Urteil
18 U 1/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1016.18U1.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld von mindestens 175.000,- € und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche entstandenen und noch entstehenden materiellen sowie weitere immaterielle Schäden aufgrund eines Fahrradunfalls vom 20.08.2017 auf dem A.-Ring/B.-Platz in C.-Stadt. Der Kläger hat behauptet, zum damaligen Zeitpunkt die in einer Sackgasse endende Straße B.-Platz in Fahrtrichtung A.-Ring mit seinem Fahrrad befahren zu haben und beim Überqueren der Straße, um auf den gegenüberliegenden Radweg zu gelangen, gegen die umwucherte und für ihn nicht erkennbare Bordsteinkante gefahren und gestürzt zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass der Bürgersteig, wie auch auf einem Teilstück zuvor, abgesenkt gewesen sei. Er habe durch den Unfall eine motorisch inkomplette Querschnittslähmung unterhalb C4, komplett unterhalb C5, eine sensibel inkomplette Querschnittslähmung C4 und eine Blasen- und Mastdarmlähmung erlitten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Bewuchs der Bordsteinkante mit Gras und Unkraut nicht entfernt habe. Dadurch sei für ihn der Höhenunterschied zwischen Straße und Bordsteinkante nicht erkennbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Die Tatsache, dass Fahrbahnen von angrenzenden Rad- bzw. Fußwegen durch Bauteile, wie beispielsweise Bordsteine abgegrenzt würden, sei allgemein bekannt. Dies gelte auch für den Umstand, dass Bordsteine grundsätzlich eine Höhe von etwa 5-12 cm aufwiesen und lediglich in ausgewählten Bereichen, wie Kreuzungen und Grundstückszufahrten, abgesenkt seien. Es sei nicht verständlich, weshalb der Kläger davon ausgegangen sei, dass sich unterhalb des Bewuchses eine abgesenkte Bordsteinkannte befunden habe. Nach dem durch Vorlage entsprechender Lichtbilder qualifizierten Vorbringen der Beklagten habe sich der abgesenkte Bordstein nicht in unmittelbarer Nähe zum Unfallort, sondern rund 75 m davor befunden und sei aufgrund der abweichenden baulichen Gestaltung der Bodenfläche als Zugangsweg bzw. Einfahrt zu erkennen gewesen. Es habe kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf bestanden, dass der gesamte Straßenbereich keine oder nur abgesenkte Bordsteinkanten aufgewiesen habe. Vielmehr hätte der Kläger, indem er sich entschied, trotz der zuvor erkannten Auffahrmöglichkeit in einem Bereich die Fahrbahn zu verlassen und auf den Geh-/Radweg aufzufahren, von dem er die Beschaffenheit des Untergrundes nicht erkennen konnte, sein Fahrverhalten entsprechend anpassen und notfalls absteigen müssen. Bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt wäre die Situation für den Kläger beherrschbar gewesen. Im Übrigen treffe ihn ein überwiegendes Mitverschulden, das zum Ausschluss von etwaigen Schadensersatzansprüchen führen würde. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Zahlungs- und Feststellungsantrag weiterverfolgt. Er verweist darauf, dass die Beklagte dadurch, dass sie nach dem Schadensfall den Bewuchs und das Unkraut an der Unfallstelle beseitigt habe, selbst erkannt habe, dass die fragliche Stelle gefährlich gewesen sei. Die stelle ein Indiz für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten dar. Für den Kläger sei die Gefahrenlage derzeit nicht erkennbar und überraschend gewesen. Dies sei anhand der zur Akte gereichten Lichtbilder deutlich erkennbar. Er sei, da der Bürgersteig zuvor abgesenkt gewesen sei, davon ausgegangen, dass dies ebenfalls im Bereich der Unfallstelle so gewesen sei. Es sei, da optisch verschiedene Grundflächen vorhanden gewesen seien und die Unfallstelle im Schatten der Bäume gelegen habe, für den Kläger nicht erkennbar gewesen, dass dort ein Bordstein vorhanden gewesen sei. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ab dem abgesenkten Teil des Bordsteins der gesamte Bereich bis zur Unfallstelle zugewuchert gewesen sei. Ein Mitverschulden träfe ihn nicht. Er sei nicht zu schnell gefahren und habe keine Veranlassung gehabt, sich auf eine etwaige Gefahrenstelle einzustellen. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.12.2018 wird „aufgehoben und wie folgt abgeändert:“ 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v. 175.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.03.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten materiellen Schaden, der entstanden ist und entstehen wird, sowie den weiteren immateriellen Schaden, der entstehen wird, aus dem Schadensfall vom 20.08.2017, der sich auf dem A.-Ring/B.-Platz in 00000 C.-Stadt ereignete, soweit dieser Anspruch nicht auf Drittleistungsträger übergegangen ist/übergehen wird, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält den Feststellungsantrag des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten bislang bereits eingetretenen materiellen und etwaige künftige immaterielle Schäden für unzulässig. Es liege kein belastbarer Sachvortrag zu den konkreten gesundheitlichen Schäden und Beeinträchtigungen des Klägers vor. Die nachträgliche Veränderung einer Unfallstelle durch den Straßenbaulastträger lasse keine Rückschlüsse auf eine angeblich zuvor schuldhaft begangene Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Im Bereich von Bordsteinkanten bestehe weder für Fußgänger noch für Radfahrer irgendein Vertrauensschutz auf eine absolut ebene, ohne weiteres begehbare bzw. befahrbare Fläche. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass sich im Bereich der Ablaufrinnen einer Fahrbahn Unkraut und Laub sammelten und der Unkrautwuchs auch die angrenzenden Bordsteinkanten regelmäßig überwuchere. Jeder Radfahrer sei grundsätzlich verpflichtet, die Straßen- und Wegeoberflächen hinreichend zu beobachten und sich auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen. An der behaupteten Unfallstelle sei weder ein Fahrbahnüberweg noch eine sonstige Überquerungsstelle ausgebildet gewesen. Der Kläger erwidert, seine Feststellungsklage sei zulässig, weil er seinen materiellen Schaden nicht im Ansatz beziffern könne und nicht abzuschätzen sei, wie sich die ärztliche Heilbehandlung weiter entwickele und welche Fortschritte er dabei erziele. Der Haushaltsführungsschaden und etwaige Kosten, die für die Pflege des Klägers, nachdem er aus der Reha-Klinik nach Hause entlassen worden sei, erforderlich würden, könnten derzeit nicht beziffert werden. Dies gelte auch für etwaige Umbaukosten im Haus des Klägers. Der Kläger legt sodann im einzelnen dar, wie sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit entwickelt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akte 140 UJs 751/17 StA Düsseldorf Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Feststellungsantrag entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht zulässig. Zum Zeitpunkt der drei Monate nach dem Unfall erfolgten Klageerhebung befand sich der Gesundheitsschaden des Klägers zweifelsfrei noch in der Fortentwicklung, so dass dem Kläger eine Bezifferung seiner Klage über das geltend gemachte Schmerzensgeld hinaus nicht zumutbar gewesen ist. Ob dies nunmehr in zweiter Instanz möglich wäre, ist nicht zu prüfen, weil ein Kläger nicht gezwungen werden kann, in der Berufungsinstanz zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, auch wenn diese nachträglich möglich wäre (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 7a, 7c). Jedoch ist weder der Feststellungsantrag noch der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 175.000,- € gerichtete Antrag begründet, so dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Ansprüche des Klägers aus §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen nicht. Zu den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers gelten, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Der maßgebliche Vorwurf gegenüber der Beklagten, dass sie ihrer Straßenreinigungspflicht nach § 1 Abs. 1 NRWStrReinG, die grundsätzlich auch die Entfernung von Unkraut vom Gehweg oder von der Fahrbahn umfasst (vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., Rn. 23), nicht nachgekommen sei und dadurch der ihr als Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht nach §§ 9 Abs. 1, 47 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht genügt habe, ist – wie auch das Landgericht erkannt hat – nicht berechtigt, weil Straßen und Bürgersteige nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (Senatsurteil vom 24. 