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Urteil

3 U 87/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1212.3U87.18.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 22/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 22/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : A. Die A.-GmbH betrieb ein Unternehmen für Messe- und Ausstellungsbauten. Seit 2009 errichtete sie für die Beklagte mehrere Messestände. In diesem Zusammenhang erwarb die Beklagte die im Klageantrag näher bezeichneten Bauteile (in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, Anlage K1, jeweils mit „K“ gekennzeichnet). Diese wurden in dem von der A.-GmbH gemieteten Lager aufbewahrt und verblieben dort auch im Anschluss an die letzte gemeinsam durchgeführte Messe im Jahr 2013. Im Angebot vom 27. November 2009 heißt es: „Die Lagermiete von Januar 2009 bis Januar 2010 beziffert mit 3.600,- €, netto für rd. 60 qm Lagerfläche ist in der o.g. Pauschalsumme enthalten.“ In den übrigen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen (Anlage K1) findet sich keine ausdrückliche Regelung bezüglich einer Lagermiete. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 beantragte die A.-GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Email vom 10. Juni 2014 (Anlage K2 schrieb die A.-GmbH der Beklagten Folgendes: „… wie besprochen haben wir im Zuge unserer Insolvenz eine Inventarliste mit Ihrem Material zusammengestellt. Diese Liste finden Sie im Anhang. Dieses Material befindet sich nun in unserem Lager und nimmt eine Fläche von 62 qm inkl. 10 % Verkehrsfläche ein. Bisher haben wir die Lagermiete auf die einzeln Positionen verteilt, da wir in diesem Jahr keinen Einsatz hatten, wurde bis her auch keine Lagermiete angerechnet. Wir rechnen: 62 qm x € 4,50 x Mietzeitraum – bis jetzt sind es 18 Monate. Sie müssten nun entscheiden, was mit dem Material geschehen soll. Gerne lagern wir weiter für Sie ein und würden uns freuen, im nächsten Jahr gemeinsam Ihren Möbelmesse-Stand zu planen.“ Mit Kaufvertrag vom 29./30.7.2014 erwarb die Klägerin von der A.-GmbH zur Fortführung des Betriebes im Wege einer übertragenden Sanierung die immateriellen Vermögenswerte, die beweglichen Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie den Auftragsbestand. Die Klägerin übernahm auch die von der A.-GmbH angemietete Lagerhalle als Mieterin. Am 30. Juli 2014 wurde über das Vermögen der A.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im August 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit (Anlage K3), sie habe den Geschäftsbetrieb der A.-GmbH übernommen. Unter dem 18. Dezember 2014 stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum 2013 und 2014 eine Lagermiete in Höhe von insgesamt 7.968,24 € in Rechnung. In einer Email der Klägerin vom 29. Mai 2015 an die Beklagte heißt es (Anlage K5): „… leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir nicht auf die Begleichung unserer Lagerrechnung verzichten werden. Da die „verrechnete“ Einlagerung natürlich nur so lange Gültigkeit hatte, solange wir aktiv gemeinsame Messestände realisieren. Aus diesem Grund bitten wir um Begleichung unserer Rechnung Nr. …. Ferner haben Sie uns auch bis heute nicht mitgeteilt, was mit Ihren eingelagerten Standbauteilen geschehen soll. Bitte teilen Sie uns bis 30.6. Ihre Entscheidung mit. Gerne übernehmen wir die kostenpflichtige Entsorgung Ihrer Standbauteile.“ Die Beklagte antwortete mit Email vom selben Tag (Anlage K6): „Die Standbauteile können Sie kostenfrei für uns vernichten.“ Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 (Anlage K7) verlangte die Klägerin erneut Begleichung der og. Rechnung von der Beklagten und forderte sie auf, die Gegenstände bis zum 4. August 2015 abzuholen. Die Beklagte erwiderte mit Email vom 3. August 2015, sie habe ihre Verpflichtungen erfüllt und sehe die Sache als erledigt an. Mit Vereinbarung vom 21. Juni 2016 (Anlage K8) trat die A.-GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter, die Forderung gegen die Beklagte auf Lagermiete für den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 5.308,19 € brutto an die Klägerin ab. Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen von Vertragsverhandlungen der Beklagten mit dem Zeugen B. sei besprochen worden, dass die Lagermiete nur unter der Bedingung der gemeinsamen Messeplanung verrechnet werden könne und anderenfalls gesondert Lagerkosten fällig würden. Dies sei im Übrigen in der Branche auch üblich. Mit der Klage hat die Klägerin neben der Entfernung der im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände die Begleichung der Rechnung vom 18. Dezember 2014 sowie weitere Lagermiete für den Zeitraum Januar 2015 bis August 2018 in Höhe von monatlich 332,01 € verlangt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die in ihrem Eigentum stehenden und nachfolgend aufgeführten Gegenstände aus dem Lager der Klägerin D.-Straße in E. zu entfernen: a) 1 St. Loungepodest als Rundpodest, D ca. 7,5 m, 190 mm hoch; b) 2 St. Highlightpodeste rund, D ca. 1,8 m, 200 mm hoch, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet; c) 1 St. Highlightpodest oval, Acrylglas weiß oder orange unterleuchtet, 1500 x 3000 mm, zweiteilig, 200 mm hoch; d) 1 St. Highlightpodest "50Jahre Link" rund, D ca. 2,5 m vorhanden, Acrylglas weiß unterleuchtet, hier neu Beleuchtung; e) 2 St. Exponatpodeste grundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet, Höhe 200 mm, Tiefe 1400 mm; f) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, Tiefe 1800 mm; g) 2 St. Exponatpodest-Aufsatz für obige Podestem neu, ca. 1,1 m hoch und 900 mm tief, gerundete Form, auf je 10 St. Chrom-Tischbeinen aufgeständert, inkl. Unterbeleuchtung; h) 1 St. Bartheke, gerundet, neuwertig aus Bestand, Umrahmung glänzend schwarz und Front weiß glänzend lackiert; i) 2 St. Podestemporen Rückwand: KS-weiß, gerade Form, 9900 x 900 mm (LxB) in der Höhe von 2,5 über Boden auf insgesamt 6 St. Wandscheiben abgestützt und an Kabinenwänden fixiert; j) 2 St. Stoffkuben, 2420 x 2420 x 2420 mm LxBxH abgehängt von Traversen, Aluminiumprofil mit Stoffeinspannung, inkl. Digitaldruck einseitig: k) 1 St. SPYDAMO-Display-Traube über Highlight-Podest, von Traversen abgehängt, hier nur Unterkonstruktion; l) 4 St. Deckensegel gerundet in Form der Podeste, insgesamt 4 Teile, Breite ca. bis 2,40 m Kederkonstruktion; m) 1 St. Deckensegel Format: 7,35 x 5,05 m hoch, Baumwollgittertüll, weiß, B1, ringsherum mit eingenähter Gurte verstärkt mit Ösen im Abstand von 20 cm versehen; n) 3 St. Logo-Säulen, Sockel KS-schwarzglänzend, Glasscheibe mit Grafikschriftzug aus Folienschnitt. 2. an sie 22.576,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.968,24 € seit dem 19. Januar 2015, aus 3.320,10 € seit dem 4. März 2016, aus 3.320,10 € seit dem 6. September 2016, aus 996,03 € seit dem 21. November 2016 und aus 6.972,21 € seit dem 13. September 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass im Gespräch mit dem Zeugen B. eine Lagermiete vereinbart worden sei und die Auffassung vertreten, die geltend gemachte Miete stehe in keinem Verhältnis zum Wert der eingelagerten Gegenstände und müsse jedenfalls der Höhe nach begrenzt werden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche richteten sich nach § 688 BGB, 467 ff. HGB, so dass über §§ 475 a, 439 Abs. 1 S. 1 HGB analog eine einjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmen des Zeugen B. und gemäß Beweisbeschluss vom 21. Februar 2017 durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2016 und das Gutachten des