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Beschluss

Verg 6/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1016.VERG6.19.00
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Tenor

1.              Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 14. Februar 2019 (VK 1 – 44/18) wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

3.              Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 336.418,00.

Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 14. Februar 2019 (VK 1 – 44/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 336.418,00. Gründe I. Die Antragsgegnerin ist Trägerin von Offenen Ganztagsschulen (im Folgenden OGS) im Primar- und Förderschulbereich. Sie schrieb mit Bekanntmachung vom 13. April 2018 die außerschulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Offenen Ganztag in den Grund- und Förderschulen in ihrem Stadtgebiet im offenen Verfahren europaweit aus (EU-Bekanntmachungsnummer 2018/S 072-159680). Der Auftrag unterteilte sich in insgesamt 51 Lose, wobei jedes Los einer konkret benannten Schule zugeordnet war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Lose 4, 5, 23, 24, 34, 39, 42 und 44. Die Vertragslaufzeit war vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2023 vorgesehen; die Option einer Vertragsverlängerung bestand nicht. In der allgemeinen Leistungsbeschreibung hieß zum Leistungsgegenstand: „In Ergänzung zu den ausgeschriebenen Schulprofilen/Losen […] gelten folgende allgemeinen Leistungsmerkmale, die für alle Schulen auf der Grundlage des Runderlasses ‚Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I‘ vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) [RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, ABl. NRW 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85], der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Schulen im Stadtgebiet C. in der jeweils gültigen Fassung sowie der ab 01.08.2019 geltenden Kooperationsvereinbarung für die Durchführung außerunterrichtlicher Ganztagsangebote in der Primarstufe zu erbringen sind.“ (Auslassungen und Einfügungen in eckigen Klammern im gesamten Beschluss durch Senat) Zur Finanzierung heißt es in Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung weiter: „Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer eine jährliche Prokopfpauschale für jedes angemeldete Kind (Stichtag 15.10. eines Jahres) an dem jeweiligen Betreuungsstandort.“ Individuelle Schulkonzepte waren Teil der Leistungsbeschreibung. Im Schulkonzept zum Offenen Ganztag an der Grundschule H. (Los 44) war als „Leitgedanke“ formuliert: „Ziel der OGS H. ist es, möglichst alle Kinder des Stadtteils mit ihren verschiedenen Fähigkeiten und Fertigkeiten - Stärken und Schwächen - aufzunehmen und anzunehmen (inklusiver Leitgedanke). Sie werden in ihrer Grundschulzeit individuell begleitet und gemäß ihren Möglichkeiten gefordert und gefördert. Dieser Leitgedanke wird in die Arbeit der OGS im Rahmen unserer Möglichkeiten übertragen.“ Unter Ziffer 8 „Inklusion“ hieß es: „Der Auftrag, Inklusion zu leben, ist vom Ganztag angenommen und wird den Möglichkeiten entsprechend umgesetzt.“ Im Schulkonzept hieß es unter Ziffer 2 „Auftrag und Zielsetzung“ weiter: „Das Zusammensein in altersgemischten Gruppen stellt das soziale Lernen in den Vordergrund. Gegenseitige Rücksichtnahme und ein gewaltfreier Umgang miteinander werden so eingeübt und bilden die Grundlage für eine förderliche, konstruktive und angenehme Lernatmosphäre.“ Bestandteil der Vergabeunterlagen war ebenfalls eine Kooperationsvereinbarung für die Durchführung außerunterrichtlicher Ganztagsangebote in der Primarstufe zwischen der Antragsgegnerin und dem Auftragnehmer (in der Vereinbarung als „Träger“ bezeichnet). In § 2 dieser Kooperationsvereinbarung war festgelegt: „Der Träger garantiert, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird. Hierzu wird auf die Anlage Stundenkontingente, die Bestandteil des Kooperationsvertrags ist, verwiesen.“ In der Anlage „Stundenkontingente“ wurde im Einzelnen die Zahl der vom Träger bereitzustellenden Fach-, Ergänzungs- und Honorarkräfte in Abhängigkeit von der Anzahl der an der OGS-Betreuung teilnehmenden Kinder bestimmt. Die Entscheidung über den Zuschlag traf die Antragsgegnerin für jedes Los auf der Grundlage eines Entscheidungsvorschlags, der von einem Gremium, bestehend aus Vertretern des Schulverwaltungsamtes der Antragsgegnerin sowie der jeweiligen Schule, nach Wertung der Konzepte anhand der folgenden Bewertungsmatrix abgegeben wurde: „ 1. Wertungsmatrix […] Es erhält der Bieter den Zuschlag, der anhand der nachfolgenden Wertungsmatrix die höchste Gesamtpunktzahl erzielt. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los. Ein Zuschlag an einen Bieter, der in einer Kategorie 0 Punkte erhält, ist ausgeschlossen. Die Höchstpunktzahl der Gesamtpunkte ist 10. Die Punktzahlen werden anhand der folgenden Kategorien gebildet: 1. ‚Konzept für die Betreuung an der Schule‘ (insgesamt 60 %) mit den Unterkategorien: Zusammenarbeit mit der Schule und Schulgemeinde Berücksichtigung schulindividueller Besonderheiten Allgemeines Freizeitangebot an Schultag (musisch, künstlerisch und sportlich) Hausaufgabenbetreuung Freizeitangebote in den Schulferien 2. ‚Personal‘ (insgesamt 25 %) mit den Unterkategorien Quantität des Personals Qualität des Personals Fortbildung des Personals 3. ‚Mittagsverpflegung‘ (insgesamt 15 %) 2. Beschreibung der einzelnen Kategorien und deren Bewertung Die maximale Punktzahl wird vergeben, wenn die unter der jeweiligen Kategorie bzw. den jeweiligen Unterkategorien genannten Kriterien entsprechend der dortigen Beschreibungen erfüllt werden. Abweichungen hiervon werden mit weniger Punkten bewertet. […] 2.1.2 Unterkategorie ‚Berücksichtigung schulindividueller Besonderheiten‘ (Gewichtung 20 %) Der Bieter trägt das individuelle Konzept der Schule ausnahmslos mit und richtet die Betreuungsmaßnahmen hierauf aus. Es werden, soweit erforderlich, Angebote für spezielle Zielgruppen (z.B. Zuwanderung, sonderpädagogischer Förderbedarf) angeboten und Förderschwerpunkte berücksichtigt. Der Aspekt der individuellen Förderung steht im Fokus des Handelns. […] 2.1.4 Unterkategorie ‚Hausaufgabenbetreuung‘ (Gewichtung 20 %) Der Bieter verfügt über ein didaktisches Konzept, das sich an den unterschiedlichen Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler orientiert, und richtet individuelle Lerngruppen ein. Erwartungen werden gar nicht erfüllt 0 Erwartungen werden nur gering erfüllt 2 Erwartungen werden erfüllt 6 Erwartungen werden sehr gut erfüllt 10 2.1.5 Unterkategorie ‚Freizeitangebote in den Schulferien‘ Der Bieter stellt ein abwechslungsreiches Freizeitangebot in den Schulferien zur Verfügung. Dieses beinhaltet auch Ausflüge. Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Ausgestaltung des Ferienprogramms aktiv beteiligt. Die Planung berücksichtigt unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen. Erwartungen werden gar nicht erfüllt 0 Erwartungen werden nur gering erfüllt 2 Erwartungen werden erfüllt 6 Erwartungen werden sehr gut erfüllt 10 2.2 Kategorie ‚Personal‘ Diese Kategorie wird mit 25 % gewichtet. 2.2.1 Unterkategorie ‚Quantität des Personals‘ (Gewichtung 30 %) Der Bieter stellt die Personalkapazitäten zur Verfügung, wie sie die Stundentafel (Anlage der dann ab 01.08.2019 gültigen Kooperationsvereinbarung) vorsieht. Personaleinsatz über der Stundentafel (bis zu 20 %) 8 Personaleinsatz erheblich über der Stundentafel (mehr als 20 %) 10 2.2.2 Unterkategorie ‚Qualität des Personals‘ (Gewichtung 30 %) Der Bieter stellt die Fachkraft Stunden zur Verfügung, wie sie die Stundentafel (Anlage der dann ab 01.08.2019 gültigen Kooperationsvereinbarung) vorsieht. Abweichungen nach oben fließen in die Bewertung ein. Die Leitungskraft muss eine pädagogische Fachkraft sein. Personaleinsatz über dem Personaltableau (bis zu 20 %) 8 Personaleinsatz erheblich über dem Personaltableau (mehr als 20 %) 10 […].“ Vor Ablauf der Angebotsfrist am 4. Juli 2018 gingen für die verfahrensgegenständlichen Lose zahlreiche Angebote ein, darunter die Angebote der Antragstellerin, des Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 3). Die Lose, für die der Beigeladene zu 2) Angebote abgegeben hatte, sind nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung. In den Angeboten der Antragstellerin hieß es unter der Überschrift „1. Konzept für die Betreuung im Offenen Ganztag“ und dort im Absatz „Freizeitangebote in den Ferien“: „Gemeinsam überlegen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Themen unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Kinder. Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort, können mit den Kindern Koch-, Werk- und Bastelaktionen, Spiel-, Sport- und Wandertage durchgeführt werden. Ruhetage wechseln sich mit Aktions- und Ausflugstagen ab. Ausflüge sind nach Möglichkeit so gewählt, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß erreichbar sind. […] Insbesondere sind in den letzten Jahren folgende enge externe Kooperationen speziell für die Sommerferien Angebote entstanden: […]“. Zur Hausaufgabenbetreuung hieß es im Angebot der Antragstellerin für Los 4 (und nahezu wortgleich in allen anderen von ihr beworbenen Losen): „[…] Das Personal steht für Verständnisfragen zur Verfügung. Die Hausaufgabenbetreuung ist weder Nachhilfe- noch Förderunterricht. Die Hausaufgabenbegleitung ist eine wichtige Schnittstelle zwischen dem Unterricht am Vormittag und der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der OGS. Dabei spielt der Austausch zwischen dem Lehrpersonal der Schule und den pädagogischen Mitarbeitern der OGS, die die Hausaufgaben gemeinsam begleiten, eine zentrale Rolle. Die Zusammenarbeit soll dazu beitragen, die Hausaufgabenbegleitung möglichst gut an den Voraussetzungen der Schüler anzupassen. […]“ Die Antragstellerin bot für Los 44 folgendes Konzept zur Konfliktlösung an: „[…] Überall wo Menschen zusammentreffen, treten auch Konflikte auf. Sie gehören zum Alltag dazu. Die große Herausforderung besteht darin, wie wir mit Konflikten umgehen. […] Ein gewaltloser Umgang, in verschiedenen Konfliktsituationen, ist eine wichtige Kompetenz. Kinder erlernen Handlungskompetenzen für einen gewaltfreien Umgang mit Konflikten […] In der OGS erfolgt dies nach dem pädagogischen Modell ‚Bensberger-Mediations-Modell‘ […]“. In den Konzepten des Beigeladenen zu 1) zur Freizeitgestaltung in den Schulferien hieß es (in allen Angeboten nahezu wortgleich): „[…] Teil dieses Programms können Ausflüge und Workshops sein, auch mit Unterstützung verschiedener Kooperationspartner. So ermöglicht beispielsweise die Zusammenarbeit zwischen dem [Beigeladenen zu 1)] und […] preiswerte Tickets, die auch entferntere Ausflugsziel zulassen, ohne dass zu hohe Kosten für die Familien entstehen. Da es die Möglichkeit gibt, für einen Tag unterschiedliche Zielorte anzugeben, können unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen in der Planung berücksichtigt werden.“ In den Angeboten der Beigeladenen zu 3) hieß es zum Ferienprogramm unter Ziffer 5.6: „[…] Einzelne Projekte und Themenwochen werden auf die Bedürfnisse der Kinder hin abgestimmt. Spiele, Ausflüge und unterschiedliche Aktionen dürfen hierbei nicht fehlen, wobei im Vorfeld immer ein ‚alternatives Regenprogramm‘ erarbeitet wurde.“ Weiter hieß es in ihren Angeboten zum Thema Hausaufgabenbetreuung (Ziffer 5.3): „[…] Unsere OGS-Hausaufgabenkräfte leisten im individuellen Lernprozess der Schüler*innen Hilfe zur Selbsthilfe und schaffen den Rahmen, in dem die Hausaufgaben erledigt werden können. Ihr Aufgabenbereich sieht u.a. folgende Aufgaben vor: Sie sorgen für eine ruhige Arbeitsatmosphäre, in der die Kinder selbstständig arbeiten können, geben bei Bedarf Impulse zur Problemlösung und leisten Hilfestellung bei Verständnis Fragen. Sie motivieren die Kinder fortlaufend und beaufsichtigen die Lerngruppe. […] Sie leiten die Kinder zu einem ordentlichen Arbeitsumfeld an, achten auf eine individuell sinnvolle Zeiteinteilung und sorgen dafür, dass die Kinder mit dem Material pfleglich und gehen. […] Eine Gruppengröße von zwölf bis max. 15 Kinder ist wünschenswert.