Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (13 O 28/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an die widerklagende Beklagte zu 1) 57.698,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.426,96 € seit dem 14. April 2012 und aus weiteren 24.271,59 € seit dem 12. September 2012 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch, während die Beklagte zu 1) widerklagend Restfertigstellungsmehrkosten und Mangelbeseitigungskosten von der Klägerin verlangt. Mit Vertrag vom 12. April 2011 beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin mit der Durchführung von Innenputzarbeiten an dem Bauvorhaben XY-Straße in Düsseldorf. Vertragsbestandteile sollten laut Ziffer 2 des Vertrags u. a. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis sein. Das Leistungsverzeichnis bezieht sich im Einzelnen auf fünf Häuser (A bis E) und sieht für das Haus B Gesamtkosten von 23.020,91 € netto vor. Die Gesamtkosten für alle Häuser sollten 135.921,70 € netto zzgl. Stundenlohnarbeiten von 40,- € netto für einen Facharbeiter und 20,- € netto für einen Helfer, insgesamt ausweislich des Leistungsverzeichnisses 4.800,- € netto, betragen. Ausweislich Ziffern 4.5 und 10.2 des Vertrags vom 12. April 2011 sollte die Klägerin sich mit Abzügen von ihren Rechnungen in einer Gesamthöhe von 1,2 % an den Kosten des Bauvorhabens beteiligen (sog. Umlagen). Die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebenden Gesamtkosten von 135.921,70 € wurden in dem Werkvertrag vom 12. April 2011 als Pauschalpreis vereinbart. Die Fertigstellung des Bauvorhabens sollte am 8. September 2011 erfolgen. Wegen der weiteren Details wird auf den Vertrag, Anlage 1 im Anlagenband der Klägerin, und auf das Leistungsverzeichnis, Anlage H1 im Anlagenband der Beklagten, verwiesen. Im August 2011 rügte die Beklagte zu 1) mehrfach, dass die Leistungen der Klägerin nicht fristgerecht oder mangelhaft ausgeführt würden. Unter dem 26. August 2011 erstellte die Beklagte zu 1) eine Liste, aus der sich ein unzureichender Leistungsstand und Mängel im Haus B ergeben sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage H9 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 22. März 2019, Bl. 570 ff GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 19. August 2011 (Anlage K16 im Anlagenband der Klägerin) teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass „aufgrund falscher Anschuldigungen und Unterstellungen Ihrerseits das Verhältnis deutlich gespannt“ sei, „was gestern darin mündete, dass [die Klägerin ihr] Einverständnis mündlich abgegeben“ habe, „den Bauvertrag nach Fertigstellung von Haus B aufzulösen“. Am 23. August 2011 räumten Mitarbeiter der Klägerin die Baustelle und entfernten die Putzmaschine sowie weitere Geräte und Werkzeuge. Zu diesem Zeitpunkt waren mit Ausnahme von Vorbereitungen für die Innenputzarbeiten im Haus C weder Arbeiten an den anderen Häusern, also A, C, D und E, noch an den Treppenhäusern vorgenommen worden. Mit Schreiben vom 25. August 2011 erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages vom 12. April 2011 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Sie begründete die Kündigung mit der durch die Klägerin erfolgten Räumung der Baustelle. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten dazu erklärt, für die Beklagte zu 1) nicht weiter tätig zu werden. Wegen der weiteren Details wird auf die Kündigung vom 25. August 2011 im Anlagenband der Klägerin verwiesen. Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) unter dem 1. September 2011 eine Schlussrechnung über insgesamt 35.044,00 € brutto (Anlage K4). Für das Haus B verlangte sie als Rechnungsposition 1) 23.020,91 € netto. Neben weiteren – in der Berufung nicht mehr streitigen 231,74 €, 433,93 €, 750,00 €, 649,90 €, 430,05 €, 960,00 € und 450,00 € – Rechnungspositionen begehrte sie unter Pos. 8) 2.880,- € (72 Stunden á 40,- €) netto wegen Behinderungen, die sie mit Schreiben vom 16. August 2011 gerügt hatte. In diesem Schreiben hatte sie mitgeteilt, dass drei ihrer Mitarbeiter am 12., 15. und 16. August 2011 wegen fehlender Vorarbeiten durch die Beklagte zu 1) nicht hätten arbeiten können. Abzüglich 1,2% Umlagen, zuzüglich 19% MwSt. und unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 11.506,03 € ergab sich ein Rechnungsendbetrag von 23.538,11 €. Wegen der Details wird auf die Rechnung vom 1. September 2011 und das Schreiben vom 16. August 2011 (Anlage K 13) im Anlagenband der Klägerin verwiesen. Mit Schreiben vom 2. April 2012 teilte der Beklagtenvertreter das „vorläufige Ergebnis der Abrechnung“ mit und verlangte von der Klägerin die Zahlung von 33.426,96 €. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte zu 1) habe Restfertigstellungsmehrkosten aufzuwenden, die der Klägerin als Schadenersatz in Rechnung gestellt werden könnten. Wegen der Details wird auf das Schreiben vom 2. April 2012 im Anlagenband der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, in einem Gespräch zwischen ihrem Geschäftsführer, dem Geschäftsführer der Beklagten und der Zeugin A. am 18. August 2011 sei vereinbart worden, den Werkvertrag zu beenden, da eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit hinsichtlich der Restarbeiten nicht zu erwarten gewesen sei. Im Hinblick auf diese einvernehmliche Vertragsauflösung sei die Baustelle am 23. August 2011 geräumt worden. Sodann hat die Klägerin behauptet, sie habe die Arbeiten wegen der gerügten Behinderungen eingestellt. Eine Erklärung des Geschäftsführers oder der Mitarbeiter dahingehend, dass man die weitere Erfüllung des Vertrags verweigere, habe es nie gegeben. Die zuvor abgegebene Erklärung zur Ursache der Räumung der Baustelle gehe auf eine Interpretation des Klägervertreters bei der Abfassung des Schriftsatzes zurück. Schließlich hat die Klägerin behauptet, es habe sich um eine „bloße Einstellung der Arbeiten an einem Tag“ gehandelt. Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, sie habe die Arbeiten an Haus B (Pos. 1) mit Ausnahme des Verputzens der Deckenflächen in drei Etagen (zwei Etagen und ein Staffelgeschoss), die bei insgesamt vier vorhandenen Etagen also 75 % der Deckenflächen ausmachten, vollständig und mangelfrei erbracht. Von dem auf Haus B entfallenden Pauschalpreisanteil von 23.020,91 € netto sei damit ein Abzug von 5.197,76 € netto bzw. 6.185,33 € brutto vorzunehmen. Die Geltendmachung der Rechnungsposition 8 (2.880,- €) sei gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre drei Mitarbeiter an drei Tagen wegen fehlender Vorarbeiten der Beklagten zu 1) nicht habe einsetzen können. Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit sei ebenfalls nicht gegeben gewesen. Nachdem die Klägerin die zunächst erhobene Klage über eine Hauptforderung von 21.785,88 € (dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung einer Sicherheitsleistung für Mängelansprüche, vgl. Anlage K3 im Anlagenband der Klägerin) in Höhe von 6.185,33 € wegen der nicht verputzen Deckenflächen in Haus B teilweise zurückgenommen hat, hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.600,55 € sowie 859,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt. Widerklagend hat die Beklagte zu 1) beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 58.740,81 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben behauptet, mit E-Mail vom 19. August 2011 habe die Mitarbeiterin der für die Beklagte zu 1) tätigen Architekten Frau A. erklärt, der Bauherr beabsichtige, den geschlossenen Bauvertrag fortzuführen (Anlage H20 im Anlagenband der Beklagten). Die Arbeiten an Haus B seien weder fertiggestellt noch mangelfrei. Die einzelnen Mängel ergäben sich aus der tabellarischen Aufstellung Anlage H9 im Anlagenband der Beklagten. Da sie, die Beklagte zu 1), die Arbeiten bzgl. der Häuser A, C, D, und E sowie der Treppenhäuser anderweitig, nämlich an die Firma B., habe vergeben müssen, seien ihr Mehrkosten in Höhe von 61.416,09 € brutto entstanden. Des Weiteren habe sie an die Firma B. 18.541,66 € brutto für die Fertigstellung des Hauses B zahlen müssen (vgl. Werkvertrag vom 22. September 2011, Anlage H11, und Rechnung vom 22. Dezember 2011, Anlage H13 im Anlagenband der Beklagten). Hinzu komme ein Betrag von 2.321,26 € brutto, der an die Firma C. zu zahlen gewesen sei, die Mängel an den Decken im Haus B beseitigt habe (vgl. Pos. 2 der Rechnung vom 6. Februar 2012, Anlage H15 im Anlagenband der Beklagten). Mit diesen Forderungen hat die Beklagte zunächst aufgerechnet und den überschießenden Betrag im Rahmen der Widerklage verlangt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Urteil vom 8. Juni 2016 – auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte zu 1) 58.740,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.426,96 € seit dem 14.04.2012 und aus weiteren 25.313,85 € seit dem 12. September 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe nur ein Anspruch auf Zahlung von 2.037,38 € zu, der aber durch die Aufrechnung der Beklagten zu 1) erloschen sei. Ein Vergütungsanspruch stehe der Klägerin hinsichtlich der Positionen 2 (231,74 €), 3 (433,93 €), 5 (allerdings nur teilweise in Höhe von 107,20 €) und 7 (960,00 €) zu. Die sich aus der Position 1 der Schlussrechnung ergebende Forderung (Haus B) sei schon nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hätte sich näher mit der Anlage H9 auseinander setzen müssen. Dass die Klägerin noch am 21. August 2011 (Anlage K20) fehlende Vorarbeiten gerügt habe, sie aber bei Beendigung der Arbeiten am 23. August 2011 bis auf die drei Deckenflächen alle Leistungen an Haus B erbracht haben will, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich habe die Klägerin bei der Abrechnung zunächst die fehlenden Deckenflächen außer Acht gelassen, was Bedenken bzgl. der gesamten Rechnung begründe. Position 8 der Schlussrechnung (Ausfallzeiten wegen Behinderungen) sei ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, insbesondere weil es an einer bauablaufbezogenen Darstellung der Verzögerungen fehle. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht anderweitig hätten eingesetzt werden können. Die Forderungen aus den Positionen 4 (750,00 €), 6 (430,05 €) und 9 (450,00 €) bestünden nicht. Die Widerklage sei begründet, der Beklagten zu 1) stehe ein Schadensersatzanspruch wegen erhöhter Restfertigstellungskosten zu. Die Beklagte zu 1) habe den Werkvertrag wegen der Einstellung der Arbeiten zu Recht außerordentlich gekündigt. Die Klägerin habe am 23. August 2011 vollständig geräumt und durch ihr ganzes Verhalten zum Ausdruck gebracht, das Vertragsverhältnis nicht mehr fortführen zu wollen. Hierin liege eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung. Eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages habe die Klägerin nicht bewiesen. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten stehe auch fest, dass die Kosten der Firma B. für die verbleibenden Restarbeiten (ohne Haus B) ortsüblich und angemessen seien. Soweit die Klägerin bestritten habe, dass der Beklagten zu 1) die Aufwendungen entstanden seien, sei dieses Bestreiten nicht erheblich, da nicht ersichtlich sei, was die Klägerin genau bestreiten wolle. Einer Entscheidung über die Berechtigung der Kosten für die Restarbeiten an Haus B und die Mängelbeseitigungskosten der Firma C. habe es nicht bedurft, da bereits durch den Betrag der übrigen Restarbeiten (an den Häusern A, C, D, E) die zur Aufrechnung gestellte und im Rahmen der Widerklage geltend gemachte Forderung abgedeckt sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge insoweit weiter, als sie die sich aus den Schlussrechnungspostionen 1 und 8 ergebenden Forderungen geltend macht und sich gegen die Widerklage zur Wehr setzt. Sie wendet ein, zur Position 1 schlüssig vorgetragen zu haben, dass mit Ausnahme der drei Deckenflächen alle Leistungen an Haus B vollständig und ordnungsgemäß erbracht worden seien. Außerdem habe die Beklagte zu 1) die Forderung durch ihr Schreiben vom 2. April 2012 anerkannt. Auch die Position 8 sei schlüssig dargelegt. Sie habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass es auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle „bereitliege“, die von einer Stunde auf die nächste besetzt werden könne. Für die bei der Beklagten zu 1) eingesetzte Kolonne habe es nur diese eine Baustelle gegeben. Bezüglich der behaupteten Gegenforderung der Beklagten zu 1) bestreite sie, dass die Beklagte zu 1) dem Werkvertrag entsprechende Rechnungen der Firma B. bezahlen musste und bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe nicht wirksam außerordentlich gekündigt, da es an einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Klägerin und an einer vor der Kündigung erfolgten Abmahnung fehle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 8. Juni 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 13 O 28/12, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.872,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2011 sowie 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2011 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führen sie folgendes aus: Dass die Beklagte zu 1) Rechnungen der Firma B. bezahlt habe, ergebe sich aus den in zweiter Instanz vorgelegten Überweisungsbelegen. Hilfsweise sei die Beklagte zu 1) auch berechtigt, fiktiv abzurechnen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 1) mit Zustimmung der Klägerin ihren Widerklageantrag hinsichtlich der Kosten der Firma C. in Höhe von 2.321,26 € und hinsichtlich der Kosten der Firma B. um 2.680,69 € (die Positionen 23.05 und S.1 der Anlage H13) zurückgenommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vor der beauftragten Richterin vom 22. März 2019 und 10. Mai 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig, indes nur in ganz geringem Umfang begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Widerklage ist größtenteils begründet. Der Klägerin steht eine Restwerklohnforderung in Höhe von 8.122,24 € zu. Diese ist durch die von der Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagten zu 1) sind durch die Hinzuziehung der Firma B. Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 65.820,79 € (Haus A, C, D, E: 60.373,73 €, Haus B: 5.447,06 €) entstanden, weswegen - nach Verrechnung mit der klägerischen Forderung - ein überschießender Widerklageanspruch in Höhe von 57.698,55 € verbleibt. I. Zur Klage Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB, soweit es die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) betrifft i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB, zu. 1. Aus der Rechnungsposition 1 (betreffend das Haus B) in Höhe von 17.823,15 € netto (23.020,91 € abzgl. 5.197,76 € für die drei Deckenflächen) ist ein Teilbetrag in Höhe von 14.961,81 € netto begründet. a. Ob der Werkvertrag einvernehmlich oder durch freie oder außerordentliche Kündigung beendet worden ist, kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an dieser Stelle dahin stehen. Haben die Parteien den Werkvertrag einvernehmlich beendet, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die erbrachten Arbeiten. Gleiches gilt aber grundsätzlich auch bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Beklagten zu 1). Bei ordentlicher Kündigung nach § 649 S. 1 BGB a.F. ist der Werkunternehmer gemäß § 649 S. 2 BGB a.F. berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für die erbrachten Leistungen gilt der Vertrag also weiter, der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, für die er allerdings beweispflichtig ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. A. 2014, 9. Teil, Rn. 26, 27; von Wietersheim/Korbion, Privates Baurecht, 2. A. 2012, Rn. 653). Dafür, dass die Klägerin Aufwendungen erspart habe oder etwas durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen habe, fehlt es an jeglichem Vortrag der Parteien. Die Parteien sind sich vielmehr darüber einig, dass der Werklohn für erbrachte und mangelfreie Leistungen zu zahlen ist. Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund erlischt ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung der Vertrag für die Zukunft, der Auftraggeber muss nur die erbrachten Leistungen bezahlen, der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (von Wietersheim/Korbion, a. a. O., Rn. 675), der vorliegend aber auch nicht geltend gemacht wird. Dem Werkunternehmer bleibt also der Anspruch auf Vergütung für die bis zur Kündigung (mangelfrei) erbrachten Leistungen grundsätzlich erhalten (BGH, Urteil vom 26.07.2001, Az. X ZR 162/99, NZBau 2001, 621; MüKo BGB, Busche, 6. A. 2012, § 649, Rn. 33). b. Darüber hinaus können vorliegend auch die bei der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zu berücksichtigenden Besonderheiten außer Acht bleiben. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer dabei ermitteln, welchen Teil der Leistungen er erbracht hat, wobei der im Rahmen des Pauschalvertrags gewährte Pauschalnachlass zu berücksichtigen ist (von Wietersheim/Korbion, a. a. O., Rn. 661). Die Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer Kündigung muss dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer Kündigung ziehen darf (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16). Sie hat deshalb auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung für die Gesamtleistung zu erfolgen; der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9. Teil, Rn. 16 m. w. N.). Der Auftragnehmer muss die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). Die Summe der Einzelleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung ergeben, die Summe der diesen Einzelleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). In der Zuordnung der Preise ist der Unternehmer nicht frei; vielmehr müssen sich diese Preise aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ableiten, was für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellt werden muss (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist also nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. VII ZR 176/12, NJW 2014, 3778 m. w. N.). Wenn dem Pauschalpreisvertrag allerdings ein Angebot mit Einheitspreisen zu Grunde liegt, das im Rahmen der Vertragsverhandlung durch einen Abschlag pauschaliert worden ist, so kann die Abrechnung anhand der Einheitspreise erfolgen, die jedoch um den im Rahmen der Pauschalierung vorgenommenen prozentualen Nachlass reduziert werden müssen (Hille, Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags, NJW 2015, 2455 m. w. N.). Vorliegend haben die Parteien zwar einen (Detail-)Pauschalpreisvertrag geschlossen (mit Ausnahme der im Stundenlohn abzurechnenden Teilleistungen), diesem liegen aber die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses zugrunde, von deren Summe gerade kein Abschlag vorgenommen wurde, der zu einer Pauschalierung geführt hätte. Die Parteien haben schlicht die Summe der Einzelleistungen als Pauschalpreis vereinbart, ohne einen Rabatt abzuziehen. Die nach Vertragsbeendigung abzurechnenden Arbeiten können demnach auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses ermittelt werden, ohne dass eine verhältnismäßige Herabsetzung zu erfolgen hätte. Für die Abrechnung der Klägerin bedeutet das, dass sie den für Haus B angesetzten Betrag in Höhe von 17.823,15 € netto abzgl. 1,2% Umlagen zzgl. 19% MwSt. verlangen könnte, wenn die Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht worden wären. c. Eine Abnahme der Werkleistung ist vorliegend nicht erforderlich, um die Fälligkeit des Werklohnanspruchs zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. VII ZR 146/04, NJW 2006, 2475) wird zwar auch nach einer Kündigung der Werklohn grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen fällig. Es gelten jedoch die allgemeinen Regeln zur Entbehrlichkeit der Abnahme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014, Az. I - 22 U 92/14, NJW-RR 2015, 535). Die Abnahme ist dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die Parteien – wie hier – nur noch gegenseitige Zahlungsansprüche verfolgen und daher ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist (BGH, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.). Dabei trägt die Klägerin zur Geltendmachung ihres Werklohnanspruchs aus § 631 Abs. 1 BGB als Auftragnehmerin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Werkleistungen (OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.). d. Der Vortrag der Klägerin entspricht den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 23.04.1991, Az. X ZR 77/89, NJW 1991, 2707). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (BGH, a. a. O.). Der Sachvortrag der Klägerin, dass sie bis auf die Putzarbeiten an drei Deckenflächen in Haus B alle Arbeiten mangelfrei erbracht habe, ist danach als ausreichend substantiiert anzusehen. Die vollständige und mangelfreie Erbringung der Werkleistung als für die begehrte Rechtsfolge – Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung in der vereinbarten Höhe – bedeutende Einzelheit hat die Klägerin genannt, während die Behauptung, die aus der Anlage H9 ersichtlichen Mängel lägen gerade nicht vor, nicht erforderlich ist, um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können zwar bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet (BGH, a. a. O.). Das bedeutet jedoch nicht, dass derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben (BGH, a. a. O.). Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, um den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen einzulassen (BGH, a. a. O.). Der Grundsatz besagt vielmehr nur, dass der Tatsachenvortrag der Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH, a. a. O.). Solche Umstände hat die Beklagte zu 1) nicht vorgebracht, indem sie im Einzelnen angebliche Mängel aufführt. Eine Unklarheit des Tatsachenvortrags, die nicht mehr den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulässt, ergibt sich daraus nicht, weil die Klägerin behauptet, die Leistung sei mit Ausnahme der drei Deckenflächen vollständig und mangelfrei erbracht worden. Dieser Vortrag beinhaltet denknotwendig, dass die von der Beklagten zu 1) behaupteten, in der Anlage H9 aufgeführten Mängel gerade nicht vorliegen sollen. Sofern das Landgericht außerdem darauf abstellt, dass Zweifel am Vortrag der Klägerin bestünden, weil sie binnen zwei Tagen bis auf einen Teil der Deckenflächen alle noch am 21. August 2011 ausstehende Arbeiten erledigt haben will, genügt dies ebenfalls nicht, um dem Klägervortrag eine hinreichende Substantiierung abzusprechen und eine Beweisaufnahme zu unterlassen. Ob der Vortrag der Klägerin insoweit glaubhaft ist, ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung auch erläutert, die fehlenden Vorarbeiten selbst erledigt zu haben. e. Der Ansicht der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe die Forderung bereits durch Schreiben vom 2. April 2012, anerkannt, weshalb sie die Forderung nicht mehr bestreiten könne, folgt der Senat nicht. Als charakteristische Rechtsfolge zeitigt das deklaratorische Schuldanerkenntnis zwar einen Einwendungsausschluss (BeckOK BGB, Bamberger/Roth, Gehrlein, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 781, Rn. 10). Dadurch werden dem Schuldner nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten (BeckOK BGB, a. a. O., m. w. N.). Voraussetzung ist aber, dass ein entsprechender Verpflichtungswille bestand (Beck OK, a. a. O., Rn. 7), wobei der Gläubiger für den Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses die Beweislast trägt (BeckOK, a. a. O., Rn. 10). Für die Annahme eines entsprechenden Verpflichtungswillens genügt der Inhalt des Schreibens vom 2. April 2012 nicht. Dass die Beklagte zu 1) das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollte (vgl. BeckOK, a. a. O., Rn. 8), ist insbesondere wegen des Hinweises auf das „vorläufige“ Ergebnis der Abrechnung nicht anzunehmen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass sie Aufwendungen für die Fertigstellung des Hauses B gehabt habe, die von der Forderung abzuziehen seien. Die Beklagte zu 1) hat damit ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin ihre Forderung für Haus B gerade nicht in voller Höhe geltend machen könne. f. Der Beweis ist der Klägerin nur teilweise gelungen. Die Klägerin hat zum Beweis ihrer Behauptung, mit Ausnahme des Deckenputzes in zwei Etagen sowie im Staffelgeschoss seien alle Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht worden, Beweis durch Vernehmung des Zeugen D. angeboten. Auf die Vernehmung des weiter benannten Zeugen E. hat die Klägerin verzichtet. Gegenbeweislich und zum Beweis der widerklagend geltend gemachten Kosten der Firma B. hat die Beklagte zu 1) die Zeugin A. benannt. Soweit die Parteien erstinstanzlich auf die Vernehmung der Zeugin A. verzichtet hatten, war ein Widerruf dieses Verzichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (MüKo ZPO, Damrau, 5. A. 2016, § 399, Rn. 4). Wie vorstehend dargelegt, hat die Klägerin behauptet, im Haus B sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen, die von dem Teilpreis von 23.020,91 € netto erfasst waren, mit Ausnahme von 75% der Deckenflächen erbracht zu haben. Die Beklagte zu 1) hat eingewandt, dass Teilleistungen nicht erbracht gewesen seien und daher von der Firma B. nachträglich erbracht werden mussten. Der genaue Umfang ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung vom 22. Dezember 2011 (Anlagen H13). Die darin abgerechneten Positionen hat die Klägerin bestritten, wobei sie allerdings nicht mehr insgesamt kategorisch behauptet, dass der Wandputz vollständig fertig gestellt gewesen ist. Sie bezieht dies nunmehr ausdrücklich auf den Bereich der Fenster. Sie trägt vor, dass wegen fehlender Vorarbeiten der Wandputz im Badezimmer noch nicht fertig gestellt gewesen sei und bestreitet die Position 02.02.1 (Wandputz für eine Fläche von 157,01 qm) nicht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt sich hinsichtlich der streitigen Positionen folgendes Ergebnis: Positionen 02.01.1 und 02.01.2 Unter Positionen 02.01.1 und 02.02.2 streiten die Parteien um die Ausführung von Gewebeeckwinkeln und Gewebe-Anputzschienen. Die Klägerin trägt vor, die Gewebeeckwinkel seien für den Wandputz im Fensterbereich erforderlich. Dieser sei jedoch bereits fertig gestellt gewesen. Die Zeugin A. hat ausgesagt, dass es sich um Vorarbeiten handele, die üblicherweise vor dem Verputzen erbracht werden. Sie habe keine konkrete Erinnerung, gehe aber davon aus, dass diese im Haus B, in dem Bereich, in dem der Gipswandputz habe aufgebracht werden sollen, überall angebracht gewesen seien. Die Firma B. habe im Haus B an Wandputz nicht viel nachgearbeitet. Dementsprechend weise auch die von der Zeugin vorgelegte Leistungsfeststellung Mengen von 110m und 33m aus, die die Klägerin erbracht habe. Die von der Firma B. abgerechneten Leistungen resultierten nach ihrer Auffassung aus Arbeiten im Treppenhaus, die unter den Positionen 04.02.1.2 bis 04.02.1.4 vereinbart gewesen seien. Der Zeuge D. konnte zur Anbringung von Gewebeeckwinkeln und Gewebe-Anputzschienen keine Angaben machen. Er hat ausgesagt, dass nach seiner Erinnerung, die Wandputzarbeiten fertig gestellt gewesen seien. Dies beinhalte, dass Gewebeeckwinkel und Gewebe-Anputzschienen unter dem Putz eingebracht worden seien. Sichtbar seien diese aber nach Fertigstellung des Putzes nicht mehr. Hiernach ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die o.a. Positionen erbracht hat, so dass der Klägerin die Vergütung für die Positionen 02.01.1 und 02.01.2 