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Urteil

6 StS 1/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0326.6STS1.19.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte S___ A___ H___ wird wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei weiteren Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren

verurteilt.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte S ___ A ___ H ___ wird wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Vorbemerkung Der Angeklagte reiste am 26. August 2017 und am 15. September 2017 jeweils aus der Bundesrepublik Deutschland nach Istanbul/Türkei, um von dort mit Hilfe von Schleusern nach Syrien zu gelangen, wo er sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (nachfolgend: „IS“) im bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anschließen wollte. In beiden Fällen gelang ihm die Weiterreise nach Syrien nicht und er kehrte nach Deutschland zurück. Spätestens ab Herbst 2017 bereitete er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gesondert verfolgten Y___ H___, einen terroristischen Anschlag in Deutschland mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin vor. Angetrieben durch ihre radikalislamische Gesinnung wollten die Eheleute den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch Tötung „Ungläubiger“ unterstützen und unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Sie verschafften sich die für den Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) benötigten Materialien und erstellten aus Rizinussamen die biologische Waffe Rizin. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten (___________) (_____________) II. Entstehung und Entwicklung des „arabischen Frühlings“ und des Bürgerkriegs in Syrien Anfang 2011 kam es unter der Bezeichnung „arabischer Frühling“ in Tunesien, Libyen und Ägypten zu Demonstrationen gegen die in diesen Ländern autoritär herrschenden Regime. In Syrien entwickelte sich ebenfalls eine zunächst friedliche Protestbewegung, die von der syrischen Regierung unter ihrem alawitischen Herrscher Bashar al-Assad mit Gewalt niedergeschlagen wurde. Das Vorgehen des Regimes richtete sich gegen jede auf politische Veränderung zielende Opposition. Die ohnehin schon hohe Zahl politischer Gefangener nahm zu. Es gab Folter und willkürliche Hinrichtungen. Forderungen nach einer Verbesserung der Haftbedingungen fanden kein Gehör. Es bildeten sich Bürgerwehren, die versuchten, die Demonstranten zu schützen. Im Jahr 2012 entwickelte sich hieraus in Syrien ein Bürgerkrieg, der unter stetiger Zunahme der Todesopfer immer brutaler ausgetragen wurde. Das Assad-Regime setzte ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung Artillerie, Kampfflugzeuge, SCUD-Raketen, aus der Luft abgeworfene Fassbomben und Chemiewaffen ein. Ab 2013 beteiligte sich der sogenannte Islamische Staat im Irak und Syrien („ISIS“) neben anderen jihadistischen Gruppierungen an dem Bürgerkrieg. In der Folgezeit erstarkte diese terroristische Vereinigung unter der Bezeichnung „Islamischer Staat“ zu einer der schlagkräftigsten Gruppierungen in Syrien. Sie hat eine militant-fundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolgt das Ziel, einen auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten, der das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ umfasst, bestehend aus den heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina. Neben dem Ziel, diese Gebiete zu beherrschen, ist das Fernziel der Vereinigung, die arabische Welt zu erobern und letztendlich die Weltherrschaft zu erlangen. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird von ihr als „Feind des Islam“ diffamiert. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält die Organisation für ein legitimes Mittel des Kampfes und setzt sie entsprechend um. Sie beging eine Vielzahl von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentate mit Autobomben, und nahm an zahlreichen Kämpfen teil, in deren Verlauf gegnerische Kräfte getötet wurden. Sie verfügte über Sturmgewehre („Kalaschnikows“), Panzerfäuste und erbeutete Waffen, etwa Mörser, kleinere Raketen bis hin zu Panzern. Die Angriffe richteten sich häufig gegen andere Gruppen von Aufständischen mit dem Ziel, von diesen gehaltene Gebiete zu übernehmen. Aber auch das syrische Regime und die Angehörigen der irakischen Regierung wurden bekämpft. In dem Bürgerkrieg in Syrien und im Irak tötete die Organisation zahlreiche Menschen aus der Zivilbevölkerung oder fügte ihnen erhebliche körperliche und seelische Leiden zu. In den eroberten Gebieten übte der „IS“ quasi-staatliche Funktionen aus und übernahm die verbliebenen Verwaltungsstrukturen. In den eroberten Gebieten sahen sich Angehörige der irakischen und syrischen Armee oder in Gegnerschaft zum „IS“ stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des „IS“ in Frage stellten, Verhaftungen, Folter und Hinrichtungen ausgesetzt. Außerhalb seines Machtbereichs hat der „IS“ seit 2014 Terroranschläge verübt. Wichtige Anschläge des „IS“ in Europa mit Toten waren  der Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel/Belgien am 24. Mai 2014 mit vier Toten,  die Feuerüberfälle und Selbstmordattentate auf das Stade de France, den Club Bataclan und ein Restaurant in Paris/Frankreich am 13. November 2015 mit insgesamt 130 Toten,  die Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel/Belgien am 22. März 2016 mit 32 Toten,  der Überfahranschlag mit einem Lkw auf der Promenade des Anglais in Nizza/Frankreich am 14. Juli 2016 mit 84 Toten,  der Überfahranschlag mit einem Lkw auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016 mit zwölf Toten,  der Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester/Großbritannien am 22. Mai 2017 mit 22 Toten und  der Überfahranschlag mit einem Pkw in Barcelona/Spanien, am 17. August 2017 mit 15 Toten. Neben dem Anschlag vom 19. Dezember 2016 in Berlin gab es in Deutschland folgende bedeutsame Anschläge des „IS“:  Am 26. Februar 2016 kam es zu einen Messerangriff auf einen Bundespolizisten in Hannover,  am 16. April 2016 wurde ein Sprengstoffanschlag auf einen Sikh-Tempel in Essen verübt,  am 18. Juli 2016 wurden Reisende in einem Regionalzug in Würzburg mit einer Axt attackiert und  am 24. Juli 2016 kam es zu einem Sprengstoffanschlag in der Nähe eines Konzerts in Ansbach. III. Religiöse Entwicklung des Angeklagten Spätestens ab Ende 2014 hatte der Angeklagte in T___ zunehmend Kontakt zu salafistisch geprägten Personen. Er wandte sich verstärkt einer salafistischen Auslegung des Islam zu. Er besuchte regelmäßig Moscheen, nahm die Gebetszeiten wahr, ließ sich einen Bart wachsen und trug ein islamisches Gewand (Qamis). Die Entwicklung des syrischen Bürgerkriegs nahm er als Unterdrückung muslimischer Glaubensbrüder wahr. Im Jahr 2015 wurde er von t___ Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Bei Vernehmungen wurde er auch geschlagen. Während seiner Inhaftierung empfand er den Umgang des Gefängnispersonals mit betenden Gefangenen als Diskriminierung von muslimischen Gläubigen. Spätestens zu dieser Zeit entschloss sich der Angeklagte, nach Syrien auszureisen und sich dem bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen. IV. Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Nach der Ankunft des Angeklagten in Deutschland Ende 2016 strebten er und seine gesondert verfolgte Ehefrau danach, in einem Gebiet zu leben, in dem die Regeln des Koran und der Scharia herrschten. Deshalb wollten sie nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „IS“ ziehen. Der Angeklagte beabsichtigte weiterhin, sich dieser Vereinigung im bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Er war bereit, sich auf Dauer in das Verbandsleben der terroristischen Vereinigung „IS“ einzugliedern und die Vereinigung zu fördern. Er war auch fest entschlossen, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen und dabei Mitglieder des syrischen Regierungssystems zu töten. Zu diesem Zweck wollte er sich zunächst in einem Ausbildungslager des „IS“ in Syrien im Umgang mit Waffen unterweisen lassen. Dem Angeklagten war dabei ebenso wie der gesondert verfolgten Y___ H___ bewusst, dass diese terroristischen Aktivitäten in Deutschland strafbar sind. 1. Ausreise in die Türkei am 26. August 2017 Der Angeklagte flog am 26. August 2017 gegen 23:10 Uhr vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul, wo er am 27. August 2017 gegen 03:15 Uhr Ortszeit ankam. Das Flugticket hatte die gesondert verfolgte Y___ H___ am 19. August 2017 für den Angeklagten gebucht und den Flugpreis in Höhe von 84,99 EUR mit ihrer Kreditkarte bezahlt. Die Buchungsbestätigung mit den Flugdaten hatte sie ihm am 23. August 2017 per WhatsApp auf sein Mobiltelefon geschickt. Der Angeklagte nahm nach seiner Ankunft in Istanbul Kontakt zu Schleusern auf, die ihm die Weiterreise nach Syrien zwecks Anschlusses an den „IS“ ermöglichen sollten. Der Angeklagte bezahlte einen Schleuser, der ihm mehrfach eine kurzfristige Schleusung in Aussicht stellte. Während der Angeklagte auf seine Schleusung wartete, stand er mit der gesondert verfolgten Y___ H___ über Telefon und Messenger-Dienste in regelmäßigem Kontakt. Sie bestärkte ihn in seinem Entschluss, sich dem „IS“ in Syrien anzuschließen, indem sie ihm am 31. August 2017 unter anderem schrieb, es sei alles ein Test, er müsse stark sein und sie wolle ihm folgen. Am selben Tag überwies sie ihm 370,- EUR per Western Union, die er sich in Istanbul auszahlen ließ. Er war zu diesem Zeitpunkt weiterhin entschlossen, in das Herrschaftsgebiet des „IS“ nach Syrien zu reisen und benötigte das Geld für die Finanzierung seines weiteren Aufenthalts in der Türkei bis zu seiner Schleusung nach Syrien. Während des Aufenthalts in der Türkei entschuldigte Y___ H___ die Abwesenheit des Angeklagten in seinem werktäglichen Sprachkurs in K___ mit der wahrheitswidrigen Angabe, er befinde sich im Urlaub in T___ und sei dort erkrankt. Sie informierte den Angeklagten darüber, dass er spätestens am 4. September 2017 wieder an dem Sprachkurs teilnehmen müsse, um seinen Aufenthaltsstatus und den Bezug von Sozialleistungen nicht zu gefährden. Da sie wegen der unentschuldigten Abwesenheit des Angeklagten auch eigene Probleme mit der Ausländerbehörde und dem Jobcenter befürchtete, forderte sie ihn am 31. August 2017 zur Rückkehr auf, falls ihm der Anschluss an den „IS“ nicht innerhalb weniger Tage gelinge. Da die Schleusung des Angeklagten nach Syrien auch an den folgenden Tagen nicht zustande kam, flog er am Abend des 4. September 2017 von Istanbul zurück nach K___. Das Flugticket hatte er am 3. September 2017 in Istanbul gekauft. 2. Ausreise in die Türkei am 15. September 2017 Am 15. September 2017 flog der Angeklagte gegen 01:40 Uhr erneut vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „IS“ zu gelangen. Er wurde hierbei erneut von der gesonderte verfolgten Y___ H___ unterstützt, die für ihn über die Website „booking.com“ folgende Hotelübernachtungen in Istanbul buchte:  am 15. September 2017 ein Zimmer für eine Person im Hotel „E___“ für zwei Nächte vom 15.-17. September 2017,  am 17. September 2017 ein Zimmer für eine Person im Hotel „H___“ für eine Nacht vom 17. auf den 18. September 2017. Die Hotelübernachtungen zahlte der Angeklagte jeweils vor Ort. Bei der Bezahlung der Übernachtung im Hotel „H___“ nutzte er die Kreditkarte seiner Ehefrau. Nachdem es ihm auch diesmal nicht gelang, nach Syrien einzureisen, flog er am 21. September 2017 von Istanbul nach Rom und reiste von dort aus in einem Bus nach K___ zurück. Den Rückflug nach R___ hatte Y___ H___ am 20. September 2017 in einem Reisebüro in K___ gebucht und bezahlt. Zum Zeitpunkt der Ausreisen des Angeklagten in die Türkei wurden Personen, die sich in Syrien dem „IS“ und anderen Gruppierungen anschlossen, vor Ort für den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime trainiert. Dabei fanden unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen statt. Dies war dem Angeklagten, der sich entsprechend unterweisen lassen wollte, um am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime teilzunehmen, ebenso bewusst wie der gesondert verfolgten Y___ H___. V. Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 entwickelte der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten Y___ H___ den Plan, mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin einen Anschlag in Deutschland zu begehen. Angetrieben durch ihre radikal-islamische Gesinnung wollten sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch Tötung „Ungläubiger“ unterstützen und unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Hierzu waren sie ab September 2017 fest entschlossen. 