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Urteil

12 U 31/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0227.12U31.19.00
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Leitsätze

Leitsätze zu I-12 U 31/19

§§ 142, 133 InsO n.F.

1. Der früheren Rechtsprechung zur sogen. bargeschäftsähnlichen Lage kommt nach der am 05.04.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 142 InsO keine Bedeutung mehr zu.

2. Eine geringfügige Zahlungsverzögerung von weniger als einer Woche kann den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht derart lockern, dass die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als „unmittelbar“ in Bezug auf die erbrachte Leistung angesehen werden kann.

3. Die Kenntnis des Schuldners von der Unrentabilität seiner Geschäftstätigkeit gestattet nicht den Schluss auf die Unlauterkeit, so dass es an dieser fehlt, wenn es dem Schuldner nur darum geht, seine Verbindlichkeit aus einem Bargeschäft zu tilgen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (8 O 184/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsätze zu I-12 U 31/19 §§ 142, 133 InsO n.F. 1. Der früheren Rechtsprechung zur sogen. bargeschäftsähnlichen Lage kommt nach der am 05.04.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 142 InsO keine Bedeutung mehr zu. 2. Eine geringfügige Zahlungsverzögerung von weniger als einer Woche kann den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht derart lockern, dass die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als „unmittelbar“ in Bezug auf die erbrachte Leistung angesehen werden kann. 3. Die Kenntnis des Schuldners von der Unrentabilität seiner Geschäftstätigkeit gestattet nicht den Schluss auf die Unlauterkeit, so dass es an dieser fehlt, wenn es dem Schuldner nur darum geht, seine Verbindlichkeit aus einem Bargeschäft zu tilgen Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (8 O 184/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 01.08.2017 auf einen Eigenantrag vom 23.06.2017 hin eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte in der Berufungsinstanz noch auf Rückzahlung im Zeitraum vom 29.03. bis 14.06.2017 erhaltener Zahlungen i.H.v. 63.310,07 EUR nebst Zinsen infolge einer Insolvenzanfechtung in Anspruch. Die Schuldnerin betrieb ein Busreiseunternehmen und stand seit 1979 mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung. Letztere stellte ihr Servicekarten (D. Card) und On-Board-Units (OBU) zur Verfügung, mit denen sie europaweit an bestimmten Tankstellen u.a. Kraftstoff erwerben sowie Mautgebühren bezahlen konnte. Dem D. Card-Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (AGB, Anl. B 1) zugrunde. Die durch die Inanspruchnahme der Servicekarten grundsätzlich unmittelbar verpflichtete Beklagte (Ziff. 8c AGB) stellte ihre Leistungen der Schuldnerin jeweils zur Mitte und zum Ende eines Monats tagesbezogen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen in Rechnung. Die sich aus den regelmäßigen Abrechnungen ergebenden Beträge zog sie sodann im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens vom Konto der Schuldnerin aufgrund eines SEPA Lastschrifteinzugsmandats (vgl. Ziff. 10a, e AGB) ein. Am 03.03.2017 kam es mangels Deckung zur Rückbuchung des am 15.02.2017 in Rechnung gestellten Betrags i.H.v. 4.648,15 EUR (Anl. K 2, B 6). Mit maschiniert erstelltem Schreiben der Beklagten vom 06.03.2017 wurde die Schuldnerin auf die überfällige Zahlung hingewiesen, ihr die Nutzung der überlassenen Servicekarten und OBUs untersagt, ein neues Zahlungsziel von fünf Tagen vorgegeben und die fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung nach fruchtlosem Ablauf der Frist angedroht (Anl. K 3). Daraufhin überwies die Schuldnerin am 07.03.2017 den Rechnungsbetrag zzgl. Zinsen. Unter dem 28.02., 15.03. und 31.03.2017 stellte die Beklagte der Schuldnerin weitere