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Teilurteil

14 U 107/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0717.14U107.15.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 25. September 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 13 O 126/11 – teilweise abgeändert und hinsichtlich des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs des Klägers zu 2) wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die Beklagten zu 2) und 3) und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen die Beklagten zu 2) und 3) beteiligt sind, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben

140.              (7) B…, C…, Amtsgericht Oldenburg HRA 140447 früher Amtsgericht Delmenhorst,

141.              (8) D…, E… und F…, Amtsgericht Münster HRB 9692,

144.              (38) G…, H…, Amtsgericht Cottbus HRB 7676, früher Amtsgericht Nordhorn,

145.              (39) I…, J…, Amtsgericht Osnabrück HRB 130026,

146.              (41) L…, M…, Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 4157,

153.              (68) N…, O…, Amtsgericht Münster GnR 407,

154.              (70) P… (ehemals: Q…), R…, Amtsgericht Ulm HRB 600243,

156.              (92) S…, F…, Amtsgericht Münster HRB 174,

157.    (96) T…, U…, Amtsgericht Tostedt HRB 202583,

158.    (101) V…, W…, Amtsgericht Braunschweig HRB

2936,

162.              (110) X…, (ehemals: Y…), Z…, Amtsgericht Köln HRB 37824,

163/164. (111/130) AA…, BB…, Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) HRB 94830,

165.    (113) CC…, DD…, Amtsgericht Bonn HRB

9790,

167.              (119) EE… (ehemals: FF…), GG…, Amtsgericht Dortmund HRA 15432 früher Amtsgericht Lünen,

unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen.

2) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die er und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen der Beklagte zu 2) beteiligt ist, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben

141.              (8) D…, E… und F…, Amtsgericht Münster HRB 9692,

144.              (38) G…, H…, Amtsgericht Cottbus HRB 7676, früher Amtsgericht Nordhorn,

145.              (39) I…, K…, Amtsgericht Osnabrück HRB 130026,

146.              (41) L…, M…, Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 4157,

154.              (70) P… (ehemals: Q…), R…, Amtsgericht Ulm HRB 600243,

156.              (92) S…, F…, Amtsgericht Münster HRB   174,

158.              (101) V…, W…, Amtsgericht Braunschweig HRB 2936,

162.              (110) X…, (ehemals: Y…), Z…, Amtsgericht Köln HRB 37824,

163/164. (111/130) AA…, BB…, Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) HRB 94830,

165.              (113) CC…, DD…, Amtsgericht Bonn HRB 9790,

167.              (119) EE… (ehemals: FF…), GG…, Amtsgericht Dortmund HRA 15432 früher Amtsgericht Lünen,

unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen.

3) Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die er und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen der Beklagte zu 3) beteiligt ist, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben

140.              (7) B…, C…, Amtsgericht Oldenburg HRA 140447 früher Amtsgericht Delmenhorst,

153.              (68) N…, O…, Amtsgericht Münster GnR 407,

157.    (96) T…, U…, Amtsgericht Tostedt HRB 202583,

unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen.

4) Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die er und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen der Beklagte zu 4) beteiligt ist, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben

150.    (53) HH…., II…, Amtsgericht Köln HRA 16423,

152.              (63) JJ…, KK…, Amtsgericht Hagen HRB 7276,

151.              (65) LL..., MM…, NN…, Amtsgericht Regensburg HRB 10783,

155.              (76) OO…, PP…, Amtsgericht Iserlohn, HRA 3410,

160.              (105) QQ…, RR…, Amtsgericht Aachen, HRB 9252,

unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen.