1. Tatvorbereitung a. Informationsbeschaffung Spätestens ab Juni 2017 lud sich der Angeklagte aus dem Internet Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen herunter und speicherte sie auf seinem Mobiltelefon. Ab August 2017 war er Teilnehmer des Telegram-Gruppenchats „M___“(ID ___), in dem über die Messenger-Anwendung T___ unter anderem Anleitungen zum Bau einer USBV verbreitet wurden. Ab September 2017 informierte er sich ebenso wie die gesondert verfolgte Y___H___ im Internet über Giftstoffe, die für Menschen tödlich sind und sich mit ein- fach zu beschaffenden Mitteln herstellen lassen. Hierzu verschaffte er sich unter anderem Informationen über die Herstellung, Giftigkeit und Verwendung giftiger Substanzen, deren Ausgangsstoffe leicht erhältlich sind. Spätestens ab November 2017 trat der Angeklagte der Telegram-Chatgruppe „I___ AI-___“ (Werkzeug eines M___) bei, in der ebenfalls Anleitungen für Anschläge gegen sogenannte Feinde Gottes verbreitet wurden. Aus dieser Chatgruppe speicherte der Angeklagte Anfang Dezember 2017 auf seinem Mobiltelefon einen mit „Giftenzyklopädie“ überschriebenen Text, in dem unter anderem die Herstellung und Wirkung des für Menschen tödlichen Gifts Botulinumtoxin aus Fleisch, Kuhmist und Mais beschrieben wird. Er trat noch weiteren Telegram-Gruppenchats bei, in denen unter anderem die Herstellung von Sprengstoff sowie der Bau von Sprengladungen zur Begehung jihadistisch motivierter Anschläge mit Personenschaden erörtert wurden: In der Telegram-Gruppe „Der M___ Al-___“ (ID ___) wurde Werbung für einen islamistischen Telegram-Kanal verbreitet, über den Anleitungen zum Bombenbau und Informationen über Waffen abrufbar waren. In der Gruppe „Lektionen der ALSAQRI-INSTITUTION“ (ID ___) wurden mehr als 70 längere Texte mit Anleitungen zum Bau von Sprengstoffladungen zur Herstellung von Brandbomben verbreitet. In der Telegram-Gruppe mit dem Titel „bereitet euch auf sie vor“ (ID ___) wurde die Herstellung von Sprengstoff und Sprengladungen zur Begehung von Anschlägen mit Personenschaden thematisiert. Spätestens im April 2018 legte der Angeklagte ein nur von ihm einsehbares Telegram-Konto mit der Bezeichnung „Geheimkonto“ (ID ___) an. Darin sammelte er Informationen zu den Themen „Islamistische Propaganda“, „EMail/Facebook-Hacking“, „Verschlüsselung von Kommunikation im Internet“ und „Sprengstoff/Rizin“. b. Beschaffung von Feuerwerkskörpern für den Bau eines Sprengsatzes Für die beabsichtigte Herstellung einer USBV bestellten der Angeklagte oder die gesondert verfolgte Y___ H___ am 7. Oktober 2017 im Internet-Shop der Fa. P___ S___ zehn Meter Anzündschnur. Y___ H___ stornierte diese Bestellung am 16. Oktober 2017, nachdem der Versandhandel einen Altersnachweis gefordert hatte. Zur Herstellung des Sprengsatzes einer USBV planten der Angeklagte und seine Ehefrau, Feuerwerkskörper in Polen zu erwerben, um daraus den Blitz-Knall-Satz zu entnehmen. Hierzu reiste der Angeklagte am 12. Oktober 2017 zunächst nach F___/O___. Von dort aus begab er sich in die polnische Stadt S___ nahe der deutsch-polnischen Grenze. Auf einem Markt kann man dort sogenannte Polenböller erwerben. Hierbei handelt es sich um größere Feuerwerkskörper, deren Verkauf in Deutschland verboten ist. Das Hotel, in dem der Angeklagte in S___ übernachtete, befand sich in der Nähe dieses Marktes. Dem Angeklagten und der gesondert verfolgten Y___ H___ war zudem aus Internetrecherchen bekannt, dass die Fa. P___, die unter anderem sogenannte Polenböller vertreibt, in Slubice ein Ladenlokal unterhält. Y___ H___ unterstützte den Angeklagten, indem sie im Internet nach der Lage des Marktes in Slubice recherchierte und dem Angeklagten Screenshots von dem Rechercheergebnis und dem Fußweg von seinem Hotel in das Zentrum von Slubice schickte. Außerdem übersandte sie ihm die Adresse und die Öffnungszeiten des Ladenlokals der Fa. P___. Der Angeklagte suchte das Geschäft auf, um größere Feuerwerkskörper unter anderem des Typs Cobra 6 zu kaufen, die jeweils etwa 30 g Blitz-Knall-Satz enthalten. In dem Geschäft wurde er jedoch auf eine Bestellung im Internet verwiesen, was er seiner Ehefrau mitteilte. Y___ H___ bestellte daraufhin am 13. Oktober 2017 über das Internet bei der Fa. P___ 350 Feuerwerkskörper zum Preis von 119,50 EUR und überwies den Kaufpreis am 17. Oktober 2017. In der Folgezeit kam es zu Zustellproblemen, die Y___ H___ per E-Mail mit den Mitarbeitern von P___ zu klären versuchte. Es gelang ihr jedoch nicht, die Firma zu einem erneuten Versand oder zur Rückzahlung des Kaufpreises zu bewegen. Da die Lieferung der Fa. P___ ausblieb, informierte sich der Angeklagte nach seiner Rückkehr nach K___ im Internet über weitere Verkaufsplätze für Feuerwerkskörper. Er entschloss sich, an die polnische Grenze bei H___ zu reisen, wo ebenfalls ein Markt betrieben wird, auf dem ganzjährig Feuerwerkskörper verkauft werden und die Fa. P___ eine Verkaufsstelle hat. Auf dem Markt erwarb er am9. oder 10. November 2017 mindestens fünf Feuerwerkskörper mit jeweils etwa 200 g Blitz-Knall-Satz. Ende Dezember 2017 erwarb der Angeklagte in einem Supermarkt in K___ weitere Feuerwerkskörper, um daraus die Blitz-Knall-Sätze für den Bau eines Sprengsatzes zu entnehmen. 2. Tathandlungen a. Telegram-Kommunikation des Angeklagten mit „M___ Al-___“ und „A___ H___“ Spätestens seit Mitte Dezember 2017 stand der Angeklagte über die Messenger-App Telegram im regelmäßigen Kontakt zu den nicht näher identifizierten Personen „A___ H___“ (Telegram ID ___) und „M___ Al-___“ (Telegram ID ___). Von ihnen ließ er sich jeweils per Telegram-Einzelchat erklären, auf welche Weise und mit welchen Bestandteilen ein Sprengsatz mit Fernzünder hergestellt werden kann und wie man aus Rizinussamen das Gift Rizin gewinnt. Im Verlauf dieser Chats, die bis Juni 2018 andauerten, erhielt der Angeklagte anleitende Hinweise zu einzelnen Arbeitsschritten, die er umsetzte. Dabei informierte er „M___ Al-___“ sowie „A___ H___“ über seine Fortschritte. Er übersandte ihnen Fotos von einzelnen Arbeitsergebnissen und ließ sich ergänzende Fragen beantworten. Spätestens ab April 2018 tauschte er sich sowohl mit „Abu Hatton“ als auch mit „Mujahid Al-Saqri“ über die Herstellung von Rizin und die Durchführung eines Tierversuchs aus (siehe dazu unten unter A. V. 2. e). Ab dem 27. Mai 2018 vermittelte „A___ H___“ dem Angeklagten zudem das Wissen zur Herstellung des Sprengstoffs Ammonal und sicherte ihm zu, ihn „Schritt für Schritt“ zu begleiten und ihn bei der Beschaffung weiterer für eine Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. Hierzu übersandte er dem Angeklagten ein Anleitungsvideo und erläuterte ihm zunächst die Herstellung von Aluminiumpulver, das als Bestandteil des Sprengstoffs Ammonal benötigt wird. „A___ H___“ riet dem Angeklagten unter anderem, zur Herstellung des Aluminiumpulvers Metallkugeln mithilfe einer Mühle oder eines Mixers zu zerkleinern, die er in einem Einkaufszentrum, einem Geschäft für Industriezubehör oder über einen Online-Shop kaufen solle, weil dies unverdächtig sei. Der Angeklagte teilte hierauf „A___ H___“ mit, dass er eine elektrische Kaffeemühle verwenden wolle, deren Eignung ihm „A___ H___“ anhand eines vom Angeklagten übersandten Fotos bestätigte. In Umsetzung der Hinweise des „A___ H___“ nutzte der Angeklagte eine im Haushalt vorhandene elektrische Kaffeemühle (Asservat 2.3.8) zur Herstellung von Aluminiumpulver (Asservat 2.3.5), das sich nur deshalb nicht als Brennstoff für eine pyrotechnische Mischung eignete, weil es zu grobkörnig war. Der Angeklagte übermittelte „A___ H___“ unter anderem ein Lichtbild des von ihm hergestellten Pulvers und beriet sich mit ihm darüber, ob es ausreichend feingemahlen sei. „A___ H___“ gab ihm hierauf weitere Empfehlungen zur Herstellung hinreichend feinen Aluminiumpulvers. Überdies erläuterte er dem Angeklagten auf dessen Frage, welche weiteren Bestandteile für einen Sprengsatz erforderlich seien, dass das Aluminiumpulver mit einer oxidierenden Substanz wie Chlorat, Ammoniumnitrat oder Feuerwerkspulver gemischt werden müsse. Der Angeklagte erkundigte sich hierauf am 29. Mai 2018 bei „A___ H___“ nach Bezugsmöglichkeiten für Ammoniumnitrat und erhielt die Empfehlung, die Substanz aus Düngemitteln oder Kältekompressen zu extrahieren. Der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y___ H___ recherchierten hierauf noch am selben Tag im Internet nach Düngemitteln und Kältekompressen. Der Angeklagte leitete einen Screenshot der von ___ H___ durchgeführten Google-Suche nach Kältekompressen an „A___ ___“ weiter und fragte ihn nach der benötigten Anzahl für eine tödliche Sprengladung mit einem Wirkungskreis von vier bis fünf Quadratmetern. „A___ H___“ empfahl acht Kältekompressen. Hierauf bestellten der Angeklagte und Y___ H___ am 30. Mai 2019 neun Kältekompressen bei Amazon. Dabei wussten sie nicht, dass in Europa vertriebene Kältekompressen heutzutage kein Ammoniumnitrat mehr enthalten. Im Juni 2018 bat der Angeklagte seinen Chat-Partner „M___ Al-___“ um weitere Hilfe bei der Herstellung des Ammoniumnitrats, nachdem sich „A___ H___“ hierzu nicht mehr gemeldet hatte. Außerdem fragte er „M___ Al-___“, ob für die Herstellung einer Splitterbombe Metallkugeln mit 6 mm Durchmesser ausreichend groß seien, um Schäden zuzufügen, und auf welche Weise die Kugeln in einem Sprengsatz mit Splitterwirkung befestigt werden können. Diese Fragen beantwortete „M___ Al-___“ dem Angeklagten jeweils zeitnah. b. Extraktion und Vorhalten von Blitz-Knall-Satz-Pulver zur Herstellung einer USBV ab November 2017 Spätestens ab Mitte November 2017 extrahierte der Angeklagte aus den in Hohenwutzen erworbenen Feuerwerkskörpern die Blitz-Knall-Sätze. Hierdurch erlangte er etwa 1.200 Gramm einer explosionsgefährlichen Substanz, die er in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte, um sie für die Herstellung eines Sprengsatzes zu verwenden. Die vor Silvester 2017 gekauften weiteren Feuerwerkskörper verwahrte der Angeklagte, um aus ihnen später die Blitz-Knall-Sätze zu extrahieren, wozu es durch seine Festnahme nicht mehr kam. c. Beschaffung von Metallkugeln als Splitter für eine USBV im Juni 2018 Um die tödliche Wirkung eines Sprengsatzes bei einem Anschlag zu verstärken, planten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y___ H___, die Sprengvorrichtung mit Metallkugeln zu versehen, die bei einer Explosion eine Splitterwirkung entfalten sollten. Am 4. Juni 2018 erwarb der Angeklagte über Amazon 250 Stahlkugeln mit einem Durchmesser von 6 Millimetern, die am 5. Juni 2018 in die Wohnung 1.8 zugestellt wurden. Über die Eignung der Metallkugeln zur Herbeiführung einer tödlichen Splitterwirkung tauschte sich der Angeklagte mit seinem Chat-Partner „M___ Al-___“ aus. Dieser erklärte dem Angeklagten, die Metallkugeln seien geeignet, „Schaden zuzufügen“. Außerdem erklärte „M___ Al-S___“ dem Angeklagten auf dessen Bitte, wie man aus den Metallkugeln ein sogenanntes Splitterbrett herstellt. Er riet dem Angeklagten zudem, eine Streubombe zu bauen und dabei die Metallkugeln als Splitter außerhalb der Sprengladung zu platzieren. Diesen Rat begründete er damit, eine solche Vorgehensweise entspreche den Plänen des Angeklagten besser. Mit dem vorgehaltenen Blitz-Knall-Satz-Pulver und weiteren vom Angeklagten und der gesondert verfolgten Y___ H___ im Internet bestellten Bauteilen hätten sie unter Umsetzung der vom Angeklagten genutzten Anleitung des „I___ T___ M___“ einen Sprengsatz herstellen können, dessen Explosionsdruck in einem Umkreis von mindestens drei Metern tödliche Verletzungen verursacht hätte. Unter Hinzufügung der Metallkugeln als Splitterbelegung wäre eine für Menschen tödliche Wirkung in einem Radius von über vier Metern erzielt worden. Der Zusammenbau eines funktionsfähigen Sprengsatzes nebst Fernzünder wäre anhand der Anleitung des „I___ T___ M___“ und der Hinweise, die der Angeklagte von „M___ Al-S___“ und „A___ H___“ erhielt, mit den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Bestandteilen ohne vertiefte fachliche Kenntnisse innerhalb weniger Tage möglich gewesen. d. Herstellung und Zündung eines Sprengkörpers (Gewindefitting) als „Test-Granate“ im Dezember 2017 Mitte Dezember 2017 fertigte der Angeklagte einen Sprengkörper, den er als „Testbombe“ in einem K___ Park zur Explosion brachte, um zu prüfen, ob ihm die Herstellung eines Sprengsatzes für den beabsichtigten Anschlag gelingt. Er füllte hierzu etwa 200 Gramm des aus Feuerwerkskörpern entnommenen explosionsfähigen Pulvers in ein Metall-Gewindefitting. Ein Ende des Fittings verschloss er mit einem Metallschraubverschluss. Das andere Ende verschloss er mit Lebensmittelfolie, durch die er eine Zündschnur steckte, die er ebenfalls aus einem Feuerwerkskörper entnommen hatte. Beim Bau der Sprengvorrichtung orientierte sich der Angeklagte an einem Anleitungsvideo der Medienstelle „Y___ M___“, bei der es sich um die Medienstelle einer militanten palästinensischen Widerstandsbewegung mit nationalistischer Ausrichtung handelt, die insbesondere Videos über die Herstellung von Sprengvorrichtungen publiziert. Dieses Anleitungsvideo zeigt eine Anleitung zum Bau einer Sprengvorrichtung aus einem Gewindefitting zum Einsatz gegen Personen in der vom Angeklagten umgesetzten Art und Weise. Der Angeklagte hatte dieses Video neben weiteren Videos mit Anleitungen zum Bau von Sprengvorrichtungen und Zündern auf seinem Mobiltelefon gespeichert, um die dort vermittelten Kenntnisse für die Vorbereitung eines Anschlags zu nutzen. Am 13. Dezember 2017 brachte er das Gewindefitting auf einer Wiese in K___ zur Explosion, wodurch die Grasnarbe auf einer Fläche von mindestens einem halben Quadratmeter beschädigt wurde. e. Beschaffung von Rizinussamen und Herstellung von Rizin im April/Mai 2018 Spätestens ab April 2018 setzten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y___ H___ arbeitsteilig ihren Plan um, den Giftstoff Rizin herzustellen, den sie bei einem jihadistisch motivierten Anschlag in Deutschland zur Tötung von Menschen einsetzen wollten. Sie orientierten sich dabei an einem achtminütigen Anleitungsvideo und einem bebilderten achtseitigen Anleitungstext mit dem Titel „Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln“. Beide Anleitungen hat das „I___ T___-M___“, eine dem „IS“ nahestehende Medienstelle, veröffentlicht. Der Angeklagte hatte das Video und die Textanleitung entweder aus dem Internet heruntergeladen oder aus einem Telegram-Chat auf seinem Mobiltelefon gespeichert. In dem Anleitungsvideo wird gezeigt, wie Rizinussamen verarbeitet werden, um hieraus Rizin zu gewinnen, das als Paste in eine Messerscheide gefüllt werden kann. Es wird erläutert, dass bereits eine kleine Wunde, hervorgerufen durch das kontaminierte Messer, ausreiche, um den „Feind“ mit dem Gift zu töten. Des Weiteren wird in dem Video die Möglichkeit erläutert, einen Sprengsatz in Kombination mit Rizin in Puderform einzusetzen. Der achtseitige Anleitungstext trägt den Untertitel „Als Unterstützung, Beihilfe zum Sieg und zur Anspornung von Jihad-Aktionen Einzelner in der Umgebung von J___“. Er enthält unter anderem detaillierte Hinweise für einen tödlichen Messerangriff durch einen „M___“ und Anleitungen zum Bau eines Zünders unter Verwendung von Acetonperoxid als Zündladung sowie zur Herstellung eines mit Metallkugeln als Splittermaterial besetzten Sprengsatzes aus Acetonperoxid und Ammoniumnitrat. Des Weiteren wird die Herstellung von Rizin aus Rizinussamen und der Einsatz dieses Gifts durch einen Angriff mit einem kontaminierten Messer oder die Ausbringung als Aerosol mittels einer Sprengladung erörtert. In der Folgezeit bestellten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y___ H___ Rizinussamen und stellten in Umsetzung der vorgenannten Anleitungen das für Menschen tödliche Rizin sowohl in Form eines pulvrigen Feststoffs als auch in Form einer rizinhaltigen Creme her. Einzelne Arbeitsschritte ließ sich der Angeklagte zudem per Telegram-Chat von „A___ H___“ und „M___ Al-___“ erklären. Dazu im Einzelnen: aa. Herstellung von ca. 