Rechnungen (Anl. K 4 – K 6), die von ihr jeweils bei Fälligkeit am 14.03.2017 i.H.v. 4.938,96 EUR, am 29.03.2017 i.H.v. 8.663,65 EUR und am 18.04.2017 i.H.v. 9.995,54 EUR per Lastschrift eingezogen wurden. Am 04.05.2017 kam es erneut zu einer Rücklastschrift des unter dem 15.04.2017 in Rechnung gestellten Betrags i.H.v. 10.423,59 EUR (Anl. K 7, K 8, B 7). Dies nahm die Beklagte am Folgetag zum Anlass, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, der Schuldnerin jegliche Nutzung der nun gesperrten und von ihr zurückzugebenden Servicekarten und OBUs zu untersagen und sie zum Ausgleich aller offenen Rechnungen binnen fünf Tagen aufzufordern (Anl. K 9). Den Rechnungsbetrag glich die Schuldnerin am Morgen des 08.05.2017 aus (Anl. K 10), am selben Tag ging ihr das o.e. - ebenfalls maschiniert erstellte - Schreiben der Beklagten vom 05.05.2017 zu. Am 15.05.2017 zog die Beklagte den unter dem 30.04.2017 in Rechnung gestellten Betrag i.H.v. 14.830,05 EUR ein (Anl. K 11). Nachdem die Schuldnerin am 17.05.2017 diesen Rechnungsbetrag zzgl. einer Vorauszahlung auch durch eine Überweisung i.H.v. 17.000 EUR beglichen hatte (Anl. K 12), rief sie die Lastschrift vom 15.05.2017 zurück (Anl. B 8). Unstreitig hat die Beklagte das in Höhe der Vorkasseleistung nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin noch bestehende Guthaben i.H.v. 2.169,95 EUR am 06.11.2017 an den Kläger zurückgezahlt (Anl. B 6, B 7´). Weitere Rechnungen der Beklagten vom 15.05. und 31.05.2017 (Anl. K 13, K 14) wurden von ihr bei Fälligkeit am 29.05. i.H.v. 12.810,92 EUR und am 14.06.2017 i.H.v. 4.404,40 EUR per Lastschrift eingezogen. Im jeweiligen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 08.03.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der zwischen dem 07.03. und 14.06.2017 erfolgten Zahlungen i.H.v. insges. 79.068,58 EUR gemäß §§ 131, 133 Abs. 1 InsO und forderte sie vergeblich zur Rückgewähr bis zum 31.03.2018 auf (Anl. K 21). Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe mit einem von der Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen habe sie auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen müssen, denn sie habe die erste Rücklastschrift sogleich zum Anlass genommen, der Schuldnerin die Nutzung ihrer Leistungen zu untersagen, bzw. die zweite Rücklastschrift, um die gesamte Geschäftsbeziehung zu kündigen. Die Schuldnerin habe die Zahlungen nur aufgrund des so aufgebauten massiven Drucks erbracht. Zudem habe ab Zugang der Kündigung vom 05.05.2017 kein Vertragsverhältnis mehr bestanden, so dass die nachfolgend erbrachten Zahlungen als inkongruent i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzusehen seien. Der Bargeschäftseinwand greife daher nicht. Die Beklagte hat gemeint, bei den Zahlungen handele es sich um unanfechtbare bargeschäftsähnliche Handlungen. Die Zahlungsmodalitäten, die einen unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung binnen 30 Tagen vorsähen, seien - unbestritten - in der Branche üblich. Allein aus den Rücklastschriften habe sie keinerlei Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ziehen können, weil der Grund für die Rückgabe aus den entsprechenden Belegen (Anl. B 6 – B 8) nicht ersichtlich gewesen sei und die entsprechenden Verbindlichkeiten stets wenige Tage später nachgezahlt worden seien. Die ausgesprochene Kündigung sei für die Beurteilung unerheblich, weil diese bei einer zweiten Zahlungsstörung innerhalb von sechs Monaten ohne weitere Prüfung automatisiert erfolge. Im Übrigen habe die Schuldnerin sie am 08.05.2017 nach Zugang der Kündigung angerufen und eine nachvollziehbare Begründung für die Nichterfüllung der Lastschrift geliefert, so dass eine Fortsetzung der 40-jährigen Geschäftsbeziehung und am 12.05.2017 weiter vereinbart worden sei, dass die Schuldnerin zukünftig Vorkassezahlungen erbringe, die dann von den laufenden Rechnungen abgezogen würden. Letzteres sei Grundlage der am 17.05.2017 mit einem entsprechenden Vermerk erbrachten Zahlung von 17.000 EUR gewesen. Im Übrigen hätten die von ihr am 09.08.2016 und am 10.05.2017 eingeholten Creditreform-Auskünfte der Schuldnerin eine gute Bonität bescheinigt (Anl. B 4, B 5). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie der Sachanträge wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht - Einzelrichter - hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Rückzahlung nicht gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1-3 InsO beanspruchen. Nicht nur hinsichtlich der Zahlungen vor der Kündigung, sondern auch bei den danach vorgenommenen Zahlungen lägen kongruente Leistungen vor, denn angesichts der weiteren Vertragsdurchführung sei von einer Fortsetzungsvereinbarung auszugehen. Jedoch fehle es bereits an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der zahlungsunfähigen Schuldnerin, da sie ihre Leistungen in bargeschäftsähnlicher Weise erbracht habe. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen seien für die Fortführung eines Transportunternehmens unentbehrlich. Auch seien Leistung und Gegenleistung unmittelbar erfolgt, da die per Lastschrift eingezogenen Zahlungen pünktlich zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten erfolgt seien. Hinsichtlich der Überweisungen vom 07.03. und 08.05.2017 führe die kurzfristige Zahlungsverzögerung von einer Woche nicht zu einem Wegfall des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Jedenfalls fehle es an einer diesbezüglichen Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Rücklastschriften stellten kein Indiz dar, von dem die Beklagte zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe schließen müssen. Unerheblich sei auch, ob der Gläubiger den Schuldner durch Drohungen oder Sanktionen - wie hier der Nutzungsuntersagung und Kündigung - zur Zahlung veranlasst habe, weil sich auch dann kein zwingender Schluss auf eine längerfristig bestehende Liquiditätslücke ergebe. Auch die vereinbarte Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit Vorkassezahlung könne nicht als Indiz herangezogen werden. Eine solche Vereinbarung sei gerade dann sinnvoll, wenn die Beklagte der Ansicht gewesen sei, dass die aufgetretenen Störungen im Zahlungsverkehr nicht gegen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sprächen, sondern ähnliche Vorfälle zukünftig verhindert werden sollten. Eine Anfechtung nach § 130 InsO scheitere ebenfalls an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin; die nach § 131 InsO komme nicht in Betracht, weil es sich bei ihren Zahlungen nicht um inkongruente Leistungen handele. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung , mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2, Abs. 1 InsO zu Unrecht verneint. Die Beklagte habe seit und aufgrund der Rücklastschrift vom 03.03.2017 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die zunächst zu Protest gegangenen Lastschriften, die später durch sie bezahlt worden seien, stellten kein gegenläufiges Indiz für das anerkannte Beweisanzeichen einer Rücklastschrift dar, denn die Zahlungen seien infolge des von der Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2017 und 05.05.2017 aufgebauten maximalen Drucks erfolgt. Hinzu komme, dass die Umstellung auf Vorkassezahlung im wirtschaftlichen Zahlungsverkehr eine Ausnahmesituation darstelle, die immer nur in Betracht gezogen werde, wenn an der Solvenz des Schuldners erhebliche Zweifel bestünden. Ohne Kenntnis von einer (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte für die Beklagte kein Grund bestanden, auf die in ihren AGB weder als Zahlungsart noch als Sicherheitsleistung vorgesehene Vorkassezahlung umzustellen, vielmehr sei sie bei Ausspruch der Kündigung ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Fortsetzung