OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 157/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1008.3W157.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird kostenpflichtig verworfen.

Wert:              4.300.000,00 €

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird kostenpflichtig verworfen. Wert: 4.300.000,00 € G r ü n d e: I. Mit Beschluss Nr. 9110/2018 vom 31. Dezember 2018 ordnete das Gericht Erster Instanz Athen, Hellenische Republik, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschlagnahme von Vermögensbestandteilen der Antragstellerin, insbesondere ihres Geschäftskontos, an. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 2019, der der Antragsgegnerin am 24. April 2019 zugestellt wurde, die Vollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss versagt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, die gegen den Beschluss statthafte sofortige Beschwerde sei bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 an das Landgericht Düsseldorf, der am selben Tag dort einging, hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2019 eingelegt. Mit weiterem Beschluss vom 5. August 2019 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei bereits unzulässig, da sie nicht beim zuständigen Gericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingelegt worden sei. Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss begründe die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht. Mit Schriftsatz vom 19. August 2019, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie macht geltend, da die Rechtsbehelfsbelehrung den fehlerhaften Hinweis enthalte, die sofortige Beschwerde könne auch beim Landgericht eingelegt werden, werde ihr fehlendes Verschulden gem. § 233 S. 2 ZPO vermutet. Es handele sich auch nicht um einen offensichtlichen Fehler, weil der Hinweis der gerichtlichen Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO entspreche. Den gängigen Kommentaren zu § 1115 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass die sofortige Beschwerde abweichend von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Oberlandesgericht einzulegen sei, sondern es werde dort lediglich auf die von § 569 ZPO abweichende Frist hingewiesen. Aus diesem Grund habe für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin kein Grund bestanden, an der Rechtsbehelfsbelehrung zu zweifeln. Ein offensichtlicher Fehler liege auch deshalb nicht vor, weil es sich um eine spezielle Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Verbindung mit einer Mitteilung der Bundesregierung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 1115 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht innerhalb der geltenden Frist von einem Monat ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1115 Abs. 5 S. 2 ZPO) bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt worden. Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gem. Art. 75 Buchstabe b EuGVVO mitgeteilt wurde, Art. 49 Abs. 2 EuGVVO. Gemäß Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission zu Art. 75 Buchstabe b EuGVVO - abrufbar unter http://e-justice.europa.eu  Europäischer Atlas für Zivilsachen  Brüssel I-VO (Neufassung) – ist der Rechtsbehelf in Deutschland beim Oberlandesgericht einzulegen. § 569 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden kann, dessen Entscheidung angefochten wird, ist danach unanwendbar (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, Art. 49 EuGVVO Rn. 1). Der Antragstellerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu gewähren. Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig (§§ 234 Abs. 1 S. 1, 236 ZPO), aber unbegründet. Wiedereinsetzung ist gem. § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, § 233 Abs. 1 S. 2 ZPO. Im vorliegenden Fall greift die Vermutungswirkung aber trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung nicht ein. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertigt nicht stets die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung. Erweist sich die Rechtsmittelbelehrung als offenkundig falsch und ist sie deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumung trotzdem als schuldhaft anzusehen (BGH NJW-RR 2018, 385; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019, 5 PB 15/18 – zitiert nach juris; Wendtland, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2019, § 233 ZPO Rn. 17). Zwar darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Es kann aber von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt (BGH a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Versäumung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall nicht unverschuldet. Denn die in Art. 49 Abs. 2, 75 Buchstabe b EuGVVO i.V.m. der Mitteilung der Bundesregierung geregelte Festlegung des Oberlandesgerichts als das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Art. 49 Abs. 2 EuGVVO einzulegen ist, ist eindeutig. Sie hängt nicht von Unwägbarkeiten ab wie etwa die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug gem. § 72 Abs. 2 GVG (vgl. BGH NJW 2018, 164 und NJW 2018, 165). Die Kenntnis der Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems für das hier vorliegende Vollstreckungsversagungsverfahren vorausgesetzt war die Unrichtigkeit der hier erteilten Rechtsmittelbelehrung daher offensichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin angeführten Kommentierungen zu § 1115 ZPO. Denn die von § 569 ZPO abweichende Regelung des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem einschlägigen Art. 49 Abs. 2 EuGVVO und den Kommentierungen dazu (vgl. z.B. Stadler, a.a.O., Art. 49 EuGVVO Rn. 1). Dass es sich dabei um eine spezielle Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Verbindung mit einer Mitteilung der Bundesregierung handelt, führt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dazu, dass eine Kenntnis der entsprechenden Vorschriften nicht erwartet werden konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der ein Mandat im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland übernimmt, die entsprechende verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2018, 385). Der Umstand, dass die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu verlangenden Kenntnisse selbstverständlich auch vom Landgericht zu erwarten gewesen wären, ändert nichts daran, dass die Vermutung fehlenden Verschuldens i.S.d. § 233 S. 2 ZPO als widerlegt anzusehen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.