zusteht, während sie aus der Widerklage herauszunehmen sind. Position 02.01.7 Unter Position 02.01.7 streiten die Parteien um die Kosten für die Betonhaftbrücke an der Decke. Die Klägerin bestreitet die Anbringung einer Betonhaftbrücke durch die Firma B.. Diese habe nicht aufgetragen werden können, da der später aufgetragene Spachtel, der lediglich über eine Dicke von 2 mm verfüge, nicht geeignet sei, diese Haftbrücke zu überdecken. Daneben akzeptiert sie zwar das von der Firma B. zugrunde gelegte Deckenmaß von 621,58 qm. Dieser Wert stimmt unter Berücksichtigung der Gesamtfläche von 866,303 qm in etwa mit ihrem Vortrag überein, wonach sie 75% der Decken nicht bearbeitet habe. Sie rügt allerdings das für die Wohnung B01 angegebene Maß von 85,05 qm, da unter Position 02.03.1 dieselbe Fläche mit 110,75 qm bemessen werde. Soweit die Klägerin die Anbringung einer Betonhaftbrücke durch die Firma B. bestreitet, ist ihr Vortrag bereits unschlüssig. Zwar hat der Zeuge D. ausgesagt, dass die Anbringung einer Betonhaftbrücke an der Decke nicht fachgerecht sei. Eine solche sei nur sinnvoll, wenn man die Decke verputze. Er habe die Decke jedoch im Auftrag der Klägerin verspachtelt . Er habe im Bereich der Kanten zweier Deckenplatten Gewebeband eingebracht und dieses verspachtelt. Dies sei auf den Lichtbildern der Anlage H9 zu erkennen. Nur in den Wandbereichen ergebe die Anbringung von Betonhaftbrücke Sinn, wenn es sich um Betonwände handele, die anschließend verputzt werden sollte – so etwa in den zum Treppenhaus hin liegenden Wohnungswänden. Die Klägerin schuldete jedoch laut ihrem eigenen Leistungsverzeichnis (Anlage H1, Pos. 02.01.7) eine „Betonhaftbrücke Decke“ auf einer Fläche von 858,011 qm und zusätzlich eine „Betonhaftbrücke Wände“ (Pos. 02.01.6) auf einer Fläche von 128,281 qm. Eine Betonhaftbrücke im Bereich der Decke war folglich unzweifelhaft geschuldet. Zwar hat sie daneben unter der Position 02.03.2 eine Zulage für Mehrdicke zum Ansatz gebracht hat, die sich in der Rechnung der Firma B. nicht wieder findet. Dies kann aber nicht dem Grunde nach ausschlaggebend sein, da die Klägerin eine Mehrdicke lediglich für eine Fläche von 259,891 qm angesetzt hatte und damit nur für rund ein Drittel der Gesamtdeckenfläche. Folglich hatte die Klägerin offensichtlich auch eine Betonhaftbrücke vorgesehen. Die Zeugin A. hat ausgesagt, die Firma B. habe die Betonhaftbrücke ausgeführt. Sie sei auf den Lichtbildern der Anlage H9 im Bereich des Treppenhauses zu erkennen „wo die Decke rosafarben ist“. Rosafarbene Stellen vermag der Senat zwar auf den Lichtbildern des Treppenhauses nur im Bereich der Wände zu erkennen. Ausweislich der Anlage H9 waren allerdings die Deckenfugen der Räume zwar geschlossen, es war aber teilweise kein oder ungeeignetes Gewebe vorhanden, so dass plausibel erscheint, dass die Firma B. diese Bereiche nachbearbeitet hat. Zum Maß der Deckenfläche in der Wohnung B01 vermochten die Zeugen keine Angaben zu machen. Die Zeugin A. konnte die Maßabweichung für die Wohnung B01 nicht zu erklären. Die von der Firma B. abgerechneten Größenangaben habe sie anhand der Pläne kontrolliert. Soweit versehentlich ein zu geringes Maß in Position 02.01.7 mit der Klägerin vereinbart worden sei, sei dies aufgrund der Pauschalierung irrelevant. Der Zeuge D. konnte keine Angaben zu Flächengrößen machen. Nach diesem Ergebnis stehen der Beklagten zu 1) die Kosten der Firma B. für die Position 02.01.7 zu, während die Klägerin keinerlei Vergütung für die Anbringung einer Betonhaftbrücke an der Decke beanspruchen kann. Positionen 02.01.8, 02.01.11, 02.02.7 Unter Positionen 02.02.7 und 02.01.8 rechnet die Firma B. Kosten für Wandputz als Kalkzementputz und Putzhaftbrücke für Kalkzementputz ab, unter Position 02.01.11 Kosten für Putzträger. Die Klägerin trägt vor, dass dieser Putz nur im Bereich der Bäder aufzubringen gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe von ihr zu erbringende Vorleistungen nicht erbracht, es habe Behinderungen durch fehlende Unterputzinstallationen gegeben, so dass sie, die Klägerin, im Zuge der Hauptputzarbeiten die Installationsöffnungen nicht habe schließen können. Die Firma B. habe hier offenbar zunächst Putzträger für den Wandputz eingebracht. Die dadurch entstehenden Kosten seien jedoch Ohnehinkosten, da auch sie, die Klägerin hierfür Anspruch auf zusätzliche Vergütung gehabt hätte. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit unschlüssig, als sie selbst den entsprechenden Putzträger für Kalkzementputz unter Position 02.01.11 ihres ursprünglichen Leistungsverzeichnisses genannt hat. Ihrer nunmehrigen Einlassung ist zudem zu entnehmen, dass sie diese Arbeiten auch nicht durchgeführt hat. Die Klägerin ist insoweit nämlich der Auffassung, dass es insoweit Behinderungen gegeben habe. Da die nunmehr abgerechnete Menge im Prinzip exakt der Menge des ursprünglichen Leistungsverzeichnis der Klägerin entspricht, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Sowiesokosten handeln würde, für die die Klägerin eine zusätzliche Vergütung hätte beanspruchen können. Die Zeugin A. hat ausgesagt, dass sie keine Erinnerung an irgendwelche fehlenden Vorarbeiten der Beklagten habe. Die Klägerin habe in den Bädern keine Putzarbeiten erbracht mit Ausnahme der Putzleeren in einigen Bereichen. Der Zeuge D. konnte zu dem Fortschritt der Putzarbeiten im Badezimmer keine Angaben machen. Nach seiner Erinnerung waren alle Putzarbeiten fertig gestellt. Putzträger sei bei fachgerechter Ausführung unter dem Putz anzubringen, nach – der nach seiner Erinnerung gegebenen – Fertigstellung des Putzes wäre dieser Putzträger (Vorspritzmörtel) nicht sichtbar. Nach diesem Ergebnis steht der Klägerin keine Vergütung aus den Positionen 02.01.8, 02.01.11, 02.02.7, der Beklagten zu 1) jedoch die widerklagend geltend gemachten Beträge der Firma B. zu. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Position 02.02.7 ferner beanstandet, dass die Mengen im Aufmaß zur Wohnung B03 mit 0,00 angegeben gewesen seien (Anlage H12) und von der Beklagten zu 1) nach oben korrigiert worden seien, hat die Zeugin A. ausgesagt, sie habe keine konkrete Erinnerung, es möge aber sein, dass die Firma B. sie vergessen habe anzusetzen; sie, die Zeugin, habe das dann korrigiert. Sie habe die Arbeiten der Firma B. immer wieder kontrolliert und die Rechnungsprüfung hinsichtlich der Größenangaben anhand der Pläne vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass die Firma B. auch in der Wohnung B03 die abgerechneten Arbeiten erbracht hat. Das Bestreiten der Klägerin erfolgt ersichtlich ins Blaue und nur deshalb, weil die Angabe nachträglich korrigiert worden ist. Wie es zu derartigen Korrekturen kam, hat die Zeugen A. plausibel geschildert. Die entsprechende Widerklageforderung ist daher auch der Höhe nach begründet. Positionen 02.02.1 Dasselbe gilt hinsichtlich der Position 