des Vertrages entsprechend § 13 AGB für sie nicht mehr zumutbar sei. Schließlich habe das Landgericht die nach Ausspruch der Kündigung erbrachten Zahlungen zu Unrecht als kongruent angesehen, denn es fehle insoweit an einer gültigen Parteivereinbarung, die Leistung und Gegenleistung miteinander verknüpfe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.06.2019, Az. 8 O 184/18 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.310,07 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung, indem sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Gründen in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Rückgewähr von noch 63.310,07 EUR zzgl. Zinsen abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. In Höhe von 2.169,95 EUR - der am 17.05.2017 geleisteten Vorkassezahlung - ist die Anfechtung schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte das Guthaben, das in dieser Höhe gemäß der per 31.10.2017 erstellten Schlussabrechnung (Anl. B 7) fortbestand, nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin an den Kläger (bereits) ausgezahlt hat, so dass eine etwaige gläubigerbenachteiligende Wirkung der Vorkassezahlung rückgängig gemacht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung nachträglich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Die Beseitigung einer Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners - wie hier - eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln, so etwa wenn - wie hier - eine erhaltene Zahlung zurückgewährt wird (BGH, Urt. v. 21.11.2019 – IX ZR 223/18, ZInsO 2020, 89 Rn. 16; v. 02.05.2019 – IX ZR 67/18, WM 2019, 1087 Rn. 14; v. 25.01.2018 – IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 11). 2. Die weiteren Zahlungen der Schuldnerin i.H.v. 61.140,12 EUR, welche die Beklagte im Zeitraum vom 29.03. - 14.06.17 und damit innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erhalten hat, sind schon deshalb nicht nach § 143 InsO zurückzuerstatten, weil diese als Bargeschäft privilegiert sind, denn die kumulativen Voraussetzungen für ihre Anfechtbarkeit nach § 142 InsO n.F. liegen nicht vor. 2.1. Das Insolvenzverfahren ist am 01.08.2017 und damit nach Inkrafttreten des Anfechtungsreformgesetzes am 05.04.2017 eröffnet worden, so dass sich die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Zahlungen nach Maßgabe des neuen Rechts beurteilt (Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Liegt - wie bei den Zahlungen i.H.v. 61.140,12 EUR hier - ein Bargeschäft vor, unterliegt dies nur (noch) dann ausnahmsweise der Anfechtung, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1-3 InsO vorliegen und der Gläubiger ein unlauteres Handeln des Schuldners erkennt. 2.2. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bargeschäftliche Austausche grundsätzlich vom Bargeschäftsprivileg erfasst werden. Auf diese Weise soll der Schuldner auch nach Eintritt der wirtschaftlichen Krise und trotz Kenntnis seiner Vertragspartner von dieser die Möglichkeit haben, weiter am Geschäftsverkehr teilzunehmen (vgl. nur: MünchKomm/Kirchhof/Piekenbrock, InsO, 4. A. 2019, § 142 Rn. 2; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. A. 2019, § 142 Rn. 4; jew. m.w.N.). Dieser Ausnahmeregelung liegt der wirtschaftliche Gedanke zugrunde, dass der Schuldner in der Krise „praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen“ (BT-Drucks. 