Urteil
16 U 158/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1024.16U158.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Tantiemen aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Der Kläger ist seit dem 1. September 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Zum 1. September 2009 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten berufen und schloss mit dieser den Geschäftsführervertrag vom 01.09.2009. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Änderungen und Zusätze zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführervertrages. Gemäß § 6 dieses Vertrages stand dem Kläger ein Anspruch auf jährliche Tantiemen in Höhe von 10 % des Jahresgewinns der Gesellschaft, beginnend ab dem 01.12.2012, zu. Eine Tantieme wurde nur Jahre 2013 gezahlt; der Kläger erhielt 9.003,99 € brutto. Spätestens Anfang 2014 - nach dem Vortrag der Beklagten schon Ende 2013 - teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken nicht länger als Geschäftsführer tätig sein wollte. Er wurde daraufhin mit Wirkung zum Ablauf des 31.10.2014 als Geschäftsführer abberufen und war seitdem als Betriebsleiter der Beklagten zu einem geringen als dem früheren Geschäftsführergehalt beschäftigt. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde nicht schriftlich abgefasst. Ab November 2015 wurde dem Kläger ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, zugleich wurde sein Bruttogehalt um 300,- € erhöht, um steuerliche Nachteile auszugleichen. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Oktober 2017 mitgeteilt hatte, er sei nicht mehr für die Produktionsleitung zuständig, machte der Kläger Ansprüche wegen der nicht zur Auszahlung gekommenen Tantiemen geltend. Er beziffert die ihm zustehenden Tantiemen aus der Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlung aus 2013 mit 30.915,74 €. Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung von Tantiemen verpflichtet, weil sie mit dem Kläger bereits 2015 vereinbart habe, dass der Kläger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auf die Auszahlung der Tantiemen verzichtet und er anstelle der Auszahlung ein Firmenfahrzeug unter Übernahme der steuerlichen Belastung durch die Beklagte zur Verfügung erhalte. Diese Vereinbarung sei in der Folgezeit in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mündlich bestätigt worden. Der Kläger bestreitet eine solche Abrede. Das Landgericht hat die Klageforderung zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte aus § 6 des Geschäftsanstellungsvertrages vom 01.09.2009 einen Anspruch auf Zahlung von Tantiemen für den Zeitraum von 2012 bis zum 31.10.2014 in Höhe von 30.915,74 €. Die unstreitige Höhe der Ansprüche ergebe sich aus den festgestellten Gewinnen der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2014 unter Berücksichtigung von bereits an den Kläger ausgezahlten 9.003,99 €. Auf seine Tantiemenansprüche habe der Kläger nicht verzichtet. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung erfülle bereits nicht die Schriftform aus § 16 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 01.09.2009 und sei jedenfalls unwirksam. Die Parteien hätten unstreitig keinerlei schriftliche Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages oder einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart. Sie hätten auch keine mündliche Vereinbarung über den Verzicht auf die Schriftform getroffen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich keine ausdrücklicher Verzicht auf die vereinbarte Form. Die Parteien hätten auch nicht konkludent auf die Schriftform verzichtet. Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich nicht, dass die Schriftform und ihre mögliche Abbedingung zwischen den Parteien überhaupt besprochen worden sei. Daraus, dass der Kläger nicht auf einen schriftlichen neuen Arbeitsvertrag gedrungen habe, folge kein Verzicht auf die Schriftform. Ein konkludenter Verzicht auf die Schriftform ergebe sich auch nicht aus der mündlich vereinbarten Senkung des Bruttogehalts des Klägers und dessen Abberufung als Geschäftsführer und der vom Kläger unbeanstandeten tatsächlichen Umsetzung dieser Senkung. Dies folge bereits aus der Notiz in der Personalakte des Klägers vom 06.11.2014, dass nämlich auch die Beklagte eine schriftliche Änderung der Verträge bzw. einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag für den Kläger in seiner Funktion als Betriebsleiter habe umsetzen wollen. Auch aus