternehmens von der Kartelldisziplin von vornherein besonders riskant für dieses Unternehmen, da es mit einer alsbaldigen Aufdeckung seines Bietverhaltens und infolgedessen mit Vergeltungsmaßnahmen durch die übrigen Unternehmen rechnen muss. Soweit der Bundesgerichtshof mit seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 dem Berufungsgericht die Befassung mit dem Vorbringen der dort beklagten Parteien aufgegeben hat, die Absprachen hätten nicht zu einer Preiserhöhung, sondern lediglich zu einer besseren Auslastung der Produktionskapazitäten der beteiligten Unternehmen geführt (vgl. dort Rz. 58), wird bezüglich des vorliegend gleichartigen - und in der Sache zu verwerfenden - Einwandes der Beklagten nachstehend unter b. ausgeführt. (3) Mangels jedweden entsprechenden Sachvortrags oder sonstigen Anhalts ist des Weiteren im Streitfall auszuschließen, dass durchgängig oder auch nur in bestimmten einzelnen Fällen die Umsetzung der Kartellabsprache auf irgendwelche praktische Schwierigkeiten (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 62: Entdeckungsgefahr) bei dem Informationsaustausch gestoßen ist. (4) Bereits aus dem gleichen Grund auszuschließen ist, dass vermeintliche Unterschiede in der Intensität der Kartellabsprachen, die unter Umständen auf zeitliche und räumliche Gesichtspunkte zurückzuführen sein könnten (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64), bei auch nur irgendeinem der streitbefangenen Ausschreibungsfälle überhaupt eine Rolle spielten und eine tragfähige Grundlage für eine Feststellung dahin darstellen, dass diese Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise ohne Anwendung der Kartellregeln zustandekamen. Der Senat hält lediglich ergänzend fest, dass die vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, dass sich die Absprachen mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten änderten und zudem regional unterschiedliche Intensität aufwiesen, für sich genommen – anders als der Bundesgerichtshof offenbar meint (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64) – kein Indiz für eine – im Streitfall von keiner Partei auch nur im Ansatz behauptete - mangelhafte Kartelldisziplin aller, einer Vielzahl der oder auch nur bestimmter einzelner Kartellteilnehmer liefern; diese Feststellungen an sich geben insbesondere keinen Hinweis darauf, dass die Kartellabsprache bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschaffungsgeschäften der Klägerin ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht umgesetzt worden wäre. Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt des Weiteren auch festgestellt hat, dass die Absprachen immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung erfolgten. b. Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] – Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern. aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass auf die konkreten streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte bezogene Einzelabsprachen der Kartellbeteiligten weder dargetan noch sonst festzustellen sind. Nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell bundesweit und an ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig jedenfalls die marktstärksten Wettbewerber U. und W. beteiligt. Dies allein begründet für sich genommen bereits die Vermutung, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind. Diese Vermutung in Bezug auf die vorliegend streitbefangenen Beschaffungsvorgänge zu widerlegen, obliegt – wie schon aufgezeigt – den beklagten Prozessparteien, zu deren Lasten die Vermutung spricht; dieser Obliegenheit haben die Beklagten indes mangels jeglichen insoweit ergiebigen Sachvortrags nicht entsprochen. Der pauschale Hinweis auf in den Bußgeldentscheidungen – wie die Beklagten meinen - „fehlende“ Feststellungen zu die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge betreffenden Einzelabsprachen greift mit Rücksicht auf die vorgenannte Reichweite der vorliegend anzuwendenden Vermutung ganz offensichtlich zu kurz. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis der Beklagten zu 4. darauf, dass nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im Bereich Weichen ab Anfang des Jahres 2009 Absprachen nur noch einzelfallbezogen und nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen stattgefunden hätten; dieser Befund für sich genommen indiziert, wie auf der Hand liegt, bereits mitnichten, dass es sich bei einem nach Ablauf des Jahres 2008 zustandegekommenen Weichengeschäft, das sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fällt, nicht um einen solchen Einzelfall gehandelt hat. Lediglich umso mehr gelten die vorstehenden Erwägungen, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]). Angesichts all dessen hätte es nachvollziehbarer und auf den Einzelfall bezogener Darlegungen der Beklagten dazu bedurft, auf welche streitbefangenen auf Ausschreibungen der Klägerin zurückgehenden Beschaffungen von Gleisoberbaumaterialien und aus welchem Grund die Spielregeln des Kartells – ausnahmsweise – keine Anwendung gefunden haben sollen. Diesbezüglich haben die Beklagten jedoch jedweden auch nur ansatzweisen Sachvortrag vermissen lassen. bb. Der Versuch der Beklagten zu 5. bis 8. (vgl. Berufungsbegründung v. 24.8.2018 Rz. 22), die in den Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts verwendete Formulierung „bundesweit“ dahin umzuinterpretieren, dass mit ihr lediglich gemeint sei, Absprachen hätten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (und nicht im Ausland) stattgefunden, dagegen nicht auch, dass Absprachen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet praktiziert worden seien, ist offensichtlich haltlos und allein schon im Hinblick auf das allgemeine Sprachverständnis schlechterdings unvertretbar. Dass dem Ansatz der Beklagten mitnichten zu folgen ist, ist darüber hinaus in aller Deutlichkeit nur zum Beispiel den im gegen die Beklagte zu 6. ergangenen Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 auf Seite 18 unter Ziff. 5. erfolgten Ausführungen zu entnehmen, mit denen das Bundeskartellamt die von ihm angenommene Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels u.a. mit der Feststellung: „Die Absprache erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet …“ begründet hat. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegend ausgebrachte Einwand als erstaunlich anzusehen. cc. Aus mehreren Gründen verfängt ebenso wenig der Einwand der Beklagten zu 2. und 3., T.1 habe sich nach August 2008 nur noch in Einzelfällen an Absprachen beteiligt. Mit Rücksicht darauf, dass – wie bereits das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - die entsprechende Feststellung des Bundeskartellamts (vgl. Bußgeldbescheid v. 18.7.2013 gegen T.1, S. 7 [letzter Abs.]) sich auf den Geschäftsbereich Schienen und Schwellen beschränkt, greift der Einwand hinsichtlich desjenigen Beschaffungsvorganges – namentlich der im Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 unter II.2. dargelegten Fall - von vornherein ins Leere, in dem die Klägerin im Wege der Ausschreibung von L. ausschließlich, jedenfalls aber (rechnungswertbezogen) vorwiegend Weichen bzw. Einzelteile von Weichen bezogen hat. Unerheblich ist der Einwand unabhängig hiervon aber auch, weil er für sich genommen – ebenfalls ganz offensichtlich – kein taugliches Indiz dafür liefert, dass an T.1 zwar nach August 2008, aber innerhalb der vom Bundeskartellamt festgestellten Gesamtkartellzeit (2001 bis Mai 2011) im Bundesgebiet vergebene Aufträge über die Beschaffung von dem streitbefangenen Kartell unterfallenden Gleisoberbaumaterialien - mithin solche Rechtsgeschäfte, für die nach den obigen Darlegungen die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit widerleglich gilt – womöglich nicht eben solche „Einzelfälle“ darstellen, in Bezug auf welche T.1 sich an Absprachen beteiligt hat. Auch im hier interessierenden Zusammenhang gilt dies umso mehr, als das Bundeskartellamt festgestellt hat, dass es unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden Verfestigung der Spielregeln des seit dem Jahr 2001 und folglich zum hier von den Beklagten zu 2. und 3. bemühten Zeitpunkt bereits seit mehr als sieben Jahren praktizierten Kartells weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen und unabhängig von diesen trifft die Beklagte zu 2. als Kartelltäterin im Hinblick auf §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerische Mithaftung für den den Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen entstandenen Schaden. Wie bereits dargelegt, haben sich die vom Bundeskartellamt mit einer Geldbuße belegten Kartellanten eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne einer Grundabsprache über Wettbewerbsbeschränkungen bei Gleisoberbaumaterialien betreffenden Ausschreibungen schuldig gemacht. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht freilich nichts anderes als dass sämtliche täterschaftlich an dieser Grundabsprache beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner für alle Schäden einzustehen haben, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundabsprache und folglich adäquat-kausal entstanden sind. Der Umsetzung der Grundabsprache zuzuordnen sind, wie oben dargelegt, auf Grund dahingehender tatsächlicher und unwiderlegt gebliebener Vermutung alle in kartellbefangener Zeit erfolgten Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Für die Mithaftung einzelner Kartelltäter ist daher von vornherein unerheblich, ob diese im Einzelfall während des Kartellzeitraums in der Region selbst unternehmerisch tätig waren, in der die Ausschreibung und die ihr folgende Bestellung von Gleisoberbaumaterialien zu nicht wettbewerbskonformen Preisen stattfanden. dd. Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten zu 2. und 3., dass viele der streitbefangenen Vorgänge ausschließlich oder zumindest vorwiegend Schienen- und Schwellenlieferungen ( „großen Umfangs“ ) betroffen hätten. Denn auch hinsichtlich dieser Art von Gleisoberbaumaterialien ist T.1 schuldhaft in das vom Bundeskartellamt festgestellte Kartell verstrickt gewesen. Dass T.1 sich im Bereich Schienen und Schwellen, anders als im Bereich Weichen, „nur“ regional an Absprachen bei (konkreten) Ausschreibungen beteiligt hat, ist – wie oben bereits dargelegt – unerheblich. Freilich kommt es im Streitfall auf diesen Einwand aus den nachstehend unter 6. dargelegten Gründen schon von vornherein nicht an. ee. Auf sich beruhen kann, ob L. „Stammlieferant“ der Klägerin gewesen ist. Selbst wenn und soweit dies zu verneinen sein sollte, würde dieser Umstand für sich genommen mitnichten geeignet sein, die Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsvorgänge zu widerlegen. Wie oben aufgezeigt, lassen bereits die bundesweite Praktizierung des Kartells unter durchgängiger Beteiligung von U. und W. für sich genommen eine Kartellbefangenheit jeglicher Ausschreibungsgeschäfte im Kartellzeitraum (und darüber hinaus auch jeglicher in dieser Zeit von den Kartellbeteiligten ohne vorgängige Ausschreibung bearbeiteten Beschaffungsaufträge) vermuten. Ebenfalls bereits vorstehend dargelegt hat der Senat, dass und weshalb die Vergabe einer Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als den „Stammlieferanten“ für sich genommen keinen berechtigten Grund darstellt, auf ein solches Rechtsgeschäft die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit nicht anzuwenden. Besondere Umstände, die im hier interessierenden Zusammenhang ausnahmsweise ein Entfallen dieser Vermutung rechtfertigen könnten, sind nicht festzustellen gewesen; auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. ff. Soweit nähere Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen jeweils zu Grunde liegenden Ausschreibung wie etwa hinsichtlich der sich beteiligenden Anbieter oder der Ausgestaltung der im Einzelnen abgegebenen Angebote weder von den Klägerin dargetan noch sonst festzustellen sind, hat dies auf die Vermutung der Kartellbetroffenheit der entsprechenden Rechtsgeschäfte keinen Einfluss. So ist beispielsweise ohne Belang, ob sich neben L. auch etwa U., W. oder T.1 oder sonstige (bestimmte) Dritte an der jeweiligen Ausschreibung beteiligt haben. Wie bereits dargelegt, gab es nach den Feststellungen des Bundeskartellamts unterschiedliche Wege, um den vom Kartell im einzelnen Fall angestrebten „Kundenschutz“ zu gewährleisten (kein Angebot oder verspätetes Angebot oder überteuertes Angebot) und hatte der Zuschlag nicht notwendigerweise stets zu Gunsten des „Stammlieferanten“ zu erfolgen. Aus der (Nicht-) Teilnahme bestimmter Unternehmen an der Ausschreibung oder der Beschaffenheit einzelner abgegebener Angebote können folglich keine Rückschlüsse gezogen werden, die mit der Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsgeschäfte nicht in Einklang zu bringen sind. Anhalt für eine hiervon abweichende Beurteilung haben die Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. gg. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 € oder unter 10.000 € gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] – Schienenkartell II ). Dieser Ansatz, der hinsichtlich der streitbefangenen Materialbeschaffungen nach vorgängiger Ausschreibung von vornherein ohnehin allenfalls einen Vorgang (vgl. Fall unter B.III.6 der Klageschrift) betrifft, verfängt nicht. Der Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts ist eine Einschränkung seiner zum Kartell getroffenen Feststellungen auf Materialbeschaffungen eines wertmäßig bestimmten Umfangs nicht andeutungsweise zu entnehmen. Die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit eines jeden Ausschreibungsfalls im Kartellzeitraum gilt deshalb unabhängig von der Höhe des im jeweiligen Einzelfall mit der Veräußerung von Gleisoberbaumaterialien getätigten Umsatzes. Die Behauptung der Beklagten, hinsichtlich der von ihnen im hier interessierenden Zusammenhang bemühten Vorgänge widerspreche die Kartellierung von angeblich „unbedeutenden“ Ausschreibungen der allgemeinen Lebenserfahrung, entbehrt indes – und zwar ganz offensichtlich – jedweder Substanz und ist schlichtweg willkürlich; diesem hiernach völlig in der Luft hängenden Ansatz ist in der Sache nicht zu folgen. hh. Soweit die Beklagten reklamieren, bei einem Teil der Aufträge habe es sich um Schienenprojekte unterhalb von 100 t gehandelt, für diese Fälle könne kein Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit greifen, weil angeblich nach dem Inhalt der Bußgeldentscheidung „Schienenprojekte zumindest ab einer Größenordnung von 100 t“ betroffen gewesen seien, geht dieser Einwand fehl (so auch bereits Senat, a.a.O., Umdruck S. 41 f. [unter II.B.5.b.ee.]). Die Beklagten blenden aus, dass sich die von ihnen bemühte und vorstehend zitierte Passage des gegen die Beklagte zu 4. ergangenen Bußgeldbescheids (vgl. dort S. 16) ausschließlich auf die unter Ziff. 3.1 dieser Entscheidung gesondert behandelte (und für sich genommen ebenfalls kartellrechtswidrige) Vertriebsvereinbarung zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten zu 4., der L.1, und der U.1 bezieht. Dem hier interessierenden Einwand ist mithin jedwede Grundlage entzogen, zumal da der Entscheidung des Bundeskartellamts für eine Beschränkung des von ihm mit einer Geldbuße geahndeten Kartells auf Schienenprojekte einer bestimmten Größenordnung auch im Übrigen schlechterdings nichts zu entnehmen ist. Im Übrigen ist im Streitfall auch dieser Einwand schon aus den nachstehend unter 6. genannten Gründen ohne Bedeutung. ii. Soweit die Beklagten geltend machen, es habe sich bei mehreren der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge um Aufträge gehandelt, die Zubehör- und Ersatzteile enthalten hätten und das Bundeskartellamt habe nicht festgestellt, dass auch solche Komponenten vom Kartell erfasst waren, geht dies fehl (so auch bereits Senat, a.a.O. Umdruck S. 45 f. [unter II.B.5.b.kk.]). Das Bundeskartellamt spricht in seinen Bußgeldentscheidungen von den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen und hat damit weder ausdrücklich festgestellt, dass nur die Lieferung von kompletten Weichen, Schienen und Schwellen kartelliert war, noch, dass auch die Lieferung von anderen Gleisoberbaumaterialien von dem Kartell erfasst war. Wie der Senat bereits in einem zum „Schienenkartell-Komplex“ entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von den Klägerin privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17). Unabhängig hiervon hat die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen behauptet, dass auch die Lieferung von Zubehör- und Ersatzteilen von dem Kartell erfasst gewesen sei, ohne dass die Beklagten dieses Vorbringen hinreichend bestritten haben; der bloße Hinweis auf vom Bundeskartellamt angeblich nicht getroffene Feststellungen reicht mitnichten für ein rechtserhebliches Bestreiten aus. Zu keiner (auch nur teilweise in Bezug auf Weichenersatzteile) anderen Beurteilung führt das Vorbringen der Beklagten zu 4., gegen den Anschein der Kartellbefangenheit spreche, dass bei Ersatzteilen eine „enge Bindung“ der Verkehrsunternehmen an den jeweiligen Weichenhersteller bestehe, die etwa auf Gesichtspunkte wie dem „Know-how des Herstellers zur Fertigung der Weiche und ihrer Komponenten“ und dem möglichen Bestehen bzw. dem bei Beauftragung eines anderen Herstellers drohenden Verlust von Gewährleistungsansprüchen zurückzuführen sei. Dieser Ansatz verfängt schon deshalb nicht, weil er sich ganz offensichtlich in pauschalen, nicht auf den Einzelfall bezogenen und insoweit, namentlich auch hinsichtlich des streitbefangenen Verhältnisses der Klägerin zu ihrem Lieferanten L., nicht einer konkreten Überprüfung zugänglichen Ausführungen erschöpft. Dass und weshalb im Streitfall bei der Beschaffung von Zubehör- und Ersatzteilen die Vermutung der Kartellbefangenheit im Hinblick auf die von der Beklagten zu 4. hier bemühten Gesichtspunkte erschüttert sein soll, hat die Beklagte zu 4. mangels jedweden konkreten Sachvortrags zur Bedeutung jener Gesichtspunkte für die streitbefangenen – und vorliegend allein interessierenden - Materialbeschaffungen der Klägerin nicht aufgezeigt. Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 4. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als – wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 4. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] – Schienenkartell II ) – das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 € geliefert hat. Die Tatsache der Ausschreibung dieser Weicheneinzelteilbeschaffungen spricht indiziell ganz erheblich gegen die nach Behauptung der Beklagten zu 4. bei Ersatzteilen angeblich regelmäßig bestehende „enge Bindung“ der Verkehrsunternehmen an den einzelnen Weichenhersteller. Diesem im Hinblick auf den vorgenannten Beschaffungsvorgang offen zu Tage getretenen Befund ist die Beklagte zu 4. weder im vorliegenden Rechtsstreit noch in der vorbezeichneten Parallelrechtsstreitigkeit entgegengetreten. jj. Völlig zu Recht hat das Landgericht den – von den Berufungen, soweit ersichtlich, nicht mehr gesondert aufgegriffenen - Einwand der Zweitbeklagten, man habe „umfangreiche interne Ermittlungen“ geführt, jedoch „keinerlei Hinweise auf eine Kartellbefangenheit“ gefunden, verworfen. Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] – Schienenkartell II ). kk. Fehl gehen die Einwände der Beklagten (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 2. und 3., S. 28 f., Schriftsatz der Beklagten zu 2. und 3. v. 23.11.2016 [GA 1598 ff.], S. 26 ff., Berufungsbegründung der Beklagten zu 5.-8. Rzn. 73 ff., Schriftsätze der Beklagten zu 5.-8. v. 13.11.2015 [GA 628 ff.], S. 17 ff. und v. 15.7.2016 [GA 1193 ff.], S. 25 ff.), die Klägerin hätten vielfach „produktspezifische Ausschreibungen“ durchgeführt und hierdurch einen ihnen womöglich entstandenen Schaden allein- oder mitursächlich herbeigeführt. Dieser Einwand stellt die Kartellbefangenheit der zu beurteilenden Beschaffungsvorgänge mitnichten in Frage. Dies gilt ganz offensichtlich schon deshalb, weil im Streitfall die von der Klägerin beauftragte Lieferantin L. schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Lage gewesen ist, die entsprechenden Komponenten wie zum Beispiel (vgl. insoweit etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 2. und 3., a.a.O.; Schriftsatz der Beklagten zu 5.-8. v. 13.11.2015 Rz. 63) bestimmte Isolierklebestöße, Spannbetonschwellen, Verschlüsse, Systemschienen und Rippenplatten von den jeweiligen Drittherstellern zu beschaffen und neben diesen Herstellern selbst am Markt anzubieten. Bereits aus diesem Grund verbietet sich indes eine Feststellung dahin, dass in Bezug auf die im Streitfall unter Einbeziehung der hier interessierenden Komponenten erfolgten Materialbeschaffungen eine Kausalität des streitbefangenen Kartells für die entsprechenden Beschaffungsvorgänge auszuschließen sei; hinsichtlich der hier in Rede stehenden Produktspezifikationen kann der Klägerin ebenso wenig wegen ihres Vergabeverhaltens ein anspruchsminderndes Mitverschulden angelastet werden (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , NZKart 2019, 101 Rz. 78 – Schienenkartell ). Lediglich ergänzend und unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass es für den Bestand des angefochtenen Grundurteils auf den Erfolg oder Misserfolg des hier zur Debatte stehenden Einwands, der von vornherein nur einen Teil der streitbefangenen Beschaffungsfälle betrifft, nicht ankommt. Dass der Klägerin infolge der Umsetzung der vom Bundeskartellamt festgestellten Grundabsprache in Bezug auf die Gesamtheit aller vorliegend streitbefangenen Rechtsgeschäfte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, wird durch den vorgenannten Einwand nicht berührt. Dieser Einwand betrifft allein die haftungsausfüllende Kausalität, namentlich die Höhe des der Klägerin auf Grund Umsetzung der vom Bundeskartellamt festgestellten Grundabsprache der Kartellanten entstandenen Schadens. ll. Der Einwand der Beklagten, im Streitfall hätten die streitbefangenen Preise unterhalb der Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und teilweise auch in der Nachkartellzeit gelegen, wie sie gemäß dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der H. vom 21. August 2014 ermittelt worden seien, verfängt nicht, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen (vgl. LGU, S. 19 ff. [unter III.1.c)bb)], auf die der Senat Bezug nimmt, dargelegt hat (vgl. hierzu im Einzelnen auch zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 25 f. [unter II.A.2.b)(3)]; vgl. – ebenso – OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rzn. 79 ff. bei juris). (1) In den Blick zu nehmen ist, dass der von insgesamt fast 50 Abnehmern von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland erteilte Gutachtenauftrag schon nicht in der Ermittlung eines konkreten (Einzelfall-) Schadens bestand, sondern vielmehr dahin ging, „ein geeignetes Modell für die Schätzung der durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschläge zu entwickeln und dieses mithilfe anerkannter statistischer Methoden zu schätzen“ (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Darüber hinaus bildet das H.