12/2443, S. 167; BGH, Urt. v. 04.07.2017 – II ZR 319/15, ZInsO 2017, 1847 Rn. 15; v. 23.09.2010 – IX ZR 212/09, ZInsO 2010, 1929 Rn. 24; v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 30). Die Vorschrift dient damit dem Schutz des Geschäftsgegners, der dem Schuldner eine Leistung erbringt und grundsätzlich in seinem Vertrauen geschützt werden soll, die Gegenleistung des Schuldners behalten zu dürfen (BGH, Urt. v. 04.07.2017 – II ZR 319/15, aaO, Rn. 14 m.w.N.). Durch die am 05.04.2017 in Kraft getretene Neuregelung wird das Bargeschäftsprivileg auf vorsätzliche gläubigerbenachteiligende Handlungen erstreckt, sofern nicht ein Fall einer vom Anfechtungsgegner erkannten „unlauteren“ Handlung des Schuldners vorliegt (§ 142 Abs. 1 InsO). Nur noch in einem solchen Fall soll die Vorsatzanfechtung vom Bargeschäftsprivileg ausgenommen sein (BT-Drs. 18/7054, S. 13). Damit ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt worden (Kayser, ZIP 2018, 1153, 1155; Ganter, ZIP 2019, 1141, 1151 f.). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogen. bargeschäftsähnlichen Lage kommt danach - was das Landgericht verkannt hat - keine Bedeutung mehr zu (vgl. nur: Kayser, aaO, 1157; Ganter, aaO; Huber, ZIP 2020, 15, 18; Tolani, ZIP 2018, 1997, 2000; Foerste, ZInsO 2018, 1034 ff.). 2.3. Die Voraussetzungen für ein Bargeschäft liegen vor: 2.3.1. § 142 InsO privilegiert nur eine Leistung des Schuldners, für die eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist. Leistung und Gegenleistung sind hier durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft, denn zwischen den Parteien bestand mit dem D. Card-Vertrag ein gegenseitiger Austauschvertrag. Die Beklagte erwirbt - wie auch andere Tank- und Servicekartenemittenten - Kraftstoffe und Dienstleistungen von den mit ihr durch Akzeptanzverträge verbundenen Akzeptanzstellen bzw. -unternehmen (Tankstellenunternehmen pp.) und verkauft diese an gewerbliche Kunden - Tank- und Servicekarteninhaber wie die Schuldnerin - weiter (vgl. nur: Conreder/Stolte, BB 2017, 2700, 2701). Ihre fahrzeugbezogenen Dienstleistungen ermöglicht sie den Inhabern der von ihr ausgegebenen D. Cards und OBUs auf der Grundlage des D. Card-Vertrags. Es handelt sich daher um kongruente, durch Parteivereinbarung verknüpfte Leistungen. Entgegen dem Berufungsangriff des Klägers war dies auch nach der unter dem 05.05.2017 ausgesprochenen Kündigung noch der Fall, denn es ist - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - hier von einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auszugehen. Nach dem Vorbringen der Beklagten, die unstreitig die weitere Nutzung der D. Card und des OBUs zugelassen hat, ist nach dem Erhalt der automatisierten Kündigung am 08.05.2017 telefonisch Einvernehmen über die Fortsetzung der 40-jährigen Geschäftsverbindung erzielt worden, weil die Mitarbeiterin der Schuldnerin Ertl - die Ehefrau des Geschäftsführers - nachvollziehbare Gründe für die Nichtausführung der Lastschrift geben konnte. Die tatsächlichen Umstände stützen dies. 2.3.2. Der Leistungsaustausch erfolgte nach der Vertragsgestaltung auch unmittelbar i.S.d. § 142 Abs. 2 Satz 1 InsO, denn nach der Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang. 2.3.2.1. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung in Absatz 2 vorgenommene Konkretisierung des „unmittelbaren“ Leistungsaustauschs knüpft an die Voraussetzungen an, die die Rechtsprechung zur zeitlichen Eingrenzung des Leistungsaustauschs und seiner Abgrenzung zum Kreditgeschäft aufgestellt hat. Maßgeblich ist, ob der Austausch von Leistung und Gegenleistung nach der Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt, denn nur bei einem solchen liegt eine bloße, privilegierte Vermögensumschichtung vor. Danach ist es - nach wie vor - eine Frage des Einzelfalls, bei dessen Beurteilung die im Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsbräuche zu berücksichtigen sind und eine wirtschaftliche Einheitsbetrachtung vorzunehmen ist (Uhlenbruck/Borries/Hirte, aaO, § 142 Rn. 27 ff.; Hamb-Komm/Rogge/Leptien, InsO, 7. A. 2019, § 142 Rn. 13; zu § 142 InsO a.F.: BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 15; v. 11.02.2010 – IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673 Rn. 30; v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05, aaO, Rn. 31). Jegliches Kreditieren