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Urteil

7 StS 1/19 Strafrecht

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0712.7STS1.19.00
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Tenor

Der Angeklagte X__ wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Y__ wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Y__ verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter X__:              § 95 Abs. 1 StGB.

Angeklagter Y__:               § 95 Abs. 1, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 56 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte X__ wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Y__ wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Y__ verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter X__: § 95 Abs. 1 StGB. Angeklagter Y__: § 95 Abs. 1, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 56 StGB. Gründe: Vorbemerkung Der Senat hat das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten K__ am 30. April 2019 nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 15.000 Euro gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen zur Person I. Angeklagter X__ Der Angeklagte X__ wurde am __ in B__ geboren. Nach dem Schulbesuch war der Angeklagte von Juni 1982 bis Oktober 1987 als freier Mitarbeiter in der Redaktionsassistenz bei der Deutschen Welle in K__ angestellt. Im Oktober 1987 wechselte er zunächst als freier Mitarbeiter zu der überörtlichen Zeitung „Behörden Spiegel“ in B__ im Status eines Redakteurs für Bundeswehrthemen. Ab dem 1. April 1993 absolvierte der Angeklagte ein Verlagsvolontariat zum Redakteur, welches er zum 31. März 1995 abschloss. Bis Dezember 2008 war er zunächst als angestellter Redakteur, dann als Ressortleiter für Wehrtechnik und Beschaffung, seit 2007 schließlich als Chefredakteur der Schriftenreihe „Moderne Streitkräfte“ beim „Behörden Spiegel“ tätig. Seit dem 1. Januar 2009 – so auch im Tatzeitraum im Jahr 2016 – arbeitete der Angeklagte X__ als „Leiter strategische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ bei der A__ in B__. Das Unternehmen ist internationaler Wehrtechnikhersteller und eine 100prozentige Tochtergesellschaft des staatlichen israelischen Wehrtechnikkonzerns Rafael. Der Aufgabenbereich des Angeklagten umfasste unter anderem die Öffentlichkeitsarbeit bei nationalen und internationalen Veranstaltungen, politische Lobbyarbeit in B__, B__ und B__ sowie die Kontaktpflege zu nationalen und internationalen militärischen Beschaffungsstellen. Er erzielte dort im zweiten Halbjahr 2016 ein Nettoeinkommen von etwa __ Euro monatlich. Von dieser beruflichen Tätigkeit wurde der Angeklagte am 15. Januar 2018 durch die A__ mit dem Ziel freigestellt, einen Aufhebungsvertrag herbeizuführen. Hintergrund war nach erfolgtem Wechsel in der Geschäftsführung der A__, dass der neue Geschäftsführer, der Zeuge H__, die Arbeitsleistung des Angeklagten aufgrund qualitativer Mängel als nicht zufriedenstellend bewertete und zudem das Stellenprofil in der Unternehmensstruktur als verzichtbar betrachtete. Zum 10. Februar 2018 erfolgte eine fristlose Kündigung durch das Unternehmen, nachdem dort am 29. Januar 2018 die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts betreffend die Tatvorwürfe in dieser Sache und die Inhaftierung des Angeklagten bekannt geworden waren. Zu einem Aufhebungsvertrag kam es daher nicht. Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsverhältnisses steht zwischen der A__ und dem Angeklagten in Streit. Eine Nachbesetzung der Stelle durch die A__ fand nicht statt. Die dem Angeklagten dort nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung im Jahr 2012 erteilte VS-Ermächtigung der Stufe SÜ 2 wurde aufgrund Schreibens des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 30. Januar 2018 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der zwischenzeitlich arbeitslose Angeklagte erhielt zuletzt Sozialleistungen in Höhe von etwa __ Euro monatlich. Der Angeklagte X__ ist ungedient, strebt aber seit vielen Jahren unter Nutzbarmachung seiner Kontakte in die Politik und Bundeswehr eine Laufbahn als Reserveoffizier an. Diese blieb ihm bisher aufgrund soldatenrechtlicher Anforderungen, insbesondere mangels vorhandener Beorderung (Einplanung auf einen Reservedienstposten) sowie Hochschulstudiums, verschlossen. Der Angeklagte nahm in den Jahren 2016 und 2017, mit dem Wunsch hierdurch gegebenenfalls eine Beorderung als Grundlage für eine Reservistenlaufbahn zu erlangen, an „Dienstlichen Veranstaltungen“ der Bundeswehr und der NATO (sog. DVAGs) mit dem ihm vorläufig, lediglich für die kurze Dauer der Übungen zugewiesenen Dienstgrad „Oberleutnant“ teil. Der Angeklagte ist seit Dezember 1998 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Der Angeklagte X__ wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts R__ vom 6. September 2018, rechtskräftig seit dem 25. September 2018 (Az.: 15 Cs 342 Js 83/18 – 275/18), wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Tatzeitpunkt 25. Januar 2018) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Die Geldstrafe wurde durch den Angeklagten vollständig gezahlt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in dieser Sache über eine funktionsfähige Langwaffe (Repetierbüchse des Typs Lee-Enfield I Rifle No. 4 Mk. 1, Kaliber .303 british) ohne die nach dem WaffG hierfür erforderliche Erlaubnis verfügte. Der Angeklagte hat sich in der vorliegenden Sache vom 26. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2018 in Untersuchungshaft befunden. II. Angeklagter Y__ Der Angeklagte Y__ wurde am 17. August 1958 in H__ geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt mit drei Geschwistern auf. Seine Mutter verstarb nach langjähriger Krankheit, als er acht Jahre alt war. In seiner weiteren Kindheit war der Angeklagte daher früh zu Selbständigkeit gehalten. Kurz vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Schullaufbahn mit dem Abitur im Jahre 1977 fasste der Angeklagte Y__ den Entschluss, Flugzeugpilot zu werden. Nach einer erfolglosen Bewerbung bei der Lufthansa verpflichtete er sich als Anwärter für den fliegerischen Dienst bei der Bundeswehr. In der Folge war der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. März 2001 Berufssoldat. Der Angeklagte Y__ absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum Flugzeugführer/Kampfpiloten und wurde auf dem Waffensystem Alpha-Jet in einem Einsatzverband in O__ verwendet. Dort machte er schnell Karrierefortschritte, zunächst als Einsatzoffizier, sodann als Austauschoffizier in C__ (Frankreich), wo er für drei Jahre als Flugzeugführer eingesetzt war. Nach erneuter Verwendung für etwa eineinhalb Jahre in einem Einsatzverband in O__ wurde der Angeklagte Staffelkapitän bei einer Ausbildungseinrichtung für Alpha-Jet-Flugzeuge in F__. Nach Einsatz im Stab der Bundeswehr in K__ und B__ folgte eine Umschulung des Angeklagten auf das Waffensystem Tornado in J__ und in Großbritannien. Im Anschluss wurde der Angeklagte als stellvertretender Kommandeur Fliegende Gruppe nach L__ versetzt. Sein dortiger Verband wurde im Rahmen des Jugoslawien-Konflikts zeitweise nach P__ (Italien) verlegt. In der Folge war der Angeklagte, was er selbst als Karriererückschritt empfand, für drei Jahre stellvertretender Kommandeur des taktischen Luftwaffenausbildungskommandos auf einem NATO-Flugplatz auf S__ (Italien) und dort als Fluglehrer tätig. Nach Erreichen der besonderen Altersgrenze als Pilot („BO 41“) schied er zum 31. März 2001 mit dem Dienstgrad Oberstleutnant aus der Bundeswehr aus. Als Berufssoldat wurde der Angeklagte einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ 3) unterzogen. Im Anschluss an seine Soldatenlaufbahn nahm der Angeklagte im April 2001 eine befristete Arbeitsstelle bei der C__ (ab 2002: H__) an. In dem Unternehmen war er als Spezialist mit dem Bereich der IT-Hardwareverfahren der Bundeswehr befasst. Nach Vertragsablauf war der Angeklagte Y__ dort bis zum Jahr 2003 als freier Berater weiter tätig. Von 2004 bis zum 31. August 2017 – so auch im Tatzeitraum im Jahr 2016 – war der Angeklagte als Leiter des Verbindungsbüros K__ der Q__ (im Folgenden: Q__) beschäftigt. Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft geheimschutzbetreute Unternehmen entwickelt, integriert und betreibt in dem in F__ angesiedelten Unternehmensbereich der Wehrtechnik unter anderem sicherheitsrelevante Elektronik- und IT-Systeme für Militär, Behörden und Unternehmen. Für diese Zwecke hatte das Unternehmen einen projektbezogenen Standort in der Türkei. In der Vergangenheit erbrachte die Q__ bereits mehrfach als Vertragspartner der Bundeswehr, unter anderem auch für deren Hubschrauber, Dienstleistungen. Im untergeordnet betriebenen Automobilbereich hat die Q__ weitere Betriebsstätten in Deutschland sowie 100prozentige Tochtergesellschaften in China und in den USA. Nachdem der Angeklagte zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Q__ auf die Vorgaben des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft verpflichtet worden war, bestanden seine dortigen Aufgaben im Wesentlichen in Lobbyistentätigkeit durch Beschaffung von Informationen, Kontaktpflege zum Bundesministerium der Verteidigung (im Weiteren: BMVg), Bundestag sowie zu Behörden der Bundeswehr, dem Aufbau von Netzwerken zu anderen nationalen und internationalen Rüstungsunternehmen und der Unternehmenskommunikation im Allgemeinen. Der Angeklagte wechselte innerhalb der Q__ zum 1. Juli 2016 in den neu gegründeten Bereich „Defence & Public Security“ und berichtete seitdem direkt an den Leiter dieser Abteilung, den ehemaligen Beschuldigten W__. Zuletzt – so auch im Tatzeitraum – verdiente der Angeklagte bei der Q__ etwa __ Euro netto monatlich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Q__ im Herbst 2017 arbeitete der Angeklagte als „Senior Marketing Manager Germany und Southern Europe“ bei dem US-amerikanischen Luftfahrtunternehmen B__ in der Dependance B__. Hier betreute er unter anderem das Projekt „Schwerer Transporthubschrauber“ und bezog zuletzt ein Nettogehalt von circa __ Euro monatlich. Das Beschäftigungsverhältnis bestand bis zum 31. Januar 2018. Hintergrund für dessen Beendigung durch das Unternehmen war der Vorwurf, der Angeklagte habe (dort) gegen VS-Vorschriften verstoßen. Im Anschluss (Februar 2018) meldete sich der Angeklagte Y__ zunächst arbeitslos. Er betreibt zwischenzeitlich ein Kleingewerbe, in dessen Rahmen er halbtags an einer Stickmaschine in einem Möbelhaus Textilien bestickt („Express-Sticker“). Sozialleistungen erhält der Angeklagte neben den Einkünften aus dieser Tätigkeit und einer monatlich ausgezahlten Versorgungsleistung der Bundeswehr in Höhe von etwa __ Euro netto nicht. Der Angeklagte hat aus einer im Jahr 1981 eingegangenen Ehe zwei erwachsene und berufstätige Kinder und zwischenzeitlich drei Enkelkinder. Zu seiner Familie hält er regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2009 geschieden. Mit Strafbefehl vom 14. November 2011, rechtskräftig seit dem 2. Dezember 2011, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H__ (Az. 7205 Js 57/11) wegen „sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Die Vollstreckung ist durch Zahlung der Geldstrafe erledigt. Nach seiner polizeilichen Festnahme am 25. Januar 2018 hat der Angeklagte in dieser Sache vom 26. Januar bis zum 9. März 2018 Untersuchungshaft erlitten. Er befindet sich seit April 2018 mit der in Folge der Untersuchungshaft gestellten Diagnose „rezidivierende depressive Störung [ICD-10] F33.1 und Neurodermitis [ICD-10] L 20.8“ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. B. Feststellungen zur Sache I. Tatvorgeschehen Der Angeklagte X__ verfügte aufgrund seiner journalistischen Vortätigkeit und in seiner Funktion als „Leiter strategische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ der A__ über weitreichende Branchenkontakte, insbesondere auch zu Mitarbeitern des Bundestages und des BMVg. Er nahm berufsbedingt an einer Vielzahl von Veranstaltungen der Verteidigungsbranche teil, die im Wesentlichen dem beruflichen Erfahrungsaustausch und der Kontaktpflege dienten. Dazu gehörten unter anderem von der Wehrindustrie mehrfach monatlich – auch aufgrund der Nähe zum BMVg und der Kommandos Luftwaffe, Heer und Marine – in B__ veranstaltete „Parlamentarische Abende“. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sollte Politik und Industrie die Möglichkeit geboten werden, Netzwerke zu knüpfen. Auch der Angeklagte Y__ nahm aufgrund seiner Aufgaben der Informationsbeschaffung und Kontaktpflege in der Q__ an entsprechenden Branchenveranstaltungen, die jeweils mit ähnlichem Personenkreis stattfanden, teil. Nachdem sich die Angeklagten auf einer solchen Veranstaltung kennengelernt und zufällig im Rahmen eines Saunabesuchs in der Nähe von K__ wiedergetroffen hatten, entwickelte sich zwischen ihnen über mehrere Jahre bis zum Jahr 2016 eine freundschaftliche Beziehung, die etwa auch gemeinsame Reisen und (weitere) gemeinsame Saunabesuche beinhaltete. Eine durch die jeweiligen Unternehmensprojekte vorgegebene berufliche Zusammenarbeit der Angeklagten fand mangels gemeinsamer Projekte von A__ und Q__ nicht statt. Allerdings verständigten sich die Angeklagten auf der Grundlage ihrer freundschaftlichen Beziehung darauf, Informationen, die für den anderen in beruflicher Hinsicht „hilfreich“ sein könnten, auszutauschen. Diese Praxis fand üblicherweise ohne besondere Vorabverständigung in der Weise statt, dass für den anderen in beruflicher Hinsicht als nützlich empfundene – auch vertrauliche – Dokumente ohne besondere Anfrage durch deren Übermittlung getauscht wurden. II. Tatgeschehen 1. Vorgehende Gespräche zwischen den Angeklagten In einem Gespräch der Angeklagten Anfang September 2016 teilte der Angeklagte X__ dem Angeklagten X__ abweichend von der üblichen Praxis der unmittelbaren Übermittlung von als nützlich erachteten Informationen mit, dass er über ein „wichtiges Dokument“ verfüge; es handele sich um „Informationen zum Finanzplan“. Dem Angeklagten Y__ war aus dem Zusammenhang und aufgrund seines beruflichen Erfahrungswissens klar, dass damit ergänzende Informationen zu dem grundsätzlich öffentlich zugänglichen Haushaltsplan des BMVg des Jahres 2017 gemeint waren (sog. Einzelplan 14 des Bundeshaushalts). Als der Angeklagte X__ bei weiteren Gesprächen das Dokument immer wieder erwähnte, hielt der Angeklagte Y__ ihn an, nunmehr entweder aufzuhören davon zu reden, oder aber ihm das Dokument zu übergeben. 