Leitsatz: 1. Bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung gelten die Aufklärungsanforderungen für Anlagegeschäfte, denn diese stellt sich bei wirtschaftlicher und lebensnaher Betrachtung als Anlagegeschäft dar (§§ 61 Abs. 1, 6 Abs. 5 VVG). Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des EuGH vom 31. Mai 2018 (Az. C-542/16) nicht entgegen. 2. Besteht ein Beratungsanlass für die Risiken, die der Versicherungsinteressent erkennbar absichern will, so ist er darauf hinzuweisen, wenn sich seine gewünschten Ziele mit dem anvisierten Produkt nicht erreichen lassen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 12. November 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 19.001,88 festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Zutreffend ist das Landgericht von der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den für die Beklagte tätigen Zeugen K. ausgegangen und hat eine Haftung gem. §§ 61 Abs. 1, 6 Abs. 5 VVG iVm §§ 280, 281, 249 BGB bejaht. Der Senat folgt sowohl den vom Landgericht angewandten Haftungsgrundsätzen als auch seiner Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. 1. Das Landgericht hat folgerichtig die Grundsätze angewandt, die bei einer Beratung über ein Anlagegeschäft einzuhalten sind. Der Kläger hat - entgegen der Auffassung der Beklagten – zu einer Verletzung der Beratungspflicht schlüssig vorgetragen und diese auch bewiesen. Zwar hat der Kläger am 4. Februar 2015 zwei fondsgebundene Renten versicherungsverträge (gleichen Inhalts) abgeschlossen, diese stellten sich jedoch bei sowohl wirtschaftlicher als auch lebensnaher Betrachtungsweise als Anlagegeschäfte dar, weshalb auch die dem Kläger erteilte Beratung des Vermittlers der Beklagten dem Rechnung zu tragen hatte. Denn es stand eine Renditeerwartung im Vordergrund. Diese Produkte waren dem bei Vertragsschluss berenteten, 67-jährigen Kläger empfohlen worden, der unstreitig weitere Altersvorsorge betreiben wollte. Die vereinbarte Versicherungsleistung war gegenüber der Renditeerwartung jedoch eindeutig von untergeordneter Bedeutung. Denn ausweislich der Versicherungsscheine vom 04. Februar 2015 (Anl. K1, GA 11 und GA 20) wird beim Tod der versicherten Person lediglich das vorhandene Vertragsguthaben fällig, welches durch die Entwicklung der Fondsanteile beeinflusst wurde und auch keiner Garantie im Sinne einer Mindestzahlung unterlag. Die Beklagte hat an gleicher Stelle ausdrücklich betont, dass sie eine Haftung für die Erfüllung der Mindestleistung von EUR 74.999,24, die zum Ende der Ansparphase als Verrentungskapital zur Verfügung stehen „soll“, nicht übernehme (aaO). Damit unterlagen die Aufklärungsanforderungen denen für Anlagegeschäfte. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat sogar beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit einer garantierten Todesfallleistung von 101 % (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, Rz. 53, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris) diese Grundsätze angewandt und ausgeführt, dass auch in solchen Fällen die Renditeerwartung vorrangig sei (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 – 8 U 2633/14, Rz. 90ff.). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Urteil des EuGH vom 31. Mai 2018 (C-542/16). Zwar ist daraus zu entnehmen, dass die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, unter die Richtlinie 2002/92 und nicht unter die Richtlinie 2004/39 fällt (EuGH, aaO, Rn. 70, juris). Das besagt jedoch nur, dass die in solch einem Fall den Versicherungsvermittler treffenden Pflichten sich aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92 und der darauf basierenden Norm des § 61 VVG ergeben. Das schließt indes nicht aus, dass bei der Aufklärung über eine fondsgebundene Lebensversicherung strengere Anforderungen zu stellen sind als bei einer herkömmlichen Lebensversicherung, weil eine fondsgebundene Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Kapitalanlagegeschäft darstellt oder dem zumindest nahekommt. Ob beim Vertrieb von Versicherungsprodukten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Aufklärung und Beratung zu stellen sind als bei der Veräußerung von Finanzinstrumenten nach der Richtlinie 2004/39 hat der EuGH nämlich nicht entschieden (vgl. EuGH, aaO, Rn. 66, juris). 