-Gutachten unter einer Zusammenfassung von Produktarten (z.B. „Vignolschienen“, „Rillenschienen“ pp.) lediglich Durchschnittspreise . In alle diese Durchschnittspreise fließt jeweils ein breites Spektrum von nach Beschaffenheit und Ausstattung unterschiedlichen Produkten ein. Die Durchschnittspreise werden zudem auf der Grundlage statistisch gewichteter Einzelpreise ermittelt und sie beziehen sich darüber hinaus auf den gesamten Kartellzeitraum von etwa einem Jahrzehnt. Bei Vignolschienen wurde laut H.-Gutachten festgestellt, dass „unter den preisbestimmenden Faktoren die beschaffte Menge“ , die „Güte des verwendeten Schienenstahls“ und die „Schienenlänge“ von erheblicher Bedeutung sind, während das Schienenprofil „keinen signifikanten Einfluss hat“ ; im Übrigen sind „gebogene Schienen um 17,2 % teurer als grade“ . Es wurden „1.093 Bestellungen unterschiedlicher Vignol-Schienen gezählt“ , und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der „ungewichteten Durchschnitte der Schienenpreise pro Meter, berechnet über die in jedem Jahr verzeichneten Beschaffungsvorgänge“ nachgezeichnet, wobei „besonders hohe Preise im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 sowie im Jahr 2011 zu verzeichnen“ waren, während im Übrigen niedrigere Preise gegeben waren (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 74, 87 ff.). Bei Rillenschienen stützt sich das H.-Gutachten auf „1.288 Beobachtungen“ , in Bezug auf welche die Preisentwicklung „starke [n] Schwankungen zwischen einzelnen Jahren“ unterlegen gewesen sei, wobei man „einen ansteigenden Preistrend bis zum Jahr 2009“ habe feststellen können. Bei der Erklärung der Preise hätten insbesondere „Mengenrabatte auf größere Bestellungen“ und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von „fertige [n] Schienenjoche [n] “ , eine Rolle gespielt (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 75, 91 ff.). Bei Vignolweichen wurde festgehalten, dass „bei der Schätzung der Preise von Komplettweichen die Komplexität die größte Herausforderung ist, da Weichen äußerst unterschiedliche Geometrien und Ausführungen haben können, die den speziellen Anforderungen der Verkehrsbetriebe genügen. Weichen können einerseits Standardformen wie zum Beispiel Einzelweichen haben, aber auch ganze Weichenanlagen sein. Daher werden die Komplettweichen in einzelne Bestandteile zerlegt, beispielsweise Herzstücke und Zungenvorrichtungen, deren Eigenschaften dann einzeln in die Spezifikation eingehen.“ Mit Blick auf die preisbestimmenden Faktoren wurde festgehalten: „Die Ausstattung von Weichen mit Beton-Schwellen oder Weichenheizungen erhöht die Preise signifikant. Sind mehrere Herzstücke vorhanden, so erhöht dies ebenfalls den Preis, und zwar insbesondere, wenn es sich um unterschiedliche Herzstücke handelt. Weichen, die ohne Zungenvorrichtungen geliefert wurden, haben einen geringeren Preis. Die Anzahl der baugleichen Zungenvorrichtungen wirkt positiv auf den Preis, dagegen ist ein negativer Effekt festzustellen, wenn unterschiedliche Zungenvorrichtungen verbaut wurden. Ein weiterer Radius der ersten Zungenvorrichtungen erhöht tendenziell den Preis.“ . Es wurden „1.098 Beobachtungen für komplette Vignolweichen“ ausgewertet, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der „Jahresdurchschnittpreise“ , bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“ , nachgezeichnet, wobei „seit dem Jahr 2004 ein Preisrückgang festzustellen“ war, „nachdem die Preise zu Beginn der Beobachtungsperiode angestiegen waren“ (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 76, 94 ff.). Bei Rillenweichen seien „874 unterschiedliche Beschaffungen kompletter Rillen-Weichen zu beobachten“ und „größere Preisunterschiede zwischen einzelnen Jahren“ festzustellen gewesen. Für „komplexe Weichenanlagen“ seien „höhere Preise … als für einfache“ zu erzielen gewesen. Maßgeblich seien insoweit Variablen gewesen, die zum Teil, wie etwa in Bezug auf „Weichenanlage, Anzahl Herzstücke“ , die gesamte Weiche und zum Teil, wie etwa hinsichtlich der Parameter „erste und zweite Zunge bzw. erstes und zweites Herzstück, Anzahl der baugleichen Teile“ , die einzelnen Bauteile betroffen hätten (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 77, 99 ff.). Bei den Vignolweichen-Herzstücken sind „die Art der Abzweigung, das Schienenprofil, die Endneigung, der Typ (bewegliches Herzstück statt Blockherzstück) und das Vorhandensein von Zwischenschienen“ preisrelevant. Es wurden 380 Beschaffungen gezählt, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der Jahresdurchschnittpreise, bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“ , nachgezeichnet, wobei sich „deutliche Preisanstieg zu Beginn des Beobachtungszeitraums und in den Jahren 2008/2009“ zeigt (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 78, 104 ff.). Bei den Vignolweichen-Zungenvorrichtungen sei für den Preis entscheidend, „ob es sich um eine halbe oder eine ganze Zungenvorrichtung handelt“ , daneben das Schienen – und Zungenprofil sowie der Radius. Es wurden 668 Beschaffungen ausgewertet, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der Jahresdurchschnittpreise, bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“ , nachgezeichnet, wobei sich „ein positiver Trend bis zum Jahr 2009“ zeigte (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 79, 106 ff.). Bei Zungenvorrichtungen für Rillenweichen seien „390 Beschaffungen beob-achtet“ worden, wobei „ein positiver Preistrend bis zum Ende des Kartells“ festzustellen gewesen sei. Für höhere Preise seien auch insoweit u.a. „größere Radien“ verantwortlich gewesen (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 80, 109 ff.). Ein differenziertes Bild ergibt sich im Bereich Schwellen nur bei den Betonschwellen, bei denen Menge, Schwellenform, Aufplattung und Länge preisbestimmend sind und der Abschlag bei gebrauchten Schwellen 44,5% beträgt; den Durchschnittspreisen im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum liegen 471 Beobachtungen und die Durchschnittspreise pro Meter in den einzelnen Jahren zugrunde (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 81, 111 ff.). Mit Blick auf Holzschwellen wurden demgegenüber keine „signifikanten Ergebnisse gefunden“ (H.-Gutachten, S. 113). Nach den vorstehend dargelegten, nicht einmal abschließenden, Auszügen aus den Stellungnahmen des H.-Gutachtens fehlt es – und zwar ganz offensichtlich – an einer Vergleichbarkeit der Einzelpreise der von den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen betroffenen Produkte mit den im Privatgutachten des H. ermittelten Durchschnittspreisen. Sie besagen offenkundig nichts darüber, ob ein konkret berechneter Preis für ein bestimmtes Produkt dem hypothetischen Wettbewerbspreis entspricht. (2) Über diese durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der Durchschnittspreise des H.-Gutachtens hinaus verfängt auch der hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge zu einem „konkreten Preisvergleich“ gehaltene Vortrag der Beklagten zu 2. und zu 3. (vgl. hierzu im Einzelnen insbesondere Schriftsatz v. 17.2.2016 [GA 820 ff.], S. 7 ff.) nicht. (2.1) Die Beklagten zu 2. und 3. reklamieren, bei den streitbefangenen Produkten, die einem Vergleich mit den in dem H.-Gutachten dargelegten Durchschnittspreisen zugänglich seien, errechne sich ein der Klägerin jeweils abverlangter Preis, der unterhalb der in dem H.-Gutachten dargelegten Durchschnittspreise des Kartell- bzw. Nachkartellzeitraums liege oder der nach Maßgabe des H.-Gutachtens günstig sei. Dies belege, dass die Klägerin bezüglich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge keine über dem Niveau hypothetischer Wettbewerbspreise liegende Gegenleistungen für die hier interessierenden Produkte habe erbringen müssen. (2.2) Dieser Ansatz geht indes aus verschiedenen Gründen fehl. (2.2.1) Das Vorbringen der Beklagten zu 2. und 3. betreffend einen Preisvergleich leidet bereits daran, dass hinsichtlich der von ihm angesprochenen Materialbeschaffungen Angaben in Bezug auf die jeweils im Einzelnen betroffenen Komponenten und preisbildenden Faktoren jedenfalls zum Teil völlig fehlen oder aber zumindest ersichtlich unvollständig sind; dies geht zu Lasten der Beklagten, die im Hinblick auf die von ihnen reklamierte Erschütterung der Vermutung eines kartellbedingten Schadens – wie schon dargelegt – die Darlegungs- und Beweislast trifft. So ist zum Beispiel schon auf erste Sicht festzustellen, dass hinsichtlich der in der Klageschrift unter B.III.5.und 6. (insoweit mit der Ausnahme allein der Profilbezeichnungen von Schienen) und im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 2014 unter II.5.-7. beschriebenen Beschaffungsvorgänge Angaben der Beklagten zu den konkreten Beschaffenheitsmerkmalen der betroffenen Produkte und zum Einfluss der Beschaffenheitsmerkmale auf die Preisbildung gänzlich fehlen (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten zu 2. und 3. v. 17.2.2016 unter Ziff. 2.3.5, 2.3.6, 2.3.11, 2.3.12, 2.3.13). Ebenfalls zeigt sich bereits auf erste Sicht, dass hinsichtlich nur beispielsweise der gemäß II.2.-4. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Dezember 2014 beschafften (Komplett-) Vignolweichen Angaben beispielsweise zu einer Weichenheizung und zur Frage der Anzahl und Beschaffenheit von Herzstücken und Zungenvorrichtungen (vgl. insoweit Schriftsatz der Beklagten zu 2. und 3. v. 17.2.2016, Ziff. 2.3.8, 2.3.9, 2.3.10) und bezüglich etwa der gemäß B.III.1. der Klageschrift beschafften Vignolschienen Angaben zur Güte des Schienenstahls (vgl. insoweit den vorgenannten Schriftsatz, Ziff. 2.3.1) fehlen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der von den Beklagten zu 2. und 3. bemühte Preisvergleich im Streitfall aus den nachstehend unter 6. genannten Gründen auch ohne Belang, soweit Produkte aus dem Bereich Schienen und Schwellen betroffen sind. Wie bereits die vorstehend beispielhaft genannten Fälle zeigen, ist es den Beklagten zu 2. und 3. nicht gelungen darzulegen, dass die streitbefangenen Produkte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen produktspezifischen Merkmale und sonstigen in Betracht kommenden preisbildenden Faktoren durchgängig zu Preisen unterhalb der ausweislich des H.-Gutachtens ermittelten durchschnittlichen Preise im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum veräußert wurden. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten außerdem eingehenden Sachvortrag dazu haben vermissen lassen, inwiefern im Einzelnen die bemühten spezifischen Produktcharakteristika Niederschlag in den Durchschnittspreisen des Privatgutachtens gefunden haben und inwieweit diese Durchschnittspreise sich mit welcher Gewichtung aus Produkten mit minder-, gleich- oder höherwertigen Spezifikationen als den von der Klägerin genannten zusammensetzen; zu Recht hat in diesem Zusammenhang auch bereits das Landgericht eingehend dargelegt, dass und weshalb mitnichten von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass die in dem Privatgutachten genannten Durchschnittspreise den dort bezüglich der einzelnen Produkte angegebenen Referenzkategorien entsprechen. Dies liegt derart auf der Hand, dass es diesbezüglich weiterer Hinweise oder Erläuterungen nicht bedarf. Schon angesichts der vorstehend aufgezeigten Mängel des Parteivorbringens haben die Beklagten zu 2. und 3. ihrer Obliegenheit nicht genügen können, die tatsächliche Vermutung, dass der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Rechtsgeschäften ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, zu widerlegen. (2.2.2) Unbeschadet der vorstehend unter (2.2.1) erfolgten Ausführungen und unabhängig von diesen greift der von den Beklagten zu 2. und 3. bemühte Vergleich mit den im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreisen insbesondere aber auch aus den folgenden Gründen nicht durch: Die Durchschnittspreise bilden einen ausgesprochen langen Betrachtungszeitraum von insgesamt dreizehn Jahren ab (Kartellzeitraum und Nachkartellzeit bis Anfang 2014, vgl. H.-Gutachten S. 7 f.). Welches durchschnittliche Preisniveau zu den Zeitpunkten der streitbefangenen Angebote an die Klägerin jeweils bestanden hat, ist indes unklar und hierzu haben auch die Beklagten keinen Sachvortrag gehalten. Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass zu den hier interessierenden Zeitpunkten jeweils ein von den oben genannten Durchschnittspreisen erheblich nach unten abweichendes durchschnittliches Preisniveau geherrscht hat, das keinen vernünftigen Zweifel an einer kartellbedingten Preisüberhöhung zulässt. Auch vor diesem Hintergrund kann der von den Beklagten zu 2. und 3. bemühte Preisvergleich nicht die Annahme tragen, die Vermutung eines der Klägerin kartellbedingt entstandenen Schadens sei widerlegt. Darüber hinaus blenden die Beklagten aus, dass sich die im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreise aus Liefergeschäften errechnen, die die Kartellbeteiligten mit insgesamt 49 Gleisoberbaumaterialien abnehmenden Verkehrsunternehmen geschlossen haben, die in ihrer Gesamtheit flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt geschäftsansässig sind (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, Tabelle A.2.1 auf S. 132 f.). Eine sachliche Vergleichbarkeit der streitbefangenen Beschaffungspreise mit den im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreisen würde freilich voraussetzen, dass über die verschiedenen Kartellunternehmen und Lieferregionen hinweg von einem weitgehend homogenen Preisgefüge hinsichtlich der einzelnen Produkte bzw. Produktarten auszugehen ist. Indes ist weder von den Beklagten dargetan noch im Übrigen festzustellen, dass die Kartellanten in einem Vergleich untereinander in allen Regionen ein gleiches Preissetzungsverhalten praktiziert haben. Der Bestand des von dem Bundeskartellamt festgestellten Vertriebskartells lässt für sich genommen einen dahingehenden Schluss nicht zu. Es ist zwanglos denkbar, dass die einzelnen Beteiligten des streitbefangenen Kartells unbeschadet ihrer auf wettbewerbsbeschränkenden Kundenschutzabsprachen beruhenden Verbundenheit die verbotene Verhaltenskoordinierung zwar jeweils zur Durchsetzung nicht wettbewerbskonformer Abnahmepreise gegenüber „ihren“ Kunden genutzt haben, das Kartell jedoch nicht darüber hinaus zu einem einheitlichen Preisniveau geführt hat. Selbst wenn – freilich ungeachtet aller übrigen insoweit bereits aufgezeigten durchgreifenden Bedenken – davon auszugehen wäre, dass die vorliegend streitbefangenen Beschaffungspreise (weit) unterhalb der im H.-Gutachten genannten Durchschnittspreise liegen, würde folglich mit diesem Befund nichts für die Beurteilung der Frage gewonnen sein, ob L. das Kartell adäquat kausal genutzt hat, um der Klägerin für die hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien höhere Preise abzuverlangen als sie im Falle eines funktionierenden Wettbewerbs in Bezug auf das eigene Unternehmen üblicherweise verlangt worden und durchzusetzen gewesen wären. Auch unter diesem Blickwinkel genügt daher der Ansatz der Beklagten zu 2. und 3. nicht, um die Vermutung eines der Klägerin kartellbedingt zugefügten Schadens zu widerlegen. mm. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4. leidet das angefochtene Urteil auch nicht insoweit an einem Rechtsfehler, als das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, bei welchen Beschaffungsfällen Kartellaußenseiter Angebote abgegeben haben und ob gegebenenfalls solche Angebote über denjenigen der beklagten Kartellanten gelegen haben. Die von der Beklagten zu 4. zu Grunde gelegte Ansicht, ohne einen festgestellten Preisschirmeffekt seien die Preise der Kartellaußen-seiter als Wettbewerbspreise anzusehen mit der Folge, dass unter diesen Preisen liegende Angebote der Beklagten zwangsläufig nicht kartellbeeinflusst gewesen seien und auch keinen Kartellschaden verursacht haben könnten, ist offensichtlich unzutreffend. Dieser Ansatz lässt außer Betracht und blendet aus, dass Differenzen zwischen den Preisen von Kartellanten und denjenigen von Kartellaußenseitern im einzelnen Fall schlichtweg darin begründet liegen können, dass die Kartellaußenseiter unter Gesichtspunkten beispielsweise einer untergeordneten Marktbedeutung, einer geringeren Nachfragemacht bei der Beschaffung der für ihre Produkte benötigten Rohstoffe, aufwandsintensiverer Herstellungsprozesse, einer vergleichsweise geringeren Vertriebsleistung oder auf Grund diverser anderweitiger Effizienzmängel von vornherein nicht in der Lage sind, ihre Produkte wirtschaftlich zu solchen (niedrigeren) Preisen anzubieten, wie dies die Kartellbeteiligten im Wettbewerb können. Höheren Angeboten von Kartellaußenseitern im Vergleich mit von Beteiligten eines Kartells abgegebenen Angeboten für sich genommen ist in solchen Fällen folglich nichts zu entnehmen, was eine Feststellung dahin rechtfertigt oder auch nur nahelegt, dass die im Rahmen einer bestimmten Ausschreibung von Kartellbeteiligten angebotenen Preise dem hypothetischen Wettbewerbspreis entsprechen oder diesen gar unterschreiten. Dies beansprucht nur umso mehr in Fällen Geltung, in denen Gegenstand des Preisvergleichs komplexe heterogene Produkte sind, was namentlich – wie oben in den Ausführungen zu der von den Beklagten bemühten Durchschnittspreisbetrachtung eingehend dargelegt – auf die dem streitbefangenen Kartell unterworfenen Gleisoberbaumaterialien zutrifft. Auch soweit Kartellaußenseiter der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen Angebote gemacht haben sollten, ist dieser Umstand unabhängig von den gegebenenfalls insoweit offerierten Preisen daher nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit der im Streitfall zu prüfenden Beschaffungsgeschäfte und der Verursachung eines Kartellschadens zum Nachteil der Klägerin zu widerlegen. Umstände, die womöglich eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte zu 4. nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht im Ansatz ersichtlich. nn. Mit Recht hat das Landgericht auch den Einwand der Beklagten verworfen, die Kartellabsprachen hätten „lediglich“ der gleichmäßigen Auslastung der Produktionsstätten gedient. Diese Behauptung ist unerheblich; sie berührt die grundsätzliche Überlegung, dass den Kartellbeteiligten durch den durch das Kartell verabredeten „Kundenschutz“ ein bei einem funktionierenden Wettbewerb nicht gleichermaßen bestehender Spielraum zur Durchsetzung von Preiserhöhungen erwachsen ist, schon nicht im Ansatz. Dieser Spielraum ist von der Frage einer zu bejahenden oder aber zu verneinenden Kapazitätsauslastung einzelner Kartellteilnehmer unabhängig. In den Blick zu nehmen ist, dass bei einer zwischen Wettbewerbern vorgenommenen Aufteilung von Absatzquoten oder Kunden der typische Unternehmer versucht, seinen Gewinn zu maximieren; dass Preissetzungsspielräume ohne Grund ungenutzt bleiben, liegt dagegen fern. Dies gilt grundsätzlich auch, sofern ein einzelner Kartellbeteiligter an seinen Kapazitätsgrenzen operiert. Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. – Schienenkartell ). Ob bei einer Auslastung der Kapazitäten aller Kartellbeteiligten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte im Ergebnis eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, kann auf sich beruhen; insoweit fehlt es bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten. Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des „Schienenkartell-Komplexes“ mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris – Kartell der Schienenfreunde ). Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die „lediglich“ auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , Rz. 58 – Schienenkartell ), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Zum einen berührt die genannte Behauptung den oben dargelegten Umstand, dass bei einer Aufteilung von Quoten bzw. Kunden der typische Unternehmer unabhängig von der Frage einer Auslastung seiner Kapazitäten seine kartellbedingten Preissetzungsspielräume regelmäßig zur Erhöhung seiner Preise nutzen wird, tatsächlich schon nicht. Zum anderen haben vorliegend die Beklagten auch keinen Sachvortrag zu einer Preissteigerung nach Aufdeckung des Kartells gehalten. Soweit schließlich im Streitfall die Beklagten reklamiert haben, hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge hätten die insoweit vereinnahmten Preise unterhalb der von der Klägerin dargelegten Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und zum Teil auch in der Nachkartellzeit gelegen, dringt dieser Einwand nicht durch, wie oben bereits ausgeführt worden ist. oo. Fehl geht nach alledem auch der Einwand der Beklagten, dass das angefochtene Urteil eine verfahrensfehlerhaft ergangene, gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßende, Überraschungsentscheidung sei (vgl. hierzu Berufungsbegründung der Beklagten zu 2. und 3., S. 7 ff.). Soweit die Beklagten dem Landgericht vorwerfen, es habe in Widerspruch zu gerichtlich erteilten Hinweisen darauf erkannt, dass auch in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzteilen und Zubehör von der Kartellbefangenheit entsprechender Rechtsgeschäfte auszugehen sei oder sein könne, greift dies ebenso wenig durch wie der Vorwurf, das Landgericht habe entgegen anderslautenden Hinweisen den von den Beklagten bemühten Vergleich der in den streitbefangenen Beschaffungsfällen der Klägerin abverlangten Preise mit den im H.-Gutachten ermittelten Durchschnittspreisen verworfen und als nicht geeignet angesehen, den zu Gunsten eines Kartellschadens zu Grunde gelegten Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beklagten haben bereits deshalb keinen für den Inhalt des angefochtenen Urteils erheblichen Verfahrensfehler aufgezeigt, weil sie nicht dargetan haben, welchen (weiteren) Vortrag sie im ersten Rechtszug gehalten hätten, wenn das Landgericht ihnen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hätte, an den vorstehend genannten Hinweisen bzw. Auffassungen nicht mehr festzuhalten. Unabhängig hiervon dringen die hier interessierenden Einwände aber auch (und vor allem) deshalb nicht durch, weil die Beklagten im Berufungsrechtszug von der Gelegenheit Gebrauch gemacht haben, zu den streitigen Gesichtspunkten – Beschaffungen von Ersatzteilen und Zubehör, Durchschnittspreisbetrachtung – Stellung zu nehmen und der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt und erwogen hat. c. („Ausschreibungsfreie Fälle“) Ebenso gilt die Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens (in irgendeiner Höhe) hinsichtlich der übrigen streitbefangenen Fälle, in denen die Klägerin Weichen und/oder Weicheneinzelteile sowie -zubehör ohne eine vorgängige Ausschreibung bei L. erworben hat. aa. Das vom Bundeskartellamt mit seinen Bußgeldentscheidungen vom 18. Juli 2013 festgestellte Kartell hat zwar unmittelbar nur Ausschreibungen zum Gegenstand gehabt. Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum „Schienenkartell-Komplex“ entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] – Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen – nicht wettbewerbskonformen – Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen. Unter Gesichtspunkten der kaufmännischen wie auch kriminellen Vernunft war nämlich die Anpassung des bei Ausschreibungen üblichen Preisniveaus auch auf direkt erteilte Aufträge für die Kartellbeteiligten wirtschaftlich sinnvoll, weil sie praktisch risikolos eine Steigerung des Unternehmensgewinns versprach, und umgekehrt mussten die Kartellanten eine Aufdeckung des Kartells befürchten, wenn sie ihren Abnehmern außerhalb von Ausschreibungen niedrigere Preise angeboten hätten, als sie auf Grund der Kartellabsprache in einem Angebotsverfahren offerierten. bb. Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen – wie zum „Schienenkartell-Komplex“ in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] – Schienenkartell ) – auch hinsichtlich der streitbefangenen „ausschreibungsfreien“ Fälle auf Schadensersatz haften. Insoweit nimmt der Senat auf die oben erfolgten Ausführungen Bezug, mit denen hinsichtlich der Ausschreibungsfälle eine Widerlegung der Vermutung der Kartellbetroffenheit und der Verursachung eines Kartellschadens verneint worden ist. Soweit die in diesem Zusammenhang verworfenen Einwendungen der Beklagten in den hier interessierenden Fällen der ohne vorgängige Ausschreibung erfolgten Materialbeschaffungen überhaupt einschlägig sind, wie zum Beispiel von vornherein nicht der „kleinstvolumige Aufträge“ betreffende Einwand (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 – VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), gelten die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen auch für diese Rechtsgeschäfte. 6. Soweit das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen von einer Kartellbefangenheit auch derjenigen Vorgänge ausgegangen ist, bei denen die Klägerin von L. Schienen oder Schwellen, nicht aber (auch) Weichen bezogen hat, folgt der Senat dieser Beurteilung nicht. Dies berührt den Bestand des angefochtenen Grundurteils indes nicht und führt nicht zu dessen teilweiser Abänderung und zu einer teilweisen Abweisung der Klage im vorliegenden Grundverfahren. a. Die Klägerin behauptet, L. sei auch hinsichtlich der Produktbereiche Schienen und Schwellen an dem vom Bundeskartellamt festgestellten Vertriebskartell beteiligt gewesen. Diese Behauptung haben die Beklagten – anders als die Klägerin meint - rechtserheblich bestritten. So hat zum Beispiel die Beklagte zu 4. in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2018 (GA 2008 ff.) auf Seite 4 eine Beteiligung von L. in den Bereichen Schienen und Schwellen in Abrede gestellt, wobei sie auf die folgenden Feststellungen des Bundeskartellamts in dem gegen L. am 18. Juli 2013 erlassenen Bußgeldbescheid (Anl. K 35 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.2.2016), dort Seite 8, Bezug genommen hat: „Im Bereich Weichen wurden Aufträge … abgesprochen. Beteiligt waren hier, neben der Nebenbetroffenen [lies: L.] , die nur im Bereich Weichen tätig war, die Unternehmen …“ Mit Rücksicht auf diesen zutreffenden Hinweis der Beklagten ist die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung einer Beteiligung von L. an dem Submissionskartell auch insoweit, als Lieferungen aus dem Bereich Schienen und Schwellen, nicht aber auch Weichen betroffen waren, und einer hieraus folgenden Kartellbetroffenheit auch der streitbefangenen (reinen) Schienen- und Schwellenlieferungen darlegungs- und beweisfällig. Daran ändert richtigerweise – entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung des Landgerichts, die sich die Klägerin zu eigen macht – nichts, dass das Bundeskartellamt (vgl. insoweit etwa den vorbezeichneten Bußgeldbescheid, S. 13) eine „produktübergreifende Absprachepraxis für Schienen, Weichen und Schwellen“ festgestellt hat. Der vom Bundeskartellamt festgestellten Tatsache einer produktübergreifenden Absprachepraxis ist, für sich genommen, nicht zu entnehmen, dass jedes der an dem Vertriebskartell beteiligten Unternehmen in Bezug auf jeden Produktbereich auch an der Umsetzung der vom Bundeskartellamt zum Gegenstand des Kartellvorwurfs gemachten Grundabsprache beteiligt gewesen ist. Dies gilt unbeschadet dessen, dass sich die – eine – mit Bußgeldern geahndete Grundabsprache auf alle Produktbereiche (Schienen, Schwellen und Weichen) bezogen hat. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass das Bundeskartellamt eingangs seiner Feststellungen zu den Absprachebeteiligten (vgl. Bußgeldbescheid gegen L., S. 7 [mittiger Abs.]) u.a. ausgeführt hat, dass nicht alle beteiligten Unternehmen auch alle betroffenen Produkte angeboten haben. Bei solchen kartellbeteiligten Unternehmen, die bezogen auf die Grundabsprache nur ein eingeschränktes Produktportfolio anboten, liegt freilich von vornherein nahe, dass sie an der Umsetzung der Grundabsprache nicht in Bezug auf jede Produktart beteiligt waren. Des Weiteren hat das Bundeskartellamt im Fortgang seiner Ausführungen ausdrücklich differenzierende Feststellungen getroffen, soweit es um die einzelnen Kartelltäter und ihre jeweilige Beteiligung an Absprachen in den verschiedenen Produktbereichen geht. So hat es hinsichtlich zum Beispiel U. und der W.-Gesellschaften eine Beteiligung an Absprachen sowohl im Bereich Schienen und Schwellen als auch im Bereich Weichen, hinsichtlich des Unternehmens C.1 eine Absprachebeteiligung nur im Bereich Schienen und Schwellen, dagegen in Bezug namentlich auf L. eine Absprachebeteiligung nur im Bereich Weichen dargelegt. Letztere Feststellung hat das Bundeskartellamt getroffen, obschon es eingangs zur Person der Nebenbetroffenen L. (vgl. den vorbezeichneten Bußgeldbescheid, S. 5 [vorl. Abs.]) dargelegt hat, dass L. über ein eigenes Weichenwerk verfügte, gleichwohl nicht lediglich Weichen, sondern u.a. auch Schienen und Betonschwellen vertrieb. Die aufgezeigten Differenzierungen in den kartellbehördlichen Feststellungen sprechen indiziell ganz erheblich gegen ein Verständnis der „produktübergreifenden Absprachepraxis“ dahin, dass, in Widerspruch zu den oben dargelegten Feststellungen des Bundeskartellamts, alle an dem Kartell beteiligten Unternehmen in Bezug auf alle dem Kartell unterfallenden Produktbereiche an der Umsetzung der Grundabsprache beteiligt waren. Dies gilt über das vorstehend Ausgeführte hinaus vor allem auch deshalb, weil der vom Bundeskartellamt gewählte Begriff der „produktübergreifenden Absprachepraxis“ für sich genommen ein solches Verständnis wie das genannte – und von der Klägerin reklamierte - mitnichten gebietet. Bei unbefangener Betrachtung aller Umstände liegt vielmehr zunächst nahe, die „produktübergreifende Absprachepraxis“ im Sinne einer Koordinierung der Kartellanten bei solchen (komplexen) Projekten zu verstehen, bei denen in jeweils erheblichem Umfang sowohl Schienen (und Schwellen) als auch Weichen zu liefern gewesen sind. Um solche Projekte hat es sich bei den hier interessierenden Beschaffungsvorgängen, die die Lieferung ausschließlich von Schienen oder Schienen und Schwellen und nicht auch von Weichen (vgl. die Fälle zu B.III.1.-3., 5. und 6. der Klageschrift sowie zu II.1., 5. und 6. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.12.2014) zum Gegenstand hatten, indes nicht gehandelt. Des Weiteren kommt in Betracht, die „produktübergreifende Absprachepraxis“ auch in Zusammenhang mit den vom Bundeskartellamt an anderer Stelle (vgl. insoweit den vorbezeichneten Bußgeldbescheid, S. 12) getroffenen Feststellungen zu einem zwischen den einzelnen Unternehmen bestehenden „projektübergreifenden ´Verständnis und Vertrauensverhältnis´“ und einem hierauf aufbauenden System von Kompensationsleistungen zu verstehen. Zu diesem System gehörte es u.a., dass ein Unternehmen als Gegenleistung für die Abgabe eines „Schutzangebotes“ bzw. des Zurücktretens bei einer bestimmten Ausschreibung mit berechtigtem Vertrauen davon ausgehen konnte, bei zukünftigen gleichwertigen Ausschreibungen den Vortritt zu erhalten bzw. bei einem anderen Projekt von den Mitkartellanten „geschützt“ zu werden. Angesichts dessen können unter der vom Bundeskartellamt festgestellten „produktübergreifenden Absprachepraxis“ zwanglos auch Kompensationsgeschäfte verstanden werden, bei denen einem in allen Produktbereichen tätigen Kartellanten als Gegenleistung für das Zurücktreten bei einem den einen Produktbereich (z. B. Schienen) betreffenden Projekt der Vortritt bei einem den anderen Produktbereich (z. B. Weichen) betreffenden Projekt gewährt wurde. Nach alledem steht eine Beteiligung von L. an der Umsetzung der Grundabsprache auch bei (reinen) Schienen- bzw. Schwellengeschäften nicht mit Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 fest. An dieser Beurteilung würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen freilich ohne tragfähigen Grund, den Begriff der produktübergreifenden Absprachepraxis für sich genommen im Sinne der Klägerin dahin interpretieren wollte, dass die Kartellanten ausnahmslos sowohl bei Lieferungen von Schienen und Schwellen als auch bei Weichengeschäften an der Umsetzung der vom Bundeskartellamt geahndeten Grundabsprache beteiligt waren. Eine solche Interpretation würde in durch die Bußgeldentscheidungen nicht aufgelöstem Widerspruch zu der weiteren – ausdrücklichen - Feststellung des Amts stehen, dass L. nur im Bereich Weichen tätig und allein hinsichtlich dieses Produktbereiches an Absprachen bei Ausschreibungen bzw. Projekten beteiligt war. Angesichts dieses Widerspruchs würde eine Feststellungsbindung im Sinne von § 33 Abs. 4 GWB 2005 hinsichtlich der Frage nach einer Beteiligung von L. an Umsetzungsgeschäften im Bereich Schienen und Schwellen auszuscheiden haben. Bei dieser Sachlage obliegt der Klägerin, zu der von ihr reklamierten Verstrickung von L. in das Kartell auch bei (reinen) Schienen- bzw. Schwellenlieferungen über die Darlegung der insoweit nicht ergiebigen kartellbehördlichen Feststellungen hinaus konkreten Sachvortrag zu halten und diesen erforderlichenfalls zu beweisen. Hieran fehlt es im Streitfall völlig. b. Die Klägerin reklamiert, eine Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Schienen- und Schwellenlieferungen sei jedenfalls deshalb anzunehmen, weil die streitbefangenen Lieferungen der L., sofern dieses Unternehmen hinsichtlich der genannten Produktbereiche wie ein Kartellaußenseiter anzusehen sein sollte, durch einen durch das Kartell verursachten und diesem haftungsrechtlich zurechenbaren Preisschirmeffekt geprägt seien. Dem ist nicht zu folgen. aa. Allerdings darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für solche Schäden, die darauf beruhen, dass ein an dem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen (Kartellaußenseiter) seine Preise höher festsetzt, als es dies ohne das