2. „Entwurf der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14“ des Haushaltsplanes 2017 Bei dem durch den Angeklagten X__ gegenüber dem Angeklagten Y__ wiederholt in Bezug genommenen Dokument handelte es sich, wie dem Angeklagten X__ bekannt war, um eine 51 Seiten umfassende, bis auf die fehlende Ablichtung der Rückseite des Deckblatts vollständige Kopie des mit der VS-Einstufung „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ versehenen „Entwurf[s] der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 – Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ betreffend das Haushaltsjahr 2017. Die vorgehende Rohfassung des Entwurfs war durch die Fachabteilungen des Ausrüstungsbereichs des BMVg erstellt, zusammengeführt und sodann durch den Zeugen OAR W__ als zuständigen Sachbearbeiter des Referats __ des BMVg am 2. August 2016 persönlich beim Referat __ (Einzelplan 14 Verteidigung) des Bundesministeriums der Finanzen (im Folgenden: BMF) abgegeben worden. Die dem Angeklagten X__ in Kopie vorliegende, bereits zwischen BMVg und BMF abgestimmte Version des Entwurfs der Erläuterungsblätter wurde als Fassung 1/17 am 24. August 2016 beim BMF in den Druck gegeben. Insgesamt wurden 86 Ausfertigungen des Dokuments erstellt, die im BMF jeweils mit der VS-Sekretur „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ versehen und von dort entsprechend dem vorgesehenen Verteiler an den auf 86 Personen begrenzten Kreis von Amtsträgern in den Geschäftsbereichen von Bundestag, BMVg, Bundesrechnungshof und BMF verteilt wurden. Im folgenden parlamentarischen Verfahren fand keine wesentliche inhaltliche Abänderung des Entwurfs statt. Die Ablichtung, über die der Angeklagte X__ verfügte, ist eine solche der Ausfertigung Nr. 25 des Dokuments, die dem Bereich des Bundestags (Verteidigungsausschuss) zuzuordnen ist. Die auch in der Kopie fragmentarisch abgebildete Stempelung „Verteidigungsausschuss“ wurde im Geschäftsbereich des Bundestages nach dortigem Erhalt des Dokumentes im Zeitraum ab dem 31. August 2016 hinzugefügt. Die Ausfertigungsnummer 25 war vor Herstellung der Ablichtung auf der Kopiervorlage abgedeckt worden. Wie der Angeklagte X__, der sich Anfang September 2016 dienstlich in Berlin aufhielt, im Zeitraum nach Stempelung des Dokuments mit der Angabe „Verteidigungsausschuss“ ab dem 31. August 2016 an die in seinem Besitz befindliche Ablichtung gelangte, konnte nicht festgestellt werden. Der Entwurf der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 des Haushaltsjahres 2017 gibt detailliert Auskunft zu militär- und außenpolitisch relevanten Haushaltsplanungen des BMVg, indem die im öffentlichen Haushaltsplan enthaltenen allgemeinen Ansätze titelbezogen näher erläutert und mit Einzelansätzen und inhaltlichen Beschreibungen konkretisiert werden. Gegenstand sind die Kapitel 1405 „Militärische Beschaffungen“, 1404 „Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige militärische Entwicklung und Erprobung“ sowie 1401 „Bewilligungen im Rahmen der Mitgliedschaft zur NATO und anderen internationalen Organisationen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen“. Im Einzelnen werden zu Kapitel 1405 „Militärische Beschaffungen“ auf 37 Blatt jeweils die veranschlagten Ausgaben für zur Beschaffung vorgesehene Maßnahmen in den Bereichen Fernmeldematerial, Fahrzeuge, Kampffahrzeuge, Munition, Feldzeug- und Quartiermeistermaterial, Schiffe und Marinegerät, Flugzeuge, Flugkörper und flugtechnisches Gerät, Schützenpanzer PUMA sowie Mehrzweckkampfschiff 180 aufgelistet. Dafür wird in einer tabellarischen Übersicht in der Spalte 1 die betreffende Maßnahme (z.B. ein bestimmter Kraftfahrzeugtyp) konkretisiert genannt und in der Spalte 2 vermerkt, welche Stückzahl zur Beschaffung vorgesehen ist. In Spalte 3 wird aufgelistet, welche geschätzten Gesamtkosten hierfür veranschlagt werden. Weiterhin beziffert die Tabelle in den Spalten 4 bis 10 die Ist-Ausgaben bis 2015, die Bewilligung 2016 und die Veranschlagung für 2017. Es folgt ein tabellarischer Überblick über die für die Jahre 2018, 2019, 2020 sowie in den Jahren 2021 ff. vorgesehenen Kosten. Die Tabelle schließt jeweils mit einer Spalte 11 „Bemerkungen“ (z.B.: „Gesamtkosten weniger wegen...“) ab. Dieser Struktur entsprechende tabellarische Angaben finden sich im Folgenden auch zum Kapitel 1404 „Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige militärische Entwicklung und Erprobung“ (insgesamt zehn Blatt) sowie zum Kapitel 1401 „Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft zur NATO und zu anderen internationalen Institutionen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen“ (zwei Blatt). Das Dokument bezieht sich auf gegenwärtige und zukünftige Tatsachen und Erkenntnisse und ist inhaltlich geeignet, relevante Kenntnisse über die militärische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland an eine fremde Macht zu vermitteln. Die abgebildete Gesamtheit der haushaltsmäßig dargestellten Rüstungsanstrengungen Deutschlands in den Kapiteln 1401 und 1405 erlaubt insbesondere aufgrund ihrer Detailliertheit Rückschlüsse auf die aktuelle und die anvisierte materielle Schlagkraft der Bundeswehr, hinsichtlich des Kapitels 1401 auch auf die der NATO. Die Kenntnis, welche Projekte in Kapitel 1404 mit welchen Beträgen vorgesehen sind, lässt Rückschlüsse sowohl auf derzeitige als auch auf künftige militärische Fähigkeiten Deutschlands insbesondere auch im internationalen Machtgefüge zu und ermöglicht damit eine Einschätzung der sicherheits- und verteidigungspolitischen Absichten Deutschlands. Eine fremde Macht, die – wie es die inhaltliche Kenntnis des Dokuments erlaubt –solche Schlüsse mit einem hohen Grad an Richtigkeit zu ziehen vermag, könnte in einer Krise realistisch einschätzen, ob und mit welchen Fähigkeiten Deutschland im Ernstfall in der Lage oder willens wäre, nötigenfalls auch mit militärischen Mitteln zu handeln. Zudem erlaubt die Kenntnis der Informationen fremden Staaten im Wege der politischen Pression in sicherheitspolitischen Verhandlungen eigene Handlungsoptionen durch absichernde militärische Informationen zu stützen bzw. im Vorfeld einer Krise oder krisenhaften Entwicklung im Wissen um die Grenzen und Möglichkeiten des Gegenübers Druck auszuüben. Ferner ermöglicht deren Kenntnis den Einsatz der Informationen als Mittel sog. „hybrider Kriegsführung“ etwa in Form von Desinformations- oder Propagandakampagnen. Schließlich sind die Erkenntnisse für fremde Staaten im Sinne verbesserter Möglichkeiten nützlich, um sich mit Blick auf zukünftige nachrichtendienstliche Tätigkeiten auf die Beobachtung spezieller militärischer Bereiche einzustellen. Es wäre daher mit schweren – gesamtstaatlichen – Nachteilen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen, wenn das Dokument in die Hände einer fremden Macht fiele. Die enthaltenen Tatsachen und Erkenntnisse lassen sich nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen, etwa mittels der Öffentlichkeit zugänglicher parlamentarischer Materialien, Wehrberichten oder Fachpublikationen, erschließen. Nur wenige weitere Dokumente haben eine vergleichbare sicherheitspolitische Bedeutung. Diese Umstände waren den in der Vergangenheit sicherheitsüberprüften Angeklagten insbesondere auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten, die jeweils auch die Beobachtung der Haushaltsplanungen im Wehrbereich zum Gegenstand hatten, bekannt. 3. Sicherheitspolitisches Umfeld Das sicherheitspolitische Umfeld der Verteidigungsplanung Deutschlands seit 2014 – so auch im Tatzeitraum im Jahr 2016 – hat sich, was den Angeklagten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen bewusst war, erheblich verändert. Auslösende Ereignisse waren neben dem Aufstieg des sog. Islamischen Staates und der Fragilität afrikanischer Staaten insbesondere die russische Besetzung der Krim und die Unterstützung der Separatisten in der Ostukraine. In der Folge hat Deutschland sämtliche Maßnahmen der Verteidigungsplanung der NATO zur Abschreckung, Bündnisverteidigung und Rückversicherung sowie Bereitstellung von Fähigkeiten zum Krisenmanagement in den Beschlüssen der Gipfel von Wales 2014, Warschau 2016 und – später – Brüssel 2018 vollumfänglich mitgetragen. Neben einer Verpflichtung zur Erhöhung der Verteidigungsausgaben (sog. „2%-Ziel“) sowie der rüstungsinvestiven Ausgaben im Verteidigungshaushalt (sog. „20%-Ziel“) beinhaltet dies seit dem Jahr 2015 unter anderem Beteiligungen an verstärkten Wach- und Übungstätigkeiten („air policing“; „NATO Response Force“; Leadnation-Funktion bei der NATO-Speerspitze „Very High Readiness Joint Task Force“) und den Aufbau von acht Aufnahmestützpunkten im Baltikum und in Mittelosteuropa („NATO Force Integration Units“) sowie die Stärkung des (diese führenden) Multinationalen Korps Nordost in Stettin. Aufgrund dieser sicherheitspolitischen Veränderungen, ferner in Folge der geopolitischen Lage Deutschlands, dessen Rolle in EU und NATO sowie als Standort zahlreicher (Rüstungs-)Unternehmen der Spitzentechnologie findet – auch im Tatzeitraum im Jahr 2016 – bundesweit bisweilen intensive Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste statt. Dies gilt insbesondere für die Nachrichtendienste Russlands, Chinas, des Irans und – mit Einschränkungen – der Türkei. Dabei fokussierten die russischen Nachrichtendienste, die traditionell die Themenbereiche Politik und Militär beobachten und diese Orientierung auch nach 2014 beibehielten, ihre Aufklärungsbemühungen deutlich auf die Ukraine-Krise und deren Auswirkungen. Zielobjekte der Ausspähung insbesondere seitens des russischen Militärischen Nachrichtendienstes „Glawnoje Raswedywatelnoje Uprawlenije“ (GRU), aber auch des chinesischen militärischen In- und Auslandsnachrichtendienstes „Military lntelligence Directorate“ (MIO), sind vor allem auch deutsche Rüstungsunternehmen mit Bedeutung für die staatlichen Verteidigungssysteme. Hierzu gehört die Q__ als wesentlicher Vertragspartner der Bundeswehr. Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln, die zur Anwendung kommen, zählen unter anderem geworbene oder eingeschleuste Informanten (sog. „Innentäter“), zum Beispiel Reinigungspersonal oder Werkstudenten. Daneben findet etwa der Einsatz von elektronischen Abhör- und Aufnahmegeräten und heimlichen Bildaufzeichnungen statt. Ferner werden vermehrt sog. „Cyber-Angriffe“ in Form des Eindringens in die technischen Netzwerke der Unternehmen eingesetzt. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten und Vorerfahrungen war den Angeklagten diese besondere Sensibilität der Rüstungsindustrie für entsprechende nachrichtendienstliche Angriffe bekannt. 4. Übergabe des Dokuments durch den Angeklagten X__ an den Angeklagten Y__ Im Verlauf weiterer Gespräche vereinbarten die Angeklagten Anfang September 2016, dass der Angeklagte X__ dem Angeklagten Y__ das in Bezug genommene Dokument nunmehr bei nächster Gelegenheit aushändigen werde. Anfang/Mitte September 2016, jedenfalls vor dem 19. September 2016, übergab daraufhin der Angeklagte X__ aufgrund vorgefassten Tatentschlusses bei Gelegenheit eines Zusammentreffens mit dem Angeklagten Y__ auf einem Parkplatz im Bereich K__ diesem das Dokument in einem Briefumschlag. Der Angeklagte X__ kannte den beruflichen Aufgabenbereich des Angeklagten Y__ bei der Q__ und wusste, dass dieser – wie er selbst auch – das Dokument zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben nicht benötigte. Einschränkungen im Hinblick auf die Behandlung oder weitere Verwendung des Dokuments gab der Angeklagte X__ nicht vor. Für Sicherheitsmaßnahmen mit Blick auf die besondere Vertraulichkeit der enthaltenen Informationen sorgte er nicht. Der Angeklagte X__ hielt es bei Übergabe des Dokuments an den Angeklagten Y__ jedenfalls für möglich und nahm dies trotz des ihm bekannten verschärften sicherheitspolitischen Umfeldes und des Umstandes, dass der ihm als Lobbyist des Rüstungsunternehmens Q__ bekannte Angeklagte Y__ keinen bestimmten Verwendungszweck für das Dokument genannt hatte, billigend in Kauf, dass das Dokument durch den Angeklagten Y__ an eine unbestimmte Zahl weiterer unbefugter Dritte gerade auch zum Zwecke der Verwendung innerhalb des Unternehmens Q__ weitergeben und dort gegebenenfalls unsachgemäß aufbewahrt wird, so dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Dokument für fremde Mächte zugänglich wird. Er nahm diesen Umstand hin und billigte ihn mit Blick auf sein vordringliches Ziel der Leistung eines Freundschaftsdienstes gegenüber dem Angeklagten Y__. Auf ein Ausbleiben dieser Folge vertraute er hingegen nicht. Der Angeklagte Y__ nahm von dem Inhalt des Dokuments zeitnah in seinem Büro oder seiner in der Nähe des Büros gelegenen Wohnung Kenntnis. Zu diesem Zweck öffnete er den Umschlag und nahm eine grobe Durchsicht des Dokuments vor. Als er dabei die VS-Sekretur „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ erblickte, lief es ihm, da er deren Bedeutung einzuordnen wusste, „schaurig über den Rücken“. Beiden Angeklagten war aufgrund der Umstände der Übergabe, der von ihnen wahrgenommenen VS-Sekretur und des Inhalts des Dokuments, ihrer beruflichen Vorkenntnisse sowie der bei ihnen jeweils in der Vergangenheit durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bekannt, dass das der Kopie zugrunde liegende Dokument nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und nach seinem Inhalt geheimhaltungsbedürftig war und dass weder sie selbst noch der jeweilige weitere Empfänger der Kopie zum Besitz derselben berechtigt waren. Ihnen war aufgrund des Inhalts des Dokuments und ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen bewusst, dass im Falle des fremdstaatlichen Bekanntwerdens des Dokuments die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde. 5. Übergabe des Dokuments durch den Angeklagten Y__ innerhalb der Q__ Aufgrund seiner Berufserfahrung und nach der erfolgten groben Durchsicht des Dokuments ging der Angeklagte Y__ davon aus, dass dessen Inhalte für die Defence-Abteilung am Hauptsitz der Q__ in F__ hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt möglicherweise anstehenden Beschaffungsvorhabens der Bundeswehr „Schwerer Transporthubschrauber (STH)“ (Nachfolgemodell zum Transporthubschrauber der Luftwaffe Sikorsky CH 53) von besonderem Interesse sein könnten. Insbesondere nahm er an, dass es der Q__ auf der Grundlage der enthaltenen Informationen leichter fallen könnte, mit Blick auf eine etwaige spätere (Sub-)Beauftragung im Rahmen des Projektes gegebenenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob intern Mittel bereitgestellt und die „Sache beworben“ werden sollte. Die Q__ hielt zum damaligen Zeitpunkt zu Zwecken des Informationsaustausches per E-Mail und durch gegenseitige Besuche Kontakt mit dem US-amerikanischen Unternehmen B__, das als möglicher Kandidat für die Zuschlagserlangung in der Zukunft angesehen wurde. Am 19. September 2016 übergab der Angeklagte Y__ entsprechend vorgefasstem Tatentschluss am Rande eines beruflichen Treffens bei der sog. Defence-Runde im Bürogebäude der Q__ in F__ dem dort seit April 2016 in der Defence-Abteilung als „Projektmanager Helikopterumfeld“ (unter anderem im Bereich Auftragsanbahnung im Bestands- und Folgewaffensystem der bei der Bundeswehr eingesetzten Hubschrauber) tätigen ehemaligen Angeklagten K__, mit dem Hinweis, er könne das gebrauchen, eine Kopie des Dokuments. Zu diesem Zwecke fertigte er gemeinsam mit K__ auf einem Firmenkopierer, der auf einem breiteren Gang im nach der Einlasskontrolle allgemein zugänglichen Bereich des Unternehmens (sog. A-Riegel) in der Nähe von K__s Büro aufgestellt war, eine Kopie, die er dem ehemaligen Angeklagten K__ überließ. Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Nutzung und Aufbewahrung des Dokuments gab der Angeklagte Y__ nicht vor. Bei dem verwendeten Kopierer handelte es sich, wie dem Angeklagten Y__ bekannt war, um einen Netzwerkdrucker- und -kopierer (sog. Multifunktionsgerät), welcher für alle Mitarbeiter des Hauptsitzes der Q__ in F__ allgemein nutzbar und mit dem internen IT-Firmennetzwerk verbunden ist. Das Gerät liest beim Einscannen umfangreicher Dokumente diese kurzzeitig in den Zwischenspeicher. In der Folge überschreibt es spätestens mit Abschluss des Auftrages diese Informationen mehrfach und löscht sie aus dem Zwischenspeicher. Dem Angeklagten Y__ war zwar nicht wohl dabei, dass das Dokument für einen Zeitraum elektronisch gesichert sein konnte, dennoch sah er zu diesem Zeitpunkt keine andere Möglichkeit der Herstellung der für firmeninterne Zwecke beabsichtigen Kopie. Eine weitere, für den – dem Angeklagten Y__ direkt und dem ehemaligen Angeklagten K__ mittelbar vorgesetzten – Abteilungsleiter „Defence & Public Security“ der Q__, den Zeugen C__ W__, angefertigte Kopie des Geheimdokuments, legte der Angeklagte Y__ in einem Briefumschlag in dessen Postfach, auf welches, wie der Angeklagte Y__ wusste, jedenfalls auch dessen Sekretärin zugreifen konnte. Weitere Sicherheitsvorkehrungen, um auszuschließen, dass das Dokument von dort an weitere Unbefugte gelangen könnte, traf der Angeklagte Y__nicht. Der ehemalige Angeklagte K__ und der Zeuge C__ W__ waren, wovon der Angeklagte Y__ ausging, jeweils nicht befugt, das Dokument zu besitzen. Bei der Anfertigung der Kopie und deren Weitergabe an den ehemaligen Angeklagten K__ sowie beim Einlegen der weiteren Kopie in das Postfach des Abteilungsleiters W__ hielt es der Angeklagte Y__ jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Dokument durch dessen Vervielfältigung in der Q__ und in deren Folge insbesondere bei unsachgemäßer Verwahrung Zugriffen Dritter – auch außenstehender Personen – ausgesetzt sein konnte und es nur noch vom Zufall abhing, ob das Dokument für fremde Mächte zugänglich wird. Er nahm diesen Umstand jedoch hin und billigte ihn mit Blick auf sein vordergründiges Ziel der Steuerung von (geheimen) Informationen in das Unternehmen der Q__ als ihm gleichgültige Nebenfolge. 