02.02.1, zu der die Klägerin ebenfalls beanstandet hat, dass das Aufmaß zur Wohnung B03 zunächst mit 0,00 angegeben war (Anlage H12) und von der Beklagten zu 1) nach oben korrigiert wurde. Positionen 02.01.7, 02.03.1 und 02.03.3 Hinsichtlich der Positionen 02.01.7, 02.03.1 und 02.03.3 (Betonhaftbrücke Decke, Filigrandecken und Zulage Q3) rügt die Klägerin, dass der in der Rechnung B. (Anlage H13) angesetzte Einheitspreis i.H.v. 16,05 € pro Quadratmeter weit überhöht sei. Der ortsübliche Preis für die beschriebenen Leistungen liege zwischen 8 und 9 Euro pro Quadratmeter. Vergleicht man diese Positionen mit dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis wird deutlich, dass der Unterschied im Einheitspreis im wesentlichen im Bereich der Positionen 02.01.7 und 02.03.3 liegt, da die Klägerin insoweit jeweils lediglich einen Einheitspreis von 0,10 € pro Quadratmeter vorgesehen hatte, was auf keinen Fall als realistisch anzusehen ist. In der nunmehr vorgelegten Rechnung machen diese beiden Leistungspositionen einen Einheitspreis von 6,25 € pro Quadratmeter aus. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Rüggeberg hat in seinem Gutachten vom 19. März 2014 (dort S. 14/15) bereits die von der Firma B. angesetzten Preise geprüft. Hinsichtlich der Filigrandecken hat er ausgeführt, dass der angesetzte Einheitspreis unter Berücksichtigung des Nachlasses, ebenso wie die Zulage Q3 und der Einheitspreis für die Betonhaftbrücke Decke jeweils innerhalb oder sogar unterhalb der marktüblichen Spanne lägen und damit angemessen seien. Dem schließt der Senat sich an. Der Senat erachtet wie bereits das Landgericht die Aussagen der Zeugen A. und D. als glaubhaft. Beide haben die Beweisthemen anhand ihres Erkenntnisstandes und ihrer Unterlagen beantwortet und nach dem langen Zeitablauf verständliche Erinnerungslücken eingeräumt. Wegen einzelner Abweichungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. g) Nach alledem ergibt sich zu Gunsten der Klägerin folgende Abrechnung betreffend das Haus B: 02.01.1 550,33 02.01.2 169,63 02.01.3 10,10 02.01.4 467,45 02.01.5 1,00 02.01.6 12,83 02.01.7 0,00 02.01.8 0,00 02.01.9 124,83 02.01.10 3,21 02.01.11 0,00 02.02.1 9.768,97 02.02.2 3,73 02.02.3 6,21 02.02.4 2.053,31 02.02.5 0,68 02.02.6 1,14 02.02.7 0,00 02.02.8 0,44 02.02.9 0,73 02.02.10 0,73 02.02.11 2,59 02.02.12 0,03 02.02.13 0,15 02.02.14 0,50 02.02.15 0,10 02.03.1 Klagerücknahme auf 1.732,66 02.03.2 25,99 02.03.3 nur 244,47 qm 24,47 SUMME 14.961,81 netto 2. Daneben stehen der Klägerin nach den insoweit von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Ansprüche auf Zahlung in Höhe von 231,74 €, 433,93 €, 107,20 € und 960,00 € zu. Dieser Gesamtbetrag von 16.694,63 € netto ist um die Umlage von 1,2% zu reduzieren. Zuzüglich 19% MwSt. und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen in Höhe von 11.506,03 € ergibt sich ein restlicher Werklohnanspruch von 8.122,24 € brutto. 3. Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Rechnungsposition 8, also der geltend gemachten Vergütung wegen Behinderungen in Höhe von 2.880,- € netto (72 Stunden á 40,- €) abgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zur Begründung des Anspruchs trotz erteilten Hinweises des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer, wenn bei der Herstellung eines Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und dieser durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Gemäß § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädigung einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Das Gesetz will dem Auftragnehmer damit eine Entschädigung dafür gewähren, dass er Kapital und Arbeitskräfte vorhalten muss, ohne dass der Werklohn dafür einen Ausgleich verschafft (sog. „Behinderungsfälle“, vgl. Kniffka/Koeble, a. a. O., 8. Teil, Rn. 35 ff.). Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass drei ihrer Mitarbeiter am 12., 15. und 16. August 2011 nicht auf der Baustelle der Beklagten hätten arbeiten können, weil die im Schreiben vom 16. August 2011 aufgeführten Behinderungen wegen nicht erfolgter Vorarbeiten der Beklagten bestanden hätten. Dem ist die Beklagte zu 1) mit ihrem pauschalen Einwand, der Klägervortrag sei unsubstantiiert, nicht hinreichend entgegengetreten. Damit ist vom Fehlen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 1) auszugehen. Diese befand sich auch in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug des Bestellers, dem die Mitwirkung an dem Werk obliegt, wird dabei schon dadurch begründet, dass der Unternehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle bereithält, weil hierin ein konkludentes wörtliches Angebot i. S. d. § 295 S. 1 BGB zu sehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I - 21 U 24/12, BeckRS 2013, 12641). Eine Behinderungsanzeige ist im hier vorliegenden BGB-Vertrag – anders als im VOB-Vertrag – nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. A. 2015, Rn. 2338). Die angemessene Entschädigung kann jedoch mangels hinreichenden Vortrags der Klägerin nicht bemessen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Unternehmer für die Angemessenheit der Entschädigung die Beweislast trifft (MüKo BGB, Busche, 6. A. 2012, § 642, Rn. 20). Darüber hinaus muss der Unternehmer zu den Einsparungen i. S. d. § 642 Abs. 2 BGB vortragen (MüKo, a. a. O.). Der Auftragnehmer muss sich insoweit anrechnen lassen, was er infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann, denn da der Gesetzgeber die vereinbarte Vergütung für die Bestimmung der Entschädigung als Anknüpfungspunkt heranzieht, musste er auch den Fall mitregeln, dass der Auftragnehmer für die Dauer des Annahmeverzugs bzw. für den infolge des Annahmeverzugs verlängerten Herstellungszeitraum die Produktionsmittel anderweitig einsetzt oder einsetzen kann (Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 40). Um die dadurch erhaltenen Vorteile reduziert sich die aus der Vergütung abgeleitete Entschädigung (Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 40). Darzulegen ist vom Unternehmer dabei, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit erstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, Az. 24 U 199/12, NJW 2014, 3039 m. w. N.). Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern (BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 224/00, NJW 2002, 2716; OLG Köln, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 17 U 35/14 - juris, mit Anm. Prof. Dr. Fischer; OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2004 Az. 17 U 56/00, NZBau 2004, 439; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 Az.12 U 222/14, NZBau 2016, 393; OLG Dresden, Urteil vom 06.01.2012 - 1 U 13/10, LSK 2013, 520199; Werner/Pastor, a. a. O.). Darzulegen sind auch etwaige Möglichkeiten, andere Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen (OLG Köln, a. a. O.). Insgesamt ist danach eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Dresden, a. a. O.). Dem entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Dass es „auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege“ und „es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab“ genügt nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Vortrag. Es ist daraus schon nicht ersichtlich, ob und wenn ja auf welchen weiteren Baustellen die Klägerin überhaupt zeitgleich gearbeitet hat. Auch ist nicht dargelegt worden, warum die auf der Baustelle der Beklagten zu 1) eingesetzten Mitarbeiter nicht auch auf einer anderen Baustelle eingesetzt werden konnten. Des Weiteren fehlt es auch an Darlegungen dazu, warum nicht auf der Baustelle der Beklagten zu 1) anderweitige Arbeiten vorgezogen werden konnten. Einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen entspricht dieser pauschale Vortrag der Klägerin trotz des ihr vom Landgericht erteilten Hinweises nicht. II. Zu den der Beklagten zu 1) zustehenden Ansprüchen Der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Fertigstellungsmehrkosten durch die Zuziehung der Firma B. in Höhe von 65.820,79 € , davon 5.447,06 € für die Restarbeiten in Haus B und 60.373,73 € für die Fertigstellung der Häuser A, C, D und E zu. 1. Die Beklagte zu 1) war zur Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Werkvertrags ist gesetzlich nicht geregelt, sondern als Richterrecht entwickelt worden (Kniffka/Koeble, a. a. O., 7. Teil, Rn. 28). Der Auftraggeber hat danach ein Recht zur Kündigung mit sofortiger Wirkung, wenn es ihm nicht zumutbar ist, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles fortzusetzen (Kniffka/Koeble, a. a. O.) bzw. wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten die Durchführung des Vertrages so erheblich gefährdet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört wird (BGH, Urteil vom 29.06.1989, Az. VII ZR 330/87, NJW-RR 89, 1248). Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wird insbesondere die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen (BGH, Urteil vom 12.06.1980, AZ. VII ZR 198/79, BeckRS 1980, 31075732; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 10 U 143/15 - juris; BeckOK, a. a. O., Voit, § 649, Rn. 22). Eine solche kommt u. a. dann in Betracht, wenn der Unternehmer die Arbeiten einstellt und die Baustelle räumt (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 5 U 146/10 - juris). Nach diesen Maßgaben lag, wie das Landgericht völlig zutreffend festgestellt hat, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Klägerin vor, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört hat und einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 25. August 2011 darstellt. Die Klägerin rügt insoweit zu Unrecht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr Geschäftsführer keine Äußerung mit dem Inhalt der Erfüllungsverweigerung abgegeben habe, er die Mitarbeiter auch nicht instruiert habe, derartige Erklärungen abzugeben, und diese auch tatsächlich keine entsprechende Erklärung abgegeben hätten. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es zur Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Es ist vielmehr darauf abzustellen, wie die Beklagte zu 1) das Verhalten der Klägerin verstehen durfte. Die Beklagte zu 1) durfte und musste aber das Verhalten der Klägerin als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufgefassen. Die Klägerin hat insoweit selbst vorgetragen, dass die Baustelle am 23. August 2011 geräumt worden sei, weil „eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit hinsichtlich der Restarbeiten ohnehin nicht zu erwarten sei“ (Bl. 42 d. A.) und man aus diesem Grunde vereinbart habe, den Vertrag aufzulösen. Dieser Vortrag steht im Einklang mit dem Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 19. August 2011 (Anlage K 16), wonach er sein „Einverständnis mündlich gegeben“ habe, „den Bauvertrag nach Fertigstellung von Haus B aufzulösen“. Danach war selbst die Klägerin davon überzeugt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört war. Die Räumung der Baustelle war für die Beklagte zu 1) – erst Recht nach Erhalt des Schreibens vom 19. August 2011 – nicht anders zu verstehen, als dass die Klägerin die weitere Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigere. Dass die Beklagte zu 1) das Verhalten der Klägerin tatsächlich auch in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Email-Verkehr. Danach hatte die Beklagte zu 1) zwar mit Schreiben vom gleichen Tag noch mitteilen lassen, das Vertragsverhältnis fortsetzen zu wollen (Anlage H20) – wobei die Klägerin den Zugang dieses Schreibens sogar mit Nichtwissen bestritten hat –, die Zeugin A. teilte mit Email vom 23. August 2011 (Anlage H27) dann aber mit, dass an diesem Tag zwar Mitarbeiter der Klägerin erschienen seien, jedoch nicht um zu arbeiten, sondern um die Baustelle abzuräumen. Sie hätten ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie von ihrem Chef mit der Räumung der Baustelle beauftragt seien; laut ihrer Information seien die Arbeiten durch die Klägerin beendet. Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 (Bl. 98 d. A.) den klägerischen Vortrag zu relativieren versucht, indem er behauptet, der bisherige Vortrag gehe „auf seine Interpretation bei der Abfassung des Schriftsatzes“ zurück, ist zum einen nicht verständlich, was er damit konkret ausdrücken möchte, zum anderen beharrt er in diesem Schriftsatz lediglich weiterhin darauf, dass es keine ausdrücklich erklärte Erfüllungsverweigerung gegeben habe. Hierauf kommt es aber, wie bereits dargestellt, nicht an. Auch die nach dem Hinweis des Landgerichts, dass die vollständige Einstellung der Arbeiten eine Kündigung der Beklagten zu 1) rechtfertige (Bl. 150 d. A.), erfolgte weitere Anpassung des klägerischen Vortrags dahingehend, dass eine „bloße Einstellung der Arbeiten an einem Tag“ (Bl. 165 d. A.) erfolgt sei, genügt nicht, um die Kündigung als ungerechtfertigt erschienen zu lassen. Was die Klägerin damit konkret vorzutragen beabsichtigt, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weder im Hinblick darauf, dass unstreitig die Putzmaschine und weitere Werkzeuge abtransportiert worden sind, noch im Hinblick auf das Schreiben vom 19. August 2011. Diese Sichtweise korrespondiert im Übrigen mit der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen E., der erklärt hat, auf Anordnung des Geschäftsführers der Klägerin sei die Baustelle „abgebrochen“ worden. Es wird nicht verkannt, dass sich diese Aussage mangels Zeitabgaben auch auf eine Beendigung der Arbeiten erst nach erfolgter Kündigung beziehen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die Klägerin am 23. August 2011 die Arbeiten eingestellt und Maschinen abtransportiert hat. Dies genügt unter Berücksichtigung u. a. des Schreibens vom 19. August 2011 zur Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung und damit zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung der Beklagten zu 1). Schließlich hat die Klägerin in Folge der Kündigung durch die Beklagte zu 1) auch nicht etwa versucht, ein etwaiges Missverständnis aufzuklären und etwa zu erläutern, warum die Baustelle „für einen Tag“ geräumt werden musste oder die Fortsetzung ihrer Arbeiten anzubieten, was sich, legt man den Klägervortrag zugrunde, sich ihr geradezu hätte aufdrängen müssen. Auch diese fehlende Klägerreaktion spricht gegen die Richtigkeit ihres Vortrages. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es vor der Kündigung nicht. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn dem § 323 Abs. 2 BGB vergleichbare Tatbestände vorliegen, nach denen eine Fristsetzung entbehrlich wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014, Az. I - 22 U 92/14, NJW-RR 2015, 535; Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 30). Da hier eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) hatte der Klägerin zudem mit Email vom 12. August 2011 (Anlage H14; wiederholt durch Email vom 22. August, Anlage H7) eine Frist gesetzt und auf Konsequenzen hingewiesen. Obwohl am 18. August 2011 offenbar noch ein Gespräch über die Fortsetzung der Arbeiten geführt worden ist, hat die Klägerin sodann die Baustelle abgebrochen. 2. Da die Klägerin nach alledem eine Pflichtverletzung des Werkvertrages begangen hat, steht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB zu. Ist das Bauwerk nach Auflösung des Vertrages durch einen Drittunternehmer fertig gestellt worden, so sind dessen Mehrkosten – auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 - ein nach § 281 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden (Kniffka/Koeble, a. a. O., Teil 7, Rn. 52). Dass die von der Beklagten zu 1) in Ansatz gebrachten Mehrkosten für die Arbeiten der Fa. B. ortsüblich und angemessen sind, hat das sachverständig beratene Landgericht mit Bindung für den Senat, von der Berufung nicht angegriffen, zutreffend festgestellt. Die Klägerin rügt lediglich, dass das Landgericht ihr Bestreiten, „dass der Widerklägerin ein entsprechender Aufwand entstanden“ sei, fehlerhaft als unerheblich bewertet habe. Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung vor, sie habe damit bestreiten wollen, dass die Widerklägerin „dem Werkvertrag entsprechende Rechnungen der Firma B. tatsächlich bezahlen musste und bezahlt hat“. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin damit bestreiten möchte, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich bezahlt hat, hat die Beklagte zu 1) nunmehr entsprechende Überweisungsbelege eingereicht (Bl. 439 ff. d. A.), denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist. Das pauschale Bestreiten der Klägerin genügt insoweit nicht mehr. Zudem kommt es auf die Zahlung aus anderen Gründen schon nicht an: Die Beklagte zu 1) hatte gegen die schadenersatzpflichtige Klägerin zunächst einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Fa. B. (Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB). Dieser hat sich aber mittlerweile in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Nach § 250 BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schädiger die Naturalrestitution ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BeckOK BGB, Bamberger/Roth, Flume. 40. Edition. Stand: 01.08.2016, § 250, Rn. 6 m. w. N.; MüKO BGB, Oetker, 7. A. 2016, § 250, Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Die Klägerin hat spätestens mit dem Antrag, die Widerklage abzuweisen, die Erfüllung des Freistellungsanspruchs ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte zu 1) die Forderung der Fa. B. tatsächlich bezahlt hat, wovon aber, wie ausgeführt, auszugehen ist. 3.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich ein Anspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 65.850,79 €. a)Auf die Häuser A, C, D, E entfällt ein Betrag an Fertigungs mehr kosten in Höhe von 60.373,73 €. Soweit die Beklagte zu 1) zunächst einen Betrag in Höhe von 61.416,09 € geltend gemacht hat, der sich aus der Differenz der an die Firma B. gezahlten Kosten (194.155,80 €) und der mit der Klägerin vereinbarten Pauschale ergab (132.739,71 € für die Häuser A, C, D, E), hat sie nunmehr klargestellt (Bl. 438 a. A.), dass in Wirklichkeit nur ein Betrag in Höhe von 193.113,44 € an die Firma B. gezahlt worden ist, die Differenz mithin 60.373,73 € beträgt. Eine fiktive Abrechnung des höheren Betrags ist nach der Rechtsprechung des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) nicht mehr möglich. b) Hinsichtlich des Hauses B sind der Beklagten zu 1) nach dem vorgenannten Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Zuziehung der Firma B. Kosten in Höhe von 14.922,30 € entstanden (s. Anlage H13): 02.01.1 0,00 02.01.2 0,00 02.01.7 1.522,87 02.01.8 44,02 02.01.9 357,18 02.01.11 17,03 02.02.1 1.460,19 02.02.7 2.323,13 02.03.1 6.091,48 02.03.3 2.362,00 23.5 Rücknahme 0,00 S.1 Rücknahme 0,00 SUMME 14.177,90 netto Abzgl. Nachlass -10,48% zzgl. MwSt. 19% abzgl. Umlage -1,2% 14.922,30 brutto Hieraus ergeben sich für Haus B Fertigstellungs mehr kosten in Höhe von 5.447,06 €. Die Beklagte zu 1) hat für die Arbeiten an Haus B an die Klägerin 17.590,90 € brutto (14.961,81 € netto ./. 1,2 % Umlage + 19 % Mwst.) und an die Firma B. 14.922,30 € brutto zu zahlen. Vergleicht man die sich ergebende Summe (32.513,20 €) mit der mit der Klägerin vereinbarten Pauschale (27.066,14 € brutto), so ergibt sich ein Mehrbetrag von 5.447,06 €. III. Die aufgrund der von der Beklagten zu 1) erklärten Aufrechnung vorzunehmende Verrechnung der wechselseitigen Forderungen führt zu einem überschießenden Widerklageanspruch in Höhe von 57.698,55 € . Klageforderung 8.122,24 € Fertigstellungsmehrkosten Häuser A,C,D,E -60.373,73 € Fertigstellungsmehrkosten Haus B -5.447,06 € SUMME -57.698,55 € Wegen der Details der Berechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die dem Urteil anliegende tabellarische Übersicht (bestehend aus 2 Seiten). IV. Die Nebenforderungen beruhen hinsichtlich des angemahnten Teilbetrags (Anlage H16) auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und im Übrigen auf §§ 291, 288 BGB. Die Beklagte hat lediglich die Zuerkennung von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz beantragt. Ansprüche der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen mangels Hauptforderung nicht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Teilklagerücknahmen fielen nicht ins Gewicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VI. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. VII. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 73.613,18 € festgesetzt, davon entfallen 14.872,37 € auf die Klage und 58.740,81 € auf die Widerklage der Beklagten zu 1). Die Teilklagerücknahmen führten nicht zu einem Gebührensprung.