der Vereinbarung über die Stellung des Firmenfahrzeuges ergebe sich kein konkludenter Verzicht auf die Schriftform und erst Recht kein Verzicht auf Tantiemen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung weiterhin - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens - die Abweisung der Klage und führt aus, dass der Kläger nach dem Geschäftsführervertrag keinen Anspruch auf die Stellung eines Firmenfahrzeugs gehabt habe. Diese Sachlage indiziere, dass es im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeugs zu Absprachen zwischen dem Kläger und ihr gekommen sein müsse, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dem Kläger die Nutzung des Fahrzeugs habe schenken wollen. Hinzukomme, dass dem Kläger eine kostenlose Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht werden sollte, weil über die gleichzeitige Erhöhung der monatlichen Bezüge des Klägers die mit der Nutzung eines Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke verbundenen steuerlichen Belastungen des Klägers aufgefangen werden sollten; eine derartige Vorteilsgewährung könne und werde kein Unternehmen ohne eine entsprechende Gegenleistung eingehen. Darüber sei der Zeitablauf zu berücksichtigen. Seit der Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeuges im November 2015 habe der Kläger den Wagen genutzt, ohne Ansprüche auf Zahlung einer Tantieme zu erheben. Die Vertragspartner hätten den Arbeitsvertrag durch mündliche Abreden ergänzt und geändert, wobei sie übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt hätten; dafür spreche entscheidend die jahrelang Praxis. Gegenüber dem restlichen das Jahr 2012 betreffenden Tantiemeanspruch beruft sich die Beklagte vorsorglich auf Verjährung, weil insoweit durch die Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht mehr erreicht werden könne, weil die Bilanz bereits am 21.05.2013 erstellt worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 29.11.2018 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er macht geltend, dass zwischen den Parteien keine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass er im Gegenzug für ein Firmenfahrzeug und unter Anhebung seines Bruttolohns auf die Tantieme verzichten wolle. Selbstverständlich habe die Beklagte ihm die Nutzung des Fahrzeugs nicht geschenkt, sondern dies sei ihm als Anerkenntnis seiner Leistungen zur Verfügung gestellt worden. Er habe die Geschäftsführerin der Beklagten ab dem Kalenderjahr 2012 in jedem Kalenderjahr, für das Tantieme fällig geworden seien, mehrfach zur Zahlung mündlich aufgefordert. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Tantiemen nicht zu. Die ursprüngliche Regelung in § 6 des Geschäftsführervertrages ist von den Vertragspartnern wirksam geändert worden. Nach der im Jahre 2015 getroffenen Vereinbarung entfiel der Anspruch auf Tantiemen, soweit er noch nicht zur Auszahlung gekommen war, auch für die Vergangenheit und wurde durch die Überlassung eines Pkw sowie der Erhöhung des Gehalts um 300 € brutto monatlich ersetzt. 1. Der Geschäftsführervertrag bestand über den 31.10.2014 hinaus weiter fort. Der für die Geschäftsführertätigkeit abgeschlossene Anstellungsvertrag wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Abberufung nicht berührt, er besteht bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer oder einer Kündigung durch die Gesellschaft fort (BGH, Urteil vom 20.8.2019, II ZR 121/16, NZA-RR 2019, 524 ff; BGH, Urteil vom 27.03.1995, II ZR 140/93, NJW 1995, 1750, 1751; Jaeger/Steinbrück, MünchnerKommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 35 Rn. 292). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Initiative zur Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer von dem Kläger ausging. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern dass die Beklagte ihn im November 2014 als Geschäftsführer einseitig abberufen hat. Eine Grundlage für die Annahme einer einverständlichen Aufhebung des Geschäftsführervertrages ergibt sich nicht. Den Anstellungsvertrag haben die Vertragspartner mit Wirkung ab November 2014 allerdings dahin gehend geändert, dass der Kläger nunmehr die Aufgabe als Betriebsleiter wahrnahm und seine monatliche Vergütung von bisher brutto 7.300 € monatlich auf 6.200 € monatlich reduziert wurde. Die übrigen Regelungen des Anstellungsvertrages vom 01.09.2009 blieben zunächst unberührt. 