6. Weiterer Umgang mit den erstellten Kopien sowie Sicherheitsumgebung in der Q__ Der ehemalige Angeklagte K__ nahm das abgelichtete Geheimdokument an sich und verwahrte es im Folgenden bis zum 22. November 2016 in einem jedenfalls zeitweise unverschlossenen Rollcontainer in seinem Firmenbüro im A-Riegel des Unternehmens. Bei dem Büro des ehemaligen Angeklagten K__ handelte es sich um ein Zwei-Personen-Büro, das mit einem weiteren Mitarbeiter besetzt war. Der Zugang zum A-Riegel des Bürogebäudes war lediglich durch die allgemeinen Kontrollen im Einlassbereich der Q__ beschränkt, in deren Rahmen insbesondere keine Durchsuchungen erfolgten und lediglich eine Zutrittsberechtigung vorgewiesen werden musste (z.B. Mitarbeiter- oder Besucherausweis). Das Bürogebäude selbst ist nicht umfriedet. Die keinen Schließzylinder aufweisende Tür des Büros des ehemaligen Angeklagten K__ stand regelmäßig offen, so dass insbesondere der Zutritt des nach Dienstschluss unbeobachtet arbeitenden Reinigungspersonals oder bei der Q__ beschäftigter Werkstudenten – anders als im vorhandenen Sicherheitsbereich des Unternehmens – ohne weitere Beschränkungen möglich war. Am 22. November 2016 hinterließ der ehemalige Angeklagte K__ das Dokument nach Verlassen des Firmengebäudes in einem unverschlossenen Rollcontainer in seinem Büro, dessen Türe offen stand. In dem Rollcontainer wurde es gegen 21.40 Uhr durch den Sicherheitsmitarbeiter K__ im Rahmen eines Sicherheitsrundgangs auf den ersten Blick sichtbar in einem Stapel mit weiteren Verschlusssachen des Einstufungsgrades VS-NfD aufgefunden. Der Zeuge K__ nahm entsprechend seiner Arbeitsanweisung einen Wachbucheintrag vor und sicherte das Geheimdokument vorläufig in einem VS-Kurierfach. Zudem vermerkte er eine fehlende Sicherung des Notebooks des ehemaligen Angeklagten K__ mit dem vorgeschriebenen „Kensington-Schloss“ (Stahlseilsicherung). Am Folgetag wurde der Sicherheitsbevollmächtigte der Q__, der Zeuge W__, durch das Wachpersonal über den Vorfall informiert. W__ nahm das Dokument aus dem VS-Kurierfach an sich und stimmte das weitere Vorgehen mit dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ab (Zeuge K__, Ansprechpartner für Sicherheitsbevollmächtigte geheimschutzbetreuter Unternehmen im Bereich Spionage/Sabotage; später Zeuge RR G__, Referatsleiter Spionageabwehr). Das Unternehmen Q__ veranlasste, dass die Umgangsanweisung im Falle entsprechender Funde von betriebsfremden Unterlagen eines höheren Einstufungsgrades als VS-NfD abgeändert wurde. In solchen Fällen sollte fortan (lediglich) eine Eilmeldung an den Sicherheitsbevollmächtigten durch das Wachpersonal erfolgen, eine Eintragung in das Wachbuch aber nicht mehr stattfinden. Auf diese Weise sollte, wie der Zeuge W__ dem Zeugen K__ berichtete, der unternehmensinterne Mitwisserkreis von Anfang an klein gehalten werden. Bereits zuvor hatte der Wachdienst bei dem ehemaligen Angeklagten K__ mehrfach Verstöße gegen die entsprechenden Dienstvorgaben beobachtet (unsachgemäße Verwahrung von firmeninternen Unterlagen sowie VS-NfD-Unterlagen, ungesichertes Notebook). Insgesamt fielen zu diesem Zeitpunkt bei der Q__ im Jahresschnitt etwa 360 bis 370 „Funde“ durch das Wachpersonal an, welche in der Mehrheit die sachwidrige Verwahrung firmeninterner Papiere sowie von VS-NfD-Dokumenten, offene Rollcontainer, fehlerhaft gesicherte Laptops oder den fehlenden Verschluss von Schränken betrafen. In jedenfalls einem Fall wurde vor der weiteren unternehmensinternen Verwendung von einem VS-NfD eingestuften Dokument die Sekretur durch Abschneiden entfernt, so dass die Verschlusssacheneigenschaft nicht mehr erkennbar war. Es kam mehrfach zu Versuchen des Eindringens auf das IT-Netzwerk des Unternehmens in Form sog. Cyber-Angriffe. Im Rahmen projektbezogener Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter der Q__ erfolgten auch negative Entscheidungen des dafür zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums. Die betroffenen Mitarbeiter verblieben dennoch teilweise mit einem veränderten Tätigkeitsfeld im Unternehmen. Die dem ehemaligen Angeklagten K__ am 10. November 2016 unter Belehrung über die Vorgaben des Geheimschutzes erteilte Verschlusssachenermächtigung bis zum Grad „GEHEIM“ (SÜ 2) wurde in Folge des Geschehens widerrufen und das Arbeitsverhältnis seitens der Q__ zeitnah beendet. Der Angeklagte Y__ vernichtete seine Kopie des Geheimdokuments, die er zunächst wieder mit sich genommen hatte, am Tag nach der Kopieübergabe an den Angeklagten K__, indem er sie in seinem Büro der Q__ in K__ mittels eines dort aufgestellten „Papierschredders“ zerkleinerte. Der weitere Umgang mit und der Verbleib der im Postfach der Zeugen W__ hinterlegten Kopie konnte nicht festgestellt werden. III. Tatnachgeschehen Das freundschaftliche Verhältnis der Angeklagten bestand auch im Nachgang zur Tat fort. Insbesondere vermittelte der Angeklagte Y__ bei einer im Herbst 2017 erfolgten Bewerbung des Angeklagten X__ auf seine Stellennachfolge bei der Q__. Ende November 2017 erhielt der Angeklagte X__ von der Q__ eine Absage, die darauf beruhte, dass sich der Abteilungsleiter des Defence-Bereichs, der Zeuge W__, und der Geschäftsführer des Unternehmens, der Zeuge H__, letztlich für einen anderen Bewerber und gegen den Angeklagten X__ entschieden hatten. Dass der Angeklagte Y__ zuvor auf einem parlamentarischen Abend in Berlin den Angeklagten X__ als seinen Nachfolger bei der Q__ benannt hatte, hatte hierauf keinen Einfluss. Ende des Jahres 2017 verbrachte der Angeklagte Y__ anlässlich eines Streits mit dem Unternehmen B__ über den Umgang mit VS-Dokumenten einen Koffer, der auch VS-NfD eingestufte Unterlagen beinhaltete, von seiner Wohnung in einen abgeschlossenen Raum im Keller der F__ in K__, welcher ihm durch einen dortigen Bekannten zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden war. In den Unterlagen befand sich der VS-NfD eingestufte Bericht der Bundeswehr „Die Fähigkeitslücke und Funktionale Forderung (FFF) für Schwere Transporthubschrauber (STH)“. Der firmeninterne Umgang mit diesem war Grundlage für die spätere Entlassung des Angeklagten Y__ bei dem Unternehmen B__. Der Angeklagte Y__ hat sich in der polizeilichen Vernehmung vom 25. Januar 2018 sowie vor dem Haftrichter des Bundesgerichtshofs am 26. Januar sowie 7. März 2018 geständig eingelassen und darüber hinaus Angaben zur Übergabe der Kopie des Geheimdokuments an ihn durch den Angeklagten X__ getätigt. C. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme. Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Angaben des ehemaligen Angeklagten K__, von Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts (Zeugen KHK B__, KOK K__ und KK N__) und Mitarbeitern des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Zeugen K__ und RR G__) sowie des BMVg (Zeuge OAR W__). Hinzu treten Angaben von Tatumfeldzeugen, insbesondere des mit der Sache befassten Sicherheitspersonals der Q__ (Zeugen K__ und W__), des Abteilungsleiters des Defence-Bereichs der Q__ (Zeuge C__ W__) sowie der jeweiligen Geschäftsführer der Q__ (Zeuge H__) und A__ (Zeuge H__). Wesentliches Gewicht kam darüber hinaus den Ausführungen der Sachverständigen Ministerialrat B__ und Generalleutnant a.D. G__ und einem im Verlauf der Hauptverhandlung erstellten Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu. Ferner stützen sich die Feststellungen auf forensische Behördengutachten des Bundeskriminalamts, die Inhalte einer Vielzahl sichergestellter Datenträger und die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung sowie Finanzermittlungen. Den Inhalt der sichergestellten Kopie des Geheimdokuments hat der Senat wie auch eine Vielzahl weiterer Urkunden, insbesondere Ermittlungsvermerke des Bundeskriminalamts zur Rückverfolgung der „Kopierhistorie“ des Geheimdokuments, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und ebenfalls zur Grundlage der getroffenen Feststellungen gemacht. I. Angaben der Angeklagten 1. Angeklagter X__ Der Angeklagte X__ hat im Verlauf der Hauptverhandlung – im Sinne der getroffenen Feststellungen – umfassende Angaben zu seiner Person getätigt. Zu den Einzelheiten seiner Schulbildung wollte der Angeklagte allerdings keine Angaben machen. Als Ursache seiner Freistellung bei der A__ am 15. Januar 2018 nannte der Angeklagte X__ zudem neben dem Umstand der beabsichtigten Umstrukturierung nach dem Wechsel der Geschäftsführung des Unternehmens eine Indiskretion des Angeklagten Y__, der seine Bewerbung bei der Q__ bei einem parlamentarischen Abend im November 2017 in Berlin vor Journalisten in betrunkenem Zustand offen gelegt habe. Dies sei dem neuen Geschäftsführer der A__, dem Zeugen H__, der ihm nicht gut gesonnen gewesen sei, zu Ohren gelangt und habe – tragend – zu seiner Freistellung bei der A__ geführt. Zur Sache hat sich der Angeklagte X__ in der Hauptverhandlung insoweit eingelassen, als er in seinem letzten Wort unter Bezugnahme auf das entsprechende Plädoyer seines Verteidigers in Abrede stellte, die ihm vorgeworfene Tat begangen und eine Kopie des Geheimdokuments an den Angeklagten Y__ übergeben zu haben. Zuvor hatte sich der Angeklagte X__ zur Sache grundsätzlich schweigend verteidigt, sich jedoch zu einzelnen sachlichen Aspekten der umfassenden Angaben des Angeklagten Y__ geäußert. So bestätigte der Angeklagte X__ im Verlauf des ersten und zweiten Hauptverhandlungstermins auf Nachfrage, dass ein – von dem Angeklagten Y__ als Übergabegelegenheit bezeichnetes – gemeinsames Treffen mit dem Angeklagten Y__ und dem Zeugen J__ beim Zentrum für Innere Führung in K__ über Fragen seiner möglichen Beorderung stattgefunden habe. Dieses Treffen sei indes im Juli oder August 2016, keinesfalls aber im September 2016 gewesen. Ab dem 16. August 2016 habe er bis zum 12. Oktober 2017 Reservedienstleistungen bei dem „C__“ der NATO in I__ abgelegt. Ab diesem Zeitpunkt seien (weitere) Gespräche mit J__, wie auch alle weiteren Bemühungen, die er vorher „eingetütet“ hätte, überflüssig gewesen. Am dritten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte X__ auf weiteres Befragen und nach Vorhalt von E-Mail-Verkehr mit einem – von ihm so bezeichneten – „Freund und rechtlichen Berater“ (E-Mails vom 19. August/11. September 2016 zwischen dem Angeklagten und UQ__) hingegen an, die Frage der Beorderung sei am 21./22. September 2016 „noch unter Verhandlung“ gewesen. Auf Vorhalt eines Google-Maps-Ausschnitts des Parkplatzes Soldatenheim H__ / Zentrum Innere Führung, K__, auf dem laut dem Angeklagten Y__ die Übergabe des Dokuments stattgefunden haben soll, teilte er mit, die Liegenschaft sehr gut zu kennen. Bereits im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte X__ gegenüber dem Zeugen KHK B__, wie dieser glaubhaft bekundete, anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 25. Januar 2018 nach erfolgter Belehrung angegeben, dass man als erfahrener Redakteur Papiere mit sicherheitskritischem Inhalt von Abgeordneten oder deren Mitarbeitern erhalte. Es gebe aber auch Lobby-Agenturen, die sicherheitskritische Informationen besorgen könnten. Für die Industrie seien haushälterische Planungen natürlich interessant, man bekomme sie teilweise sogar als pdf zugeschickt, er möchte sagen, häufig. Es sei gängige Praxis, dass politische Lobbyisten mit gutem Leumund mit Papieren versorgt würden, die für die gesamte wehrtechnische Industrie interessant seien. Zudem sei der Informationsdienst „Griephan-Briefe“ eine Plattform für eingestufte Informationen, die nach außen getragen würden. Er habe auch schon von Mitarbeitern anderer Rüstungsfirmen Dokumente, z.B. Organisations-Diagramme, erhalten. Zudem tätigte der Angeklagte X__ im Rahmen zweier Gefangenentransporte umfängliche Spontanangaben. Zunächst am 26. Januar 2018 gab der Angeklagte X__ – soweit diese Sache betreffend – beim Transport zur Haftbefehlsverkündung gegenüber dem Zeugen KK N__, wie dieser berichtete, an, er habe einen neuen Chef bei der A__, welcher im Rahmen einer Umstrukturierung seine Stelle habe auflösen wollen. Er habe sich bei der Q__ beworben, wovon der Angeklagte Y__ betrunken auf einem parlamentarischen Abend gegenüber Dritten erzählt habe. Diese Information habe sich schnell verbreitet und auch seinen Chef bei der A__ vor seiner daraufhin erfolgten Freistellung am 15. Januar 2018 erreicht. Bezüglich der angeblich von ihm auf irgendeinem Parkplatz weitergegebenen Dokumente, gab er an, da müsste er ja schön blöd sein. Hinsichtlich der Beschaffung eines neuen Transporthubschraubers für die Bundeswehr komme ein europäisches Unternehmen nicht in Frage, weshalb sich lediglich die Hersteller B__ und S__ beworben hätten. Am 26. April 2018 gab der Angeklagten X__ gegenüber dem Zeugen KHK B__, wie dieser bekundete, bei dem durch den Zeugen begleiteten Transport zum Haftprüfungstermin auf der Hinfahrt – soweit diese Sache betreffend – an, die Lufthansa hätte es besser als die Bundeswehr, die könne die Ticketpreise erhöhen, um ihre Flugzeuge zu reparieren, wohingegen die Bundeswehr sich an den Bundeshaushalt halten müsse. Da gebe es den Einzelplan 14, wo genau aufgeschlüsselt sei, wieviel Geld man ausgeben könne für die Wartung von Flugzeugen. Den Einzelplan 14 kenne er. Damit müsse er arbeiten. Das gehöre zu seinem Beruf dazu. Auf der Rückfahrt dieses Transports äußerte der Angeklagte X__, wie der Zeuge KHK B__ weiter mitteilte, der Angeklagte Y__ habe ihn fälschlicherweise als Übergeber des Dokuments benannt, weil er – der Angeklagte X__ – die Stelle des Angeklagten Y__ bei der Q__ bekommen und man ihm dort ein höheres Gehalt gezahlt hätte. Der Grund der Falschbelastung sei Neid gewesen. 