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Beschluss

10 W 75/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0718.10W75.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – vom 22. Januar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2019 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 13. November 2019 (Kassenzeichen …) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von 267 € mit dem Faktor 1,0 aus einem Streitwert von 11.515,60 € in Ansatz zu bringen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – vom 22. Januar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2019 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 13. November 2019 (Kassenzeichen …) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von 267 € mit dem Faktor 1,0 aus einem Streitwert von 11.515,60 € in Ansatz zu bringen ist. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Für die unter dem 22. Dezember 2016 „per Fax vorab“ und sodann im Original am 27. Dezember 2016 eingereichte Klage ist die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG nur einmal angefallen. Rechtsschutz für den Klagegegenstand wurde nur einmal begehrt. Dies gilt auch, wenn man nicht auf die Sicht des Einreichenden, sondern auf den Empfängerhorizont abstellt. Denn die Formulierung „per Fax vorab“ in dem zunächst per Telefax übersandten Schriftstück ließ auch aus Sicht des Gerichts eindeutig erkennen, dass das Original der Klageschrift in Kürze folgen werde. Dies war tatsächlich auch bereits am übernächsten Werktag der Fall. Telefax und Originalschriftsatz sind in einem zeitlichen Abstand eingegangen, der dem üblichen Zeitraum zwischen dem Eingang eines vorab versandten Telefaxschriftsatzes und demjenigen des Schriftsatz-Originals mit der Post entspricht. Auch bei Zugrundelegung des Empfängerhorizonts des Gerichts waren die beiden Schriftstücke deshalb erkennbar miteinander verknüpft. Dass der Originalschriftsatz keinen Hinweis auf die zuvor erfolgte Einreichung der Klage per Telefax enthielt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang. Danach ist zwischen einer versehentlich doppelten Klageeinreichung und einem Sachverhalt zu differenzieren, bei welchem zunächst eine per Telefax und später nochmals als normaler Schriftsatz eingehende Klage versehentlich zwei Aktenzeichen erhält. Während bei der erstgenannten – von dem Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners fahrlässig verschuldeten – Doppelregistrierung die Verfahrensgebühr erneut anfällt, ist dies bei der letztgenannten, versehentlich vom Gericht verursachten Doppelregistrierung nicht der Fall (vgl. Senat 10 W 45/99, Beschluss vom 4. Mai 1999, juris Rn. 5). Da das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendigt worden ist, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. Nr. 1211 KV-GKG auf den Faktor 1,0. Da die gem. Nr. 1211 KV-GKG ermäßigte Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 KV-GKG nur einmal angefallen ist, über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.