Die weitergehende Auskunftsklage des Klägers zu 2) wird abgewiesen und seine Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 25. September 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 13 O 126/11 – teilweise abgeändert und hinsichtlich des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs des Klägers zu 2) wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die Beklagten zu 2) und 3) und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen die Beklagten zu 2) und 3) beteiligt sind, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben 140. (7) B…, C…, Amtsgericht Oldenburg HRA 140447 früher Amtsgericht Delmenhorst, 141. (8) D…, E… und F…, Amtsgericht Münster HRB 9692, 144. (38) G…, H…, Amtsgericht Cottbus HRB 7676, früher Amtsgericht Nordhorn, 145. (39) I…, J…, Amtsgericht Osnabrück HRB 130026, 146. (41) L…, M…, Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 4157, 153. (68) N…, O…, Amtsgericht Münster GnR 407, 154. (70) P… (ehemals: Q…), R…, Amtsgericht Ulm HRB 600243, 156. (92) S…, F…, Amtsgericht Münster HRB 174, 157. (96) T…, U…, Amtsgericht Tostedt HRB 202583, 158. (101) V…, W…, Amtsgericht Braunschweig HRB 2936, 162. (110) X…, (ehemals: Y…), Z…, Amtsgericht Köln HRB 37824, 163/164. (111/130) AA…, BB…, Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) HRB 94830, 165. (113) CC…, DD…, Amtsgericht Bonn HRB 9790, 167. (119) EE… (ehemals: FF…), GG…, Amtsgericht Dortmund HRA 15432 früher Amtsgericht Lünen, unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen. 2) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die er und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen der Beklagte zu 2) beteiligt ist, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben 141. (8) D…, E… und F…, Amtsgericht Münster HRB 9692, 144. (38) G…, H…, Amtsgericht Cottbus HRB 7676, früher Amtsgericht Nordhorn, 145. (39) I…, K…, Amtsgericht Osnabrück HRB 130026, 146. (41) L…, M…, Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 4157, 154. (70) P… (ehemals: Q…), R…, Amtsgericht Ulm HRB 600243, 156. (92) S…, F…, Amtsgericht Münster HRB 174, 158. (101) V…, W…, Amtsgericht Braunschweig HRB 2936, 162. (110) X…, (ehemals: Y…), Z…, Amtsgericht Köln HRB 37824, 163/164. (111/130) AA…, BB…, Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) HRB 94830, 165. (113) CC…, DD…, Amtsgericht Bonn HRB 9790, 167. (119) EE… (ehemals: FF…), GG…, Amtsgericht Dortmund HRA 15432 früher Amtsgericht Lünen, unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen. 3) Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die er und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen der Beklagte zu 3) beteiligt ist, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben 140. (7) B…, C…, Amtsgericht Oldenburg HRA 140447 früher Amtsgericht Delmenhorst, 153. (68) N…, O…, Amtsgericht Münster GnR 407, 157. (96) T…, U…, Amtsgericht Tostedt HRB 202583, unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen. 4) Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die er und/oder die A… oder sonstige Unternehmen, an denen der Beklagte zu 4) beteiligt ist, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden Unternehmen erzielt haben 150. (53) HH…., II…, Amtsgericht Köln HRA 16423, 152. (63) JJ…, KK…, Amtsgericht Hagen HRB 7276, 151. (65) LL..., MM…, NN…, Amtsgericht Regensburg HRB 10783, 155. (76) OO…, PP…, Amtsgericht Iserlohn, HRA 3410, 160. (105) QQ…, RR…, Amtsgericht Aachen, HRB 9252, unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. weiterberechneter direkter Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen. Die weitergehende Auskunftsklage des Klägers zu 2) wird abgewiesen und seine Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Kläger machen gegen die Beklagten nach deren Ausscheiden aus der ST… (heute TT..) einen negativen Abfindungsanspruch geltend, der sich aus den §§ 26, 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) ergeben soll. Die damalige ST… bestand aus verschiedenen Unternehmen, die interdisziplinär in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Unternehmensberatung tätig waren. Für sämtliche dieser Bereiche verfügte die Gruppe über Branchengesellschaften. Die vormals unter der Bezeichnung VV… firmierende Klägerin zu 1) ist eine zu dieser Gruppe gehörende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die Geschäftsanteile der im Bereich der Unternehmensberatung tätigen operativen Gesellschaften gebündelt sind. Des Weiteren sind sämtliche Vollpartner der Gruppe an der UU… beteiligt. Diese dient dem Zweck, die Kooperation zwischen den einzelnen Gesellschaftern der ST… zu koordinieren. Nach dem - von den Beklagten bestrittenen - Sachvortrag der Kläger ist der Kläger zu 2) Gesellschafter der Klägerin zu 1). Bis zu ihrem Ausscheiden am 26. Juni 2010 waren die Beklagten zu 1) und 4) Gesellschafter der Klägerin zu 1) und der UU… und damit Vollpartner der ST…. Die Beklagten zu 2) und 3) waren zum damaligen Zeitpunkt nur Gesellschafter der Beklagten zu 1). Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich insoweit um eine Vermögensbeteiligungsgesellschaft im Sinne von § 5 Abs. 4 des Poolvertrages. Nach dieser Regelung können Gesellschafter der UU… auch Vermögensbeteiligungsgesellschaften sein, in der die Partner ihre Gesellschafterstellung eingebracht haben, solange die jeweiligen Partner sicherstellen, dass für die Gesellschaften die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten und an diesen Gesellschaften nur Partner oder vormalige Partner beteiligt sind. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten unmittelbar auch für die Gesellschafter dieser (Vermögensbeteiligungs)Gesellschaften. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 2) und 3) durch Vereinbarung vom 30. Juni 2005 die Rechte und Pflichten eines Vollpartners der UU… als für sich auch unmittelbar verbindlich anerkannt. In dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) ist unter §§ 14 ff des Vertrages geregelt, dass folgende Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag der UU… auch für die Gesellschafter der Klägerin zu 1) entsprechend gelten: Regelungen über die Rechtsfolgen von Kündigungen (§ 14 Gesellschaftsvertrag) Sämtliche Regelungen über die Abfindungsberechnung (§ 19 Gesellschaftsvertrag) Sämtliche Regelungen über Abfindungseinschränkungen (§ 20 Gesellschaftsvertrag) Die Regelungen über die Bestimmung des Abfindungsschuldners (§ 22 Gesellschaftsvertrag). Die Regelungen über die Abfindungsberechnung und Abfindungsbeschränkungen in dem Gesellschaftsvertrag der UU… lauten – soweit vorliegend relevant – wie folgt: „§ 26 Abfindungseinschränkung bei Fortsetzung der Berufstätigkeit 1. Wenn ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der ST… seine innerhalb der ST… ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht einstellt, sondern weiterhin ausübt - unabhängig vom Umfang und unabhängig, ob in selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit -, muss er sich auf seine Abfindung denjenigen Vermögenswert anrechnen lassen, der ihm nach den folgenden Regelungen zugerechnet wird. 2. Aus Praktikabilitätsgründen und um langwierige Auseinandersetzungen über die Erteilung von Auskünften bezüglich der wirtschaftlichen Daten der weiteren Tätigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters zu vermeiden, wird der in Abzug zu bringende Vermögenswert gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinbart: a) Maßgeblich ist der Deckungsbeitrag I (Umsatzerlöse abzüglich weiterberechnete direkte Nebenkosten - wie z.B. Reisekosten -, abzüglich den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen und abzüglich den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende Fremdleistungen) mit allen Mandanten der ST…, die in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheidensstichtag der ST… Mandate erteilt haben, einschließlich ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen. b) Als maßgeblicher Jahresdeckungsbeitrag I gilt der betreffende durchschnittliche Deckungsbeitrag I der ST… im Bewertungs-Geschäftsjahr und in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren mit denjenigen Mandanten, deren Mandate der ausgeschiedene Gesellschafter im Sinne von lit. c) übernimmt. c)Eine maßgebliche Übernahme von Mandaten liegt vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter und/oder das Unternehmen, für das er tätig ist oder an dem er direkt oder indirekt beteiligt ist, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden zumindest mit einem Mandat für einen Mandanten der ST… im Sinne von lit. a) tätig geworden ist. d) Beendet ein Mandant, der von dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder von einem Fachkollegen, der räumlich und/oder fachlich eng mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter zusammengearbeitet hat und innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheidensstichtag verantwortlich betreut wurde, in dem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters das Mandatsverhältnis zu der ST…-Gesellschaft, innerhalb derer der ausgeschiedene Gesellschafter den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hatte, so wird widerleglich vermutet, dass hinsichtlich dieses Mandanten eine Mandatsübernahme durch den ausgeschiedenen Gesellschafter im Sinne von lit. c) vorliegt. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann diese Vermutung dadurch widerlegen, dass er eine schriftliche Erklärung des betreffenden Mandanten beibringt, woraus sich ergibt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter weder unmittelbar noch mittelbar und auch nicht das Unternehmen, für das der ausgeschiedene Gesellschafter tätig ist, für diesen Mandanten beruflich tätig ist oder auf absehbare Zeit sein wird. Das gleiche gilt, wenn der ausscheidende Gesellschafter auf andere Weise beweist, dass er oder das Unternehmen, für das er tätig ist, keine Mandate des betreffenden Mandanten übernommen hat. e) Der von der Abfindung in Abzug zu bringende Geschäftswert ist der durchschnittliche Jahresdeckungsbeitrag I gemäß lit. b) mit denjenigen Mandanten, die der ausgeschiedene Gesellschafter im Sinne von lit. c) übernommen hat, unabhängig davon, welchen Deckungsbeitrag I der ausgeschiedene Gesellschafter oder das Unternehmen, für das er tätig ist, mit dem übernommenen Mandanten konkret erzielt. Sofern der in Abzug zu bringende Geschäftswert den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters übersteigt, hat der ausscheidende Gesellschafter bis zu 75 % des übersteigenden Betrages an die UU… zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung gilt aber nur dann, wenn die Gesellschaft den Beweis erbringt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter und/oder das Unternehmen, für das er tätig ist, den zu entschädigenden Deckungsbeitrag I auch tatsächlich mit Mandanten im Sinne von lit. a) innerhalb des Zweijahreszeitraumes nach Ausscheiden durch unmittelbare/mittelbare Bearbeitung oder durch Vermittlung des ausgeschiedenen Gesellschafters erzielt. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist halbjährlich auf Verlangen der Gesellschaft zur Auskunft über diejenigen Informationen verpflichtet, die von der Gesellschaft zur Beurteilung ihres eventuellen Zahlungsanspruchs benötigt werden. § 27 Abfindungseinschränkungen bei „spin-off“ 1. Scheidet ein Gesellschafter der ST… aus und setzt seine berufliche Tätigkeit fort, so muss er sich auf seine Abfindung zusätzlich zu § 26 auch denjenigen Vermögenswert anrechnen lassen, den er dadurch erhält, dass er nach seinem Ausscheiden zeitnah mit mindestens einem anderen Partner gemeinsam beruflich entweder selbständig oder für Wettbewerbsunternehmen tätig wird {„spin-off“). Gleiches gilt, wenn mit dem Gesellschafter mindestens zwei Mitarbeiter gleichzeitig oder zeitnah anschließend ausscheiden und mit dem Gesellschafter gemeinsam tätig werden, einerlei, ob das Ausscheiden gemeinsam oder einzeln erfolgt. Für die Bemessung des anrechnungspflichtigen Vermögenswerts ist maßgeblich, inwieweit aufgrund identischer oder komplementärer fachlicher Spezialisierung und/oder örtlicher Zusammengehörigkeit funktional und/oder aufgrund anderer Umstände die ausgeschiedenen Partner und Mitarbeiter eine betriebswirtschaftliche Einheit bilden. Zu berücksichtigen ist auch der Ausbildungswert, den die betreffenden Mitarbeiter aufweisen, insbesondere insoweit sie während ihrer Tätigkeit bei ST… aus- und fortgebildet worden sind. Ein solcher „spin-off“ liegt auch vor, wenn keine Mandate übernommen werden. 2. Die Abfindung der Gesellschafter, die im Rahmen eines derartigen „spin-off“ aus der ST… ausscheiden, verkürzt sich um den Betrag des Jahresdeckungsbeitrages I - soweit nicht bereits im Rahmen des § 26 berücksichtigt -, den das „spin-off“ mit allen ihm kostenstellenmäßig zuzurechnenden operativ tätigen Mitarbeitern erzielt hat, unabhängig davon, ob alle Mitarbeiter geschlossen parallel ausscheiden oder ein Rest von Mitarbeitern bei den ST…-Gesellschaften verbleibt. Entscheidend ist der Umstand, dass der Kern-und Leitungsbereich einer fachlich-funktionalen oder örtlich verbundenen Einheit ausscheidet. Als Betrag des Jahresdeckungsbeitrages im vorstehenden Sinne gilt der betreffende durchschnittliche Deckungsbeitrag 1 im Bewertungsgeschäftsjahr und in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren; im Übrigen gelten die Regelungen des § 26 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 3. ……….. 4. Der vorstehend definierte Verkürzungsbetrag ist mehreren ausscheidenden Gesellschaftern und Spartenpartnern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquoten zueinander anzurechnen. Hieran schließt sodann § 28 des Gesellschaftsvertrags der UU… mit folgendem Inhalt an: „§ 28 Verhältnis der Abfindungsbeschränkungen zueinander Liegen die Voraussetzungen sowohl des § 26 als auch des § 27 vor, kommt von den sich nach § 26 und § 27 ergebenden Verkürzungsbeträgen bzw. Entschädigungsbeträgen nur der jeweils höhere Betrag zur Anwendung, wenn und soweit andernfalls eine doppelte Anrechnung solcher Vermögenswerte stattfinden würde.“ Am 26. Juni 2010 schieden die Beklagten zu 1) und 4) nicht nur als Gesellschafter der UU… und der Klägerin zu 1) aus, sondern daneben auch die Beklagten zu 2) bis 3) sowie weitere Mitarbeiter der zur Klägerin zu 1) gehörenden TT… (vormals WW…, im Weiteren XX… genannt) und traten in der Folgezeit der A… in Z… bei (im Folgenden auch: YY…). Die Kläger haben erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, der Wechsel der Beklagten zu 2) bis 4) zu YY erfülle die Anforderungen an ein „spin-off“ im Sinne von§ 27 des Poolvertrages. Aufgrund dieser Regelung ergebe sich nicht nur eine Kürzung der Abfindungsansprüche der Beklagten, sondern darüber hinaus bestehe ein sogenannter negativer Abfindungsanspruch gegen die Beklagten. Hierfür sei es nach § 27 Ziff. 1 letzter Satz irrelevant, ob der spin-off der Beklagten zu einer Mandatsübernahme geführt habe, da § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… nicht auf § 26 Abs. Ziff. 2. lit. e) Satz 3 verweise, wonach der negative Abfindungsanspruch den Beweis voraussetze, dass die ausgeschiedenen Gesellschafter den maßgeblichen Deckungsbeitrag I der letzten drei Jahre vor ihrem Ausscheiden auch tatsächlich mit übernommenen Mandanten erzielt hätten. Für den Fall, dass § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… entgegen ihrer Auffassung doch auch auf § 26 Abs. Ziff. 2. lit. e) Satz 3 verweise, machen die Kläger einen Auskunftsanspruch nach § 27 in Verbindung mit§ 26 Abs. Ziff. 2. lit. e) Satz 3 geltend. Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin zu 1) sei als reine Innengesellschaft nicht partei- und damit auch nicht prozessfähig. Die Voraussetzungen für eine actio pro socio durch den Kläger zu 2) lägen nicht vor, da es sich hierbei nur um eine subsidiäre Klagebefugnis handele, deren Voraussetzungen nicht dargelegt seien. Im Übrigen seien §§ 26 und 27 des Gesellschaftsvertrages der UU…, soweit der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) hierauf verweise, wegen einer unzulässigen Beschränkung von Abfindungsansprüchen nichtig. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) bejahen sollte, erheben die Beklagten zu 1) und 4) gegen die Klägerin zu 1) Widerklage auf Zahlung der ihnen nach ihrer Rechtsaufassung zustehenden Abfindung. Das Landgericht hat die Klage in seiner angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage der Kläger zu 1) sei bereits unzulässig, da diese als reine Innengesellschaft nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig sei. Demgegenüber sei die Klage des hier im Wege der actio pro socio klagenden Klägers zu 2) zwar zulässig aber unbegründet, weil der Klägerin zu 1) bzw. deren Gesellschaftern kein negativer Abfindungsanspruch gegen die Beklagten wegen eines sogenannten spin-offs entsprechend § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… zustehe. Denn diese Regelung sei unwirksam. Nach § 27 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der UU… könne ein negativer Abfindungsanspruch bereits dann bestehen, wenn ein „spin-off“ vorliege. Die Regelung in§ 27 Ziff. 1 verweise nicht auf § 26 Ziff. 2 e) Sätze 3 und 4, wonach der negative Abfindungsanspruch voraussetze, dass die ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich Umsätze mit übernommenen Mandanten erwirtschafteten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem letzten Satz von § 27 Ziff. 1, der ausdrücklich anordne, dass ein „spin-off“ auch dann vorliege, wenn keine Mandate übernommen würden. Entscheidend sei, dass § 27 Ziff. 1 unmissverständlich zum Ziel habe, einen Vermögensvorteil von ausscheidenden Gesellschaftern zu erfassen, der ungeachtet der Übernahme von Mandaten bereits allein durch die funktionale oder anderweitig begründete „betriebswirtschaftliche Einheit“ begründet werde, wozu im Folgesatz etwa auch ausdrücklich der „Ausbildungswert“ gezählt werde, der mit der Übernahme von Mandaten an sich nichts zu tun habe. Damit werde allein der Bildung von Teams ein Vermögenswert beigemessen, der der Gesellschaft zugeordnet werde und daher von ausscheidenden Gesellschaftern zu vergüten sei, wenn sie im Wege des spin-offs hiervon profitierten. Das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, gehöre zu seinen Grundmitgliedsrechten. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss sei grundsätzlich sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig. Denn der Gesellschafter habe durch Kapitaleinsatz und ggf. Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschaftsvermögen beigetragen. Die Gesellschafterstellung dürfe daher grundsätzlich nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe einem ausgeschiedenen Gesellschafter selbst dann sein Abfindungsanspruch nicht vollständig entzogen werden, wenn er etwa durch eine Pflichtverletzung Anlass zu einer – wirksamen – fristlosen Kündigung gegeben habe. Wenn jedoch schon eine vollständige Entziehung des Abfindungsanspruchs unwirksam sei, dann müsse erst recht die Regelung eines negativen Abfindungsanspruchs unwirksam sein. Auch dass hier eine Freiberufler-GbR vorliege, bei der ausnahmsweise Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter gänzlich entzogen werden oder gar in negative Abfindungsansprüche umschlagen könnten, führe letztlich zu keiner anderen Beurteilung. Lange Zeit habe der Bundesgerichtshof nur über Gesellschaftsverträge von Freiberuflern zu entscheiden gehabt, in denen der Ausscheidende auf die Mitnahme von Mandanten oder Patienten verwiesen wurde und einen weitergehenden Auseinandersetzungsanspruch nicht haben sollte. Dies habe der BGH stets als angemessen erachtet, da die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht beschränkte Mitnahme von Mandanten (oder Patienten) eine naheliegende Art der Auseinandersetzung einer als GbR betriebenen Sozietät von Freiberuflern sei. Komme es ausnahmsweise zu einer Kumulierung von Mandantenmitnahme und Beteiligung am Geschäftswert, so sei es allein sachgerecht, dass sich der ausscheidende Gesellschafter auf seinen Abfindungsanspruch in vollem Umfang den Wert der mitgenommenen Mandate anrechnen lassen müsse. Diesen Zusammenhang von Abfindung und Mandantenschutz habe der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen dahingehend klargestellt, dass mangels abweichender Abreden der ausscheidende Gesellschafter, der eine Abfindung erhalte, die Mandanten nicht mitnehmen dürfe, sondern sie mindestens zwei Jahre seinen bisherigen Partnern überlassen müsse. In Orientierung an seiner Rechtsprechung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten halte der Bundesgerichtshof Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch Mandantenschutzklauseln und dergleichen nur dann für wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschritten. Ihre Rechtfertigung fänden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen dürfe ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Hinzu komme, dass nach § 723 Abs. 3 BGB bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft nicht nur der Ausschluss, sondern auch eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig sei. Unzulässig sei nach dieser Bestimmung eine Regelung, durch die die Kündigung an derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werde, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise veranlasst sein könne, von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Nachteil könne darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt würde. Lägen keine besonderen Umstände vor, so werde eine Abfindungsklausel vom Bundesgerichtshof nur dann als angemessen angesehen, wenn die Abfindungsregelung so gestaltet sei, dass sie im Kern der gesetzlichen Regelung entspreche und im Wesentlichen zur Abgeltung des vollen Wertes des Gesellschaftsanteils führe. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass dann, wenn ein Mandantenschutz dahin möglich sei, dem ausscheidenden Gesellschafter gegen Abfindung die Mitnahme von Mandanten für die Dauer von zwei Jahren gänzlich zu untersagen, es erst Recht auch möglich sein müsse, die Mitnahme von Mandanten trotz Abfindung zu erlauben und den ausscheidenden Gesellschafter dazu zu verpflichten, den mit dem übernommenen Mandanten erwirtschafteten Umsatz teilweise abzuführen. Gegen das Anliegen von § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… sei somit im Grundsatz nichts einzuwenden. Allerdings verpflichte § 27 des UU… Gesellschaftsvertrages den ausscheidenden Gesellschafter auch dann zu Zahlungen, wenn er keinen einzigen Mandanten mitnehme und dies bereits dann, wenn er „nach seinem Ausscheiden zeitnah mit mindestens einem anderen Partner gemeinsam beruflich entweder selbständig oder für Wettbewerbsunternehmen tätig werde („spin-off“)“, wobei ein „einzelnes“, „zeitnahes“ mithin ggf. auch zufälliges Ausscheiden ausreiche und kein zielgerichtetes Ausscheiden als „funktionale Einheit“ erforderlich sei. Eine derartige Zahlung wäre nach der vertraglichen Regelung auch dann geschuldet, wenn die Klägerin zu 1) kein einziges Mandat an den ausscheidenden Gesellschafter abgebe und keinerlei finanzielle Einbußen durch das Ausscheiden des Gesellschafters erleide. Unter diesen Umständen würde ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich dazu eingesetzt werden, „zeitnah“ ausscheidende ehemalige Partner als potentielle Wettbewerber insoweit auszuschalten, als sie nicht ohne finanzielle Sanktion wieder zusammenarbeiten könnten. Eine derartige Beschränkung würde die Berufsfreiheit des ausscheidenden Gesellschafters sittenwidrig einschränken und sein Kündigungsrecht entgegen § 723 Abs. 3 BGB unzulässig beschränken. Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage sei unbegründet. Die Kläger hätten ihre mit Schriftsatz vom 20. August 2015 – lediglich – konkretisierte Stufenklage mit Schriftsatz vom 24. März 2014 nur für den Fall hilfsweise erhoben, „dass das Gericht gleichwohl zu der Auffassung gelange, dass § 26 Absatz 1 lit. e) Satz 3 des UU… Vertrages entgegen dem Wortlaut („im Übrigen“) des § 27 Abs. 2, letzter Halbsatz, auch auf den Fall des spin-off anzuwenden sei“. Diese innerprozessuale Bedingung sei nicht eingetreten. Auch mit der Stufenklage hätten die Kläger somit nur den Anspruch aus § 27 wegen eines „spin-offs“ geltend machen wollen. Ansprüche nach § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… hätten sie hingegen zu keiner Zeit erhoben. Gegen diese Entscheidung richten sich die Kläger mit ihrer Berufung. Die Kläger beanstanden, das angefochtene Urteil beschränke sich in seinem zentralen Punkt, der Frage der Wirksamkeit von § 27 des Gesellschaftsvertrags der UU…, darauf, die vermeintliche Rechtfertigung für Wettbewerbsverbote nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederzugeben und ohne weitere Subsumtion darauf zu verweisen, eine solche wäre vorliegend nicht gegeben. Die Begründung für die vermeintliche Unwirksamkeit von § 27 des Gesellschaftsvertrags der UU… sei folglich jedenfalls unzureichend; das Fehlen einer Begründung stelle einen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO dar. Das darin ebenfalls liegende Übergehen von Tatsachenvortrag der Kläger führe bereits zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. I. Die Klägerin zu 1) sei aktivlegitimiert. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) in § 2 Abs. 3 davon ausgehe, diese sei als eine Gesellschaft konzipiert, die nach außen nicht selbständig auftrete, obwohl sie im Innenverhältnis über Gesamthandsvermögen in Gestalt der Beteiligungen an der XX… und ZZ… verfügt habe. Dies erfahre jedoch eine Einschränkung dahingehend, dass die Klägerin zu 1) Zuordnungsobjekt auch hinsichtlich von Abfindungsansprüchen sei. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 (II R 331/00, BGHZ 146, 341) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. In Bezug auf die Abfindungsansprüche der Gesellschafter sei dies der Fall. In diesem – unstreitigen – Handeln der jeweiligen Gesellschafter und in dem mit der Regelung über die Vertretungsbefugnis verobjektivierten Willen der Gesellschafter komme der Zweck der Klägerin zu 1) zum Ausdruck, insoweit im Außenverhältnis aufzutreten. Dass sie im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht im Außenverhältnis auftreten sollte, sei demgegenüber unschädlich. Ein gemeinsames Auftreten nach außen, das die Außengesellschaft von einer Innengesellschaft unterscheide, sehe der Gesellschaftsvertrag jedenfalls in den hier maßgeblichen Teilen vor. II. Der Kläger zu 2) sei ebenfalls aktivlegitimiert. Er sei Gründungsgesellschafter der Klägerin zu 1) und gehöre dieser seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen an. Aufgrund dieser Gesellschafterstellung sei er aus den zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung im Wege der actio pro socio berechtigt, die Ausgleichsansprüche der Klägerin zu 1) im eigenen Namen gegen die Beklagten zu verfolgen. Darüber hinaus hätten die Gesellschafterversammlungen der UU… und der Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bestellt und ihn zur Verfolgung der streitgegenständlichen Forderungen einschließlich der Auskunftsansprüche gegen die Beklagten ermächtigt und bevollmächtigt. Höchst vorsorglich hätten die Gesellschafterversammlungen der UU… und der Klägerin zu 1) diese Ermächtigung des Klägers zu 2) nochmals durch Umlaufbeschluss vom 11. Februar 2019 erneuert. Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 2) stehe nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin zu 1) zu dem Zeitpunkt, als sie den Kläger zu 2) zur gerichtlichen Verfolgung der negativen Abfindungsansprüche einschließlich der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber den Beklagten ermächtigt und bevollmächtigt habe, nicht mehr Forderungsinhaberin gewesen sei. Insoweit sei zwar unstreitig, dass die Klägerin zu 1) die Klageforderung durch Vereinbarung vom 4./18. April 2011 an die XX… abgetreten habe. Durch Vereinbarung vom 29. Januar 2013 seien aber die abgetretenen Ansprüche wieder an die Klägerin zu 1) zurückübertragen worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liege insoweit kein Scheingeschäft vor. Ebenso wenig fehle es der Rückübertragungsvereinbarung an der erforderlichen Bestimmtheit. III. Die angefochtene Entscheidung erfasse den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht zutreffend. Dieser basiere, - wie von den Klägern vielfach zum Ausdruck gebracht – auf dem Vorrang des „spin-off“ nach § 27 etwaig i.V.m. § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… vor dem in § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… normierten Ausgleich für die Mitnahme von Mandanten. Sie seien folglich davon ausgegangen, dass die Mandatsanrechnung nach § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… jedenfalls ohne Zugrundelegung der „spin-off“-Regelung keine Anwendung finden könnte. Das heiße aber nicht, dass die Klage nicht alternativ hierauf gestützt worden sei. Den in diesem Sinne aus ihrer Sicht subsidiären Anspruch hätte das Landgericht ganz selbstverständlich prüfen müssen, nachdem es – wenn auch rechtsfehlerhaft – zu dem Ergebnis gekommen sei, dass § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… unwirksam und damit nicht einschlägig sei. IV. Die Ausführungen des Landgerichts zur vermeintlichen Nichtigkeit von § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… seien schon vom Ansatz her verfehlt. Richtig sei zwar, dass das Recht eines Gesellschafters, beim Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehöre. Ein Abfindungsausschluss sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern es sei in jedem Fall anhand der Umstände des Einzelfalls konkret zu ermitteln, ob eine sittenwidrige oder sonst unangemessene Beschneidung des Abfindungsanspruchs vorliege. Ausgangspunkt der Prüfung sei dementsprechend die grundsätzliche Abdingbarkeit der Regelung des § 738 BGB bis zur Grenze des § 138 BGB bzw. einer übermäßigen Beschränkung des Kündigungsrechts des § 723 BGB. Die Besonderheiten der Freiberuflersozietät seien schon im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… heranzuziehen; denn nur anhand dieser Besonderheiten lasse sich die Frage beantworten, ob eine Abfindungsregelung angemessen sei. Ziel nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sei es, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dementsprechend werde umgekehrt – angesichts der Personengebundenheit des Mandantenstamms als zentralem Wert einer Freiberuflersozietät – die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht beschränkte Möglichkeit der Mitnahme von Mandanten als Regelfall der angemessenen Art der Auseinandersetzung angesehen. Die Regelung in § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… bilde eine in diesem Sinne zulässige Regelung ab. Demgegenüber gehe das Landgericht von einem fehlerhaften Verständnis der Ermittlung des good will aus. Bereits der Wert einer funktionalen Einheit bilde sich im good will ab. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Wert nicht in eine neue Einheit übertragbar sein sollte, zumal die Überführung einer Einheit in diesem Sinne auf eine neue Gesellschaft die Mitnahme von Mandaten bzw. Mandanten hinreichend wahrscheinlich machen würde. Dies gelte umso mehr, wenn sich mehrere Partner oder Partner und Mitarbeiter im Rahmen eines so genannten „spin-offs“ zu einer schlagkräftigeren Einheit zusammenfänden. Ein entsprechender Zusammenschluss werde regelmäßig auch nur dann erfolgen, wenn sich die Partner dadurch entsprechende Synergien erwarteten. Hierdurch werde gleichzeitig die Ertragskraft der bisherigen Einheit über die Folgen der Personengebundenheit der Mandate hinaus zusätzlich geschwächt. Die entsprechende Kürzung der Abfindung rechtfertige sich schon vor diesem Hintergrund. Soweit § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… die Anrechnung eines Vermögenswertes ermögliche, seien deren Voraussetzungen durch die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen. Eine Beweiserleichterung greife folglich nur insoweit, als die Mitnahme von Mandaten betroffen sei. Diese würde aber bei Mitnahme einer funktionalen bzw. betriebswirtschaftlichen Einheit kaum jemals in Frage stehen, so dass eine Unbilligkeit der Regelung nicht zu erkennen sei. Gerade diese Besonderheit eines „spin-offs“, die bisherige Tätigkeit unter neuer Flagge aber auf Basis der bisherigen Strukturen und mit dem good will der bisherigen Einheit fortsetzen zu können, begründe einen eigenen Vermögenswert, der in angemessenem Verhältnis zu der vorliegenden Abfindungsregelung stehe. Die Berechnung des Jahresdeckungsbeitrags I, der für die Berechnung der negativen Abfindung maßgeblich sei, erfolge dabei nachhaltig anhand des Umsatzes der vor dem Ausscheiden liegenden drei Jahre. Es würden konkret nur die Jahresdeckungsbeiträge der jeweils funktionalen oder örtlichen Einheit zugrunde gelegt. Die mitgenommenen Geschäftschancen reichten allerdings bei einer multidisziplinären Einheit wie der ST… deutlich weiter, weil die Mandanten regelmäßig die Betreuung aus einer Hand vorziehen würden. Selbst wenn man grundsätzlich von einer Nichtigkeit von § 27 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der UU… ausgehen wolle, wäre seitens des Landgerichts zu prüfen gewesen, ob diese Klausel nicht mit einem gesetzeskonformen Inhalt hätte aufrechterhalten werden können. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt das Rechtsgeschäft Bestand haben solle, komme es stets auf den hypothetischen Parteiwillen an. Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens erfolge dabei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Es sei folglich darauf abzustellen, was die Parteien bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Dabei wäre selbst dann, wenn man über die Unwirksamkeit von § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… zur Anwendung von dessen § 26 käme, darauf abzustellen, wie die mitgenommene funktionale Einheit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zusätzlich zur Mandatsübernahme zu berücksichtigen wäre. Eine entsprechende Regelung wäre gewollt geblieben, läge aber dann gerade nicht vor. Darüber hinaus verhielten sich die Beklagten auch treuwidrig, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit von § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… beriefen, da sie in der Vergangenheit selbst von deren Wirksamkeit ausgegangen seien. V. Ausgehend davon, dass die Klage aber auch auf § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… in direkter Anwendung gestützt worden sei, welcher eine Anrechnung des Geschäftswertes der übernommenen Mandate auf den Abfindungsanspruch der Beklagten vorsehe und sie – die Kläger – in entschuldbarer Weise im Unklaren darüber seien, welche der von den Beklagten zu 2) bis 4) in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum vor deren Ausscheiden bearbeiteten Mandate mitgenommen und welche Umsätze mit diesen übernommenen Mandaten in dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum nach deren Ausscheiden erzielt worden seien, werde von den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über diese Umstände verlangt. Da das Übergehen von der bezifferten Leistungsklage zur unbezifferten Leistungsklage in der Berufungsinstanz ohne weiteres möglich sei, müsse auch das Vorziehen der unbezifferten Stufenklage vor die Leistungsklage als zulässig angesehen werden. Wollte man hierin eine Klageänderung sehen, sei diese jedenfalls nach § 533 ZPO sachdienlich. Von den Beklagten zu 2) bis 4) seien in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum vor deren Ausscheiden nachfolgende Mandate bearbeitet worden: Mandat Mandatsverantwortung 1… AD… 2… AG… 3… AD… 4… AD… B… AG… D… AK… 5… AK… 6… AG… 7… AD… AB… AK… 8… AD… 9… AD… 10… AD… 11… AD… 12… AD… 13… AD… 14… AD… 15… AG… 16… AG… 17… AD… 18… AK… 19… AG… 20… AK… 21… AG… 22… AG… 23… AG… G… AK… I… AK… L… AK… 24… AD… 25… AG… 26… AK… 27… AD… 28… AD… 29… AK… 30… AG… HH… AD… 31… AK… 32… AK… 33… AD… 34… AG… 35… AK… 36… AG… JJ… AD… AE… AK… LL… AD… 37… AD… 38… AK… N… AG… 39… AD… P… AK… 40… AG… 41… AK… 42… AK… 43… AK… OO… AD… 44… AK… 45… AD… 46… AK… 47… AK… 48… AD… 49… AD… 50…, 51… AD… 52… AG… S… AK… 53… AK… 54… AG... 55… AK… T… AG… 56… AD… 57… AG… 58… AG… V… AK 59… AK 60… AD… 61… AK QQ… AD… 62… AD… 63… AD… 64… AG… 65… AK… X… AK… AA… AG… 66… AG… 67… AK… 68… AG… 99… AK… 100… AG… 101… AD… 102… AK 103… AD… 104… AK 105… AD… 106… AK… 107… AK… 108… AG… 109… AD… 110… AG… 111… AG… 112… AG… 113… AG… 114… AG… 115… AD… 116… AD… 117… AG… 118… AD… 119… AK… 120… AD… 121… AG… 122… AG… 123… AG… 124… AG… 125… AD… Die vorstehende tabellarische Zuordnung der Mandate werde in detaillierterer Form in der als Anlage BT 27 beigefügten und zum Gegenstand des Sachvortrags gemachten Excel-Tabelle erläutert, welche in Spalte 3 den Beklagten zu 2) bis 4) die Mandatsverantwortung gemäß der Quelle „LEA“ zuweise und in Spalte 4 diejenigen Mandate aufzähle, hinsichtlich derer sich die Mandatsverantwortlichkeit aus einer anderen Quelle ergebe. Zusätzlich seien in der Tabelle Dokumente aufgeführt, die die Mandatsverantwortung der Beklagten für das jeweilige Mandat und damit die Zuordnung des Mandats zum jeweiligen Beklagten belegen würden. Die Angabe als mandatsverantwortlicher Partner in LEA belege bereits die Mandatsverantwortung des jeweiligen Beklagten für das jeweilige Mandat. LEA sei bis Ende 2013 — seit 2014 benutze die Klägerin zu 1) zur Zeiterfassung SAP — das bei der ST… genutzte Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm gewesen, in dem die Zeiten und Reisekosten der Mitarbeiter erfasst und den betreuten Mandanten und Projekten zugeordnet worden seien. Diese in LEA erfassten Zeiten und Kosten seien die Grundlage für die gegenüber den Mandanten gestellten Rechnungen gewesen. Voraussetzung für Anlage eines neuen Kunden sei die Benennung eines entsprechenden mandatsverantwortlichen Partners gewesen, der auch die Abrechnungsverantwortung getragen habe. Als mandatsverantwortlicher Partner sei derjenige Partner in LEA hinterlegt worden, um dessen Mandat es sich gehandelt habe, sei es, weil er es entweder selbst akquiriert habe oder weil es ihm intern innerhalb der Partnerschaft zugewiesen worden sei. Einen Auszug aus LEA könnten sie – so der Sachvortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 6. Mai 2019 – allerdings nicht vorlegen, da das Programm einen entsprechenden Export der Mandate nicht unterstütze. Allerdings werde für die Mandate AB…, AC… und AE… als Anlage BT 76 (= Nr. 10, 27 und 45 zu Anlage B45) eine auf LEA basierende Excel-Tabelle vorgelegt, aus der sich ergebe, dass der Beklagte zu 2) sehr wohl bei diesen Mandaten mitgearbeitet habe. Neben den vorstehend bereits aufgelisteten Mandaten, bei welchen die Beklagten zu 2) bis 4) die Mandatsverantwortung hätten, hätte es auch solche Mandate gegeben, bei denen die Beklagten zu 2) bis 4) nur die Projektverantwortung gehabt hätten, d.h. die Mandate seien ursprünglich einem anderen Partner der Gruppe zugeordnet gewesen, die Beklagten zu 2) bis 4) seien aber innerhalb des Mandats im Rahmen von Projekten tätig gewesen. Im Einzelnen handele es sich hierbei um folgende Mandate: Mandat Projektverantwortung CC… AG… 69… AK… EE… AG… 70… AK… 71… AK… 72… AK... Hinzu komme, dass für das Mandat AF… in AH… ebenfalls die Mandatsverantwortung beim Beklagten zu 2) über Herrn AI… als Mitglied dessen Teams gelegen habe. Des Weiteren ergebe sich aus dem als Anlage BT 77 vorgelegen Schreiben des Beklagten zu 2) vom 20. Juli 2010, dass dieser auch noch nach seinem Wechsel zur A… das vormals von ihm betreute Mandat der AL… weiter betreut habe. Zudem hätten sich der Beklagte zu 2) bis 4) mit Schreiben vom 12. Juli 2010 an die QQ… gewendet, um diese zu einem Mandatswechsel zur A… zu bewegen. In gleicher Weise hätten die Beklagten zu 2) bis 4) eine Vielzahl ihrer vormaligen Mandanten angeschrieben. Unabhängig von der vorstehend erfolgten Zuordnung der Mandate auf die Beklagten seien diese nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet, sich dazu zu erklären, wer von ihnen welche der streitgegenständlichen Mandate im streitgegenständlichen Zeitraum bearbeitet habe. Ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen komme nicht in Betracht. Die Beklagten könnten besser als jeder andere darlegen, in welchen Mandaten sie in welcher Form tätig geworden seien. Ihnen, den Klägern, sei es nicht möglich, die Mandatsbearbeitung der streitgegenständlichen Mandate über den in der Anlage BT27 dargestellten Umfang hinaus darzulegen und zu beweisen. Denn die Beklagten hätten – so der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 - mit ihrem Ausscheiden sämtliche physischen Akten betreffend die streitgegenständlichen Mandate mitgenommen und keine Kopien bei den Klägern belassen. Ergänzend werde – so der Sachvortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 6. Mai 2019 – als Anlage BT 79 das Übernahmeprotokoll vorgelegt, welches beim Ausscheiden der Beklagen zu 1) erstellt worden sei und aus dem sich ergebe, dass die Beklagte zu 1) keine physischen Ordner, sondern lediglich elektronische Daten übergeben habe, die allerdings ungeordnet gewesen seien. Bei ihnen, den Klägern, seien dementsprechend nur einzelne Unterlagen, insbesondere in elektronischer Form sowie Rechnungsunterlagen und vereinzelt Mandatsbestätigungen vorhanden. Diese hätten sie ausgewertet und lediglich die in der Anlage BT27 aufgeführten Belege für die Bearbeitung der streitgegenständlichen Mandate durch die Beklagten auffinden können. Zwar hätten die Beklagten ihnen eine Festplatte, welche angeblich Mandatsunterlagen über die streitgegenständlichen Mandate hätte enthalten sollen, übergeben. Diese sei jedoch nicht lesbar gewesen (so der Schriftsatz der Kläger vom 30. Oktober 2018) bzw. die Daten auf dem übergebenen Laptop seien gelöscht worden und hätten nicht wieder hergestellt werden können (so der Schriftsatz der Kläger vom 6. Mai 2019). Demgegenüber sei es den Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, nähere Angaben zur Zuordnung der Mandate zu machen. Denn jeder der Beklagten wisse positiv, welche der aufgeführten Mandate er bearbeitet bzw. nicht bearbeitet habe. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagen zu den streitgegenständlichen Mandanten immer noch Mandatsbeziehungen unterhielten, wie dies beispielhaft das Mandat „5…“ belege. Zumindest ergäbe sich eine Obliegenheit der Beklagten zu einem qualifizierten Bestreiten der von ihnen vorgenommenen Zuordnung der Mandate nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung. Dadurch dass die Beklagten nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin zu 1) sämtliche Mandatsunterlagen mitgenommen hätten, ohne ihnen Kopien zu überlassen, hätten sie ihnen vorsätzlich die Führung des ihnen obliegenden Beweises der Zuordnung der streitgegenständlichen Mandate erschwert, so dass die Beweisführung sogar zu scheitern drohe. Unter diesen Umständen sei für sie jedenfalls eine Beweiserleichterung insoweit gerechtfertigt, als den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Bearbeitung der streitgegenständlichen Mandate durch diese aufzuerlegen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wie folgt zu verurteilen: I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger, hilfsweise der Klägerin zu 1), hilfsweise dem Kläger zu 2), hilfsweise den Gesellschaftern der Klägerin zu 1), das sind AF…, AJ…, AM…, AN…, Prof. AO…, AQ…, AR…, AS…, AT…, AU…,AV…, AX…, AY…, AZ…, BA…, BC…, BD…, BE…, BF…, BG…, BH…, BI…, BJ…, BK…, BL…, BM…, BN…, BO…, BP…, BS…, BT…, BU…, BV…, BW…, BX…, BY…, die BZ… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Michael BU…) und die CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH…, Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die Beklagten und/oder die A… oder mit der A… im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, insbesondere die CB… und die CD… (nachfolgend auch: YY…-Gesellschaften) oder sonstige Gesellschaften, an denen die Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren oder sind, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den nachfolgenden <Unternehmen oder Personen sowie sämtlichen weiteren vor dem 27. Juni 2010 von Gesellschaften der ST…, insbesondere der CF… (nunmehr: CG…), der CH…, der CI…, der CE… (nunmehr: CJ…), der CK… (nunmehr: CA…), der CL…, der CM… (nunmehr: CN…), der CO…, der CP…, der CQ… und der CR… betreuten Mandanten erzielt haben: (1) 1… (2) 2… (3) 70… (4) 3… (5) 71… (6) 4… (7) B… (8) D… (9) 72… (10) 5… (11) 73… (12) 6… (13) 74… (14) 7… (15) AB… (16) 8… (17) 75… (18) AP… (19) 9… (20) 76… (21) 10… (22) 11… (23) 12… (24) 13… (25) 14… (26) 77… (27) 78… (28) 79… (29) 15… (30) 16… (31) 17… (32) 18… (33) 19… (34) 20… (35) 21… (36) 22… (37) 23… (38) G… (39) I… (40) 80… (41) L… (42) 24… (43) 25… (44) 26… (45) 27… (46) 28… (47) 81… (48) 82… (49) 29… (50) 83… (51) 84… (52) 30… (53) HH… (54) 31… (55) 32… (56) 33… (57) 34… (58) 85… (59) 86… (60) 87… (61) 35… (62) 36… (63) JJ… (64) AE… (65) LL… (66) 37… (67) 38… (68) N… (69) 39… (70) P… (71) 40… (72) 41… (73) 42… (74) 88… (75) 43… (76) OO… (77) 44… (78) 45… (79) 89… (80) 90… (81) 91… (82) 46… (83) 47… (84) 92… (85) 48… (86) 93… (87) 49… (88) 50… (89) 51… (90) 94… (91) 52… (92) S… (93) 53… (94) 54… (95) 55… (96) T… (97) 56… (98) 57… (99) 58… (100) 95… (101) V… (102) 59… (103) 60… (104) 61… (105) QQ… (106) 62… (107) 63… (108) 64… (109) 65 (110) X… (111) AA… (112) 66… (113) CC… (114) 96… (115) 97… (116) 98… (117) 69… (118) 67… (119) EE… (120) 68… (121) 99… (122) 100… (123) 101… (124) 102… (125) 103… (126) 126… (127) 104… (128) 127… (129) 105… (130) 106… (131) 128… (132) 107… (133) 108… (134) 129… (135) 130… (136) 109… (137) 110… (138) 131… (139) 132… (140) 111… (141) 133… (142) 134… (143) 112… (144) 135… (145) 113… (146) 114… (147) 115… (148) 136... (149) 137… (150) 138… (151) „116… (152) 139… (153) 117… (154) 140… (155) 118… (156) 119… (157) 120… (158) 141… (159) 142.. (160) 121… (161) 122… (162) 123… (163) 143… (164) 144… (165) 145… (166) 124… (167) 146… (168) 125… unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d.h. u.a. weiterberechnete direkte Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen sowie sämtliche weitere zur Berechnung des Deckungsbeitrags I erforderliche Faktoren, hilfsweise mit welchen der vorstehenden Gesellschaften und Personen sowie sämtlichen weiteren vor dem 27. Juni 2010 von Gesellschaften der ST…, insbesondere der CF… (zwischenzeitlich CG…; heue CH), CH… (heue verschmolzen auf die CH), der CI…, der CE… (zwischenzeitlich CJ…; heute CJ…), der CK… (nunmehr CA…), der CM, der CM… (nunmehr: CA…), der CO…, der CP…, der CQ… und der CR… (nunmehr CP…) betreuten Mandanten in diesem Zeitraum ein Mandatsverhältnis zu den Beklagten und/oder der A… oder der A... im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, insbesondere der CB… und der CD… (nachfolgend auch: YY…-Gesellschaften) oder sonstige Gesellschaften, an denen die Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren oder sind, bestand. II. Die Beklagten werden verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit undVollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger, hilfsweise die Klägerin zu 1), hilfsweise den Kläger zu 2), hilfsweise die Gesellschafter der Klägerin zu 1), das sind AF…, AJ…, AM…, AN…, AO…, AQ…, AR…, AS…, AT…, AU…, AV…, AX…, AY…, AZ…, BA…, BC…, BD…, BE…, BF…, BG…, BH, BI, BJ…, Ines BK…, BL…, BM, BN…, BO…, BP…, BS…, BT…,BR…, BV…, BW…, BX…, BY…, die BZ… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BR…) und die CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH…), Zahlung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu leisten. hilfsweise zu I. bis III.: IV. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger, hilfsweise an die Klägerin zu 1), hilfsweise an den Kläger zu 2), hilfsweise an die Gesellschafter der Klägerin zu 1), das sind AF…, AJ…, AM…, AN, AO…, AQ…, AR…, AS…, AT…, AU…, AV…, AX…, AY…, AZ.., BA…, BC…, BD…, BE…, BF…, BG…, BH…, BI…, BJ…, BK…, BL…, BM…, BN…, BO…, BP…, BS…, BT…, BU…, BV…, BW…, BX…, BY…, die BL… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BR…) und die CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH…), 2.126.526,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und V. der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Kläger, hilfsweise an die Klägerin zu 1), hilfsweise an den Kläger zu 2), hilfsweise an die Gesellschafter der Klägerin zu 1), das sind AF…, AJ…, AM…, AN…, AO…, AQ…, AR..., AS..., AT..., AU..., AV..., AX..., AY, AZ..., BA..., BC..., BD..., BE..., BF..., BG..., BH..., BI..., BJ..., BK..., BL..., BM..., BN..., BO..., BP..., BS..., BQ..., BU..., BV..., BW..., Christian Wilhelm, Stephan Zuber, die Baker Tilly Holding GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BU...) und die Baker Tilly Unternehmensberatung GmbH (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH...), 367.387,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise zu Ziff. IV. und V.: VI. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger, hilfsweise an die Klägerin zu 1), hilfsweise an den Kläger zu 2), hilfsweise an die Gesellschafter der Klägerin zu 1), das sind AF..., AJ..., AM..., AN..., AO..., AQ..., AR..., AS..., AT..., AU..., AV..., AX..., AY, AZ..., BA..., BC..., BD..., BE..., BF..., BG..., BH..., BI..., BJ..., BK..., BL..., BM..., BN..., BO..., BP..., BS..., BQ..., BU..., BV..., BW..., BX..., BY..., die BZ… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BU...) und die CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH...), 2.126.526,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und VII. der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Kläger, hilfsweise an die Klägerin zu 1), hilfsweise an den Kläger zu 2), hilfsweise an die Gesellschafter der Klägerin zu 1 ), das sind AF..., AJ..., AM..., AN..., AO..., AQ..., AR..., AS..., AT..., AU..., AV..., AX..., AY, AZ..., BA..., BC..., BD..., BE..., BF..., BG..., BH..., BI..., BJ..., BK..., BL..., BM..., BN..., BO..., BP..., BS..., BQ..., BU..., BV..., BW..., BX..., BY..., die BL… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BU...) und die CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH...), 367.387,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise zu Ziff. VI. und VII: VIII. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger, hilfsweise der Klägerin zu 1), hilfsweise dem Kläger zu 2), hilfsweise den Gesellschaftern der Klägerin zu 1), das sind AF..., AJ..., AM..., AN..., AO..., AQ..., AR..., AS..., AT..., AU..., AV..., AX..., AY, AZ..., BA..., BC..., BD..., BE..., BF..., BG..., BH..., BI..., BJ..., BK..., BL..., BM..., BN..., BO..., BP..., BS..., BQ..., BU..., BV..., BW..., BX..., BY..., die BZ… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BU...) und CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH...), Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die Beklagten und/oder die A… oder mit der A… im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, insbesondere die CB… und die CD… (nachfolgend auch: YY…-Gesellschaften) oder sonstige Gesellschaften, an denen die Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren oder sind, im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum 26. Juni 2012 mit den folgenden Unternehmen oder Personen sowie sämtlichen weiteren vor dem 27. Juni 2010 von Gesellschaften der ST…, insbesondere der CF… (zwischenzeitlich CG…; heue CH…), der CH… (heue verschmolzen auf die CH), der CI…, der CE… (zwischenzeitlich CJ…; heute CJ…), der CK… (nunmehr CA…), der CL, der CM… (nunmehr: CA…), der CO…, der CP…, der CQ… und der Cr… (nunmehr CP…) betreuten Mandanten erzielt haben: (1) 1… (2) 2… (3) 70… (4) 3… (5) 71 (6) 4… (7) B… (8) D… (9) 72… (10) 5… (11) 73… (12) 6… (13) 74… (14) 7… (15) AB… (16) 8… (17) 75… (18) AP… (19) 9… (20) 76… (21) 10… (22) 11… (23) 12… (24) 13… (25) 14… (26) 77… (27) 78… (28) 79… (29) 15… (30) 16… (31) 17… (32) 18… (33) 19… (34) 20… (35) 21… (36) 22… (37) 23… (38) G… (39) I… (40) 80… (41) L… (42) 24… (43) 25… (44) 26… (45) 27… (46) 28… (47) 81... (48) 82… (49) 29… (50) 83… (51) 84… (52) 30… (53) HH… (54) 31… (55) 32… (56) 33… (57) 34… (58) 85… (59) 86… (60) 87… (61) 35… (62) 36… (63) 21… (64) AE… (65) LL… (66) 37… (67) 38… (68) N… (69) 39… (70) P… (71) 40… (72) 41… (73) 42… (74) 88… (75) 43… (76) OO… (77) 44… (78) 45… (79) 89… (80) 90… (81) 91… (82) 46… (83) 47…. (84) 92… (85) 48… (86) 93… (87) 49… (88) 50… (89) 51… (90) 94… (91) 52… (92) S… (93) 53… (94) 54… (95) 55… (96) T… (97) 56… (98) 57… (99) 58… (100) 95… (101) V… (102) 59… (103) 60… (104) 61… (105) QQ… (106) 62… (107) 63… (108) 64… (109) 65… (110) X… (111) AA… (112) 66… (113) CC… (114) 96… (115) 97… (116) 98… (117) 69… (118) 67… (119) EE… (120) 68… (121) 99… (122) 100… (123) 101… (124) 102… (125) 103… (126) 126… (127) 104… (128) 127… (129) 105… (130) 106… (131) 128… (132) 107… (133) 108… (134) 129… (135) 130… (136) 109… (137) 110… (138) 131… (139) 132… (140) 111… (141) 133… (142) 134… (143) 112… (144) 135… (145) 113… (146) 114… (147) 115… (148) 136… (149) 137… (150) 138… (151) 116… (152) 139… (153) 117… (154) 140… (155) 118… (156) 119… (157) 120… (158) 141… (159) 142… (160) 121… (161) 122… (162) 123… (163) 143… (164) 144… (165) 145… (166) 124… (167) 146… (168) 125… unter Nennung der jeweiligen Bearbeiter und Vermittler des jeweiligen Mandats sowie der dem jeweiligen Mandat zuzuordnenden variablen Kosten, d h. u.a. weiterberechnete direkte Nebenkosten wie z. B. Reisekosten sowie den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen sowie Fremdleistungen sowie sämtliche weitere zur Berechnung des Deckungsbeitrags I erforderliche Faktoren, hilfsweise mit welchen der vorstehenden Gesellschaften und Personen sowie sämtlichen weiteren vor dem 27. Juni 2010 von Gesellschaften der ST…, insbesondere der CF… (nunmehr: CG…, der CH…, der CI…, der CE… (nunmehr: CJ…), der CK… (nunmehr: CA…), der CL…, der CM… (nunmehr: CN…), der CO…, der CP…, der CQ… und der CR… betreuten Mandanten in diesem Zeitraum ein Mandatsverhältnis zu den Beklagten und/oder der A… oder der A… im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, insbesondere der CB… und der CD… (nachfolgend auch: YY…-Gesellschaften) oder sonstige Gesellschaften, an denen die Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren oder sind, bestand. IX: Die Beklagten werden verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. X. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger, hilfsweise die Klägerin zu 1), hilfsweise den Kläger zu 2), hilfsweise die Gesellschafter der Klägerin zu 1), das sind AF..., AJ..., AM..., AN..., AO..., AQ..., AR..., AS..., AT..., AU..., AV..., AX..., AY, AZ..., BA..., BC..., BD..., BE..., BF..., BG..., BH..., BI..., BJ..., BK..., BL..., BM..., BN..., BO..., BP..., BS..., BQ..., BU..., BV..., BW..., BX..., BY..., die BZ… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 30575, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BU...) und die CA… (eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 23950, diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer BH...), Zahlung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu leisten. XI. Die Berufung hinsichtlich der Eventualwiderklage wird zurückgewiesen, hilfsweise die Eventualwiderklage wird abgewiesen. XII. Hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen , I. die Berufung als unzulässig zu verwerfen; II. hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen und widerklagend für den Fall, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) – insbesondere die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) – bejaht, die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 2.500.000,00 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und an den Beklagten zu 4) 400.000,00 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; III. im Kostentenor für den Fall, dass das Gericht die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) verneint auszusprechen, dass Herr CS…, CT…, CU…, für die Kosten des Verfahrens gemeinsam mit dem Kläger zu 2 gesamtschuld- nerisch haftet. Die Beklagten beanstanden, I. die Berufung der Kläger sei bereits aus formellen Gründen unzulässig, weil die Berufungsschrift mit Schriftsatz der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit einem Zusatz „pro abs.“ unterzeichnet und deswegen wegen Verstoßes gegen §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO unwirksam sei. II. Darüber hinaus sei die Berufung aber auch deswegen unzulässig, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Berufung diene dem alleinigen Zweck, die endgültige Aberkennung der geltend gemachten Ansprüche zu verzögern. Außerdem bleibe es dabei, dass die Verfolgung von Ansprüchen gegen die Beklagten aus Anlass des Ausscheidens der Beklagten zu 1) und 4) aus der Klägerin zu 1) rechtsmißbräuchlich sei und gegen Treu und Glauben verstoße, weil die Klägerseite das Ausscheiden der Beklagten provoziert habe. III. Die Berufungsanträge seien als verspätete Klageänderung unzulässig, was zur Unzulässigkeit der Berufung insgesamt führe. Daher werde auch die Zustimmung zur Klageänderung verweigert. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, da durch deren Zulassung keinem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Prozess vorgebeugt werde. Denn die Kläger hätten die hiesigen neuen Anträge bereits mit der Klageschrift vom 31. Dezember 2015 am 5. Januar 2016 beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestünden in Bezug auf die Person des Berechtigten und einzelner Antragsbestandteile. IV. Sowohl die Klage der Klägerin zu 1) als auch die des Klägers zu 2) seien nach wie vor unzulässig. Die Klägerin zu 1) sei aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht prozessfähig. Darüber hinaus fehle ihr auch die Prozessführungsbefugnis, da sie nicht Inhaberin der vermeintlichen Forderung sei. Denn die Klägerin zu 1) mache im Streitfall nicht etwa einen Anspruch auf negative Abfindung geltend, der sich lediglich auf die Klägerin zu 1) und ihr Gesellschaftsvermögen beziehe, sondern sie berühme sich eines Anspruchs, der sich auf die gesamte ST…-Gruppe beziehe. Ein solcher Anspruch könne allenfalls der UU… zustehen. Zudem habe die Klägerin zu 1) ihre vermeintlichen Ansprüche bereits vor Klageerhebung an die XX… abgetreten. Soweit die Klägerin zu 1) vorgetragen habe, die XX… habe die vermeintliche Forderung an die Klägerin zu 1) zurückabgetreten, sei die Rückabtretung aus verschiedenen Gründen unwirksam. Zu diesen Unwirksamkeitsgründen gehöre vor allem, dass eine vermeintliche Rückabtretung ersichtlich ein bloßes Scheingeschäft darstelle und nichtig sei, da die XX… die vermeintliche Forderung beziffert in ihrem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 als Aktivposten ausweise. Die Klage des Klägers zu 2) sei ebenfalls unzulässig. Die Voraussetzungen für eine actio pro socio lägen schon deswegen nicht vor, weil der Kläger zu 2) nicht Gesellschafter der Klägerin zu 1) sei. Im Übrigen sei ein Anspruch der Gesellschaft oder der Gesellschaftergesamtheit in erster Linie von denjenigen Gesellschaftern oder demjenigen Organ geltend zu machen, welches allgemein zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zuständig sei. Dies seien im Falle fehlender Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1) sämtliche Gesellschafter. Einer Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 2) stehe zum einen der Umstand entgegen, dass die Klägerin zu 1) zu dem Zeitpunkt, als sie dem Kläger zu 2) die Befugnis zur Geltendmachung der negativen Abfindungsansprüche einschließlich der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber ihnen (den Beklagten) gemäß Ermächtigung und Vollmachtserteilung vom 21. Dezember 2015 (Anlage BT3) erteilte, nicht mehr Forderungsinhaberin gewesen sei. Die Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013, die auf Seiten der XX… von Herrn CV… und auf Seiten der Klägerin zu 1) von Herrn CW… unterzeichnet wurde, sei schon aus formalen Gründen unwirksam, weil die Unterzeichner der vorgenannten Vereinbarung nicht zu deren Abschluss bevollmächtigt gewesen seien. Das vollmachtlose Handeln sei auch nicht von den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) und der XX… nachträglich genehmigt worden. Der von den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) am 12. Juni 2013 gefasste Beschluss, durch den die Forderungsabtretung vom 29. Januar 2013 seitens der Gesellschafter der Klägerin zu 1) genehmigt worden sei, gelte nicht auch für die XX…, da zum Zeitpunkt der Genehmigung die Klägerin zu 1) nicht alleinige Gesellschaftern der XX… gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch noch die CS… an der XX… beteiligt gewesen. Die Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013 sei weiterhin auch deswegen nichtig, weil dieser Vereinbarung ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 zugrunde liege. Für den Scheingeschäftscharakter der Rückabtretungsvereinbarung spreche bereits der Umstand, dass in allen Jahresabschlüssen der XX… seit dem Kalenderjahr 2011 gleichlautend eine Forderung der XX… gegen ausgeschiedene Gesellschafter in Höhe von 2,815 Mio € ausgewiesen werde. Abgesehen davon sei die Rückabtretungsvereinbarung auch deswegen unwirksam, weil in dieser die zurückabgetretene Forderung nicht hinreichend bestimmt sei. Ohnehin bezöge sich die Rückabtretungsvereinbarung nicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3). Der Kläger zu 2) sei weiterhin nicht berechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Der Ermächtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2015, durch den die Gesellschafter der Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) ermächtigt hätten, die der Klägerin zu 1) bzw. der Gesamtheit aller Gesellschafter zustehenden Ansprüche aus §§ 26, 27 (Mandatsanrechnung und Spin-off) des Gesellschaftsvertrages der UU… in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) im eigenen Namen zur Leistung an sich persönlich gegenüber ihnen geltend zu machen und durchzusetzen, sei unwirksam. An der Abstimmung hätten nicht sämtliche stimmberechtigte Gesellschafter der Klägerin zu 1) teilgenommen. Die in der Gesellschafterliste der Klägerin zu 1) (Stand 18. November 2015) enthaltenen Gesellschafter CY… und CZ… hätten keine Mitteilung über die Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens erhalten, weil sie in der E-Mail vom 16. Dezember 2015 nicht als Adressaten dieses Schreibens aufgeführt seien. Zudem sei die Beschlussvorlage entgegen § 8 Ziff. 9 des UU…-Vertrages nicht von den Geschäftsführern der Klägerin zu 1), sondern vom Gesellschafter AU… verfasst worden und beinhalte eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Änderung des Gesellschaftsvertrages, diese Form sei hier nicht gewahrt worden. Schlussendlich verleihe die Ermächtigungserklärung vom 21. Dezember 2015 dem Kläger zu 2) auch deswegen keine Prozessführungsbefugnis für die Gesellschafter der Klägerin zu 1) in deren gesamthänderischen Verbundenheit, da diese Erklärung bereits durch den zeitlich späteren Beitritt der Gesellschafter AT… und BL… unwirksam geworden sei. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 als Anlage BT 74 eine gemäß Umlaufbeschlüssen der Klägerin zu 1) und der UU… vom 11. Februar 2019 neu gefasste Ermächtigungserklärung vorgelegt hätten, sei diese ebenfalls unwirksam, weil sich weder den vorgelegten Anlagen noch dem sonstigen Sachvortrag der Kläger entnehmen lasse, welche Personen die vermeintlichen Beschlüsse gefasst haben sollten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die entsprechenden Beschlüsse von Personen gefasst wurden, die Gesellschafter der Klägerin zu 1) seien. Abgesehen davon seien die Klageanträge auch insoweit unzulässig, als diese als vermeintliche Gesellschafter der Klägerin zu 1) Herrn BH... und die CA… benennen, die gar nicht mehr Gesellschafter der Klägerin zu 1) seien. Auch Herr AU... sei nach ihrer Kenntnis aus der klägerischen Gruppe ausgeschieden. Der gesamte Sachvortrag der Kläger zu der Frage, welche Personen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Gesellschafter der Klägerin zu 1) seien und welche dieser Personen irgendwelchen Beschlüssen zugestimmt hätten, sei zivilprozessual unzureichend. V. Die unzulässigen Klagen seien darüber hinaus auch unbegründet. Den Klägern stünde gegen die Beklagten kein Ankunftsanspruch zu. Ein solcher Anspruch sei – was den Zeitraum vom 27. Juni bis zum 27. Dezember 2010 anbelange - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits verjährt gewesen, bevor die Kläger diesen Anspruch mit ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2014 erstmals hilfsweise geltend gemacht hätten. Bezüglich des Zeitraums vom 27. Dezember 2011 bis zum 26. Juni 2012 stehe dem Auskunftsanspruch der Einwand der Verwirkung entgegen. VI. Außerdem stehe den Klägern aus mehreren Gründen bereits im Ansatz kein Hauptanspruch zu, der einen Auskunftsanspruch rechtfertigen könnte. Ein Auskunftsanspruch bestehe nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn der Hauptanspruch im Übrigen bestehe, d.h. nur die Information fehle, wegen der die Auskunft verlangt werde. Wenn der Hauptanspruch etwa einredebehaftet oder die vertragliche Grundlage unwirksam sei, bestehe kein Auskunftsanspruch. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Ein Zahlungsanspruch auf der Grundlage von § 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… i.V.m. mit §§ 14 ff. des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) komme schon deswegen nicht in Betracht, weil § 27 Abs. 2 S.1 des UU… Gesellschaftsvertrages allenfalls bewirken könne, dass sich der (positive) Abfindungsanspruch auf „null“ mindere. Abgesehen davon sei § 27 wegen Verstoßes gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG und gegen § 723 Abs. 3 BGB nichtig. Außerdem hätten die Kläger die Voraussetzungen einer Minderung nach § 27 Abs. 2 nicht schlüssig dargetan. Insbesondere fehle es an einem nachvollziehbaren Sachvortrag zum „spin-off“, dem Wert der fachlichen Einheit und den dem „spin-off“ zuzurechnenden Mitarbeitern. Soweit die Kläger ihren negativen Abfindungsanspruch ergänzend auf § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… i.V.m. mit §§ 14 ff. des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) stützen wollten, sei dies ebenso wenig erfolgsversprechend, weil § 26 ebenso nichtig sei. Diese Nichtigkeit folge vor allem daraus, dass die Regelung einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des ausscheidenden Gesellschafters (§ 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG) begründe, den Charakter einer verdeckten und gemäß §§ 134, 138 BGB verbotenen Strafklausel habe, zwingenden Vorgaben der Abfindungs- und Kündigungsbeschränkung nach §§ 138, 723 Abs. 3 BGB widerspreche, einen Verstoß gegen zwingende gesellschaftsrechtliche Gestaltungsschranken darstelle, gegen zwingendes Berufsrecht, insb. gegen § 59e Abs. 1 und 3 BRAO verstoße und die Regelungen der § 134 BGB i.V.m. § 1GWB verletze. Aber selbst wenn man von einer wirksamen Regelung ausgehen wollte, fehle es daran, dass die Kläger nicht auf der ersten Stufe bezüglich der Mandanten, hinsichtlich derer sie die Auskunft begehren, im Einzelnen dargelegt und bewiesen hätten, dass es sich bei dem betreffenden Mandanten um einen der ST… zugehörigen Klienten handle, zu dem im maßgeblichen Zeitraum eine Mandatsbeziehung im Sinne eines Dauermandatsverhältnisses bestanden habe und dass die Mandatsbearbeitung durch den betreffenden Beklagten erfolgt sei. Auf der zweiten Stufe hätten die Kläger für jede Person, die ein grundsätzlich relevanter ST…-Mandant sein solle, darzulegen und zu beweisen, dass eine relevante Übernahme der Mandate des betreffenden Mandanten durch den betreffenden Beklagten vorliege. Wenn die Kläger diese beiden Voraussetzungen für eine bestimmte Person dargelegt und bewiesen hätten, hätten sie auf der dritten Ebene darzulegen und zu beweisen, welcher Mandatswert auf diese Person entfallen solle. Zu keiner dieser Voraussetzungen läge ein ausreichender Sachvortrag der Kläger vor. Insbesondere hätten sie sich bereits den Wert der weiterbearbeiteten Mandate des Mandanten N…, I…, V… und T… bereits mit 450.300,00 € auf ihre Abfindungsansprüche anrechnen lassen. Dass die Kläger so gut wie keine Unterlagen oder konkrete Daten vorlegen könnten, könne nur auf die unsorgsame Prozessführung oder die schlechte Organisation der klägerischen Gruppe zurückzuführen sein. Mit Nachdruck werde bestritten, dass sie Originalakten mitgenommen hätten; auch ihre Computer seien bei der Klägerin zu 1) verblieben. Von daher bestehe auch keine Grundlage für die Annahme einer Beweisvereitelung durch oder der Überbürdung einer sekundären Darlegungslast auf sie. Die Kläger machten 167 Auskunftsverlagen geltend. In 52 Fällen würde noch nicht einmal eine Mandatsbeziehung behauptet. In weiteren 75 Fällen werde lediglich behauptet, der jeweilige Beklagte sei in dem in der ST… genutzten Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm als mandatsverantwortlicher Partner hinterlegt worden, ohne dies durch Unterlagen zu konkretisieren. Zu den verbliebenen 40 Fällen würden zwar vereinzelt Unterlagen vorgelegt. In 35 Fällen sei nicht einmal die Mandatsbeziehung substantiiert behauptet worden; in keinem Fall sei eine Mandatsbearbeitung durch den betreffenden Beklagten oder gar das Dauermandatsverhältnis dargelegt worden. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, wie ein etwa gegenläufiger Posten in Bezug auf die angeblich übernommenen Mandate höher sein solle, als die Abfindungsansprüche, welche den Beklagten zu 1) und 4) unstreitig gegen die Klägerin zu 1) zustünden. Selbst nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger beliefen sich die Abfindungsansprüche auf 1.263.318,75 € (Beklagte zu 1) und 194.836,33 € (Beklagter zu 4). Die Kläger hätten nicht einmal schlüssig dargelegt, dass die zugestandenen Ansprüche auf null gemindert seien, geschweige denn, dass sich ein Ausgleichsanspruch zu ihren Gunsten ergäbe. Diese eindeutigen Ergebnisse seien auch für den Auskunftsanspruch entscheidungserheblich und führten zu dessen Abweisung. Hilfsweise für den Fall, dass gleichwohl ein negativer Abfindungsanspruch bestehen sollte, werde gegenüber diesem mit den Gewinnansprüchen der Beklagten zu 1) und 4) für 2009 in Höhe von 448.140,76 € bzw. 73.271,57 € und dem weiteren Ausschüttungsausgleichsanspruch des Beklagten zu 4) in Höhe von 77.985,70 € die Aufrechnung erklärt. Die von ihnen unter der Voraussetzung, dass das Gericht die Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1) bejahen sollte, gegen diese erhobene Widerklage sei begründet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Abfindungsanspruch nur nach dem Wert der Klägerin zu 1) bemesse und Zugrundelegung einer anerkannten Methode für dessen Berechnung, stehe der Beklagten zu 1) ein Abfindungsanspruch mindestens in Höhe von 4.888.000,00 € und dem Beklagten zu 4) in Höhe von 805.000,00 € gegen die Klägerin zu 1) zu. Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 28. Februar 2018 (2438 ff GA) und 15. Februar 2018 (richtig 16. Mai 2018, Bl. 2546 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen AU…, CV…, CW…, BW..., DA… und DB… . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2018, (Bl. 2545 ff GA); bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. A. Zulässigkeit der Berufung Die Berufung ist zulässig. I. Die Berufung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO unwirksam, weil die Berufungsschrift der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27. Oktober 2015 (Bl. 1321 GA) mit einem Zusatz „pro abs.“ unterzeichnet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (std. Rspr.: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 – III ZB 70/11, juris). Die mit dem Klammerzusatz pro abs. RA DC… versehene Unterschrift von Rechtsanwalt DE… erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Zum einen stammt die Unterschrift von einem Rechtsanwalt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – VIII ZB 22/12, juris). Zum anderen übernimmt ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes (vgl.: BGH, Urteil vom 31. März 2003 – II ZR 192/02, juris). Soweit die Beklagten meinen (Bl. 2258 GA), die Kläger hätten eine Mandatierung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt, vermag der Senat diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 3. November 2015 (Bl. 1326 GA) für die Kläger als deren Prozessbevollmächtigte bestellt. Mängel der Vollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten wurden von den Beklagten nicht nach § 88 Abs. 1 ZPO gerügt. II. Der von den Klägern eingelegten Berufung fehlt weiterhin auch nicht das Rechtschutzbedürfnis (§ 511 ZPO). Soweit die Beklagten das angeblich fehlende Rechtsschutzbedürfnis damit zu begründen suchen, dass durch den in der Berufungsinstanz vorgenommenen Wechsel von der erstinstanzlichen bezifferten Leistungsklage zu einer Stufenklage mit einem Auskunfts- und einem unbezifferten Leistungsantrag die endgültige Aberkennung der geltend gemachten Ansprüche nur verzögert würde, ist dies nicht eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern der Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz. Ebenso unverständlich ist der weitere Einwand der Beklagen, die Verfolgung von Ansprüchen gegen sie aus Anlass des Ausscheidens der Beklagten zu 1) und 4) aus der Klägerin zu 1) sei rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Klägerseite ihr Ausscheiden provoziert hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies die Kläger nicht daran hindern, berechtigte Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. B. Begründetheit der Berufung Die zulässige Berufung ist – soweit der Senat über den geltend gemachten Auskunftsanspruch durch Teilurteil gemäß §§ 254, 301 ZPO entschieden hat – teilweise begründet. I. Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) Was die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) anbelangt, stimmt der Senat mit dem Landgericht darin überein, dass deren Klage wegen fehlender Parteifähigkeit unzulässig ist. Denn die Klägerin zu 1) ist keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts sondern eine reine Innengesellschaft. Haben sich die Gesellschafter einer GbR im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zweck verpflichtet, wollen sie jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, liegt eine Innengesellschaft vor. Davon ist im Streitfall auszugehen. In dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin heißt es unter § 2 „Gesellschaftszweck“ wie folgt: „(2) Die GbR ist daher als eine Gesellschaft konzipiert, die nach außen nicht selbstständig auftritt, obwohl sie im Innenverhältnis über Gesamthandsvermögen in Gestalt der Beteiligung an der XX… und ZZ… verfügt.“ Die Klägerin zu 1) wurde somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 2 Ziff. 2 ihres Gesellschaftsvertrages als eine Gesellschaft konzipiert, die nach außen trotz ihres Gesamthandsvermögens nicht selbständig auftreten soll. Ihr Zweck erschöpft sich nach § 2 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages in dem alleinigen Halten von Geschäftsanteilen an der XX… und der ZZ…, ohne dabei eine eigene materielle Entscheidungs- und Verwaltungstätigkeit zu entfalten. Die in ihr Gesamthandsvermögen eingebrachten Geschäftsanteile soll sie dabei lediglich aus rechtstechnischen Gründen bündeln und halten, um den Gesellschaftern die rechtlich mittelbare, wirtschaftlich aber unmittelbare Beteiligung an der Klägerin zu 1) zu ermöglichen. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass das Vorhandensein von Gesamthandsvermögen der Annahme einer Innengesellschaft grundsätzlich entgegensteht (so wohl Schäfer, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 705, Rn. 277, 280 m.w.N.), haben die Gesellschafter diesen Fall im Gesellschaftsvertrag bedacht und ausdrücklich in dem Sinne geregelt, dass trotz des Vorhandenseins von Gesamthandsvermögen eine reine Innengesellschaft vorliegen soll. Es gilt insoweit der Vorrang des ausdrücklichen Gesellschafterwillens. An diesem muss sich die Klägerin zu 1) festhalten lassen. Dieser Bewertung der Klägerin zu 1) als Innengesellschaft steht nicht der Umstand entgegen, dass diese gemäß § 22 ihres Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 24a S. 3 ff des Gesellschaftsvertrages der UU… Zuordnungsobjekt der positiven wie negativen Abfindungsansprüche ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Darum geht es hier jedoch nicht. Der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte negative Abfindungsanspruch und der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch sind als Sozialansprüche der Gesellschaft zu qualifizieren, weil sie eine aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien herrührende Verpflichtung der Beklagten betreffen. Derartige Sozialansprüche bilden, soweit sie auf vermögenswerte Leistungen gerichtet sind, einen Teil des Gesamthandsvermögens. Da nun die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) ausdrücklich bestimmt haben, dass die Gesellschaft auch in Ansehung ihres Gesamthandsvermögens eine Innengesellschaft ist, gilt dies auch, soweit die Geltendmachung von Sozialansprüchen gegen die Gesellschafter in Frage steht. Gleichwohl hat der Senat davon abgesehen, im Hinblick auf die nach seiner Rechtsauffassung gegebene Unzulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) ein ihre Klage bereits endgültig abweisendes Teilurteil nach § 301 ZPO zu erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 – VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035-1036 m.w.N., juris Rn. 8). § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - X ZR 48/95 - NJW 1997, 453, 455, juris Rn. 26). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999, a.a.O., Rn. 8). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Wie nachstehend unter B. II. zur Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2) noch auszuführen sein wird, hängt deren Zulässigkeit u.a. davon ab, dass die Klägerin zu 1) nicht rechtsfähig ist. Wäre die Klägerin zu 1) hingegen rechtsfähig und damit parteifähig, könnte grundsätzlich auch nur sie allein auf das Gesamthandvermögen bezogene Prozesse führen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 443/13, juris Rn. 19 und II ZR 446/13, WM 2016, 220-224, juris Rn. 28). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Rechtsmittelgericht die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) anders als vom Senat angenommen beurteilen und damit auch bezüglich der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2) zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Senat die – nach seiner Rechtsauffassung unzulässige - Klage der Klägerin zu 1) bereits jetzt vollumfänglich abweisen würde. II. Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2) Die im Wege der actio pro socio erhobene Klage des Klägers zu 2) ist – soweit er hilfsweise die Erteilung der begehrten Auskunft an sich selbst verlangt - zulässig. Soweit der Kläger zu 2) dagegen vorrangig Zahlung an sich und die Klägerin zu 1) oder nur an die Klägerin zu 1) verlangt, bleibt die Klage schon wegen der vorstehend unter B.I. ausgeführten fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) und ohne Erfolg. 1) Der Kläger zu 2) ist seit Klageerhebung bis heute Gesellschafter der Klägerin zu 1). Hiervon ist der Senat aufgrund der Vernehmung des Zeugen AU... überzeugt. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass er seit 2007 der Rechtsabteilung der CA… angehöre, die auch für die Beteiligungen der Partner zuständig sei. Zu seinen Aufgaben habe u.a. die Vorbereitung und Mitteilung der Protokolle der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1) gehört. Von daher wisse er, dass der Kläger zu 2) Gründungsgesellschafter der Klägerin zu 1) sei und insbesondere seit dem 27. September 2012, dem Zeitpunkt der Klageerhebung durch diesen, der Klägerin zu 1) ununterbrochen angehöre. Bis zu ihrem Ausscheiden aus der Klägerin zu 1) hätten auch die Beklagten die Gesellschafterstellung des Klägers zu 2) zu keinem Zeitpunkt angezweifelt. Der Senat hat keine Veranlassung, der Aussage des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Die Kläger haben im Nachgang zum Beweisaufnahmetermin vom 15. Februar 2018 mit Schriftsatz vom 13. August 2018 (Bl. 2631 GA) als Anlage BT23 die Urkunde des Notars DF… vom 30. Juni 2006 Ur.Nr. 470 für 2006U bestehend aus dem Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Einbringung von Geschäftsanteilen, dem Gesellschaftsvertrag der VV… und der Gesellschafterliste der VV… zur Gerichtsakte gereicht. Ergänzend haben die Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 als Anlage BT 70 nochmals die vorgenannte Urkunde zur Gerichtsakte gereicht, wobei dieser zuletzt überreichten Urkunde auch die im Gründungsvertrag angeführten Vollmachten der im Notartermin nicht persönlich erschienenen Gründungsgesellschafter beigefügt waren. Aus dieser Urkunde ergibt sich – wie vom Zeugen AU… bei seiner Zeugenvernehmung bekundet – dass der Kläger zu 2) Gründungsgesellschafter der Klägerin zu 1) ist und zwar mit einer Beteiligungsquote von 10,99 % (Stand 30. Juni 2006). Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 (Bl. 2595 GA) mit Nichtwissen bestritten haben, dass zwischen dem auf den 30. Juni 2008 datierten notariellen Gesellschaftsgründungs- und Geschäftsanteileeinbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag der VV… eine urkundliche Verbindung bestehe, ist dieses Bestreiten nach § 138 ZPO unzulässig, weil sich der fragliche Vorgang nicht außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Beklagten abgespielt hat. Neben dem Kläger zu 2) wurden im Gründungsvertrag der Klägerin zu 1) als durch den Erschienenen zu II, Herrn DG… vertreten ebenfalls die Beklagte zu 1) (Ziff. II. des Gründungsvertrages), vertreten durch den Beklagten zu 3) als ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer aufgeführt. Gleichzeitig wurden im Gründungsvertrag die Beklagten zu 2) und 3) zu Geschäftsführern der zu gründenden Klägerin zu 1) bestimmt. Von daher können die Beklagten, insb. die Beklagten zu 1) bis 3) als Mitgründer bzw. Geschäftsführer der zu gründenden Klägerin zu 1) nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass zwischen dem vorgelegten Gesellschaftsgründungs- und Geschäftsanteileeinbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) eine urkundliche Verbindung bestehe, zumal in dem vorgenannten Gründungsvertrag (S. 4 oben) ausdrücklich festgehalten ist, dass die von dem Erschienen zu I vertretenen Gesellschafter und die vom Erschienenen zu II vertretene Beklagte zu 1) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen VV… „nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, der wesentlicher Bestandteil und Anlage dieser Urkunde sei“, gründen. Insbesondere die Beklagen zu 2) und 3) als Geschäftsführer der neu gegründeten Klägerin zu 1) müssen wissen, ob der vorgelegte Gesellschaftsvertrag dem Gründungsvertrag angefügt war, zumal der beurkundende Notar der Klägerin zu 1) unter dem 12. Juli 2006 eine Ausfertigung der geschlossenen Verträge erteilt hatte. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen AU… wird weiter unterstützt durch die von den Parteien wechselseitig vorgelegten Gesellschafterlisten zum Stand 31. Dezember 2009 (Anlage B29), 22. Juli 2010 (Anlage BT 26), 27. September 2012 (Anlage BT 10), 18. November 2015 (Anlage B86) und 12. Januar 2017 (Anlage BT9), die sämtlich den Kläger zu 2) als Gesellschafter der Klägerin zu 1) ausweisen. Wenngleich es sich bei diesen Gesellschafterlisten nicht um die in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) genannten fortzuschreibenden Gesellschafterlisten handelt (u.a. fehlt die Mitteilung der Beteiligungsquote) und auch nicht in jedem Fall eine notarielle Bescheinigung beigefügt wurde, aus der sich die Übereinstimmung der vorgelegten Liste mit den fortzuschreibenden Gesellschafterlisten ergibt, ändert dies nichts an der Indizwirkung der vorgelegten Listen für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen AU…. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschafter der Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) durch Umlaufbeschluss vom 21. Dezember 2015 (Anlage BT1) zum Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bestellt und ermächtigt haben, den angeblichen negativen Abfindungsanspruch der Klägerin zu 1) im eigenen Namen zur Leistung an sich persönlich geltend zu machen. Ferner wurde der Kläger zu 2) durch Umlaufbeschluss der Klägerin zu 1) vom 11. Februar 2019 (Anlage BT 72) erneut zur gerichtlichen Verfolgung der negativen Abfindungsansprüche im eigenen Namen zur Leistung an sich persönlich ermächtigt. Es kann nicht angenommen werden, das die Gesellschafter der Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) in dieser Weise zur Einziehung der Klageforderung ermächtigt hätten, wenn der Kläger zu 2) der Klägerin zu 1) nicht weiterhin als deren Gesellschafter angehören würde. 2) Ist somit der Kläger zu 2) Gesellschafter der Klägerin zu 1), ist er in dieser Eigenschaft auch befugt, den behaupteten negativen Abfindungsanspruch der Klägerin zu 1) als Sozialanspruch gegen Mitgesellschafter für die Gesellschaft im Wege der actio pro socio geltend zu machen und zwar unabhängig davon, ob man das Recht, auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen, dogmatisch als eigenen materiell-rechtlichen Anspruch des Gesellschafters oder als eine Form der Prozessstandschaft einordnet. Maßgeblich ist insoweit alleine, dass diese besondere Klagebefugnis ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverhältnis hat und in diesem Sinne Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des klagenden Gesellschafters ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 69/09, WM 2010, 1232-1233, juris Rn. 3). Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten verlangt die actio pro socio bei reinen Personengesellschaften keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern sie ist lediglich in Fällen des Rechtsmissbrauchs eingeschränkt (vgl. BGH, a.a.O.). Hierfür haben die Beklagten jedoch nichts vorgetragen. Die von ihnen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2015 (– II ZR 443/13, juris und II ZR 446/13, WM 2016, 220-224) beziehen sich u.a. auf die Frage, inwieweit bei Existenz einer rechtsfähigen Außen-GbR die Gesellschafter in Streitgenossenschaft auf das Gesamthandsvermögen bezogene Prozesse führen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in derartigen Rechtstreitigkeiten grundsätzlich nur die rechtsfähige Gesellschaft die richtige Partei sei, sofern nicht besondere Voraussetzungen vorlägen, unter denen Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft - etwa im Wege der actio pro socio oder anderweitig als Prozessstandschafter - gerichtlich geltend machen könnten. Im Streitfall liegt jedoch schon keine rechtsfähige Außengesellschaft vor; denn die Klägerin zu 1) ist – wie vorstehend unter B.I. ausgeführt - eine reine Innengesellschaft. Damit bleibt, wenn - wie im Streitfall - nicht alle Gesellschafter klagen, als Möglichkeit der Rechtsverfolgung die Klage eines Gesellschafters im Wege der actio pro socio übrig. 3) Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 2) steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin zu 1) zu dem Zeitpunkt, als sie dem Kläger zu 2) die Befugnis zur Geltendmachung der negativen Abfindungsansprüche einschließlich der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber den Beklagten gemäß Ermächtigung und Vollmachtserteilung vom 21. Dezember 2015 (Anlage BT3) erteilte, nicht mehr Forderungsinhaberin war. Insoweit ist zwar unstreitig, dass die Klägerin zu 1) die Klageforderung durch Vereinbarung vom 4./18. April 2011 an die XX… abgetreten hatte. Durch Vereinbarung vom 29. Januar 2013 (Anlage K57) wurden aber die abgetretenen Ansprüche wieder an die Klägerin zu 1) zurückübertragen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013, die auf Seiten der XX… von Herrn CV… und auf Seiten der Klägerin zu 1) von Herrn CW… unterzeichnet wurde, nicht deswegen unwirksam, weil nach dem Sachvortrag der Beklagten die Unterzeichner der vorgenannten Vereinbarung nicht zu deren Abschluss bevollmächtigt waren (Bl. 2246 GA). Selbst wenn man insoweit von einer zunächst fehlenden Vertretungsmacht der Unterzeichner der Vereinbarung ausgehen wollte, wäre die Vereinbarung nicht nichtig, sondern nach § 177 Abs. 1 BGB lediglich schwebend unwirksam und könnte von den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) und der XX… jederzeit genehmigt werden. Von einer solchen Genehmigung ist im Streitfall auszugehen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25. April 2017 (Bl. 2200 GA) als Anlage BT15 den im Umlaufverfahren gefassten Beschluss der Gesellschafter der Klägerin zu 1) vom 12. Juni 2013 vorgelegt, durch den die Forderungsabtretung vom 29. Januar 2013 seitens der Gesellschafter der Klägerin zu 1) genehmigt wurde. Diese Genehmigung gilt gleichermaßen auch für die XX…, weil deren einzige Gesellschafterin zum Zeitpunkt der Genehmigung die Klägerin zu 1) war und nach § 7 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) deren Gesellschafter verpflichtet sind, in den Gesellschafterversammlungen der GmbH so abzustimmen, wie es die Gesellschafterversammlung der GbR beschlossen hat. Dass die Klägerin zu 1) zum Stichtag 12. Juni 2013 Alleingesellschafterin der XX… war, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aussage des Zeugen AU… fest. Dieser Zeuge hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass die Klägerin zu 1) sowohl am 29. Januar 2013 und 12. Juni 2013 als auch im dazwischenliegenden Zeitraum alleinige Gesellschafterin der XX… gewesen sei. Soweit es im Jahr 2010 noch außenstehende Beteiligungen an der XX… gegeben habe, seien diese nach seiner Erinnerung in den Jahren 2011 oder 2012 entweder durch Erwerb seitens der Klägerin zu 1) oder durch Einbringung erworben worden. Dass die bekundete Erinnerung des Zeugen falsch sein könnte, haben die Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Die von ihnen im Schriftsatz vom 6. Juni 2018 angeführte Beteiligung der CX… an der XX… (Bl. 2596 GA) wurde ausweislich der von den Klägern mit Schriftsatz vom 13. August 2018 (Bl. 2632 GA) als Anlage BT24 und mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 (Bl. 2781 GA) als Anlage BT 71 überreichten notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 22. Juli 2010 (Ur.Nr. 1040 für 2010 U des Notars DF… nebst Vertretungsvollmacht und Zustimmung der XX… zur Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen an die Klägerin zu 1)) wirksam an diese abgetreten. Ausdrücklich heißt es dazu unter Ziff. 1 und 2 des vorgenannten Vertrages, dass die CX…, die an der XX… einen voll eingezahlten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 47.320,00 € hält, selbigen „mit sofortiger dinglicher Wirkung an“ die Klägerin zu 1) „abtritt und jene die Abtretung annimmt“. b) Die Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013 ist weiterhin nicht deswegen nichtig, weil dieser Vereinbarung ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB zugrunde liegt. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, ist Tatfrage und hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 226/03, juris Rn. 11) davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation (BGH, a.a.O.). Dabei trägt die Beweislast für ein Scheingeschäft derjenige, der sich darauf beruft (BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, WM 1980, 372 - 374, juris Rn. 23; vom 31. Januar 1991 – VII ZR 375/89, WM 1991, 1184 -1185, juris Rn. 19, vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889 -1891, juris Rn. 12); hier also die Beklagten. Diesen von ihnen zu führenden Nachweis haben die Beklagten nicht erbracht. Der Senat ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der für eine Abweisung der Klage des Klägers zu 2) erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Rückabtretungsvereinbarung seitens der Klägerin zu 1) und der XX… nur zum Schein abgeschlossen wurde und nicht ernstlich gewollt war. Der Zeuge AU… hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er die Abtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013 und parallel dazu einen Side-Letter, der er als Anlage zum Protokoll überreiche, zeitlich nach dem Hinweis des Landgerichts zur mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) gefertigt habe. In diesem von den weiteren Zeugen CV… und CW… unter dem Datum des 29. Januar 2013 unterzeichneten „Sideletter zur Abtretungsvereinbarung“ heißt es, dass die XX… mittels einer Abtretungserklärung vom heutigen Tage der Klägerin zu 1) Forderungen gegen die Beklagten abgetreten habe. Dies vorausschickend werde zwischen der XX… und der Klägerin zu 1) folgendes vereinbart: „Die Forderung wird seitens der VV… in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (13 O126/11) und ggf. in weiteren Instanzen im Innenverhältnis weiterhin zu Gunsten der XX… geltend gemacht. Die VV… ist verpflichtet, alle Zahlungen und Erfüllungsleistungen, die sie aus den Forderungen erhält, an die XX… abzuführen. In dem Fall, dass die Forderungen nicht oder nicht vollständig durchgesetzt werden können, erfolgt eine entsprechende Korrektur der Rücklagendotierung bei der XX…“. Mit Rücksicht auf den laufenden erstinstanzlichen Prozess sei es gewollt gewesen, dass die Klägerin zu 1) Vollrechtsinhaberin der zurückabgetretenen Forderung werde, daran habe sich auch für ihn durch den Side-Letter, der das Innenverhältnis der Klägerin zu 1) zur XX… betreffe, nichts geändert. Die Rückabtretungsvereinbarung sei als Dokument zur Vorlage bei Gericht gedacht gewesen, während der Side-Letter die interne Vereinbarung dokumentiere. Zwar hätten beide Vereinbarungen auch in einem einheitlichen Dokument zusammengefasst werden können. Da er jedoch vermutlich zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte gesehen habe, sei es wahrscheinlich seine Idee gewesen, diese auch in zwei verschiedenen Dokumenten nieder zu legen. Er könne nicht mehr konkret sagen, wann er den Zeugen CV… und CW… den Side-Letter und die Rückabtretungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt habe. Im Regelfall sei es so, dass er derartige Dinge am Abend vor den Unterschriften den Geschäftsführern erläutere. Die Aussage des Zeugen AU… wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen CV…, der bei seiner Vernehmung ebenfalls bekundet hat, dass die Rückabtretung der Forderung an die Klägerin zu 1) gemäß Vereinbarung vom 29. Januar 2013, gewollt gewesen sei, weil damals die Forderung von der Klägerin zu 1) gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Allerdings hätte das Geld intern der XX… zufließen sollen, was durch den Side-Letter sichergestellt worden sei. Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass der Side-Letter, den der Zeuge AU… nach seiner Darstellung erst im Zusammenhang mit der Terminsvorbereitung zum Beweisaufnahmetermin vom 16. Mai 2018 bei der Sichtung der Unterlagen aufgefunden haben will und sodann im Termin vorgelegt hatte, nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung der Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Vorlage im vorliegenden Prozess erstellt worden sein könnte, bestehen nicht. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten begründet die von den Klägern mit Schriftsatz vom 30. April 2018 als Anlage BT 22 vorgelegte Beschlussvorlage vom 22. März 2013 keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Side –Letter erst nach diesem Zeitpunkt angefertigt worden sein muss. Die vorgenannte Anlage enthält unter Ziffer 2.2 den Beschlussvorschlag, die als Anlage 2.2 beigefügte Forderungsübertragung vom 29. Januar 2013 zu genehmigen. Als Erläuterung für die stimmberechtigten Gesellschafter wird hierzu angeführt: „In dem Rechtsstreit 13 O 126/11 hat die Vorsitzende Richterin in ihrem Hinweisbeschluss von Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Geltendmachung der an die XX… „abgetretenen Forderung auf Ausgleich mitgenommener Deckungsbeiträge/“Spin-off“ prozessualen Bedenken unterliegt. Die XX… „hat daher der“ Klägerin zu 1) „diese Forderung zurück übertragen.“ Soweit in diesem Zusammenhang den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) durch den die Beschlussvorlage verfassenden Zeugen AU… nicht auch gleichzeitig erläutert wurde, dass nach einer zusätzlichen in einem Side-Letter getroffenen Vereinbarung vom 29. Januar 2013 die an die Klägerin zu 1) rückabgetretene Forderung in dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit 13 O 126/11 im Innenverhältnis zu Gunsten der XX… geltend gemacht werde und in diesem Zusammenhang die Klägerin zu 1) verpflichtet sei, alle Zahlungen und Erfüllungsleistungen, die sie aus den Forderungen erhält, an die XX… abzuführen, lässt dieser Umstand keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht der von den Zeugen CV… und CW… unterschriebene Side-Letter vorlag. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Sicht des Zeugen AU… für die Einbeziehung der Side-Letter-Vereinbarung in die Beschlussvorlage zur Rückabtretungsvereinbarung keine Notwendigkeit bestand, weil er nach seinem Rechtsverständnis – wie bekundet - von zwei unterschiedlichen Rechtsgeschäften ausgegangen ist und die im erstinstanzlichen Verfahren zu überreichende Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013 allein der Beseitigung der seitens des Landgerichts im Hinweisbeschluss von Dezember 2012 aufgeführten prozessualen Bedenken dienen sollte. Abgesehen davon spricht gerade der Umstand, dass die Gesellschafter der Klägerin zu 1) vor Abstimmung über die Beschlussvorlage ausdrücklich über die Hintergründe der Rückabtretungsvereinbarung aufgeklärt wurden, gegen den Scheingeschäftscharakter dieses Vertrages, weil nur bei einer wirksamen Vereinbarung über die Rückabtretung das hiermit verfolgte Ziel erreicht werden konnte. Soweit sich der Zeuge CW… bei seiner Zeugenvernehmung nur sehr vage daran erinnern konnte, dass ihm und dem Zeugen CV… durch den Zeugen AU… die Rückabtretungsvereinbarung und ähnliches zur Unterschrift vorgelegt wurden, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Side-Letter nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung der Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Vorlage im vorliegenden Prozess erstellt worden sein könnte. Wie sich aus der von den Klägern als Anlage BT21 vorgelegten Abwicklungsvereinbarung über eine Partner-Beteiligung an der ST… ergibt, hatte sich der Zeuge CW… unter dem Datum des 22. März 2013 mit der UU… und der Klägerin zu 1) über sein Ausscheiden aus beiden GbR’s verständigt. Zudem hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat eingeräumt, dass er die Klägerin zu 1) im Unfrieden verlassen habe. Seit dem Jahreswechsel 2012/2013 sei die wirtschaftliche Situation schwierig gewesen und sein Ziel sei nur noch gewesen, die ST… mit einem möglichst geringen Schaden zu verlassen. Der Inhalt der ihm vom Zeugen AU… zur Unterschrift vorgelegten Abtretungsvereinbarungen und ähnliches habe ihn überhaupt nicht mehr interessiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der Zeuge nach seinem Ausscheiden aus der Klägerin zu 1) noch eine rückdatierte Side-Letter-Vereinbarung unterzeichnet haben könnte. Für den Scheingeschäftscharakter der Rückabtretungsvereinbarung spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass in allen Jahresabschlüssen der XX… seit dem Kalenderjahr 2011 (Anlagen B84 betreffend das Kalenderjahr 2011, B85 betreffend das Kalenderjahr 2012, B71 betreffend das Kalenderjahr 2013 und B79 betreffend das Kalenderjahr 2014) gleichlautend eine Forderung der XX… gegen ausgeschiedene Gesellschafter in Höhe von 2,815 Mio EUR ausgewiesen wird. Der Zeuge BW…, der in der Unternehmensgruppe für die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Zusammenarbeit mit den Abschlussprüfern zuständig ist, hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass die am 29. Januar 2013 erfolgte Rückabtretung der Wiederherstellung der Rechtsstellung der Klägerin zu 1) in Bezug auf die im laufenden Verfahren geltend gemachten Forderungen gedient habe. Die Rückabtretung sei mit Rücksicht auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts auch ernstlich gewollt gewesen. Aus seiner heutigen Sicht hätte man dies im Lagebericht für die Kalenderjahre ab 2013 auch anders fassen können. Allerdings komme es bei der Bilanzierung auf die wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit an. Wäre nur eine Forderung der XX… gegen die Klägerin zu 1) erwähnt worden, wäre der wirtschaftliche Hintergrund dieser Forderung nicht richtig abgebildet worden. Diese Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen DA… und DB… . Beide Zeugen haben zwar angegeben, dass ihnen die konkrete Rückabtretungsvereinbarung unbekannt gewesen sei. Der Zeuge DA… kannte jedoch aufgrund der ihm überreichten Unterlagen den vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an sowie die Berufungsbegründung und wusste damit auch, dass die Kläger eine Forderung einklagen, die in den Bilanzen der XX… als deren Forderung ausgewiesen ist. Gleichwohl gab dieser Umstand dem Zeugen keine Veranlassung, irgendetwas an der Bilanzierung zu ändern, weil nach seiner Bekundung die juristische Form für die Bilanzierung sekundär sei, maßgeblich sei der wirtschaftliche Übergang von Chancen und Risiken. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes sei die Bilanzierung ausgehend von der im Jahr 2010/2011 erfolgten Forderungsabtretung wirtschaftlich richtig. Ebenso wusste der Zeuge DB… aufgrund der ihm überreichten Unterlagen, dass die Klägerin zu 1) eine an die XX… abgetretene Forderung gerichtlich einklagt. Nach seiner Bekundung habe es nach 2012 Gespräche über die Erfolgsaussichten der Klage gegeben. Wer Inhaber der Forderung gewesen sei, sei für ihn kein Thema gewesen und er habe auch keine Veranlassung zur Nachfrage gehabt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bilanzierung der rückabgetretenen Forderung in den Bilanzen der XX… fehlerhaft erfolgt wäre, lassen die von den Zeugen bekundeten Begleitumstände, unter denen die Bilanzierung erfolgte, nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass die Rückabtretung nicht ernstlich gewollt gewesen sein könnte. c) Schließlich ist die Rückabtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013 nicht wegen fehlender Bestimmtheit der rückabgetretenen Forderung unwirksam. Zwar ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist. Allerdings setzt Bestimmbarkeit in diesem Sinne nicht voraus, dass dem Abtretungsvertrag als solchen von vornherein für alle erdenklichen Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sich die Abtretung erschreckt. Ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bestimmt werden kann, ob sie von der Abtretung erfasst wird oder nicht (Rosch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 398 BGB, Rn. 11 m.w.N.). Dies vorausschickend sind die gegen die Beklagten gerichteten zurückabgetretenen Forderungen in der Rückabtretungsvereinbarung ausreichend bestimmt, weil sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass es sich hierbei um Ausgleichsansprüche nach den §§ 26, 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) handelt. Dies gilt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch, soweit es um die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) geht. Zwar ist es richtig, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht direkt, sondern nur mittelbar über die Beklagte zu 1) an der Klägerin zu 1) beteiligt sind und im Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) eine dem § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der UU… nachgebildete Vorschrift fehlt, wonach die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar auch für die Gesellschafter der Vermögensbeteiligungsgesellschaften gelten. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) bedarf deshalb insoweit einer ergänzenden Auslegung, wobei unter Anwendung des in § 24 ihres Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu fragen ist, was die Gesellschafter der Klägern zu 1) vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Ausgehend davon, dass in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) ausdrücklich bestimmt ist, dass „sich der Inhalt des Gesellschaftsverhältnisses ihrer Gesellschafter zueinander grundsätzlich nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der UU… in der jeweils geltenden Fassung richten“ solle, wäre in diesem Fall auch eine dem § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der UU… entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) aufgenommen worden. Dies bedeutet, dass im Verhältnis zur Klägerin zu 1) die Abfindungsregelungen und damit auch die über §§ 14 ff des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) anwendbaren Bestimmungen der §§ 26, 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… für die Beklagten zu 2) und 3) im gleichen Maße gelten wie für die Beklagte zu 1). 4) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Kläger zu 2) auch berechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25. April 2017 (Bl. 2193 GA) als Anlage BT3 die schriftliche Erklärung der Klägerin zu 1) vom 21. Dezember 2015 vorgelegt, durch die der Kläger zu 2) ermächtigt wurde, die der Klägerin zu 1) bzw. der Gesamtheit aller Gesellschafter zustehenden Ansprüche aus §§ 26, 27 (Mandatsanrechnung und Spin-off) des Gesellschaftsvertrages der UU… in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) im eigenen Namen zur Leistung an sich persönlich gegenüber den Beklagten geltend zu machen und durchzusetzen. Dieser Ermächtigung liegt ein von den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) im Umlaufverfahren vom gleichen Tag gefasster Beschluss zur Ermächtigung des Klägers zu 2) zur Verfolgung von Forderungen im eigenen Namen zur Leistung an sich persönlich gegen die ausgeschiedenen Beklagten zu Grunde (Anlage BT1). Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten ist der von den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) einstimmig gefasste Ermächtigungsbeschluss nicht unwirksam. Nach § 7 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin u 1) i.V.m. § 8 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages der UU… bedarf es der Durchführung einer Gesellschafterversammlung nicht, wenn sich mindestens Gesellschafter mit insgesamt 90% aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen mit einer schriftlichen Stimmabgabe einverstanden erklären. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Die Kläger haben als Anlage BT11 die an sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter gerichteten E-Mailschreiben der Klägerin zu 1) vorgelegt, die die Fassung eines Beschlusses im Umlaufverfahren bis zum 21. Dezember 2015 u.a. über die Ermächtigung des Klägers zu 1) zur Verfolgung von Forderungen gegen die ausgeschiedenen Beklagten betreffen. Er hat als Anlage BT13 ferner die Rück-E-Mails der Gesellschafter bzw. die Stimmzettel der Gesellschafter vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter der Klägerin zu 1) dem Umlaufverfahren zugestimmt haben. Soweit die Beklagten beanstanden (Bl. 2253 GA), die in der Gesellschafterliste der Klägerin zu 1) (Stand 18. November 2015, Anlage B86) angeführten Gesellschafter CY… und die CZ… hätten keine Mitteilung über die Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens erhalten, weil sie in der E-Mail vom 16. Dezember 2015 nicht als Adressaten dieses Schreiben aufgeführt seien, führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des im Umlaufverfahren gefassten Ermächtigungsbeschlusses. Insoweit haben die Kläger durch Vorlage der Abwicklungsvereinbarung über eine Partnerbeteiligung an der ST… vom 1./3. Oktober 2012 betreffend den Gesellschafter CY… (Anlage BT 20) und vom 22. März/9. April 2013 betreffend die CZ…/CW… (Anlage BT 21) dargelegt, dass die Rechte dieser Gesellschafter zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und zur Stimmabgabe zum fraglichen Zeitpunkt ruhten (vgl. § 1 des jeweiligen Abwicklungsvertrages). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die nach den vorgelegten Abwicklungsvereinbarungen spätestens zum 30. Juni 2013 wirtschaftlich aus der Klägerin zu 1) ausgeschiedenen Gesellschafter wegen ihrer nach diesem Zeitpunkt noch fortbestehenden formalen Gesellschafterstellung aufgrund der bislang noch nicht durchgeführten Übernahme der Gesellschaftsanteile dieser Gesellschafter ebenfalls eine Mitteilung über die Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens zur Herbeiführung des Ermächtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2015 hätten erhalten müssen, würde ein hierin liegender Einladungsmangel nicht zur Nichtigkeit des Ermächtigungsbeschlusses führen. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – II ZR 24/13, WM 2014, 999-1000, juris Rn. 13) bei Personengesellschaften Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser „Dispositionsschutz“ verletzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor. Allerdings führt eine gewisse Beeinträchtigung der Vorbereitungs- und Teilnahmemöglichkeit, etwa durch eine geringfügige Unterschreitung der Ladungsfrist, noch nicht zur Beschlussnichtigkeit. Der „Dispositionsschutz“ ist erst verletzt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Zustandekommen des Beschlusses durch den Verfahrensverstoß beeinflusst wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10 – WM 2013, 31 – 37, juris Rn. 47; vom 19. Januar 1987 - II ZR 158/86 –WM 1987, 425 – 426, juris Rn. 6). Im Personengesellschaftsrecht erfordert das Nichtigkeitsverdikt somit eine zumindest „potentielle“ Kausalität des Verfahrensverstoßes (vgl. hierzu auch Wessels, jurisPR-BGHZivilR 11/2014 Anm. 3). Dass im Streitfall ein solcher Ladungsmangel das Abstimmungsergebnis irgendwie hätte beeinflussen können, kann nicht festgestellt werden. Gegenteiliges haben die für die Darlegung der Nichtigkeit des Ermächtigungsbeschlusses darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Januar 1987, a.a.O.) nicht dargetan. Die Gesellschafter Sven CY… und CZ…/CW… waren spätestens zum 30. Juni 2013 wirtschaftlich aus der Klägerin zu 1) ausgeschieden; sie hatten bis zur Übernahme ihrer Gesellschaftsanteile lediglich noch eine formale Gesellschafterstellung inne. Der vorliegende Rechtsstreit hatte auf die Höhe der an die ausgeschiedenen Gesellschafter zu zahlenden Abfindung keinerlei Einfluss. An Beschlussfassungen der Gesellschafter der Klägerin zu 1) konnten sie nicht durch Stimmabgabe mitwirken, weil sie nicht mehr stimmberechtigt waren. Die stimmberechtigten Gesellschafter der Klägerin zu 1) wussten aufgrund des ihnen im E-Mailschreiben vom 16. Dezember 2015 mitgeteilten Sachverhaltes, dass Hintergrund des Ermächtigungsbeschlusses prozessuale Notwendigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des vorliegenden Rechtsstreits sind. Ausdrücklich wird in dem E-Mailscheiben darauf hingewiesen, dass die Kläger den Rechtsstreit bereits in erster Instanz verloren hätten und daher in zweiter Instanz alles getan werden müsse, um die eingeklagten Ansprüche sicherzustellen. In Kenntnis dieser Umstände haben alle stimmberechtigten Gesellschafter der Klägerin zu 1) der Ermächtigung des Klägers zu 2) zur Verfolgung von Forderungen im eigenen Namen zur Leistung an sich persönlich gegen die ausgeschiedenen Beklagten zugestimmt und damit auch gleichzeitig ihre Billigung mit der Prozessführung durch die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn die ausgeschiedenen Gesellschafter eine Mitteilung über die Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens zur Herbeiführung des Ermächtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2015 erhalten hätten, kann eingedenk der vorstehend dargestellten Umstände nicht festgestellt werden, dass die lediglich informelle Beteiligung von zur Stimmabgabe nicht mehr berechtigten, wirtschaftlich aus der Klägerin zu 1) ausgeschiedenen Gesellschaftern ohne wirtschaftliches Eigeninteresse am vorliegenden Prozess ein anderes Beschlussergebnis erbracht hätte. Dem E-Mailschreiben vom 16. Dezember 2015 an die Gesellschafter der Klägerin zu 1) war weiterhin auch die nach § 8 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages der UU… erforderliche Beschlussvorlage beigefügt. Dass die Beschlussvorlage entgegen § 8 Ziff. 9 des UU…-Vertrages nicht von den Geschäftsführern der Klägerin zu 1), sondern vom Gesellschafter AU… verfasst wurde, führt nicht zu einer Nichtigkeit des im Umlaufverfahren am 21. Dezember 2015 gefassten Ermächtigungsbeschlusses. Denn die Gesellschafter der Klägerin zu 1) haben über die Beschlussvorlagen in Kenntnis des Umstandes, dass diese nicht von den Geschäftsführern der Klägerin zu 1) verfasst worden sind, abgestimmt und einstimmig den Kläger zu 2) ermächtigt, die der Klägerin zu 1) bzw. der Gesamtheit aller Gesellschafter zustehenden Ansprüche gegen die Beklagten aus § 26, 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) geltend zu machen. Damit kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Ladungsmangel das Abstimmungsergebnis irgendwie hätte beeinflussen können. Soweit die Beklagten beanstanden (Bl. 2254 GA), die Beschlussvorlage trage keine Unterschrift, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit der im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse, da eine solche Unterzeichnung nach § 8 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages der UU… nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Schließlich beinhaltet die Beschlussfassung vom 21. Dezember 2015 auch keine dem Schriftformerfordernis unterliegende Änderung des Gesellschaftsvertrages (Bl. 2254 GA), da die Ermächtigung des Klägers zu 2) zur Geltendmachung von Rechten gegenüber den Beklagten an seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) gekoppelt sei und durch seine im Beschluss vom 21. Dezember 2015 gleichzeitig erfolgte Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin zu 1) eine von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) abweichende Geltendmachung von Rechten erreicht werden sollte. Denn mit der Ermächtigung des Klägers zu 2) zur Geltendmachung von Forderungen gegenüber den Beklagten wird nicht in die Geschäftsführungsbefugnis der übrigen Geschäftsführer der Klägerin zu 1) eingegriffen und deren Vertretungsberechtigung und Geschäftsführungsbefugnis im Übrigen berührt, sondern mit der Ermächtigung gemäß Beschluss vom 21. Dezember 2015 werden lediglich Befugnisse des Klägers zu 2) in einem besonderer Einzelfall geregelt. 5) Schlussendlich ist die Wirkung der Ermächtigungserklärung vom 21. Dezember 2015 auch nicht deswegen entfallen, weil der Klägerin zu 1) nach diesem Zeitpunkt mit den Herren AZ... und BL... neue Gesellschafter beigetreten sind (Bl. 2643 GA). Dieser Umstand ist schon deswegen unerheblich, weil der Bestand des Gesamthandsvermögens mit allen Rechten und Pflichten von einem Mitgliederwechsel in der Gesellschaft nicht berührt wird (BGH, Urteil vom 15.12.1980 II ZR 52/80, WM 1981, 359 – 361, juris Rn. 12), so dass die ursprünglich erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung der dem Gesamthandsvermögen zuzurechnenden Sozialansprüche der Klägerin zu 1) in Gestalt der negativen Abfindungsansprüche gegen die Beklagten auch für die neu eintretenden Gesellschafter fortwirkt. III. Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz Des Weiteren ist auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klagänderung zulässig. Der Begriff der Klageänderung in § 533 ZPO entspricht demjenigen in §§ 263, 264 ZPO. Wird nachträglich, also nach Rechtshängigkeit der Klage, ein neuer prozessualer Anspruch unbedingt oder hilfsweise geltend gemacht, liegt in der Regel eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist es jedoch nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 162/83, NJW 1985, 1784, juris Rn. 4; vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296, juris Rn. 9) fällt der Übergang von einem nicht bezifferten Feststellungsantrag zu einem bezifferten Zahlungsantrag unter § 264 Nr. 2 ZPO. Wird zunächst eine Stufenklage erhoben und der Auskunftsantrag gestellt, stellt der Kläger dann aber, ohne die Bescheidung des Auskunftsanspruchs abzuwarten, sogleich den Zahlungsantrag, ist dieser Antrag ebenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Um eine Klageänderung handelt es sich nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 – IX ZR 267/13, WM 2015, 786-788, juris Rn. 10). Ob dies in gleichem Umfang auch für den umgekehrten Fall gilt, dass der Kläger nach Erhebung einer erstinstanzlichen bezifferten Leistungsklage in der Berufungsinstanz mit seinem Hauptantrag zu einer Stufenklage mit einem Auskunfts- und einem unbezifferten Leistungsantrag übergeht (dies ausdrücklich verneinend: OLG Bamberg, Urteil vom 25. November 1999 – 2 UF 124/99 –, juris Rn. 3 ff) braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, denn die Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgeblich ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden kann (BGH, Urteil vom 14. März 1983 – II ZR 102/82, WM 1983, 604, juris Rn. 7). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, a.a.O.)). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Kläger verfolgten den bezifferten Leistungsantrag als Hilfsantrag weiter. Die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskünfte sind auch für den bezifferten Leistungsantrag von Bedeutung, da ohne Kenntnis von den übergegangenen Mandaten der negative Abfindungsanspruch nicht zutreffend berechnet werden könnte. Wollte man die Zulässigkeit der Klageänderung verneinen, wäre hierdurch unter dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit nichts gewonnen, weil dann der erstinstanzlich bezifferte Leistungsantrag weiterverfolgt werden würde und die Beklagten sodann die gewünschten Auskünfte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast erteilen müssten. IV. Begründetheit des geltend gemachten Auskunftsanspruchs Die danach zulässige Klage des Klägers zu 2) ist, soweit es die hier gemäß § 254 ZPO entschiedene 1. Stufe der Stufenklage betrifft, im tenorierten Umfang begründet. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806-1809, juris Rn. 13). Besteht zwischen den Parteien – wie im vorliegenden Fall - ein Vertrag, so reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mithilfe der im Wege der Auskunft zu erhaltenen Informationen geltend gemacht werden sollen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH, a.a.O., juris Rn. 15. Der Anspruch muss entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht schon dem Grunde nach feststehen (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771-3772, juris Rn. 9). Gemessen an diesen Grundsätzen gilt folgendes: 1) § 27 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der UU… i.V.m. §§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) kommt als Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des Klägers zu 2) nicht in Betracht, weil der Klägerin zu 1) aufgrund dieser Vorschrift kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zustehen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift „ Die Abfindung des Gesellschafters , …….. verkürzt sich um den Betrag des Jahresdeckungsbeitrags I .“. Der Begriff der Verkürzung ist vom Wortsinn her klar. Verkürzung bedeutet Reduzierung, Verringerung, Beschränkung, Kürzung, Verminderung, Minderung, Einschränkung (http://synonyme.woxikon.de/synonyme/-verk%-C3%BCrzung.php). Eine solche Kürzung kann allenfalls bewirken, dass sich der positive Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf „null“ reduziert. Die Verkürzung eines solchen Anspruchs schlägt jedoch nicht in einen Gegenanspruch des Abfindungsschuldners um, wenn der Kürzungsbetrag den Abfindungsanspruch übersteigt. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deswegen geboten, weil in § 27 Abs. 2 S.3 des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der im Zusammenhang mit der Erläuterung, was unter dem Jahresdeckungsbeitrag I im Falle eines „spin-off“ zu verstehen ist, im Übrigen auf die Regelungen des § 26 Abs. 2 bis 4 des Gesellschaftsvertrages der UU… verwiesen wird. Da die Verweisung auf § 26 Abs. 2 bis 4 in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffes Jahresdeckungsbeitrag I genannt wird, stimmt der Senat mit den Beklagten darin überein, dass sich die Verweisung allein auf die Auslegung des Begriffs Jahresdeckungsbeitrag bezieht. Für dieses Verständnis der Verweisung spricht, dass § 26 Abs. 2 lit. e) den negativen Abfindungsanspruch zum einen von der Übernahme von Mandanten durch den ausgeschiedenen Gesellschafter und zum anderen von der Erzielung eines Gewinns des ausgeschiedenen Gesellschafters mit den übernommenen Mandaten in Höhe des den Abfindungsanspruch übersteigenden Kürzungsbetrag abhängig macht. Ein negativer Abfindungsanspruch kann danach nur dann bestehen, wenn Mandanten/Mandate durch den ausgeschiedenen Gesellschafter übernommen worden sind und der ausgeschiedene Gesellschafter mit den übernommenen Mandaten einen gleichwertigen Gewinn erzielt hat. Vergleichbare Anspruchsvoraussetzungen fehlen indes in § 27 Abs. 2 des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… . Denn nach der ausdrücklichen Regelung in dessen § 27 Abs. 1 S. 5 setzt ein „spin-off“ gerade keine Übernahme von Mandaten voraus. § 27 hat im Gegensatz zu § 26 des Gesellschaftsvertrages der UU… die Zielsetzung, auch diejenigen Vermögenswerte von ausscheidenden Gesellschaftern zu erfassen, die unabhängig von der Übernahme von Mandaten bereits allein durch den Kern- und Leistungsbereich einer fachlich funktionalen oder örtlich verbundenen Einheit begründet werden, wozu auch der Ausbildungswert der betreffenden mitausgeschiedenen Mitarbeiter gehört. Diesen Wert muss sich der ausscheidende Gesellschafter nach § 27 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 28 des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… im Falle eines spin-offs „ auf seine Abfindung zusätzlich zu § 26 “ anrechnen lassen. § 27 tritt somit neben die Regelung des § 26 und ergänzt diese im Falle eines „spin-offs“. Für dieses Verständnis des selbständigen Nebeneinanders der Abfindungsbeschränkungen in §§ 26 und 27 spricht auch, dass nach § 28 in den Fällen, in denen „ sowohl die Voraussetzungen des § 26 als auch des § 27 vorliegen, von den sich nach § 26 und § 27 ergebenen Verkürzungsbeträgen bzw. Entschädigungsbeträgen nur der jeweils höhere Betrag zur Anwendung kommt, wenn und soweit andernfalls eine doppelte Anrechnung solcher Vermögenswerte stattfinden würde “. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn im Fall eines „spin-offs“ über § 27 Abs. 2, S. 2 des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… bereits § 26 Abs. 2 lit. e) direkte Anwendung fände. 2) Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch kommt somit nur § 26 Abs. 2 lit. e) des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… in Betracht. Danach könnte der Klägerin zu 1) gegen die Beklagten im Falle der Mandantenübernahme ein negativer Abfindungsanspruch zustehen, sofern der für die übernommenen Mandanten/Mandate in Ansatz zu bringende Wert den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters übersteigt. Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung, dass der ausgeschiedene Gesellschafter in Höhe des gegen ihn geltend gemachten negativen Abfindungsanspruchs tatsächlich einen entsprechenden Gewinn innerhalb des Zweijahreszeitraums nach seinem Ausscheiden aus der GbR mit den mitgenommenen Mandaten erzielt. a) Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist die vorgenannte Regelung weder wegen Eingriffs in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gemäß §138 BGB noch wegen einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB oder einer Wettbewerbsbeeinträchtigung – wie von den Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 2729 GA) behauptet - nichtig. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der die greifbar vorhandenen Vermögensgegenstände übersteigende Wert einer Freiberufler-Sozietät (und damit ihr Goodwill) im Wesentlichen durch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berufsträger (Arzt, Rechtsanwalt) und den von ihm beratenen Patienten bzw. Mandanten bestimmt wird, also letztlich in dem - dem einzelnen Berufsträger zugeordneten - Mandanten- bzw. Patientenstamm liegt. Hieraus hat der Bundesgerichtshof gefolgert, dass die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich naheliegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberufler-Sozietät ist. Werde so verfahren, sei damit der Geschäftswert abgegolten und es könne eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden. (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, WM 1994, 596-598, juris Rn. 10; vom 6. März 1995 - II ZR 97/94, WM 1995, 837 – 838, juris Rn. 6; vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496 – 1498, juris Rn. 10; vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, WM 2008, 1312 - 1318, juris Rn. 20; Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09, WM 2010, 1604 - 1605, juris Rn. 2). Kommt es dagegen – wie hier - vereinbarungsgemäß zu einer Kumulierung von Mandantenmitnahme und Beteiligung am Geschäftswert, ist es allein sachgerecht, dass sich der Berechtigte auf seinen Abfindungsanspruch in vollem Umfang den Wert der mitgenommenen Mandate anrechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 6. März 1995, a.a.O., juris Rn. 8). Dass eine solche Anrechnung im Einzelfall zum Erlöschen des Abfindungsanspruchs führen kann, wenn der Wert der mitgenommenen Mandate genauso hoch ist wie der Wert der Beteiligung am Geschäftswert oder diesen sogar übersteigen kann, liegt auf der Hand und begründet weder einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG, §138 BGB noch stellt dies eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar. Auch werden den Beklagten durch die Regelungen in § 26 Abs. 2 des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… über die Berechnung des Wertes der mitgenommenen Mandate keine unzumutbaren Vermögensnachteile auferlegt, die im Ergebnis dazu führen könnten, dass der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr frei über die Ausübung des Kündigungsrechts entscheiden kann. Nach § 26 Abs. 2 lit. e) berechnet sich der Wert der vom Gesellschafter mitgenommenen Mandate gewinnbezogen nach den „ Umsatzerlösen abzüglich weiter berechneter direkter Nebenkosten – wie z.B. Reisekosten – abzüglich den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen und abzüglich den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende Fremdleistungen “, die der ausgeschiedene Gesellschafter im Dreijahresdurchschnitt des Bewertungsgeschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Jahre mit denjenigen Mandanten erwirtschaftet hat, die er im Jahr seines Ausscheidens aus der GbR und in den beiden vorangegangenen Jahren betreut und innerhalb des Zweijahreszeitraums nach seinem Ausscheiden entweder weiterbetreut oder erneut betreut hat. Dass hierbei nicht auf die Gewinne abgestellt wird, die der ausgeschiedene Gesellschafter mit den übernommenen Mandaten im maßgeblichen Zweijahreszeitraum nach seinem Ausscheiden erzielt hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters dar. Zum einen stellen die in der Vergangenheit im Dreijahresdurchschnitt erzielten Gewinne durchaus einen realistischen Anhaltspunkt für die Schätzung der Gewinne dar, die sich auch zukünftig von dem ausgeschiedenen Gesellschafter mit den weiterbetreuten Mandanten erzielen lassen. Zum anderen fällt es auch nicht in die Risikosphäre der Klägerin zu 1), wenn es den ausgeschiedenen Gesellschaftern nicht gelingt, mit den übernommenen Mandaten etwa gleich hohe Gewinne zu erzielen wie zu der Zeit, als sie noch Gesellschafter der Klägerin zu 1) waren. Zudem haben sich die Gesellschafter der Klägerin zu 1) im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auf diese Berechnungsweise verständigt, um langwierige Auseinandersetzungen über die Erteilung von Auskünften bezüglich der wirtschaftlichen Daten der weiteren Tätigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters zu vermeiden. Allein dieser Regelungshintergrund belegt entgegen der von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 2722 ff GA) geäußerten Rechtsansicht, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 26 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) nicht den ausschließlichen Zweck hat, den auf die Abfindung anzurechnenden Abzugsposten möglichst zu erhöhen, um den Gesellschafter vom Ausscheiden abzuschrecken, sondern von nachvollziehbaren Praktikabilitätsgründen getragen ist. Ebenso wenig führt der Umstand, dass § 26 Abs. 2 lit. e) des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… zugunsten des eigentlichen Abfindungsschuldners einen negativen Abfindungsanspruch in Höhe von 75 % des Betrages begründet, um den der Wert der mitgenommenen Mandate rechnerisch die Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters am Geschäftswert überschreitet, zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn der negative Abfindungsanspruch besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Klägerin zu 1) zugleich den Nachweis erbringt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter auch tatsächlich mit den übernommenen Mandaten in dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum nach seinem Ausscheiden aus der GbR den Wert der mitgenommenen Mandate erwirtschaftet. Dadurch wird sichergestellt, dass eine in einen negativen Abfindungsanspruch umschlagende Anrechnung des Werts der mitgenommenen Mandate auf den abzufindenden Geschäftswert unterbleibt, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter mit den übernommenen Mandaten im maßgeblichen Zweijahreszeitraum nicht als Gewinn den angerechneten Wert der mitgenommenen Mandate auch tatsächlich erzielt. Andres als das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2018 (Anlage B 90, Anlagenband Beklagte), auf die die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 2727 GA) Bezug nehmen, vermag der Senat dieser Regelung keine Strafklausel zu entnehmen. b) Die in § 20 der Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) i.V.m. §§ 26, 27 des Gesellschaftsvertrages der UU… vereinbarten Abfindungsbeschränkungen sind weiterhin nicht deswegen nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam, weil im Gesamtgefüge der Abfindungsregelungen der dem Abfindungsanspruch zugrundeliegende Geschäftswert zu niedrig und der Wert der mitgenommenen Mandate zu hoch in Ansatz gebracht wird, wodurch die Freiheit des Gesellschafters, von seinen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 7. April 2008, II ZR 181/04, WM 2008, 1312 – 1318, juris Rn.19 ). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 19 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1), welcher die Abfindungsberechnung bei der Klägerin zu 1) regelt, nicht in der Weise auf § 24 des Gesellschafsvertrages der UU… verweist, dass es für den Abfindungsbetrag auf den maßgeblichen Jahresertrag der UU…-Gesellschaften ankommen würde. Denn wie sich schon aus der Präambel zum Gesellschaftsvertrag der UU… ergibt, gelten die in diesem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen im Zweifel lediglich als „Muster“ für die bei anderen Gesellschaften der ST… zu treffenden vertraglichen Regelungen. Des Weiteren heißt es in § 2 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der UU…, dass die UU… mit den Regelungen über die Abfindungsansprüche die gesellschaftsrechtlichen Strukturen bei allen UU…-Gesellschaften möglichst parallel gestalten möchte. Parallel gestalten bedeutet aber keine Umsetzung 1:1. Wenn es unter diesen Umständen in§ 19 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) heißt „ Sämtliche Regelungen über die Abfindungsberechnung im Gesellschaftsvertrag der UU… gelten für die Gesellschafter der VV… entsprechend “ bedeutet dies nur, dass die grundsätzliche Methode der Abfindungsberechnung sinngemäß für die Abfindungsberechnung bei der Klägerin zu 1) gelten soll, die ihrerseits wiederum – vergleichbar den Beteiligungen der Branchen-GbRs an der UU… – in ihrem konkretem Branchenbereich an operativen Gesellschaften beteiligt ist. Die Verweisung hat demgegenüber nicht zum Gegenstand, dass bei einem Ausscheiden der Beklagten zu 1) und 4) aus der Klägerin zu 1) für die Abfindungsberechnung auf den maßgeblichen Geschäftswert aller in der UU… zusammengefassten UU…-Gesellschaften abzustellen wäre. Ist somit für die Berechnung des Geschäftswerts nur auf die Klägerin zu 1) mit ihrem Vermögen abzustellen, kommt entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 2725 ff GA) weder eine unbillige Hochrechnung der Abzugsposten noch eine Herunterrechnung der Abfindung durch die Betrachtung der Gesamtgruppe in Betracht. Ebenso scheidet eine Fehlberechnung des Geschäftswertes der Klägerin zu 1) mit Rücksicht darauf, dass bezüglich der drei anderen zur UU… gehörenden Branchengesellschaften in den Sparten Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der ST… möglicherweise gegen einschlägige berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, von vornherein aus. Denn deren Geschäftswerte fließen nicht in die Abfindungsberechnung ein. c) Eine weitere unangemessene Benachteiligung der Beklagten liegt auch nicht deswegen vor, weil der Berechnung des Geschäftswerts nach § 19 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) i.V.m. § 24 des Gesellschaftsvertrages der UU… eine zu besonders niedrigen Werten führende vergangenheitsbezogene Bewertungsmethode zugrunde zu legen ist. Denn dies ist nicht der Fall. Wie sich aus der entsprechend geltenden Regelung in § 24 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der UU… ergibt, wurden die in § 24 Abs. 2 bis 5 enthaltenen Bewertungsregeln zunächst bis 31. Dezember 2008 ausgesetzt. Ausdrücklich hatten dabei die Gesellschafter der UU… eine Abänderung der bisherigen Bewertungsregeln vereinbart und sich verpflichtet, „ eine Bewertungsregel nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten DCF (Discounted Cash Flow) Methode oder einer vergleichbaren betriebswirtschaftlich anerkannten Bewertungsmethode zu vereinbaren, die an die Stelle der Bewertungsmethode gemäß Abs. 3 tritt“. Dass sich die Gesellschafter der Klägerin zu 1) ihrerseits nach Auslaufen der Aussetzung auf eine bestimmte betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsmethode für die Berechnung des Geschäftswerts der Klägerin zu 1) geeinigt hätten, wird von keiner Partei behauptet. In den maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 1) ist demnach offen geblieben, nach welcher Methode der Geschäftswert zu errechnen ist. § 19 des Gesellschaftsvertrages bedarf deshalb insoweit einer ergänzenden Auslegung. Dabei ist unter Anlegung des in § 24 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) i.V.m. § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1995 – II ZR 97/94, WM 1995, 837 – 838, juris Rn. 8.). Diese ergänzende Auslegung ergibt, ausgehend davon, dass die bisherige Bewertungsmethode durch eine betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsmethode ersetzt werden sollte, dass für die Berechnung des (positiven) Abfindungsanspruchs der Beklagten zu 1) und 4) eine ebensolche Methode zugrunde zu legen ist. Der Bundesgerichtshof hat es für die Bewertung des Geschäftswertes einer Freiberufler GbR für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – XII ZR 185/08, NJW 2011, 2572-2577, juris Rn. 26) und hierbei ausdrücklich das Ertragswertverfahren als generell vorzugswürdig zur Ermittlung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis herausgestellt (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 – XII ZB 230/17, MDR 2018, 213, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es daher sachgerecht, diese Methode im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die Bewertung des Geschäftswertes der Klägerin zu 1) zugrunde zu legen. Dass unter Anwendung dieser Methode der (positive) Abfindungsanspruch der Beklagten zu 1) und 4) zu niedrig bemessen würde, wird selbst von den Beklagten nicht behauptet. d) Darauf, ob § 26 Abs. 2 lit. d) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… eine sittenwidrige Vermutungsregelung bezüglich einer Mandatsübernahme zu Lasten eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Falle einer Mandatsniederlegung durch den Mandanten enthält, kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies nach § 24 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages allenfalls zu einer Teilnichtigkeit dieser Klausel führen, die aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz wäre, weil die Kläger mit ihrer Klage keinen Fall einer Mandatsübernahme durch Mandatsniederlegung behaupten. 3) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind sämtliche Beklagten und nicht nur der Beklagte zu 4) passivlegitimiert. Den Beklagten zu 1) bis 3) ist zwar darin zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) nach ihrem Ausscheiden aus der Klägerin zu 1) ihre bisherige Tätigkeit nicht bei der A… fortgesetzt und insoweit auch keine Mandanten übernommen hat und die Beklagten zu 2) und 3), die von der Klägerin zu 1) zur der A… übergewechselt sind, keine direkten Gesellschafter der Klägerin zu 1), sondern der Beklagten zu 1) waren. Da jedoch nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) die Beklagten zu 2) und 3) berechtigt waren, ihre Beteiligung an der Klägerin zu 1) in eine Kapitalgesellschaft einzubringen, die Beklagte zu 1) somit an die Stelle der Beklagten zu 2) und 3) tritt und die Beklagte zu 1) ihrerseits durch die Beklagten zu 2) und 3) als ihre damaligen alleingeschäftsführenden Gesellschafter handelte, muss sich die Beklagte zu 1) im Verhältnis zur Klägerin zu 1) in Bezug auf die Abfindungsregelungen nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte sie und nicht die Beklagten zu 2) und 3) ihre bisherige Tätigkeit bei der A… fortgesetzt. Was die zusätzliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) anbelangt, wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter B. II. 3) c) verwiesen. 4) Der Auskunftsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Darauf, ob möglicherweise der vertragliche Auskunftsanspruch des Klägers zu 2) nach§ 26 Abs. 2 lit. e), S.4 des entsprechend geltenden Gesellschaftsvertrages der UU… für den Zeitraum bis einschließlich 26. Oktober 2011 teilweise verjährt ist, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entscheidend an, da der Auskunftsanspruch hier seine Rechtsgrundlage in § 242 BGB hat und die Verjährung für jede Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen ist. Da der negative Abfindungsanspruch nicht vor Ablauf des Zweijahreszeitraums nach Ausscheiden der Beklagten aus der Klägerin zu 1) entstehen kann (erst mit Ablauf dieses Zeitraums steht konkret fest, welche Mandate von den Beklagten übernommen wurden), ist auch der diesen Abfindungsanspruch vorbereitende Auskunftsanspruch nicht vor dem 26. Juni 2012 entstanden. Die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann daher erst mit dem 1. Januar 2013 zu laufen und endete am 31. Dezember 2015. Rechtzeitig vor diesem Termin, nämlich am 28. Dezember 2015 haben die Kläger im Wege der Berufungsbegründung die verjährungshemmende Auskunftsklage gegen die Beklagten erhoben. Die Verwirkung des Auskunftsanspruchs scheitert bereits daran, dass dieser der regelmäßigen (kurzen) Verjährung von drei Jahren unterliegt und eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann; dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV, mwN, juris Rn. 20; Urteile vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569, juris Rn. 20; vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, NJW 2014, 1888-1892, juris Rn. 38; vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, NJW 2015, 3165-3169, juris Rn. 42 ff). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. 5) Was nun den Umfang des Auskunftsanspruchs anbelangt, so gilt folgendes: a) Maßgeblich ist nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung in § 26 Abs. 2 des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU…, dass die im Auskunftsverlagen benannten Mandanten der zur Klägerin zu 1) gehörenden Gruppe in dem maßgeblichen Bewertungszeitraum von drei Jahren vor dem Ausscheidungsstichtag Mandate erteilt haben und insoweit eine Mandatsbearbeitung oder –betreuung durch die Beklagten zu 2) bis 4) erfolgte. Soweit der Senat noch in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Juli 2018 für den Bewertungszeitraum entsprechend § 26 Abs. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrages der UU… auf das Bewertungsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre abgestellt hatte, wird an dieser Rechtsauffassung nicht festgehalten. Zutreffend weisen die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 (Bl. 2674 GA) darauf hin, dass im Falle eines unterjährigen Ausscheidens bezüglich des relevanten Zeitraums zwischen der Regelung in § 26 Abs. 2 lit. a) (Dreijahreszeitraum vor dem Ausscheidensstichtag) und der Regelung in § 26 Abs. 2 lit. b) (Bewertungsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre) ein Widerspruch besteht, wenn – wie in § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) bestimmt ist – das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Darüber hinaus besteht auch ein weiterer Widerspruch zur Regelung in § 26 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der UU…, die ebenfalls für den gesondert geregelten Fall der Mandatsübernahme im Fall der Niederlegung des Mandats durch den Mandanten gegenüber der zur Klägerin zu 1) gehörenden Gruppe auf den Dreijahreszeitraum vor dem Ausscheiden des Gesellschafters abstellt. § 26 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der UU… bedarf deshalb insoweit einer ergänzenden Auslegung, wobei unter Anlegung des in § 24 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) i.V.m. § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu fragen ist, was die Gesellschafter der Klägern zu 1) vereinbart hätten, wenn sie den im Gesellschaftsvertrag widersprüchlich behandelten Fall des unterjährigen Ausscheidens widerspruchsfrei bedacht hätten. Ausgehend davon, dass im Gesellschaftsvertrag der UU… mit den Klauseln in § 26 Abs. 2 lit. a) und d) zwei den Fall des unterjährigen Ausscheidens betreffende Regelungen enthalten sind, in denen insoweit auf den Dreijahreszeitraum vor dem Ausscheiden abgestellt wird, ist für die Regelung in § 26 Abs. 2 lit. b) für den Fall des unterjährigen Ausscheidens ebenfalls auf den Dreijahreszeitraum vor dem Ausscheiden abzustellen. b) Die Kläger haben mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2018 (Bl. 2675 ff GA) und 6. Mai 2019 (Bl. 2781 ff GA) im Einzelnen dargestellt, mit welchen der in den Berufungsanträgen genannten Mandanten im maßgeblichen Zeitraum vom 27. Juni 2007 bis zum 26. Juni 2010 eine Mandatsbeziehung zu den Beklagten zu 2) bis 4) bestanden hat. Danach ist das Auskunftsbegehren bezüglich der nachfolgenden Mandanten bereits deswegen von vornherein unbegründet und die Auskunftsklage insoweit abzuweisen, weil die Kläger insoweit überhaupt keine Mandatsbeziehung behauptet haben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Mandanten: 1. 70… 2. 71… 3. 72… 4. 73… 5. 74… 6. 75… 7. 76… 8. 77… 9. 78… 10. 79… 11. 80… 12. 81… 13. 82… 14. 83… 15. 84… 16. 85… 17. 86… 18. 87… 19. 88… 20. 89… 21. 90… 22. 91… 23. 92… 24. 93… 25. 51... 26. 94… 27. 95… 28. 96… 29. 97… 30. 98… 31. 126… 32. 127… 33. 128… 34. 129… 35. 130… 36. 132… 37. 133… 38. 135… 39. 136 40. 137… 41. 138… 42. 139… 43. 140… 44. 141… 45. 142… 46. 143… 47. 145... 48. 146… c) Von den verbleibenden 120 Auskunftsverlangen fehlt es in 74 Fällen an einem substantiierten Sachvortrag der Kläger zu einer Mandatsbeziehung zu den Beklagten zu 2) bis 4) in dem maßgeblichen Zeitraum. Dabei reicht es zur Darlegung der Mandatsbeziehung nicht aus, wenn die Kläger lediglich behaupten, der jeweilige Beklagte sei in dem in der ST… genutzten Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm als mandatsverantwortlicher Partner hinterlegt worden. Nach § 26 Abs. 2 lt. a) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… sind nur solche Mandate in die Abfindungsrechnung einzubeziehen, bei denen die Mandanten „der zur Klägerin zu 1) gehörenden Gruppe in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheidungsstichtag Mandate erteilt haben. Die bloße Hinterlegung als mandatsverantwortlicher Partner im Abrechnungssystem sagt aber nichts darüber aus, dass eine solche Mandatierung in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum erfolgt ist. Unterlagen, die dies belegen könnten, haben die Kläger in diesen Fällen nicht vorgelegt. Dies ist aber schon deswegen nötig, weil die Behauptung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2018, wonach in dem Zeitraum vom 27. Juni 2007 bis zum 26. Juni 2010 mit den in den Berufungsanträgen genannten Mandanten eine Mandatsbeziehung zu den Beklagten bestanden habe (Bl. 2675 GA) mit den von ihnen selbst zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen ist. Wie sich aus den in der Anlage BT 27 angeführten Dokumenten ergibt, haben die Kläger in ihre Mandantenliste auch Fälle aufgenommen, in denen eine Mandantenbeziehung gerade nicht im Dreijahreszeitraum bestand (vgl. die später unter den laufenden Nummern 134), 136) bis 139) behandelten Fälle). Im Einzelnen sind folgende Mandanten betroffen: 49. 2… 50. 4… 51. 5… 52. 6… 53. 7… 54. 8… 55. 10… 56. 11… 57. 12… 58. 14… 59. 15... 60. 17… 61. 18… 62. 19… 63. 20… 64. 21… 65. 22… 66. 23… 67. 24… 68. 25… 69. 26… 70. 27… 71. 28… 72. 30… 73. 32… 74. 35… 75. 36… 76. 38… 77. 39… 78. 40… 79. 42… 80. 44… 81. 45… 82. 46… 83. 47… 84. 48… 85. 49… 86. 50… 87. 52… 88. 53… 89. 55… 90. 56… 91. 57… 92. 58… 93. 60… 94. 61… 95. 62… 96. 63… 97. 64… 98. 66… 99. 68… 100. 101… 101. 102… 102. 103… 103. 104… 104. 105… 105. 107… 106. 108… 107. 109… 108. 110… 109. 111… 110. 112… 111. 113… 112. 114… 113. 115… 114. 116… 115. 117… 116. 118… 117. 119… 118. 120… 119. 121… 120. 123… 121. 124… 122. 125… Entsprechendes gilt für die Fälle 123. AP… 124. 69… 125. 131… 126. 134… 127. 144… Insoweit haben die Kläger zwar eine Mandatsbeziehung und eine Projekt- oder Mandatsverantwortung einer der Beklagten zu 2) bis 4) behauptet. Es fehlt jedoch an einem substantiierten Sachvortrag der Kläger dazu, dass die Mandatierung in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum erfolgt ist. Unterlagen, die dies belegen könnten, haben die Kläger auch in diesen Fällen nicht vorgelegt. Demgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, ihnen sei nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast weiterer Sachvortrag zu der Mandatsbearbeitung der streitgegenständlichen Mandate durch die Beklagten zu 2) bis 4) nicht zumutbar, weil diese – so der Sachvortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 – mit ihrem Ausscheiden sämtliche physischen Akten betreffend die streitgegenständlichen Mandate mitgenommen und keine Kopien bei der Klägerin zu 1) zurückgelassen hätten. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2015 – I ZR 150/15, WM 2018, 1848-1853, juris Rn. 30 m.w.N.). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Insoweit reicht es nicht aus lediglich zu behaupten, die Beklagten hätten alle fraglichen Mandantenakten mitgenommen, ohne für diese Behauptung konkrete Anhaltspunkte vorzutragen. Weder ist es nachvollziehbar, wie die Beklagten von der Klägerin zu 1) unbemerkt die Handakten für die hier in Rede stehenden Mandanten aus den Geschäftsräumen der XX… entfernen konnten, noch warum die Kläger dies während der mittlerweile fast achtjährigen Prozessdauer erst im Zusammenhang mit den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Juli 2018 bemerkt haben wollen. Bevor die Kläger die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch genommen hatten, hatten sie gegen die Beklagten eine bezifferte Zahlungsklage erhoben. Eine solche Bezifferung lässt sich ohne Kenntnis von den Mandaten, die die Beklagten zu 2) bis 4) in dem maßgeblichen Zeitraum bearbeitet haben, nicht vornehmen. Des Weiteren hatten die Beklagten ihrerseits die Klägerin zu 1) ausweislich ihres - von der Klägerin zu 1) als Anlage K14 vorgelegten - Schreibens vom 6. Juli 2011 an deren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur umfassenden Auskunft bezüglich jedes einzelnen Mandats jeder ST…-Gesellschaft, das der jeweiligen ST…-Gesellschaft in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Juni 2010 erteilt worden sei, aufgefordert. In Erfüllung dieses Auskunftsverlangens hatte die Klägerin zu 1) den Beklagten ausweislich des als Anlage K15 überreichten Inhaltsverzeichnisses diverse Aktenordner mit Unterlagen überreicht, ohne darauf hinzuweisen, dass sie zu der Auskunftserteilung wegen der von den Beklagen mitgenommenen Handakten nicht in der Lage sei. Zudem hatten die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2015 als Anlage BT4 eine Übersicht hinsichtlich der vermutlich übergegangenen Mandate nach Umsätzen vorgelegt (Bl. 1730 GA), hinsichtlich derer nicht nachvollzogen werden kann, wie die Kläger diese Liste ohne genauere Kenntnisse der von den Beklagten zu 2) bis 4) bearbeiteten Mandate erstellt haben wollen. Die Kläger haben weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, dass die Akten bezüglich der Mandanten, die Gegenstand der hier fraglichen Auskunftsverlagen sind, nicht auch auf den Servern der XX… elektronisch geführt wurden und ihnen deswegen nicht auch eine weitere Informationsquelle zur Verfügung steht, unter deren Ausnutzung sie ihren Sachvortrag ergänzen könnten. Die XX… gehörte zum damaligen Zeitpunkt der ST… an. Es ist schwer vorstellbar, dass in dieser Unternehmensgruppe die Akten ausschließlich auf den Notebooks der Beklagten zu 2) bis 4) und nicht auch elektronisch auf den Servern der XX… geführt und gesichert wurden, so wie das von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 2713 GA) vorgetragen wird. Auch die Kläger haben dies in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 vorgetragen haben, die Beklagten hätten der Klägerin zu 1) eine Festplatte, auf der sich angeblich Mandatsunterlagen zu den fraglichen Mandaten befunden hätten, übergeben, welche jedoch nicht lesbar gewesen sei, haben sie weder vorgetragen, dass sie die Beklagten zur Übergabe eines lesbaren Datenträges aufgefordert hatten noch welche sonstigen Maßnahmen sie ergriffen haben, um in den Besitz der Daten zu gelangen. Im Übrigen ist ihr Sachvortrag auch insoweit widersprüchlich, als sie in ihrem zeitlich späteren Schriftsatz vom 6. Mai 2019 behaupten, die Daten auf dem übergebenen Laptop des Beklagten zu 3) seien gelöscht worden und hätten nicht wieder hergestellt werden können. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem als Anlage BT 80 vorgelegten Schreiben des Herrn DH… an die DH…, dass eine Wiederherstellung der angeblich gelöschten Dateien sehr wohl möglich war, die Dateien jedoch defekt waren, ohne dass die Kläger vorgetragen hätten, inwieweit dem Beklagten zu 3) dieser Defekt zuzurechnen ist. Zudem wurde nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 (Bl. 2681 GA) in der ST… bis Ende 2013 das elektronische Programm LEA zur Leistungserfassung und Abrechnung genutzt, in dem der Zeitaufwand und die Reisekosten der Mitarbeiter der ST… erfasst und dem jeweiligen Mandat zugeordnet wurden. Auf der Grundlage der im LEA-System erfassten Zeiten wurden auch die Rechnungen für die jeweiligen Mandanten erstellt. Allein über die erfassten Tätigkeitsbeschreibungen hätten die Kläger somit weiter vortragen können. Dass das Programm LEA nach dem Sachvortrag der Kläger einen entsprechenden Datenexport nicht unterstützen soll, ist unerheblich. Wie die von den Klägern als Anlage BT 76 vorgelegte Excel-Tabelle belegt, war den Klägern anhand der in LEA hinterlegten Daten ein weitergehender Sachvortrag zur Mandatsbearbeitung einzelner Mandate durch die Beklagen zu 2) bis 4) möglich. In Ermanglung eines hinreichend substantiierten Sachvortrag ist damit das Auskunftsverlangen auch in den vorstehend angeführten Fällen 49 bis 127 unbegründet und die Auskunftsklage insoweit abzuweisen. Soweit die Kläger in den verbleibenden 41 Fällen Unterlagen vorgelegt haben, gilt folgendes: d) In weiteren 9 Fällen haben die Kläger lediglich Angebotsschreiben der Beklagten zu 2) bis 4) an einzelne Mandanten vorgelegt, ohne substantiiert darzulegen, dass der angeschriebene Mandant das Mandat auch erteilt hat. Da nach § 26 Abs. 2 lit. a) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… nur solche Mandate in die Abfindungsrechnung einzubeziehen sind, bei denen die Mandanten in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheidungsstichtag das Mandat auch erteilt hatten, ist in diesen Fällen ein Auskunftsanspruch nicht gegeben und die Klage insoweit abzuweisen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle mit den lfd. Nummern 128 bis 136: 128. 1… Angebot Anlage BT 28, Bl. 12 Anlagenband Kläger 129. 3… Angebot Anlage BT 29, Bl. 13 ff Anlagenband Kläger 130. 9… Angebot Anlage BT 33, Bl. 99 ff Anlagenband Kläger 131. 16… Angebot Anlage BT 35, Bl. 115 ff Anlagenband Kläger 132. 34… Angebot Anlage BT 43, Bl. 192 ff Anlagenband Kläger 133. 41… Angebot Anlage BT 50, Bl. 261 Anlagenband Kläger 134. 43… Angebote Anlage BT51, Bl. 267 ff Anlagenband Kläger Die vorgelegten Angebote datieren im Übrigen vom 13. und 15. Dezember 2006 und unterfallen damit nicht dem hier maßgeblichen Dreijahreszeitraum 135. 54… Angebot Anlage BT 54, Bl. 288 Anlagenband Kläger. Soweit dem Anlagenkonvolut ein weiteres E-Mail-Schreiben vom 27. Mai 2008 eines DI… an den Beklagten zu 3) beigefügt war, kann dies schon aus zeitlichen Gründen nicht die Annahme des erst am 2. Juni 2008 versendeten Angebots der XX… enthalten. 136. 100… Anschreiben vom 19. April 2005 und Angebot vom 9. Juli 2010, Anlage BT 66, Bl. 379 GA Das vorgelegte Anschreiben/Angebot unterfällt zudem nicht dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum. e) In weiteren 3 Fällen haben die Kläger Unterlagen vorgelegt, die nicht den hier maßgeblichen Dreijahreszeitraum betreffen. Im Einzelnen handelt es sich um die Fälle mit den laufenden Nummern 137 bis 139, in denen die Auskunftsklage ebenfalls unbegründet und deswegen abzuweisen ist. 137. 29… Insoweit hat der Kläger zu 2) als Anlage BT 39, Bl. 143 ff Anlagenband Kläger lediglich ein gefertigtes Sanierungsgutachten zur Abschlusspräsentation in F… am 14. Mai 2007 vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass über den 14. Mai 2007 hinaus bis in den hier maßgeblichen Dreijahreszeitraum ab dem 27. Juni 2007 hinein eine Mandatsbetreuung durch den Beklagten zu 2) erfolgte, bestehen nicht. 138. 33… Das als Anlage BT 42, Bl. 185 ff Anlagenband Kläger vorgelegte Angebot vom 5. Februar 2007 betrifft ein bis zum 30. April 2007 zu erstellendes Restrukturierungskonzept und unterfällt damit nicht dem hier maßgeblichen Dreijahreszeitraum. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass das Angebot überhaupt angenommen wurde. Entsprechendes gilt für das in einem nicht unterschriebenen Projektstammblatt vermerkte Angebot über den Aufbau eines Liquiditätsmanagements. 139. 99… Die als Anlagen BT 65 vorgelegten Schreiben an Mandanten datierend vom 26. September 2003 und 22 Juni 2006 und unterfallen damit nicht dem hier maßgeblichen Dreijahrszeitraum f) Hinsichtlich der noch verbleibenden 29 Fälle gilt folgendes: 140. B… Mandatsbearbeitung: Beklagter zu 3) Die Kläger haben durch Vorlage des vom Beklagten zu 3) verfassten Angebots vom 19. Februar 2010 (Anlage BT 30, Bl. 21 ff Anlagenband Kläger), der internen Projektmitteilung vom 22. Februar 2010 (Bl. 87 ff Anlagenband), welche den Beklagten zu 3) als den gegenüber dem Kunden Verantwortlichen ausweist, einer Power-Point Präsentation für eine Bankenpräsentation am 14. April 2010 in DJ…, die als Kontaktpartner für den Kunden ebenfalls den Beklagten zu 3) ausweist in Verbindung mit der vorgelegen Rechnung vom 2. Juni 2010 über erbrachte Beratungsleistungen seitens des für dieses Mandat ebenfalls verantwortlich zeichnenden Projektleiters DK… (Bl. 88 Anlagenband) substantiiert dargelegt, dass seitens des Beklagten zu 3) im maßgeblichen Dreijahreszeitraum eine Mandatsbearbeitung erfolgte. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist insbesondere der Beklagte zu 3) imstande mitzuteilen, ob er in dem fraglichen Zeitraum das Mandat bearbeitet hat. Dazu reicht es nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, die Beklagten hätten keine Mandatsvereinbarung vorgelegt, wenn sich aus den Unterlagen ergibt, dass Beratungsleistungen wie die Bankenpräsentation, für die der Beklagte zu 3) verantwortlich zeichnet, auch erbracht wurden. Dass es sich bei dem Auftrag der B… um einen Neuauftrag handelte, führt entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht dazu, sie bezüglich dieses Mandanten von der Auskunftsverpflichtung auszunehmen. Die Formulierung „mit allen Mandanten der ST…, die in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheidungsstichtag der ST… Mandate erteilt haben“ in § 26 Abs. 2 lit. a) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass nur Dauermandatsverhältnisse zu berücksichtigen wären, bei denen der zur Klägerin zu 1) gehörenden Gruppe in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum mindestens zwei Mandate erteilt wurden. Die Verwendung der Pluralform bei „Mandate“ erklärt sich zwanglos daraus, dass bei „den Mandanten“ ebenfalls die Pluralform verwendet wurde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum von der Anrechnungsregelung in § 26 des Gesellschaftsvertrages nur solche Mandate erfasst werden sollten, bei denen der betreffende Mandant der zur Klägerin zu 1) gehörenden Gruppe im Dreijahreszeitraum mindestens zwei Mandate erteilt hatte, während die Fälle, in denen ein Mandant von den Beklagten zu 2) bis 4) vor deren Ausscheiden im Rahmen eines Erstauftrags umfassend betreut wurde, von der Anrechnungsregel selbst dann ausgenommen wäre, wenn die Beklagten nach ihrem Ausscheiden die Folgeaufträge weiter bearbeiten würden. Gerade hierbei handelt es sich doch um einen typischen Fall der Mandatsmitnahme. 141. D… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage einer vom Beklagten zu 2) unterschriebenen Rechnung vom 12. Mai 2009 (Anlage BT 31, Bl. 94 Anlagenband Kläger), welche auch für den Beklagten zu 2) erbrachte Arbeitsleistungen für Gesamtkoordination und übergreifende Themen ausweist, substantiiert dargelegt, dass seitens des Beklagten zu 2) im maßgeblichen Dreijahreszeitraum eine Mandatsbearbeitung erfolgte. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Gerade weil die 1,5 Arbeitstage des Beklagten zu 2) in der Gesamtkoordination des Projekts erbracht wurden, belegt dies neben der persönlichen Rechnungserstellung durch den Beklagten zu 2) die Mandatsbearbeitung durch diesen. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 142. AB… Bezüglich dieses Mandanten haben die Kläger als Anlage BT 32 (Bl. 98 Anlagenband Kläger) eine Rechnung von November 2009 vorgelegt, die im Monat November 2009 durch Herrn DL… erbrachte Beratungsleistungen ausweist, ohne dass insoweit substantiiert vorgetragen wurde, inwieweit der Beklagte zu 2) für das Projekt „Optimierung Planungsprozess 2010 – 2012“ die Mandatsverantwortung trug. Zwar muss – wie die Regelung in § 26 Abs. 2 lit. d) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… zeigt – der ausscheidende Gesellschafter das Mandat nicht alleine bearbeitet haben. Vielmehr reicht es aus, wenn es von einem Fachkollegen, der räumlich und/oder fachlich eng mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter zusammengearbeitet hat, bearbeitet wurde und der ausgeschiedene Gesellschafter dies verantwortlich betreut hat. Genau dieser Nachweis fehlt in Bezug auf die in der Rechnung ausgewiesenen Beratungsleistungen. Das Projektstammblatt vom 28. Januar 2009 (Bl. 97 Anlagenband) weist für den Auftrag „Begleitung der Qualitätsoffensive Unternehmenssteuerung“ Herrn DK… als Akquisiteur und zuständigen Projektmanager aus. Soweit in diesem Stammblatt auch der Beklagte zu 2) als zuständiger Geschäftsführer aufgeführt ist, lässt diese keine Rückschlüssen auf eine Projektbetreuung durch den Beklagten zu 2) zu. Was schließlich die interne Projektmitteilung vom 27. Juli 2009 (Bl. 96 Anlagenband Kläger) anbelangt, so bezieht sich diese auf den Folgeauftrag (Phase II Qualitätsoffensive Unternehmenssteuerung /Integrierte Mittelfristplanung/Reporting) zu dem von Herrn DK… akquirierten und als verantwortlichen Projektleiter bearbeiteten Mandats. Dass nach der Projektmitteilung der Beklagte zu 2) gegenüber dem Mandanten die Kundenverantwortung getragen haben soll, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er das Mandat auch betreut hat. Zwar haben die Kläger zur Stützung ihrer Behauptung einer Mitarbeit des Beklagten zu 2 an diesem Mandat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2019 als Anlage BT 76 eine ihrer Darstellung nach auf dem Zeiterfassungsprogramm LEA basierende Excel-Tabelle (Bl. 582 Anlagenband Kläger) vorgelegt. Aber auch insoweit fehlt es weiterhin an einer ausreichenden Substantiierung. Soweit in dieser Excel-Tabelle für den Zeitraum vom 29. August 2006 bis zum 30 März 2007 „Leistungsdaten“ des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Mandat erfasst wurden, ist dies schon deshalb unerheblich, weil diesen Bearbeitungszeiten keine Mandatierung in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum vom 27. Juni 2007 bis zum 26. Juni 2010 zugrunde liegt. Weiter enthält die Tabelle als „Leistungsdatum“ noch den in den Dreijahreszeitraum fallenden 29. Januar 2008. Welche Leistungen an diesem einen Tag erbracht worden sein sollen, insbesondere ob es sich um die Bearbeitung eines laufenden Mandats oder Leistungen im Zusammenhang mit der bloßen Anbahnung eines später nicht beauftragten Mandats handelte, kann in Ermanglung eines auch nur ansatzweise konkreten Sachvortrags der Kläger nicht nachvollzogen werden. Nur im ersteren Fall könnte hierauf die begehrte Auskunft gestützt werden. Im Ergebnis ist daher der Auskunftsanspruch in Ermangelung eines hinreichend substantiierten Sachvortrags zur verantwortlichen Kundenbetreuung durch den Beklagten zu 2) im maßgeblichen Dreijahreszeitraum unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. 143. 13… Bei dem als Auftragsbestätigung bezeichneten Schreiben des Beklagten zu 3) vom 20. April 2008 (Anlage BT 34, Bl. 111 Anlagenband Kläger) handelt es sich lediglich um ein Angebot und nicht – wie in der als Anlage BT 27 vorgelegten Excel-Tabelle der Kläger vermerkt – um eine Auftragsbestätigung. Dass auch die dem Angebot beigefügte Auftragsbestätigung unterzeichnet worden wäre, kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Damit haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass im Dreijahreszeitraum bezüglich dieses Mandanten eine Mandatsbeziehung bestand, so dass die Auskunftsklage zu diesem Mandanten abzuweisen ist. 144. G… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben als Anlage BT 36 (Bl. 131 Anlagenband) das von dem Beklagten zu 2) unterzeichnete Angebot betreffend die Plausibilisierung der Planung 2010 der G… vorgelegt, in dem auf S. 2 unten des Angebots ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Gesamtverantwortung für das Projekt vom Beklagten zu 2) zusammen mit Herrn DM… übernommen werde. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Zwar haben die Kläger für dieses Angebot keine Auftragsbestätigung vorgelegt. Aus der vorgelegen Rechnung vom 8. März 2010 (Bl. 136 Anlagenband Kläger) ergibt sich jedoch mittelbar, dass der Mandant das Angebot angenommen hatte. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 145. I… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Ausweislich der von den Klägern als Anlage BT 76 vorgelegten Excel-Tabelle hat der Beklagte zu 2) seit 2003 bis zu seinem Ausscheiden aus der Klägerin zu 1) durchgängig Arbeitszeiten für die Bearbeitung des Mandats I… aufgewendet. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass dieses Mandat von ihnen nach ihrem Wechsel zu YY… weiter bearbeitet wurde. Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz von 5. Juni 2019 (Bl. 2820 GA) einwenden, sie hätten sich den Wert der weiterbearbeiteten Mandate der Mandanten N…, I…, V… und T… von Anfang an auf ihren Abfindungsanspruch anrechnen lassen, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil die Beklagten der Bewertung des Werts dieser Mandate – wie das als Anlage B57 (Anlagenband Beklagten) vorgelegte Schreiben der CB… vom 30. Januar 2012 zeigt – eine Bewertungsmethode zugrunde gelegt haben, die nicht der vertraglich vereinbarten Methode entspricht. 146. L… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben als Anlage BT 38 (Bl. 142 Anlagenband Kläger) eine Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Beklagte zu 2) gemeinsam mit Herrn DM… bezüglich dieses Mandanten im maßgeblichen Dreijahreszeitraum Beratungsleistungen bei der Umsetzungsbegleitung der Restrukturierung erbracht hat. Dass nur ein geringer Leistungsaufwand des Beklagen zu 2) abgerechnet wurde, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte zu 2) das Mandat nicht hinreichend bearbeitet haben könnte, zumal Herr DM… mit nur zwei Manntagen auch keine erheblichen Beratungsleistungen erbracht hat. 147. HH… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 4) Die Kläger haben durch Vorlage des als Anlage BT 40 (Bl. 183 Anlagenband Kläger) vorgelegten Projektstammblatts substantiiert dargestellt, dass es sich bei dem Mandanten HH… um einen von dem Beklagten zu 4) erstmals akquirierten Mandanten handelt, eine Teilbeauftragung der XX… durch die HH… am 18. Dezember 2008 und damit im maßgeblichen Dreijahreszeitraum erfolgte, dass der Beklage zu 4) zu den für die Bearbeitung dieses Mandats zugelassenen Mitarbeitern gehörte und der Beklagte zu 4) für seine Betreuungstätigkeit im Rahmen dieses Mandats ein Honorar von 2.700,00 € erhalten sollte. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Aufgrund der mitgeteilten Unterlagen ist insbesondere der Beklagte zu 4) imstande, mitzuteilen, ob er in dem fraglichen Zeitraum das Mandat bearbeitet hat oder nicht. 148. 31… Soweit die Kläger als einzige Anlage lediglich eine interne Projektmitteilung vom 4. Januar 2010 (Anlage BT 41, Bl. 184 Anlagenband Kläger) vorgelegt haben, reicht dies nicht zur Darlegung einer Mandatsbetreuung durch den Beklagten zu 2) aus. Als mandatsverantwortlicher Partner wurde nach dem Sachvortrag der Kläger derjenige Partner in LEA hinterlegt, um dessen Mandat es sich handelte, sei es, weil er es selbst akquiriert hatte, oder weil es ihm intern innerhalb der Partnerschaft zugewiesen worden ist. Gerade bei den zugewiesenen Mandanten lässt sich aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht beurteilen, ob insoweit eine Mandatsbetreuung erfolgte. Das Auskunftsverlangen bezüglich dieses Mandanten ist daher unbegründet. 149. JJ… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 4) Die Kläger haben durch die als Anlage BT 44 (Bl. 196 ff Anlagenband Kläger) vorgelegte Auftragsbestätigung vom 8. Dezember 2009, vom Geschäftsführer der Mandantin am 14. Dezember 2009 gegengezeichnet, dargelegt, dass bezüglich dieses Mandanten eine Mandatierung im fraglichen Dreijahreszeitraum erfolgt ist. Auf. S. 2 dieses Schreibens (Bl. 198 Anlagenband) ist unter dem Stichwort Projektorganisation ausdrücklich festgehalten, dass die Projektorganisation beim Beklagten zu 4) als Partner und Mitglied der Geschäftsleitung der XX… gemeinsam mit RA DN… liege. Soweit die Beklagten den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses rügen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 150. AE… Soweit die Kläger als Anlage BT 45 (Bl. 202 ff Anlagenband Kläger) ein vom Beklagten zu 2) unterzeichnetes „Anschreiben“ (richtig Angebot) vom 3. Juli 2008 vorgelegt haben, haben sie nicht substantiiert vorgetragen, dass dieses Angebot auch von der Firma AE… angenommen wurde. Soweit die Kläger weiterhin eine Rechnung vom 2. April 2008 (Bl. 205 Anlagenband) vorgelegt haben, kann sich diese schon aus zeitlichen Gründen nicht auf das Angebot vom 3. Juli 2008 beziehen. Die darin abgerechneten Beratungsleistungen deuten zwar auf eine Mandatierung der XX… im maßgeblichen Dreijahreszeitraum hin, sie lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse auf eine Mandatsbearbeitung durch einen der Beklagten zu 2) bis 4) zu. Soweit in der, von den Klägern als Anlage BT 76 vorgelegten Excel Tabelle für den 17. April und 6. Mai 2008 Leistungsdaten des Beklagten zu 2) angeführt werden, gilt das zu Nr. 142 ausgeführete entsprechenden. Auch hier kann in Ermanglung eines hinreichend konkreten Sachvortrags der Kläger nicht nachvollzogen werden, ob diese Leistungen bei der Bearbeitung eines laufenden Mandats oder eines angebahnten, aber letztlich nicht zustande gekommenen Mandats anfielen. Im Ergebnis ist daher der Auskunftsanspruch in Ermangelung eines hinreichend substantiierten Sachvortrags zur verantwortlichen Kundenbetreuung durch den Beklagten zu 2) im maßgeblichen Dreijahreszeitraum unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. 151. LL… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 4) Die Kläger haben durch Vorlage der vom Mandanten am 23. Oktober 2009 gegengezeichneten und vom Beklagten zu 4) mitunterzeichneten Auftragsbestätigung vom 21. Oktober 2009 (Anlage BT 46, Bl. 209 ff Anlagenband Kläger) substantiiert dargelegt, dass die LL… der XX… im maßgeblichen Dreijahreszeitraum ein Mandat erteilt hat. Aus S. 3 des vorgenannten Schreibens (Bl. 211 Anlagenband) ergibt sich weiter, dass die Gesamtverantwortung für dieses Mandat beim Beklagten zu 4) lag, der die LL… auch bei der Bankenkommunikation unterstützen sollte. Soweit die Beklagten monieren, dass die vorgelegten Schriftstücke keine Mandatsbearbeitung durch den Beklagen zu 4) belegen würden, ist dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Auftragsbestätigung nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. Abgesehen davon liegt hier gerade bei dem vom Beklagten zu 4) akquirierten Mandat LL… ein Dauermandatsverhältnis vor, wie die Eintragungen in dem Projektstammblatt vom 22. Dezember 2008 bezüglich eines erstmals am 16. Dezember 2008 erteilten Mandats belegen. 152. 37… Bezüglich dieses Mandanten haben die Kläger lediglich als Anlage BT 47 (Bl. 215 ff Anlagenband Kläger) eine vom Beklagten zu 4) mitunterzeichnete Auftragsbestätigung vom 17. Dezember 2009 vorgelegt, die nicht wie gewünscht vom Mandanten nochmals auf der Zweitschrift des Schreibens bestätigt wurde. Damit haben die Kläger eine Mandatserteilung im maßgeblichen Zeitraum nicht substantiiert dargelegt. Die Auskunftsklage ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 153. N… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 3) Die Beklagten bestreiten nicht, dass die N… die XX… im fraglichen Dreijahreszeitraum beauftragt hatte (Bl. 2753 GA). Des Weiteren ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Bearbeitung des Mandats verantwortlich durch den Beklagten zu 3) erfolgte. Die vorgelegten Angebotsschreiben vom 18. August 2009 (Anlage BT 48, Bl. 223 GA, Anlagenband Kläger) und 3. Februar 2009 (Bl. 225 Anlagenband Kläger) weisen den Beklagten zu 3) als Angebotsverfasser aus. Insbesondere in dem ausführlichen Angebot vom 3. Februar 2009 wird auf S. 13 (Bl. 242 Anlagenband Kläger) zum Beraterteam ausgeführt, dass die Gesamtprojektverantwortung weiterhin vom Beklagten zu 3) übernommen werde, der insbesondere die Spitzentreffen und bilateralen Gespräche koordinieren und wichtige Einzelthemen zum Gesamtzusammenschluss inhaltlich bearbeiten werde. Ebenso wird der Beklagte zu 3) in der Gesamtprojektkoordination als verantwortlicher Ansprechpartner für die zu führenden Hintergrundgespräche und die Finanzierungsoption Landwirtschaftliche Rentenbank angeführt (Bl. 250 Anlagenband Kläger) Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen, unbeschadet des Umstandes, dass die vorgelegten Unterlagen hier sogar ein Dauermandatsverhältnis belegen. Sollte sich der Einwand der Beklagten in ihrem Schriftsatz von 5. Juni 2019 (Bl. 2820 GA), sie hätten sich den Wert der weiterbearbeiteten Mandate der Mandanten N…, I…, V… und T… von Anfang an auf ihren Abfindungsanspruch anrechnen lassen, auch auf die N… beziehen, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil die Beklagten der Bewertung des Werts dieser Mandate – wie das als Anlage B57 (Anlagenband Beklagten) vorgelegte Schreiben der CB… vom 30. Januar 2012 zeigt – eine Bewertungsmethode zugrunde gelegt haben, die nicht der vertraglich vereinbarten Methode entspricht. 154. P… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage des vom Beklagten zu 2) verfassten Schreibens vom 9. Dezember 2009 (Anlage BT 49, Bl. 258 Anlagenband) substantiiert vorgetragen, dass im maßgeblichen Dreijahreszeitraum in Bezug auf das Projekt „Unterstützung zur Kostensenkung“ eine Mandatsbeziehung zur XX… bestand und für dieses Mandat bereits Honorare in Höhe von 571.600,00 € abgerechnet worden sind. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Dazu reicht es nicht aus, lediglich die Mandatsbearbeitung durch den Beklagten zu 2) zu bestreiten, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb sich der Beklagte zu 2) am 9. Dezember 2009 an den Vorstand der P… zwecks finaler Abrechnung zu „unserem“ Projekt gewandt hat. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 155. OO… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 4) Die Kläger haben durch die vom Mandanten unter dem 4. Juni 2009 gegengezeichnete Auftragsbestätigung vom 2. Juni 2009 (Anlage BT 52, Bl. 280 ff Anlagenband Kläger) dargelegt, dass der Mandant der XX… ein Mandat erteilt hatte. Dabei lag ausweislich S. 2 der Auftragsbestätigung (Bl. 281 Anlagenband) die Gesamtprojektverantwortung beim Beklagten zu 4), wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Projekt in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und den wesentlichen Führungskräften bearbeitet wird. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 156. S… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage der vom Mandanten unterzeichneten Auftragsbestätigung vom 22. Oktober 2008 in Verbindung mit der in der Anlage beigefügten Honorarvereinbarung vom 21. Oktober 2008 (Anlage BT 53, Bl. 283 ff Anlagenband Kläger) substantiiert dargelegt, dass die S… der XX… im maßgeblichen Dreijahreszeitraum ein Mandat erteilt hat. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten (Bl. 2757 GA) ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen auch eine hinreichende Bearbeitung durch den Beklagten zu 2), da für dessen Tätigkeit, Durchführung und Nachbearbeitung der Entscheidungsvorlage mit Honorarvereinbarung vom 21. Oktober 2008 ein Tageshonorar von 2.400,00 € zuzüglich MwSt. und Nebenkosten vereinbart wurde (Bl. 284 Anlagenband). Ferner haben die Kläger eine auf den 30. Juni 2009 datierte Rechnung vorgelegt, mit der u.a. vom Beklagten zu 2) in den Monaten Mai und Juni 2009 erbrachte Beratungsleistungen abgerechnet werden (Bl. 287 Anlagenband Kläger). Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 157. T… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 3) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der T… um ein von den Beklagten nach deren Wechsel zur YY… weiterbearbeitetes Mandat handelt (Bl. 2820 GA). Da die von den Klägern mit der Anlage BT 55 (Bl. 305 ff Anlagenband Kläger) vorgelegten das Mandat betreffende Schreiben sämtlich den Beklagten zu 3) als Unterzeichner ausweisen und er auch in der Projektmitteilung (Bl. 318 Anlagenband) als Projektverantwortlicher ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die Mandatsbearbeitung auch durch den Beklagten zu 3) erfolgte. Soweit die Beklagten einwenden, sie hätten sich den Wert der weiterbearbeiteten Mandate der Mandanten N…, I…, V… und T… von Anfang an auf ihren Abfindungsanspruch anrechnen lassen, ist dies unerheblich. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 145 und Nr. 153 verwiesen. 158. V… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage der im Auftrag der V… erstellten Power-Point Abschlussdokumentation zum Thema „Validierung Budgetplanung GJ2010/11 bis GJ 2014/15“, für die ausschließlich der Beklage zu 2) als Ansprechpartner verantwortlich zeichnet (Anlage BT 56, Bl. 319 ff Anlagenband Kläger) substantiiert vorgetragen, dass die V… der XX… im Dreijahreszeitraum ein vom Beklagten zu 2) betreutes Mandat erteilt hat. Dieses Vorbringen ist von den Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Sie haben im Gegenteil eingeräumt, dass die V… zu den Mandanten gehört, deren Mandate von ihnen nach ihrem Wechsel zur YY… weitergeführt wurden (Bl. 2820 GA). Soweit die Beklagten einwenden, sie hätten sich den Wert der weiterbearbeiteten Mandate der Mandanten N…, I…, V… und T… von Anfang an auf ihren Abfindungsanspruch anrechnen lassen, ist dies unerheblich. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 159. 59… Die Kläger haben als Anlage BT 57 lediglich ein vom Beklagten zu 2) verfasstes Angebot vom 24. Februar 2010 (Bl. 337 Anlagenband Kläger) für einen auf der Klausurtagung der 59 in W… am 18. März 2010 zu haltenden Vortrag vorgelegt, ohne Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass das Mandat auch erteilt wurde. Da nach § 26 Abs. 2 lit. a) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… nur solche Mandate in die Abfindungsrechnung einzubeziehen sind, bei denen die Mandanten in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheidungsstichtag das Mandat auch erteilt hatten, ist in diesem Fall ein Auskunftsanspruch nicht gegeben und die Klage insoweit abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagten zu 2) bis 4) auch das Mandat der 59… zu YY… mitübernommen haben sollten, was sich allerdings dem Schriftsatz vom 5. Juni 2019 so nicht entnehmen lässt. Denn eine solche Übernahme ist nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Klägerin zu 1) solange unbeachtlich, als in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum vor dem Ausscheiden der Beklagten keine Mandatserteilung erfolgte. 160. QQ… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 4) Bezüglich dieses Mandanten haben die Kläger als Anlage BT 58 (Bl. 338 Anlagenband Kläger) die Zustimmungserklärung des Vorstandes der DO…-Stiftung zu dem Sanierungskonzept für die QQ… vom 7. Dezember 2009 vorgelegt. Da dieses Anschreiben an den Beklagten zu 4) gerichtet war und die Beklagen zu 2) bis 4) ausweislich ihres von den Klägern als Anlage BT 78 (Bl. 590 Anlagenband Kläger) vorgelegten Schreibens vom 12. Juli 2010 auch gemeinsam den Versuch unternommen haben, die QQ… zu einem Wechsel zur YY… zu veranlassen, ist von einer Mandatsbetreuung durch den Beklagten zu 4) auszugehen. Soweit die Beklagten geltend machen, der Beklagte zu 4) hätte bei der Mandatsbearbeitung keine Rolle gespielt (Bl. 2823 GA), ist dies angesichts des gemeinsam mit den Beklagten zu 2) und 3) bekundeten Interesses des Beklagten zu 4) an der Mandatsweiterbearbeitung unbeachtlich. 161. 65… Bezüglich dieses Mandanten haben die Kläger als Anlage BT 59 (Bl. 339 Anlagenband Kläger) lediglich eine interne Projektmitteilung vom 15. September 2009 vorgelegt, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen schlüssigen Sachvortrag dazu enthält, der Beklagte zu 2) habe im maßgeblichen Dreijahreszeitraum ein Mandat für 65… betreut. Das Auskunftsverlangen ist daher unbegründet und die Auskunftsklage insoweit abzuweisen. 162. X… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage der Rechnung vom 12. April 2010 (Anlage BT 60, Bl. 340 Anlagenband Kläger) substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 2) für die X… in den Monaten Januar bis März 2010 an 6 Tagen Managementunterstützung (Allgemeine Beratung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation Strategie-Workshop) geleistet hat. Dass die Kläger keine Mandatsvereinbarung vorgelegt haben, ist unerheblich, da die Beklagten nicht behaupten, der Beklagte zu 2) hätte die Beratungsleistungen ohne jede Mandatierung erbracht. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 163. AA… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch das als Anlage BT 61 (Bl. 341 ff Anlagenband Kläger) vorgelegte und vom Beklagten zu 2) verfasste Schreiben vom 24. August 2009 (Bl. 341 ff Anlagenband Kläger) dargelegt, dass bezüglich dieses Mandanten eine Mandatierung im fraglichen Dreijahreszeitraum erfolgt ist. Darauf, ob die AA… das in diesem Schreiben liegende Angebot angenommen hat, kommt es nicht an, da es sich um ein Angebot für einen zusätzlichen Budgetbedarf im Rahmen eines bereits erteilten Mandas handelt. Aus der auf S. 2 dieses Schreibens (Bl. 342 Anlagenband) dargestellten Nachkalkulation ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits mehr Beraterstunden in das Projekt investiert hatte, als dies dem ursprünglichen Plan entsprach. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Dazu reicht es nicht aus, lediglich die Mandatsbearbeitung durch den Beklagten zu 2) zu bestreiten, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb sich der Beklagte zu 2) am 24. August 2009 an den Geschäftsführer der AA… mit einem Zusatzangebot gewandt hatte, nachdem er zuvor am 11. August 2009 mit dem Geschäftsführer über den Projektstatus gesprochen und beide gemeinsam konstatiert hatten, dass sich das Projekt inzwischen auf dem richtigen Weg befinde und der geplante Präsentationstermin am 27. August 2009 gesichert sei. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 164. 106… Das Auskunftsverlangen wurde von den Klägern zweifach gestellt. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 163 verwiesen. 165. CC… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage der Rechnung vom 12. September 2007 (Anlage BT 62, Bl. 353 Anlagenband Kläger) substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) für das Projekt „Ausrichtung 2015“ in den Monaten Juli bis August 2007 und damit im maßgeblichen Dreijahreszeitraum an 2 Tagen Beratungsleistungen erbracht hat. Die Kläger haben weiterhin Tätigkeitsberichte zu den Stichtagen 31. August und 30. November 2007 vorgelegt (Bl. 354 f. Anlagenband), aus denen sich u. a. ergibt, wie viele Beraterstunden und welche auswärtigen, mit Reisekosten verbundenen Termine der Beklagte zu 2) für das Projekt aufgewendet hat. Dass die Kläger keine Mandatsvereinbarung vorgelegt haben, ist unerheblich, da die Beklagten nicht behaupten, der Beklagte zu 2) hätte die Beratungsleistungen ohne jede Mandatierung erbracht. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 166. 67… Die Kläger haben als Anlage BT 63 (Bl. 357 Anlagenband Kläger) lediglich das vom Beklagen zu 2) mitunterzeichnete Anschreiben vom 23. Februar 2010 zum Angebot Optimierung ausgewählter 67…-Geschäftsprozesse sowie eine interne Projektmitteilung vom 10. März 2010 vorgelegt. Dies reicht für einen schlüssigen Sachvortrag der Kläger für die Betreuung eines der XX… durch die 67… erteilten Mandats im Dreijahreszeitraum nicht aus. Das Auskunftsverlangen ist daher unbegründet und die Auskunftsklage insoweit abzuweisen. 167. EE… Mandatsbearbeitung Beklagter zu 2) Die Kläger haben durch Vorlage der für die EE… erstellten Power-Point Dokumentation zum Thema Strategische Handlungsoptionen im deutschen Agribusiness vom 8. Oktober 2007, für die der Beklage zu 2) als Ansprechpartner verantwortlich zeichnet (Anlage BT 64, Bl. 359 ff Anlagenband Kläger) substantiiert vorgetragen, dass die EE… der XX… im Dreijahreszeitraum ein vom Beklagten zu 2) betreutes Mandat erteilt hat. Dieses Vorbringen ist von den Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) die vorgelegte Power-Point-Präsentation ohne Auftrag für die EE… konzipiert hat. Soweit die Beklagten auf den mangelnden Sachvortrag zum Bestehen eines Dauermandatsverhältnisses verweisen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 140 verwiesen. 168. 122… Bezüglich dieses Mandanten haben die Kläger als Anlage BT 67 (Bl. 384 Anlagenband Kläger) lediglich eine interne Projektmitteilung vom 11. September 2009 sowie zwei Seiten eines an die 146… gerichteten Angebots vom 14. Juni 2005 vorgelegt, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen schlüssigen Sachvortrag dazu enthalten, der Beklagte zu 2) habe im maßgeblichen Dreijahreszeitraum ein Mandat für die 122… betreut. Das Auskunftsverlangen ist daher unbegründet und die Auskunftsklage insoweit abzuweisen. g) Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass von den geltend gemachten 168 Auskunftsverlangen (richtig nur 167 Verlangen, wegen der doppelten Geltendmachung des Auskunftsverlangens bezüglich der AA…) in 19 Fällen ein Auskunftsanspruch grundsätzlich gegeben ist. In allen anderen Fällen ist die Auskunftsklage unbegründet und die Klage abzuweisen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Fälle: Beklagte zu 1): 140. B… 141. D… 144. G… 145. I… 146. L… 153. N… 154. P… 156. S… 157. T… 158. V… 162. X… 163/164. AA… 165. CC… 167. EE… Beklagter zu 2): 141. D… 144. G… 145. I… 146. L… 154. P… 156. S… 158. V… 162. X… 163/164. AA… 165. CC… 167. EE… Beklagter zu 3): 140. B… 153. N… 157. T… Beklagter zu 4): 147. HH… 149. JJ… 151. LL… 155. OO… 160. QQ… h) Demgegenüber können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, das Auskunftsverlangen sei spätestens auf der 2. Stufe unbegründet, weil keine relevante Übernahme des betreffenden Mandanten durch den jeweiligen Beklagten vorgetragen sei (Bl. 2703 GA). Insoweit übersehen die Beklagten, dass die Kläger in entschuldbarer Weise nicht wissen können, ob die Beklagten zu 2) bis 4) und/oder das Unternehmen, für das sie tätig sind, oder an dem sie direkt oder indirekt beteiligt sind, innerhalb eines Zeitraum von 2 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Klägerin zu 1) zumindest mit einem Mandat für den betreffenden Mandanten tätig geworden sind, weil es sich hierbei um Umstände handelt, die außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre liegen und die Beklagten unschwer in der Lage sind, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. i) Ebenfalls unerheblich ist der weitere Einwand der Beklagten, die Kläger hätten nicht vorgetragen, welcher Mandatswert auf das relevante Mandat entfalle (Bl. 2704 GA). Den Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die bislang vorgelegten Honorarrechnungen nicht darauf schließen lassen, dass für die 19 auskunftspflichtigen Mandate ein Geschäftswert erzielt werden könnte, der angesichts der von den Klägern mit 1.263.318,75 € für die Beklagten zu 1) bis 3) und 194.836,33 € für den Beklagten zu 4) zugestandenen Abfindungsansprüche eine solche Höhe erreichen könnte, dass sich ein negativer Ausgleichsanspruch zugunsten der Klägerin zu 1) ergeben könnte. Darum geht es im Rahmen des Auskunftsanspruchs jedoch nicht. Der Auskunftsanspruch soll die Kläger in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen sie einerseits ihrer Darlegungslast zu dem von der Abfindung in Abzug zu bringenden Geschäftswert nachkommen können und mit denen sie es andererseits dem Gericht ermöglichen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe die Höhe des Geschäftswertes zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich schon im Ansatz verfehlt, den Auskunftsanspruch mit der Begründung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen negativen Auskunftsanspruch nicht darlegen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04, WM 2007, 1097-1100, juris Rn. 15 betreffend Auskunft zur Darlegung des entgangenen Gewinns). Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass der anzurechnende Geschäftswert im jedem Fall geringer wäre als die Höhe des den Beklagten klägerseits bereits zugestandenen Abfindungsanspruchs. Davon kann jedoch im Streitfall keine Rede sein, weil die Vorlage der Rechnungen nur exemplarisch zur Darlegung einer Mandatsbeziehung im Dreijahreszeitraum erfolgte und nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit den auskunftspflichtigen Mandaten nur die durch die Rechnungen belegten Umsätze erzielt wurden. Darüber hinaus verkennen die Beklagten, dass der Kläger zu 2) gegenüber den Beklagten nach § 26 Abs. 2 lit. e) S. 4 des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… grundsätzlich einen – möglicherweise in Bezug auf einzelne Zeiträume hier aber teilweise verjährten – vertraglichen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller Informationen geltend machen kann, die zur Beurteilung des eventuellen Zahlungsanspruchs benötigt werden, ohne dass dieser Auskunftsanspruch daran geknüpft wäre, dass zuvor das grundsätzliche Bestehen eines negativen Auskunftsanspruchs bewiesen wäre. j) Nach § 26 Abs. 2 lit. c) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… liegt weiterhin eine maßgeblich Übernahme nur vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter und /oder das Unternehmen, für das er tätig ist oder an dem er direkt oder indirekt beteiligt ist, innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden zumindest mit einem Mandat für einen vormaligen Mandanten der zur Klägerin zu 1) gehörenden Gruppe tätig geworden ist. Dies bedeutet also, dass hinsichtlich der vorstehend unter g) dargestellten Mandanten/Mandate eine Auskunftspflicht nur insoweit besteht, als die Beklagten zu 2) bis 4) einen Mandanten aus dieser Gruppe entweder selber oder durch das Unternehmen, an dem sie direkt oder indirekt beteiligt sind, in dem Zweijahreszeitraum nach ihrem Ausscheiden mit mindestens einem Mandat weiterbetreut haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten zu 2) bis 4) unmittelbar an der A… beteiligt sind, so dass insoweit eine Auskunftsverpflichtung besteht. Weiterhin besteht eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich solcher Unternehmen, an denen die Beklagten zu 2) bis 4) im Zweijahreszeitraum mittelbar beteiligt waren. Nicht erfasst werden vom Wortlaut des § 26 Abs. 2 lit. c) die mit dem Weiterbetreuungsunternehmen nach §§ 15 ff AktG. verbundenen Unternehmen, so dass insoweit eine Auskunftsverpflichtung ausscheidet und die Auskunftsklage insoweit abzuweisen ist. k) Nach § 26 Abs. 2 lit. e) des entsprechend anwendbaren Gesellschaftsvertrages der UU… besteht ein negativer Abfindungsanspruch nur dann, wenn die Gesellschaft, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist, den Beweis erbringt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter oder das Unternehmen, für das er nunmehr tätig ist, den zu entschädigenden Deckungsbeitrag I auch tatsächlich mit den übernommenen Mandanten innerhalb des Zweijahreszeitraum nach seinem Ausscheiden durch unmittelbare/mittelbare Bearbeitung oder durch Vermittlung des ausgeschiedenen Gesellschafters erzielt. Dabei sind nach § 26 Abs. 2 lit. a) unter Deckungsbeitrag I die Umsatzerlöse abzüglich weiterberechneter direkter Nebenkosten – wie z.B. Reisekosten, abzüglich den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende feste und variable Personalkosten einschließlich Partnervergütungen und abzüglich den Umsatzerlösen direkt zuzurechnende Fremdleistungen zu verstehen. Die dem Kläger zu 2) zur Berechnung dieses Deckungsbeitrags I erforderlichen Informationen haben die Beklagten dem Kläger zu 2) hinsichtlich der von ihnen übernommenen Mandate im Wege der Auskunft zu erteilen. Die Schriftsätze der Kläger vom 09. Juli 2019 und der Beklagten vom 12. Juli 2019 lagen vor und gaben keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO, Rn. 10)