Sachverständigen C. vom 28. Juni 2018 Bezug genommen. Mit Urteil vom 14. November 2018 hat das Landgericht Krefeld die Beklagte zum Entfernen der im Klageantrag näher bezeichneten Gegenstände sowie zur Zahlung von 18.260,55 € zuzüglich Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stünden die ausgeurteilten Ansprüche aus Eingriffskonditktion zu. Vertragliche Ansprüche bestünden nicht, weil die Klägerin eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Leister International und der Beklagten nicht habe beweisen können, nachdem der Zeuge B. einen Vertrag nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt habe. Die Beklagte habe aber durch Lagerung der Gegenstände in den im Besitz der Klägerin stehenden Lagerhallen rechtwidrig in den Zuweisungsgehalt des Nutzungsrechts der Klägerin eingegriffen, so dass diese die entsprechenden Flächen nicht anderweitig habe nutzen können. Die Beklagte sei um die Nutzung der entsprechenden Lagerflächen bereichert. Durch die Entfernung der Gegenstände werde diese Bereicherung beendet. Der Klägerin stehe für die Zeit von August 2014 bis August 2018 ein Bereicherungsanspruch in Form eines Nutzungsentgelts in Höhe von 332,01 € monatlich aus Eingriffskondiktion zu. Da die Flächen für die Vergangenheit nicht herausgegeben werden könnten, habe die Beklagte für die Zeit, in der der Klägerin das Nutzungsrecht an der Lagerhalle zugewiesen gewesen sei, die Bereicherung durch Wertersatz zu leisten. Diese Zuweisung habe ab August 2014 bestanden, als die Klägerin jedenfalls insoweit die Geschäfte der Leister International übernommen habe. Der Wertersatz sei zu leisten in Höhe des üblichen Lagerentgelts. Dieses habe die Klägerin substantiiert mit durchschnittlich 4,50 € vorgetragen. Die Beklagte sei dem nicht erheblich entgegen getreten und der Sachverständige habe die Ermittlungen der Kläger gebilligt. Die Nutzung der von der Klägerin für die Ermittlung des Wertersatzes zugrunde gelegten Fläche von 62 qm sei durch das Gutachten des Sachverständigen C. bewiesen. Soweit die Beklagte eingewandt habe, es sei eine geringere Fläche zugrunde zu legen, weil für Palette 16 der Kaufnachweis fehle, für die Paletten 14, 15 und 17 kein Hinweis auf die Beklagte vorhanden gewesen sei und die Palette 7 nicht für die Beklagte eingelagert gewesen sei, gehe dies ins Leere, weil sie nicht bestritten habe, dass die entsprechenden Gegenstände in ihrem Eigentum stünden. Der Klägerin stehe des Weiteren ein Anspruch aus abgetretenem Recht der A.-GmbH aus Eingriffskondiktion für die Zeit von Februar bis Juli 2014 zu. Für den vorausgehenden Zeitraum habe die Beklagte die Flächen mit Rechtsgrund genutzt, weil es der vertraglichen Übung entsprochen habe, dass die Beklagte mit Abschluss des Vertrages über die Einrichtung eines Messestandes das Recht erhalte, die Messebauten bei der Klägerin jedenfalls bis zur nächsten Messe ohne besondere Berechnung einzulagern. Dass dies für den seit der letzten Messe vergangenen Zeitraum gelten sollte, habe die Klägerin nicht bewiesen; der Zeuge B. habe sich hierzu widersprüchlich eingelassen. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Bei Einführung der Abtretung in den Prozess im Juni 2016 sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB noch nicht abgelaufen gewesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie greift ihren Vortrag vor dem Landgericht teilweise vertiefend auf und führt insbesondere aus: Nachdem die Parteien nie in vertraglichem Kontakt gewesen seien, sei das Urteil schon hinsichtlich der Lagerkosten für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 fehlerhaft. Die Klägerin habe geltend gemacht, die Einlagerung sei kostenfrei nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass weiterhin gemeinsame Messen durchgeführt