2. Deshalb war der Kläger bereits im Rahmen der Beratung und der sich anschließenden Vertragsverhandlungen über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren, insbesondere über die mit dem Vertragsschluss verbundenen Risiken und Nachteile (vgl. zu Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, Rz. 53; vom 26. September 2012 – IV ZR 71/11, Rz. 26; vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, Rz. 25). Soweit sich diese Rechtsprechung auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Versicherungsverträge bezieht, besteht keine Veranlassung, sie nicht auch auf ab dem 1. Januar 2008 unter der Geltung des VVG 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden (vgl. hierzu OLG Nürnberg, aaO, Rz. 86ff. mwN zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung). Durch die Feststellung, es handele sich um ein Anlagegeschäft, wird der fondsgebundenen Rentenversicherung der Charakter eines Versicherungsvertrages auch nicht abgesprochen. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages wirtschaftlich das Ziel einer Kapitalbildung verfolgt wird und dieser Zielsetzung gegenüber die Versicherungsleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. zu kapitalbildenden Lebensversicherungen: OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juli 2013 – 24 U 131/11, Rz. 69; OLG Nürnberg, aaO, Rz. 88). Den so zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung ist der für die Beklagte handelnde Zeuge K. nicht gerecht geworden. Dies hat das Landgericht zutreffend und unter Würdigung der erhobenen Beweise ausgeführt. Dem schließt der Senat sich in vollem Umfang an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen wird. Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, bleibt dies ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen ließen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung den Anforderungen nicht genügt, etwa weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 12. März 2004 – V ZR 257/03). Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urt. v. 09. März 2005 – VIII ZR 266/03; BVerfG, Beschl. v. 22. November 2004 – 1 BvR 1935/03). Solche Zweifel ergeben sich hier jedoch nicht. Vielmehr schließt sich der Senat der vorgenommenen Beweiswürdigung an. Die von der Beklagten aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche des Klägers verfangen nicht. Soweit sie darauf abstellt, der Kläger habe angegeben, er wolle „mühsam angespartes“ Vermögen anlegen, so kann diese Auskunft auf seinen am 4. Februar 2015 in den Versicherungsscheinen festgehaltenen Angaben beruhen: „ Folgende wirtschaftliche Herkunft hat das Geld, mit dem der Betrag bezahlt wird: Privat Erspartes Guthaben aus Gehältern und Renten vom Giro Konto 0560665467 Postbank.“ (GA 24, Vertrag 4374883). Die gleichlautende Angabe in dem Versicherungsvertrag 4374839 (GA 15) ist allerdings mit mehreren Rechtsschreibfehlern behaftet, was darauf schließen lässt, dass die genannten Angaben vom Kundenberater manuell eingefügt wurden. Dass diese Angabe unzutreffend ist, lässt sich bereits nicht feststellen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 22. November 2018 (S. 4, GA 176) vortrug, die Zeugin M. habe in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2018 angegeben, das Geld stamme aus dem Verkauf ihres Elternhauses, so ist dies nicht feststellbar, denn eine dahingehende Aussage ist nicht protokolliert. Im Übrigen würde dies auch nicht zwangsläufig gegen den Kläger sprechen, denn es kann durchaus sein, dass Geld angespart