2. Angeklagter Y__ Der Angeklagte Y__ hat bereits im Ermittlungsverfahren sowie auch im Verlauf der Hauptverhandlung zu seiner Person und zur Sache – soweit die Umstände seiner Wahrnehmung unterliegen konnten – umfassende geständige Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen getätigt. Allerdings hat der Angeklagte Y__ hinsichtlich der konkreten Umstände der Übergabe der Kopie des Geheimdokuments an ihn durch den Angeklagten X__ teilweise wechselnde Angaben gemacht. In der polizeilichen Vernehmung vom 25. Januar 2018 – unmittelbar nach seiner Festnahme – gab der Angeklagte Y__, wie der als Vernehmungsbeamter eingesetzte Zeuge KOK K__ bekundete, an, es habe ein Treffen „im Rahmen einer Veranstaltung“ gegeben. Welche das gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Jedenfalls hätten sie sich etwa ein bis zwei Wochen vor dem 19. September nicht „extra zur Übergabe des Dokuments“ getroffen. Es sei im Bereich K__ gewesen. Sie hätten gemeinsam auf einem Parkplatz am Auto des Angeklagten X__ gestanden, bevor dieser einen Umschlag mit dem Dokument aus dem Kofferraum geholt und an ihn übergeben habe. Nach der Veranstaltung sei er in sein Büro gefahren und habe dort in den Umschlag geschaut. Vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs gab der Angeklagte Y__ am Folgetag im Rahmen der Haftbefehlsverkündung an, er habe das Dokument (von dem Angeklagten X__) etwa zwei Wochen vor der Weitergabe auf einem Parkplatz in K__ erhalten. Er habe den Angeklagten X__ nicht danach gefragt, woher dieser das Dokument habe. Dieser hätte vermutlich gesagt, das wolle er gar nicht wissen. In der Haftprüfung vom 7. März 2018 teilte der Angeklagte Y__ gegenüber der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs auf Befragen mit, er meine nicht, dass die Übergabe anlässlich der in dem Vermerk des KOK K__ vom 2. März 2018 genannten Veranstaltungen mit den zugehörigen Teilnehmerlisten erfolgt sei, insbesondere nicht auf dem parlamentarischen Abend B__-G__ am 15. September 2016. Sie hätte stattdessen bei einem Treffen anlässlich einer kleineren Veranstaltung mit nur wenigen Teilnehmern in einer Veranstaltungspause vor dem Auto des Angeklagten X__ stattgefunden. Am ersten Hauptverhandlungstag äußerte sich der Angeklagte Y__ dahin, er meine, sich zwischenzeitlich anhand des visuellen Bildes von dem Parkplatz daran zu erinnern, dass die Übergabe anlässlich eines von ihm zur Erörterung des Beorderungswunsches des Angeklagten X__ initiierten gemeinsamen Treffens mit dem Zeugen J__ vom Zentrum der Inneren Führung der Bundeswehr in K__ stattgefunden habe. Auf dem Parkplatz des nah gelegenen Soldatenheims sei das Dokument in einem Briefumschlag anlässlich des gemeinsamen Treffens („vorher oder nachher“) in Abwesenheit des Zeugen J__ übergeben worden. Zu dieser Erkenntnis sei er im Wege des Ausschlussprinzips gelangt. Er habe aufgrund seiner visuellen Erinnerung an den Parkplatz im Nachgang zu den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren weiter nachgedacht und sei die Veranstaltungen in dieser Zeit durchgegangen. Schließlich habe er unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es auf einer kleineren Veranstaltung gewesen sein müsse, die Übergabe des Dokuments im Wege eines Rückschlusses einem Treffen mit dem Zeugen J__ zugeordnet, das nach seiner Erinnerung Anfang September 2016 stattgefunden habe. Er sei in der jüngeren Vergangenheit von Zeit zu Zeit mal mit Freunden in der Gaststätte des Soldatenheimes gewesen. Als er bei einem solchen Anlass auf den dortigen Parkplatz gefahren sei, sei die Erinnerung zurückgekommen, dass sie dort den Zeugen J__ getroffen hätten, weil sie „die Sache mit der möglichen Reserveübung“ des Angeklagten X__ hätten zusammenbringen wollen. In Nuancen könne seine Erinnerung gut oder schlecht sein. Er begründe seine Angaben mit seiner visuellen Erinnerung an diese Stelle. Er habe immer „den Verhören beigemerkt“, dass er versuche, seine Kenntnis so klar wie möglich darzustellen. In den Details schaffe er es aber nicht mehr, das „aus der Erinnerung zu bekommen“. Ob er den Zeugen J__ bereits vorher mit dem Angeklagten X__ bekanntgemacht habe oder sie sich an diesem Tag das erste Mal gesehen hätten, könne er nicht mehr mit Gewissheit sagen. Auch habe es möglicherweise, wie der Angeklagte X__ angegeben habe, bereits frühere gemeinsame Treffen zum Thema der Beorderung des Angeklagten X__ gegeben. Bei einem Treffen, bei dem er nach seiner Erinnerung nicht dabei gewesen sei, sei es dem Angeklagten X__ sehr schlecht gegangen, so dass es nicht zur eigentlichen Besprechung gekommen sei. Dies sei ihm später berichtet worden. Den Briefumschlag mit dem Dokument habe er nach der Übergabe in seinem Büro oder aber in seiner nah gelegenen Wohnung geöffnet und hereingeschaut. Büro und Wohnung seien bei ihm zu dieser Zeit ineinander übergegangen. Je mehr er nach diesem Umstand gefragt werde, desto unsicherer werde er sich diesbezüglich. Am zweiten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte Y__ unter Mitteilung der Kontaktdaten des Zeugen J__ an, zum Zeitpunkt des Treffens mit dem Zeugen J__ habe der Angeklagte X__ bereits mindestens das erste Mal „geübt“ gehabt. Bei dem Parkplatz habe es sich um denjenigen des Soldatenheims H__ Höhe, V__-G__-S__ 1 in K__ gehandelt. Nach einem anfänglichen Gespräch zwischen dem Zeugen J__ und ihm sei der Angeklagte X__ erst verspätet erschienen und habe ihn benachrichtigt. Auf dem Parkplatz sei das Dokument dann in Abwesenheit des Zeugen J__ übergeben worden, bevor dieser nachgekommen sei. Nach einem gemeinsamen Gespräch auf dem Parkplatz sei ein beabsichtigtes gemeinsames Essen daran gescheitert, dass die nahe gelegene Kantine geschlossen gewesen sei. In der Folge habe es von Zeit zu Zeit noch Treffen und E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Zeugen J__ gegeben. Nach seiner Inhaftierung habe es keine Kontakte mehr gegeben. Am dritten und vierten Hauptverhandlungstag erläuterte der Angeklagte Y__ anhand eines Google-Maps-Ausschnittes die Örtlichkeit des von ihm benannten Parkplatzes und des – einige hundert Meter entfernten – Büros des Zeugen J__ im Zentrum für Innere Führung der Bundeswehr. Ferner schilderte er das Treffen wie am zweiten Hauptverhandlungstag, wobei er angab, nicht sicher zu sein, ob sich der Angeklagte X__ und der Zeuge J__ bei dieser Gelegenheit tatsächlich kennengelernt hätten. An den Wochentag des Treffens könne er sich nicht erinnern, ein Freitag könne es eher nicht gewesen sein. II. Feststellungen zur Person (A.) 1. Angeklagter X__ (A. I.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten X__ beruhen auf dessen umfassenden und im Wesentlichen glaubhaften Angaben, die hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs mit den Bekundungen der Zeugen H__ (Geschäftsführer der A__) und Dr. B__, welcher für das in B__ ansässige PR-Unternehmen C__ AG im Bereich des Veranstaltungsmanagements projektbezogen mit dem Angeklagten zusammenarbeitete, dem Inhalt eines auf den Datenträgern des Angeklagten aufgefundenen Lebenslaufs anlässlich seiner Bewerbung bei der Q__ im Herbst 2017 sowie dem Inhalt polizeilicher Ermittlungsvermerke, insbesondere den Ergebnissen der Finanzermittlungen (Vermerk des Bundeskriminalamts, KOK H__, vom 3. April 2018), korrespondieren bzw. im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzt werden. Dass der Angeklagte tatsächlich entsprechend dem auf einem Datenträger vorgefundenen Schulzeugnis das Abitur abgelegt hat, konnte der Senat hingegen mit Blick auf die Angaben des Zeugen KHK B__, es seien bei den Datenträgern des Angeklagten X__ Fälschungsvorlagen für Abiturzeugnisse mit einer zugehörigen Anleitung unter der Dateibezeichnung „Pinocchio.doc“ sowie entsprechend ausgefüllte Zeugnisse unter den Dateinamen „T__M.pdf“ und T__1.pdf“ aufgefunden worden, nicht feststellen. Die in Folge angestrengten Ermittlungen bei der (mittlerweile umbenannten) Schule in B__ hätten, wie der Zeuge KHK B__ weiter bekundete, ergeben, dass die Zeugnisse seinerzeit noch handschriftlich erstellt worden seien, in den gespeicherten Zeugnissen das Stadtwappen von B__ fehle und das gewählte Datum falsch sei. Die dort noch vorhandene Schülerkartei des Jahres 1984 habe den Namen des Angeklagten X__ nicht beinhaltet. Der Angeklagte X__ selbst wollte zu den Einzelheiten seiner Schulbildung auf Vorhalt dieser Ermittlungserkenntnisse keine Angaben machen. Dass entgegen der nicht weiter vertieften Behauptung des Angeklagten X__ die – durch den Angeklagten Y__ eingeräumte – Indiskretion auf einem Empfang der Verteidigungsbranche im November 2017 betreffend eine mögliche Nachfolge auf die Stelle bei der Q__ nicht ursächlich für die spätere Freistellung des Angeklagten X__ bei der A__ war, hat sich zur Überzeugung des Senats aufgrund der sich wechselseitig ergänzenden Angaben der Zeugen H__ und Dr. B__ ergeben. Insbesondere hat der Zeuge H__ als mit der Freistellung des Angeklagten M_ persönlich befasster Geschäftsführer der A__ glaubhaft angegeben, eine in der Branche ohnehin auch übliche Fremdbewerbung oder eine vorherige Indiskretion eines Dritten hierüber seien kein Grund für die allein wegen der mangelhaften Qualität der Arbeitsleistung (einschließlich getätigter unwahrer Angaben) sowie der beabsichtigten Umstrukturierung erfolgte Freistellung des Angeklagten X__ im Januar 2018 gewesen. Hiermit korrespondierend bestätigte der Zeuge Dr. B__ glaubhaft, über Branchenkontakte mitbekommen zu haben, dass sich der Angeklagte X__ Ende des Jahres 2017 bei der A__ „auf dem absteigenden Ast“ befunden habe und seitens der Geschäftsführung über einen Verzicht auf seine Stelle nachgedacht worden sei. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Sicherheitsüberprüfung im Jahr 2012 werden durch eine Erkenntnismitteilung des Bundesamtes für den Verfassungsschutz vom 1. Februar 2018 bestätigt und, was deren Widerruf betrifft, ergänzt. Zahlreiche auf den Datenträgern des Angeklagten X__ enthaltene, bis in das Jahr 2017 reichende Schreiben an politische Entscheidungsträger sowie entsprechende Angaben des Zeugen Dr. B__ („fortwährender Status“) und des Angeklagten Y__ stützen zusätzlich zu den eigenen Angaben des Angeklagten X__, der indes betonte, aus seiner Sicht aufgrund der abgeleisteten Übungen zur (dauerhaften) Führung des Dienstgrades „Oberleutnant“ befugt zu sein, die Feststellungen zu dessen langjährigen, mangels Beorderung und Hochschulstudium bislang gescheiterten Wunsch nach einer Reservistenlaufbahn bei der Bundeswehr. Insoweit gab auch der Zeuge KOK K__ an, alleine bei der Auswertung des Ordners Wehrübungen auf einem Datenträger des Angeklagten X__ 538 Dateien, die sich seit etwa dem Jahr 2000 nur mit der Beorderung zum Reserveoffizier befasst hätten, aufgefunden zu haben. Noch im Rahmen der Besuchsüberwachung in der Untersuchungshaft sei der Angeklagte X__ durch seine Ehefrau darauf angesprochen worden, welchen Dienstgrad er bis zur Altersgrenze noch erreichen könne, woraufhin der Angeklagte „Oberstleutnant“ gesagt habe. Nach einer Mitteilung des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) gegenüber dem Zeugen KHK B__ ist der Angeklagte X__, wie der Zeuge glaubhaft berichtete, indes „ungedient“ und kein Reserveoffizier. Er habe nach der Auskunft des MAD nur für die (kurze) Dauer der Teilnahme an den absolvierten Veranstaltungen den Dienstgrad Oberleutnant führen dürfen. Die Feststellungen zum (späteren) Waffendelikt des Angeklagten gründen zusätzlich auf dem Inhalt des entsprechenden Strafbefehls und eines Bundeszentralregisterauszuges vom 19. Juni 2019. 2. Angeklagter Y__ (A. II.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Y__ beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit in der Q__ durch die Zeugen C__ W__ (Abteilungsleiter Defence-Bereich der Q__) sowie H__ (Geschäftsführer der Q__), ferner insbesondere hinsichtlich der Bundeswehrkarriere des Angeklagten durch entsprechende Ermittlungsvermerke und Angaben der Zeugen KHK B__ und KOK K__ sowie eine Erkenntnismitteilung des MAD bestätigt und im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzt werden. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten Y__ beruhen auf dem Inhalt eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 19. Juni 2019. Soweit der Senat Feststellungen zur in Folge der Untersuchungshaft erlittenen Erkrankung getroffen hat, gründen sich diese zusätzlich auf den Inhalt eines mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Attests der Diplom-Psychologin B__ vom 24. Mai 2019. III. Feststellungen zur Sache (B.) 1. Tatvorgeschehen (B. I.) Die Berufskontakte sowie die Teilnahme an entsprechenden Branchenveranstaltungen haben beide Angeklagte im Rahmen der Schilderung ihres beruflichen Werdegangs im Sinne der getroffenen Feststellungen detailliert und glaubhaft bestätigt. Die Umstände des näheren Kennenlernens, der daraus entstandenen freundschaftlichen Beziehung sowie der damit verbundenen Praxis des berufsbezogenen Informationsaustausches der beiden Angeklagten – im Sinne der getroffenen Feststellung – stehen zur Überzeugung des Senats aufgrund der entsprechenden, konstant getätigten Angaben des Angeklagten Y__ fest, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Insbesondere ergibt sich aus am 13., 15., 28. September sowie 15., 20. und 27. Oktober 2017 zwischen den Angeklagten erfolgten und überwachten Telefongesprächen, die in einem freundschaftlichen Ton geführt wurden, der Austausch von berufsbezogenen Informationen (Auftragslage, Griephan-Briefe, Entwicklungen in der Verteidigungspolitik, Beschaffung des Eurofighters), wobei teilweise konspirativ auf aufgrund des jeweiligen Inhalts der Information „am Telefon nicht zu klassifizierende“ bzw. „zu benennende“ Quellen Bezug genommen wird. Der Angeklagte Y__ teilt dem Angeklagten X__ am 13. September 2017 ausdrücklich mit, er sei ein „guter Freund“. Am 15. Oktober 2017 unterhalten sich die Angeklagten über gemeinsame Besuche eines Etablissements und die dort tätigen Frauen („Finca Erotica“). Sowohl am 23. Oktober als auch am 7. November 2017 bespricht der Angeklagte Y__ mit dem Angeklagten X__ dessen Bewerbung auf seine Stellennachfolge bei der Q__. Die Auswertung des dienstlichen E-Mail-Eingangs des Angeklagten X__ ergab zudem im Zeitraum vom 24. August bis zum 1. Dezember 2016 sieben E-Mails des Angeklagten Y__, die im Wesentlichen den Austausch branchenbezogener Informationen (z.B. Presseartikel und Vorträge) enthielten. Die Zeugen KHK B__ und KOK K__, welche die Auswertung der sichergestellten Datenträger und überwachten Telekommunikation der Angeklagten vorgenommen und entsprechende Auswertungsvermerke gefertigt haben, gaben jeweils an, dass die beiden Angeklagten nach Inhalt und Form freundschaftlich kommunizierten, insbesondere hätten sie sich zu gemeinsamen Unternehmungen (Freizeitgestaltung, Besuche der „Finca“) verabredet. Ein Bruch in der Freundschaft der Angeklagten habe anhand der Kontaktinhalte zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können. Zudem ergab die Auswertung der Anruflisten durch den Zeugen KOK K__, wie dieser angab, regelmäßige – bisweilen täglich mehrfache – telefonische Kontakte der beiden Angeklagten. Schließlich hat auch der Angeklagte X__ die Mithilfe des Angeklagten Y__ im Rahmen seines Beorderungswunsches durch das von diesem initiierte gemeinsame Treffen beim Zeugen J__ eingeräumt. Bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung hat er zudem allgemein darauf hingewiesen, von Mitarbeitern anderer Rüstungsfirmen Dokumente, etwa Organisations-Diagramme, zu erhalten. Die Angabe des Angeklagten Y__, dass zwischen der A__ und Q__ keine projektbezogene Zusammenarbeit bestand, wurde durch die Geschäftsführer der Unternehmen, die Zeugen H__ (A__) und H__ (Q__), bestätigt. 