OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W 90/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0822.10W90.19.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Notars wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2019 abgeändert.

Die notarielle Kostenberechnung des Notars Dr. N. M. Nr. 3037 in der Fassung vom 31. Oktober 2018 wird bestätigt.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Notars wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2019 abgeändert. Die notarielle Kostenberechnung des Notars Dr. N. M. Nr. 3037 in der Fassung vom 31. Oktober 2018 wird bestätigt. Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet I. Die Beschwerde des Notars ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerdegegner sind als Auftraggeber Kostenschuldner der Notarkosten gem. § 29 Nr. 1 GNotKG. Auftraggeber in diesem Sinne ist, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 29 Rn. 18). Ein solcher Auftrag braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann auch stillschweigend erteilt sein. Bei der Würdigung des schlüssigen Verhaltens sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar als den Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein solcher Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner Beurkundungsauftrag erteilt wurde (BGH V ZB 79/16, Beschluss vom 19. Januar 2017, Juris Rn. 6 f). Mit seiner E-Mail vom 19. Juli 2017 an den Notar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegner die Fertigung des Kaufvertragsentwurfs unmittelbar veranlasst und damit einen Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Der Sinn dieser E-Mail bestand gerade darin, für das Beurkundungsverfahren „grünes Licht“ zu geben. Die Beschwerdegegner waren als Verkäufer notwendige Urkundsbeteiligte und die Beurkundung sollte deshalb zumindest auch in Ihrem Interesse erfolgen; nicht zuletzt deshalb ließ der Passus, der Kaufvertragsentwurf könne nunmehr „aus diesseitiger Sicht erstellt werden“, für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133,157 BGB), nur den Schluss auf eine Auftragserteilung (auch) durch die Beschwerdegegner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG zu. Dass die Beschwerdegegner inhaltlich nicht in die Urkundsgestaltung eingegriffen haben, steht dem nicht entgegen. Einer ergänzenden Aufklärung des Notars über die kostenrechtliche Relevanz der fraglichen Erklärung bedurfte es bereits deshalb nicht, weil es sich um die Erklärung des rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner handelt. Dass ein entsprechender Auftrag bereits zuvor von Käuferseite erteilt worden war, rechtfertigt ebensowenig eine abweichende Beurteilung wie der Umstand, dass im Ergebnis nach dem Notarvertrag die Käufer mit den Notarkosten belastet werden sollten. Auch wenn die Gründe für das Scheitern der Beurkundung allein in der Sphäre der Kaufinteressenten lagen, haften die Beschwerdegegner für die entstandenen Notarkosten gemäß § 32 Abs. 1 GNotKG neben den Kaufinteressenten gesamtschuldnerisch. Dem anspruchsberechtigten Notar steht es frei, welchen von mehreren Kostenschuldnern er in Anspruch nehmen will. Gemäß § 421 S. 1 BGB kann der Notar nach seinem Belieben die nur einmal zu erbringende Leistung von jedem seiner Schuldner ganz oder teilweise fordern. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 FamFG, sind nicht ersichtlich.