85 mg Rizin aus 50 Rizinussamen Am 15. April 2018 bestellte der Angeklagte 200 Rizinussamen über den Online-Versand „v___ s___“. Dies teilte er „A___ ___“ am 16. April 2018 mit und erkundigte sich bei ihm danach, ob die bestellte Menge für die Herstellung von Rizin ausreichend sei, was ihm „A___ H___“ bestätigte. In der Folgezeit wies er den Angeklagten unter anderem auf die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen bei der Rizinherstellung hin. Am 1. Mai 2018 erkundigte sich „A___ H___“ bei dem Angeklagten, ob die Rizinussamen angekommen seien. Der Angeklagte erwiderte hierauf, dass sie bald einträfen und er zudem einen Anbieter gefunden habe, der Rizinussamen in 1000er-Stückzahlen anbietet. Hierbei handelt es sich um den Zeugen B___, bei dem der Angeklagte ab dem 4. Mai 2018 weitere 2.000 Rizinussamen bestellte (dazu unten unter cc). Aus etwa 50 der bei „v___ s___“ bestellten Rizinussamen extrahierte der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten Y___ H___ ein pulverförmiges Rohextrakt mit einer Toxin-Menge von etwa 85 mg Rizin. Entsprechend der Anleitung des „I___ T___-M___“ schälten sie einen Teil der Rizinussamen mit einem Cuttermesser und zerkleinerten sie zunächst mit einer Knoblauchpresse und anschließend mithilfe von mindestens einer elektrischen Kaffeemühle zu einem feingemahlenen Pulver, dem sie Aceton in Form von Nagellackentferner beifügten. Das für die Gewinnung von Rizin notwendige Mischverhältnis hatte „M___ Al-S___“ dem Angeklagten per Telegram am 9. Mai 2018 mitgeteilt. Unter Verwendung eines Stofftuchs sowie eines Trichters filterte der Angeklagte das Aceton sowie das ungiftige Rizinus-Öl heraus und zerkleinerte das Rizin-Rohextrakt mithilfe eines Mörsers zu Pulver. Aus einer Teilmenge des rizinhaltigen Pulvers stellten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y___ H___ entsprechend der Anleitung des „I___ T___-M___“ mindestens 46 g einer rizinhaltigen Creme mit einer Toxin-Menge von 30,3 mg Rizin her, um sie entweder bei einem Messerangriff oder als Bestandteil eines Sprengsatzes mit Splitterwirkung einzusetzen. Hierfür verwahrten sie auch das restliche rizinhaltige Pulver mit einer Wirkstoffmenge von 54 mg Rizin. bb. Eignung der rizinhaltigen Substanzen zur Tötung von Menschen Sowohl das rizinhaltige Pulver als auch die Creme waren zur Tötung von Menschen insbesondere durch Einatmen oder durch Eindringen in die Blutbahn geeignet. Bei einer Ausbringung der Substanzen durch die Explosion eines Sprengsatzes wäre der Wirkstoff durch die Druckwelle so verbreitet worden, dass er entweder von umstehenden Personen eingeatmet worden oder Splittermaterial mit Rizin durch Verletzungen in den Körper eingedrungen wäre. Dazu hätten bereits Mikroverletzungen der Haut ausgereicht. Die Gesamtmenge des von den Angeklagten hergestellten Rizins von 84,3 mg hätte bei einer optimalen Ausbringung und der Aufnahme durch Inhalation ausgereicht, um mindestens 200 erwachsene Menschen zu töten. Bei einem Eindringen in die Blutbahn im Zuge einer äußeren Verletzung etwa über rizinhaltiges Splittermaterial wirkt schon eine geringere Menge Rizin tödlich, so dass die Anzahl der potentiellen Opfer in diesem Fall rechnerisch höher liegt. Da die Wirkung des Rizins bei einem Sprengstoffanschlag von einer Vielzahl nicht zuverlässig vorhersehbarer Umstände abhängt, lässt sich nicht sicher bestimmen, wie viele Menschen bei einer Ausbringung der Gesamtmenge von 84,3 mg Rizin mittels eines Sprengsatzes verletzt oder getötet worden wären. Die Opferzahl hätte jedoch weit unterhalb des rechnerischen Höchstwertes gelegen. cc. Bestellung weiterer Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins Um weiteres Rizin herzustellen, bestellte der Angeklagte jeweils bei dem Internet-Versandhandel des Zeugen B___ – „a___-s___.de“ – am 4. Mai 2018 zunächst 1.000 Rizinussamen über Ebay und am 14. Mai 2018 weitere 1.000 Rizinussamen über Amazon. Nachdem es zu Lieferschwierigkeiten gekommen war, an deren Klärung die gesondert verfolgte Y___ H___ mitwirkte, übersandte der Zeuge B___ am 26. Mai 2018 insgesamt 3.000 Rizinussamen. Zusätzlich zu den 2.000 bestellten hatte der Zeuge weitere 1.000 Rizinussamen als Entschädigung für die Lieferverzögerungen kostenlos beigefügt. Die Rizinussamen verwahrten der Angeklagte und Y___ H___ mit weiteren noch unverarbeiteten 150 Rizinussamen aus der Bestellung vom 15. April 2018, um hieraus weiteres Rizin zu extrahieren. Hierzu kam es bis zur Festnahme des Angeklagten Mitte Juni 2018 nicht mehr. Aus den sichergestellten 3.150 Rizinussamen wäre ein Rizin-Rohextrakt mit einem Toxin-Gehalt von 5,7g herstellbar gewesen. Bei optimaler Ausbringung hätte man damit rechnerisch etwa 13.500 Menschen bei inhalativer Aufnahme töten können. dd. Tierversuch an einem Hamster Die Wirkung der hergestellten rizinhaltigen Creme wollten der Angeklagte und Y___ H___ an einem Tier testen. Auch hierüber tauschte sich der Angeklagte mit „M___ Al ___“ und „A___ H___“ aus. Bereits am 1. Mai 2018 hatte er mit „A___ H___“ erörtert, welches Tier sich für einen Versuch zur Prüfung der Wirksamkeit des Rizins eigne. Der Angeklagte erwog, den Tierversuch an einem Kaninchen durchzuführen,äußerte aber Bedenken, ein solches beschaffen zu können. „A___ H___“ erläuterte ihm hierauf, dass auch ein Hund, eine Katze, eine Maus oder ein Papagei geeignete Tiere seien. Der Angeklagte solle sich jedoch zunächst auf die Herstellung des Rizins konzentrieren und dabei Schritt für Schritt unter Einhaltung der „Laborsicherheit bei der Arbeit“ vorgehen. Am 24. Mai 2018 erwarben der Angeklagte und Y___ H___ für den beabsichtigten Tierversuch einen Zwerghamster in der Zoohandlung des Zeugen K___ in K___. Der Angeklagte erörterte mit „M___ Al-S___“ die Vorgehensweise für den Tierversuch und trug die rizinhaltige Creme am folgenden Tag auf das Fell des Hamsters auf. Hierüber informierte er „M___ Al-S___“, dem er sowohl ein Foto von dem Hamster als auch von der Creme in einer weißen Kunststoffdose (Asservat ___) mit der Bemerkung übersandte: „So sieht das Ergebnis bei mir aus.“ Als der Hamster wider Erwarten nicht am Tag des Versuchs starb, teilte der Angeklagte auch dies „M___ Al-S___“ mit, der ihn ermunterte, noch einige Tage abzuwarten, ob der Hamster nicht doch versterbe. Der Hamster überlebte den Versuch jedoch. f. Bau eines Zünders Der Angeklagte beschäftigte sich überdies mit dem Bau verschiedener Zünder. Hierzu verschaffte er sich entweder aus dem Internet oder über Chats mehrere Videoanleitungen zur Herstellung von Zündern für Sprengsätze. Für den Bau dieser Zündvorrichtungen benötigte er unter anderem Alltagsgegenstände wie Spritzen, Klebstoff, Glühbirnen, Kabel, Lebensmittelfolie, Klebe- oder Isolierband, Streichhölzer, Sandpapier, Wecker, Batterien und ein Mobiltelefon. Diese Gegenstände besaßen der Angeklagte und seine Ehefrau bereits oder bestellten sie im Internet. Der Angeklagte erstellte einen Versuchsaufbau für einen Fernzünder, bei dem er über ein altes Mobiltelefon eine Glühbirne schalten konnte. VI. Verbreitung von „IS“-Propaganda (Tat 4 der Anklage) Im April 2018 nahm der Angeklagte per Telegram-Chat Kontakt zu einem nicht näher identifizierten „I___ S___ A___“ auf, den er für ein Mitglied des „IS“ hielt. Der Angeklagte schickte ihm eine Telegram-Nachricht, in der er den Treueeid auf den „IS“-Anführer A___ B___ Al-B___ leistete. Im weiteren Verlauf der Kommunikation ließ er sich erklären, wie „Medienangriffe“ durchgeführt werden können, um „IS“-Propaganda im Internet zu verbreiten. Der Angeklagte wollte so die Propaganda des „IS“ unterstützen und sich hierdurch in die Organisation eingliedern. Dies bot er dem Chat-Partner an und bat ihn um die Übermittlung geeigneter Propagandameldungen. In der Folgezeit tauschte er sich mit seinem Kommunikationspartner unter anderem darüber aus, Inhalte aus der Telegram-Gruppe „S___ A___" im Internet weiter zu verbreiten. Die Gruppe ist nur hierzu eingeladenen Telegram-Nutzern zugänglich. Darin werden unter anderem Meldungen aus dem „IS“-nahen Medienkanal „Al-A___ B___ zur Bekämpfung der Schiiten und Ungläubigen“ weitergeleitet. Zur Weiterverbreitung dieser Inhalte im Internet im Rahmen eines „Medien-Jihad“ legte der Angeklagte mithilfe des Computerprogramms F___-B___ eine Vielzahl anonymisierter E-Mail-Adressen an, unter denen er bis zu seiner Festnahme insgesamt 32 Facebook-Accounts eröffnete. Mehrere dieser Accounts nutzte er dazu, Propagandatexte zu verbreiten, teilweise mit Verlinkungen auf von „S___ A___“ veröffentlichte PDF-Dokumente oder Audioclips. Über seinen Twitter-Account verbreitete der Angeklagte bis zu seiner Festnahme mehrere Nachrichten anderer Twitter-Nutzer über Anschläge und Selbstmordattentate des „IS“. Soweit wegen dieser Handlungen eine Strafbarkeit wegen versuchter Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Betracht kam, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 u. 2 StPO vorläufig eingestellt. VII. Nachtatgeschehen Am 1. Juni 2018 kam es in der vom Angeklagten und Y___ H___ gemeinsam genutzten Wohnung 1.8 zu einem schweren Wasserschaden, bei dem Abwasser in die Wohnung eindrang. Die Familie zog deshalb noch an diesem Tag in die auf demselben Hausflur gelegene Ersatzwohnung 1.4 um. Der Angeklagte hatte jedoch weiterhin Zugang zu der Wohnung 1.8 und hielt sich dort auch häufig auf. Die gesondert verfolgte Yasmin Hammami betrat die Wohnung 1.8. zumindest gelegentlich ebenfalls weiter, insbesondere weil die Toilette in der Ersatzwohnung nicht funktionierte. Außerdem holte sie Gegenstände aus der havarierten Wohnung, führte dort Reinigungsarbeiten aus und ließ bei Abwesenheit des Angeklagten Handwerker hinein. Der Angeklagte wurde am 12. Juni 2018 in der Wohnung 1.8 in Gewahrsam genommen. In dieser Wohnung befanden sich im Schlafzimmer unter anderem die rizinhaltige Creme und das Rizin-Pulver sowie die elektrische Kaffeemühle, die für die Herstellung des Rizins verwendet worden war (Asservat ___). Darüber hinaus wurden in diesem Raum Gegenstände gefunden, die für den Bau eines Fernzünders verwendet werden können (unter anderem Funktürglocke (Asservat ___), Türglockensender (Asservat ___), elektrische Türklingel (Asservat ___), Handsender (Asservat ___), Drähte (Asservat ___)). Die gesondert verfolgte Y___ H___ befand sich in der Wohnung 1.4, in der unter anderem die noch unverarbeiteten 3.150 Rizinussamen (Asservat ___), das explosionsfähige Blitz-Knall-Satz-Pulver (Asservat ___), Feuerwerkszündschnüre (Asservat ___) und weitere Gegenstände, die sich für den Bau eines Zünders eignen (Batterien, Glühbirnen, Kabel, Klebeband), sichergestellt wurden. Diese Asservate befanden sich in einem Koffer (Asservat ___), der auf dem Boden der – auch als Schlafraum genutzten – Wohnküche lag. In einem weiteren Koffer in diesem Raum (Asservat ___) wurden unter anderem die 250 Metallkugeln (Asservat ___) und Glühbirnen mit angelöteten Drähten (Asservat ___) sichergestellt. Am 15. Juni 2018 gebar die Ehefrau des Angeklagten den gemeinsamen Sohn D___. In der Folgezeit wohnte sie bei ihrer ältesten Tochter H___-M___ D___ in D___, wo sie am 24. Juli 2018 festgenommen wurde. B. Beweiswürdigung I. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Tatvorwürfen am 21. und 31. Hauptverhandlungstag eingelassen, indem er sich Erklärungen, die sein Verteidiger für ihn abgegeben hat, zu Eigen gemacht hat. Zur Beantwortung von Nachfragen war er nicht bereit. Die damalige Mitangeklagte Y___ H___ hat keine Angaben gemacht. Nach Abtrennung des gegen sie geführten Verfahrens hat sie eine Aussage als Zeugin verweigert. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner religiösen Entwicklung hat der Angeklagte umfassende Angaben gemacht, die der Senat den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Taten 1 und 2 (Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime) hat der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Das Handeln des „IS“ habe er seinerzeit für rechtmäßig gehalten. Heute distanziere er sich von der Vereinigung und ihren Taten. Zu der Tat 3 hat der Angeklagte den festgestellten äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er in Abrede gestellt, gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten Y___ H___ auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gehandelt zu haben, um einen jihadistisch motivierten Anschlag in Deutschland zu begehen. In seiner Einlassung am 21. Hauptverhandlungstag hat er sich hierzu wie folgt eingelassen: Nach der Rückkehr von seiner zweiten Reise in die Türkei (Tat 2) habe er den Kontakt zu Schleusern des „IS“ abgebrochen. Per Telegram-Chat habe er Kontakt zu „M___ Al-S___“ und weiteren Personen unterhalten, die ihn ermutigt hätten, in Deutschland den „Jihad“ gegen „Ungläubige“ zu betreiben. Er habe erwidert, dass er eine Frau und Kinder habe, denen er keine Probleme bereiten wolle. Im Internet habe er islamische Rechtsmeinungen gelesen, die ihn überzeugt hätten, dass er keinen „Bündnispartner“ töten dürfe, mit dem er einen Vertrag oder Verpflichtung eingegangen sei, solange der „Bündnispartner“ den Vertrag einhalte. Durch die Ausstellung eines Einreisevisums für Deutschland sei ein solcher Vertrag zustande gekommen. Seine Chatpartner hätten ihn hiervon abbringen wollen und ihm Internet-Links zu Informationen des „Al S___-I___“ mit Anleitungsvideos über die Herstellung von Sprengstoff und Bomben, dem Umgang mit Schusswaffen und Informationen über den „IS“ zugeschickt. Nach Aufruf dieser Informationen habe er sich entschlossen, einige leicht umzusetzende Dinge auszuprobieren. Sein Ziel sei dabei nicht die Durchführung eines Anschlags in Deutschland gewesen. Er habe sich vielmehr auf militärischem Gebiet spezialisieren wollen, um seine Ausreise in das Gebiet des „IS“ zu ermöglichen und seinen Telegram-Kontakten zu „gefallen“, da er sich Hilfe für die Ausreise erhofft habe. Seine Telegram-Chatpartner hätten ihn nicht für einen Verräter oder Spitzel halten sollen. Deshalb habe er sich zunächst einiges an Erfahrung verschaffen wollen, um bei ihnen einen guten Eindruck zu hinterlassen und ihr Vertrauen zu gewinnen. Er habe mit dem Bau einer kleinen Handgranate/Bombe begonnen. Hierfür habe man lediglich Feuerwerkspulver, eine Zündschnur und weitere Materialien benötigt, die problemlos in einem Baumarkt oder über Ebay zu beschaffen gewesen seien. Einige Dinge habe