würden. Sobald aber der Erfolg vertraglich versprochen oder als Bedingung vereinbart sei, sei die Leistungsstörung ausschließlich nach Vertragsrecht abzuwickeln. Auch im Übrigen – sowohl hinsichtlich der Entfernung der Gegenstände als auch im Hinblick auf den Wertersatz - bestehe kein Anspruch aus Eingriffskondiktion, weil ein rechtswidriger Eingriff in den Zuweisungsgehalt des geschützten Rechtguts, dem berechtigten Besitz der Klägerin an der Lagerhalle, nicht vorliege. Denn die Klägerin selbst habe die Entscheidung getroffen, den Platz in der Lagerhalle mit den Gegenständen zu besetzen, deren Entfernung nunmehr verlangt werde, bzw. die Besetzung durch ihre Rechtsvorgängerin fortgesetzt, weil sie sich eine weitere Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erhofft habe. Eine entsprechende Anweisung oder sonstige Einwirkung der Beklagten habe es nicht gegeben. Enttäuschte Gewinnchancen seien aber vom Zuweisungsgehalt des Rechtsguts nicht umfasst. Darüber hinaus liege ein Fall der aufgedrängten Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB vor, weil die Klägerin die Gegenstände ohne Anweisung oder sonstige Absprache eingelagert und die Beklagte mehrfach betont habe, die Gegenstände nicht zu benötigen sowie um Entsorgung gebeten habe. Spätestens seit der Email der Beklagte vom 29. Juni 2015 (die das Landgericht nicht berücksichtigt habe), jedoch auch schon vorher, habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte eine Einlagerung nicht gewünscht habe. Die Klägerin, die die Gegenstände gegen den erklärten Willen der Beklagten eingelagert habe, sei nicht schutzwürdig. Darüber hinaus liege bei der Beklagten kein objektiver Wertzuwachs vor, für den sie der Klägerin Wertersatz zu leisten hätte. Im Rahmen der aufgedrängten Bereicherung sei der Wert der herauszugebenden Bereicherung am subjektiven Wert zu messen, den die Maßnahme für den Bereicherungsschuldner habe. Für die Beklagte habe sich durch die Einlagerung aber keine Einsparung ergeben, weil sie kein Interesse an weiteren Messen mit der Klägerin gehabt habe. Sie habe deshalb auch kein Interesse an der Einlagerung gehabt und davon nicht profitiert. Nachdem die Beklagte die Gegenstände nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bei der Klägerin abgeholt und vernichtet hat, haben die Parteien den auf Entfernung der Gegenstände gerichteten Klageantrag zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt die Beklagte, unter Teilabänderung des am 14. November 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld, Az. 2 O 22/16, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie habe den Platz in der Lagerhalle nicht ohne Absprache oder vertraglichen Hintergrund mit den Gegenständen der Beklagten besetzt. Vielmehr habe sie die Gegenstände nach der letzten gemeinsamen Messe im Januar 2013, wie auch in den Jahren zuvor, eingelagert, um sie für weitere Messen zu verwenden. Angesichts dieser Geschäftspraxis seien beide Parteien davon ausgegangen, dass ein kostenfreies Unterbringen der Gegenstände lediglich im Zusammenhang mit einer weiteren Messe und der damit zu erwartenden Abrechnung in Betracht komme. Dies stelle auch die gängige Geschäftspraxis im Bereich des Messebaus dar. Der Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass aus ihrem Eigentum die Verpflichtung folge, sich um die Gegenstände zu kümmern. Die Parteien hätten im August 2016 über das Abholen der Gegenstände durch die Beklagte korrespondiert. Es sei aber keine Einigung zustande gekommen. Die Beklagte sei durch die Einlagerung der Gegenstände auch bereichert, weil sie anderenfalls andere Lagerräume hätte finden oder die Gegenstände hätte entsorgen müssen. Eine kostenfreie Entsorgung der Gegenstände durch die Klägerin habe die Beklagte nicht erwarten können. Im Hinblick darauf liege auch keine aufgedrängte Bereicherung vor. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass die Beklagte nach der Messe im Jahr 2013 kein Interesse an weiteren Messen mit der Klägerin und keine Verwendung für die eingelagerten Gegenstände gehabt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 19. Februar 2019 und die Berufungserwiderung der Klägerin vom 26. April 2019 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Hinsichtlich der Zahlung von Lagermiete ist zu unterscheiden zwischen den von der A.-GmbH an die Klägerin abgetretenen Ansprüchen (soweit vom Landgericht zugesprochen) für den Zeitraum Februar bis Juli 2014 und den von der Klägerin aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüchen für den Zeitraum August 2014 bis August 2018. Die abgetretenen Ansprüche stehen der Klägerin gem. §§ 354 HGB, 398 BGB zu. Die A.-GmbH hat die Gegenstände in Ausübung ihres Handelsgeschäfts eingelagert. Es handelt sich um den im Rahmen der Geschäftsbesorgung bzw. Dienstleistung ausdrücklich genannten Fall der Aufbewahrung. Die A.-GmbH war aufgrund der mit der Beklagten (konkludent) getroffenen Vereinbarungen zur Aufbewahrung der Gegenstände berechtigt. Der Vergütungsanspruch setzt ferner voraus, dass der Kaufmann im Interesse des anderen handelt (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018, § 354 Rn. 5). Da die Messebauteile im Eigentum der Beklagten standen, war die sichere Aufbewahrung in der Lagerhalle – jedenfalls zunächst – offensichtlich in ihrem Interesse. Der Vergütungsanspruch ist auch nicht durch Vereinbarung oder durch die in der Branche übliche Verfahrensweise ausgeschlossen (vgl. dazu Kinder, in: Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, § 354 Rn. 17 ff.). Die Einlagerung stand in Zusammenhang mit der fortdauernden Geschäftsbeziehung der A.-GmbH und der Beklagten. Zweck der Einlagerung war es, dass die Gegenstände bei der nachfolgenden Messe wiederverwendet werden konnten und nicht entsorgt werden mussten, wobei im Laufe der langjährigen Geschäftsbeziehung der Beteiligten von einer Lagermiete lediglich im Angebot 27. November 2009 die Rede war. Dass die A.-GmbH die Gegenstände nach Beendigung der Zusammenarbeit kostenfrei auf unbestimmte Zeit einlagern würde, konnte die Beklagte nicht erwarten. Solches entspricht auch nicht den vom Zeugen B. überzeugend geschilderten Üblichkeiten im Messebau. Von daher ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach den Vereinbarungen der Beteiligten nur in dem auf die Messe folgenden Jahr kostenlos eingelagert werden sollte, so dass die Klägerin aus abgetretenem Recht Lagergeld für den Zeitraum Februar bis Juli 2014 verlangen kann. Hinsichtlich der Höhe des Lagergeldes kann ebenfalls den Ausführungen des Landgerichts gefolgt werden, die die Beklagte im Übrigen auch nicht angreift. Hinsichtlich des Zeitraums August 2014 bis August 2018 besteht ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht gem. § 304 i.V.m. § 354 HGB. Ein Kaufmann kann die üblichen Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (BGHZ 170, 1; NJW 1996, 1464; NJW-RR 2006, 1328; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2005, 2 U 110/05, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt, wenn sich der Eigentümer eingelagerter Gegenstände – wie hier – hinsichtlich der Abholung in Annahmeverzug befindet, §§ 293 ff. BGB. Die Regeln der §§ 293 ff. BGB gelten nicht nur für Vertragspflichten, sondern für alle Arten von Leistungen, auch für sachenrechtliche Leistungspflichten wie den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Die Beklagte befand sich in Ansehung der eingelagerten Gegenstände in Annahmeverzug. Deren Rücknahme hat die Klägerin der Beklagten mehrfach, u.a. mit Email vom 10. Juni 