Kartell getan hätte („Preisschirmeffekt“), nicht kategorisch ausschließen (vgl. EuGH, Urteil v. 5. Juni 2014 – C-557/12 , NZKart 2014, 263 = WuW/E EU-R 3030 – Kone ; vgl. auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , Rz. 39 – Grauzementkartell II ). bb. Soweit L. im Streitfall Schienen und Schwellen als Kartellaußenseiterin geliefert hat, sprechen jedoch weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass L. der Klägerin unter dem Schirm des streitbefangenen Kartells über dem Niveau hypothetischer Wettbewerbspreise liegende Entgelte abverlangt hat. Die Klägerin hat auch nicht im Ansatz konkreten Sachvortrag zu solchen Umständen gehalten, die in Bezug auf die streitbefangenen (reinen) Schienen- und Schwellenlieferungen die Annahme eines Preisschirmeffekts womöglich rechtfertigen könnten; hierauf haben bereits die Beklagten zu Recht hingewiesen (vgl. etwa Schriftsatz der Beklagten zu 4. v. 3.12.2018 [GA 2686 ff.], S. 5 ff. [unter B.]). (1) Im Ausgangspunkt zu beachten ist, dass das Auftreten und die Richtung von Preisschirmeffekten in Zusammenhang mit Kartellen keiner ausnahmslosen ökonomischen Gesetzmäßigkeit unterliegen, sondern im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Ob ein Kartell bei an ihnen nicht beteiligten Unternehmen zu Preisschirmeffekten führt, wird namentlich durch mannigfaltige Gesichtspunkte beeinflusst wie etwa dem Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, der Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, dem Grad der Produktdifferenzierung, dem Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, der Art des Wettbewerbs, der Dauer des Kartellverstoßes, der Markttransparenz, dem Grad der Marktabdeckung, der Intensität des Restwettbewerbs unter den Kartellaußenseitern, Produktionskosten, Kapazitätsbeschränkungen oder sonstiger verhaltensökonomischer Momente (vgl. zum Ganzen etwa Coppik/Haucap , WuW 2016, 50 ff.; Stühmeier , WuW 2017, 379 ff., jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 – KRB 51/16 , WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 – Flüssiggas I ). (2) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen eines die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Rechtsgeschäfte berührenden Preisschirmeffekts schon mangels jedweden eingehenden Sachvortrags der Klägerin nicht festzustellen; vielmehr liegt nach dem zur Beurteilung stehenden Sach- und Streitstand ein solcher Preisschirmeffekt fern. Der Senat führt hierzu nur das Folgende aus: Eine allgemeine Erhöhung des Preisniveaus bei den Kartellanten zu bestimmten Zeitpunkten in einem bestimmten Umfang, sei es bundesweit oder in einzelnen Regionen des Bundesgebiets, ist in Bezug auf das streitbefangene Kartell nicht festzustellen. Bereits insoweit fehlt es an einem belastbaren Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines Nachfrageübergangs auf Kartellaußenseiter. Des Weiteren ist eine Markttransparenz im Sinne einer Preistransparenz bei dem hier zu beurteilenden Submissionskartell nicht ersichtlich; insoweit liegen die Dinge von vornherein grundlegend anders als etwa bei dem Kartell, über das der Bundesgerichtshof im Grauzementkartell-II -Verfahren zu entscheiden hatte (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 40 – Grauzementkartell II ). Bei Ausschreibungen bleiben die von den einzelnen Bietern angebotenen Preise nach den Regeln des Vergaberechts geheim. Dies bedeutet, dass auch Kartellaußenseiter, die Einhaltung dieser Regeln unterstellt, von den konkreten Preisen der Mitbieter keine Kenntnis erlangen, und zwar nicht einmal nachträglich, soweit es das konkrete Angebot des bei einer Ausschreibung statt des Kartellaußenseiters zum Zuge gekommenen Unternehmens betrifft. Die pauschale Behauptung der Klägerin, Kartellaußenseiter hätten „auf Grund von Marktbeobachtungen das Preisniveau für Oberbaumaterialien in Deutschland“ gekannt (vgl. Schriftsatz v. 11.1.2019 [GA 2853 ff.], S. 13 f. [unter 6.]), entbehrt vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich jeglicher Substantiierung. Dies gilt nur umso mehr, als nach den Aussagen des von der Klägerin selbst überreichten Privatgutachtens der H. bei den einzelnen dem Kartell unterfallenden Produkten – wie oben bereits dargelegt – die Preise im Laufe des Kartellzeitraums zum Teil erheblichen Schwankungen unterlagen. Wie ebenfalls bereits oben eingehend dargelegt, handelt es sich bei den streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien zudem, auch insoweit anders als im vorbezeichneten Grauzementkartell -Fall, mitnichten um weitgehend homogene Wirtschaftsgüter, sondern vielmehr um zum Teil äußerst komplexe Produkte mit vielen einzelnen für sich genommen heterogenen Komponenten; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zu der von ihm verworfenen Durchschnittspreisbetrachtung der Beklagten erfolgten Ausführungen Bezug. Auch zu den Produktionskapazitäten der Kartellaußenseiter und ihren Grenzen zu den Zeitpunkten der einzelnen hier interessierenden Materialbestellungen ist mangels jedweden diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin nichts bekannt. Selbst im Falle der Kenntnis des Außenseiters von einem – unterstellt – bestimmten Preisniveau der Kartellanten kann indes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Außenseiter seine Preise ebenfalls über das Niveau des hypothetischen Wettbewerbspreises hinaus anhebt. Solches mag dann unter Umständen näher liegen können, wenn der Kartellaußenseiter an der Grenze seiner Kapazitäten agiert oder wenn eine Ausweitung seiner Produktion zu einer erheblichen Steigerung seiner Grenzkosten führt. Eine Preiserhöhung des Außenseiters ist dagegen umso weniger wahrscheinlich, wenn der Kartellaußenseiter über viele freie Kapazitäten verfügt, weil er dann eine Gelegenheit sehen kann, bei Erhöhung seiner Produktion die Marktnachfrage zu bedienen und mit niedrigeren Preisen als denjenigen seiner kartellierenden Wettbewerber gegen seine Konkurrenz zu bestehen. Zu den hiermit aufgezeigten Gesichtspunkten hat die Klägerin indes nicht ansatzweise Sachvortrag gehalten. Ebenso wenig hat die Klägerin zu womöglich bestehenden Ausweichmöglichkeiten der Abnehmer von Gleisoberbaumaterialien in Bezug auf dritte Kartellaußen-seiter aus dem Inland und auch dem (europäischen) Ausland Vortrag gehalten. Solche Optionen der Nachfrager können im einzelnen Fall Wettbewerbsdruck auf einen Außenseiter erzeugen und diesen von einer Anhebung seiner Preise abhalten. Bei dieser Sachlage besteht schon im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigten Darlegungsdefizite für die Annahme eines die streitbefangenen (reinen) Schienen- und Schwellenlieferungen betreffenden Preisschirmeffekts kein Raum. cc. Die nach dem Sach- und Streitstand nicht festzustellende Haftung der Beklagten zu 2. bis 8. auch für Schadensersatzansprüche aus den streitbefangenen Rechtsgeschäften über Schienen und Schwellen nötigt den Senat in dem vorliegenden Berufungsverfahren indes nicht dazu, die gegen diese beklagten Parteien erhobene Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grundurteils teilweise abzuweisen. Wie oben bereits dargelegt, wird vorliegend der Gegenstand des von der Klägerin verfolgten prozessualen Anspruchs durch den Lebenssachverhalt konkretisiert, wie er durch die kartellbehördlich erkannte Grundabsprache und deren Praktizierung bzw. der durch sie adäquat kausal bewirkten Folgen gebildet wird. Die im Streitfall aufgeworfene Frage einer Haftung der Beklagten zu 2. bis 8. auch hinsichtlich (reiner) Schienen- bzw. Schwellenlieferungen betrifft die Frage nach dem durch das streitbefangene Kartell verursachten Schaden und dessen Umfang. Ob auch bezüglich der Lieferung der letztgenannten Produkte von einer Haftung der Beklagten auszugehen ist, ist für das vorliegende Grundverfahren aber schon deshalb unerheblich, weil bereits mit Blick auf das oben unter II.B.5. zu den streitbefangenen Weichengeschäften mit im Sinne von § 304 ZPO hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Klägerin aus dem streitbefangenen Kartellverstoß (Grundabsprache) ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. Der Ausspruch über die von der Klägerin reklamierte Haftung der Beklagten zu 2. bis 8. auch für (reine) Schienen- bzw. Schwellenlieferungen bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 – I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 – VI-U (Kart) 24/17 , Rz. 36 bei juris). 7. Die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin den ihr kartellbedingt zugefügten Schaden im Sinne einer Vorteilsausgleichung ganz oder auch nur teilweise durch ihre Fahrpreisgestaltung auf ihre Fahrgäste abgewälzt hat (sogenanntes „passing-on“), hat das Landgericht ausdrücklich und mit Recht dem Betragsverfahren vorbehalten. Der Senat hat mithin – anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] – Schienenkartell II ) – vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden. 8. Soweit ein Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge durch öffentliche Zuwendungen gefördert wurde (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Klägerin v. 7.7.2016 [GA 1145 ff.], S. 42 f., Tabelle 2 [letzte Sp.]), hat das Landgericht auch die Beurteilung der Frage, ob dies in entsprechendem Umfang unter dem Gesichtspunkt einer Vorteilsausgleichung zu dem Ausschluss oder der Minderung des Anspruchs der Klägerin auf Kartellschadensersatz führt, ausdrücklich dem Betragsverfahren vorbehalten, so dass sich der Senat einer diesbezüglichen Prüfung und Entscheidung – anders als in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, a.a.O., Umdruck S. 72 f. [unter II.B.6.b.] – Schienenkartell II ) - enthält. 9. Die Klägerin ist – worauf das Landgericht mit Recht erkannt hat - unter keinem Gesichtspunkt daran gehindert, die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Geld in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Berufung der Beklagten zu 5. bis 8. ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Behauptung entsprechend die Rechnungen ihrer Lieferantin L. vollständig beglichen hat. Bezüglich dieser Rechnungen ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte zu 1., mithin insoweit die Vertragspartnerin der Klägerin, den Vortrag der Klägerin, die Rechnungen bezahlt zu haben, selbst – den Feststellungen des Landgerichts entsprechend und insoweit von den Berufungen auch nicht angegriffen – bis zu ihrem durch die insoweit erfolgte Klagerücknahme bedingten Ausscheiden aus dem Prozess nicht bestritten hat. Soweit die Beklagten zu 5. bis 8. gleichwohl daran festhalten, die Begleichung der Rechnungen der L. mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zu bestreiten, ist dies prozessual unzulässig und daher unbeachtlich. Zwar sind die Beklagten zu 5. bis 8. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 1. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 167 bei juris, Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ). Nach den Umständen des Streitfalls jedoch ist das Bestreiten der Beklagten zu 5. bis 8. mit Nichtwissen unbeschadet der vorstehenden Erwägungen unstatthaft. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, a.a.O., Rz. 168 bei juris, Umdruck S. 53 f. [unter II.B.Ba.6.b.] m.w.N.), sind im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO solche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen beschaffen kann und ist ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist. Ebenso hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.), dass einem Gesamtschuldner es regelmäßig zuzumuten ist, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen, was umso mehr vor dem Hintergrund gilt, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch aus der sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Mitschuldners folgt, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. So verhält es sich auch im Streitfall, in dem alle Beklagten als Gesamtschuldnerinnen der Klägerin dem Grunde nach auf Kartellschadensersatz haften. Die Beklagten zu 5. bis 8. haben aber nicht aufgezeigt, dass sie sich hinsichtlich der Frage der Begleichung der hier interessierenden Rechnungen bei der Beklagten zu 1. – Lieferantin – um Aufklärung bemüht haben, ihnen eine solche Aufklärung unzumutbar oder diese aussichtslos ist. Für eine Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit solcher Aufklärungsbemühungen spricht auch tatsächlich nichts, was nur umso mehr gilt, als die Beklagte zu 1. den Ausgleich der Rechnungen selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auf sich beruhen kann nach alledem, ob im Sinne einer tatsächlichen und nicht widerlegten Vermutung auch deshalb von einer Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerin auszugehen ist, weil die Beklagten zu keinerlei außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen angeblicher Nicht- oder Minderzahlungen in Zusammenhang mit den zahlreichen und ganz offensichtlich umsatzintensiven Beschaffungsgeschäften Vortrag gehalten haben. 10. Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das „Vergabeverhalten“ der Klägerin nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerin gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers „zugeschnitten“ waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] – Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. – Schienenkartell ). 11. Die beklagten Kartelltäter trifft im Hinblick auf §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerische Mithaftung für den der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen entstandenen Schaden (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 80 – ORWI ). Wie oben bereits dargelegt, haben sich die vom Bundeskartellamt mit einer Geldbuße belegten Kartellanten eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne einer Grundabsprache über Wettbewerbsbeschränkungen bei Gleisoberbaumaterialien betreffenden Ausschreibungen schuldig gemacht. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht freilich nichts anderes, als dass sämtliche täterschaftlich an dieser Grundabsprache beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner für alle Schäden einzustehen haben, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundabsprache und folglich adäquat-kausal entstanden sind. Der Umsetzung der Grundabsprache zuzuordnen sind, wie oben dargelegt, auf Grund dahingehender tatsächlicher und unwiderlegt gebliebener Vermutung alle in kartellbefangener Zeit erfolgten, mithin auch die streitbefangenen, Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Für die Mithaftung einzelner Kartelltäter ist daher – wie auch vom Landgericht zutreffend erkannt - von vornherein unerheblich, ob diese im Einzelfall während des Kartellzeitraums in der Region selbst unternehmerisch tätig waren, in der die Ausschreibung und die ihr folgende Bestellung von Gleisoberbaumaterialien zu nicht wettbewerbskonformen Preisen stattfanden. Keine andere Beurteilung gilt schließlich für die Fälle, in denen sich die Grundabsprache mittelbar ausgewirkt hat, wie dies im Streitfall den obigen Ausführungen gemäß hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte, denen keine Ausschreibung vorausging, durchweg festzustellen gewesen ist. 12. Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch; die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. a. Die Verjährung richtet sich gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB (2017) nach § 33h GWB n.F.. aa. Gegenstand ist jeweils ein Anspruch wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB n.F., nämlich nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts ein Verstoß gegen § 1 GWB und gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV). bb. Die Ansprüche sind vor dem 27. Dezember 2016 entstanden. Insoweit ist unerheblich, ob die Anspruchsentstehung im Sinne des Verjährungsrechts bereits mit Abschluss des jeweiligen Vertrags zu kartellrechtswidrig abgestimmten Preisen – in dem spätesten streitbefangenen Fall der 29. Oktober 2009 (Beschaffungen der Klägerin gemäß II.7. ihres Schriftsatzes v. 22.12.2014) – oder erst mit der Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerin – nach deren Vorbringen letzte Zahlung am 10. Dezember 2009 (Vorgang wie vor) - anzunehmen ist. cc. Die Ansprüche sind am 9. Juni 2017 noch nicht verjährt gewesen. (1) Vor diesem Zeitpunkt beurteilt sich die Frage nach §§ 195, 199 BGB (in ihren nach Ablauf des Jahres 2001 geltenden Fassungen). Diese Vorschriften sind für die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge mit Rücksicht auf die durchgängig nach dem 31. Dezember 2001 erfolgten Vertragsschlüsse ohne Weiteres maßgeblich. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist bis zum 9. Juni 2017 keine Verjährung der Ansprüche eingetreten. Die maßgeblich in den Blick zu nehmende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB war an dem vorgenannten Tag noch nicht abgelaufen. (1.1) Der Beginn und die Hemmung der Verjährungsfrist richten sich gemäß § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB n.F. nach dem bis zum 8. Juni 2017 insoweit geltenden Recht. (1.2) Die Regelverjährungsfrist hat im Hinblick auf § 199 Abs. 1 BGB keinesfalls vor Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen. Unabhängig von der Entstehung der Ansprüche nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das subjektive Moment des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners – bei der Klägerin jedenfalls, etwas anderes haben auch die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt, erst mit der Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 erfüllt worden. (1.3) Die mithin bereits allein unter dem Gesichtspunkt des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens Ende des Jahres 2013 jeweils in Gang gesetzte Verjährungsfrist ist noch vor ihrem Ablauf – frühestens am 31. Dezember 2016 – gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam und gegenüber allen Beklagten rechtzeitig gehemmt worden. Die Klage ist den Beklagten zu 2. und 3. im Februar 2015 und den Beklagten zu 4. bis 8. im August 2015 zugestellt worden. Damit hat die Klägerin den gesetzlichen Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung entsprochen. Auf sich beruhen kann insoweit im Übrigen die Frage, ob der Klägerin hinsichtlich der von ihr ursprünglich formulierten Feststellungsanträge bei Erhebung/Erweiterung der Klage ein im Sinne von § 256 ZPO berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite gestanden hat bzw. ob ein solches Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsstreits entfallen ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil v. 8. Januar 2014 – XII ZR 12/13 , NJW 2014, 920 Rz. 21 m.w.N.) löst eine wirksame, wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung der Verjährung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist. Auch mit einer solchen Klage macht der Gläubiger nämlich durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Erfüllung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss. Daher entfaltet die wirksame Klageerhebung ihre verjährungshemmende Wirkung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung – von der Sachbefugnis abgesehen – noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, a.a.O.). (2) Im Ergebnis keine andere Beurteilung ist im Hinblick auf die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB veranlasst; denn auch diese Frist war in Bezug auf die im Streit stehenden Schadensersatzansprüche gegenüber allen Beklagten am 9. Juni 2017 noch nicht abgelaufen. (2.1.) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. – Schienenkartell II ). Er hat in jenen Entscheidungen des Weiteren eingehend dargelegt, dass der jeweilige Abschluss von Verträgen über kartellbefangene Gleisoberbaumaterialien für eine Entstehung der Schadensersatzansprüche im Sinne von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht ausreicht, weil dieser über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus noch nicht mit besonderer Dringlichkeit den Eintritt eines Schadens zum Nachteil der Klägerin hat erwarten lassen (vgl. Senat, a.a.O., Umdruck S. 79 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(b)]). Für die Anspruchsentstehung im vorgenannten Sinne kommt es daher auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung an. Darüber hinaus hat der Senat aufgezeigt, dass der letztgenannte Zeitpunkt aus noch weiteren Gründen (erst recht) maßgeblich ist, soweit wegen des Kartellverstoßes solche Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, die an den jeweils im Einzelnen zu Grunde liegenden Beschaffungsverträgen selbst nicht beteiligt waren und für die deshalb ausschließlich eine deliktische Haftung in Betracht kommt (vgl. Senat, a.a.O., Umdruck S. 83 [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.2)(2.2.1)]). Unter der vorstehend genannten Prämisse kommt ein Ablauf der hier interessierenden Höchstfrist nicht in Betracht; dies ist den nachfolgenden Ausführungen, die sich auf die den Bezahlungen vorangegangenen Zeitpunkte der jeweiligen Auftragserteilung beziehen, unmittelbar zu entnehmen. (2.2) Selbst wenn jeweils von einem bereits mit Vertragsschluss nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entstandenen Schadensersatzanspruch der Klägerin auszugehen wäre, würde im Hinblick auf die im Streitfall geltend gemachten und im Berufungsrechtszug noch interessierenden Schadensersatzansprüche gegenüber allen Beklagten von einer wirksamen Hemmung der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB noch vor deren Ablauf und damit von dem Nichteintritt der Verjährung auszugehen sein. Dies gilt namentlich für den ersten, am 22. April 2002 geschlossenen, Vertrag (Beschaffung gemäß Fall B.III.4. der Klageschrift) und mithin erst recht für die übrigen streitbefangenen, durchweg zu späteren Zeitpunkten geschlossenen, Verträge. Bis zum sich hinsichtlich des vorbezeichneten Rechtsgeschäfts errechnenden Ende der Verjährung mit Ablauf des 22. April 2012 hatte die Klägerin selbst zwar noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Jedoch ist die hier interessierende Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GWB (2005) a.F. durch die spätestens mit den Durchsuchungen der Geschäftsräume der Kartellanten am 11. Mai 2011 – das heißt etwas mehr als elf Monate vor Fristablauf - erfolgte Einleitung des kartellbehördlichen Ermittlungsverfahrens wirksam gehemmt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der hier interessierende Beschaffungsvorgang noch vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle stattgefunden hat. Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. – Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris – Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die – wie im Streitfall – ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB a.F. in Verbindung mit § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die durch das kartellbehördliche Verfahren ausgelöste Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts im Bußgeldverfahren (18. Juli 2013), mithin unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG am 1. Februar 2014. Ausgehend davon, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird (§ 209 BGB), ist die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht fruchtlos verstrichen. Zum Ende der auf Grund des kartellbehördlichen Verfahrens eingetretenen Hemmung verblieben in dem oben genannten ersten Beschaffungsfall von der Höchstfrist etwas mehr als elf Monate. Die Verjährung ist sodann allen Beklagten gegenüber durch Klageerhebung rechtzeitig erneut gehemmt worden, so dass die Verjährungseinreden nicht durchgreifen. (2.2.1) Nicht verjährt sind zunächst die im Streitfall von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 3. verfolgten Ansprüche. Die vorbezeichnete Restzeit war noch nicht verstrichen, als die auf die Beklagten zu 2. und 3. erweiterte Klage am 23. Dezember 2014 bei Gericht eingereicht wurde. Die Klage ist den Beklagten zu 2. und 3. nach am 7. und 19. Januar 2015 erfolgter Anforderung bzw. Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, mithin „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, zugestellt worden. Die Erhebung der Klage in folglich noch unverjährter Zeit hat nach alledem ausgereicht, die Verjährung aller vorliegend von der Klägerin im Einzelnen gegen die Beklagten zu 2. und 3. verfolgten Ansprüche (erneut) zu hemmen, und zwar unbeschadet des Nichtvorliegens von zu Gunsten der Klägerin abgegebener Verjährungsverzichtserklärungen der vorgenannten beklagten Parteien. (2.2.2) Dass die Klägerin innerhalb der oben dargelegten Zeitspanne (Restzeit) nicht auch gegen die Beklagten zu 4. bis 8. Klage erhoben hat, ist für sie selbst im Falle einer mit Vertragsschluss einhergehenden „Entstehung“ des Anspruchs unschädlich. Denn sie kann sich auf mit der Beklagten zu 4. und den Beklagten zu 5. bis 8. innerhalb noch nicht abgelaufener Verjährungshöchstfrist – für sich genommen unstreitig – geschlossene Vereinbarungen über den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis – so die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 4. und der Klägerin - zum 30. Juni 2015 bzw. bis – so die Vereinbarung zwischen den Beklagten zu 5. bis 8. und der Klägerin – zum 31. Dezember 2015 berufen und hat noch vor Ablauf der vorgenannten Daten, nämlich am 29. Juni 2015, gegen die Beklagten zu 4. bis 8. Klage eingereicht, die an diese Parteien nach am 13. und 29. Juli 2015 erfolgter Anforderung bzw. Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, mithin „demnächst“ (§ 167 ZPO) zugestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin zum einen und der Beklagten zu 4. bzw. den Beklagten zu 5. bis 8. zum anderen vereinbarten umfassenden Verjährungsverzichte datieren nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts aus Dezember 2012 und stammen mit Rücksicht auf die obigen Darlegungen mithin durchgängig aus unverjährter Zeit. Dies kommt der Klägerin mit der Folge zugute, dass die von diesen beklagten Parteien erhobenen Verjährungseinreden allein schon wegen der Verjährungsverzichtsvereinbarungen ins Leere greifen. b. Die Verjährungsfrist des § 33h GWB n.F. ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt zunächst für die Regelverjährung von fünf Jahren nach § 33h Abs. 1 GWB n.F.; insoweit ist das subjektive Moment des § 33h Abs. 2 Nr. 2 GWB n.F. bei der Klägerin frühestens im Laufe des Jahres 2013 eingetreten, so dass in Bezug auf alle Beklagten die Verjährung durch die ihnen gegenüber in dem Jahr 2015 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden ist. Ebenso gilt dies für die Höchstfrist von zehn Jahren nach § 33h Abs. 3 GWB n.F.. All dies ist den vorstehend unter a. erfolgten Ausführungen unmittelbar zu entnehmen. 13. Die unbegründeten Rechtsmittel der Beklagten sind nach alledem zurückzuweisen. Soweit das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen – überschießend – den von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für dem Grunde nach gerechtfertigt hat, bedarf es einer Entscheidung über diese einzelne Schadensposition bereits im Grundverfahren nicht, so dass eine solche mit dem hiesigen Berufungsurteil unterbleibt; die Frage, ob und inwieweit die Klägerin von den Beklagten die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen kann, berührt nämlich allein die haftungsausfüllende Kausalität und ist dem Betragsverfahren vorzubehalten. Ebenso wenig bedarf es im Grundverfahren einer Entscheidung über den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch; auch diese ist dem Betragsverfahren vorzubehalten. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu diesen Schadenspositionen ausgeführt hat, entfalten diese – vom Senat keiner sachlichen Überprüfung unterzogenen – Ausführungen keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO. C . Soweit mit dem vorliegenden Erkenntnis die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird, ist noch im Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. 1. Die Durchführung des Betragsverfahrens steht unmittelbar bei dem Landgericht an. Der Streit über die Höhe des Anspruchs ist in der ersten Instanz anhängig geblieben und schon nicht in die Berufungsinstanz gelangt, nachdem das Landgericht in der Sache auf eine die Beklagten dem Grunde nach treffende Verpflichtung zum Kartellschadensersatz erkannt und der Senat dies mit Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung der Beklagten bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. [2013], § 538 Rz. 4 m.w.N.). Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des „Schienenkartell-Komplexes“ bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. – Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn – wie auch im Streitfall – im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist. Auch wenn die Formulierung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die Fortführung eines Verfahrens durch das Ausgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwischenurteil über den Grund als Zurückverweisung bezeichnet, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht seit Langem anerkannt (vgl. die Nachweise bei Senat, a.a.O.), dass die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet. Eine Zurückverweisung kommt daher richtigerweise nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird; so verhält es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht. Die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist mit Rücksicht auf ihren Wortlaut ( „Das Berufungsgericht darf die Sache … zurückverweisen, wenn … durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden … ist, es sei denn , dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist [Hervorhebung durch den Senat]) zutreffend dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es im Rechtsmittelverfahren eine erstinstanzliche Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund bestätigt, dann – ausnahmsweise – trotz der dem erstinstanzlichen Gericht ausweislich des § 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO an sich vorbehaltenen Verhandlung über den Betrag des Anspruchs verpflichtet ist, den gesamten Rechtsstreit an sich zu ziehen und gleichsam über diesen zu entscheiden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruchsgrund auch der Streit über die Anspruchshöhe bereits entscheidungsreif ist. Das vorstehend dargelegte Normverständnis zu Grunde gelegt, ist eine Entscheidung des Senats auch über den streitigen Betrag des Anspruchs freilich nicht veranlasst. Der Streit der Parteien über die Höhe des Anspruchs ist - ganz offensichtlich – noch weit von Entscheidungsreife entfernt. Die Frage, in welchem Umfang die von der Klägerin für die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien bezahlten Preise über den Preisen liegen, die sich insoweit, das Vertriebskartell der Schienenhersteller und –händler hinweggedacht, bei hypothetischem Wettbewerb gebildet hätten, kann nur nach einer noch anstehenden, sehr umfänglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme beantwortet werden. Nichts anderes gilt auch für die Frage, ob und inwieweit das in diesem Zusammenhang von der Klägerin bemühte und hinsichtlich der in ihm zu Grunde gelegten Anknüpfungsdaten im Einzelnen zwischen den Parteien streitige H.-Gutachten oder die von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln zur Schadenspauschalierung, diese vorbehaltlich der Frage ihrer Wirksamkeit, zur Schadensfeststellung geeignet sind bzw. im Ergebnis den tatsächlichen Schaden zutreffend abbilden. 2. Wollte man der vorstehend unter 1. vertretenen Auffassung nicht folgen, ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Beklagten zu 2. bis 4. hilfsweise gestellten Prozessanträge nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen. Insoweit sieht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen von einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO ab. Der noch offene Teil des Rechtsstreits wird, wie den obigen Darlegungen unmittelbar zu entnehmen ist, nicht mit im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbarem Aufwand (zu diesem Maßstab vgl. Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. [2013], § 538 Rzn. 38/39), sondern vielmehr erst nach einer voraussichtlich sehr umfänglichen und aufwendigen Beweisaufnahme der Entscheidungsreife zugeführt werden können. Dies gilt nur umso mehr, als das Landgericht zu der Höhe des Anspruchs bislang keine Beweise erhoben oder Feststellungen getroffen hat und ebenso wenig Erfahrungswerte ermittelt hat oder bekannt sind, die es erlauben, eine Größenordnung des auf Grund des streitbefangenen Kartells „typischerweise“ zu erwartenden Abnehmerschadens hinreichend zuverlässig zu bestimmen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung der Sache keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens erwarten lässt, soweit es um den Eintritt in die Erhebung der gebotenen Beweise geht. Nach alledem nötigen Gesichtspunkte einer zurückverweisungsbedingten Verteuerung des Verfahrens zu keiner anderen Beurteilung und gebieten diese Gesichtspunkte nicht ein Hintanstellen des Interesses der Beklagten an der Wahrung des vollen Instanzenzuges. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge und für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens weicht das vorliegende Erkenntnis zwar im jeweiligen rechtlichen Ausgangspunkt von den in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ( KZR 26/17 ) dargelegten Grundsätzen ab. Wie in den hiesigen Gründen im Einzelnen dargelegt, wird die vom erkennenden Senat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung getroffene Annahme einer tatsächliche Vermutung (im vorgenannten Sinne) jedoch durch eine gleichfalls vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls am Maßstab der vom Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung vertretenen Rechtsgrundsätze bestätigt. Die oben angesprochenen Rechtsfragen, derentwegen vorliegend allein eine Zulassung der Revision zu erwägen sein könnte, sind folglich für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich; vor diesem Hintergrund ist eine Zulassung der Revision nicht geboten.