er über Ebay bestellt. Er habe auch das Mobiltelefon der gesondert verfolgten Y___ H___ genutzt, um im Internet nach geeigneten Gegenständen zu suchen. Für den Kauf von Feuerwerkskörpern sei er – wie vom Senat festgestellt – zweimal an die deutsch-polnische Grenze gereist, da die von Y___ H___ bei der Fa. P___ bestellten Feuerwerkskörper nicht angekommen seien. Zum Grund des Kaufs von Feuerwerkskörpern habe er Y___ H___ erklärt, er wolle zur Geburt des gemeinsamen Sohnes eine große Feier mit Feuerwerkskörpern veranstalten, zumal der voraussichtliche Entbindungstermin in die Zeit des Ramadan 2018 gefallen sei. Die gesondert Verfolgte habe ihn daraufhin gefragt, warum er die Feuerwerkskörper nicht an Silvester erwerbe, was er ihr mit dem dann erhöhten Preis erklärt habe sowie der Hoffnung, durch die Reise nach Polen etwas zur Ruhe zu kommen. Nach dem Erwerb der Feuerwerkskörper, den der Angeklagte wie vom Senat festgestellt beschrieben hat, habe er erneut per Telegramm Kontakt zu „M___ Al-S___“ aufgenommen, der ihn etwa Mitte Dezember 2017 aufgefordert habe, den Bau eines Fernzünders zu erlernen, und ihm Internet-Links zu entsprechenden Anleitungen übersandt habe. Er, der Angeklagte, habe diese Anleitungen unter anderem mithilfe eines Weckers, einer Türklingel und eines Mobiltelefons umzusetzen versucht und „M___ Al-S___“ jeweils über seine Arbeitsfortschritte informiert. Die gesondert verfolgte Y___ H___, die hiervon keine Kenntnis gehabt habe, habe ihn Ende 2017 dabei erwischt, wie er in einem Zimmer der gemeinsam genutzten Wohnung 1.8 mit Schwarzpulver, Zündkabeln, Lampen, Wecker und Mobiltelefon hantierte, wodurch es zum Streit gekommen sei. Er habe ihr erklärt, er probiere den Bau einer USBV nebst Fernzünder lediglich aus, um sich Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, damit seine Telegram-Chatpartner mehr Vertrauen zu ihm fassen und ihm bei seinem Problem mit dem verlorenen Reisepass und der Ausreise nach Syrien helfen. Die gesondert Verfolgte habe ihn aufgefordert, die Gegenstände zu entsorgen. Er habe ihr daraufhin vorgetäuscht, die Sachen entsorgt zu haben; tatsächlich habe er sie nur versteckt, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass die gesondert Verfolgte ihm gegenüber seit diesem Tag abgeneigt gewesen sei und ihm nicht mehr vertraut habe. In der Folgezeit habe er „M___ Al-S___“ von dem Streit mit seiner Ehefrau berichtet und ihn zunächst nicht mehr kontaktiert. Kurz vor Silvester 2017 habe er der gesondert Verfolgten erklärt, er wolle neue Feuerwerkskörper für das beabsichtigte Feuerwerk zur Entbindung des gemeinsamen Sohnes im Juni 2018 kaufen. Er habe sodann in K___ weitere Feuerwerkskörper erworben. Nach dem Ehestreit im Januar 2018 habe er den Plan gefasst, sich einen gefälschten Reisepass zu verschaffen, da seine mehrmonatigen Bemühungen um die Ausstellung eines neuen tunesischen Reisepasses gescheitert gewesen seien. Er habe wieder Kontakt zu „M___ Al-S___“ aufgenommen, der ihn ermahnt habe, über seine Probleme zu schweigen, und ihm die Möglichkeit einer Ausreise nach Libyen in Aussicht gestellt habe. „M___ Al-S___“ habe ihm zudem weitere Internet-Links geschickt, unter anderem mit Anleitungen zur Medienarbeit für den „IS“. Er sei von „M___ Al-___“ auch in dessen Telegram-Chatgruppe aufgenommen worden, in der sich die Teilnehmer unter anderem über jihadistische Ideen und Methoden ausgetauscht hätten. Er habe eine Videoanleitung über die Herstellung von Rizin entdeckt, die er habe ausprobieren wollen. Es sei ihm neu gewesen, dass man aus Rizinussamen Gift herstellen kann. Zur Herstellung des Rizinextrakts, das er für den Tierversuch an dem Hamster verwendet habe, habe er 200 Rizinussamen verarbeitet. Bei der Bestellung weiterer Rizinussamen von dem Zeugen B___ sei es zu Kommunikationsproblemen gekommen, weshalb er statt 1.000 Bohnen insgesamt 2.000 Bohnen bestellt und letztlich die sichergestellten 3.150 Bohnen geliefert bekommen habe. Nachdem es zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei, habe er seine Ehefrau gebeten, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln. Ihr gegenüber habe er erklärt, er habe aus den Rizinussamen ein traditionelles Medikament herstellen wollen, was sie aber nicht geglaubt habe. Im Zusammenhang mit der Herstellung des Rizins habe er erneut ständig mit „M___ Al-S___“ in Kontakt gestanden, der ihm mitgeteilt habe, dass er bei der Verarbeitung der Rizinussamen unbedingt Handschuhe und Mundschutz benutzen, Türen und Fenster stets geöffnet lassen solle und nicht zulassen dürfe, dass seine Familienmitglieder an dem Rizinextrakt riechen. Nach einiger Zeit sei es ihm gelungen, rizinhaltiges Pulver herzustellen. Da Y___ H___ hochschwanger gewesen sei und deswegen viele Arzttermine gehabt habe, habe er in Ruhe weiterarbeiten können, wenn er mit den Kindern allein gewesen sei. Auf Anraten von „M___ Al-S___“ habe er den Tierversuch an dem Hamster durchgeführt. Den Erwerb des Tieres habe er Y___ H___ damit erklärt, dass für die Kinder eine Maus oder ein Nagetier als Ersatz für eine zuvor gehaltene Hauskatze angeschafft werden solle. Y___ H___ habe ihm den Weg zu einer Zoohandlung gezeigt, in der er ohne ihre Begleitung den Hamster gekauft habe. Er habe das Tier, das er für eine Maus gehalten habe, allein ausgesucht. Y___ H___ sei an jenem Tag im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen. Er habe das Tier „in der havarierten Wohnung gelagert“ und am nächsten Tag den Tierversuch durchgeführt. Bei der Verarbeitung der Rizinussamen habe er eine Kaffeemühle verwendet, die durch den Anfang Juni 2018 in der Wohnung 1.8. eingetretenen Wasserschaden beschädigt gewesen sei. Von den vom dem Zeugen B___ gelieferten Rizinussamen habe er eine kleine Menge genommen und damit nach Eintritt des Wasserschadens in der Wohnung 1.8 weiter experimentiert. Mit dieser Kaffeemühle habe er die Bohnen gemahlen und Y___ H___ dazu erklärt, er wolle ein Medikament gegen Schmerzen in seinem Bein herstellen. Sie sei zwar skeptisch gewesen, habe es aber nicht weiter hinterfragt. In der Folgezeit habe er sich ein Video zur Herstellung von Aluminiumpulver angeschaut und sich hierüber mit „M___ Al-S___“ und „A___ H___“ per Telegram ausgetauscht. Sie hätten ihm weitere Inhaltsstoffe zur Herstellung von Sprengstoff genannt, u.a. Nitrat aus Kühlakkus. Daher habe er neun Kühlakkus über Amazon gekauft. Als Y___ H___ ihn nach dem Verwendungszweck gefragt habe, habe er ihr erklärt, die Kühlakkus seien billig gewesen und könnten im Sommer bei einem Picknick verwendet werden. Außerdem habe er ihr nach dem Eintritt des Wasserschadens eine neue Kaffeemühle gekauft, damit sie keinen Verdacht schöpfe, dass er in der Wohnung 1.8 mit hochgiftigen Stoffen experimentiere. Bis zu seiner Festnahme habe er sich mit seinen tunesischen Bekannten Z___ H___ und A___ S___ über die Beschaffung eines gefälschten Reisepasses ausgetauscht. Während A___ S___ einen Preis von 2.000,- EUR verlangt habe, hätten ihm erst 700,- EUR zur Verfügung gestanden. Eine Ausreise aus Deutschland habe er frühestens nach der bevorstehenden Geburt seines Sohnes geplant. Mit „M___ Al S___“ und einem weiteren Chat-Partner namens „B___ Al B___“ habe er sich darüber ausgetauscht, sich entweder in Libyen oder im Tschad dem „IS“ anzuschließen. Für den Fall einer kurzfristigen Ausreise habe er einen Reisekoffer bereitgehalten, in dem sich die Rizinussamen und andere Utensilien befunden hätten, mit denen er experimentiert habe. Wenn er den gefälschten Reisepass für seine Ausreise nach Libyen hätte abholen können, hätte er für diese Utensilien keine Verwendung mehr gehabt und sie auf dem Weg entsorgen wollen. Außerdem habe er Y___ H___ die Wohnung sauber hinterlassen wollen. Die Kaffeemühle und das Rizinpulver sowie einige Kleinigkeiten habe er zurücklassen wollen. In seiner ergänzenden Einlassung am 31. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte angegeben, nur noch er habe nach dem Wasserschaden in der Wohnung 1.8 ab dem 1. Juni 2018 Zutritt zu dieser Wohnung gehabt. Seine Ehefrau habe die Wohnung nur mit seiner Zustimmung betreten dürfen, um Haushaltsgegenstände zu holen, auf die Toilette zu gehen und Handwerker in die Wohnung zu lassen. Alle Gegenstände, die verdächtig sein könnten, habe er im Schlafzimmer eingeschlossen und so vor Y___ H___ und den Handwerkern versteckt. Er habe nicht gewollt, dass sie erfahre, dass er Rizin und eine USBV herstellte, und sich deshalb hierzu nur in der Wohnung 1.8 aufgehalten. Er habe Y___ H___ verlassen und allein in den Tschad ausreisen wollen. Y___ H___ habe nach dem Wasserschaden Mundschutz und Handschuhe getragen, wenn sie die Toilette in der Wohnung 1.8 benutzt und Gegenstände aus dieser Wohnung geholt habe. Infolge des Wasserschadens sei Abwasser in die Wohnung eingedrungen. Auch schon vor dem Wasserschaden habe Y___ H___ Mundschutz und Handschuhe bei der Beseitigung von Schimmel benutzt. Diese Einlassung des Angeklagten wird nachstehend an den jeweiligen Stellen des Tatgeschehens gewürdigt. Die in der Beweiswürdigung in Bezug genommenen Schriftstücke – bei in Fremdsprachen verfassten Schriftstücken deren Übersetzungen – hat der Senat im Wege des Urkundenbeweises erhoben. Soweit auf Chatinhalte Bezug genommen wird, hat der Senat diese durch Verlesen verschrifteter Übersetzungen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Objekte des Augenscheins, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung Bezug genommen wird, hat der Senat in Augenschein genommen. Die genannten Zeugen und Sachverständigen hat der Senat in der Hauptverhandlung vernommen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Seine Angaben stehen im Einklang mit dem Inhalt erhobener Personaldokumente – Übersetzung eines tunesischen Ausweisdokuments des Angeklagten, Urkunde über die Eheschließung des Angeklagten, Auswertung eines Schreibens des Nationalen Postamtes in B___ A___ durch Vermerk des Bundeskriminalamts vom 20. Juli 2018 (KK R___) – und Erkenntnissen aus der Ausländerakte des Angeklagten, die der Senat durch Verlesung von Aktenauszügen, Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 18. Juni 2018 (KOKin P___) und 26. Juni 2018 (KOK K___) sowie durch Vernehmung der Zeugin H___ erhoben hat. Diese hat als Sachbearbeiterin des Ausländeramts der Stadt K___ an dem Verfahren zur Visumerteilung für den Angeklagten mitgewirkt und die dabei erlangten Erkenntnisse über seine persönlichen Verhältnisse glaubhaft bekundet. Zudem hat der Senat aus der bei der Bundesagentur für Arbeit über den Angeklagten geführten Akte den dort von ihm angegebenen Lebenslauf erhoben. Die Feststellungen zum Verlust des Reisepasses des Angeklagten, seinen Bemühungen um den Erhalt eines neuen tunesischen Reisepasses sowie zu den von den tunesischen Behörden mitgeteilten Gründen gegen die Ausstellung eines neuen Passes beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend auf den Inhalten von Dokumenten tunesischen Behörden, die der Zeuge KOK K___ ausgewertet und in seinem Vermerk vom 22. Juni 2018 festgehalten hat. Den Inhalt der tunesischen Dokumente – Schreiben Nr. 51/2018 des Abgeordneten Y___ A___ vom 24. März 2018 und Schreiben des Ministerium des Innern der Republik Tunesien vom 20. April 2018 – hat der Senat durch Verlesung der Übersetzungen erhoben. Zu den erfolglosen Bemühungen des Angeklagten, einen neuen tunesischen Reisepass zu erhalten, hat der Zeuge M___ glaubhaft bekundet, dem tunesischen Abgeordneten A___ und einer Kontaktperson im tunesischen Innenministerium das Anliegen des Angeklagten weitergeleitet und ihm die entsprechenden Antworten mitgeteilt zu haben. Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten, sich einen gefälschten Reisepass zu verschaffen, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Diese wird bestätigt durch den Inhalt von Facebook- und Telegram-Chats des Angeklagten mit seinem tunesischen Bekannten Z___ H___, in denen sie die Möglichkeit besprachen, dass der zur Tatzeit in Italien lebende A___ S___ für 2.000,- EUR einen gefälschten Reisepass beschaffen könne. Den Inhalt dieser Chats hat der Senat durch Verlesung der Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KKin J___), 5. und 10. Oktober 2018 (jeweils KHKin K___), 28. August 2018 (KKin Z___) und 5. September 2018 (KOK L___) erhoben. Aus dem Auswertevermerk vom 5. Oktober 2018 ergibt sich überdies, dass A___ S___ als tunesischen Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, der in Italien lebte und von den italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Feststellungen zu dem Ehestreit im Januar 2018 beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen KOK K___, der die allgemeinpolizeilichen Erkenntnisse über den Angeklagten ausgewertet und von der Strafanzeige der Ehefrau des Angeklagten vom 8. Januar 2018, der darauf ausgesprochenen Wohnungsverweisung und der Rücknahme des Strafantrags am 25. Januar 2018 berichtet hat. Von dem Streit hat Y___ H___ darüber hinaus in einem Brief an die Zeuginnen T___ und L___ berichtet. Die Zeugen O___ und T___ haben glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte während des Ehestreits bei ihnen übernachtet habe. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf einem A1-Zertifikat des G___ Instituts T___ vom 11. März 2016 mit dem Prädikat „befriedigend“ und auf der Aussage der Zeugin M___, bei der es sich um die Sprachlehrerin in dem vom Angeklagten in D___ besuchten Sprachkurs handelt. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe den Deutschkurs mit dem Ziel eines TELC-B1-Abschlusses von Herbst 2017 bis Ende April 2018 besucht. Er habe den Kurs vorzeitig abgebrochen und nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen. Ziel des Sprachkurses sei eine einfache mündliche und schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache gewesen. Die Feststellung, dass der Angeklagte Texte in deutscher Sprache nur mit einer Vielzahl orthographischer und grammatikalischer Fehler verfassen kann, beruht auf der Verlesung der Briefe des Angeklagten an die frühere Mitangeklagte, die während der Untersuchungshaft im Rahmen der Postkontrolle beschlagnahmt wurden. In den mehrseitigen Briefen weist nahezu jeder Satz erhebliche orthographische und grammatikalische Fehler insbesondere im Satzbau auf. Die Feststellung zu der Inhaftierung des Angeklagten in Tunesien beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er gleichlautende Angaben hierzu gegenüber dem Zeugen KOK K___ gemacht, der die entsprechenden Äußerungen des Angeklagten anlässlich seiner Vorführung zur Verkündung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof am 1. August 2018 glaubhaft wiedergegeben hat. Dass der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet ist, hat der Senat der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 14. Januar 2020 entnommen. III. Zu der Entstehung und Entwicklung des „arabischen Frühlings“ und des Bürgerkriegs in Syrien Die Feststellungen zu der Entstehung und Entwicklung des arabischen Frühlings“ und des Bürgerkriegs in Syrien sowie zu der Vereinigung „Islamischer Staat“ beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S___. Der Sachverständige ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des islamistischen Terrorismus tätig und dem Senat in dieser Eigenschaft als erfahrener Sachverständiger bekannt. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018 (KOKin Z___) bestätigt die Ausführungen des Sachverständigen zur Struktur des „IS“. IV. Zu der religiösen Entwicklung des Angeklagten Die Feststellungen zur religiösen Entwicklung des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Dass er in Tunesien unter dem Verdacht stand, sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen zu haben, ergibt sich aus den oben genannten Beweismitteln zu den von den tunesischen Behörden mitgeteilten Gründen gegen die Ausstellung eines neuen Passes. Dass der Angeklagte spätestens ab seiner Inhaftierung in Tunesien entschlossen war, nach Syrien auszureisen und sich dem bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, hat er glaubhaft eingeräumt. Seine späteren Versuche, in das Herrschaftsgebiet des „IS“ zu gelangen (Taten 1 und 2), belegen seinen entsprechenden Entschluss. V. Zu den Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Die Feststellungen zu den Taten 1 und 2 (Ausreisen in die Türkei_ mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien) beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der überdies eingeräumt hat, bei beiden Ausreisen beabsichtigt zu haben, sich dem bewaffneten Kampf („Jihad“) gegen das s___ Regime anzuschließen. Nach dem – auch zu diesem Punkt überzeugenden – Gutachten des Sachverständigen Dr. S___ waren im August 2017 noch zahlreiche s___ Ortschaften vom „IS“ beherrscht. Personen, die sich dem „IS“ und anderen Gruppierungen anschlossen, wurden vor Ort für den bewaffneten Kampf gegen das s___ Regime trainiert. Dabei fanden unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen statt. Dass dies dem Angeklagten bewusst war, ergibt sich daraus, dass er sich – wie von ihm eingeräumt – schon vor seinen Ausreisen intensiv mit dem „IS“ befasst hatte. Für die Absicht des Angeklagten, sich einer Kampfausbildung in S___ zur Vorbereitung auf den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime zu unterziehen, spricht, dass er im August/September 2017 noch keine bzw. keine hinreichenden Kenntnisse im Umgang mit Schusswaffen oder Sprengstoffen hatte. Er befasste sich – wie von ihm eingeräumt – erst nach seinen Ausreiseversuchen intensiver mit Anleitungen zur Begehung von Anschlägen und zur Herstellung von Sprengvorrichtungen. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus der vom Angeklagten eingeräumten Absicht zum Anschluss an den „IS“ und zur Teilnahme am bewaffneten Jihad in S___ darauf, dass er sich hierzu zunächst in einem Ausbildungslager in S___ im militärischen Kampf unterweisen lassen wollte. Eine derartige „Grundausbildung“ entsprach nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S___ dem üblichen Vorgehen des „IS“ bei der Aufnahme neuer Mitglieder. Die Flugbuchung vom 19. August 2017 unter Verwendung des E-Mail-Accounts und der Kreditkarte der Ehefrau des Angeklagten ist durch eine Buchungsbestätigung des Flugunternehmens E___ A___ GmbH und durch die Auskunft der Sparkasse K___-B___ vom 6. Juli 2018 über die Zahlung von 84,99 EUR belegt. Die Auswertung des Mobiltelefons Wiko Lenny 3 der gesondert verfolgten Y___ H___ (Asservat ___) hat nach Bekunden des Zeugen KOK G___ ergeben, dass von diesem Telefon am 23. August 2017 ein Screenshot der Buchungsbestätigung mit den Flugdaten und am 31. August 2017 ein Beleg für die Überweisung von 370,- EUR per W___ U___ an den Angeklagten geschickt wurden. Die Lichtbilder hat der Senat aus dem Auswertevermerk des Zeugen vom 30. August 2018 in Augenschein genommen. Den Erhalt des Geldes in Istanbul hat der Angeklagte eingeräumt. Die Auszahlung wird im Übrigen durch die Auskunft der W___ U___ P___ S___ I___ Ltd. vom 5. Juli 2018 belegt. Die in einer Mischung aus Deutsch und Englisch geführten Chats zwischen dem Angeklagten und Y___ H___, die auf ihren Mobiltelefonen gesichert werden konnten, hat der Senat durch Verlesung von Übersetzungen erhoben. Die Reisebewegungen des Angeklagten bei seiner zweiten Ausreise in die Türkei (Tat 2) sind belegt durch Bestätigungen des Flugunternehmens f___.com / P___, der D___ T___ D___ GmbH (hinsichtlich des Rückflugs von I___ nach R___ am 21. September 2017) und durch eine Fahrkarte des Busunternehmens F___ für die Fahrt von R___ nach K___. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 13. August 2018 (KOKin J___) entnommen. Ergänzend hat der Senat zu den Reisebewegungen des Angeklagten den Zeugen KHK F___ vernommen, der die Reisebewegungen auf der Grundlage von Erkenntnissen aus Anfragen bei Finanz- und Reisedienstleistern bestätigt hat. Die Hotelbuchungen für den zweiten Aufenthalt des Angeklagten in der Türkei sind belegt durch Buchungsbestätigungen, die sich im E-Mail-Postfach der gesondert verfolgten Y___ H___ befanden. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KOKin E___ hat die gesonderte Verfolgte zudem im Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 19. Juni 2018 angegeben, sie habe die Hotelübernachtungen über b___.com und die Busreise (F___) für den Angeklagten gebucht. Zwar hat sie in jener Vernehmung behauptet, die Aufenthalte des Angeklagten in Italien und der Türkei seien „Tourismusreisen“ gewesen. Auf einem handschriftlich verfassten Schriftstück (Ass. ___), das in der Wohnung ihrer Tochter H___ D___ gefunden wurde, in der sich Y___ H___i bis zu ihrer Festnahme aufhielt, heißt es im gleichen Sinn „ich habe f. S___ Hotels in T___ gebucht 2x + F___, er hat es als Tourismusurlaub bei mir angegeben. Aus Presse habe ich gelesen er wolle zum IS.“ Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 1. August 2018 (KKA T___) entnommen, in dem das Schriftstück wörtlich wiedergegeben ist. Diese Darstellung wird jedoch durch folgende Beweismittel widerlegt, aus denen sich ergibt, dass auch Y___ H___ das Ziel und der Zweck der Reisen des Angeklagten bewusst waren, sie seine Ausreise dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien fördern und ihm später nachreisen wollte: Während des ersten Türkeiaufenthalts des Angeklagten kommunizierten die Eheleute unter anderem per WhatsApp und SMS über die Weiterreise des Angeklagten nach Syrien und seinen beabsichtigten Anschluss an den „IS“. Y___ H___ verwendete dabei mehrfach den Begriff „einchecken“, den die Eheleute als Synonym für einen Anschluss an den „IS“ nutzten. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Kommunikation über die beabsichtigte Weiterreise des Angeklagten nach Syrien und aus einer späteren SMS der gesondert Verfolgten an den Angeklagten vom 13. Januar 2018 (15:10:23 (UTC+1). Darin schrieb die gesonderte Verfolgte: „Du versuchst, bei D___ einzuchecken.“ „D___“ ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S___ eine Bezeichnung für den „IS“. In einem an die Zeuginnen L___ und T___ gerichteten Brief (Asservat ___) äußerte die gesondert Verfolgte, sie habe dem Angeklagten im Jahr 2017 bei zwei Ausreiseversuchen nach Syrien geholfen, „damit er hijrah zu isis macht“. Der Angeklagte habe nie lange in Deutschland bleiben, sondern „direkt hijrah zu isis“ machen wollen. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter S___ sei es zu „Prügeleien“ gekommen, weil der Angeklagte seine Tochter mit „nach Syrien_ zu isis“ habe mitnehmen wollen. Er habe ihr, der gesondert Verfolgten, zudem verboten, einen Imam aufzusuchen und erklärt, er akzeptiere nur einen „Imam von isis“. Die Bezeichnung „ISIS“ ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S___ eine Abkürzung für die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“. Seit 2014 nennt sich diese Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“). Die Verwendung des arabischen Begriffs „hijrah“ in einem deutschen Sprachkontext ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S___ ein Indiz für eine Ausreiseabsicht in ein islamistisch geprägtes Gebiet. Hierauf deutet auch die Schilderung der gesondert Verfolgten in dem Brief an die Zeuginnen L___ und T___, der Angeklagte habe seine Tochter „nach Syrien zu isis“ mitnehmen wollen. VI. Zu der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) Die Feststellungen zur Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland und zur Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen diese Feststellungen auf einer Vielzahl von Beweisanzeichen. Deren Gesamtschau hat ergeben, dass der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten Y___ H___ ab September 2017 auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig eine unkonventionelle Brand- und Sprengvorrichtung (USBV) nebst Fernzünder und spätestens ab April 2018 die biologische Waffe Rizin herstellte, um einen terroristischen Anschlag in Deutschland zu begehen, mit dem sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch die Tötung „Ungläubiger“ unterstützen wollten. 1. Zu der Tatvorbereitung a. Zu der Informationsbeschaffung Der Angeklagte hat die Informationsbeschaffung aus dem Internet durch Herunterladen von Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen ebenso glaubhaft eingeräumt wie seine Recherchen nach Giftstoffen und seinen Beitritt zu den festgestellten Telegram-Gruppenchats. Diese Aktivitäten und die von ihm angelegte Informationssammlung zu den Themen „Islamistische Propaganda“, „EMail/Facebook-Hacking“, „Verschlüsselung von Kommunikation im Internet“ und „Sprengstoff/Rizin“ konnten zudem durch Auswertung seines Mobiltelefons nachvollzogen werden. Der Senat hat hierzu die Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018, 24. Oktober 2018 und 31. Oktober 2018 (jeweils KOK L___) sowie vom 17. Juli 2018 (KHKin G___) und 14. November 2018 (KHK H___) erhoben, den Inhalt einzelner Gruppenchats durch Verlesung eingeführt und den Zeugen KHK H___ vernommen, der die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten erläutert hat. Den Inhalt des mit „Giftenzyklopädie“ überschriebenen arabischsprachigen Textes mit Informationen zur Herstellung und Wirkung von Botulinumtoxin hat der Senat durch Verlesung einer Übersetzung des Sprachsachverständigen S___ erhoben. Die islamwissenschaftlichen Bewertungen der in den Telegram-Gruppenchats verbreiteten Nachrichten hat der Senat den Vermerken der Islamwissenschaftler Dr. B___ (13. Juli 2018), Dr. R___ (2. August 2018) und Dr. Al-S___ (5. November 2018) entnommen. b. Zu der Beschaffung von Feuerwerkskörpern Der Angeklagte hat die Beschaffung von Feuerwerkskörpern unter Mitwirkung der gesondert verfolgten Y___ H___, seine Reisen an die deutsch-polnische Grenze und den Erwerb weiterer Feuerwerkskörper Ende 2017 in K___ glaubhaft eingeräumt. Die – später stornierte – Bestellung von Anzündschnur im Oktober 2017 hat der Zeuge KOK K___ bestätigt, der unter anderem den E-Mail-Verkehr mit der Fa. P___-S___ ausgewertet hat. Die Bestellung ergibt sich zudem aus einer Auswertung des zur Zahlung genutzten PayPal-Accounts, den der Angeklagte und Y___ H___ für zahlreiche Internetbestellungen verwendet haben; die entsprechende Zahlungshistorie hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 5. Juli 2018 (KOK G___) entnommen. Dass die E-Mail vom 16. Oktober 2017 betreffend die Stornierung der Bestellung von der gesondert verfolgten Y___ H___ verfasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie orthografisch und grammatikalisch nahezu fehlerfrei ist. Dies hätte der Angeklagte mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen nicht vermocht (vgl. oben B. II). Die Reisebewegungen des Angeklagten zur Beschaffung der Feuerwerkskörper hat der Zeuge KK F___ beschrieben, der unter anderem Anfragen bei Reisedienstleistern ausgewertet hat. Ergänzend hat der Senat den Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 13. August 2018 (KOKin J___) zu den Reisebewegungen des Angeklagten erhoben, aus dem sich zudem ergibt, dass in den vom Angeklagten aufgesuchten Ortschaften ganzjährig sogenannte Polenböller erworben werden können, deren Verkauf in Deutschland verboten ist. Die Feststellungen zu den Internetrecherchen des Angeklagten und der gesondert verfolgten Y___ H___ über die örtlichen Verhältnisse in Slubice und das Ladenlokal der Fa. P___ beruhen auf der Auswertung des Inhalts einer im Mobiltelefon des Angeklagten eingelegten Speicherkarte (Asservat ___), auf der sich die Daten zu entsprechenden Internetrecherchen und Screenshots fanden, die per WhatsApp von dem Account der gesondert verfolgten Y___ H___ übersandt wurden. Dies ergibt sich aus dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 3. Juli 2018 (KK M___). Die darin enthaltenen Screenshots hat der Senat in Augenschein genommen. Dass der Angeklagte bei P___ in Slubice größere Feuerwerkskörper unter anderem des Typs Cobra 6 erwerben wollte, hat er eingeräumt. Die Menge des in diesen Feuerwerkskörpern enthaltenen Blitz-Knall-Satzes ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes vom 2. Oktober 2018 (Dr. J___). Die vom Angeklagten eingeräumte Internetbestellung weiterer 350 Feuerwerkskörper bei der Fa. P___ wird bestätigt durch eine Rechnung vom 13. Oktober 2017 und durch einen Kontoauszug der Fa. P___ über die Zahlung von 119,50 EUR. Dass diese erfolglose Bestellung der Einlassung des Angeklagten entsprechend von der gesondert verfolgten Y___ H___ vorgenommen wurde, belegt ein Screenshot über diese Bestellung, der vom WhatsApp-Account der gesondert Verfolgten am 13. Oktober 2017 an den Angeklagten geschickt wurde. Auch dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 3. Juli 2018 (KK M___) entnommen. Am 13. Oktober 2017 befand sich der Angeklagte nach Bekunden des Zeugen KK F___ noch in Slubice. Aus der erhobenen E-Mail-Korrespondenz mit der Fa. P___ ergibt sich, dass diese nicht auf die Forderung nach erneuter Lieferung oder Erstattung des Kaufpreises einging, sondern die gesondert verfolgte Y___ H___ wegen der ausgebliebenen Lieferung an das Versandunternehmen DHL verwies. Dass der Angeklagte bei seiner zweiten Reise an die deutsch-polnische Grenze mindestens fünf Feuerwerkskörper mit jeweils etwa 200g Blitz-Knall-Satz erwarb, hat er glaubhaft eingeräumt. Nach seinen Angaben hat er fünf bis sechs Feuerwerkskörper erworben. Die von ihm angegebene Menge des Blitz-Knall-Satzes ist plausibel im Hinblick darauf, dass etwa 950 g Blitz-Knall-Satz-Pulver in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden und der Angeklagte für den von ihm eingeräumten Sprengversuch mit einer „Testbombe“ etwa 250 g verbraucht hat. Dass es sich bei dem sichergestellten Blitz-Knall-Satz-Pulver um eine Substanz aus delaborierten pyrotechnischen Gegenständen handelt, hat der Sachverständige Dr. S___-L___ gut nachvollziehbar erläutert. Aus seinem Gutachten ergibt sich auch, dass eine Menge von etwa 250g für eine Testbombe plausibel ist. Weitere Feuerwerkskörper, die der Angeklagte nach seiner Einlassung Ende Dezember 2017 erworben hat, um hieraus zu einem späteren Zeitpunkt den Blitz-Knall-Satz zu entnehmen, wurden bei der Wohnungsdurchsuchung im Juni 2018 sichergestellt. 