2. Im März 2015 vereinbarten der Kläger und die Beklagte, dass der Kläger statt der in § 6 des Geschäftsführervertrages vereinbarten Auszahlung der Tantiemen ein von der Beklagten finanziertes, nach den Vorgaben des Beklagten anzuschaffendes Firmenfahrzeug zur Verfügung erhält. a) Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen – so auch im Verhandlungstermin vor dem Senat - die Geschäftsführerin der Beklagten Anfang 2015 darauf angesprochen, ob die Beklagte ihm ein Fahrzeug finanziert. Das von der Beklagten finanzierte Fahrzeug sollte an die Stelle der angefallenen Tantiemen treten. Dabei sei er, was die Geschäftsführerin der Beklagten aber nicht so verstanden habe, davon ausgegangen, dass der vorgesehene Wagen, dessen Wert etwa den aufgelaufenen Tantiemen entsprach, in sein Eigentum übergeht. In dieser Äußerung des Klägers liegt ein Angebot, den weiterhin bestehenden Geschäftsführervertrag bezüglich der in § 6 getroffenen Regelung dahin zu ändern, dass ihm - anstelle der noch nicht zur Auszahlung gelangten Tantiemen - ein in sein Eigentum übergehendes Fahrzeug finanziert wird. Dieses Vertragsangebot gemäß § 145 BGB hat die Beklagte nicht angenommen. Denn, da sie dem Kläger, wie dieser in Übereinstimmung mit der Beklagten vorträgt, als Gegenleistung für den Wegfall der Tantiemen die Überlassung eines Firmenfahrzeug unter Übernahme steuerlicher Nachteile durch eine Gehaltserhöhung angeboten hat, hat sie sein Angebot abgelehnt und ihm ihrerseits ein Angebot unterbreitet, § 150 Abs. 2 BGB. b) Dieses Angebot der Beklagten sah aus der Sicht des Klägers als Empfänger der Willenserklärung vor, dass die Überlassung des Firmenfahrzeuges an die Stelle der Tantieme in § 6 des Vertrages treten sollte. Das Angebot der Beklagten ist gemäß § 133 BGB auszulegen. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 16.12.2012, X ZR, 37/12, BGHZ 195, 126; BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mit dem Angebot auf Überlassung eines Firmenfahrzeuges unter Übernahme steuerlicher Belastungen auf das zuvor gemachte Angebot des Klägers zur Finanzierung eines in sein Eigentum übergehendes Fahrzeug gegen Wegfall der Tantiemen reagierte, konnte und musste der Kläger redlicherweise davon ausgehen, dass der Wegfall der Tantiemenregelung Teil des Angebots der Beklagten war. Soweit der Kläger im Prozess nunmehr vorträgt, die Beklagte habe ihm einzig wegen seiner guten Leistungen den Firmenwagen ohne Änderung der Tantiemen überlassen wollen, lässt sich dies mit dem Geschehensablauf nicht vereinbaren. Hierfür sprechen auch keine sonstigen Umständen. Denn die Geschäftsführerin der Beklagten hat im Verhandlungstermin glaubhaft und unwidersprochen dargelegt, dass die Behauptung des Klägers, auch andere Mitarbeiter der Beklagten auch hätte im März/April 2015 Firmenfahrzeuge ohne Gegenleistung zur Verfügung erhalten, unrichtig ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger selbst als Geschäftsführer kein Firmenfahrzeug zur Verfügung erhalten hatte und auch aus seiner Sicht keine Veranlassung für die Annahme bestand, die Beklagte wolle ihm nunmehr - kurz nach Niederlegung seines Amtes und Entzug seiner Organstellung - ohne Gegenleistung ein Firmenfahrzeug überlassen. c) Das Angebot der Beklagten, ihm statt der Auszahlung der Tantiemen aus § 6 des Geschäftsführervertrages ein Firmenfahrzeug zu überlassen und ihm zugleich etwaige steuerliche Nachteile durch eine Bruttozahlung von 300 € monatlich auszugleichen, hat der Kläger angenommen. Er hat unstreitig, das ihm zu überlassenden Fahrzeug bei dem Autohaus konfiguriert; ihm ist der Wagen nach Auslieferung überlassen worden. Seinerseits hat er die Zahlung von Tantiemen bis zum Zerwürfnis der Parteien etwa zwei Jahre später auch nicht mehr verlangt. Dies ist als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 2 ZPO. Da die Beklagte bestritten hat, dass der Kläger seit der Überlassung des Fahrzeuges Tantiemenzahlungen verlangte, oblag es ihm, konkret vorzutragen, wann er die Forderung auf Auszahlung erhoben hat. Dem ist er schriftsätzlich nicht nachgekommen und auch im Verhandlungstermin vor dem Senat hat er konkrete Zusammenhänge und Zeiten, zu denen er die Zahlung verlangt hätte, nicht angegeben. Die bloße pauschale Angabe des Klägers ohne jede Konkretisierung ist unzureichend. In schriftlicher Form hat der Kläger unstreitig niemals an die Zahlung erinnert. 3. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um einen Verzichtsvertrag im Sinne des § 397 BGB, an dessen Zustandekommen strenge Anforderungen zu stellen sind (zum Erlassvertrag siehe ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2016, V ZR 168/15, BGHZ 211, 216; BGH, Urteil vom 09.02.2009, II ZR 292/97, BGZ 179, 344). Der Erlassvertrag ist ein Verfügungsgeschäft, das seinerseits eines Rechtsgrundes bedarf. Hier haben die Vertragspartner einen Verzicht des Klägers auf die Auszahlung von Tantiemen in diesem Sinne nicht vereinbart, sondern eine vertragliche Regelung durch eine neue Regelung ersetzt, nämlich anstelle der Auszahlung von Tantiemen die kostenfreie Stellung eines Firmenfahrzeuges. Allein der Umstand, dass der Schuldner nach dem Soll-Programm des Schuldverhältnisses nicht mehr im bisherigen Umfange leisten soll, vernichtet die gegen ihn gerichtete Forderung des Gläubigers. Erlass im Sinne von § 397 BGB ist hingegen nur der selbständige Verzicht einer ebenso selbständigen Forderung (vgl. dazu eingehend Löwisch, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2017, Stand: Februar 2019, § 397 Rn. 35 ff mit zahlreichen Nachweisen). 4. Die Vertragsänderung ist wirksam; sie ist wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Form gemäß § 125 Satz 2 BGB nicht nichtig. Denn die Vertragspartner haben die Schriftformklausel aufgehoben, sie wollten die Geltung der mündlich vereinbarten Vertragsänderung. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit der Abrede zur Folge. Den Vertragsparteien bleibt es aber überlassen, das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufzuheben. Das kann auch stillschweigend geschehen und ist auch dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben, sofern sie nur übereinstimmend wollen, dass das Vereinbarte gilt (so schon BGH, Urteil vom 02.06.1976, VIII ZR 97/74, NJW 1976, 1395). Als actus contrarius zur formfreien Begründung des Formzwangs ist die Aufhebung der Formabrede gleichfalls formfrei. Die Vertragsparteien müssen die Schriftformklausel nicht ausdrücklich aufheben (BGH, Urteil vom 12.12.2001, XII ZR 351/99, NJOZ 2002, 833). Die übereinstimmend gewollte mündliche Absprache macht das gewillkürte Formerfordernis hinfällig (vgl. Roloff, NZA 2004, 1191). So verhält es sich hier. Nach der mündlich getroffenen Abrede haben beide Vertragspartner an der Umsetzung der neuen Regelung mitgewirkt. Der Kläger hat das ihm zu überlassende Fahrzeug konfiguriert und unstreitig Termine beim Autohaus diesbezüglich wahrgenommen. Er hat das Fahrzeug erhalten, in Obhut genommen und nahezu zwei Jahre gefahren, ohne – wie dargetan - mehr Ansprüche auf Tantiemen zu erheben. Die Beklagte ihrerseits hat neben der Überlassung des Fahrzeuges die monatlichen Zahlungen von 300,- € zum Ausgleich etwaiger steuerlicher Nachteile des Klägers veranlasst. Beide Parteien haben durch dieses Verhalten deutlich gemacht, dass sie sich an die mündlich getroffene Abrede gebunden halten und deren Umsetzung wollten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Parteien auch andere Vertragsänderungen, so die geänderte Tätigkeit als Betriebsleiter und die Herabsetzung der Vergütung, mündlich vereinbarten, ohne die Wirksamkeit dieser Vereinbarung trotz Schriftformklausel im Geschäftsführervertrag in Zweifel zu ziehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf abstellt, wegen dieser Vertragsänderungen sei durch die Lohnabrechnungen die Schriftform eingehalten, trifft dies nicht zu. Schriftform im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 126 BGB setzt die Unterschrift beider Vertragspartner unter einer Urkunde oder, soweit gewollt, einen Briefwechsel voraus. Dieser Form genügt eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird durch die handschriftliche Notiz in der Personalakte „muss noch Vertrag geändert werden. GF Vertrag jetzt! Aufhebung vertr! Betriebsleiter Vertrag!“ nicht ersichtlich, dass die Vertragspartner die Neufassung des Vertragsverhältnisses in schriftlicher Form zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung machten. Wie das Verhalten der Parteien zeigt, die auch ohne neuen schriftlichen Vertrag die vereinbarten Änderungen umsetzten, der Kläger wurde als Betriebsleiter tätig und mit dem vereinbarten geringeren Gehalt bezahlt, wollten sie die Wirksamkeit des mündlich Vereinbarten. Die in der Notiz angestrebte schriftliche Verfassung der Vereinbarung diente offensichtlich der Beweissicherung und sollte damit nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Vertragsänderung sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.915,74 €.