09. 2008 – I-18 U 213/07 –, juris m.w.Nachw.). Um eine im Sinne der Rechtsprechung gefährliche Stelle handelte es sich bei den am B.-Platz mit Unkraut überwucherten Randsteinen zwischen Bordsteinkante und Straßenbelag sowie der mit Unkraut überwucherten Bordsteinkante nebst angrenzenden Gehwegplatten nicht. Die Beklagte musste nicht in Betracht ziehen, dass Radfahrer – wie der Kläger – die Randsteine befahren würden, um über die Bordsteinkante auf den kombinierten Rad-/Gehweg zu gelangen. Bei den zwischen dem eigentlichen Straßenbelag und den Bordsteinen des Bürgersteigs befindlichen Randsteinen handelt es sich um einen Bestandteil der dem Straßenverkehr dienenden Fahrbahnfläche und nicht des Rad-/Gehweges, was bedeutet, dass sich die Reichweite der den Bereich der Randsteine betreffenden Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nach den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs richtet und nicht etwa nach den für einen dem Fußgänger-/Radverkehr dienenden Weg (Senatsurteil vom 24.09.2008, a.a.O.). Für den Fahrzeugverkehr stellte die Überwucherung der Randsteine keine besondere Gefahr dar. Die Überwucherung des Geh-/Radweges im Bereich der Bordsteinkante sowie der daran angrenzenden Platten stellt ebenfalls keine besondere Gefährlichkeit für die auf dem Radweg fahrenden Fahrradfahrer dar. Dass Radfahrer von der Fahrbahn des B.-Platzes auf den Geh-/Radweg in der irrigen Annahme, die Bordsteinkante sei durchgängig abgesenkt, zufahren würden, musste die Beklagte nicht in Betracht ziehen. Für die entsprechende Annahme des Klägers bestand objektiv keinerlei Veranlassung. Abgesenkte Bordsteine dienen dazu, Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen oder Betreten des Gehwegs zur oder von der Fahrbahn her zu erleichtern, weshalb vor abgesenkten Bordsteinen das Parken generell verboten ist (§ 12 Abs. 3 StVO). Wie insbesondere aus der Anl. B2 deutlich sichtbar ist, parken in der fraglichen Sackgasse vor dem betreffenden Bordstein durchweg Fahrzeuge, was einem durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gerade nicht signalisiert hätte, dass – womöglich zwischen parkenden Fahrzeugen – durch eine abgesenkte Bordsteinkante ein erleichterter Zugang zu dem Geh-/Radweg geschaffen werden sollte. Der Kläger räumt in der Klageschrift selbst ein, dass er einen grundsätzlich höher zur Fahrbahn liegenden Bürgersteig sowie die Umwucherung der Bordsteinkante mit Gras und Unkraut wahrgenommen hat. Aus den mit dem Kläger und den Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 in Augenschein genommenen Lichtbildern (insbesondere Bl. 42 oben und Mitte) ergibt sich auch, dass zumindest Teile des nicht abgesenkten Bordsteins durchaus sichtbar waren. Jedenfalls war der umwucherte Zustand der Bordsteinkante offensichtlich, was einem durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, von dem die verkehrssicherungspflichtige Beklagte ausgehen darf, Anlass zur Vorsicht gegeben hätte (vgl. auch LG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 – 7 O 217/07 –, juris zu einer laubbedeckten Bordsteinkante). Schließlich kann auch dem vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argument, die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde habe den angeblich gefährlichen Zustand der Straße oder des Weges nach dem Unfall beseitigt und damit ihre Pflichtverletzung eingestanden, nicht gefolgt werden. Dass eine Gemeinde gerade einen so tragischen Fall wie den vorliegenden zum Anlass nimmt, überobligationsmäßig Vorkehrungen gegen weitere Unfälle zu treffen, kann ihr nicht nachteilig angelastet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert II. Instanz: 225.000,- € … ... … Vorsitzender Richterin am OLG Richterin am OLG Richterin am OLG