2. Tatgeschehen (B. II.) a. Vorgehende Gespräche (B. II. 1.) und Übergabe des Dokuments durch den Angeklagten X__ an den Angeklagten Y__ (B. II. 4.) Die Feststellungen zu den vorgehenden, von der üblichen Freundschaftspraxis abweichenden Gesprächen über das Geheimdokument sowie zu den Umständen seiner Übergabe durch den Angeklagten X__ an den Angeklagten Y__ auf einem Parkplatz im Bereich K__ Anfang/Mitte September 2016 beruhen auf den Angaben des Angeklagten Y__, die mit einer Vielzahl weiterer Beweismittel korrespondieren. Soweit allerdings der Angeklagte Y__ das Übergabetreffen der Gelegenheit eines gemeinsamen Termins mit dem Zeugen J__ vom Zentrum der Inneren Führung der Bundeswehr zuordnete, folgt der Senat dem nicht. aa) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass es tatsächlich der Angeklagte X__ war, der dem Angeklagten Y__ nach entsprechenden Vorgesprächen das Dokument unter den festgestellten Umständen übergeben hat. Insbesondere fügen sich die vom Angeklagten Y__ seit seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung mehrfach konstant im Sinne der getroffenen Feststellungen geschilderten Umstände (Person des Angeklagten X__, Vorgespräche, Ort (Parkplatz im Raum K__), Zeit (Anfang/Mitte September 2016)) in eine Vielzahl weiterer Beweismittel ein. Dabei hat der Senat insbesondere auch in Erwägung gezogen, dass der Angeklagte Y__ den Angeklagten X__ irrtümlich oder vorsätzlich falsch belastet haben könnte, hierfür aber letztlich keine Anhaltspunkte gefunden. Zudem hat der Senat mit Blick auf die durch den Angeklagten Y__ im Verfahrensverlauf hinsichtlich des Übergaberahmens (Veranstaltung, kleinere Veranstaltung, Treffen mit J__) sowie hinsichtlich des Ortes der späteren Kenntnisnahme des Dokuments (Büro oder Wohnung) verändert angegebenen Umstände die Glaubhaftigkeit der (weiteren) Angaben des Angeklagten einer besonders sorgfältigen Überprüfung unterzogen, dies zumal nach den Angaben des Zeugen J__ ein einziges gemeinsames Treffen – insoweit abweichend von den Angaben beider Angeklagter – am 26. Juli 2017 stattgefunden hat. (1) Der Angeklagte Y__ hat den Angeklagten X__ bereits unmittelbar nach seiner Festnahme in der polizeilichen Vernehmung vom 25. Januar 2018 belastet, wobei der als Vernehmungsbeamte eingesetzte Zeuge KOK K__ glaubhaft angab, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Angeklagte Y__ habe sogleich, spontan und aus freien Stücken mitgeteilt, von wem er das Dokument ein bis zwei Wochen vor dessen Weitergabe in einem Umschlag auf einem Parkplatz im Bereich K__ erhalten habe. Der Angeklagte sei nach seinem Eindruck von der Festnahme überrascht worden und habe ohne erkennbare Strategie mit Blick auf den Angeklagten X__ aufrichtig und ernsthaft an der Sachaufklärung interessiert gewirkt, gerade auch, was die umfassende Aufklärung seiner eigenen Tatbeteiligung betroffen habe. Erinnerungslücken habe er von sich aus offengelegt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte Y__ sich insbesondere nicht sicher gewesen, was den genauen Anlass der Übergabe des Dokuments durch den Angeklagten X__ auf einem Parkplatz im Raum K__ betroffen habe. Er habe jedoch – wie auch im Folgenden – ausgeschlossen, dass sich die beiden Angeklagten extra hierfür getroffen hätten. Die Übergabe sei vielmehr gelegentlich einer „Veranstaltung“ erfolgt. Welche es gewesen sei, habe er nicht mehr genau sagen können. Diese Angaben blieben auch in den weiteren Vernehmungen des Angeklagten Y__ durch die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs am 26. Januar und 7. März 2018 weithin konstant (beteiligte Personen, Zeitraum, Ort des Parkplatzes im Bereich K__), wobei der Angeklagte sie am 7. März 2018 mit Blick auf den Rahmen der Übergabe unter ausdrücklichem Ausschluss ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgehaltener Veranstaltungen, die nach dem Ermittlungsergebnis aufgrund der Erfassung beider Angeklagter in der Teilnehmerliste nahe lagen, konkretisierte („kleinere Veranstaltung“). Eine nähere Zuordnung der „kleineren Veranstaltung“ war ihm aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. In der Hauptverhandlung meinte der auch nach dem Eindruck des Senats ersichtlich um Wahrheitsfindung bemühte Angeklagte Y__ auf der Basis eines aufgrund seiner visuellen Erinnerung nachträglich durchgeführten „Ausschlussverfahrens“ auf das Treffen mit dem Zeugen J__ vom Zentrum der Inneren Führung der Bundeswehr Anfang September 2016 gestoßen zu sein, woraufhin er dem Senat die zutreffenden Kontaktdaten des sodann auch vernommenen Zeugen mitteilte. Der Angeklagte X__ wiederum ordnete das auch von ihm nach Teilnehmern, Anlass (Beorderungswunsch) und Ort bestätigte Treffen mit dem Zeugen J__ einem (noch) früheren Zeitpunkt („spätestens Juli/Anfang August 2016“) zu. Dieses machte er, in Widerspruch zu seiner späteren Angabe, die Frage der Beorderung sei am 21./22. September 2016 „noch unter Verhandlung“ gewesen, daran fest, dass sich der Zweck des Treffens (Beorderungsmöglichkeit) durch die Reservistenübungen für das COE der NATO seit dem 16. August 2016 für ihn (vermeintlich) erledigt habe. Der am sechsten Hauptverhandlungstag vernommene Zeuge J__ gab indes unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Kalenders, in dem er geflissentlich Termine notiere, zudem unter Verweis auf ihm durch den Angeklagten X__ mitgebrachte und in der Hauptverhandlung auch überreichte Unterlagen an, dass nach seiner Erinnerung ein einziges gemeinsames Treffen am 26. Juli 2017 stattgefunden habe. Dieses Treffen habe tatsächlich die Frage einer möglichen Beorderung des Angeklagten X__ zum Inhalt gehabt. Es sei, nachdem der Angeklagte Y__ nur zu Beginn des Treffens auf dem Parkplatz des Soldatenheims gegenwärtig und die dortige Gaststätte, in die man gemeinsam habe einkehren wollen, geschlossen gewesen sei, in seinem fußläufig entfernten Dienstzimmer im Zentrum für Innere Führung mit dem Angeklagten X__ fortgeführt und nach einem Migräneanfall des Angeklagten X__ abgebrochen worden. Weitere gemeinsame Treffen habe es in dieser Konstellation nicht gegeben, was er anhand seiner Kalender der Jahre 2015 bis 2017 überprüft habe. Allerdings hätten in den Jahren 2015/2016 weitere Treffen mit dem Angeklagten Y__, den er bereits 1992 im Rahmen eines gemeinsam absolvierten Stabsoffizierslehrgangs kennengelernt habe, anlässlich von verschiedenen Veranstaltungen im Zentrum für Innere Führung in K__ stattgefunden. Seit dem gemeinsamen Treffen im Juli 2017 habe er zu dem Angeklagten Y__ keinen Kontakt mehr gehabt. Diese – von der Einlassung beider Angeklagter abweichenden – Angaben des Zeugen J__ werden durch den Inhalt eines Telefongesprächs der Angeklagten vom 28. September 2017 bestätigt, in dem durch den Angeklagten X__ auf ein nach dem Gesprächszusammenhang relativ zeitnahes Treffen mit dem Zeugen Oberst J__ Bezug genommen wird („Also mit dem Oberst würde ich mich gerne nochmal treffen.“). Dabei verweist der Angeklagte Y__ darauf, dass der Angeklagte X__ an dem Tag „misslich“ gewesen sei. (2) Sowohl der von dem Zeugen KOK K__ geschilderte Eindruck von den unmittelbar nach seiner Festnahme erfolgten Angaben des Angeklagten Y__, als auch der persönliche Eindruck des Senats von den aufrichtig wirkenden Bemühungen des als Rüstungslobbyist eine Vielzahl von Veranstaltungen und Treffen aufsuchenden Angeklagten Y__ um Erinnerungsfindung, zudem aber gerade auch der Umstand, dass dieser, obwohl es ihm bei einer beabsichtigten Falschbelastung des Angeklagten X__ ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf die nach dem ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnis gemeinsam besuchten Veranstaltungen einzugehen oder einen nicht weiter prüfbaren sonstigen Übergabeort zu benennen, stattdessen in der Hauptverhandlung den Zeugen Oberst J__ benannte, sprechen für ein Erinnerungsdefizit im Sinne eines – dem Angeklagten X__ ebenso unterlaufenen – Zuordnungsfehlers. Dies stellt zur Überzeugung des Senats die Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben des Angeklagten Y__ nicht in Frage. Insbesondere spricht für ein solches Erinnerungsdefizit neben der generellen Häufigkeit der Zusammentreffen der Angeklagten bei verschiedenen Anlässen auch, dass tatsächlich weitere Treffen des Angeklagten Y__ mit dem Zeugen Oberst J__ in den Jahren 2015 und 2016 an entsprechender Stätte (Zentrum für Innere Führung) stattfanden sowie entsprechend den Angaben des Zeugen bei dem gemeinsamen Treffen im Juli 2017, was auch Gegenstand der Erinnerung des Angeklagten Y__ war, die Gaststätte geschlossen hatte. Dass der Angeklagte X__ erkrankte, ordnete der Angeklagte Y__ wiederum einem vermeintlichen weiteren Treffen zu. (3) Die den Feststellungen zugrunde liegenden Angaben des Angeklagten Y__ zur Übergabe des Dokuments fügen sich zudem in das Bild der übrigen Beweismittel: - So belegen insbesondere die Inhalte der ausgewerteten Telefongespräche und Datenträger der Angeklagten sowie die Angaben der Zeugen KHK B__ und KOK K__ den Umstand einer entsprechenden Freundschaft der Angeklagten, die wesentlich den Austausch von – auch vertraulichen – berufsbezogenen Informationen zum Gegenstand hatte. Nach den Angaben des Zeugen Dr. B__ hat der Angeklagte X__ von dem Angeklagten Y__ als seinem „Luftwaffenkameraden“ gesprochen. - Der Angeklagte X__ hatte bereits nach seinen eigenen Angaben, was insbesondere durch die entsprechenden Angaben der Zeugen H__ und Dr. B__ sowie KHK B__ und KOK K__ bestätigt wurde, eine Vielzahl von Netzwerkkontakten im Umfeld des Verteilerkreises des Dokuments, so in den Bereichen des BMVg sowie vor allem auch des Bundestages. - Dabei befand sich der Angeklagte X__, wie die Zeugen KHK B__ und KOK K__ nach Auswertung von sichergestellten Reiseunterlagen angaben, und was die Finanzermittlungen (Einsatz der Kreditkarte des Angeklagten in Berlin) entsprechend bestätigten, unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Entleihens der 25. Ausfertigung aus der VS-Registratur des Bundestages durch das Abgeordnetenbüro M__ am 5. September 2016 für mehrere Tage in B__ (jedenfalls vom 6. September bis zum 8. September 2016), wenngleich dies für einen ähnlichen Zeitpunkt (8. September 2016) ausweislich der Finanzermittlungen (Kreditkarteneinsatz) auch für den Angeklagten Y__ gilt. - Der Angeklagte X__ bestätigte zudem im Ermittlungsverfahren den generellen Umstand der Weitergabe von sicherheitskritischen Papieren als „gängige Praxis“. Diese erfolge auch durch Abgeordnete oder deren Mitarbeiter an seine Berufsgruppe. Darüber hinaus teilte er selbst mit, ein hohes Eigeninteresse an den Inhalten des Verteidigungshaushalts zu haben. Damit müsse er arbeiten. Das gehöre zu seinem Beruf dazu. - Der Zeuge H__, der zunächst als Vertriebsleiter, später als Geschäftsführer der A__ über einen langjährigen Zeitraum mit dem Angeklagten X__ zusammenarbeitete, gab an, der Angeklagte X__ habe Zugang zu Quellen im Bundestag gehabt, so dass es aus seiner Sicht nicht überraschend wäre, wenn der Angeklagte X__ über diese an das Dokument herankommen hätte können. Falls es so gewesen wäre, mutmaße er, dass das Dokument für den Angeklagten X__ nach dessen Persönlichkeit eine „Jagdtrophäe“ dargestellt hätte. - Schließlich wurde auf einem USB-Stick sowie auf einer Festplatte des Angeklagten X__ auch eine 72seitige Fassung des Entwurfs der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 des Haushaltsjahres 2011 aufgefunden. Diese habe der Angeklagte X__ in den dort eingerichteten Ordnern „Superwichtig“ bzw. „Geheimer Haushaltsplan Bundeswehr 2011“ gespeichert gehabt, wie der Zeuge KHK B__ glaubhaft berichtete. Der gewählte Dateiname „2010 09 16 GE+HH+2011+Epl.+14_1“ lasse auf einen Erhalt oder eine Speicherung des Dokuments am 16. September 2010 schließen. (4) Für eine – theoretisch mögliche – irrtümliche Falschbelastung des Angeklagten X__ bestehen nach der erfolgten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. (5) Darüber hinaus fehlt es auch unter Berücksichtigung der Bedeutung und Wirkung des § 46b StGB an einem nachvollziehbaren Motiv für eine vorsätzliche Falschbelastung des Angeklagten X__. Insbesondere scheiden die insoweit durch den Angeklagten X__ selbst vermuteten Gründe zur Überzeugung des Senats aus. Soweit der Angeklagte X__ bei einem Hafttransport anführte, der Grund der Falschbelastung sei Neid gewesen, weil er die Stelle des Angeklagten Y__ bei der Q__ bekommen und man ihm dort ein höheres Gehalt gezahlt hätte, erscheint dies bereits mit Blick darauf, dass der Angeklagte X__ die Stelle bei der Q__ tatsächlich nicht erhalten und der Angeklagte Y__ sich beruflich freiwillig umorientiert hatte sowie auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei B__ keine Rückkehr zur Q__ im Raum stand, nicht nachvollziehbar. Auch der durch den Angeklagten X__ in einem Presseinterview mit der Zeitschrift Spiegel geäußerte und dem Angeklagten Y__ in der Hauptverhandlung vorgehaltene Umstand, es habe im November 2017 Streit zwischen den Angeklagten über die Indiskretion des Angeklagten Y__ auf einem Empfang gegeben, wurde durch den Angeklagten Y__ zwar in dem Sinne bestätigt, dass der Angeklagte X__ unmittelbar danach am Telefon sauer auf ihn gewesen sei und er sich für die Indiskretion entschuldigt habe. Indes lässt sich auch hieraus kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten X__ am 25. Januar 2018 durch den Angeklagten Y__ erkennen, der selbst keinen triftigen Anlass dazu hatte, Groll auf den Angeklagten X__ zu hegen. Zudem ergibt sich aus der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung der Zeiträume September bis November 2017 und Januar 2018 kein Hinweis auf einen validen Bruch in der Freundschaft der Angeklagten, wie die Zeugen KHK B__ und KOK K__, welche die Auswertung vornahmen, übereinstimmend bekundeten. Vielmehr habe der Angeklagte Y__ den Angeklagten X__ bei der Bewerbung auf seine Nachfolge im Herbst 2017 unterstützt. Die Geschäftsführer von A__ und Q__, die Zeugen H__ und H__, sowie der mit der Personalentscheidung auf Seiten der Q__ ebenfalls befasste Zeuge W__ bestätigten wiederum, dass eine Indiskretion des Angeklagten Y__ über die Fremdbewerbung des Angeklagten X__ weder Grund für die Freistellung des Angeklagten X__ bei der A__ noch für die Absage auf seine Bewerbung bei der Q__ gewesen sei. Noch am 22. Januar 2018 telefonierten die Angeklagten zudem, wie der Zeuge KOK K__ schilderte, über die Teilnahme an der sog. „Bonner Runde“. Diese habe der Angeklagte X__ absagen wollen, worum er den Angeklagten Y__ gebeten habe. Dieser habe sich für nicht zuständig erklärt, er sei nicht der „Anmelde-Heinz“. In einem Telefonat vom 23. Januar 2018 habe der Angeklagte Y__ daraufhin gegenüber seinem Gesprächspartner R__, einem gemeinsamen Bekannten, angegeben, der Angeklagte X__ sei derzeit krank und könne nicht an der „Bonner Runde“ teilnehmen. Er – Y__ – habe den Angeklagten X__ am Telefon „angeranzt“. Der Angeklagte Y__ habe von R__ wissen wollen, ob der Angeklagte X__ „gefeuert“ worden sei, was dieser bestätigt habe. Daraufhin habe der Angeklagte Y__ bis zum 24. Januar 2018 mehrere Nachrichten auf der Mailbox des Angeklagten X__ hinterlassen, in denen er sich nach dem Zustand des Angeklagten X__ erkundigt und diesem Hilfe angeboten habe. Der Senat hat schließlich in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte Y__ mit seiner Aussage gegebenenfalls die Voraussetzungen und Vorteile der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) sichern wollte und damit der Versuchung ausgesetzt war, Dritte deswegen wahrheitswidrig zu belasten. Indes hat der Senat hierfür insbesondere unter Berücksichtigung der – unmittelbar nach der Festnahme, ohne vorhergehende anwaltliche Beratung sowie nach dem Eindruck des Zeugen KOK K__ auch ohne erkennbare Strategie – unter erheblicher Selbstbelastung und Offenlegung von Erinnerungslücken getätigten Angaben keine Anhaltspunkte gefunden, dies zumal ein valider Bruch der Freundschaft der Angeklagten nicht festgestellt werden konnte. bb) Hinsichtlich des Ortes der späteren Kenntnisnahme hat der Angeklagte Y__ abweichend von seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung (Büro) in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, sich im Nachgang unsicher zu sein, ob er von dem Inhalt des Dokuments tatsächlich in seinem Büro oder aber in seiner Wohnung Kenntnis genommen habe. Diese Sphären habe er oftmals nicht auseinandergehalten und sei auch in seiner in unmittelbarer Nähe des Büros gelegenen Wohnung beruflichen Dingen nachgegangen. Der Senat konnte daher insoweit keine näheren Feststellungen treffen. cc) Die Feststellungen zur subjektiven Haltung des Angeklagten X__ bei der Übergabe des Dokuments beruhen auf den Gesamtumständen, insbesondere dem bedingungslos erfolgten Austausch von Informationen auf der Basis der bestehenden Freundschaft und entsprechenden Abrede, den beruflichen Vorkenntnissen des Angeklagten X__ sowie dessen besonderer Kenntnis