2014 und mit Email vom 29. Mai 2015 i.S.d. § 295 BGB angeboten. Dabei durfte die Beklagte die Aufforderung, mitzuteilen, was mit den Gegenständen geschehen solle, verbunden mit dem Angebot der kostenpflichtigen Entsorgung, in dem Sinne verstehen, dass sie sie entweder die Entsorgungskosten tragen oder sich selbst um das Abholen bzw. Entsorgen der Gegenstände kümmern müsse. Dieser Aufforderung (Abholung oder kostenpflichtige Entsorgung) ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zu einer kostenfreien Entsorgung der im Eigentum der Beklagten stehenden Standbauteile war die Klägerin nicht verpflichtet. Vielmehr konnte sie gem. § 354 Abs. 1 HGB eine angemessene Provision für die Entsorgung verlangen. Nachdem die Beklagte durch die Weigerung, die Gegenstände abzuholen bzw. die Entsorgungskosten zu tragen, in Annahmeverzug geraten ist, kann sie für die Dauer des Annahmeverzugs die ortsüblichen Lagerkosten nach § 354 HGB beanspruchen, dessen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind: Die Klägerin ist bei der Einlagerung ebenfalls in Ausübung ihres Handelsgewerbes tätig geworden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin zur Einlagerung berechtigt war, nachdem die Beklagte auf die Mitteilung, die Klägerin habe den Geschäftsbetrieb der A.-GmbH übernommen (Anlage K3), die Gegenstände nicht herausverlangt hat. Des Weiteren hat die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt. Zunächst durfte die Klägerin damit rechnen, dass sie nach Übernahme des Geschäftsbetriebes weitere Messestände für die Beklagte errichten würde und dass die eingelagerten Gegenstände dabei benötigt würden. Das Interesse der Beklagten an der Einlagerung der Gegenstände ist durch ihre Mitteilung mit Email vom 29. Mai 2015 (Anlage K6), sie habe kein Interesse mehr an den Bauteilen, nicht entfallen. Denn als Eigentümerin war sie für die Lagerung der Gegenstände verantwortlich. Zu einer kostenfreien Entsorgung war die Klägerin, wie dargelegt, nicht verpflichtet. Nach der ausdrücklichen Weigerung der Beklagten, Entsorgungskosten zu tragen, war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, mit der Entsorgung der Gegenstände in Vorleistung zu treten. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 354 Abs. 1 HGB verjährt nach §§ 199 Abs. 1, 195 BGB in 3 Jahren. Etwas anderes folgt für den Anspruch auf Lagergeld nicht aus §§ 439, 475 a HGB, weil diese Vorschriften nur auf den Lagervertrag, nicht aber den gesetzlichen Anspruch aus § 354 HGB anwendbar sind (Lehmann-Richter, in: BeckOK HGB, Stand: 15. Juli 2019, § 354 Rn. 27; aA Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018, § 354 Rn. 8). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn es bestand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Entfernung der Gegenstände wegen Besitzstörung (§§ 862, 858 BGB), der durch das Abholen der Gegenstände gegenstandslos geworden ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Einlagerung der Gegenstände nicht mit Zustimmung der Klägerin+ erfolgte. Zwar hat die A.-GmbH zunächst der Einlagerung der Gegenstände in ihrer Lagerhalle zugestimmt. Sofern man den Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Weiterführung des Betriebs eine Fortgeltung der Zustimmung durch die Klägerin entnimmt, hat sie diese Zustimmung jedenfalls mit Schreiben vom 23. Juli 2015 (Anlage K7) widerrufen (vgl. zur Widerruflichkeit der Zustimmungserklärung: Götz, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Juli 2019, § 858 Rn. 41). Danach konnte sie von der Beklagten verlangen, dass diese die Gegenstände aus dem Lager abholt, wie es dann letztlich auch geschehen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Streitwert bis zum 13. November 2019: bis 30.000,00 € ab dem 14. November 2019: 18.260,55 €