gegenüber dem Schuldner wird nicht mehr vom Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO erfasst (BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 192/13, aaO, Rn. 15; v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05, aaO, Rn. 33). Dieses soll dem Schuldner trotz materieller Insolvenz zwar eine weitere Teilnahme am Wirtschaftsleben und Rechtsverkehr ermöglichen, aber keine Kreditgewährungen privilegieren. Deshalb darf die Zeitspanne nicht so lang sein, dass der Leistungsaustausch unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsbräuche den Charakter eines Kreditgeschäfts annimmt. 2.3.2.2. Nach Maßgabe dessen liegt hier ein unmittelbarer Leistungsaustausch vor. Nach der vertraglichen Ausgestaltung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die von den Tank- und Servicekarteninhabern auch über OBUs in Anspruch genommene (Dienst-)Leistung üblicherweise regelmäßig in Zeitabschnitten - zweimal monatlich - abgerechnet wird und der Saldo aus der jeweils zweiwöchigen Abrechnungsperiode dann binnen 14 Tagen fällig ist. Mit Blick darauf, dass das Service Card-Unternehmen bei derartigen Dienstleistungen die von ihm erbrachten Leistungen erst nach der Inrechnungstellung durch die mit ihm verbundenen Akzeptanzstellen zusammenfassen und den Servicekarteninhabern in Rechnung stellen kann, ist für den Leistungsaustausch zwischen ihnen auf die Zeitspanne zwischen der zeitnahen Rechnungstellung und der Bezahlung abzustellen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten haben sämtliche Mitwettbewerber im direkten Leistungsaustausch über Servicecards gleiche und damit branchenübliche Zahlungsmodalitäten. Da die Zahlungsmodalitäten auch der Postlaufzeit Rechnung tragen und sie überdies unstreitig branchenüblich sind, ist mit der Bestimmung der Fälligkeit auf einen Zeitpunkt, der 14 Tage nach Rechnungstellung liegt, keine Kreditgewährung verbunden. 2.3.2.3. Für die - verspätete - Zahlung vom 08.05.2017 i.H.v. 10.423,59 EUR kann auch nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Werden Leistung und Gegenleistung - wie hier - nicht zu dem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt ausgetauscht, kommt es nicht nur auf den Grund der Leistungsverzögerung an, sondern auch auf ihr Ausmaß. Werden Verzögerungen ausschließlich von (neutralen) Dritten verursacht, stehen sie einer Privilegierung als Bargeschäft nicht entgegen (vgl. nur: Braun/Riggert, InsO, 8. A. 2020, § 142 Rn. 18; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. A. 2019, § 142 Rn. 26). Stundet hingegen der Vertragspartner dem Schuldner die Leistung, scheidet ein Bargeschäft aus, sofern die Verzögerung nicht ganz unbedeutend ist. So handelt es sich bei der Stundung einer Forderung um eine Woche bereits um eine Kreditgewährung, die ein Bargeschäft ausschließt (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – IX ZR 377/99, NZI 2003, 253 Rn. 35; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO, § 142 Rn. 26; Ahrens/ Gehrlein /Ringstmeier, InsO, 3. A. 2017, § 142 Rn. 17). Nichts anderes muss gelten, wenn der Schuldner seinerseits die Leistung verzögert, um faktisch einen Kredit zu erhalten (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – IX ZR 377/99, aaO, Rn. 34; FK-InsO/Wimmer, 9. A. 2018, § 142 Rn. 12 m.w.N.; für die Unschädlichkeit kurzfristiger Zahlungsverzögerungen: Bartels in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 82. Lieferung 10.2019, § 142 Rn. 99; a.A. für die Unschädlichkeit jeglicher Leistungsverzögerungen des Schuldners: Lwowski/Wunderlich, FS Kirchhof, 2003, S. 301, 310; dies. WM 2004, 1511, 1515; Braun/Riggert, aaO, § 142 Rn. 20). Hier ist die Lastschrift vom 02.05.2017 zwar am Folgetag zurückgebucht worden, die Schuldnerin hat die gem. § 193 BGB erst am 02.05.2017 (Di) fällige Rechnung vom 15.04.2017 aber mit nur vier Bankarbeitstagen