von dem sensiblen Arbeitsumfeld des Angeklagten Y__ (Rüstungsunternehmen Q__). Die Angeklagten X__ und Y__ benötigten, wie die Zeugen H__ (A__) und H__ (Q__) sowie der Angeklagte Y__ für seine Person bestätigten, das (geheime) Dokument zur Erfüllung ihrer eigenen beruflichen Aufgaben bei der A__ und Q__ nicht. Dass dies der Angeklagte X__ hinsichtlich des Angeklagten Y__ wusste, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Umstandes der wesentlich auf dem Austausch beruflicher Informationen basierenden Freundschaft, des ähnlichen Zuschnitts der Berufsbilder der Angeklagten und ausweislich eines auf den Datenträgern des Angeklagten X__ vorgefundenen Bewerbungsbogen aus Oktober 2017 fest. Dort gab der Angeklagte X__ an, die Q__, insbesondere zahlreiche Projekte und Mitarbeiter aus der Führungsebene des Unternehmens, seit über 25 Jahren aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus zu kennen. Dies wurde wiederum durch die Angabe des Angeklagten X__ in der Hauptverhandlung bestätigt, es habe mit der Q__ bereits weit vor dem Jahr 2015 einmal ein Gespräch über eine mögliche dortige Berufstätigkeit gegeben. Der selbst sicherheitsüberprüfte Angeklagte X__ gab schließlich trotz seines Vorwissens keine Einschränkungen im Hinblick auf die weitere Behandlung oder Verwendung des Dokuments vor. Für Sicherheitsmaßnahmen mit Blick auf die besondere Vertraulichkeit der Inhalte sorgte er, obwohl ihm der Angeklagte Y__ keinen näheren Verwendungszweck nannte, nicht. Die entsprechende Weitergabe des Dokuments durch den Angeklagten Y__ und deren Folgen lagen daher für den Angeklagten X__ in dem festgestellten Sinne auf der Hand. dd) Dass beide Angeklagte davon Kenntnis hatten, dass das der Kopie zugrunde liegende Dokument nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und nach seinem Inhalt geheimhaltungsbedürftig war, und dass weder sie selbst noch der jeweilige weitere Empfänger der Kopie zum Besitz derselben berechtigt waren, folgt zur Überzeugung des Senats aus der jeweiligen inhaltlichen Kenntnis des Dokuments, insbesondere dem wahrgenommenen Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“, den Umständen der Übergabe, den beruflichen Vorkenntnissen der Angeklagten sowie den bei ihnen jeweils in der Vergangenheit durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. ee) Aufgrund des Inhalts des Dokuments (vgl. sogleich b.) und ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen war ihnen schließlich bewusst, dass im Falle des fremdstaatlichen Bekanntwerdens des Dokuments die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde. b. „Entwurf der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14“ des Haushaltsplanes 2017 (B. II. 2.) Dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um den „Entwurf der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14“ des Haushaltsplanes 2017 handelte, ergibt sich aus den – wie ausgeführt – glaubhaften und im Sinne der Feststellungen getätigten Angaben des Angeklagten Y__ zur vorhergehenden Absprache und nachfolgenden Übergabe des später sichergestellten Dokuments. Den entsprechend festgestellten Inhalt des mit der VS-Einstufung „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ versehenen Dokuments hat der Senat im Selbstleseverfahren eingeführt. Darüber hinaus haben der Sachverständige Ministerialrat B__ (unabhängiger Gutachter in Landesverratsverfahren, Geheimschutzbeauftragter und Referatsleiter R __ des BMVg) ebenso wie der seit 2008 im Referat __ des BMVg als Titelbewirtschafter der Kapitel 1405 sowie 1406 des Einzelplanes 14 des Bundeshaushalts (Verteidigungshaushalt) und Grundsatzsachbearbeiter tätige und mit den geheimen Erläuterungsblättern zum Einzelplan 14 befasste Zeuge OAR W__ die Struktur des Dokuments entsprechend den getroffenen Feststellungen erläutert. Die Chronologie der Entstehung des Entwurfs der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14, insbesondere das Prozedere in den beiden beteiligten Bundesministerien (BMVg und BMF), einschließlich der Erstellung des Entwurfs (im BMVG), der Ressortabstimmung, Sekretur und Verteilung der insgesamt 86 Ausfertigungen an Amtsträger im Bundestag, BMVg, Bundesrechnungshof und BMF (durch das BMF) sowie den Umstand der allenfalls marginalen Abänderung des Entwurfs im parlamentarischen Verfahren hat der Zeuge OAR W__ detailreich und anschaulich im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Dessen Angaben finden sich durch die entsprechende Aussage des Zeugen KOK K__ bestätigt, welcher umfassende, zudem in zahlreichen eingeführten Vermerken niedergelegte Ermittlungen zur Chronologie, Herkunft und Verteilung des Entwurfs getätigt hatte. Auch der Sachverständige Generalleutnant a.D. G__, der, wie er berichtete, in seiner 44jährigen Laufbahn als Berufssoldat mit Tätigkeiten unter anderem im Bundeskanzleramt, auf Ebene der NATO als Kabinettschef des Oberbefehlshabers Europa Mitte, Referent und Unterabteilungsleiter im BMVg, Brigadekommandeur und im Einsatzführungskommando, gerade auch in der Zusammenarbeit mit dem MAD und dem Bundesnachrichtendienst, intensiv mit Verschlusssachen – zumal im Bereich des Verteidigungshaushalts – befasst war, hat ausgeführt, dass die Abänderungen des Entwurfs im weiteren parlamentarischen Verfahren allenfalls geringfügig seien („maximal 10 Prozent“). Zudem gelte, dass, wenn in bestimmten Bereichen überhaupt noch gekürzt würde oder Verträge nicht zum Tragen kämen, in den Erläuterungsblättern entsprechende Kompensationen angeboten würden, mit denen andere Rüstungsprojekte, die in der Planung seien, bedient würden. Darüber hinaus haben die Zeugen KOK K__ sowie KHK B__ bekundet, dass die dem Verteidigungsausschuss des Bundestages zuzuordnende Ausfertigung Nr. 25 des Dokuments Vorlage für die erstellte Kopie gewesen sei. Dies habe nach aufwändiger Einsichtnahme in sämtliche verfügbare Ausfertigungen anhand der individuellen Stempelungen auf den Originaldokumenten im Abgleich mit der Kopie ermittelt werden können. Auch finde sich fragmentarisch – da nicht vollständig abgedeckt – der Begriff „rverteidigungsausschuss“ auf der sichergestellten Kopie. Dieser Stempel sei auf dem Originaldokument nach Ankunft im Bundestag am 31. August 2018 hinzugefügt worden. Diese Angaben werden durch das Behördengutachten des Bundeskriminalamts, Sachverständiger W__, vom 14. Dezember 2017 bestätigt. Dort wurden nach einer forensischen Vergleichsuntersuchung der Ausfertigung Nr. 25 mit der sichergestellten Kopie unter anderem eine Vielzahl von in Original und Kopie identisch vorhandenen eindeutigen Identifikationsmerkmalen (partielle Verschmutzungen, Lage von Streutonerpartikeln, Fehlstellen im Bereich des Schablonendrucks der VS-Sekretur, Lage der Druckbilder) sowie zudem der (kopierte) fragmentarische Stempelaufdruck „rteidigungsausschuss“ in der linken oberen Ecke der Kopie ausgemacht. Die Umstände, dass das Dokument inhaltlich gegenwärtige und zukünftige Erkenntnisse enthält und geeignet ist, die festgestellten detaillierten Rückschlüsse über die Schlagkraft der Bundeswehr zu ermöglichen sowie einer fremden Macht die festgestellten Vorteile (verbesserte militärische Möglichkeiten in der Krise, aber auch außerhalb krisenhafter Entwicklungen, Handlungsoption der politischen Pression in Sicherheitsverhandlungen, Einsatz der Informationen als Mittel „hybrider Kriegsführung“, Fokussierung nachrichtendienstlicher Tätigkeit) zu verschaffen, stehen zur Überzeugung des Senats aufgrund des Inhalts des Dokuments sowie den entsprechenden übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen B__ und G__ fest. Diese Umstände betreffen, wie aus der Natur der Sache folgt, aber auch durch die Sachverständigen B__ und G__ ausdrücklich bestätigt wurde, eine potentielle Schwächung der gesamten äußeren Machtposition Deutschlands im Sinne eines drohenden schweren Nachteils für dessen äußere Sicherheit. Die Tatsache, dass sich am Entwurf noch (überschaubare) Änderungen im Rahmen von Haushaltsverhandlungen ergeben könnten, ändert nach der überzeugenden weiteren Einschätzung beider Sachverständiger, welche der Senat teilt, nichts an der Möglichkeit, sich aus der Vollständigkeit der Informationen einen konkreten Überblick über Art und Umfang der geplanten Rüstungsvorhaben und Entwicklungen bzw. der notwendigen Ersatzbeschaffung sowie Nachrüstung und Einführung von Zusatzkomponenten für bereits eingeführte Systeme der Bundeswehr zu verschaffen. Darüber hinaus haben die Sachverständigen B__ und G__ nachvollziehbar ausgeführt, dass die in dem Dokument enthaltenen Tatsachen und Erkenntnisse sich nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen, etwa anhand parlamentarischer Materialien, Wehrberichten oder Fachpublikationen, erschließen ließen. Dabei hat insbesondere der Sachverständige G__ ausführlich die insoweit in Betracht kommenden Quellen ausgewertet (vor allem den öffentlichen Einzelplan 14 selbst, (teilweise VS-eingestufte) Berichte zur materiellen Einsatzbereitschaft der Hauptwaffensysteme der Bundeswehr aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie den Informationsdienst der Griephan-Briefe) und deren Inhalte nachvollziehbar – bereits nach ihrer geringeren Detailliertheit und abweichenden Zielrichtung – als nicht ansatzweise vergleichbares Wissen ausgeschieden. Dieses könnte jedoch von fremden Mächten punktuell ergänzend herangezogen werden. Der Sachverständige G__ hat schließlich betont, dass nach seiner – auf langjähriger einschlägiger Berufserfahrung beruhenden – Einschätzung nur wenige weitere Dokumente eine entsprechende sicherheitspolitische Bedeutung hätten, z.B. bestimmte Verteidigungsplanungen der NATO. Falls das Dokument in die Hände eines ausländischen militärischen Nachrichtenwesens gelange, stelle sich dies für die fremde Macht wie ein „6er im Lotto mit Zusatzzahl“ dar. Der Sachverständige B__ bezeichnete die enthaltenen Informationen entsprechend als „Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts“. Dass diese Umstände den Angeklagten bekannt waren, folgt aus dem Gesamtzusammenhang. Beiden Angeklagten war die Verteidigungshaushaltsplanung, die hinsichtlich bestimmter Projekte auch Gegenstand der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen den Angeklagten war, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit geläufig. Der Angeklagte X__ wies selbst gegenüber KHK B__ auf die besondere Bedeutung des (öffentlichen) Einzelplans 14 für seine berufliche Tätigkeit hin. Beide Angeklagte wussten um die VS-Sekretur und – zumal nach jeweils in der Vergangenheit durchlaufenen Sicherheitsüberprüfungen – auch um deren im Sinne der getroffenen Feststellungen vorhandene Bedeutung. Dem Angeklagten Y__ lief es nach eigenen Angaben „schaurig über den Rücken“, als er das Dokument inhaltlich betrachtete. Der Senat konnte nicht feststellen, wie der Angeklagte X__ im Zeitraum ab dem 31. August 2018 an die in seinem Besitz befindliche Kopie gelangte. Zwar befand sich der Angeklagte X__ nach den Angaben der Zeugen KHK B__ und KOK K__ sowie den Ergebnissen der Finanzermittlungen (Vermerk des KOK H__ vom 3. April 2018) entsprechend dem Inhalt ausgewerteter Reisebelege, E-Mails und Kreditkartenabrechnungen jedenfalls vom 6. bis 8. September 2016 in B__. Derweil schilderte der Zeuge KHK B__, dass weitere Ermittlungen im Umfeld des Abgeordnetenbüros M__, an welches die 25. Ausfertigung des Entwurfs der Erläuterungsblätter am 5. September 2016 aus der VS-Registratur des Bundestages ausgeliehen worden sei, insbesondere die Vernehmungen des Abgeordneten und seiner Mitarbeiter, sowie bei der VS-Registratur des Bundestages, keine Erkenntnisse erbracht hätten. c. Sicherheitspolitisches Umfeld (B. II. 3.) Die Feststellungen zum sicherheitspolitischen und nachrichtendienstlichen Umfeld beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugen K__ und RR G__ vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, dem Inhalt eines Behördenzeugnisses des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 24. Mai 2019 sowie den Ausführungen der Sachverständigen B__ und G__. Insbesondere hat der Sachverständige G__ die sicherheitspolitischen Zusammenhänge auch mit Blick auf die damit verbundene Verteidigungshaushaltsplanung in Sinne der getroffenen Feststellungen nachvollziehbar erläutert. Der Senat hatte keinen Grund an der überragenden Fachkunde des in nahezu sämtlichen Bereichen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik langjährig berufserfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Soweit Feststellungen zu den nachrichtendienstlichen Zusammenhängen getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt eines entsprechenden Behördenzeugnisses des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 24. Mai 2019, wobei dessen Inhalte im Sinne der getroffenen Feststellungen durch die Ausführungen der Sachverständigen B__, der langjährig in der Fach- und Rechtsaufsicht über den Militärischen Abschirmdienst, als dortiger mit nachrichtendienstlichen Fragestellungen befasster Abteilungsleiter sowie als sog. G 10-Aufsichtsbeamter im BMVg tätig war, und G__ bestätigt wurden. Die im Hinblick auf die Fokussierung auf nationale Rüstungsunternehmen, wie insbesondere die in Bayern geschäftsansässige Q__, getroffenen Feststellungen gründen sich zusätzlich auf die entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugen K__ und RR G__ vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, wobei insbesondere der Zeuge RR G__ als langjähriger Sachgebietsleiter des dortigen Bereiches „Spionageabwehr“ über diesbezügliches umfangreiches Erfahrungswissen verfügte. Dass die Angeklagten Kenntnis von den festgestellten Umständen hatten, folgt zur Überzeugung des Senats jeweils aus deren Berufshintergrund und dem Zuschnitt ihrer beruflichen Aufgaben zum Tatzeitpunkt, insbesondere aus deren – auch aus den überwachten Telefonaten zu entnehmenden – detaillierten Befassung mit Themen der Sicherheitspolitik im Allgemeinen sowie der Verteidigungshaushaltsplanung im Besonderen. d. Übergabe des Dokuments durch den Angeklagten Y__ innerhalb der Q__ (B. II. 5.) Die Feststellungen zur Übergabe des Dokuments durch den Angeklagten Y__ innerhalb der Q__ und seiner Motivationslage beruhen auf den umfassenden und seit dem Ermittlungsverfahren in diesem Sinne konstant getätigten Angaben des Angeklagten Y__. Dessen Angaben werden wiederum durch die Bekundungen des Zeugen K__ bestätigt. Dieser berichtete übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten Y__ von der am Rande der sog. Defence-Runde im Bürogebäude der Q__ am 19. September 2016 gemeinsam – im Sinne der getroffenen Feststellungen – erstellten Kopie sowie einer weiteren Kopie, welche der Angeklagte Y__ nach seiner Mitteilung ihm gegenüber dem Zeugen W__ zukommen lassen habe. Entsprechende Angaben hatte der Zeuge K__ bereits zeitnah nach dem Auffinden des Dokuments in einem Gespräch mit dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz getätigt, wie der Zeuge RR G__ aussagte. Dass der Angeklagte Y__ seine – entsprechend festgestellte – Motivation für die Tat zutreffend geschildert hat, folgt zur Überzeugung des Senats auch aus dem Inhalt eines E-Mailverkehrs der Zeugen W__ und H__ mit Verantwortlichen der Firma B__ in den USA im Herbst 2016, der mit einem unter anderem an die Zeugen W__ und H__ gerichteten „Memo Projekt STH“ des Zeugen K__ vom 26. Oktober 2016 zum Verfahrensstand in Sachen des Projekts „Schwerer Transporthubschrauber“ der Bundeswehr korrespondiert. Hieraus konnte der Senat zudem den Umstand des bestehenden Informationsaustausches mit dem US-amerikanischen Unternehmen B__, welches durch die Q__ als möglicher Kandidat für eine zukünftige Zuschlagserteilung bei dem Projekt STH angesehen wurde, entnehmen. Der entsprechende Stand des Projekts wurde zudem durch die Zeugen W__ und H__ bestätigt. Die Feststellungen zur Art und Arbeitsweise des verwendeten Kopierers beruhen auf den Angaben des in der Vergangenheit beruflich mit IT-Hardwareverfahren befassten Angeklagten Y__. Sie wurden hinsichtlich der Art des Kopierers durch den Zeugen K__, den Wachdienstmitarbeiter K__ und den damaligen Sicherheitsbevollmächtigten und IT-Beauftragten der Q__ W__ (u.a. Dipl.