2. Zu den Tathandlungen a. Zu der Telegram-Kommunikation des Angeklagten mit „M___ Al-S___“ und „A___ H___“ Die Feststellungen zur Telegram-Kommunikation des Angeklagten mit „M___ Al-___“ und „A___ Hatton___“ beruhen zum einen auf der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und zum anderen auf den hierzu verlesenen Übersetzungen der Chats, die ausweislich der Vermerke des Bundeskriminalamts vom 25. Juni 2018 (KOK L___) zu „A___ H___“ und 4. Juli 2018 (KOK B___) zu „M___ Al-S___“ auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ZTE Blade V580 (Asservat ___) aufgefunden wurden. Die Lichtbilder, die der Angeklagte von einzelnen Arbeitsschritten gefertigt und seinen Chatpartnern übersandt hat, hat der Senat in Augenschein genommen. Zwar dokumentieren die gesicherten Chats die Kommunikation mit „A___ H___“ erst ab Mitte April 2018 und mit „M___ Al-S___i“ erst ab Anfang Mai 2018. Der Angeklagte hat jedoch glaubhaft eingeräumt, sich mit ihnen bereits seit Mitte Dezember 2017 per Telegram-Chat über den Bau einer USBV ausgetauscht zu haben. Dazu passt, dass sich die Partner der gesicherten Chats nach dem Inhalt der Kommunikation bereits kannten. Die Feststellungen zu dem Aluminiumpulver, das der Angeklagte in Umsetzung der Anleitung durch „A___ H___“ hergestellt hat, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S___-L___. Dieser hat nachvollziehbar erläutert, dass Aluminium in feinpulvriger Form als Brennstoff in pyrotechnischen Produkten einsatzbar ist. Eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit des an der Kaffeemühle (Asservat ___) sichergestellten Aluminium-Granulats sei lediglich deshalb unwahrscheinlich, weil es zu grobkörnig sei. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass Ammoniumnitrat als Bestandteil einer Sprengladung in Betracht kommt und bis vor einigen Jahren in Kältekompressen enthalten war. Screenshots über die Google-Recherchen nach entsprechenden Kältekompressen („Eis-Pack“) wurden nach der Aussage des Zeugen KOK G___ auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten sichergestellt. Aus der von dem Zeugen beschriebenen Telegram-Kommunikation mit dem Angeklagten ergibt sich zudem, dass sie ihm am 29. Mai 2018 ein entsprechendes Foto einer Kältekompresse übersandt hat. Die Bestellung der neun Kältekompressen am 30. Mai 2018 hat der Senat der Auswertung der Bestellungen bei Amazon in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juni 2018 (KOKin R___) entnommen. b. Zu der Extraktion und dem Vorhalten von Blitz-Knall-Satz-Pulver zur Herstellung einer USBV ab November 2017 Die Feststellungen zur Extraktion von insgesamt etwa 1.200 g Blitz-Knall-Satz-Pulver aus den vom Angeklagten im November 2017 in Polen erworbenen sechs Feuerwerkskörpern mit jeweils 200 g Blitz-Knall-Satz beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S___-L___ und die gutachterlichen Stellungnahme des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes vom 2. Oktober 2018 (Dr. J___) bestätigen, dass die sichergestellte Menge von ca. 950 g Pulver aus delaborierten pyrotechnischen Gegenständen herrührt. Danach ist es plausibel, dass der Angeklagte die nicht sichergestellte Menge von etwa 250 g für die von ihm eingeräumte Herstellung des im Dezember 2017 gezündeten Test-Sprengkörpers verbraucht hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte die sichergestellte Menge Blitz-Knall-Satz für die Herstellung einer USBV zur Begehung eines jihadistisch motivierten Sprengstoffanschlags aufbewahrte, beruht auf einer Gesamtschau von Beweisanzeichen, zu der auf die Ausführungen zum Tatentschluss des Angeklagten verwiesen wird (vgl. unten B. VI. 3). c. Zu der Beschaffung von Metallkugeln als Splitter für eine USBV im Juni 2018 Die Bestellung von 250 Metallkugeln am 4. Juni 2018 und deren spätere Lieferung hat der Angeklagte ebenso eingeräumt wie seinen Austausch hierüber mit „M___ Al-Saqri___“. Die Bestellung der Metallkugeln (Asservat ___), die ausweislich des Durchsuchungsprotokolls und des Asservatenverzeichnisses vom 13. Juni 2018 in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden, ist zudem durch eine Auskunft des Versandhandels Amazon belegt. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juni 2018 (KOKin R___) entnommen. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ___) wurden überdies ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KHKin G___) Bilddateien gefunden, die das bestellte Päckchen Metallkugeln in der Wohnung 1.8 zeigen. Der Zeuge KOK G___, den der Senat unter anderem zu den Ermittlungsergebnissen zum Tatkomplex „USBV“ vernommen hat, hat die festgestellten Erkenntnisse zu den Metallkugeln bestätigt. Aus den Chats zwischen dem Angeklagten und „M___ Al-S___“ ergibt sich, dass die Metallkugeln der Herbeiführung einer Splitterwirkung bei einem Einsatz in einer Streubombe dienen sollten („um Schaden zuzufügen“). Die Feststellungen zum möglichen Schadensausmaß eines Sprengsatzes entsprechend der Anleitung des „I___ T___ M___“ mit und ohne Splitterbelegung beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S___-L___, der die Bauanleitung unter Verwendung der vom Angeklagten genutzten Bestandteile nachvollzogen und die jeweilige Schlagkraft durch Testsprengungen ermittelt hat. Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass der Zusammenbau eines funktionsfähigen Sprengsatzes mit den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Bestandteilen entsprechend den Anleitungen auf seinem Mobiltelefon auch ohne vertiefte Fachkenntnisse innerhalb weniger Tage möglich gewesen wäre. d. Zu der Herstellung und Zündung eines Sprengkörpers (Gewindefitting) als „Test-Granate“ im Dezember 2017 Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, dass er anhand einer Videoanleitung ein als Sprengkörper präpariertes Gewindefitting hergestellt und gezündet hat. Der Zeuge KOK G___ hat bekundet, ein entsprechendes Anleitungsvideo der Medienstelle „Y___ M___“ (Dateiname 2_5463183239277445522.3gp) sei auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert. Dieses vom Senat in Augenschein genommene Video zeigt die Herstellung eines als „Antipersonenladung“ bezeichneten Sprengsatzes, bei dem in ein bogenförmiges Gewindefitting Sprengpulver eingefüllt und mittels einer Zündschnur zur verzögerten Explosion gebracht wird. Die visuelle Darstellung wird durch erläuternde Texteinblendungen ergänzt, deren Übersetzung der Senat verlesen hat. Dass der Angeklagte diese Anleitung bei der Herstellung seines Sprengkörpers nachvollzog, ergibt sich aus nutzerseitig aufgenommenen Videos auf seinem Mobiltelefon, zu denen der Senat Screenshots aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 13. November 2018 (KOK G___) in Augenschein genommen hat. In diesen Videos, aus deren Metadaten nach Bekunden des Zeugen KOK G___ als Erstellungsdatum der 12. Dezember 2017 hervorgeht, sind ein mit einer Zündschnur versehenes Gewindefitting sowie eine Plastikfolie zu erkennen, die nach der Anleitung der Medienstelle „Y___ M___“ zum Abdichten derjenigen Öffnung des Gewindefittings benötigt wird, durch die die Zündschnur geführt wird. Dass die Medienstelle „Y___ M___“ militante Inhalte publiziert, insbesondere über die Herstellung von Sprengvorrichtungen, hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 8. November 2018 (Islamwissenschaftlerin F___) entnommen. Der Sachverständige Dr. S___ hat diese Bewertung bestätigt. Zu der vom Angeklagten eingeräumten „Testsprengung“ gibt es ein kurzes Video, das ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 25. Juli 2018 (KOKin G___) am 13. Dezember 2017 mit dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ___) erstellt wurde. In dem Video, von dem der Senat einen Screenshot aus dem vorgenannten Vermerk in Augenschein genommen hat, ist eine zerstörte Grasfläche von etwa einem halben Quadratmeter als Folge dieses Tests zu sehen. Der Zeuge KOK G___ hat überdies bekundet, der auf dem Video erkennbare Turnschuh der filmenden Person entspreche einem Turnschuh, der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Testsprengkörper herstellte und zündete, um zu prüfen, ob ihm die Herstellung eines Sprengsatzes für den beabsichtigten Anschlag in Deutschland gelingt, beruht auf einer Gesamtschau von Beweisanzeichen, zu der auf die Ausführungen zum Tatentschluss des Angeklagten verwiesen wird (vgl. unten B. VI. 3). e. Zu der Beschaffung von Rizinussamen und der Herstellung von Rizin im April/Mai 2018 Die Feststellungen zur Beschaffung von Rizinussamen und der Herstellung von Rizin beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den nachstehend genannten Beweismitteln. aa. Zu der Herstellung von ca. 85 mg Rizin aus 50 Rizinussamen Der Angeklagte hat eingeräumt, zunächst eine kleinere Menge von 200 Rizinussamen bestellt und nach einer Videoanleitung aus dem Internet für den Tierversuch an dem Hamster vollständig zu einem Rizin-Extrakt verarbeitet zu haben. Die Bestellung und Zahlung von 200 Rizinussamen am 15. April 2018 bei dem Online-Versand „v___ s___“ wird durch eine Transaktionsaufstellung des Finanzdienstleisters PayPal belegt. Die vom Angeklagten umgesetzte Videoanleitung des „I___ T___-M___“ (Dateiname 1_5113870645695873060.mp4) hat der Senat in Augenschein genommen und eine von dem Sprachsachverständigen S___ erstellte Übersetzung der Textanleitung „Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln“ verlesen. Sowohl das Video als auch der Anleitungstext wurden nach den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 16. und 17. Juli 2018 (jeweils KHKin G___) auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ___) aufgefunden. Sie beschreiben die Einzelschritte zur Herstellung von Rizin und dessen Einsatz zur Tötung von Menschen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S___ steht das Medienzentrum „I___ T___“ dem „IS“ nahe. Damit in Einklang hat die Islamwissenschaftlerin M___-K___ in ihrem Vermerk vom 30. November 2018 ausgeführt, bei dem „I___ T___ ___“ handele es sich um eine seit mehreren Jahren bekannte jihadistische Medienstelle, die ab dem Jahr 2014 den „IS“ unterstützte und mindestens bis zum Jahr 2016 wiederholt Text- und Videoanleitungen zur Herstellung von Bomben, unter anderem mit dem Giftstoff Rizin, verbreitete. Die Lichtbilder, die der Angeklagte bei der Rizinherstellung von einzelnen Arbeitsschritten fertigte, hat der Senat aus dem Vermerk des Zeugen KOK G___ vom 13. November 2018 in Augenschein genommen. Der Zeuge hat hierzu erläutert, dass diese Lichtbilder auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ___) aufgefunden wurden und die zur Rizinherstellung verwendete Kaffeemühle (Asservat ___), sowie die Kunststoffdose mit einer weißen rizinhaltigen Creme (Asservat ___) zeigen. Die Feststellung zur Herstellung von etwa 85 mg Rizin aus den bei „v___ s___“ bezogenen Rizinussamen beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H___ und dem Untersuchungsbericht des Robert Koch-Instituts vom 14. Juni 2018. Danach enthalten die Substanzen aus den Asservaten ___ (2 g pulvriger weißer Feststoff in einer schwarzen Filmdose mit 54 mg Rizin), ___ (9 g weiße pastöse Substanz in einer schwarzen Filmdose mit 8,1 mg Rizin) und ___ (37 g weiße pastöse Substanz in einer Kunststoffdose mit 22,2 mg Rizin) insgesamt 84,3 mg des Toxins Rizin. Darüber hinaus hat der Angeklagte einen Teil der rizinhaltigen Creme für den Tierversuch an dem Hamster verbraucht. Dass die vorgenannten Asservate bei der Durchsuchung der Wohnung 1.8 am 12. Juni 2018 im Schlafzimmer aufgefunden wurden, ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht und Asservatenverzeichnis vom 13. Juni 2018. Der Zeuge KHK P___ hat die für die Asservatenzuordnung maßgeblichen Spurenbereiche (hier: Schlafzimmer der Wohnung 1.8) ergänzend erläutert. Die bei der Herstellung des Rizins verwendeten Gegenstände – Asservate ___ (Cuttermesser), ___ (elektrische Kaffeemühle), ___ (Stofftuch), ___ (Seidentuch), ___ (Knoblauchpresse), ___ (Mörser) – wurden ausweislich der verlesenen Durchsuchungsberichte und Asservatenverzeichnisse ebenfalls sichergestellt. An ihnen wurden nach den Untersuchungsberichten des Robert Koch-Instituts vom 15. Juni, 5. und 10. Juli und 3. August 2018 Rizinanhaftungen festgestellt, die die Verwendung bei der Rizinherstellung belegen. Nicht zu folgen vermochte der Senat der Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Behauptung, er habe alle 200 Rizinussamen aus der ersten Lieferung verarbeitet. Festzustellen war demgegenüber lediglich die Verarbeitung einer Teilmenge von etwa 50 Rizinussamen. Der Sachverständige Dr. H___ hat gut nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Herstellung der sichergestellten Gesamtmenge rizinhaltiger Substanzen (46 g Creme mit 30,3 mg Rizingehalt und 2 g Pulver mit 54 mg Rizin) etwa 50 Rizinussamen verwendet worden seien. Danach ist