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Beschluss

4 W 35/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0318.4W35.19.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.07.2019 gegen den die Aussetzung des Rechtsstreits anordnenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.06.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.07.2019 gegen den die Aussetzung des Rechtsstreits anordnenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.06.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Die gemäß § 252 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nur eine Prüfung auf Ermessensfehler und das Vorliegen des Aussetzungsgrundes zulässig; dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, im Rahmen dieser Beschwerde sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten zu setzen oder die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibt dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 252 ZPO, Rn. 3, m.w.N.). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Aussetzungsgrund vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 5). Zutreffend geht das Landgericht dabei davon aus, dass eine möglicherweise im Verwaltungswege zu erreichende Klärung der Unabhängigkeit der Treuhänder Ka. und Kl. vorgreiflich ist, da die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Daran bestehen insoweit keine Zweifel, als dass eine festgestellte Abhängigkeit des Treuhänders zum Erfolg der Klage führen dürfte – dies sieht der Kläger letztlich genauso. Unerheblich für die Frage der Vorgreiflichkeit ist es dabei, ob das betreffende Verwaltungsverfahren auch Aussicht auf Erfolg hat – dies würde zu einer Inzidentprüfung führen, die der Aussetzungsmöglichkeit und dem Gedanken der Prozessökonomie entgegenstünde. Etwas anderes mag dann gelten, wenn das betreffende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt eine Klärung herbeizuführen vermag – so liegt der Fall hier indes nicht, da zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass aus rechtsstaatlichen Gründen verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegeben ist, um eine folgenlose Bestellung ungeeigneter Treuhänder zu verhindern. Für die Frage der Vorgreiflichkeit ist hier unerheblich, dass der Kläger sein Begehren auch auf weitere Aspekte stützt, wie die unzureichende Begründung der Anpassungen und insbesondere das Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen, die von der vom Kläger behaupteten Abhängigkeit des Treuhänders nicht berührt werden. Diese zwischen den Parteien streitigen Punkte sind zwar ebenfalls erheblich, führen aber nicht dazu, dass die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder unerheblich würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Punkte zwischen den Parteien unstreitig und im Sinne des Klägers entschieden wären, da der Rechtsstreit dann entscheidungsreif wäre. So hängt die Entscheidung des Rechtsstreits derzeit jedenfalls auch von der Entscheidung über die Unabhängigkeit der Treuhänder ab, und es ist erst im Rahmen der damit eröffneten Ermessensentscheidung zu prüfen, ob das Landgericht zunächst Beweis über die weiteren vom Kläger angeführten Aspekte erheben oder die Entscheidung über den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens abwarten will. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts ist dabei nicht zu beanstanden, zumal senatsbekannt ist, dass eine Prüfung der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen in hohem Maße zeit- und kostenaufwendig ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei Ausübung seines Ermessens nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger seine Klage noch auf anderweitige Argumente gestützt hat. Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich ausgeführt, dass es erwogen hat, ob der Prozess auf andere Weise besser zu fördern ist, sich dann aber dagegen entschieden. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04 –, juris)