wurde und zugleich ein Erlös aus dem Hausverkauf geflossen war und er und seine Ehefrau sich dann entschlossen, einen Teil des Geldes, welchen auch immer, anzulegen. Die zunächst erfolgte Angabe des Klägers, es hätte nur ein Beratungsgespräch stattgefunden, während tatsächlich drei Termine durchgeführt wurden, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit seiner Angaben. Denn im ersten Termin kam ein Gespräch mit dem Zeugen K. nicht zustande, der Kläger und die Zeugin M. sprachen (unverbindlich) mit anderen Mitarbeitern in der Postbank Filiale. Im zweiten Termin konnte die Angelegenheit nicht zu Ende besprochen werden und im dritten Termin fand der eigentliche Vertragsschluss statt. Dass sich in der Erinnerung des Klägers dies zunächst auf einen Termin verdichtete, erscheint nicht ungewöhnlich. Zudem hat der Kläger im Schriftsatz vom 26. März 2018 (S. 3, GA 115) „bestritten, dass es 3 Beratungsgespräche gab, in denen die streitgegenständlichen Versicherungen thematisiert wurden“ . Dies ist auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten zutreffend, denn dass in allen drei Terminen über fondsbasierte Rentenversicherungen gesprochen worden sei, trägt auch sie nicht vor. Das im Gespräch geäußerte Interesse des Klägers am Kurs von Apple-Aktien lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er bereit war, einen zur Altersvorsorge gedachten Betrag von EUR 200.000,-- mit der Gefahr eines kursbedingten Verlustes anzulegen. Dies zeigt lediglich ein allgemeines Interesse an der Entwicklung des Kurses eines weltbekannten Unternehmens und belegt nicht, dass der Kläger bereit war, erhebliche Beträge in Aktien zu investieren. Wenn der Kläger in seiner Anhörung angegeben hat, es sei etwas „wie eine Rente“ vorgeschlagen worden und das Wort „Rente“ sei damals gefallen (GA 156), so bedeutet dies nicht, dass ihm konkret das Produkt einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit sämtlichen möglichen Nachteilen und Risiken erläutert wurde. Für einen in Versicherungs- und Anlageprodukten bewanderten Menschen mag in einer vergleichbaren Situation klar gewesen sein, dass es sich bei dem Vertragsprodukt um eine fondsbasierte und damit vom Kursverlauf von Aktien abhängige Investition handelte. Einem Laien muss dies aber nicht bewusst gewesen sein. Im Übrigen hatte man dem Kläger und der Zeugin M. die Wertetabellen (GA 17 und 26) offeriert, in denen fett gedruckt eine Wertentwicklung der „.. Privat Rente Premium“ vom 01. März 2016 mit einem Stand von EUR 97.932,44 und – ständig steigend - am 1. März 2026 mit EUR 177.443,90 gelistet ist. Dass es sich nur um eine „mögliche“ Gesamtleistung handelt, fällt nicht sofort ins Auge, denn dieser Teil der Tabellen ist im Gegensatz zu den Zahlen nicht fett gedruckt. Zudem wäre es sicherlich hilfreich gewesen, dem Kunden auch eine Tabelle mit ungünstigen Wertentwicklungen zu präsentieren, denn so hätte sich das mit dem Vertragsschluss verbundene Risiko für ihn verdeutlicht. Dies hätte sich zwar nachteilig auf die Abschlussbereitschaft auswirken können, aber zweifellos zur umfassenden Risikoaufklärung beigetragen. Die Angaben des Klägers und der Zeugin M. hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Kleinere Abweichungen der Angaben zum schriftsätzlichen Vortrag des Klägers bzw. zu dessen mündlichen Angaben deuten nicht zwangsläufig auf die Unwahrheit von Aussagen hin, sondern können auch durch den Zeitablauf bedingt sein. Dass die Zeugin M. unwahr ausgesagt habe, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Sie hat das Vorbringen des Klägers in ganz wesentlichen Punkten bestätigt und dabei in zulässiger Weise auf ihre zeitnah zu den Vertragsschlüssen erstellten Aufzeichnungen zurückgegriffen. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Beklagte bei vollständigen Übereinstimmungen ebenso die Unwahrheit vermutet wie bei Abweichungen zwischen dem Vortrag und der Zeugenaussage. Es obliegt der richterlichen Tatsachenfeststellung, welche von vielerlei Dingen beeinflusst wird, aus den Angaben von Parteien und Zeugen sowie dem schriftsätzlichen Vorbringen die Überzeugung zu gewinnen, ob eine Aussage wahr oder falsch ist. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise getan, weshalb für den Senat keine Veranlassung besteht, dies abweichend zu beurteilen. 3. Der Zeuge K. hat danach die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gem. §§ 61 Abs. 1, 6 Abs. 5 VVG nicht erfüllt. Ein Versicherungsprodukt erhält seinen Wert durch seine Abstimmung auf die individuellen Risiken des Versicherungsnehmers. Häufig hat er einen bestimmten Zweck vor Augen, ohne dass er selbst einschätzen könnte, wie er diesen erreichen kann. Er ist auf Hilfe beim Auffinden des richtigen Versicherungsprodukts angewiesen. Wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Entscheidung den Zweck des Versicherungsvertrags verfehlt, ist er darauf hinzuweisen (vgl. MünchKomm/VVG/Armbrüster, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 65). Besteht ein Beratungsanlass im Allgemeinen für die Risiken, die der Versicherungsinteressent erkennbar absichern will (vgl. BeckOK/VVG/Filthuth, Stand: 28. Februar 2019, § 6 Rn. 9), so ist er gleichfalls darauf hinzuweisen, wenn sich seine gewünschten Ziele mit dem anvisierten Produkt nicht realisieren lassen. Hier hätte der Zeuge K. darauf hinweisen müssen, dass die fondsbasierte Rentenversicherung für den Kläger nicht das richtige Anlageprodukt ist, wenn er keine Risiken eingehen will. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich nicht nur die Fonds negativ entwickeln können, sondern auch bei einer positiven Rendite aus der Rentenversicherung diese hinter den bei Vertragsbeginn berechneten Kosten zurückbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 – III ZR 158/97; KG, Beschluss vom – 6 U 57/16, Rz. 35). Dass der Zeuge K. hierauf hingewiesen hat, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Vielmehr ist mit dem Vorbringen des Klägers, unter Würdigung des Ergebnisses von dessen Anhörung und des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin M. davon auszugehen, dass dahingehende Hinweise nicht erteilt wurden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 4. Das Verhalten des Zeugen K. ist der Beklagten über § 278 BGB zuzurechnen, denn er ist als Erfüllungsgehilfe für diese tätig geworden. Die Beratung und der Vertragsschluss erfolgten in den Räumen des .. in Düsseldorf. Ob der Zeuge als Angestellter der .. AG oder – wie der Kläger angibt (Klageschrift vom 10. November 2017, S. 3, GA 3) – als Kundenberater der .. Filialvertriebs AG tätig geworden ist, ist ohne Belang. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11 Rz. 48; vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier gegeben. Die Beklagte hat ihre Rentenversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die möglicherweise ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 5. April 2017 – IV ZR 437/15, Rz. 25). Dies folgt bereits aus der „Liste der wesentlichen Dienstleister, Funktionsausgliederungen und Versicherungsunternehmen der .. Versicherungen“ (GA 19), wo hinsichtlich der Beklagten lediglich „gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren, Datensammlung“ gelistet ist, während bei der .. AG „Vermittlung, Beratung und Betreuung“ angegeben ist. Die Beklagte hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen, weshalb ihr dieses Handeln gem. § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 151/11, Rz. 48). 5. Ob der Kläger die Obliegenheit verletzt hat, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu studieren und Nachfragen an den Versicherer zu stellen, kann dahinstehen, weil ein ihm anzulastendes Mitverschulden jedenfalls hinter den dem Vermittler vorzuwerfenden Versäumnissen zurücktritt. II. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).