“ Hinsichtlich der Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Unterkriterium „Freizeitangebote in den Schulferien“ wandte sich eine Mitarbeiterin des Schulverwaltungsamts der Antragsgegnerin mit folgender Frage an deren Amt Zentrale Dienste: „[…] In einem Konzept finde ich dann zu dieser Unterkategorie den Satz ‚Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort können mit den Kindern Koch-, Berg- und Bastelaktionen, Spiel-, Sport und Wandertag durchgeführt werden.‘ Es gibt keine konkrete Aussage zu einer Berücksichtigung unvorhergesehener Wetterbeeinträchtigungen bei der Planung. Nun könnte ich sagen, die Durchführung von Wandertagen abhängig von den Gegebenheiten vor Ort schließt eine Berücksichtigung der Wetterlage mit ein. Es könnten jedoch auch nur die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in der jeweiligen OGS gemeint sein, die dann die aufgeführten unterschiedlichen Aktionen möglich machen. Meines Erachtens ist die Bewertung nachvollziehbarer und einheitlicher, wenn ich tatsächlich in diesem Fall eine Aussage zu dem Umgang mit Wetterbeeinträchtigungen erwarte. In dem genannten Fall würde ich daher nicht die volle Punktzahl geben, da eine konkrete Aussage zu dem Wetter fehlt. Ist diese Vorgehensweise richtig? […]“ Das Amt Zentrale Dienste der Antragsgegnerin antwortete: „[…] Da wir uns in einem offenen Verfahren befinden, müssen wir die Bewertung streng nach den Angebotsinhalten vornehmen […]. Lediglich Unklarheiten können aufgeklärt werden; es darf aber keine Änderung des Angebots vorgenommen werden. Wenn, wie in Ihrem Beispiel keine Aussagen zu Wetterbeeinträchtigungen im Konzept vorhanden sind, kann es dafür auch meines Erachtens nach auch keine Punkte geben. […]“ Die eingereichten Konzepte der Bieter wurden zunächst getrennt durch das Schulverwaltungsamt und durch die Schulleitungen bzw. durch das Schulkollegium unter Beteiligung der Schulleitungen der jeweiligen Schule bewertet. In anschließenden „Abstimmungsgesprächen“ einigten sich die Beteiligten der jeweiligen Bewertungsgremien bei divergierenden Bewertungen auf eine gemeinsame Konzeptbewertung, wobei in der Mehrzahl der Fälle die Schulleitungen ihre vorherige Bewertung korrigierten. Es erfolgte sodann eine jeweils getrennte, jedoch (bis auf wenige Ausnahmen, in denen sich die geringfügigen Bewertungsunterschiede nicht auf die Rangfolge der Bieter auswirkten) gleichlautende Bewertung und ein gemeinsamer Vergabevorschlag von Schulleitung und Schulverwaltungsamt. Das Amt Zentrale Dienste der Antragsgegnerin prüfte diese Vergabevorschläge und trug sie nach eigener Prüfung mit. Die Antragsgegnerin bewertete die Konzepte der Antragstellerin für Los 4 mit 8,72 Punkten, für Los 5 mit 8,29 Punkten, für die Lose 23 und 24 mit jeweils 8,62 Punkten, für die Lose 34, 39 und 42 mit jeweils 8,14 Punkten sowie für das Los 44 mit 7,66 Punkten. Die Antragstellerin musste Punktabzüge hinnehmen, weil ihre Konzepte nach Auffassung der Antragsgegnerin teils keine Aussage zur Errichtung kollektiver Lerngruppen (Lose 4, 5, 34, 39, 42, 44) und zu unvorhergesehenen Wetterbeeinträchtigungen enthielten (Lose 4, 5, 23, 24, 34, 39, 42, 44) sowie in einem Fall keine konkreten Aussagen zum vorhandenen Konzept der Schule und zur Ausrichtung der Betreuungsmaßnahme auf das Schulkonzept (Los 44). Nach der Begründung der Antragsgegnerin konnte die Höchstpunktzahl für einige Konzepte der Antragstellerin auch deswegen nicht vergeben werden, weil diese zwar mehr, aber nicht mehr als 20 % des nach der Anlage „Stundenkontingente“ geforderten Personals (Lose 4, 23, 34, 39, 42 und 44) bzw. nicht mehr als die nach der Anlage „Stundenkontingente“ geforderten Fachkraftstunden (Lose 5, 23, 24, 39, 42 und 44) bzw. zwar mehr, aber nicht mehr als 20 % der geforderten Fachkraftstunden (Lose 4 und 34) angeboten habe. Nach Durchführung der Wertung lagen die Angebote der Antragstellerin für die Lose 4, 5, 23, 24 und 42 hinter den Angeboten des Beigeladenen zu 1), dessen Angebote zwischen 8,29 und 9,37 Punkten bewertet worden waren, und für das Los 39 hinter dem Angebot der Beigeladenen zu 3), deren Angebot mit 9,6 Punkten bewertet worden war. Auf dem dritten Platz lagen die Angebote der Antragstellerin für die Lose 34 und 44 hinter den Angeboten der erstplatzierten Beigeladenen zu 3) (9,6 bzw. 9,12 Punkte) sowie jeweils eines Mitbieters (8,64 bzw. 7,78 Punkte). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Angebotswertung (Anlage BG 3) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Vorinformationen vom 3. Dezember 2018 mit, dass der Zuschlag auf 13 der von ihr beworbenen (darunter die acht im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen) Lose nicht an sie erteilt werden soll. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin bemängelte in ihren Rügeschreiben vom 6. Dezember 2018, dass durch die Mitteilung der erreichten Gesamtpunktzahlen für jedes Los keine nachvollziehbare Begründung für die Nichtberücksichtigung des Angebots vorliege und daher die Vorinformation den Anforderungen des § 134 GWB nicht genüge. Die Gründe für die Abwertung seien nicht nachvollziehbar und deuteten auf eine fehlerhafte Anwendung der Wertungskriterien hin. Es sei unzutreffend, dass die Angebote teils keine Aussagen zur Errichtung individueller Lerngruppen enthielten, vielmehr würde die Hausaufgabenbetreuung an die Voraussetzungen der Schüler angepasst. Unzutreffend sei auch die Bewertung, dass die Angebote teilweise keine Aussagen zur Berücksichtigung unvorhergesehener Wetterbeeinträchtigungen enthielten. Vielmehr habe sie, die Antragstellerin, dargelegt, dass bei der Gestaltung der Ferienprogramme die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden; dies schließe die Wetterverhältnisse ein. Die Bewertung, dass das Angebot für Los 44 keine Aussagen zur Anpassung des Betreuungskonzepts an das jeweilige Schulkonzept enthalte, sei ebenfalls fehlerhaft, denn ihr Konzept beinhalte eine Bildungsvermittlung durch Erleben und Selbstentfaltung, das Erlernen gewaltfreier Konfliktlösung und die Inklusion. Die Antragsgegnerin habe gegen Bewertungsgrundsätze auch deshalb verstoßen, weil sie die Interessen des Schulverwaltungsamtes über die der jeweiligen Schule stelle. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.Dezember 2018 zu allen Losen, auf die sich die Antragstellerin beworben hatte, die Punktzahlen für die in der Wertungsmatrix enthaltenen Unterkriterien mit und half der Rüge (im Übrigen) nicht ab. Die Antragstellerin rügte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2018 nochmals die fehlerhafte Wertung ihrer Angebote und zusätzlich eine unterlassene Aufklärung des Angebots im Unterkriterium „Freizeitangebote in den Schulferien“. Die Antragsgegnerin half auch dieser Rüge nicht ab. Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2018 einen Nachprüfungsantrag gestellt und beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Vergabeverfahren in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist, und geeignete Maßnahmen zu treffen, die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die mit Beschlüssen der Vergabekammer vom 20. Dezember 2018 zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Der zulässige Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten liege nicht vor. Die Antragsgegnerin könne die Gründe für die Konzeptbewertungen auch noch nachträglich dokumentieren, solange – wie hier – keine manipulativen Gesichtspunkte feststellbar seien. Die Bewertung sei vergaberechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des Unterkriteriums „Hausaufgabenbetreuung“ die Einrichtung von individuellen Lerngruppen gefordert und zulässigerweise weniger Punkte für jene Konzepte vergeben, die diese Vorgabe nicht umgesetzt haben. Bei der Bewertung im Unterkriterium „Freizeitangebote in den Schulferien“ habe die Antragsgegnerin das Konzept der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Eine Aufklärung des Konzepts sei dann nicht mehr zulässig gewesen. Bei der Bewertung im Unterkriterium „Berücksichtigung schulindividueller Besonderheiten“ habe die Antragsgegnerin erwarten dürfen, dass sich die Bieter mit der Situation in der konkreten Schule in ihrem Konzept befassten. Ein solcher Bezug fehle im Konzept der Antragstellerin zu Los 44. Das Bewertungsverfahren sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein öffentlicher Auftraggeber könne seinen Wertungsvorgang jederzeit wiederholen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Wertungsentscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin beantragt, die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen vom 14. Februar 2019 (VK 1-44/18) aufzuheben, soweit der Nachprüfungsantrag die Lose 4, 5, 23, 24, 34, 39, 42 und 44 betrifft und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Angebote der Antragstellerin zu den vorgenannten Losen zu wiederholen sowie die von der Vergabekammer festgesetzte Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer herabzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 134 Abs. 1 S. 1 GWB rügt, fehlt ihr jedoch die Antragsbefugnis, weil eine Rechtsverletzung insoweit ausgeschlossen ist, nachdem die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Informationsschreiben auf die erste Rüge hin ergänzt hat. Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Auftraggeber Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, insbesondere über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots vollständig zu informieren. Ob das Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2018 – wofür viel spricht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2010, WVerg 6/10 – juris, Rn. 9 in einem ähnlich gelagerten Fall) – diesen Anforderungen genügte, kann dahinstehen. Es ist jedenfalls anerkannt, dass ein ursprünglich mangelbehaftetes Informationsschreiben geheilt ist, wenn der öffentliche Auftraggeber auf eine Rüge hin seine Informationen ergänzt. Auf die ursprünglich unzureichende Information kann ein Nachprüfungsverfahren dann nicht mehr gestützt werden (OLG Celle, Beschluss vom 12. Mai 2016, 13 Verg 10/15; Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 134 GWB Rn. 90). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auf deren Rüge vom 6. Dezember 2018 die Bewertungen in den einzelnen Unterkriterien mitgeteilt und diese Bewertungen umfassend begründet, so dass die Antragstellerin in der Lage war, die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags zu beurteilen . Ihren Rügeobliegenheiten ist die Antragstellerin nachgekommen. Die Auffassung der Vergabekammer, die Antragstellerin könne mit ihren Rügen gegen die Bewertungsmatrix „nicht mehr gehört werden“, bedarf keiner näheren Überprüfung, nachdem sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich nicht mehr gegen die Bewertungsmatrix als solche wendet. 2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Wertungsentscheidung der Antragsgegnerin ist ganz überwiegend von ihrem Beurteilungsspielraum getragen. Soweit ihr Wertungsfehler unterlaufen sind, haben diese nicht kausal zu einem Schaden der Antragstellerin durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen geführt. Grundlage für den Zuschlag ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt (§ 127 Abs. 1 S. 2 GWB). Bei der Wertung der Angebote genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17 – juris, Rn. 53). Bei seiner Überprüfung berücksichtigt der Senat analog § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden durften (vgl. zur Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Vergabenachprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16 – juris, Rn. 60 f.). Gemessen daran führen die gegen die Wertungsentscheidung gerichteten Angriffe der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat das vorgeschriebene Verfahren eingehalten (unten a.), die Wertungsentscheidung weitestgehend vergaberechtsfehlerfrei durchgeführt (unten b.) und ihre Entscheidung transparent begründet (unten c.). a. Die Antragsgegnerin hat ihre Wertungsentscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen. Ohne Verstoß gegen § 127 Abs. 1 S. 2 GWB wurde die Wertungsentscheidung unter Beteiligung eines Bewertungsgremiums, bestehend aus Vertretern des Schulverwaltungsamts der Antragsgegnerin und Vertretern der jeweiligen Schulen, getroffen. Nach dieser Vorschrift nimmt der öffentliche Auftraggeber die Angebotswertung selbst vor. Die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar (Senatsbeschluss vom 29. April 2015, VII-Verg 35/14 – juris, Rn. 107; OLG München, Beschluss vom 15. Juli 2005, Verg 14/05; OLG München, Beschluss vom 29. September 2009, Verg 12/09; Müller-Wrede in ders., GWB Vergaberecht Kommentar, 2016, § 127 Rn. 13). Die an der Wertungsentscheidung beteiligten Personen müssen Vertreter des öffentlichen Auftraggebers sein. Die Hinzuziehung externen Sachverstands bei der Wertung ist nur zulässig, solange die Vergabeentscheidung vom Auftraggeber selbst getragen wird (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019, VII-Verg 9/18, und vom 29. April 2015, VII-Verg 35/14 – juris, Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Das Bewertungsgremium war mit Vertretern der jeweiligen Schule besetzt, die der Sphäre der Antragsgegnerin als Trägerin der Schulen zuzurechnen sind. Zudem war die Letztentscheidung über die Wertung dem Amt Zentrale Dienste der Antragsgegnerin vorbehalten. Nicht zu beanstanden ist ferner das Verfahren der Willensbildung im Bewertungsgremium, das grundsätzlich nicht der Nachprüfung unterliegt (OLG München, Beschluss vom 25. September 2014, Verg 9/14 – juris, Rn. 57). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vergabevermerk eingehend erläutert, dass sie aufgrund von Missverständnissen bei einzelnen Gremienmitgliedern über den Inhalt der Bewertungsmatrix in Abstimmungsgesprächen auf die Korrektur von Bewertungsfehlern hingewirkt habe. Dieses Verhalten war nicht nur zulässig, sondern geboten. Insoweit ist der Antragsgegnerin auch kein Dokumentationsversäumnis anzulasten. Anders als die Antragstellerin meint, ergibt sich weder aus § 8 VgV noch aus dem Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) eine rechtliche Verpflichtung zur Dokumentation der ursprünglichen Bewertungsvorschläge einzelner Gremienmitglieder (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018, VII-Verg 13/18; OLG München, Beschluss vom 25. September 2015, Verg 9/14 – juris, Rn. 57). Die internen Wertungsvorschläge der Gremienmitglieder dienen lediglich als Diskussionsgrundlage und der Vorbereitung der erst noch durch das Gremium selbst zu treffenden Wertungsentscheidung. Soweit der Vergabevermerk der Antragsgegnerin (vgl. Vermerk vom 27. November 2018, Bl. 162 ff. der Vergabeakte sowie die tabellarische Übersicht der Bewertungen zu jedem Los) dennoch eine Darstellung der Meinungsverschiedenheiten bei der Konzeptbewertung und der Gründe, die zu einer Korrektur der ursprünglichen Wertungsentscheidung einzelner Gremienmitglieder geführt haben, enthält, geht diese Dokumentation über das rechtlich erforderliche Maß hinaus. b. Die individuelle Wertungsentscheidung der Antragsgegnerin ist im Wesentlichen fehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat ihren Beurteilungsspielraum lediglich beim Unterkriterium 2.1.4 in den Losen 34, 39 und 44 überschritten. Dieser Verstoß wirkt sich im Ergebnis indes nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. aa. Die Bewertung der Angebote der Antragstellerin im Unterkriterium 2.1.5 „Freizeitangebote in den Schulferien“ wegen fehlender Angaben „zur Berücksichtigung unvorhergesehener Wetterbeeinträchtigungen“ war vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt und beruhte auf einer vollständigen Ausschöpfung und Würdigung des Sachverhalts. Die Antragsgegnerin hat auch ermessensfehlerfrei von einer weiteren Angebotsaufklärung abgesehen. (1) Die Angebote der Antragstellerin erfüllten nicht die in der Bewertungsmatrix aufgestellte Anforderung, bei der Planung „unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen“ zu berücksichtigen. Welche Anforderungen die Bewertungsmatrix aufstellt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2014, X ZB 15/13 – juris, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 18. September 2019, VII-Verg 10/19, S. 13; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Juli 2017, 11 Verg 7/17 – juris, Rn. 59). Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2014, X ZB 15/13 – juris, Rn. 31). Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe erforderliche Fachwissen verfügt (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017, VII-Verg 19/17 – juris, Rn. 63, und vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14 – juris, Rn. 40). Gemessen daran war nach der Bewertungsmatrix der Antragsgegnerin eine Ersatzplanung für den Fall mit der ursprünglichen Freizeitplanung nicht kompatibler Wetterverhältnisse gefordert. In diesem Sinne haben sämtliche Bieter, auch die Antragstellerin, die Vergabeunterlagen verstanden. Demgegenüber sieht das Angebot der Antragstellerin vor, dass „sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Themen unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Kinder“ überlegen und „abhängig von den Gegebenheiten vor Ort“ mit den Kindern „Koch-, Werk- und Bastelaktionen, Spiel-, Sport- und Wandertage“ durchführen. „Ruhetage wechseln sich mit Aktions- und Ausflugstagen ab. Ausflüge sind nach Möglichkeit so gewählt, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß erreichbar sind.“ Eine Planung für unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen enthält das Angebot aus der hier maßgeblichen Sicht einer verständigen Vergabestelle ( BGH, NZBau 2007,241 ; Senatsbeschluss vom 12. März 2007, VII-Verg 53/06; OLG München, Beschluss vom 21. Februar 2008, Verg 1/08 – juris, Rn. 31 f.) nicht. Es mag sein, dass die Antragstellerin den inneren Willen hatte, mit der Formulierung „abhängig von den Gegebenheiten vor Ort“ zum Ausdruck zu bringen, für die Freizeitplanung in den Ferien (auch) eine Planung für unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen bereitzuhalten. Dieser Wille ist jedoch für den objektiven Erklärungsempfänger nicht zum Ausdruck gekommen. In den Vergabeunterlagen war ausdrücklich gefordert, dass die „Planung […] unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen [berücksichtigt]“. Die Antragsgegnerin erwartete in dem vorzulegenden Konzept daher eine explizite Aussage dazu, wie verfahren werden soll, wenn die ursprünglich vorgesehenen Freizeitaktivitäten aufgrund der Wettersituation nicht durchgeführt werden können. Eine solche ausdrückliche Aussage fehlt im Konzept der Antragstellerin. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers konnte die genannte Formulierung der Antragstellerin daher nur dahin verstanden werden, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in der jeweiligen OGS, also etwa die Räumlichkeiten für „Koch-, Werk- und Bastelaktionen“, die Außenanlagen für „Spiel- und Sporttage“ und die Nähe der jeweiligen OGS zu möglichen Ausflugszielen („mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß erreichbar“), über die anzubietenden Freizeitangebote entscheiden sollen. Wie indes reagiert wird, wenn eine geplante „out-door“-Aktivität aufgrund unvorhergesehener Wetterbeeinträchtigungen nicht durchgeführt werden kann, ergibt sich hieraus nicht. (2) Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei von einer Angebotsaufklärung abgesehen. Ob der öffentliche Auftraggeber von seiner Möglichkeit, das Angebot aufzuklären, Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Nach § 15 Abs. 5 S. 1 VgV darf die Vergabestelle Aufklärung über das Angebot verlangen, wenn ihr ein Bestandteil des Angebots unklar ist. Die Aufklärung muss sich auf einen zweifelhaften Punkt beschränken (OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2008, 1 Verg 2/08; OLG Jena, Beschluss vom 21. November 2002, 6 Verg 7/02; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, VgV/UVgO Kommentar, 2017, § 15 VgV Rn. 73 ff.). Hieran fehlt es, weil das Angebot der Antragstellerin zur Freizeitgestaltung eindeutig war. Die Antragsgegnerin hat zwar erwogen, dass die Wendung „abhängig von den Gegebenheiten vor Ort“ dahin verstanden werden könnte, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung von der Wetterlage abhängig machen wollte. Eine solche Auslegung hat sie aber fehlerfrei verworfen. (3) Die Wertungen sind jeweils auch im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten des Beigeladenen zu 1) bzw. der Beigeladenen zu 3) stimmig, weil sich deren Angebote mit der konkreten Leistungsanforderung auseinandersetzen und – wenn auch allgemein gehaltene – Lösungen für unvorhergesehene Wetterbeeinträchtigungen anbieten. bb. Anders als die Antragstellerin meint, begegnen die Punktabzüge im Unterkriterium 2.1.4 „Hausaufgabenbetreuung“ keinen Bedenken, weil die Antragstellerin für die Lose 4, 5, 34, 39, 42 und 44 keine individuellen Lerngruppen angeboten hat. Nach der Bewertungsmatrix der Antragsgegnerin war ausdrücklich gefordert, dass der Bieter über ein didaktisches Konzept verfügt, dass sich an den unterschiedlichen Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler orientiert, und dass der Bieter individuelle Lerngruppen einrichtet. Widersprüche zu den Schulkonzepten, die ebenfalls Teil der Vergabeunterlagen waren, sind nicht ersichtlich. Anders als die Antragstellerin meint, greifen individuelle Lerngruppen weder in die Organisationshoheit derjenigen Schule ein, die eine Gruppeneinteilung bei der Hausaufgabenbetreuung ohnehin vorgeben (Lose 4, 5, 39 und 42), bzw. sind bei diesen Schulen auch nicht obsolet, noch widersprechen sie dem pädagogischen Konzept derjenigen Schulen ohne konkrete Vorgaben zur Gruppenbildung bei der Hausaufgabenbetreuung (Lose 34 und 44). Vielmehr hat sich keine der genannten Schulen in ihrem Schulkonzept gegen die Errichtung von Lerngruppen, wie von der Bewertungsmatrix gefordert, ausgesprochen. Soweit die Schulen Vorgaben zur Gruppenbildung während der Hausaufgabenbetreuung machen, geben diese lediglich einen Rahmen vor und treffen keine Aussagen zur Zusammensetzung der Gruppen nach den Lernmöglichkeiten und dem Leistungsstand der Schüler: Das Schulkonzept der F.-Schule (Los 4) zum Standort I. sieht die Bildung von drei Hausaufgabengruppen bzw. zum Standort I. 1 „kleine Gruppen von max. 15 Kindern […] in Jahrgangsgruppen“ vor; in der Grundschule E. (Los 34) sollen die Kinder während der Hausaufgabenzeit „von einer oder zwei Betreuerinnen (OGS-Kräfte, Lehrerinnen) beaufsichtigt“ werden, die „bei Bedarf Tipps und kleine Hilfestellungen“ geben; die T. (Los 39) fordert eine Betreuung der Kinder „in Kleingruppen“. Auch die Vorgabe, dass die Kinder ihre Hausaufgaben „selbständig und eigenverantwortlich“ (Grundschule E. , Los 34) zu erledigen haben, steht der Bildung von Lerngruppen nicht entgegen, solange den Kindern in der Gruppe Raum zur selbständigen und eigenverantwortlichen Hausaufgabenerledigung bleibt. Nichts anderes gilt für die Vorgaben der GGS M. (Los 42), die eine Hausaufgabenbetreuung in jahrgangsbezogenen Gruppen von 10 bis 12 Kindern zu verschiedenen Zeiten unter Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft vorsieht. Für die Bieter blieb auch an dieser Schule Raum, Lerngruppen je nach Leistungsstand und Lernmöglichkeiten einzurichten und dabei dem im Schulkonzept zum Ausdruck gebrachten Wunsch zu entsprechen, dass die „Kinder ein ihrer Größe entsprechendes Mobiliar und notwendige Materialien und Anschauungsmittel vorfinden und sich gegenseitig beraten können“. Erst recht durfte die Antragsgegnerin in den Bieterkonzepten für die Grundschule H. und die F. -Schule TSO (Lose 44 und 5), die keine Gruppenbetreuung während der Hausaufgabenzeit bzw. Hausaufgabengruppen mit bis zu 40 Kindern vorsehen, schon angesichts der Anzahl der in diesen Schulen betreuten Kinder Angaben zur Bildung von individuellen Lerngruppen erwarten. Die Wertung ist – mit Ausnahme der Lose 34, 39 und 44 – auch im Quervergleich mit den Angeboten des erstplatzierten Beigeladenen zu 1) plausibel, der in seinen Konzepten Aussagen zur Errichtung „verbindlicher Lerngruppen“ getroffen hat. Eine Aufwertung des Angebots der Antragstellerin für das Los 42, wie von der Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23. September 2019 gefordert, kommt daher nicht in Betracht. cc. Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin schließlich das Angebot der Antragstellerin für Los 44 im Unterkriterium 2.1.2 „Berücksichtigung schulindividueller Besonderheiten“ mit sechs Punkten bewertet und beanstandet, dass das Angebot insbesondere hinsichtlich der Lösung von Konflikten zwischen OGS-Kindern keine Aussagen zur Ausrichtung auf das Schulkonzept treffe. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das zur Leistungsbeschreibung zählende Schulkonzept keine konkreten Vorgaben zur Konfliktlösung enthält und dass der Punktabzug bei der Wertung nicht allein dadurch gerechtfertigt ist, dass die Antragstellerin die Anwendung einer bestimmten Konfliktlösungsmethode nach dem „Bensberger Modell“ auch an anderen von ihr beworbenen Schulen anbietet. Die Antragsgegnerin durfte vom Konzept der Antragstellerin aber eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Schule – etwa der beengten Raumsituation (2 Räume für 71 Kinder), der Altersgemischtheit der Gruppen und den Leitgedanken der Schule: „Bildungsvermittlung durch Erleben und Selbstentfaltung“, Integration aller Kinder des Stadtteils mit ihren verschiedenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, Umsetzung der Inklusion im Offenen Ganztag – erwarten. Hieran fehlt es. dd. Soweit die Antragstellerin die Bewertung der Personalstunden bei den Losen 4, 5, 23, 24, 34 und 42 rügt und mutmaßt, dass die Antragsgegnerin bei den Beigeladenen zu 1) und zu 3) das für die OGS-Betreuung und die Betreuung in der Verlässlichen Grundschule angebotene Personal zusammengerechnet habe, geht dieser Einwand fehl. Der Vortrag ist schon unbeachtlich, weil er sich nicht, was erforderlich wäre (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06), auf einen begründeten Verdacht stützt. Der Senat hat sich gleichwohl durch Einsichtnahme in die Angebote der jeweils erstplatzierten Bieter für die insoweit in Rede stehenden Lose davon überzeugt, dass sich sämtliche Personalangebote auf die OGS-Betreuung bezogen und die Angebote in den Unterkriterien 2.2.1 und 2.2.2 (Qualität und Quantität des Personals) zutreffend bewertet worden sind. ee. Zu beanstanden ist lediglich die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin in den Unterkriterien 2.1.4 „Hausaufgabenbetreuung“ für die Lose 34 (Grundschule E.), 39 (T.) und 44 (Grundschule H.), weil die Wertungen jeweils im Quervergleich nicht plausibel sind. Jedoch ist der Antragstellerin hierdurch kein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entstanden. (1) Die Antragsgegnerin hat die Konzepte der Antragstellerin für die genannten Lose im Unterkriterium 2.1.4 mit sechs Punkten bewertet und bemängelt, dass die Angebote keine Aussagen zur Bildung individueller Lerngruppen enthielten. Diese Wertung ist – wie dargelegt – für sich genommen fehlerfrei. Hingegen ist die Bewertung der Konzepte der erstplatzierten Beigeladenen zu 3) mit der vollen Punktzahl bei einer vergleichenden Betrachtung beider Konzepte vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin nicht mehr getragen. So wird in den Angeboten der Beigeladenen zu 3) die Bildung von Lerngruppen von 12 bis 15 Kindern lediglich angestrebt („wünschenswert“). Ausführungen zur Organisation, Konzeptionierung und Zusammensetzung der Lerngruppe fehlen gänzlich, obwohl die örtlichen Verhältnisse in den jeweiligen Schulen – 70 Kindern in der GGS E. (Los 34), 71 Kindern in der Grundschule H. (Los 44) und 110 Kindern in der T. (Los 39) stehen für die Hausaufgaben jeweils lediglich zwei Klassenräume zur Verfügung – besondere Herausforderungen an das Konzept zur Hausaufgabenbetreuung stellen, mit denen sich auch die Beigeladene zu 3) nicht auseinandersetzt. (2) Obwohl der Antragsgegnerin somit Bewertungsfehler unterlaufen sind, ist der Antragstellerin ein Schaden hierdurch nicht entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Nachprüfungsantrag unbegründet, wenn auszuschließen ist, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18; vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16 – juris, Rn. 51, und vom 28. Januar 2015, VII-Verg 31/14 m.w.N.). Selbst wenn die Angebote der Beigeladenen zu 3) im Unterkriterium 2.1.4 „Hausaufgabenbetreuung“ für alle drei Lose entsprechend abgewertet würden, wären diese mit 9,12 Punkten (Lose 34 und 39) und mit 8,64 Punkten (Los 44) immer noch vor den Angeboten der Antragstellerin platziert. c. Vergeblich rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidungen nicht ausreichend transparent dokumentiert. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 VgV, § 97 Abs. 1 GWB liegt nicht vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren ( § 8 Abs. 1 S. 2 VgV ). Insbesondere dann, wenn er sich dafür, wie im Streitfall, eines ausschließlich aus qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden, muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17 – juris, Rn. 53; Fülling in Müller-Wrede, VgV/UVgV Kommentar, 2017, § 8 VgV Rn. 52 ff.; Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 8 VgV Rn. 5 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Dokumentation der Auswahlentscheidung. Die Antragsgegnerin hat zu jedem Los eine Tabelle gefertigt, aus der die Konzeptbewertungen der jeweiligen Schulleitungen und des Schulverwaltungsamts der Antragsgegnerin und der gemeinsame Vergabevorschlag ersichtlich sind. Die Begründungen für die Punktabzüge bei der jeweiligen Kategorie lassen ohne Weiteres erkennen, welche Gründe die Antragsgegnerin bewogen haben, der Antragstellerin die volle Punktzahl zu verwehren. Die Punktvergabe bei der Kategorie „Personal“ in den Unterkriterien „Quantität“ bzw. „Qualität“ des Personals erfolgte ausschließlich nach rechnerischen Gesichtspunkten, so dass die tabellarische Übersicht ausreichend und eine sprachliche Begründung, die dennoch erfolgte, entbehrlich war. d. Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 23. September 2019 und der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2019 geben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechend § 156 ZPO. Anders als die Antragstellerin meint, lassen sich – wie bereits dargelegt – Wertungsfehler bei Los 42 nicht feststellen; die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlungen bezogen sich nicht auf dieses Los. Im Übrigen hatten die Beteiligten die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Sach- und Rechtslage umfassend zu erörtern, wovon die Antragstellerin und die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht haben. III. Soweit sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde auch gegen die von der Vergabekammer für das Nachprüfungsverfahren festgesetzte Gebühr wendet, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zwar hat die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Dies ist aber unschädlich, denn ihre sofortige Beschwerde richtet sich ausweislich der Beschwerdebegründung (dort S. 21) auch gegen die Festsetzung der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich gemäß § 182 Abs. 2 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Der Gebührenrahmen wurde vom Gesetzgeber für den Regelfall auf € 2.500,00 bis € 50.000,00 festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung liegt im Ermessen der Vergabekammer und kann vom Senat daher nur dahin überprüft werden, ob die Vergabekammer das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, den zutreffenden Sachverhalt vollständig zugrunde gelegt und sachliche Erwägungen willkürfrei angestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2019, VII-Verg 62/18, und vom 7. Januar 2004, VII-Verg 55/02; Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 182 GWB Rn. 13). Gemessen daran ist die festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden. Die Vergabekammer hat auf der Grundlage der Gebührenstaffel der Vergabekammern des Bundes die Gebühr anhand des Gesamtwerts der Beschaffung errechnet. Dieses von den Vergabekammern angewandte System der nach Auftragswerten tabellarisch gestaffelten Gebührensätze und die hieran anknüpfende Bemessung der Gebühr im Rahmen der durch § 182 Abs. 2 GWB gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe hat der Senat mehrfach gebilligt (zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2019, VII-Verg 12/19) und wird auch von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Die Vergabekammer hat, ohne dass ihr dabei Fehler zulasten der Antragstellerin unterlaufen sind, ausgehend von der Auftragswertschätzung der Antragsgegnerin für die im Nachprüfungsverfahren streitgegenständlichen 13 Lose auf € 11,6 Mio. die Gebühr auf € 10.275,00 festgesetzt. Der Auftragswert ist anhand des allgemeinen Grundsatzes des wirtschaftlichen Interesses an einer Entscheidung zu ermitteln. Zur Ermittlung kann grundsätzlich auf § 3 VgV zurückgegriffen werden (Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, § 182 GWB Rn. 8), wobei auf den Bruttowert des größtmöglichen Auftragsvolumens abzustellen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29. August 2014, 11 Verg 3/14). Diese Grundsätze hat die Vergabekammer beachtet. Sie hat den Auftragswert anhand der von der Antragsgegnerin übermittelten „Gesamtpreise“ für ein Schuljahr je Schule ermittelt, die sich aus dem Produkt der Anzahl der Schüler mit der je Schüler bereitgestellten „Pro-Kopf-Pauschale“ errechnen. Ob – so die Behauptung der Antragstellerin – die Schülerzahlen „nach derzeitigem Stand“ geringer sind als von der Antragsgegnerin bei ihrer Schätzung angenommen, ist unbeachtlich, weil maßgeblicher Zeitpunkt der Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 VgV die Absendung der Auftragsbekanntmachung ist. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass ausweislich des Vergabevermerks der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2018 (Bl. 4 der Vergabeakte, Hauptordner, Band 1) bei der Schätzung des Auftragsvolumens neben der Schülerzahl auch die erhöhten „Pro-Kopf-Pauschalen“ für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und mit erhöhtem Förderbedarf aus Flüchtlingsfamilien eingeflossen sind. IV. Die Entscheidung bezüglich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten beruht auf § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB. Es entspricht gemäß § 78 S. 2 GWB der Billigkeit, der Antragstellerin die durch das unbegründete Rechtsmittel verursachten Kosten aufzuerlegen, jedoch ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 3) haben – ebenfalls aus Gründen der Billigkeit – ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen, denn sie haben weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen eigenen Antrag gestellt, noch sich in relevantem Umfang schriftlich oder mündlich am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Entscheidung über den Wert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.