-Informatiker) bestätigt sowie hinsichtlich der technischen Einzelheiten (Zwischenspeichern, Überschreiben und Löschen) durch den Zeugen W__ entsprechend ergänzt. Insbesondere gab auch der Angeklagte Y__ an, es habe sich um einen Netzwerkkopierer gehandelt, der längere Dokumente beim Kopieren erst einmal einscanne. Ihm sei nicht wohl dabei gewesen, dass die Information auf dem Scannerchip des Kopierers gespeichert gewesen sein könnte. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber auch keine andere Möglichkeit gesehen. Hinsichtlich des Einlegens einer (weiteren) Kopie in das Postfach des Zeugen W__ räumte der Angeklagte Y__ zudem ein, er habe es für „eher unwahrscheinlich“ gehalten, dass jemand auf den Umschlag im Eingangsfach des Zeugen W__ habe zugreifen können. Der habe eine Chefsekretärin, die davor sitze und das bewache wie ein Schäferhund. Die festgestellte subjektive Haltung des Angeklagten Y__ folgt zur Überzeugung des Senats aus den Gesamtumständen, insbesondere aus den beruflichen Vorkenntnissen des in der Vergangenheit sicherheitsüberprüften Angeklagten und der in mehrfacher Hinsicht besonders sorgfaltswidrigen Art des Umgangs mit dem Dokument in dem sensiblen Umfeld eines Rüstungsunternehmens. Hierfür spricht auch die Motivation des Angeklagten, der Q__ einen Informationsvorsprung zu verschaffen. Zu diesem Zweck nahm er Risiken, die sich aus der Funktionsweise des Netzwerkkopierers ergaben, in Kauf („keine andere Möglichkeit gesehen“). Ferner unterließ er jegliche Sicherheitsvorkehrungen oder Einschränkungsvorgaben mit Blick auf die weitere Verwendung und Aufbewahrung des Dokuments, auch im Postfach des Zeugen W__, wobei er den Zugriff dort allein aufgrund der „schäferhundgleichen Bewachung“ durch die Chefsekretärin für „eher unwahrscheinlich“ hielt. Dies lässt zur Überzeugung des Senats den Schluss auf die entsprechende subjektive Haltung im Sinne einer gleichgültigen Hinnahme des jedenfalls für möglich erachteten Zugangs unautorisierter Dritter zu, so dass es gerade auch mit Blick auf das betroffene Umfeld des Rüstungsunternehmens nur noch vom Zufall abhing, ob das Dokument auch für fremde Mächte zugänglich würde. e. Weiterer Umgang mit den erstellten Kopien sowie Sicherheitsstrukturen in der Q__ (B. II. 6.) Die Feststellungen zur unsachgemäßen Verwahrung des Dokuments durch den Zeugen K__, zu dessen Auffinden und der weiteren Behandlung durch das Sicherheitspersonal der Q__ sowie zu den Einzelheiten der Zugänglichkeit des Büros des Zeugen K__ beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen K__, K__ und W__ sowie dem Inhalt eines entsprechenden Wachbucheintrags. Insbesondere hat der Zeuge K__ abweichend von seinen Angaben gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt, das Dokument nach dessen Erhalt durchweg in dem teilweise unverschlossenen Rollcontainer aufbewahrt und nicht zeitweise auch am Körper getragen zu haben. Dass im Folgenden Absprachen mit dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz erfolgten, haben neben den Zeugen K__ und W__ auch die Zeugen K__ und RR G__ bestätigt. Die festgestellte Abänderung der Wachanweisung hat der Zeuge K__ glaubhaft beschrieben. Dass bereits im Vorfeld mehrfach Verstöße gegen die VS-Vorgaben bei dem Zeugen K__ bemerkt wurden, hat – in Teilen – der Zeuge K__ selbst eingeräumt, im Übrigen haben dies aber die Zeugen K__ und W__ detailliert berichtet. Der Zeuge W__ hat zudem einen umfassenden Überblick über die bei dem Wachpersonal der Q__ anfallenden „Funde“ gegeben, was durch eine Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt wurde. Dass es sowohl (versuchte) Cyber-Angriffe auf das IT-Netzwerk der Q__, als auch im Sinne der Feststellungen gescheiterte personelle Sicherheitsüberprüfungen mit Beibehaltung eines veränderten Tätigkeitsfeldes im Unternehmen gab, hat der Zeuge W__ ebenfalls geschildert, wobei letztgenannter Umstand durch den Zeugen RR G__ bestätigt wurde. Von dem Vorfall der Entfernung der VS-Sekretur NfD hat wiederum der Zeuge K__ anschaulich berichtet; so sei bewirkt worden, dass für den Sicherheitsdienst nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein eingestuftes Dokument gehandelt habe. Er habe sich auch mit Blick auf die Übergabe des Geheimdokuments durch den Angeklagten Y__ gedacht, so laufe das also in der Verteidigungsindustrie. Der Widerruf der Verschlusssachenermächtigung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Zeugen K__s stehen aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen zur Überzeugung des Senats fest. Zum Verbleib der eigenen – zunächst wieder mitgenommenen und sodann in seinem Büro in K__ vernichteten – Kopie hat der Angeklagte Y__ schließlich entsprechende Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen getätigt. Der Verbleib der im Postfach des Zeugen W__ hinterlegten Kopie konnte hingegen, auch nachdem der Zeuge W__ weitreichend von dem bestehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte, nicht weiter nachvollzogen werden. 3. Tatnachgeschehen (B. III.) Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten Y__ und, soweit der Umstand der Bewerbung bei der Q__ im Oktober 2017 betroffen ist, auch auf den Angaben des Angeklagten X__ sowie einem entsprechenden, auf den Datenträgern des Angeklagten X__ aufgefundenen Bewerbungsschreiben. Die ohne veritablen Bruch bis zuletzt fortbestehende Freundschaft findet sich, wie bereits ausgeführt, insbesondere in den Inhalten entsprechender Telefongespräche der Angeklagten sowie des Angeklagten Y__ mit dem gemeinsamen Freund R__ und anschließender Kontaktversuche des Angeklagten Y__ mit Hilfeangeboten noch im Zeitraum unmittelbar vor der Festnahme der Angeklagten am 25. Januar 2018 bestätigt. Diese belegen auch, dass der Umstand der Indiskretion des Angeklagten Y__ im November 2017 letztlich allenfalls zu einer kurzzeitigen einseitigen Verärgerung des Angeklagten X__ geführt hatte. Die Umstände der Absage durch die Q__ gegenüber dem Angeklagten X__ im November 2017 haben die Zeugen W__ und H__ übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Beide Zeugen legten Wert darauf, dass für die Personalentscheidung eine – ihnen auch nicht bekannte – Indiskretion des Angeklagten Y__ auf einem parlamentarischen Abend in Berlin über die mögliche Stellennachfolge keine Rolle gespielt habe. Die Feststellungen zur Verbringung von Verschlusssachen in die Räumlichkeiten der __kaserne beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten Y__, die durch die Aussage des Zeugen KOK K__, welcher die nach einem entsprechenden Hinweis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren dort tatsächlich aufgefundenen Unterlagen auswertete, bestätigt wurden. Die Feststellungen zur geleisteten Aufklärungshilfe gründen sich auf die Angaben der Zeugen KHK B__ und KOK K__ sowie auf den Inhalt der richterlichen Vernehmungsprotokolle der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar und 7. März 2018. D. Rechtliche Würdigung I. Angeklagter X__ Der Angeklagte X__ hat sich durch das Überlassen des Geheimdokuments an den Angeklagten Y__ wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 StGB liegen vor. a) Insbesondere handelt es sich bei dem Inhalt des „Entwurf[s] der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 – Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ um ein – auch faktisch geheim gehaltenes – Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 Abs. 1 StGB. Das Dokument beinhaltet – förmlich sekretierte – Tatsachen und Erkenntnisse, die im Rahmen der hergestellten 86 Ausfertigungen lediglich einem begrenzten Kreis zugänglich und damit geheim sind. Dieser begrenzte Personenkreis von ausschließlich mit den Informationen beruflich befassten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Amtsträgern lässt auch von der erhöhten Zahl her gesehen kein allgemeines Bekanntwerden erwarten. Die enthaltenen Informationen sind nicht allgemein bekannt geworden. Insbesondere ist ein Erkundigen über deren umfassenden Inhalt anhand allgemein zugänglicher Quellen, etwa anhand öffentlich zugänglicher parlamentarischer Materialien, Wehrberichten oder Pressinformationen, nicht möglich. Die Tatsachen und Erkenntnisse sind geheimhaltungsbedürftig, da sie ihres inhaltlichen Gehalts wegen geheim zu halten sind. Es besteht insbesondere die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit im Falle der Kenntniserlangung durch eine fremde Macht, welche bei Geheimhaltung ausbliebe. Diese könnte anhand der möglichen Schlussfolgerungen aus dem Dokument die militärische Handlungswilligkeit und -fähigkeit Deutschlands im Ernstfall, aber auch außerhalb dessen, detailliert und realistisch einschätzen, womit die Position der fremden Macht im Sinne der Möglichkeit politischer Pression einerseits sowie militärischer Kenntnisüberlegenheit andererseits (etwa zugunsten Russlands oder Chinas, aber auch innerhalb des Verteidigungsbündnisses der NATO) erheblich gestärkt und diejenige Deutschlands im Sinne eines schweren Nachteils für dessen äußere Sicherheit geschwächt würde. Zudem ermöglicht die Kenntnisnahme eine Fokussierung bestehender fremdstaatlicher nachrichtendienstlicher Ausforschungen im militärischen Bereich. Diese drohenden Nachteile fallen für die gesamte äußere Machtposition Deutschlands ins Gewicht und wiegen schwer. b) Das vorliegende Staatsgeheimnis wird auch von einer amtlichen Stelle – dem BMF als maßgeblichen „Sekreturgeber“, ferner vom BMVg als „Informationsurheber“ – geheimgehalten. c) Der Angeklagte X__ hat das Dokument an den Angeklagten Y__ als Unbefugten, der kein Recht auf Kenntnis hatte, insbesondere auch nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für die Q__ hierzu verschlusssachenermächtigt war, weitergegeben. d) Durch das Gelangenlassen an den Angeklagten Y__ und in unmittelbarer Tatfolge die (gebilligte) weitere Verlagerung des Dokuments in das Rüstungsunternehmen Q__ hat der Angeklagte X__ die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt. Zwar genügt anders als für die Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit bei § 93 StGB eine bloß abstrakte Gefahr hierfür nicht; vielmehr muss ein Zustand eingetreten sein, in dem der Eintritt eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr fernliegt, wobei das Stadium einer konkreten Gefährdung erreicht sein muss. Entsprechendes ist im vorliegenden Fall indes anzunehmen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, im Einzelfall vorzunehmen (BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 25 bis 30; vom 20. Dezember 1962, 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965, 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348). Die maßgeblichen Umstände für die Besorgnis des Schadenseintritts können dabei unterschiedliches Gewicht haben. Mit Blick auf das im Geheimschutzbereich in Rede stehende, ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützende und sprachlich weit gefasste Tatbestandsmerkmal ist die Feststellung der konkreten Rechtsgutgefährdung insbesondere auch von sicherheitspolitischen Einschätzungen und Bewertungen abhängig. Sie erfordert – über das Gelangenlassen an einen Unbefugten hinaus – die auf Tatsachen beruhende Wahrscheinlichkeit, das Staatsgeheimnis werde dadurch unmittelbar oder mittelbar einer fremden Macht zugänglich werden, vor der es zum Wohle der Bundesrepublik geheim gehalten werden muss. Solche Tatsachen können schon in der Person des Unbefugten, aber auch außerhalb seines Persönlichkeitsbereichs liegen. Es reicht auch aus, dass sonstige Umstände vorliegen, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde. Nicht erforderlich ist die Prüfung, ob die fremde Macht zur Zeit des Offenbarens feindselige Aktivitäten plante und die Nutzung des durch den Verrat erlangten Vorteils unmittelbar bevorstand; vielmehr genügt die Feststellung der verbesserten Möglichkeiten der fremden Macht. Der Gefahreintritt kann in der Gesamtschau der Umstände insbesondere dann zu verneinen sein, wenn der unbefugte Empfänger im Einzelfall die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen wird; eine solche Gewähr kommt etwa bei besonderer beruflicher Verschwiegenheitspflicht und persönlicher Zuverlässigkeit in Betracht. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass bereits immer dann, wenn eine solche Gewähr nicht festgestellt werden kann, eine konkrete Gefährdung anzunehmen sei. Nach diesem zugrunde zu legenden Maßstab hat sich im vorliegenden Fall die bestehende abstrakte Gefahr in unmittelbarer Folge des Gelangenlassens an den Angeklagten Y__ im Sinne einer auf Tatsachen beruhenden erheblichen Wahrscheinlichkeit verdichtet, das Staatsgeheimnis werde durch die Tathandlung unmittelbar oder mittelbar einer fremden Macht zugänglich werden, vor der es zum Wohle der Bundesrepublik geheim gehalten werden muss. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung hat der Senat entsprechend den getroffenen Feststellungen insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt: Bei der Person des Angeklagten Y__ als Empfänger des Geheimdokuments handelte es sich – wie bei dem Angeklagten X__ auch – um einen Lobbyisten eines auch international agierenden Rüstungsunternehmens. Der Angeklagte Y__ hatte selbst keine Verwendung für das Geheimdokument im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben in der Q__, zu denen wiederum auch die internationale Kontaktpflege zählte. Dabei prägten der branchenübliche Austausch und die Weitergabe von auch vertraulichen Informationen wesentlich das Berufsbild beider Angeklagter. Hinsichtlich der Art des Offenbarens gab der Angeklagten X__ bei der Übergabe des Dokuments keine Beschränkungen mit Blick auf die weitere Verwendung des Dokuments vor, die den Angeklagten Y__ – gegebenenfalls in Ausfluss der bestehenden Freundschaft – von einer (mehrfachen) Weiterverteilung hätten abhalten können. Kontrollmechanismen hinsichtlich des weiteren Weges des Dokuments bestanden für den Angeklagten X__ von vornherein nicht. Art und Inhalt des weitergegebenen Dokuments bedingen ein erhebliches Erlangungsinteresse fremder Geheimdienste und Staaten, zumal das Dokument entsprechend den Bewertungen der Sachverständigen Generalleutnant a.D. G__ und Ministerialrat B__ von fremden Geheimdiensten mit höchster Kategorie priorisiert würde („6er im Lotto mit Zusatzzahl“, „Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts“). Insbesondere weist der umfassende Inhalt des Dokuments mit kleinschrittigen Angaben zur militärischen Haushaltsplanung der Bundesrepublik Deutschland gesamtstaatliche wehrpolitische Bedeutung auf, wobei sich dessen Aussagegehalt nicht auf einzelne Projekte eines Rüstungsunternehmens beschränkt. Die wehrpolitische Bedeutung und Dimension des Dokuments für die Bundesrepublik Deutschland ist lediglich mit wenigen weiteren Dokumenten vergleichbar. In unmittelbarer Folge wurde das durch den Angeklagten X__ übergebene Dokument – wie durch den Angeklagten X__ für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (s. unten) – durch den Angeklagten Y__ in das der besonderen Ausspähung durch fremde Geheimdienste unterliegende Umfeld des geheimschutzbetreuten Rüstungsunternehmens Q__ verlagert. Dort entstanden in eklatant sachwidrigem Umgang mit Verschlusssachen zwei weitere, ohne Einschränkungsvorgaben und Kontrollmechanismen durch den Angeklagten X__ weitergereichte Kopien. Insbesondere