Verspätung am 08.05.2017 (Mo) ausgeglichen. Eine so geringfügige Zahlungsverzögerung von weniger als einer Woche lockert den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht derart, dass die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als „unmittelbar“ in Bezug auf die erbrachte Leistung angesehen werden kann. Mit einer so geringfügigen Zahlungsverzögerung ist die Grenze von der Bardeckung zur Kreditgewährung noch nicht überschritten. Die Unschädlichkeit derart kurzfristiger Zahlungsverzögerungen ist nach Auffassung des Senats interessengerecht, weil § 142 InsO in der schuldnerischen Krise zum Schutz des Anfechtungsgegners Bargeschäfte ermöglichen soll und in dieser ein Zahlungsverzug regelmäßig eintritt (s.a. Bartels, aaO). 2.4. Liegen damit Bargeschäfte vor, scheitert ihre Anfechtbarkeit schon daran, dass der Senat nicht - wie von § 142 Abs. 1 InsO nun weiter gefordert - feststellen kann, dass die Schuldnerin unlauter handelte und die Beklagte dies erkannt hatte. Diese Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Bargeschäfts ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht. Unlauterkeit erfordert nach dem Willen des Gesetzgebers eine gezielte Benachteiligung der Gläubiger, die dann vorliegt, wenn der Schuldner durch die Befriedigung des Leistungsempfängers in erster Linie andere Gläubiger schädigen will. Darunter fällt etwa die Verschleuderung des Vermögens für Leistungen, die anderen Gläubigern unter keinen Umständen nutzen können, so etwa Ausgaben für Luxusgüter oder die Veräußerung betriebsnotwendigen Vermögens mit der Zielsetzung, den vereinnahmten Gegenwert den Gläubigern zu entziehen. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass der Schuldner in dem Bewusstsein handelt, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, er also nur seine (verlustträchtigen) Geschäfte fortführt (BT-Drs. 18/7054, S. 19). Da die Kenntnis der Unrentabilität seiner Geschäftstätigkeit nicht den Schluss auf die Unlauterkeit gestattet, fehlt es an dieser, wenn es dem Schuldner - wie hier - nur darum geht, seine Verbindlichkeit aus einem Bargeschäft zu tilgen (vgl. nur: Gehrlein, ZInsO 2020, 213, 221, 224). 3. Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass eine Anfechtbarkeit nach §§ 133 Abs. 1-3, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber auch dann ausscheiden würde, wenn hier - für sämtliche Zahlungen oder auch nur die zeitlich verzögerte vom 08.05.2017 - ein privilegiertes Bargeschäft nicht vorliegen sollte, denn die Zahlungen der Schuldnerin haben - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - eine kongruente Deckung bewirkt und es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der - verspäteten - Zahlung Kenntnis von einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Letzteres lässt sich nur anhand des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin beurteilen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte darüber hinaus Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin hatte. Indessen musste sie weder aus der Rücklastschrift vom 03.03.2017 noch aus der vom 03.05.2017 auf eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen, denn beide Forderungen wurden kurzfristig - binnen vier Bankarbeitstagen und damit innerhalb einer Woche - am 07.03. und 08.05.2017 ausgeglichen. Von daher hatte sie keinen zwingenden Anhalt dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO eingestellt hatte und sie somit zahlungsunfähig war. Vielmehr sprach der umgehende Ausgleich für einen nur kurzfristigen Liquiditätsengpass und damit eine unerhebliche Zahlungsstockung. Die von ihr eingeholte Bonitätsauskunft vom 10.05.2017, die der Schuldnerin eine gute Bonität bescheinigte, stützt diese Einschätzung für die in der Folgezeit vorgenommenen Zahlungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR. Streitwert: 63.310,07 EUR.