Beschluss
3 WF 2/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0802.3WF2.19.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 10.12.2018 - 487 F 294/18 - abgeändert und den Antragstellern unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge gemäß der Antragsschrift vom 27.09.2018 gewährt.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 10.12.2018 - 487 F 294/18 - abgeändert und den Antragstellern unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge gemäß der Antragsschrift vom 27.09.2018 gewährt. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Gründe: Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.Da von der Bedürftigkeit der Antragsteller auszugehen ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hinreichende Erfolgsaussicht hat und darüber hinaus auch nicht mutwillig erscheint, ist den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO), wobei im Hinblick auf die Formulierung der Anträge im weiteren Verfahren seitens der Antragsteller dem Umstand Rechnung zu tragen sein wird, dass es sich im Grundsatz um ein Abänderungsverfahren nach § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt. Die amtsgerichtliche Begründung für die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrages in der angefochtenen Entscheidung vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Zwar ist den Ausführungen des Amtsgerichts im Schreiben vom 27.11.2018 darin zuzustimmen, dass demjenigen, der im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG die Abänderung eines Vergleichs begehrt , um eine Anpassung der vormals getroffenen Vereinbarung an veränderte Umstände zu erlangen, die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Geschäftsgrundlage, auf der die frühere Vereinbarung basierte, entfallen ist. Indessen sind die Antragsteller ihrer diesbezüglichen Darlegungslast hinreichend nachgekommen durch den Bezug auf den Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 11.08.2015 im Verfahren II-10 UF 132/15, der den Vorschlag zum Abschluss des Vergleichs enthielt, dessen Zustandekommen im Beschluss vom 14.09.2015 festgestellt worden ist. In dem von den Antragstellern zu den Akten gereichten Beschluss vom 11.08.2015 hat das OLG Hamm unter I. 3. im Hinblick auf die Grundlagen des Vergleichsabschlusses auf die Ausführungen des am selben Tag ergangenen Verfahrenskostenhilfebeschluss verwiesen. In diesem in der vom Amtsgericht beigezogenen Akte AG Recklinghausen41 F 205/14 = II 10 UF 132/15 auf Bl. 125 befindlichen Beschluss sind die Grundlagen für die seinerzeitige Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung, namentlich die Annahmen zu einem unterhaltsrelevanten (fiktiven) Einkommen des Antragsgegners enthalten. Unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners im Zeitraum, für den eine Abänderung begehrt wird, tragen die Antragsteller substantiiert ein höheres Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Antragsgegners vor, als es ersichtlich Grundlage für die berechnete und in dem gerichtlichen Vergleich vom 14.09.2015 titulierte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Antragstellern gewesen war. Ausgehend von in der Gehaltsabrechnung Dezember 2018 (Bl. 80 VKH-Heft) und dem dortigen Jahresnettoauszahlungsbetrag von 22.738,62 € und nach Abzug von 2/3 der hierin enthaltenen Verpflegungszuschüsse in Höhe von rd 2.880 € verbleibt ein relevantes Jahresnettoeinkommen von rd 19.858 €, mithin monatlich 1.655 €. nach Pauschalabzug in Höhe von 5% für berufsbedingte Aufwendungen errechnet sich ein zur Verfügung stehendes Einkommen von rd 1572 €, nach Abzug des kindesunterhaltsrechlichen Selbstbehalts von 1.080 € stünden dem Antragsgegner zwar lediglich noch rd. 492,-- € für die beiden Antragsteller zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der im Falle der Geltendmachung von Mindestunterhalt für den Unterhaltsverpflichteten bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Sachvortrag der Beteiligten, namentlich des Antragsgegners kein Anlass gibt, diesem ein fiktives zusätzliches Einkommen aus Nebenverdienst in Höhe von 200,-- € zuzurechnen, mit der Folge, dass der Antragsgegner als leistungsfähig im Hinblick auf den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2018 unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes in Höhe von (399,-- € ./. 97,-- € = ) 302,-- € und nach der Düsseldorfer Tabelle 2019 ebenfalls unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes in Höhe von (406,-- € ./. 97,-- € =) 309,-- € anzusehen ist. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhöhte Fahrtkosten als konkrete berufsbedingte Aufwendungen für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle reklamiert, sind diese jedenfalls nach dem jetzigen Sach- und Streitstand nicht zu beachten, da es an einer hinreichend substantiierten Darlegung des tatsächlichen Anfalls von entsprechenden Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle mangelt. Auf die erhöhten und von dem Antragsgegner ersichtlich derzeit nicht erfüllten Darlegungsanforderungen an den Vortrag zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, und der Häufigkeit der Fahrten wird verweisen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, § 1 Rz. 139 m.w.N.). Sollte der Antragsgegner im Verlaufe des weiteren Verfahrens sein diesbezügliches Vorbringen hinreichend konkretisieren, wird sich das Amtsgericht auch mit dem Einwand der Antragsteller auseinanderzusetzen haben, der Antragsgegner sei angesichts der großen Entfernungen der jeweiligen Baustellen, an denen der Antragsgegner für seinen Arbeitsgeber, einer Leihfirma, tätig ist, gehalten, entsprechende Fahrtkostenzuschüsse einzufordern (vgl. insoweit LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2016, 5 Sa 1437/15 zit. nach juris). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).