bestand bei der Vervielfältigung, Weitergabe und Verwahrung der Kopien kein besonderer Schutz der Informationen, so dass es letztlich vom Zufall abhing, ob ein – hierdurch erheblich erleichterter Zugriff – außenstehender Dritter stattfand. So wurde die Kopie des Angeklagten Y__ an einem zugänglichen Netzwerkkopierer in der Q__ vervielfältigt. Die erstellten weiteren Kopien wurden einerseits – lediglich mit einem Briefumschlag geschützt – in einem Postfach, auf das neben dem (bereits unbefugten) Adressaten W__ auch weitere Personen zugreifen konnten, hinterlassen, andererseits durch den ehemaligen Angeklagten K__ über mehr als zwei Monate sachwidrig in einem jedenfalls zeitweise unverschlossenen Rollcontainer verwahrt. Dabei handelte es sich bei dem Büro des ehemaligen Angeklagten K__ um ein Zwei-Personen-Büro, das mit einem weiteren Mitarbeiter besetzt war, sich in dem bis auf die Eingangskontrollen nicht weiter gesicherten A-Riegel des Bürogebäudes der Q__ befand und dessen regelmäßig offen stehende Tür keinen Schließzylinder aufwies. Zudem bot der Angeklagte K__, der dem Wachpersonal in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verstöße gegen die VS-Vorgaben des Unternehmens aufgefallen war, in besonderer Weise keine Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit dem Dokument. Die in den Händen des Angeklagten Y__ verbleibende Kopie verbrachte dieser am Folgetag erneut in das Unternehmensumfeld der Q__ (nunmehr in K__) und vernichtete sie dort in einem „Papierschredder“. Bei der Q__ handelt es sich, wie bei der A__ auch, um ein international tätiges Rüstungsunternehmen. Im Automobilbereich bestanden 100prozentige Tochtergesellschaften in den USA und China. Im Wehrtechnikbereich bestand ein projektbezogenes Vertriebsbüro in der Türkei. Seit dem Jahr 2014 hat sich das sicherheitspolitische Umfeld der Verteidigungsplanung Deutschlands erheblich verschärft. Insbesondere auch aufgrund dieser sicherheitspolitischen Veränderungen und in deren Beobachtung findet bundesweit bisweilen intensive Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste gerade mit Fokus auf systemrelevante Rüstungsunternehmen wie die Q__ als Vertragspartner der Bundeswehr statt. Als Ausspähungsmaßnahmen wählen diese personelle oder elektronische Wege, wobei auch das Kompromittieren von Mitarbeitern der Zielunternehmen stattfindet. Das IT-Netzwerk der Q__ unterlag in der Vergangenheit bereits mehrfach sog. Cyber-Attacken. Innerhalb der Q__ kam es zudem zu einer erheblichen Zahl von Verstößen gegen VS-Vorgaben, die zu Maßnahmen des Wachpersonals führten. Jedenfalls in einem Fall wurde die VS-Sekretur von einem sodann firmenintern weiter verwendeten Dokument abgeschnitten, so dass auch Maßnahmen des Wachpersonals ausschieden. Gescheiterte Sicherheitsüberprüfungen führten teilweise lediglich zu einer Veränderung des Einsatzbereichs des überprüften Personals im Unternehmen. Die damalige Reinigungspraxis im Unternehmen gewährte den Reinigungskräften nach Dienstschluss unbeobachteten Zugang zu den Räumlichkeiten im A-Riegel. Werkstudenten sowie Besucher konnten sich mit ihrem Mitarbeiter- oder Besucherausweis im A-Riegel frei bewegen. e) Der Angeklagte X__ handelte auch vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatumstände. Hinsichtlich der subjektiven Seite erfordert § 95 Abs. 1 StGB jedenfalls bedingten Vorsatz, der sich auch auf die faktische Geheimhaltung erstrecken muss; dabei genügt für deren Erkennbarkeit regelmäßig der Geheimhaltungsvermerk auf dem Dokument (vgl. BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 31; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 95 Rn. 8). Eine entsprechende subjektive Haltung des Angeklagten X__ lag vor. Dem Angeklagten kam es zunächst im Sinne vorgefasster Absicht darauf an, dass Geheimdokument, dessen Geheimhaltungsbedürftigkeit und begrenzte Zugänglichkeit er ebenso wie dessen faktische Geheimhaltung kannte, an den Angeklagten Y__ als Unbefugten gelangen zu lassen. Angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse erfasste der Angeklagte die besondere sicherheitspolitische Bedeutung des Dokuments, dessen Nutzen für eine fremde Macht sowie die daraus resultierenden schweren Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland im Falle der Offenbarung. Gleichwohl handelte er. Der Angeklagte X__ erachtete es als möglich und nahm es – in gleichgültiger Haltung – billigend in Kauf, dass das Dokument über den Angeklagten Y__ hinaus in unmittelbarer Tatfolge in das Rüstungsunternehmen Q__ verbracht und dort – wie tatsächlich im Weiteren der Fall – durch weitere unbefugte Dritte verwendet oder unsachgemäß aufbewahrt und damit dem möglichen Zugriff beliebiger unautorisierter Dritter ausgesetzt sein würde. Auf das Ausbleiben eines solchen Erfolges vertraute er nicht, zumal dessen Eintritt, wie er erkannte, für ihn mit der Weitergabe an den Angeklagten Y__ nicht mehr aus eigenen Mitteln beherrschbar und vermeidbar war. Vielmehr hielt es der Angeklagte X__ für möglich und nahm dies billigend in Kauf, dass es aufgrund der Übergabe an den – wie ihm bekannt – mit Lobbyistentätigkeit für ein international vernetztes Rüstungsunternehmen beschäftigten Angeklagten Y__ und der für möglich erachteten und gleichgültig gebilligten Verbringung und sachwidrigen Lagerung in der Q__ nur noch vom Zufall abhing, ob das Geheimnis einer fremden Macht zugänglich würde. 2) Der Angeklagte X__ handelte rechtswidrig und schuldhaft. II. Angeklagter Y__ Der Angeklagte Y__ hat sich wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er Kopien des Geheimdokuments an den ehemaligen Angeklagten K__ und den Zeugen W__ überließ. 1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 StGB liegen vor. a) Insoweit gelten bezüglich der objektiven Tatseite die unter D. I. 1) hinsichtlich des Angeklagten X__ getätigten Ausführungen entsprechend, derweil mit der Maßgabe, dass auch der ehemalige Angeklagte K__ und der Zeuge W__ als unbefugte Dritte kein Recht auf Kenntnis hatten. Eine (konkrete) Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik trat – wie bereits unter D. I. 1) d) im Einzelnen ausgeführt – nach den Umständen des Einzelfalles infolge der Vervielfältigung, Weitergabe und sachwidrigen Verwahrung des Dokuments in der Q__ ein. b) Auch in der Person des Angeklagten Y__ liegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vor. Der ehemalige Angeklagte K__ und der Zeuge W__ waren, wovon der Angeklagte Y__ ausging, jeweils nicht befugt, das Dokument zu besitzen. Bei der Anfertigung der Kopien und deren Weitergabe an den ehemaligen Angeklagten K__ sowie beim Einlegen in das Postfach des Abteilungsleiters W__ hielt es der berufserfahrene und in der Vergangenheit sicherheitsüberprüfte Angeklagte Y__ jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Dokument beim Vervielfältigungsvorgang und in der Folge – insbesondere bei unsachgemäßer Verwahrung – Zugriffen beliebiger (auch außenstehender) unautorisierter Dritter ausgesetzt sein konnte, so dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Geheimnis einer fremden Macht zugänglich würde. Er billigte diesen Umstand jedoch mit Blick auf sein vordergründiges Ziel der Steuerung von (geheimen) Informationen in das Unternehmen der Q__ als für ihn gleichgültig hinzunehmende Nebenfolge. Auf das Ausbleiben dieser Folge vertraute er hingegen nicht. 2) Der Angeklagte Y__ handelte rechtswidrig und schuldhaft. E. Strafzumessung I. Angeklagter X__ 1) Die gegen den Angeklagten X__ verhängte Strafe hat der Senat dem Strafrahmen des § 95 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. a) Eine Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts R__ vom 6. September 2018, rechtskräftig seit dem 25. September 2018 (Az.: 15 Cs 342 Js 83/18 – 275/18), wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Tatzeitpunkt 25. Januar 2018) verhängten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 Euro scheidet aus, zumal die Strafe durch Zahlung vollständig vollstreckt war. Auch hat der Senat mangels durch die getrennte Aburteilung entstehenden Nachteils keinen Härteausgleich vorgenommen. Es ist nach der Lage des Falls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass die Freiheitsstrafe nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 3 StGB erhöht worden ist, zumal die Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen ist (vgl. BGH vom 20. Oktober 2009, 3 StR 386/09, juris Rn. 2 f.; ferner vom 2. Mai 1990, 3 StR 59/89, juris Rn. 4 f.). Insbesondere ist die Geldstrafe nicht durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden. Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18 , juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31). Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall nämlich auch insoweit an einer einen Härteausgleich rechtfertigenden unbilligen Härte, zumal der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Nachteil herangezogene, vermeintlich verloren gegangene „erhebliche Anrechnungsüberhang“ unter „deutlicher Verkürzung“ der tatsächlich zu verbüßenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe (BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21) mit Blick auf die vorliegende Konstellation einer geringfügigen Geldstrafe von 25 Tagessätzen nicht ersichtlich ist. b) Einen benannten oder auch unbenannten besonders schweren Fall (§ 95 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 94 Abs. 2 Satz 2 StGB bzw. § 95 Abs. 3 Satz 1 StGB) hat der Senat nicht angenommen, zumal weder die besonderen Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 StGB noch ein entsprechend vergleichbarer außergewöhnlicher Fall vorliegen. 2) Bei der Bemessung der Strafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er (zum Zeitpunkt der Tat) unbestraft war. Der Angeklagte hat erstmals sowie unter besonderen Sicherheitsmaßnahmen und für einen erheblichen Zeitraum Untersuchungshaft verbüßt. Nach ihren besonderen Umständen stellte die Untersuchungshaft in der Zusammenschau eine außergewöhnliche Belastung für den Angeklagten dar. Durch die Tat, die bereits einen längeren Zeitraum zurückliegt, hat der Angeklagte zudem arbeitsrechtliche Folgen erlitten. Auch die Dauer und der Ablauf des bisherigen Verfahrens wirkten sich belastend auf den Angeklagten aus. Zudem spricht für den Angeklagten, dass sich letztlich der Eintritt eines Schadens im Sinne der tatsächlichen Nutzung des Geheimnisses durch eine fremde Macht nicht feststellen ließ. Straferschwerend wiegt dagegen in erheblicher Weise das besondere Gewicht des betroffenen Staatsgeheimnisses. Nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3) Von der Anordnung der Nebenfolge des § 101 i.V.m. § 45 Abs. 2 und 5 StGB hat der Senat in Ausübung des bestehenden Ermessens abgesehen. II. Angeklagter Y__ 1) Der Senat ist für die Bemessung der Strafe zunächst vom Regelstrafrahmen des § 95 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. a) Die Annahme eines benannten oder auch unbenannten besonders schweren Falls (§ 95 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 94 Abs. 2 Satz 2 StGB bzw. § 95 Abs. 3 Satz 1 StGB) hat der Senat verneint, da weder die besonderen Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegen noch ein entsprechend vergleichbarer außergewöhnlicher Fall anzunehmen ist. b) Den zugrunde zu legenden Strafrahmen hat der Senat in Ausübung des bestehenden Ermessens gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB gemildert. Insbesondere erachtet der Senat dies unter besonderer Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte für angemessen. Der Angeklagte Y__ hat durch freiwilliges und umfassendes Offenbaren seines über seine eigene Tat hinausgehenden Wissens bereits im Ermittlungsverfahren wesentlich dazu beigetragen, dass die mit seiner Tat im Zusammenhang stehende Tat des Angeklagten X__ nach § 95 Abs. 1 StGB aufgedeckt werden konnte. Für eine Belastung des Angeklagten X__ lagen zu diesem Zeitpunkt keine Beweismittel vor, so dass den Angaben des Angeklagten Y__ für die Strafverfolgung des Angeklagten X__ besondere Bedeutung zuzumessen ist. Auch in der Folge hat sich der Angeklagte Y__ kooperationsbereit gezeigt und die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Aufklärung einer gewichtigen fremden – wenn auch ähnlichen – Tat unterstützt. Der Senat ist daher von einem Strafrahmen von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. 2) Zugunsten des Angeklagten Y__ hat der Senat berücksichtigt, dass er bereits zu einem frühen Zeitpunkt kooperationsbereit und in der Folge – so auch in der Hauptverhandlung – umfassend geständig war, wobei die geleistete Aufklärungshilfe bereits im Rahmen der Annahme des § 46b StGB zum Tragen kam. Der Angeklagte zeigte ernsthafte Reue und hat zwischenzeitlich – auch durch Neuorientierung seiner beruflichen Situation – eine innere Abkehr von der der Tat zugrunde liegenden Haltung vollzogen. Durch die (erstmals) erlittene Untersuchungshaft, die zudem nach ihren besonderen Umständen für den Angeklagten Krankheitsfolgen hatte, zeigt sich der Angeklagte erheblich beeindruckt. Durch die Tat, die bereits einen längeren Zeitraum zurückliegt, verliert der Angeklagte zudem – wenn auch zugleich als Folge des Urteils – seinen Dienstgrad und seine Soldatenversorgung bei der Bundeswehr (§ 53 Abs. 1 Nr. 2b SG), wobei er gesetzlich nachversichert wird. Auch die Dauer und der Ablauf des bisherigen Verfahrens wirkten sich belastend auf den Angeklagten aus. Schließlich spricht für den Angeklagten, dass sich letztlich der Eintritt eines Schadens im Sinne der tatsächlichen Nutzung des Geheimnisses durch eine fremde Macht nicht feststellen ließ. Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass dieser in der Vergangenheit bereits erheblich – wenn auch nicht einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Straferschwerend wiegt zudem in erheblicher Weise das besondere Gewicht des betroffenen Staatsgeheimnisses. Nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten Y__ sprechenden Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3) Von der Anordnung der Nebenfolge des § 101 i.V.m. § 45 Abs. 2 und 5 StGB hat der Senat in Ausübung des bestehenden Ermessens abgesehen. 4) Der Senat hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Y__ verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. a) Der Senat hat die Erwartung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB, dass der Angeklagte Y__ sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung gründet sich trotz der – indes längere Zeit zurückliegenden und nicht einschlägigen – Vorverurteilung vor allem darauf, dass die Tat zwischenzeitlich über zweieinhalb Jahre zurückliegt und es seitdem zu keinen weiteren Straftaten des Angeklagten gekommen ist, er beruflich integriert lebt und eine innere Abkehr von der der Tat zugrunde liegenden Haltung vollzogen hat. Zudem hat er durch die mit Krankheitsfolgen vollzogene Untersuchungshaft sowie den Verlust von Dienstgrad und Versorgung das Unrecht der Tat deutlich zu spüren bekommen. b) Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit liegen besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor, die auch die Strafaussetzung der Freiheitsstrafe von über einem Jahr zulassen. So hat der Angeklagte Y__ Aufklärungshilfe geleistet und erschwerte Untersuchungshaft erlitten. Zudem sind die weiteren zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, die für ihn sprechen, durch ihr Zusammentreffen von solchem Gewicht, dass besondere Umstände anzunehmen sind und die Strafaussetzung angemessen erscheint. c) Schließlich gebietet die Rechtsordnung mangels schwerwiegender Besonderheiten des Einzelfalles nicht die Strafvollstreckung (§ 56 Abs. 3 StGB). F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO.