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Urteil

14 U 83/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1023.14U83.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 13 O 271/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 17.106,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % seit dem 31. März 2011 bis einschließlich 19. Juni 2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Hypothekenanleihe der A und B AG 6 im Nennwert von 20.000,00 € an die Beklagte

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2. vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Hypothekenanleihe der A und B AG 6 im Nennwert von 20.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 54 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte 46 %.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 13 O 271/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 17.106,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % seit dem 31. März 2011 bis einschließlich 19. Juni 2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Hypothekenanleihe der A und B AG 6 im Nennwert von 20.000,00 € an die Beklagte Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2. vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Hypothekenanleihe der A und B AG 6 im Nennwert von 20.000,00 € in Annahmeverzug befindet. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 54 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte 46 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kläger nehmen die beklagte Wirtschaftsprüfergesellschaft wegen der nach ihrer Rechtsauffassung unrichtigen Erstellung eines in den Anlagenprospekten der A und B AG (im Weiteren C AG genannt) zu den Hypothekenanleihen 5 und 6 veröffentlichten Testats vom 28. April 2009 zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der C AG für das Geschäftsjahr 2008 auf Schadensersatz in Anspruch. Das Testat ist auf Seiten der Beklagten von ihren damaligen geschäftsführenden Wirtschaftsprüfern D (heute E) und F erteilt worden. Gegenstand der im Jahre 2003 gegründeten und mittlerweile insolventen C AG war die Verwaltung eigenen Vermögens, der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung von eigenen Immobilienbeständen. Hierbei refinanzierte sich die C AG im Wesentlichen durch insgesamt acht Hypothekenanleihen, welche öffentlich emittiert wurden. Zwei Anleihen über 20 Mio. € und 30 Mio. € wurden planmäßig Ende Juni 2009 bzw. Mitte 2011 zurückgezahlt. Sechs Anleihen (3, Emissionsvolumen: 50.000.000 €; 4, Emissionsvolumen 50.000.000 €; 5, Emissionsvolumen: 100.000.000 €; 6, Emissionsvolumen: 100.000.000 €; 7, Emissionsvolumen: 100.000.000 €; 8 (Emissionsvolumen: 50.000.000 €), darunter auch die von der Klägerseite erworbenen Anleihen, wurden nicht zurückgezahlt. Die C AG wies in ihrem von der Beklagten bereits für das Geschäftsjahr 2007 testierten Jahresabschluss ein Eigenkapital in Höhe von 4.589.795,55 € aus. Die C AG erwarb sodann im Jahresverlauf Immobilien zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 43.597.000 €. Auf Initiative des Vorstandes der C AG wurden drei Gesellschaften unter der gleichen Anschrift wie die C AG gegründet, wobei sich der Vorstandsvorsitzende der C AG, Herr G, bei den Gesellschaften jeweils als Kommanditist eintragen ließ. Es handelte sich hierbei um die – jeweils am 27. Oktober 2008 gegründeten – Gesellschaften HR Nr. 1 GmbH & Co. KG (persönlich haftende Gesellschafterin: HR Nr. 1 Beteiligungs GmbH), HM Nr. 2 GmbH & Co. KG (persönlich haftende Gesellschafterin: HM Nr. 2 Beteiligungs GmbH) und HM Nr. 3 GmbH & Co. KG (persönlich haftende Gesellschafterin: HM Nr. 3 Beteiligungs GmbH). Einen Tag nach der Gründung der drei vorgenannten Kommanditgesellschaften schloss die C AG mit diesen jeweils am 28. Oktober 2008 einen Kaufvertrag über ein Immobilien-Portfolio zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 57.850.000 €. Dabei wurde zum einen der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf die drei Kommanditgesellschaften jeweils zum 31. Oktober 2008 vereinbart und zum anderen der Kaufpreis bis zum 31. Mai 2009 (HR Nr. 1 GmbH & Co. KG) bzw. 31. Juli 2009 (HM Nr. 2 GmbH & Co. KG) bzw. bis zum 31. Oktober 2009 (HM Nr. 3 GmbH & Co. KG) gestundet. Die Einigung über den rechtlichen Eigentumsübergang war aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung. In dem Jahresabschluss der C AG für das Geschäftsjahr 2008 wurden die dort zu Anschaffungskosten in Höhe von 43.597.000 € aktivierten Grundstücke ausgebucht und die Kaufpreisforderungen gegen die drei Kommanditgesellschaften in Höhe von 57.850.000 € aktiviert. Am 28. April 2009 testierte die Beklagte den Jahresabschluss der C AG für das Geschäftsjahr 2008, der ein positives Eigenkapital in Höhe von 4.736.460,87 € auswies. Auch in dem am 11. Februar 2011 veröffentlichten und von der Beklagten ebenfalls testierten Jahresabschluss der C AG für das Geschäftsjahr 2009, der ein positives Eigenkapital in Höhe von 7.068.513,72 € auswies, waren die Kaufpreisforderungen in Höhe von 57.850.000 € aktiviert. Nachdem die drei Kommanditgesellschaften die mehrfach gestundeten Kaufpreise nicht hatten bezahlen können, trat die C AG am 28. Oktober 2010 von den Kaufverträgen zurück. Dies nahm die C AG sodann zum Anlass, ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 im Jahr 2011 rückwirkend neu zu erstellen. Die Forderungen aus den vorgenannten drei Kaufverträgen wurden in Höhe eines Betrages von 14.253.000 € (Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und den Kaufpreisen) wertberichtigt, was im Lagebericht zum neu erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2008 wie folgt begründet wurde: „Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Wertberichtigungen auf Forderungen gegen drei geschlossene Immobilienfonds in Höhe von 14.253.000 EUR. Diese Fonds wurden im letzten Quartal 2008 aufgelegt und waren bedingt durch die Ende 2008 einsetzende weltweite Finanz- und Immobilienkrise trotz intensiver Bemühungen nicht absetzbar.“ Infolgedessen wiesen die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 nunmehr eine Überschuldung aus und zwar der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 6.625.177,45 € und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 einen solchen in Höhe von 6.817.043,55 €. Diese neu erstellten Jahresabschlüsse testierte die Beklagte am 13. Mai 2011. Die Kläger haben die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte habe den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008, in dem die Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften in Höhe von 57.850.000 EUR aktiviert worden seien, nicht testieren dürfen. Denn diese Kaufpreisforderungen seien wertlos gewesen, da die erwerbenden Fondsgesellschaften erst kurz vor Abschluss der Kaufverträge gegründet worden und vermögenslos gewesen seien. Zudem habe angesichts der Ende 2008 bestehenden Finanzmarktkrise keine Aussicht auf eine Platzierung bestanden. Aufgrund dessen hätte zwingend – so wie dies auch in dem berichtigten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 rückwirkend erfolgt sei - eine Teilwertberichtigung der Kaufpreisforderungen in Höhe von 14.253.000 € vorgenommen werden müssen mit der weiteren Folge der Ausweisung eines durch Eigenkapital nicht mehr gedeckten Fehlbetrags von mehr als 6 Mio €. in der Bilanz der C AG. Die Kläger haben behauptet, sie hätten am 5. August 2008 Anteile zum Nennwert von 10.000 € zu einem Kaufpreis von 10.146,60 € an der Hypothekenanleihe 3 der C AG erworben. Weiterhin hätten sie am 22. Oktober 2009 Anteile im Nennwert von 10.000 € an der Hypothekenanleihe 4 der C AG zu einem Kaufpreis von 10.124 € und bezüglich der Hypothekenanleihe 6 der C AG am 25. März 2011 Anteile im Nennwert von 20.000 € zu einem Kaufpreis von 20.037,20 € erworben. Vor dem Anleiheerwerb hätten sie sich auf der Internetseite der C AG das Rating der Creditreform und die Informationsbroschüre der C AG zu der jeweiligen Anleihe, in der ebenfalls das Rating erläutert und die Anleihe als mündelsicher beschrieben worden sei, angesehen. Ferner hätten sie den Prospekt mit dem Jahresabschluss der C AG per 31. Dezember 2008 mit dem Testat der Beklagten vor dem Anleiheerwerb im Internet angesehen und sich auf die Richtigkeit verlassen. Sie hätten in eine sichere Anlage mit angemessener Rendite investieren wollen und diese Voraussetzungen bei der von ihnen gewählten Anleihe als erfüllt angesehen. Hätte die Anleihe ein schlechtes Ranking gehabt oder die Bilanz der C AG ein negatives Eigenkapital ausgewiesen, hätten sie die Anleihen nicht erworben. Nach dem Anleiheerwerb hätten sie auf die Hypothekenanleihe 3 (nach dem letzten Stand der im Berufungsverfahren korrigierten Angaben) insgesamt 1.600,48 € an Zinsgutschriften und 2.278,33 € an Rückflüssen erhalten, so dass sich ein Schaden von 6.266,19 € errechnet. Auf die Hypothekenanleihe 4 hätten sie (nach dem letzten Stand der im Berufungsverfahren korrigierten Angaben) 1.371,84 € an Zinsgutschriften und 1.822,20 € an Rückflüssen erhalten, so dass ein Schaden von 6.929,96 € verbliebe. Auf die Hypothekenanleihe 6 seien (nach dem letzten Stand der im Berufungsverfahren korrigierten Angaben) Zinsgutschriften in Höhe von insgesamt 1.053,18, € sowie Rückflüsse in Höhe von insgesamt 732,94 € erfolgt, woraus sich ein Schaden von 18.251,08 € ergäbe. Der Gesamtschaden belief sich damit nach den letzten klägerischen Angaben auf 31.447,23 €. Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte hafte ihnen für diesen Schaden aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB . Angesichts der groben Fehler bei der Einstellung der wertlosen Kaufpreisforderungen als werthaltig in die Bilanz der C AG für das Geschäftsjahr 2008, der Größenordnung der eingestellten Forderungen, die rechnerische Eigenkapitalsituation der C AG im Geschäftsjahr 2007 sowie der erkennbaren Auffälligkeiten bei der Umsetzung der notariellen Kaufverträge im Oktober 2008 liege eine derartige Leichtfertigkeit der Abschlussprüfer der Beklagten bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Testaterteilung vom 28. April 2009 vor, dass dies den Sittenwidrigkeitsvorwurf rechtfertige. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.779,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus den Anleihen 4 im Nennwert von 10.000,00 EUR und 3 im Nennwert von 10.000,00 EUR zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.106,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Anleihe 6 im Nennwert von 20.000,00 EUR zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Anleihen gegenüber a) der Klägerin b) dem Kläger in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die von ihr testierten Jahresabschlüsse mit den dort aktitivierten Kaufpreisforderungen zu einem Betrag von 57.850.000 € seien nicht zu beanstanden gewesen, zumal nach dem Gutachten des Immobiliensachverständigen J die in Rede stehenden Grundstücke einen ihren Buchwert deutlich überschreitenden Verkehrswert gehabt hätten. Es werde zudem bestritten, dass die Kläger ihre Investitionsentscheidungen überhaupt auf der Grundlage und in Kenntnis des streitgegenständlichen Testats getroffen hätten. Richtigerweise werde man davon ausgehen müssen, dass das Testat vom 28. April 2009 keinen Einfluss auf die klägerische Anlageentscheidung gehabt habe. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2018 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der dem Tenor zu Grunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger. Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, die Beklagte habe bei Prüfung des Jahresabschlusses der C AG für das Geschäftsjahr 2008 und dessen Testierung vom 28. April 2009 einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab bei der Bewertung der Forderungen der drei Erwerberkommanditgesellschaften angewendet. Wenn Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet seien, sei dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen seien mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderung abzuschreiben. Dieser Bewertungsmaßstab sei Ausfluss des in § 253 HGB verankerten Niederstwertprinzips. Das Erfordernis, Wertberichtigungen auf Forderungen zu bilden, ergebe sich auch aus § 252 Abs. 1 Ziff. 3 HGB. Aus § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB ergebe sich zudem, dass vorsichtig zu bewerten sei, namentlich alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstünden, zu berücksichtigen seien. Diese Grundsätze hätte die Beklagte bei der Prüfung der Werthaltigkeit der drei Kaufpreisforderungen missachtet. Dies habe die Beklagte durch ihr zeitlich späteres Testat vom 13. Mai 2011 zur rückwirkend korrigierten Bilanz per 31. Dezember 2008 auch selbst eingestanden. Da Wertberichtigungen grundsätzlich erst bei Verschlechterung einer aktivierten Forderung in der Zeitachse gebildet würden und nicht rückwirkend auf den Aktivierungszeitpunkt per 31. Dezember 2008, könne die rückwirkende Bilanzkorrektur der C AG nur als Einräumung von Falschbewertungen gewertet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 sei der Wert der Kaufpreisforderungen in Höhe von 57.850.000 € gegen die drei Kommanditgesellschaften gleich Null gewesen. Diese seien mit dem rechtlichen Minimalkapital mit dem Vorstand der C AG G als Kommanditisten gegründet worden. Dass sich deren Vermögenslage bis zum 31. Dezember 2008 verbessert haben könnte, werde von der Beklagten weder behauptet noch ließen die Bilanzen der Erwerberkommanditgesellschaften dies erkennen. Ausgangspunkt der Prüfung seien damit drei vermögenslose Schuldner. Es sei den drei Kommanditgesellschaften auch kein Darlehen oder eine Kapitalerhöhung zugesagt worden, wonach eine Bezahlung der Kaufpreise zu den im Jahr 2009 gestaffelten Fälligkeitszeitpunkten möglich gewesen wäre. Aufgrund dessen sei die Bildung von Wertberichtigungen der aktivierten Forderungen schon per 31. Dezember 2018 erforderlich gewesen. Wie in der im Jahr 2011 rückwirkend korrigierten Bilanz seien die Kaufpreisforderungen bis auf den Anschaffungswert der Immobilien in Höhe von ca. 43 Mio. € teilweise abzuschreiben gewesen, da im Falle einer Rückabwicklung der Verträge infolge Nichtzahlung diese Immobilien in der Bilanz nach dem Niederstwertprinzip zum Anschaffungspreis zu bewerten gewesen wären. Dadurch dass die C AG in der im Jahr 2009 erstellten Bilanz des Jahres 2008 keine Wertberichtigung auf die Forderungen gebildet habe, habe sie den Ausweis eines negativen Eigenkapitals vermieden. Denn eine Wertberichtigung in Höhe von 14.253.000 € hätte als Kostenposition über die Gewinn- und Verlustrechnung den in den aktivierten Forderungen von 57.850.000 € enthaltenen, unrealisierten Kaufpreisgewinn aus den drei Kaufverträgen wieder eliminiert und zu dem Bilanzausweis eines durch Eigenkapital nicht mehr gedeckten Fehlbetrags von mehr als 6 Mio € geführt. Bis zum Tag der Bilanzkorrektur habe die C AG Anleihen in einem Platzierungsvolumen von ca. 190 Mio. € begeben. Ein Bilanzausweis mit einem derartigen Fehlbetrag hätte das unmöglich gemacht. Vor diesem Hintergrund hafte ihnen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, weil die Fehlerhaftigkeit des Testats aus den vorstehend dargelegten Gründen gegeben und das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des§ 826 BGB einzustufen sei. Die Bestätigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 durch die Wirtschaftsprüfer D und F sei grundlegend falsch gewesen, weil die Bilanz unter Verstößen gegen die rechtlichen Regeln des Bilanzrechts erstellt worden sei und im Ergebnis bei einer tatsächlich bilanziell überschuldeten Gesellschaft anstelle des durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrages ein positives Eigenkapital ausgewiesen worden sei. Für jede sachkundige Person sei offensichtlich gewesen, dass die Käufergesellschaften vermögenslos gewesen seien und die Kaufpreisforderungen nicht als voll werthaltig in die Bilanz hätten eingestellt werden dürfen. Es sei offensichtlich gewesen, dass ohne den Vollausweis der wertlosen Forderungen die Bilanz eine Überschuldung ausweisen würde. Dies zeige auch die von der Beklagten selbst erstellte, rückwirkend korrigierte Bilanz. Hierin liege ein schwerer Verstoß gegen die Prüfungspflichten eines Wirtschaftsprüfers und eine nicht zu überbietende Leichtfertigkeit, wenn die Bilanz eine Werthaltigkeit von in Kaufpreisforderungen enthaltener Luftgewinne suggeriere, die keinerlei Werthaltigkeit auswiesen. Die Unterlassung der Prüfung der Werthaltigkeit sei angesichts der Relevanz der Bilanzierung leichtfertig und rücksichtslos gegenüber den potenziellen Erwerbern von Anleihen der C AG. Vor diesem Hintergrund stelle die Erteilung des Bestätigungsvermerks vom 28. April 2009 einen schweren Verstoß gegen die Prüfungspflichten eines Wirtschaftsprüfers im Sinne einer Rücksichtslosigkeit gegenüber Dritten dar. Die Überschuldung sei im laufenden Jahr 2008 absehbar gewesen. Daher sei die Bedeutung der dann erfolgten Bilanzierung für die Abschlussprüfer der Beklagten offensichtlich gewesen Wenn die Beklagte in dieser Lage nach dem Prinzip Hoffnung wegen einer angeblich beabsichtigten Platzierung der Kommanditgesellschaften Forderungen gegen Gesellschaften ohne jede Bonität nicht teilwertberichtige, sei das eine gewissenlose Vorgehensweise gegenüber Dritten. Die Beklagte, die sich das Handeln ihrer Wirtschaftsprüfer zurechnen lassen müsse, habe auch vorsätzlich gehandelt, weil diese die Tatumstände, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen, gekannt hätten. Für die Wirtschaftsprüfer sei aufgrund ihrer beruflichen Sachkunde offensichtlich gewesen, dass nach dem Testat börsennotierte Anleihen der C AG an der Börse oder durch Neuzeichnungen von Privatanlegern erworben werden würden. Ebenso offensichtlich sei gewesen, dass der Ausweis einer Überschuldung in der Bilanz zum 31. Dezember 2008 die Neuplatzierung von Anleihen durch die C AG unmöglich gemacht hätte. Auch ein leichtfertiges Handeln der Wirtschaftsprüfer liege angesichts der groben Fehler bei der Einstellung der wertlosen Forderungen als werthaltig in die Bilanz unter Verstoß gegen elementare Grundsätze der Bilanzierung, der bekannten Größenordnung dieser Forderungen, der rechnerischen Eigenkapitalsituation der C AG im Vorjahr 2007 und der benannten Auffälligkeiten bei der Umsetzung der notariellen Kaufverträge Ende 2008 vor. Dieses leichtfertige Verhalten lasse den Schluss auf eine gleichgültige und gewissenlose Haltung der Wirtschaftsprüfer bei Erstellung des Testats zu. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.779,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus den Anleihen 4 im Nennwert von 10.000,00 EUR und 3 im Nennwert von 10.000,00 EUR zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.106,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der Anleihe 6 im Nennwert von 20.000,00 EUR zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Anleihen gegenüber c) der Klägerin d) dem Kläger in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass sie bei der Erteilung des streitgegenständlichen Testats gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Eine Kaufpreisforderung könne grundsätzlich auch dann in voller Höhe aktiviert werden, wenn die Veräußerung unter einem Rücktrittsvorbehalt stehe. Dabei sei unerheblich, wann der Kaufpreis gezahlt werde. Maßgeblich für die Aktivierung der Kaufpreisforderungen sei allein, dass das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen sei, was hier vorliege. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung lasse sich nicht mit dem Vorwurf begründen, sie habe die angebliche Wertlosigkeit der bilanzierten Kaufpreisforderungen nicht ordnungsgemäß erfasst. Anlass hierfür hätte allenfalls dann bestanden, wenn es am Bilanzstichtag überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, dass die C AG von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen würde. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit habe jedoch aus der insoweit maßgeblichen ex ante Perspektive nicht vorgelegen. Aus ihrer damaligen Sicht hätten keine handfesten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Erwerberkommanditgesellschaften zur Aufbringung der vereinbarten Kaufpreise außerstande sein würden. Soweit klägerseits fortwährend Gegenteiliges behauptet werde, ließe sich dies wohl nur damit erklären, dass die Kläger die Situation zum 31. Dezember 2008 rückblickend anders beurteilen würden. Man könne ihr auch kaum vorhalten, sie hätte die Situation anders beurteilen müssen, wo doch sogar die Creditreform nach der von dieser durchgeführten Unternehmensanalyse zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich die wirtschaftliche Situation der C AG - auch und gerade unter Berücksichtigung der geschlossenen Kaufverträge - sehr positiv darstelle. Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 8. Juli 2017, durch den der Beklagten aufgegeben wurde, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast konkret vorzutragen, welche Prüfungen sie in Bezug auf die Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen aus den notariellen Kaufverträgen vom 28. Oktober 2008 vorgenommen habe, welche Auskünfte sie von den Vorständen der C AG hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungen mit welchem Inhalt eingeholt habe und dies ggfs. durch geeignete Unterlagen wie z.B. die Prüfprotokolle zu belegen, hat die Beklagte angegeben: Anlässlich des ihr erteilten Auftrags zur Prüfung des Jahresabschlusses der C AG für das Geschäftsjahr 2008 sei es im Januar und Februar 2009 wiederholt zu Besprechungen zwischen ihr und den maßgeblichen Ansprechpartnern auf Seiten der C AG gekommen. Die ersten Gespräche im Januar 2009 hätten ihre Mitarbeiter dazu genutzt, sich von den Zeugen K und L zunächst noch einmal das Geschäftsmodell, das interne Kontrollsystem sowie das Kontrollumfeld der C AG erläutern zu lassen. Diesbezüglich hätten die vorgenannten Zeugen ausgeführt, dass der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit der C AG auf dem deutschlandweiten Erwerb von Wohn- und Gewerbeimmobilien, der Wertoptimierung und dem gewinnbringenden Verkauf von Immobilienportfolios liege. Das Geschäftsmodell sehe vor, dass die erworbenen Immobilien durch unterschiedlichste Maßnahmen aufgewertet und anschließend gewinnbringend veräußert würden. Auf dieser Grundlage emittiere die C AG Investmentprodukte für institutionelle Investoren, Investmentfonds und Privatanleger. Zur Überwachung dieser Prozesse habe die C AG ein mehrstufiges Kontrollsystem installiert. Während die Ermittlung des Verkehrswertes der von der C AG ins Visier genommenen Immobilien einem nachweislich qualifizierten Immobiliengutachter oblegen habe, sei für die Einhaltung der festgelegten Investitionskriterien der Mittelverwendungskontrolleur M zuständig gewesen. Flankierend existiere ein hochkarätig besetzter Aufsichtsrat, der die Geschäftstätigkeit der C AG fortlaufend überwache. Die Zeugen L und K hätten ihren Mitarbeitern zudem berichtet, dass die C AG bereits im Juli 2008 einen weiteren Vertriebskanal geschaffen habe, um sich in puncto Vermarktung möglichst breit aufzustellen. Es sei deshalb die „N“ gegründet worden, bei der es sich um ein Emissionshaus handle. Maßgebliches Betätigungsfeld der N sei die Konzeption und Platzierung geschlossener Immobilienfonds gewesen. In Umsetzung dieser Diversifikationsstrategie habe die N die drei Erwerberkommanditgesellschaften gegründet. Die jeweils am 27. Oktober 2008 gegründeten Gesellschaften hätten als sogenannte Publikumsgesellschaften am Markt platziert werden sollen. Die Zeugen K und L hätten sich sehr zuversichtlich gezeigt, dass es der N gelingen würde, die neu aufgelegten Fonds erfolgreich und zügig am Markt zu platzieren. Die Zeugen hätten in diesem Zusammenhang auf das gut durchdachte Geschäftskonzept der drei Erwerberkommanditgesellschaften, die ihnen vorliegenden überzeugenden Businesspläne und Planzahlen dieser Kommanditgesellschaften und als deren Faustpfand, das exzellente Netzwerk des auf Seiten der N handelnden Herrn O verwiesen. Mit dem Hinweis, dass jedenfalls für den HR Nr. 1 bereits der Entwurf eines von der Kanzlei P & Partner erstellten Verkaufsprospekts existiere, rundeten die Zeugen L und K ihre Erläuterungen ab. Um die aussagekräftigen mündlichen Angaben der vorgenannten Zeugen zu den von der N aufgelegten Fondsgesellschafen zu verifizieren, hätten sich die Zeugen E und F die notariellen Kaufverträge vom 28. Oktober 2008, die vom Sachverständigenbüro J erstellten Wertgutachten und die Businesspläne und Planzahlen der Erwerberkommanditgesellschaften vorlegen lassen und diese Pläne einer kritischen Überprüfung unterzogen. Daraus sei hervorgegangen, dass das Geschäftskonzept der N auf der Überlegung basiere, sich bei der Akquisition auf eigenkapitalstarke Unternehmen, Geschäftspartner und sonstige Zuträger zu konzentrieren. Dabei sollten die Fondsgesellschaften verstärkt davon profitieren, dass die N über exzellente Kontakte zu Vermögensverwaltern verfügte und zu insgesamt 22 potentiellen Investoren ein Kontakt hergestellt worden sei. Den von der N aufgestellten Planzahlen habe sich entnehmen lassen, dass potentielle Anleger im Planungszeitraum von 2009 bis 2020 auf der Basis der jeweiligen Kaufpreise Renditen hätten erwarten dürfen. Eine weitere von ihren Wirtschaftsprüfern eingesehene Unterlage sei der Ratingbericht der Creditreform vom 27. November 2008, der deshalb besondere Bedeutung verdiene, weil er das Ergebnis einer jährlichen Prüfung der unabhängigen und kompetenten Analysten der Kreditreform Rating AG sei, die der C AG das Rating „BBB“ und damit eine stark befriedigende Güte bescheinigt habe. Diese Einschätzung sei insbesondere deshalb bemerkenswert, weil das Rating unter Berücksichtigung der Immobilientransaktionen und nach intensiver Befassung mit den Businessplänen der Fondsgesellschaften erteilt worden sei. Schlussendlich habe es der Zeuge F nicht bei einer Durchsicht der ihm übergebenen Unterlagen belassen, sondern sich in einem Gespräch mit dem Zeugen O im Februar 2009 nochmals die Businesspläne der Fondsgesellschaften sowie die zugehörigen Planzahlen erläutern lassen. Dabei habe der Zeuge O gegenüber dem Zeugen F nochmals ausdrücklich das Vorhandensein der exzellenten Kontakte zu Vermögensverwaltern, potentiellen Investoren und Banken versichert. Unbeschadet all dieser Ausführungen könne den Klägern aber auch schon deshalb kein kausaler Schaden entstanden sein, weil sie nicht schlüssig behauptet hätten, den streitgegenständlichen Bestätigungsvermerk im Vorfeld ihrer Anlageentscheidungen gekannt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren I- 14 U 84/18 und I – 14 U 97/18. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist im tenorierten Umfang begründet. 1) Es kann dahingestellt bleiben, ob im Ausgangspunkt eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn als Garant in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.Februar 2013 – III ZR 139/12, WM 2013, 689-691, juris Rn. 12), weil derartige Ansprüche nach § 46 BörsG a.F. jedenfalls verjährt wären. Diese Verjährungsvorschrift ist auch auf Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn entsprechend anzuwenden (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262-265, juris Rn. 26 m.w.N.). Danach verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn spätestens in drei Jahren nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages. Ausgehend davon, dass die Kläger die streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen im Zeitraum zwischen dem 5. August 2008 und dem 25. März 2011 erworben hatten, endeten die Verjährungsfristen spätestens am 25. März 2014 und konnten durch die erst im Jahre 2017 anhängig gemachte Klage nicht mehr gehemmt werden. 2) Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn sind im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach nicht gegeben. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens (std. Rspr.: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, III ZR 264/14, WM 2015, 2238-2241, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Haftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens würde daher voraussetzen, dass die Beklagte entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt gewesen oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten wäre. Allein daraus, dass die Beklagte in den jeweiligen Zeichnungsprospekten (Anlage 3 S. 117; Anlage 4 S. 127; Anlage 6 S. 97) als Abschlussprüfer benannt und für diese Tätigkeit eine besondere berufliche Qualifikation und eine gewisse Unabhängigkeit Voraussetzung ist, folgt nicht, dass damit bei den Anlegern ein besonderes persönliches Vertrauen begründet wird. Dem steht schon entgegen, dass der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zunächst allein im Interesse des Unternehmens erfolgt (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB). 3) Die Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus dem zwischen ihr und der C AG geschlossenen Prüfvertrag. a) Grundsätzlich haftet der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Gesellschaft und - wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist - auch diesem gegenüber. Er ist jedoch nicht den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Bestimmung des § 323 HGB schließt zwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertraglicher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet werden kann. An die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - III ZR 317/07, juris Rn. 5 m.w.N.). Da Bestätigungsvermerken nach § 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben, dies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ebenso weit zu ziehen, genügt es für die Annahme einer Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – 8 U 1603/08, DStR 2012, 2098-2100, juris Rn. 22). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gingen nicht über die der C AG geschuldete Pflichtprüfung hinaus. Die (potentiellen) Anleger der C AG konnten deshalb von der Beklagten keine besondere Leistung erwarten, die gerade ihrem Schutz dient. Allein daraus, dass die in Rede stehende Beteiligung mit dem durch Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) vom 28. Oktober 2004 eingefügten § 8f VerkaufsprospektG der Prospektpflicht zum 1.Juli 2005 unterworfen wurde und gemäß § 11 der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) der Bestätigungsvermerk - jedenfalls bei Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr - zu prospektieren ist, folgt keine Einbeziehung potentieller Anleger in den Schutzbereich des zwischen Abschlussprüfer und zu prüfender Gesellschaft geschlossenen Prüfvertrages. Zwar kann durch solche Angaben in einem Prospekt - für den Abschlussprüfer erkennbar - die Anlagebereitschaft von an einer Beteiligung interessierten Dritten positiv beeinflusst werden. Jeden in solcher Weise an einer Beteiligung Interessierten in den Schutzbereich der Prüfverträge einzubeziehen, wäre jedoch ein offener Widerspruch gegen die in der Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, WM 2006, 1052-1055, juris Rn. 14 zu börsennotierten und damit schon damals einer Prospektpflicht unterliegenden Wertpapieren). 4) Die Beklagte haftet den Klägern allerdings gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, weil sie mit dem „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ vom 28. April 2009 zum Jahresabschluss und Lagebericht der C zum 31. Dezember 2008 die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, wobei sie sich gemäß § 31 BGB das Handeln ihrer den Abschlussprüfervermerk unterzeichnenden seinerzeitigen geschäftsführenden Wirtschaftsprüfer zurechnen lassen muss. a) Sittenwidrigkeit liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (BGH, Urteile vom 26. September 2000 – X ZR 94/98, WM 2000, 2447-2453, juris Rn. 55; vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04, WM 2006, 423-427, juris, Rn. 31). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt (BGH, Urteil vom 26. September 2000, a.a.O., Rn. 55). Dies kann auch darin liegen, dass Prüfergebnisse ungeprüft übernommen werden. Entscheidend ist, dass der Abschlussprüfer - etwa durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch "ins Blaue hinein" gemachte Angaben - eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Testats oder den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Testat für deren Entschließung hatte, und der in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss (OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 31). b) Im vorliegenden Fall haben die Abschlussprüfer der Beklagten in ihrem Testat vom 28. April 2009 bestätigt, dass sie den Jahresabschluss und Lagebericht 2008 der C AG geprüft und ihre Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Diese unbeschränkte Bestätigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2008 war unvertretbar. Der Abschlussprüfer hat gemäß § 317 Abs. 2 HGB a.F. die Pflicht zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss mit der von ihm während der Prüfung gewonnenen Erkenntnis im Einklang steht und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt. Gemäß § 322 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 HGB a.F. darf nur dann ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden, wenn der Jahresabschluss und damit auch der Lagebericht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei muss der Lagebericht nicht nur klar und verständlich sein, wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens dürfen vielmehr nicht verharmlost oder verschleiert werden (Grottel in Beck'scher Bilanzkommentar, 11. Auflage 2018, § 289 HGB, Rdnr. 21 ff). Ist dies nicht der Fall, sind gemäß § 322 Abs. 4 HGB in ihrer Tragweite erkennbare Einschränkungen vorzunehmen. Falls Einschränkungen nicht ausreichen, um in der Zusammenschau mit dem Lagebericht ein zutreffendes Bild zu vermitteln, ist der Bestätigungsvermerk zu versagen. c) Im Streitfall besteht die Pflichtverletzung der Abschlussprüfer der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks vom 28. April 2008 darin, dass sie im Rahmen ihrer Prüfungen nicht die unzutreffende bilanzmäßige Bewertung der Kaufpreisforderungen gegen die HR Nr. 1 GmbH & Co KG, die HM Nr. 2 GmbH & Co KG und die HM Nr. 3 GmbH & Co. KG mit dem Nennwert von 57.850.000,00 € im Jahresabschluss beanstandet haben, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt eine Teilabwertung dieser Forderungen um einen Betrag von 14.253.000,00 €, so wie diese dann aufgrund der Nachprüfung des Jahresabschlusses und der Lageberichts für das Kalenderjahr 2008 durch den Vorstand (11. Mai 2011) und die Abschlussprüfer der Beklagten (Testat vom 13. Mai 2011) vorgenommen worden ist, zwingend geboten gewesen wäre. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richtet sich die Aktivierung einer Forderung bei buchführenden Gewerbebetrieben nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. HGB a. F. sind Gewinne (und damit Forderungen) nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BFH, Urteil vom 8. November 2011 – I R 10/98, DStR 2001, 567 – 571, juris Rn. 19 m.w.N.). Beim Verkauf eines Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96, DStR 2000, 1176-1179, juris Rn. 14 m.w.N.). Ab diesem Zeitpunkt liegt die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Grundstück beim Erwerber. Dies führt dazu, dass der Veräußerer die Sache in seiner Bilanz nicht mehr als ihm gehörig ausweisen darf. Stattdessen weist der Veräußerer die Forderung auf den vereinbarten Kaufpreis aus. Dadurch kommt es zur Gewinnrealisierung, da mit dem Ausweis der Kaufpreisforderung die stillen Reserven im Buchwert des veräußerten Gegenstandes aufgedeckt worden sind (BFH, Urteil vom 25. Januar 1996 – IV R 114/94, NJW 1996, 2951-2952, juris Rn. 13). Im Streitfall sind alle hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Aktivierung der Kaufpreisforderung aus den drei notariellen Grundstücksverkäufen vom 28. Oktober 2008 im Streitjahr 2008 erfüllt. Besitz, Nutzen, öffentliche und private Lasten, Haftung, Verkehrssicherung und Gefahr des jeweiligen Grundbesitzes sind, wie den entsprechenden notariellen Kaufverträgen entnommen werden kann, bereits am 31. Oktober 2008 auf die Erwerberfirmen übergegangen. Der Umstand, dass die C AG den Erwerberfirmen den Kaufpreis bis zum 31. Mai 2009/31. Juli 2009/31. Oktober 2009 bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Verzinsung der Kaufpreisforderung ab dem 31. Oktober 2008 gestundet hatte, steht der Aktivierung der Kaufpreisforderung grundsätzlich nicht entgegen. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2018 auf den Entwurf einer Neufassung der X Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichen Eigentum zur Gewinnrealisierung nach HGB bei Sale-and-buy-back Geschäften [ https://www.........................data.pdf] verweisen, wonach es in den Fällen einer längerfristigen Kaufpreisstundung am Übergang des wirtschaftlichen Eigentums fehlen kann ist zu berücksichtigen, dass der Hauptfachausschuss des X seine Stellungnahme zur Rechnungslegung wegen geäußerter Bedenken, die sich insb. auf negative steuerliche Konsequenzen einer Anwendung der vom HFA vorgesehenen Regelungen beziehen, nicht verabschiedet hat. Insoweit liegt also kein durch das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland konkretisierter Prüfungsstandard vor, den die Abschlussprüfer der Beklagten durch ihre Annahme, dass im Streitfall von einem wirtschaftlichen Eigentumsübergang mit der Folge der grundsätzlichen Aktivierung der Kaufpreisforderung auszugehen ist, verletzt haben könnten. bb) Allerdings folgt aus dem Umstand, dass bei einer Grundstücksveräußerung die Kaufpreisforderung grundsätzlich mit ihrem Nennwert in der Bilanz anzusetzen ist nicht, dass insoweit eine Teilwertberichtigung ausgeschlossen wäre. Als Forderung aus „Lieferungen und Leistungen“, um die es sich bei der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung handelt, unterliegt sie dem Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 HGB a.F. (Schubert/Berberich in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, Rn. 561 zu § 253 HGB). Sind dem Unternehmer Umstände bekannt geworden, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Risiko behaftet sind, muss er diesen Risiken im Wege der Einzelabwertung Rechnung tragen. Es ist nicht zulässig, solche Forderungen lediglich in eine Pauschalabwertung einzubeziehen. Es muss also zunächst geprüft werden, ob Einzelabwertungen zu bilden sind (Schubert/Berberich, a.a.O., Rn. 569 zu § 253 HGB). Schließlich sind auch Geldforderungen nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB a.F. nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten. Danach sind bis zum Tag der Bilanzerstellung erlangte Kenntnisse über den Wert von Forderungen zum Bilanzstichtag einzubeziehen (BFH, Urteil vom 20. August 2003 – I R 49/02, DStR 2003, 2060-2062, juris Rn. 15). cc) Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass von den Abschlussprüfern der Beklagten eine Teilwertberichtigung der Kaufpreisforderungen hätte vorgenommen werden müssen, weil es wegen der ersichtlich schlechten Finanzlage der drei Erwerberunternehmen offenkundig war, dass diese den gestundeten Kaufpreis nicht fristgemäß an die C AG würden zahlen können, so dass die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 323 BGB durch die Verkäuferin von Anfang an im Raum stand. Im Fall der Rücktrittsausübung wegen Zahlungsverzuges würden die Kaufverträge rückabgewickelt und die Grundstücke wären wieder mit den Anschaffungswerten in die Bilanz einzustellen. Dieser Differenzbetrag zwischen der Höhe des Kaufpreises und dem Anschaffungswert der Grundstücke stellt den Berichtigungswert dar, um den die Kaufpreisforderungen teilwertzuberichtigen gewesen wären. Im vorliegenden Fall beträgt dieser Wert unstreitig 14.253.000,00 €. Im Einzelnen gilt folgendes: Zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 war der Wert der Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 57.850.000,00 €, die gegen die erst einen Tag zuvor im Handelsregister eingetragenen drei Erwerber-Kommanditgesellschaften gerichtet waren, praktisch gleich null, weil diese den Kaufpreis unstreitig nicht bezahlen konnten. Denn diese Gesellschaften waren lediglich mit dem rechtlichen Minimalkapital und dem Vorstand der C AG, G, als Kommanditisten gegründet worden. Den drei neu gegründeten Kommanditgesellschaften waren zum damaligen Zeitpunkt unstreitig auch keine Darlehen oder eine Kapitalerhöhung zugesagt worden, aus denen eine Bezahlung zu den im Jahr 2009 gestaffelten Fälligkeitszeitpunkten möglich gewesen wäre. Einzig für die beiden an den HR Nr. 1 veräußerten Grundstücke in Stadt 1 und Stadt 2 existierten zum Zeitpunkt der Überprüfung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung durch die Beklagte Darlehenszusagen über 7.225.000,00 € bzw. 7.210.000,00 €, wodurch gerade einmal die Kaufpreisforderung der C AG gegenüber dem HR Nr. 1 in Höhe von 15.300.000,00 € knapp zur Hälfte abgedeckt war. Die C AG selbst hat in ihrem Verkaufsprospekt vom 11. Dezember 2008 zur Hypothekenanleihe 4 die Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die drei Erwerberkommanditgesellschaften auf S. 38 wie folgt eingeschätzt: „Unter anderem hat die C AG im Oktober 2008 Immobilien an drei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG veräußert, die unter Mitwirkung der N AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der C AG) den von ihnen jeweils für die Immobilien zu entrichtenden Kaufpreis im Wege der Platzierung von Kommanditanteilen sowie der Aufnahme von Fremdkapital aufbringen wollen. Derzeit hat die C AG den Kaufpreis jeweils verzinslich gestundet. Es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass den GmbH & Co. KGs, die die Immobilien erworben haben, die Finanzierung des Kaufpreises durch entsprechende Aufnahme von Eigenkapital (Kommanditkapital) und Fremdkapital gelingt. Sollte die Finanzierung nicht gelingen, käme es zur Rückabwicklung der Kaufverträge. Dies würde die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der C AG erheblich belasten, da sie im Geschäftsjahr 2008 den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus diesen Immobilienveräußerungen erzielt hat und sie dann die mit diesen Veräußerungen verbundenen Erträge nicht realisieren könnte. Sollte es der C AG in diesem Fall nicht gelingen, innerhalb angemessener Zeit andere Käufer für die betreffenden Immobilien zu vergleichbaren Preisen zu gewinnen, hätte dies wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der C AG.“ Entsprechende Hinweise befinden sich auf S. 30 des Verkaufsprospekts zur Hypothekenanleihe 5 und auf S. 31/32 des Prospekts zur Hypothekenanleihe 6. Zu der Frage, wann mit der Kaufpreiszahlung zu rechnen sei, wurde in den Prospekten zu den Anleihen 4 und 5 folgendes angegeben: Seite 117 des Prospektes zu der Anleihe 4 „[…] Was die konkrete Entwicklung im Hinblick auf die jüngsten Immobilienverkäufe der Gesellschaft anbetrifft, so wird die vollständige Durchführung der im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge voraussichtlich erst ca. Mitte des Jahres 2009 erfolgen. Liquide Mittel aus den Geldeingängen der Verkäufe sind frühestens ab dem 2. Quartal 2009 geplant.“ Seite 92 des Prospektes zu der Anleihe 5 „Was die konkrete Entwicklung im Hinblick auf die jüngsten Immobilienverkäufe der Gesellschaft anbetrifft, so wird die vollständige Durchführung der im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge voraussichtlich Ende des Jahres 2009 erfolgen. Liquide Mittel aus den Geldeingängen der Verkäufe sind frühestens ab dem 4. Quartal 2009 geplant.“ Im Verkaufsprospekt zur Hypothekenanleihe 6 fehlen entsprechende Hinweise. Daraus ergibt sich, dass schon nach den Prospektangaben in den Verkaufsprospekten die Käufergesellschaften voraussichtlich nicht in der Lage sein würden, die gestundeten Kaufpreise fristgerecht zurück zu zahlen und es ohne einen weiteren Stundungsaufschub zu einer Rückabwicklung der Kaufverträge aufgrund Rücktritts der Verkäuferin kommen musste. Nach den - von der Beklagten nur in Bezug auf die Finanzplanung vorgelegten - Businessplänen der Erwerberkommanditgesellschaften beabsichtigten diese, den Kaufpreis über eine Kombination aus Eigenkapital und Fremddarlehen zu finanzieren. Dazu hätte der HR 1) ein Beteiligungskapital von 10.800.000,00 € einwerben und ein Fremddarlehen in Höhe von 7.070.158,00 € aufnehmen müssen, der HM Nr. 2 zur Finanzierung des Kaufpreises über 17.050.000,00 € ein Beteiligungskapital in Höhe von 11.700.000,00 € und ein Fremddarlehen in Höhe von 8.309.100,00 € aufbringen und der HM Nr. 3 zur Finanzierung des Kaufpreises über 25.500.000,00 € ein Beteiligungskapital von 17.000.100,00 € und ein Darlehen über 15.075.900,00 € beibringen müssen. Dass die Fondsgesellschaften imstande gewesen wären, das benötigte Eigenkapital und die Fremddarlehen zur Finanzierung der Kaufpreisforderung aufzubringen, ist weder aus den Umständen ersichtlich noch hat die Beklagte dies auch nur ansatzweise vorgetragen. Nach deren Sachvortrag sollte gemäß dem aus den Businessplänen ersichtlichen Geschäftskonzept der Fondsgesellschafen das Eigenkapital durch die Akquisition von eigenkapitalstarken Unternehmen, Geschäftspartnern und sonstigen Zuträgern erbracht werden, wobei die Fondsgesellschaften verstärkt davon profitieren sollten, dass die N – insbesondere die Herren L und O – über exzellente Kontakte zu Vermögensverwaltern verfügten, die den Gesellschaften den Kontakt zu vermögenden Privatkunden und Unternehmen ermöglichen sollten, zu denen klassische Makler in der Regel keinen Zugang haben. Weder hat die Beklagte vorgetragen, dass aufgrund dieser Kontakte auch nur eine konkrete Zusage eines Unternehmens über eine Beteiligung an den Fondsgesellschaften bestanden hätte noch dass sie dieser Frage im Rahmen der Prüfung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen überhaupt nachgegangen wäre. Ausweislich des von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2018 als Anlage FPS 3 vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung der C AG vom 6. Mai 2009 stellte sich die finanzielle Situation bei den drei Erwerbergesellschaften zum Zeitpunkt der Erteilung des uneingeschränkten Abschlussprüfervermerks vom 28. April 2009 wie folgt dar: Nach der als Anlage dem Protokoll beigefügten Zeitlinie war im Mai 2009 - fett gedruckt hervorgehoben - die Entscheidung zum HR Nr. 1 zu treffen. Im Mai/Juni 2009 wäre die „ EK-/FK-Finanzierung “ zu klären und der „ Emissionsprospekt [zu] finalisieren “ gewesen. Nach der „BaFin Einreichung“ im Juli 2009 wäre im September 2009 der „Vertriebsstart“ erfolgt. Im Februar-März 2010 hätte es zur „ Ausplatzierung “ kommen sollen. Nach Ziff. 1.3 des Protokolls vom 6. Mai 2009 sollte innerhalb von 14 Tagen die finale Entscheidung zum HR Nr. 1 getroffen werden. Dazu heißt es in dem vorgenannten Protokoll: „In diesem Zusammenhang wurde auf die Notwendigkeit der Finanzierung der beiden Objekte in Stadt 2 und in Stadt 1, ….. Straße, verwiesen. Der gesamte Finanzierungsbedarf beläuft sich auf 11,8 Mio Euro. Bisher zugesagt wurden von der R Stadt 3 8,0 Mio. Euro für beide Immobilien. Mit einer Patronatserklärung der C sowie einer persönlichen Bürgschaftsübernahme seitens Herrn G soll das Finanzierungsvolumen auf insgesamt 11,8 Mio Euro erhöht werden“. Damit war ungeachtet des Umstandes, dass zum HR Nr. 1 in den nächsten 14 Tagen eine finale Entscheidung getroffen werden sollte, ungewiss, ob und wann der Fonds überhaupt ausreichende Geldmittel erwirtschaften würde, um die Kaufpreisverbindlichkeit zu erfüllen. Mit Sicherheit ausgeschlossen war eine Geldmittelbeschaffung bis zum Ablauf der Stundungsfrist zum 31. Mai 2009, weil zu diesem Zeitpunkt frühestens eine Entscheidung darüber vorlag, ob der Fonds überhaupt ins Leben gerufen werden sollte. Dem Protokoll vom 6. Mai 2009 war weiterhin eine Zusammenfassung der C AG zum „Aktuellen Stand“ per 30. April 2009 beigefügt, in der es zum HR Nr 1 heißt: „ Die vorbereitenden Maßnahmen sind abgeschlossen oder befinden sich kurz vor dem Abschluss. Um den Strukturierungsprozess final abschließen zu können, müssen noch ausstehende Managemententscheidungen getroffen werden. Wesentliche Punkte sind: Finanzierung “. Zum HM Nr. 2 wird ausgeführt: „Mit der Strukturierung/ Konzeption des HM Nr. 2 wurde noch nicht begonnen. Erste Planrechnungen (…) wurden aufgestellt sowie relevante Immobilienunterlagen zusammen getragen.“ Bei diesem Fonds hätte der Kaufpreis zum 31. Juli 2009 zurückgezahlt werden müssen. Zum HM Nr. 3 wird angemerkt: „ Bis zum Abschluss der Strukturierung des HR Nr. 1 wird hier nicht mit der Erstellung des Prospekts begonnen. Parallel werden hier fondsrelevanten Immobilienunterlagen zusammen getragen. Erste Planrechnungen (…) wurden aufgestellt .“ Im Ergebnis lässt sich somit feststellen, dass die C AG insbesondere im Hinblick auf die HM Nr. 2 und Nr. 3 noch keine zielführenden Maßnahmen eingeleitet hatte, um ausreichende Geldmittel zur Erfüllung der Kaufpreisforderungen zu erwirtschaften. Irgendwelche Konzepte, die zur Durchführung der Kaufverträge mit der HM Nr.2 und der HM Nr.3 hätten führen können, waren weder vorhanden noch wurde an solchen Konzepten gearbeitet. Damit musste gerade bei diesen Fonds mit einem Ausfall der Kaufpreisforderung gerechnet werden. Bei dieser Sachlage haben sich die Wirtschaftsprüfer der Beklagten offenbar darauf beschränkt, die Businesspläne der Fondsgesellschaften allein auf Plausibilität in Bezug auf die Finanzierung der Kaufpreisforderungen durch Einbringung von Eigenkapital und Fremddarlehen in die Fondgesellschaften zu überprüfen. Für die Frage der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Fondsgesellschaften kommt es jedoch nicht allein darauf an, ob die Businesspläne plausibel sind und das Geschäftskonzept der Fondsgesellschaften eine Erfüllung der Forderungen grundsätzlich als möglich erscheinen lässt. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen konkret zur Umsetzung des Geschäftskonzepts eingeleitet und welche Resultate hierbei erzielt wurden. Nur dann lässt sich überhaupt abschätzen, ob die bei Kaufvertragsabschluss quasi vermögenslosen Fondsgesellschaften zukünftig imstande sein würden, die im Jahr 2009 gestaffelt zu erbringenden Kaufpreise auch zu entrichten. Dass die Wirtschaftsprüfer der Beklagten in dieser Richtung irgendwelche Prüfungen unternommen hätten, wird von ihnen selbst nicht behauptet. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Gespräch, das nach dem Sachvortrag der Beklagten der Wirtschaftsprüfer F mit Herrn O im Februar 2009 geführt hatte. In diesem Gespräch hatte sich der Herr F nach dem Sachvortrag der Beklagten nochmals die Businesspläne der Fondsgesellschaften erläutern und sich das Vorhandensein der exzellenten Kontakte des Herrn O zu Vermögensverwaltern, potentiellen Investoren und Banken versichern lassen. Selbst wenn Herrn O besondere Kontakte zu Vermögensverwaltern und Banken unterhielt, bedeutet dies nicht, dass selbige auch bereit gewesen wären zu investieren. Genau zu diesem Punkt fehlt jeder Sachvortrag der Beklagten. Es erstaunt, dass die Wirtschaftsprüfer der Beklagten offenbar noch nicht einmal wussten, dass in Bezug auf den HR Nr. 1 Darlehenszusagen in Höhe von etwa 7 Mio. € vorlagen, da die Vorlage der diesbezüglichen Darlehenszusagen durch die Kläger und nicht durch die Beklagte erfolgte. Was die Fondsprospekte anbelangt, mit deren Hilfe das benötigte Beteiligungskapital eingeworben werden sollte, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten lediglich, dass Herr O dem Wirtschaftprüfer F bei dem Gespräch im Februar 2009 mitgeteilt hatte, dass für den HR zwischenzeitlich ein korrigierter Fondsprospekt vorliege. Dass allerdings seitens der Beklagten für die einzelnen Fonds überprüft worden wäre, wann denn der Vertrieb der Beteiligungen aufgenommen werden sollte und wann mit den ersten Geldzahlungen auf die Beteiligungen gerechnet wird, wird von dieser nicht behauptet. Solange aber noch nicht einmal mit dem Vertrieb der Fondsanteile begonnen wurde oder dieser zumindest unmittelbar bevorsteht, ist völlig unsicher, ob die Fondsgesellschaften zukünftig imstande sein werden, die gestundeten Kaufpreisforderungen zu erfüllen. Es bleibt deswegen dabei, dass die Kaufpreisforderungen der C AG wegen der anfänglichen Vermögenslosigkeit der Fondsgesellschaften praktisch keinen Wert hatten und eine sichere Prognose dazu, ob die Fondsgesellschaften zukünftig imstande sein würden, die Kaufpreisforderungen zu erfüllen, aufgrund der den Wirtschaftsprüfern bekannten Tatsachen nicht möglich war. Dies gilt umso mehr, als die Geschäftstätigkeit der C AG seit der Finanzkrise 2008 in einem als schwierig einzuordnenden Geschäftsumfeld stattfand. Es ist gerichtsbekannt, dass durch die vor allem ab September 2008 einsetzende Finanz- und Wirtschaftskrise und den damit verbundenen Verwerfungen am US-amerikanischen und später auch am internationalen Immobilienmarkt der Immobilienhandel damals praktisch zum Erliegen kam. Investoren waren verunsichert und zogen sich zurück. Kreditinstitute betrieben eine restriktive Geldpolitik und für Immobilien ließen sich in dieser Zeit vielfach keine marktgerechten Preise erzielen. Unter diesen Umständen hätte eine Teilwertberichtigung der Kaufpreisforderungen um den Betrag von 14.253.000,00 € vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hätte dann die Bilanz der C AG für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresverlust von über 10 Mio. € bei einem durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von über 6,6 Mio. € ausgewiesen mit der Folge, dass die C AG in dieser Höhe bilanziell überschuldet gewesen wäre. Damit hätte ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu dem von den Vorständen der C AG erstellten Jahresabschluss mit einem Jahresüberschuss von rund 845.000,00 € und einem Bilanzgewinn von 4.736.460,67 € nicht erteilt werden dürfen. d) Der Senat ist gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich die Abschlussprüfer der Beklagten vorsätzlich, zumindest aber in so grober Leichtfertigkeit über die dargestellten offensichtlichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Werthaltigkeit der in die Bilanz eingestellten Kaufpreisforderungen über 57.850.000,00 € gegen die drei Erwerberkommanditgesellschaften hinweggesetzt haben, dass ihre uneingeschränkte Erteilung des Bestätigungsvermerkes am 28. April 2009 als gewissenlos zu bewerten ist. aa) Ausgehend davon, welche herausragende Bedeutung die Bewertung des Werts der drei Kaufpreisforderungen über 57.850.000,00 € für das Bilanzergebnis der C AG für das Geschäftsjahr 2008 hatte, waren die Abschlussprüfer zu einer intensiven und genauen Prüfung dieser Forderungen verpflichtet. Die abgeschlossenen notariellen Kaufverträge der C AG mit den Erwerberkommanditgesellschaften vom 28. Oktober 2008, die sich die Abschlussprüfer nach dem Vorbringen der Beklagten vorlegen ließen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtung auch für die Abschlussprüfer erkennbar als ungewöhnlich zu bezeichnen. Dort werden an erst kurz zuvor in das Handelsregister eingetragene bzw. noch in der Eintragung befindliche Unternehmen Grundstücke veräußert, die offensichtlich über kein Vermögen verfügen, um den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufpreis wird gestundet, um den Erwerberfirmen die Gelegenheit zu geben, den Kaufpreis im Wege der Platzierung von Kommanditanteilen sowie der Aufnahme von Fremdkapital aufzubringen. Gleichzeitig wird aber – und hierin besteht die für die Abschlussprüfer der Beklagten ersichtliche Besonderheit - vereinbart, dass das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Grundstücken drei Tage nach Abschluss der notariellen Kaufverträge auf eben diese vermögenslosen Erwerberfirmen übergeht. Durch diese Übertragung wird die C AG in die Lage versetzt, die veräußerten Grundstücke nicht mehr mit den deutlich niedrigeren Anschaffungspreisen in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 ausweisen zu müssen, sondern grundsätzlich mit dem höheren Wert der aktivierten Kaufpreisforderungen, was die C AG im Geschäftsjahr 2008 unstreitig vor der Ausweisung der bilanziellen Überschuldung gerettet hat. Zwar bedeutet bilanzielle Überschuldung bei positiver Fortbestehensprognose des Unternehmens noch keine Insolvenzreife. Es liegt aber auf der Hand, dass die C AG erhebliche Schwierigkeiten bei der Absetzung ihrer Hypothekenanleihen ab der Anleihe 4 gehabt und ebenso das positive Ranking der Creditreform, für das der Eigenkapitalausweis in der Bilanz ein wesentliches Kriterium darstellt, verloren hätte, wenn sie hätte bekennen müssen, dass sich ihre Vermögenslage in 2008 überhaupt nicht verbessert sondern dieses Geschäftsjahr sogar mit einer bilanziellen Überschuldung von mehr als 6 Mio € geendet hat. Der Senat geht davon aus, dass den Abschlussprüfern der Beklagten diese offenkundigen Zusammenhänge als Wirtschaftsprüfern mit Berufserfahrung auch bewusst waren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich des von der Beklagten selbst vorgelegten Prüfvermerks vom 24. Februar 2009 (Anlage BB5) die Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die drei Erwerberfondsgesellschaften durch Einholung von Auskünften bei den C-Verantwortlichen, durch Auswertung von Unterlagen und ein sich daran anschließendes Gespräch mit Herrn O überprüft worden ist. bb) Gleichwohl haben die Abschlussprüfer der Beklagten zumindest leichtfertig eine eingehende Prüfung unterlassen. Die von diesen überprüften Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 geben Aufschluss darüber, ob die aktivierten Kaufpreisforderungen rechtlich existieren; die von diesen weiterhin überprüften Wertgutachten lassen Rückschlüsse darauf zu, ob den Kaufpreisforderungen überhaupt ein gutachterlich belegter Gegenwert gegenüber stand und insoweit keine Phantasiekaufpreise in Ansatz gebracht worden sind. Für die Werthaltigkeit der gestundeten Kaufpreisforderungen besagt dies unmittelbar nichts. Dafür kommt es allein darauf, ob die bei Kaufvertragsabschluss quasi vermögenslosen Fondsgesellschaften zukünftig imstande sein würden, die im Jahr 2009 gestaffelt zu erbringenden Kaufpreise auch zu erfüllen. Hierfür ist entscheidend, welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Geschäftskonzepts eingeleitet wurden, und welche Resultate hierbei erzielt wurden, was auch den Abschlussprüfern der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Gerade weil der Hauptausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer unter dem Datum des 28./29 November 2006 eine Neufassung der X Stellungnahme zu Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichen Eigentum zur Gewinnrealisierung empfohlen und sich in dieser Empfehlung sogar dafür ausgesprochen hatte, in den Fällen einer längerfristigen Kaufpreisstundung unter Umständen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ganz zu verweigern, musste den Abschlussprüfern der Beklagen bewusst sein, dass die sichere Realisierung der Kaufpreisforderung bei einer Kaufpreisstundung im besonderen Maße zu prüfen ist. Entsprechendes gilt für die von den Abschlussprüfern der Beklagten überprüften Businesspläne der Erwerberkommanditgesellschaften, die sie offenbar nur auf die Plausibilität des Gesamtkonzepts überprüft haben. Denn dass die Abschlussprüfer der Beklagten insoweit irgendwelche weitergehenden Prüfungen der die Umsetzung des Konzepts unternommen hätten, wird von ihnen selbst nicht behauptet. Ebenso entband der Ratingbericht der Creditreform vom 27. November 2008 die Abschlussprüfer der Beklagten nicht von einer Prüfung in Bezug auf die Umsetzung des Geschäftskonzepts. Denn anders als die Wirtschaftsprüfer der Beklagten konnte die Creditreform das Geschäftskonzept der Fondsgesellschaften nur anhand der ihr von der C AG zur Verfügung gestellten Businesspläne auf Plausibilität überprüfen, da ihr keine Informationen über die Umsetzung des Geschäftskonzepts zur Verfügung standen. Diese Informationen konnten und mussten sich aber die mit der Überprüfung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen befassten Abschlussprüfer der Beklagten von den Verantwortlichen der C AG beschaffen. Bei der Einholung von Auskünften hat sich Herr F in dem im Februar 2009 geführten Gespräch mit Herrn O darauf beschränkt, sich nochmals die Businesspläne der Erwerberkommanditgesellschaften erläutern und das Vorhandensein der exzellenten Kontakte des Herrn O zu Vermögensverwaltern und Banken versichern zu lassen. Nur inwieweit selbige auch bereit gewesen wären zu investieren und dass insoweit seitens der Erwerbergesellschaften erfolgversprechende Bemühungen eingeleitet worden waren, wird von der Beklagten nicht behauptet, geschweige denn, dass die Abschlussprüfer der Beklagten dieser Frage überhaupt nachgegangen wären. e) Dieses dargestellte Verhalten stellt sich nicht nur gegenüber der C AG, sondern auch gegenüber den Anlegern und damit den Klägern im vorliegenden Verfahren als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Abschlussprüfer der Beklagten haben hier auch eine Schädigung derjenigen Anleger der C AG, die sich überlegten, Hypothekenanleihen zu erwerben, zumindest billigend in Kauf genommen. Die Beklagte hatte schon den Jahresabschluss der C AG für das Geschäftsjahr 2007 testiert. Ihre Abschlussprüfer kannten die Lageberichte und wussten, dass sich die C AG auch zukünftig im Wesentlichen über Hypothekenanleihen finanzieren wird. Die Beklagte bzw. ihre Abschlussprüfer haben es zudem zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen - wenn nicht gar gewusst -, dass die Anleger den Jahresabschluss, den Lageplan und den von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage ihrer Entscheidung, Hypothekenanleihen der C AG zu erwerben, machen werden. Denn bei diesen Unterlagen handelt es sich um zentrale Dokumente, aus denen die aktuelle Situation der Gesellschaft für einen Anleger ablesbar ist. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass den Abschlussprüfern klar war, dass zumindest einzelne Anleger ohne Erhalt dieser Informationen eine Beteiligung nicht zeichnen werden. Da den Abschlussprüfern aus ihrer Prüfung zudem bekannt war, dass die C AG die Anleger über ausgewählte Kooperations- und Geschäftspartner anwarb, war ihnen auch bewusst, dass dies – wie üblich – mittels Prospekten geschieht, die im Hinblick auf das Vollständigkeitserfordernis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 256/06, juris Rn. 8) als die zentralen Dokumente für die Situation der Gesellschaft Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk zu enthalten haben. f) Der von der Beklagten erteilte Bestätigungsvermerk vom 28. April 2009 war kausal für die Entscheidung des Klägers, die Hypothekenanleihe 6 zu erwerben. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Anlageentscheidungen vermag der Senat hingegen die erforderliche Kausalität nicht festzustellen. aa) Enthält ein Prospekt ein unrichtiges Testat eines Wirtschaftsprüfers und ist dieser damit fehlerhaft, so ist für einen Schadensersatzanspruch des Anlegers weiter erforderlich, dass der Prospektfehler, also das fehlerhafte Testat, für die Anlageentscheidung ursächlich ist. Dabei besteht - worauf auch die Parteien im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen wurden - bei der Verwendung von Emissionsprospekten eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung dafür, dass der Prospektfehler ursächlich für den Entschluss des Anlegers zum Erwerb der Anlage ist (BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184, juris Rn. 30; vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, WM 2013, 689 – 691, juris Rn. 15), wobei diese Vermutung unabhängig davon gilt, ob das Schadensersatzbegehren auf eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage gestützt wird (so BGH, III ZR 139/12, a.a.O., juris Rn. 15). Diese tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, hat der Bundesgerichtshof in seiner vorzitierten Entscheidung vom 21. Februar 2013 auch auf alle Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat erstreckt, soweit sich diese auf einen abgelaufenen Stichtag beziehen. Bestanden folglich zum Prüfungsstichtag (strukturelle) Mängel beim geprüften Unternehmen, die zu einer Versagung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen, dann wird die Kausalität zwischen dem aufgrund des unrichtigen Testats fehlerhaften Prospekt und dem Anlageentschluss vermutet. Das gilt selbst dann, wenn an sich bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen war. Erst wenn zwischen dem Prüfungsstichtag und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen – auch die Grundlage des Unternehmens erfassenden – Änderungen gerechnet werden muss, entfällt die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Testats für den Anlageentschluss (BGH, a.a.O., juris Rn. 17). bb) Dies vorausschickend gilt im vorliegenden Fall folgendes: Das erst im Folgejahr abgegebene Testat der Beklagten für den Jahresabschluss 2008 kann für den bereits am 5. August 2008 erfolgten Erwerb der Anteile der Hypothekenanleihe 3 zum Nennwert von 10.000,00 € schon aus zeitlichen Gründen nicht ursächlich geworden sein. Damit ist die Schadensersatzklage der Kläger, soweit sie den Erwerb der Anleihe 3 vom 5. August 2008 betrifft, unbegründet. Von der Hypothekenanleihe 4 haben die Kläger am 22. Oktober 2009 Anteile im Nennwert von 10.000,00 € erworben. Allerdings liegt dem Prospekt zu dieser Hypothekenanleihe überhaupt kein Testat der Beklagten für den Jahresabschluss 2008 zugrunde. Der von der Beklagten testierte Jahresabschluss ist erstmals in dem veröffentlichten Prospekt vom 11. September 2009 zur Hypothekenanlage 5 enthalten. Deswegen besteht auch für die gezeichnete Anlage 4 keine Vermutung dafür, dass ein falsches Testat der Beklagten in Bezug auf den Jahresabschluss 2008 für den Erwerb dieser Kapitalanlage ursächlich geworden sein könnte. Soweit die Kläger behaupten, sie hätten sich den Prospekt mit dem Jahresabschluss der C AG zum 31.12.2008 und dem Testat der Beklagten vor Erwerb der Anleihe im Internet angesehen und sich darauf verlassen, ist schon nicht dargetan, wann genau und auf wessen Homepage sich die Kläger welchen Prospekt einer anderen Anlage der C AG angeschaut haben wollen. Das Testat der Beklagten war in mehreren nachfolgenden Prospekten enthalten. Das bedarf allerdings schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil die Kläger keinen geeigneten Beweis für ihr von der Beklagten bestrittenes Vorbringen angetreten haben. Einziger Beweisantritt ist die Parteivernehmung der Kläger, womit sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt hat. Für die Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO fehlt es an einem ausreichenden Anbeweis. Die erforderliche Kausalität ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Sachvortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 börslich kein Anleger die C-Anleihen nach dem 28. April 2009 noch erworben hätte, wenn die Beklagte zutreffend testiert hätte, da in diesem Fall die Überschuldung der C AG auf dem Kapitalmarkt bekannt geworden wäre. Denn für die Annahme der Kausalität reicht es nicht aus, dass das fehlerhafte Testat der Beklagten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in Gestalt des streitgegenständlichen Anleihekaufs entfiele. Zwar liegt insoweit eine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie vor. Diese allein vermag jedoch eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Vielmehr ist bei der Prüfung des Anspruchs aus § 826 BGB - wie allgemein im Zivilrecht - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Im Fall der Verkaufsprospekthaftung und der Haftung für fehlerhafte ad-hoc-Mitteilungen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allein die Integrität der Willensentschließung des potenziellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung geschützt wird (BGH, Urteile vom 3. März 2008 – II ZR 310/06, WM 2008, 790 – 793, juris Rn. 15; vom 4. Juni 2007 – II ZR 147/05, WM 2007, 15557 – 1560, juris Rn. 16). Dementsprechend reicht das Vorliegen eines enttäuschten allgemeinen Anlegervertrauens in die Integrität der Marktpreisbildung nicht für eine Haftung der Verantwortlichen aus. Vielmehr setzt die Haftung den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus (BGH, II ZR 310/06, a.a.O., juris Rn. 16 und 19). Daran fehlt es, wie vorstehend ausgeführt. Dies gilt auch, soweit die Kläger weiter geltend machen, dass die C AG noch am 13. Mai 2009, also nach dem Testat der Beklagten, einen Nachtrag während der Zeichnungsfrist veröffentlicht habe, wonach die am 30.06.2009 ablaufende Zeichnungsfrist bis zum 14.12.2009 verlängert werde. Hätte die Beklagte richtig testiert, - so die Klägerin –, wäre die Überschuldung im Nachtrag der C AG ausgewiesen worden und zudem auch durch die intensive Berichterstattung der C AG am Kapitalmarkt bekannt geworden. Privatanleger hätten dann nicht mehr gezeichnet. Darüber hinaus verkennen die Kläger, dass die Beklagte für den Inhalt des Nachtrags nicht verantwortlich ist. Das streitgegenständliche Testat war im Prospekt nicht enthalten. Auch der Nachtrag bezieht sich nicht auf das streitgegenständliche Testat, indem er es beispielsweise als positive Bestätigung der wirtschaftlichen Verhältnisse herausstellt, sondern nennt dieses nicht. Was geschehen wäre, wenn die Beklagte ihr Testat nicht erteilt wäre, ist offen. Dass ein negatives Testat durch entsprechende Berichterstattung auch Privatanlegern bekannt geworden wäre, setzt zudem voraus, dass es überhaupt in die Öffentlichkeit gelangt. Das streitgegenständliche Testat wurde im Bundesanzeiger am 01.04.2010 veröffentlicht, also erst nach Erwerb der Anleihe 4. Damit bleibt die Schadensersatzklage der Kläger auch hinsichtlich des Erwerbs der Anlage 4 ohne Erfolg. Von der Hypothekenanleihe 6 hat der Kläger am 25. März 2011 Anteile im Nennwert von 20.000,00 € erworben. Somit liegen zwischen dem Anleihekauf und dem in Rede stehenden Testat der Beklagten vom 28. April 2009 weniger als zwei Jahre, so dass der Kläger bei einem solchen Zeitraum zwar mit einem neuen Testat für das Geschäftsjahr 2009, nicht aber mit wesentlichen, die Grundlage des Unternehmens erfassenden Änderungen rechnen musste. Damit ist für diesen Anleiheerwerb die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Testats vom 28. April 2008 für den Anlageentschluss des Klägers nicht infolge Zeitablauf erloschen. Soweit danach für den am 25. März 2011 erfolgten Erwerb der Anleihe 6 die Kausalität des von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerks vom 28. April 2009 für die Anlageentscheidung des Klägers zu vermuten ist, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich von einer Vermutungswiderlegung auszugehen ist, wenn der Prospekt mit dem Testat der Beklagten vom 28. April 2009 bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08, WM 2010, 262 – 265, juris Rn 23), wobei diese Vermutung in einer Beratungssituation noch nicht einmal durch den Nachweis widerlegt werden kann, der Anleger habe den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2010 – II ZR 42/08, juris Rn. 23). Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, wenn die Beklagte das Vorbringen der Kläger lediglich pauschal bestreitet. Die Kläger haben im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 vorgetragen, dass sie sich vor dem Anleiheerwerb auf der Internetseite der C AG das Rating der Creditreform und die Informationsbroschüre der C AG zu der Anleihe, in der ebenfalls das Rating erläutert und die Anleihe als mündelsicher beschrieben worden sei, angesehen haben. Ferner hätten sie den Prospekt mit dem Jahresabschluss der C AG per 31. Dezember 2008 mit dem Testat der Beklagten vor dem Anleiheerwerb im Internet angesehen und sich auf die Richtigkeit verlassen. Damit stimmt überein, dass die Kläger jeweils auf dem Kaufantrag die Kenntnis und den Erhalt des Prospelts bestätigt haben. Sie hätten in eine sichere Anlage mit angemessener Rendite investieren wollen und diese Voraussetzungen bei der von ihnen gewählten Anleihe als erfüllt angesehen. Hätte die Anleihe ein schlechtes Ranking gehabt oder die Bilanz der C AG ein negatives Eigenkapital ausgewiesen, hätten sie bzw. der Kläger die Anleihen nicht erworben. Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 27. Oktober 2017 (Bl. 58 GA) und 22. Februar 2018 (Bl. 122 GA) demgegenüber bestritten hat, dass die Kläger ihre Investitionsentscheidung auf der Grundlage und in Kenntnis des streitgegenständlichen Testats getroffen haben und sich hierfür auf die Parteivernehmung der Kläger berufen hat, war dem nicht nachzugehen. Da bei einem Beweisantrag auf Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob nicht ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 – 343, juris Rn. 20). Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen könnten, dass der Kläger, der unstreitig Anteile an der Hypothekenanleihe 6 erworben hat, den Verkaufsprospekt dieser Hypothekenanleihe mit dem streitgegenständliche Testat nicht vor dem Anleiheerwerb zur Kenntnis genommen und dessen Erhalt wahrheitswidrig bestätigt haben könnte. Die Beklagte behauptet zudem selbst nicht substantiiert, dass die Verkaufsprospekte zu den Hypothekenanleihen mit den Testaten der Beklagten – so wie klägerseits vorgetragen - nicht im Internet abrufbar gewesen wären. Der Senat war zudem in der Vergangenheit bezüglich der von der C AG vertriebenen Anleihen mit einer Vielzahl von Klagen geschädigter Anleger gegen die Mittelverwendungskontrolleure und die Vorstände der C AG befasst und weiß aufgrund dieser Tätigkeit, dass die Verkaufsprospekte der C AG im Internet u.a. auf Kapitalmarktplattformen abrufbar waren, weil er selbst diese Informationsmöglichkeit genutzt hat, wenn in den vorgenannten Verfahren seitens der Prozessbevollmächtigten teilweise nur schlecht leserliche Kopien der Anlageprospekte vorgelegt worden sind. Selbst heute ist noch ist der hier maßgebliche Verkaufsprospekt der Anleihe 6 im Internet z.B. als PDF-Dokument auf der Internetseite https://www.anleihen-finder.de › …………………. abrufbar. Ebenso wenig hat die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, der Verkaufsprospekt zur Anlage 6 mit dem darin mitgeteilten Testat der Beklagten sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht entscheidend gewesen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass sich am Markt Anleger gefunden hätten, die bereit gewesen wären, eine Hypothekenanleihe zum vollen Ausgabepreis zu erwerben, wenn bekannt gewesen wäre, dass bei richtiger Bewertung der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften die C AG in ihrer Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 einen durch Eigenkapital nicht mehr gedeckten Fehlbetrag von mehreren Mio Euro hätte ausweisen müssen. Von daher ist es auch nachvollziehbar, wenn die Kläger vorgetragen haben, der Kläger hätte die Anleihe nicht erworben, wenn die Bilanz der C AG ein negatives Eigenkapital ausgewiesen hätte. g) Was die Höhe des Schadensersatzanspruches anbelangt, gilt folgendes: Die Kläger haben durch Vorlage des vom Kläger am 24. März 2011 unterzeichnete und am 25. März 2011 von der C AG angenommenen Wertpapierkaufantrags (Anlage K 19) nachgewiesen, dass der Kläger Anteile zum Nennwert von 20.000,00 € an der Hypothekenanleihe 6 zum Kaufpreis von 20.037,20 € erworben hat. Der Kaufpreis wurde mit am 25. März 2011 von der klägerischen Bank abgestempelten Überweisungsträger beglichen. Dass der Kaufpreis für diese Anleihe vom Kläger letztlich auch gezahlt wurde, erschließt sich zudem bereits daraus, dass der Kläger nach den vorgelegten Wertpapierabrechnungen Einlösungen erhalten haben, die mit Sicherheit unterblieben wären, wenn der Kläger die Anleihe nicht erworben hätte. Auf die erworbenen Anteile hat der Kläger seinen Angaben zufolge zwischen dem 15. Juni 2011 und 15. September 2012 sechs Zinsgutschriften in Höhe von jeweils 175,53 € netto, mithin 1.053,18, € sowie Rückflüsse in Höhe von insgesamt 732,94 € erhalten. Von dem Kaufpreis in Höhe von 20.037,20 € sind somit insgesamt 1.786,12 € abzuziehen, so dass ein Schaden jedenfalls in Höhe der beantragten 17.106,40 € Schadensersatz verbleibt. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2019 lediglich pauschal behautet hat, dass der Kläger über die von ihm tatsächlich angegebenen Rückflüsse und Zinszahlungen weitere Zahlungen erhalten hat, ist dies in Ermangelung eines hinreichend konkreten Sachvortrags unbeachtlich, weil die Beklagte als Schädigerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs trägt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 84/01, NJW-RR 2004, 79 – 81, juris Rn. 17). 5) Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 17.106,40 € ist für den hier geltend gemachten Zeitraum ab dem 31. März 2011 bis zum 19. Juni 2017 lediglich in Höhe von 4 % zu verzinsen (§ 849 BGB). Die Beklagte konnte nicht bereits durch das anwaltliche Schreiben vom 17. Mai 2017 in Verzug gesetzt werden, da die dort eingeräumte Frist bis zum 15. April 2017 bei Fertigung des Schreibens bereits abgelaufen war. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB trat Verzug damit 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Zahlungsaufstellung im Schreiben vom 17. Mai 2017 ein. Da die Beklagte ausweislich des weiteren klägerischen Anwaltsschreibens vom 26. Juli 2017 die geltend gemachten Zahlungsansprüche mit Schreiben vom 19. Juni 2017 zurückgewiesen hatte, ist von einem Zugang spätestens an diesem Tag auszugehen. Ab dem 20. Juni 2017 werden somit nach §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. Im Übrigen ist die Klage insoweit unbegründet. 6) Der zuerkannte Schadensersatzbetrag nebst Zinsen ist – wie klägerseits beansprucht – Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an der Hypothekenanleihe 6 im Nennwert von 20.000,00 € an die Beklagte begründet. 7) Dieser Anspruch ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verjährt. Die Kläger haben im Herbst 2017 Klage gegen die Beklagte erhoben. Dass der Kläger zu 2. unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen hatte, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, bereits vor dem Jahr 2014 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Kläger Kenntnis von der Unrichtigkeit des Bestätigungsvermerks der Beklagten vom 28. April 2009 hat. Erforderlich ist darüber hinaus die Kenntnis von den Umständen, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen. Diese zeigt die Beklagte nicht auf und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 8) Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Sie ist jedenfalls dadurch in Verzug geraten, dass sie die mit der Klageschrift vom 30. August 2017 angebotene Übertragung der gezeichneten Beteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung nicht angenommen hat. 9) Die für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit geltend gemachten Anwaltsgebühren ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 26. Juli 2017 vergeblich zur Schadensersatzleistung aufgefordert. Allerdings sind die Rechtsanwaltskosten nur nach einem Streitwert von 17.106,40 € begründet und belaufen sich in diesem Fall auf Geschäftsgebühr 904,80 € Auslagenpauschale 20,00 € Zwischensumme 924,80 € zuzüglich 19 % MWSt. 175,71 € insgesamt 1.100,51 € Die weitergehende Klage ist unbegründet. 10) Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). 11) Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 37.000,00 €