auch unter Berücksichtigung des Verbrauchs einer geringen Menge der rizinhaltigen Creme für den Tierversuch an dem Hamster und der Anhaftung minimaler Mengen Rizin an einigen Asservaten nicht plausibel, dass der Angeklagte eine viermal größere Menge Rizinussamen verarbeitet hat. Die Feststellung der Verarbeitung von etwa 50 Rizinussamen ist auch dadurch belegt, dass außer den 200 Rizinussamen aus dem „v___ s___“ weitere 3.000 Rizinussamen von dem Zeugen B___ geliefert wurden und von den insgesamt gelieferten 3.200 Rizinussamen noch 3.150 sichergestellt werden konnten. Letzteres hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Juni 2018 (KK M___) entnommen, wonach bei der Durchsuchung am 13. Juni 2018 insgesamt 3.150 unverarbeitete Bohnen (Asservat ___) in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden, bei denen sich nach dem Untersuchungsbericht des Robert Koch-Instituts vom 22. Juni 2018 um Rizinussamen handelt. bb. Zu der Eignung der rizinhaltigen Substanzen zur Tötung von Menschen Die Feststellungen zur toxischen Wirksamkeit der rizinhaltigen Substanzen und ihrer Eignung zur Tötung von Menschen beruht ebenfalls auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H___. Dieser hat die vom Robert Koch-Institut im Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2018 mitgeteilten Toxinmengen nachvollziehbar erläutert. Bei den untersuchten Substanzen sei der Toxingehalt zwar etwas geringer als bei einer Herstellung des Toxins unter Laborbedingungen, allerdings sei dieser Umstand bei der Berechnung der Menge „aktiven“, d.h. toxisch wirksamen Rizins berücksichtigt worden. Dessen toxische Wirkung und das damit verbundene Schadenspotential für Menschen insbesondere bei einer Ausbringung mittels einer USBV hat der Sachverständige für unterschiedliche Aufnahmeformen (oral, inhalativ und parenteral) ausführlich dargelegt und zudem ausgeführt, dass das Toxin bei klassischen Umweltbedingungen unter Raumtemperatur sehr lange stabil sei und auch eine hohe Hitzestabilität aufweise. Zu der Frage, warum der Hamster infolge des im Mai 2017 durchgeführten Tierversuchs nicht an einer Rizinvergiftung verstorben ist, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auftragung auf gesunde, intakte Haut nicht zwangsläufig zur Aufnahme des Toxins und damit zu einer toxischen Wirkung führe. Dies erklärt das Überleben des Hamsters, zumal der Angeklagte dem Tier die rizinhaltige Creme nach dem Inhalt des Chats mit „M___ Al-S___“ lediglich auf das Fell aufgetragen hat. Der Umstand, dass der Hamster den Tierversuch überlebt hat, begründet danach keine Zweifel an der für Menschen tödlichen Wirkung des Rizins in den sichergestellten Substanzen. Der Senat hat keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. H___ und an der Richtigkeit und Verlässlichkeit seines Gutachtens. Seine gutachterlichen Ausführungen waren gut begründet und nachvollziehbar. Sie stehen im Einklang mit dem Inhalt eines Kurzvermerks des Robert Koch-Instituts, aus dem sich die vom Sachverständigen genannten letalen Dosen nach oraler, inhalativer und parenteraler/intravenöser Intoxikation ergeben. Der den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde liegende „LD50“-Wert beschreibt die Toxizität als die Dosis pro Kilogramm Körpergewicht, nach deren Aufnahme die Hälfte der betroffenen Personen verstirbt (halbmaximale letale Dosis). Bei inhalativer Aufnahme liegt diese Dosis bei 3 Mikrogramm Rizin pro Kilogramm Körpergewicht und damit bei 210 Mikrogramm Rizin bei einem erwachsenen Menschen mit 70 kg Körpergewicht. Bei 84,3 Milligramm Rizin ergibt dies einen LD50-Wert von etwa 200 Todesfällen. Im Hinblick darauf, dass bei einer Ausbringung der rizinhaltigen Substanz bei einem Sprengstoffanschlag zahlreiche unvorhersehbare Umstände einwirken, von denen abhängt, ob das Toxin inhalativ oder durch Eindringen in die Blutbahn (über Verletzungen durch rizinbehaftete Splitterpartikel) aufgenommen wird, ist der Senat für diese Ausbringungsart zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die potentielle Opferzahl weit unterhalb des rechnerischen Höchstwerts von 200 erwachsenen Menschen liegt. Dabei hat der Senat – wiederum zu Gunsten des Angeklagten – den rechnerischen Höchstwert für eine ausschließlich inhalative Aufnahme des Rizins zugrunde gelegt, der unterhalb des Höchstwerts bei einer Aufnahme über die Blutbahn liegt. cc. Zu der Bestellung weiterer Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins Die Feststellungen zu den Bestellungen weiterer Rizinussamen bei dem Online-Vertrieb „a___-s___.de“ über die Verkaufsplattformen eBay und Amazon beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen KHK H___ und B___ sowie den zu dem Bestellvorgang erhobenen Urkunden. Der Angeklagte hat die Bestellung von 1.000 Rizinussamen über eBay und weiterer 1.000 Rizinussamen über Amazon bei demselben Verkäufer eingeräumt. Die zweite Bestellung habe er aufgegeben, weil es „Kommunikationsprobleme“ bei der ersten Bestellung gegeben habe. Bei der Zustellung sei es zudem zu Schwierigkeiten gekommen, weshalb er die gesondert verfolgte Y___ H___ gebeten habe, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln. Letztlich seien von dem Verkäufer die sichergestellten 3.150 Bohnen geliefert worden. Hiervon habe er eine kleine Menge entnommen und weiter experimentiert. Zum Mahlen der Rizinussamen habe er eine Kaffeemühle verwendet, die infolge des am 1. Juni 2018 eingetretenen Wasserschadens in der Wohnung 1.8 nicht mehr anderweitig zu gebrauchen gewesen sei. Da er nicht gewollt habe, dass Y___ H___ von der Herstellung des Rizins erfährt, habe er sich hierzu allein in dieser Wohnung 1.8 aufgehalten. Dieser Einlassung war zu folgen, soweit der Angeklagte damit die festgestellte Bestellung und den Erhalt weiterer 3.000 Rizinussamen bei dem Versandhandel „a___-s___.de“ des Zeugen B___ eingeräumt hat. Die weiteren Angaben des Angeklagten – er habe aufgrund der weiteren Bestellungen insgesamt 3.150 Rizinussamen erhalten und einen Teil dieser Rizinussamen von der gesondert verfolgten Y___ H___ unbemerkt erst im Juni 2018 unter Einsatz einer Kaffeemühle verarbeitet, die infolge des Wasserschadens nicht mehr richtig funktionierte – sind im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Bestellung von zunächst 1.000 Rizinussamen bei „a___s-s___.de“ über eBay am 4. Mai 2018 ist durch eine von dem Zeugen KHK H___ bekundete Auswertung des Ebay-Accounts des Angeklagten „s___-34“ belegt. Die Bestellung weiterer 1.000 Rizinussamen über Amazon am 14. Mai 2018 bei demselben Verkäufer konnte nach Bekunden des Zeugen KHK H___ im Rahmen der Sichtung des vom Angeklagten verwendeten E-Mail-Accounts „a___@gmail.com“ nachvollzogen werden. Diese Bestellung ist auch in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juni 2018 (KOKin R___) zur Auswertung der Bestellungen bei Amazon aufgeführt. Nach Bekunden des Zeugen KHK H___ ließen sich beide Bestellungen dem Online-Shop „a___-s___.de“ des Zeugen B___ als Verkäufer zuordnen. Der Zeuge B___ hat glaubhaft bekundet, es habe bei der Zustellung der Gesamtlieferung von 2.000 Rizinussamen an den Angeklagten zunächst Probleme gegeben, weil der Zustelldienst DPD das Paket nicht habe zustellen können. Hierüber habe er eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Käufer sowohl über die Plattform Amazon als auch über eBay geführt. Am 26. Mai 2018 habe er die bestellten 2.000 Rizinussamen zuzüglich einer kostenlosen Zugabe von weiteren 1.000 Bohnen, also insgesamt 3.000 Rizinussamen, an die Anschrift des Angeklagten geschickt. Die Angaben des Zeugen B___ stehen in Einklang mit der urkundlich erhobenen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen auf der einen und dem Angeklagten und der gesondert verfolgten Y___ H___ auf der anderen Seite. Zu dem Inhalt dieser Korrespondenz wird auf die Ausführungen zur Mittäterschaft der gesondert Verfolgten verwiesen (vgl. unten B. VI. 4). Die Angabe des Angeklagten, er habe aufgrund der Bestellungen bei dem Zeugen B___ die sichergestellten 3.150 Rizinussamen erhalten, ist durch die Aussage des Zeugen B___ und das Gutachten des Sachverständigen Dr. H___ widerlegt: Der Zeuge hat die Anzahl der von ihm gelieferten 3.000 Rizinussamen gut nachvollziehbar damit begründet, dass er die Liefermenge aufgrund seiner Erfahrungen im Verkauf dieser Bohnen und ihrer Gleichartigkeit zuverlässig anhand des Gewichts bestimmt habe. Der Sachverständige Dr. H___ hat bestätigt, dass die sichergestellten Bohnen ein weitgehend einheitliches Einzelgewicht aufwiesen. Die Liefermenge von insgesamt 3.000 Stück passt auch dazu, dass der Angeklagte weitere 200 Rizinussamen von dem „v___ s___“ bezogen hatte, insgesamt 3.150 unverarbeitete Rizinussamen sichergestellt wurden und nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. H___g etwa 50 Rizinussamen zur Herstellung der sichergestellten rizinhaltigen Substanzen verarbeitet wurden (vgl. oben B. VI. 2. e. aa). Die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen B___ 3.150 Rizinussamen erhalten, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, insbesondere behauptet der Angeklagte nicht, die Bohnen gezählt oder die Liefermenge durch eine Wägung überprüft zu haben. Verständlich ist die Annahme des Angeklagten nur vor dem Hintergrund seiner ebenfalls widerlegten Behauptung, er habe die frühere Lieferung von 200 Rizinussamen vollständig verarbeitet (vgl. oben B. VI. 2. e. aa), weil sich in diesem Fall die Sicherstellung von 3.150 Rizinussamen nur mit der Lieferung einer entsprechenden Menge durch den Zeugen Bauer erklären ließe. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch aus der ersten Lieferung lediglich etwa 50 Rizinussamen verarbeitet (vgl. oben B. VI. 2. e. aa). Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe einen Teil der Rizinussamen unbemerkt von der gesondert verfolgten Y___ H___ im Juni 2018 unter Einsatz einer Kaffeemühle verarbeitet, die infolge des Wasserschadens nicht mehr richtig funktionierte, ist unglaubhaft und ebenfalls widerlegt: Die zeitliche Verlagerung der Herstellung des Rizins in den Zeitraum nach Eintritt des Wasserschadens (1. Juni 2018) beruht ebenso wie die entsprechende zeitliche Verlagerung des Tierversuchs („in der havarierten Wohnung“), auf dem Bemühen des Angeklagten, die gesondert verfolgte Y___ H___ vom Vorwurf der Mittäterschaft bei der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags und der Herstellung des Rizins zu entlasten. Hierzu hatte der Angeklagte ein Motiv, weil er sich der gesondert Verfolgten ungeachtet ihres Scheidungsantrags nach wie vor verbunden fühlt. Dies belegen Briefe des Angeklagten an die gesondert Verfolgte, die der Senat am 30. Januar und 12. Februar 2020 beschlagnahmt hat. Darin beteuerte der Angeklagte, dass er sie immer noch liebe und an der Ehe festhalten wolle. Zudem hat er mit der gesondert Verfolgten zwei gemeinsame Kinder, die derzeit in Pflegefamilien leben. Die Einlassung des Angeklagten zur zeitlichen Einordnung der Rizinherstellung ist zudem widersprüchlich. In seiner Einlassung vom 21. Hauptverhandlungstag hat er angegeben, er habe es nach langer Zeit geschafft, Rizinpulver herzustellen, weil er in der Wohnung allein mit den Kindern in Ruhe habe arbeiten können, während die gesondert Verfolgte wegen ihrer Schwangerschaft viele Termine hatte. Diese Darstellung bezieht sich auf die Zeit vor Eintritt des Wasserschadens, weil die Kinder danach in die Ersatzwohnung umgezogen sind. In der Einlassung vom 31. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte im Widerspruch hierzu erklärt, er habe sich zur Herstellung des Rizins in die havarierte Wohnung zurückgezogen, damit die gesondert Verfolgte nichts davon erfuhr. In der Einlassung vom 21. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eingeräumt, die Rizinussamen für den Tierversuch zu rizinhaltigem Pulver und rizinhaltiger Creme verarbeitet zu haben (beides wurde sichergestellt). Seine vage Einlassung zur Verarbeitung von Rizinussamen aus der Lieferung des Zeugen B___ – „nahm eine kleine Menge und experimentierte mit diesen im vorgegebenen Rahmen weiter“ – lässt demgegenüber offen, was der Angeklagte konkret im Juni 2018 noch hergestellt haben will. Soweit sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, der Tierversuch und die Herstellung des Rizins seien erst im Juni 2018 erfolgt, ist seine Einlassung durch folgende Beweismittel widerlegt: Der Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und „M___ Al-S___“ belegt, dass der Angeklagte den Tierversuch an dem Hamster bereits am 25. Mai 2018 durchführte und das Rizin bereits zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt hatte. In diesem Chat erwog der Angeklagte am 25. Mai 2018, den Hamster zur Durchführung des Tierversuchs zu rasieren, und teilte am 27. Mai 2018 mit, der Tierversuch sei gescheitert. Aus der Auskunft der Fa. A___ vom 7. Juni 2018 geht hervor, dass der Angeklagte eine neue Kaffeemühle nicht erst nach Eintritt des Wasserschadens (1. Juni 2018) bestellt hat, sondern schon am 30. Mai 2018. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Bestellung der neuen Kaffeemühle nichts mit dem Wasserschaden zu tun hatte, sondern allein darauf beruhte, dass der Angeklagte die alte Kaffeemühle im Mai 2018 zur Herstellung des Rizins benutzt hatte und daher nicht mehr zum Kaffeemahlen verwenden wollte. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass an der Kaffeemühle, die in der Wohnung 1.8 sichergestellt wurde (Asservat ___), ausweislich des zweiten Untersuchungsberichts des Robert Koch-Instituts vom 15. Juni 2018 Rizin-Anhaftungen festgestellt wurden, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H___ für die Verwendung der Kaffeemühle zur Bearbeitung von Rizinussamen sprechen. Der Zeuge KOK G___, der die Bestelldaten mit den sichergestellten Asservaten verglichen hat, hat bekundet, dass eine der Bestellung vom 30. Mai 2018 entsprechende Kaffeemühle in der nach dem Wasserschaden genutzten Ersatzwohnung 1.4 sichergestellt wurde (Asservat ___). An dieser wurden ausweislich des fünften Untersuchungsberichts des Robert Koch-Instituts vom 10. Juli 2018 keine Rizinanhaftungen festgestellt, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich um den Ersatz für die schon vor dem Wasserschaden zur Rizinherstellung verwendete und damit nicht mehr bestimmungsgemäß zu nutzende Kaffeemühle handelt. dd. Zu dem Tierversuch an einem Hamster Die Feststellungen zu dem Tierversuch beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und auf den erhobenen Kommunikationsinhalten mit „M___ Al-S___“. Der Angeklagte hat den Tierversuch an dem Hamster eingeräumt. Der Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und „M___ Al-S___“ vom 25. bis 27. Mai 2018 belegt, dass der Angeklagte dem Hamster, den er für eine Maus hielt, die rizinhaltige Creme am 25. Mai 2018 auf das Fell auftrug. Dabei erwog er, den Hamster zu rasieren, teilte seinem Chatpartner aber am 27. Mai 2018 mit, der Tierversuch sei gescheitert, weil er die Haare des Tiers nicht abgeschnitten und die Rizincreme infolgedessen nicht direkt auf die Haut aufgetragen habe. Die Feststellungen zum Erwerb des Hamsters für den Tierversuch beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Danach hat er den Hamster am 24. Mai 2018 in der Zoohandlung K___ erworben. Dies haben die Zeugen G___ und K___ bestätigt, die übereinstimmend bekundet haben, am 24. Mai 2018 sei nur ein Zwerghamster ohne Käfig in der Zoohandlung verkauft worden. Dies konnte der Zeuge K___, der Inhaber der Zoohandlung, anhand seiner Kassenbuchhaltung nachvollziehen, aus der sich der Verkauf des Hamsters um 16:43 Uhr ergibt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe den Hamster allein erworben, die Angeklagte sei am 24. Mai 2018 im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen, ist seine Einlassung widerlegt: Die Zeugin G___, die als Zoofachverkäuferin den Hamster am 24. Mai 2018 verkauft hat, hat glaubhaft bekundet, das Tier sei von einem Paar erworben worden. Das Paar sei ihr in Erinnerung geblieben sei, weil die Frau aufgrund ihrer Bekleidung mit einem Kopftuch und einem orientalischen Gewand ausländisch ausgesehen, aber dennoch akzentfreies Deutsch gesprochen habe. Die Käuferin habe mit ihrem Begleiter, den die Zeugin für den Ehemann hielt, Englisch gesprochen. Diese Wahrnehmungen der Zeugin passen zu dem damaligen Erscheinungsbild der gesondert verfolgten Y___ H___, ihren Sprachkenntnissen und ihrem Kommunikationsverhalten gegenüber dem Angeklagten, mit dem sie ausweislich der erhobenen Chats im Wesentlichen auf Englisch mit vereinzelten Einschüben in deutscher Sprache kommunizierte. Die Zeuginnen R___, T___ und M___, die die gesonderte Verfolgte in der Zeit vor der Festnahme des Angeklagten gesehen haben, haben übereinstimmend bekundet, dass sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und ein muslimisches Gewand getragen habe. Zwar hat die Zeugin G___ den Angeklagten und die gesondert Verfolgte in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt. Dies begründet jedoch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Zeugin beschriebenen Paar um die beiden handelte. Der Angeklagte hat den Kauf des – einzigen an jenem Tag in der Zoohandlung verkauften – Hamsters eingeräumt. Die gesondert Verfolgte trug in der Hauptverhandlung weder ein Kopftuch noch ein islamisches Gewand, sondern erschien in Alltagskleidung mit unverhüllten, langen blond gefärbten Haaren. Ihr äußeres Erscheinungsbild entsprach damit nicht mehr den Merkmalen, die für die Zeugin G___ bei ihrer Erinnerung an die Käuferin des Hamsters prägend waren. Die Zeugen KK W___ und KOK F___, die die Zeugin G___ am 2. Juli 2018 erstmals zu dem Verkauf des Hamsters befragt haben, haben zudem übereinstimmend bekundet, die Zeugin habe schon bei dieser Befragung einen Mann und eine Frau beschrieben, die bei ihr einen Hamster gekauft hätten. Zwar konnte die Zeugin G___ in der Hauptverhandlung nicht sicher angeben, ob ihr Lichtbilder eines Mannes und einer Frau oder aber nur eines Mannes gezeigt worden waren. Der Zeuge W___ hat hierzu jedoch bekundet, der Zeugin Aufnahmen beider Eheleute gezeigt zu haben, auf denen die Zeugin auch beide Personen wiedererkannt habe. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich nicht um eine Wahllichtbildvorlage gehandelt hat und bemisst daher dem Wiederkennen des Angeklagten und der gesondert Verfolgten auf zwei Lichtbildern nur einen eingeschränkten Beweiswert zu. Ein Wiedererkennen des Angeklagten und der gesondert Verfolgten durch die Zeugin Anfang Juli 2018 ist in der Gesamtschau mit den oben genannten Umständen jedoch plausibel. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin G___ nach ihrer Aussage, die der Zeuge K___ als ihr Arbeitgeber bestätigt hat, ab Ende Mai 2018, mithin kurze Zeit nach dem Verkauf des Hamsters in Urlaub befand und bereits kurz nach ihrer Rückkehr von den Zeugen W___ und F___ befragt wurde. Es liegt daher fern, dass die Erinnerung der Zeugin an das Käuferpaar durch zwischenzeitliche Kundenkontakte, insbesondere andere Verkäufe von Hamstern an ein ähnliches Käuferpaar, überlagert wurde. Auch eine Verfälschung ihrer Erinnerung durch Medienberichte liegt fern, weil die Zeugin glaubhaft bekundet hat, sie habe während ihres Urlaubs zwar Berichte in den Nachrichten über die Festnahme des Angeklagten gesehen, dies aber nicht in Verbindung mit dem Verkauf des Hamsters gebracht. Dafür, dass der Angeklagte den Hamster nicht allein, sondern gemeinsam mit der gesondert Verfolgten gekauft hat, spricht zudem, dass diese bei ihrer Vernehmung durch die Zeugin KOKin E___ am 19. Juni 2018 nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugin den Kauf des Hamsters im Plural beschrieben hat („den Hamster haben wir […] gekauft“). Zwar hat die gesondert Verfolgte gegenüber der Zeugin KOKin E___ später – nach ihrer vorläufigen Festnahme am 24. Juli 2018 – hiervon abweichend angegeben, der Angeklagte habe den Hamster allein erworben. Auf den Vorhalt der Zeugin E___, die Verkäuferin des Hamsters könne sich an den Kauf durch ein Ehepaar erinnern, habe die gesondert Verfolgte dies aber nicht bestritten, sondern ausweichend reagiert. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe den Hamster allein gekauft, spricht zudem, dass er das Tier nicht als Hamster erkannt hat, sondern es für eine Maus hielt, wie sich aus der Chatkommunikation mit „M___ Al-Saqri___“ ergibt. Es liegt fern, dass der der deutschen Sprache kaum mächtige Angeklagte bei der Zeugin G___ einen von ihm als Maus bezeichneten Hamster allein aussuchte und kaufte, ohne dass dies der Zeugin in Erinnerung geblieben wäre. Die durch Verlesung erhobene SMS- und Chatkommunikation der gesondert Verfolgten vom 24. Mai 2018 steht der Annahme ihrer Anwesenheit beim Kauf des Hamsters nicht entgegen. Sie widerlegt vielmehr die Einlassung des Angeklagten, die gesondert Verfolgte sei am fraglichen Tag im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen. Eine um 10.30 Uhr von ihr versandte SMS an ihren Sohn K___ enthält zwar die Mitteilung, sie sei gerade im Krankenhaus. Um 15.49 Uhr schickte sie jedoch nach dem Bekunden des Zeugen KOK G___ einen Screenshot mit einer Wegbeschreibung von ihrer Wohnung zu der Zoohandlung K___ an den Angeklagten. Der Zeuge hat hierzu bekundet, die Auswertung der Bilddateien auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten (Wiko Lenny 3) habe ergeben, dass der Screenshot bereits um 15.46 Uhr erstellt wurde. Diesen Screenshot hat der Senat in Augenschein genommen. Das darauf deutlich sichtbare WLAN-Symbol belegt, dass das Mobiltelefon der gesondert Verfolgten bei der Erstellung des Screenshots um 15.46 Uhr in einem WLAN-Netz angemeldet war. Dies spricht dafür, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder zu Hause befand. Hierzu passt auch die WhatsApp-Kommunikation mit ihrer Tochter L___ D___, der die gesonderte Verfolgte um 16.08 Uhr schrieb: „Ich war in N___ heute, muss mehr Insulin spritzen“. Aus der Formulierung „ich war“ und den weiteren Nachrichten, die sich mit ihrer Schwangerschafts-Diabetes befassen, ergibt sich, dass sie von ihrer vorherigen ärztlichen Untersuchung berichtete. Bis 16.22 Uhr schrieb sie ihrer Tochter weitere Nachrichten, zuletzt „Ich lieg ein bisschen bis später ok“. Diese Nachricht steht einer Beteiligung an dem Einkauf in der Zoohandlung K___ um 16.43 Uhr nicht entgegen. Es liegt nahe, dass die gesondert Verfolgte gegenüber ihrer Tochter die – auch später nicht thematisierte – Anschaffung des Hamsters verbergen wollte und die weitere Kommunikation mit ihr während des Kaufs des Hamsters durch eine wahrheitswidrige Erklärung beendet hat. Ob die gesondert Verfolgte die Nachrichten an L___ D___ von zu Hause oder von unterwegs aus schrieb, konnte nicht festgestellt werden. Die Erhebung der verfügbaren Standortdaten zu ihren Mobiltelefonen hat zum Aufenthalt der gesondert Verfolgten keine weiteren Erkenntnisse erbracht, da für den relevanten Zeitraum weder für das Mobiltelefon des Angeklagten noch für das Mobiltelefon der gesondert Verfolgten Standortdaten zur Verfügung stehen. Die Standortdaten für das Mobiltelefon der gesondert verfolgten Y___ H___ (Wiko Lenny 3) weisen für 15.24 Uhr und sodann erst wieder für 18.24 Uhr als Standort die Anschrift F___ Straße ___, 5___ K___ aus. Diese liegt in der Nähe der Wohnanschrift O___ Straße. Auch der Aufenthalt des Angeklagten in der Zoohandlung K___ zum Zeitpunkt des Hamster-Kaufs konnte anhand der Standortdaten nicht nachvollzogen werden. Nach der von dem Zeugen KOK F___ vorgenommenen Weg-Zeit-Berechnung benötigt man zu Fuß etwa eine Stunde von der Wohnung des Angeklagten zu der Zoohandlung K___. Es verblieb danach jedenfalls ab der Versendung des Screenshots um 15:49 Uhr genug Zeit, um die Zoohandlung bis zum Kauf des Hamsters um 16:43 Uhr aufzusuchen. Dies gilt erst Recht bei einer nicht auszuschließenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, während der die Nachrichten an L___ D___ hätten verschickt werden können. Im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugin G___ und die ihre Aussage stützenden Beweisanzeichen kommt danach in Betracht, dass der Angeklagte und die gesondert Verfolgte die Zoohandlung entweder auf getrennten Wegen aufsuchten, um gemeinsam den Hamster zu kaufen und die gesonderte Verfolgte ihm deshalb den Screenshot mit einer Wegbeschreibung übersandte, oder dass sie die Zoohandlung gemeinsam aufsuchten und die gesondert Verfolgte den Screenshot als bloße Vorabinformation über ihre Recherchen übermittelt hatte. In der Gesamtschau verbleiben jedoch keine Zweifel daran, dass sie den Hamster gemeinsam erwarben. f. Zu dem Bau eines Zünders Die Feststellungen zu der Befassung des Angeklagten mit dem Bau verschiedener Zünder und zu seinem Versuchsaufbau für einen Fernzünder mittels eines alten Mobiltelefons beruhen ebenfalls auf seiner insoweit geständigen Einlassung und ergänzend auf der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, den bei der Durchsuchung aufgefunden Gegenständen und der Auswertung hiermit korrespondierender Internetbestellungen. Die hierzu festgestellten Erkenntnisse hat der Senat durch Vernehmung des Zeugen KOK G___ und Verlesung der Vermerke des Bundeskriminalamts vom 16., 17. und 25. Juli 2018 zur Auswertung von Bild- und Videodateien auf den Asservaten ___ und ___ (jeweils KOKin G___) erhoben. Die in den Auswertevermerken enthaltenen Lichtbilder und Screenshots aus Videodateien hat der Senat in Augenschein genommen. Es war nicht feststellbar, ob die vom Angeklagten erstellte Vorrichtung, bei der über ein altes Mobiltelefon eine Glühbirne geschaltet werden kann, bereits so weit fertiggestellt war, dass sie als Fernzünder für eine USBV einsetzbar war. Die Vorrichtung konnte nicht sichergestellt werden; sie ist ausweislich der Auswertung durch das Bundeskriminalamt lediglich in einem vom Angeklagten gefertigten acht Sekunden langen unscharfen Video zu sehen, das auf seinem Mobiltelefon gespeichert war. Nach den Bauanleitungen, die sich der Angeklagte verschafft hatte, wäre überdies noch die Präparation der Glühbirne zu einer Zündeinheit erforderlich gewesen, um die Vorrichtung als Teil eines Fernzünders einsetzen zu können. 3. Zum Tatentschluss des Angeklagten Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht die Absicht gehabt, mit der USBV und dem Rizin einen Anschlag zu begehen, sondern sich lediglich Kenntnisse und Erfahrungen aneignen wollen, um das Vertrauen von Kontaktpersonen zu erlangen, die ihn bei seiner weiterhin geplanten Ausreise in das Gebiet des „IS“ unterstützen sollten, ist unglaubhaft. Sie wird durch zahlreiche Beweisanzeichen widerlegt, die in ihrer Gesamtheit belegen, dass er fest entschlossen war, einen Sprengstoffanschlag in Deutschland unter Verwendung der biologischen Waffe Rizin zur Tötung von Menschen zu begehen. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits deshalb unglaubhaft, weil er sich nicht nur theoretisch mit dem Bau einer USBV und dem Giftstoff Rizin befasste, sondern das erlangte Wissen zielgerichtet mit erheblichem Aufwand umsetzte. Er beschaffte die notwendigen Bestandteile für die Herstellung verschiedener Sprengvorrichtungen, reiste hierzu zweimal nach Polen und tauschte sich über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit seinen Kontaktpersonen „M___ Al-Saqri___“ und „A___ H___“ aus, um die Herstellung eines Sprengsatzes und von Rizin umzusetzen. Im Dezember 2017 führte er zudem einen erfolgreichen Test mit einem selbstgebauten Sprengkörper durch. Im Mai 2018 tauschte er sich mit „A___ H___“ über Tierversuche zur Prüfung der tödlichen Wirkung der hergestellten Rizincreme aus und stellte dabei einen Bezug zum Menschen her, indem er zur Auswahl des ihm geeignet erscheinenden Kaninchens schrieb: „Aber ich dachte an ein Kaninchen, da es dem Menschen ähnlich ist und näher an dem Blutdruck“. Er führte den Tierversuch zur Prüfung der tödlichen Wirkung des Rizins zudem durch, obwohl ihm sein Chat-Partner „M___ Al-S___“ noch kurz zuvor mitgeteilt hatte, es sei nicht erforderlich, die Rizincreme an dem Tier zu testen (Nachricht vom 25. Mai 2018, 16:08:03(UTC+2)). Diese Umstände deuten auf seinen Entschluss hin, das Gift auch zur Tötung von Menschen einzusetzen. Für seinen Entschluss, einen Sprengstoffanschlag zu begehen, spricht zudem, dass er sich Ende Mai 2018 bei „A___ H___“ im Zusammenhang mit seinen Versuchen zur Herstellung von Sprengstoff nach der benötigten Menge Aluminiumnitrat für eine „tödliche“ Sprengladung, die auf vier bis fünf Quadratmeter explodiert, erkundigte. Bei seinem Austausch mit „M___ Al-S___“ über die Eignung von Metallkugeln als Splittermaterial übersandte der Angeklagte am 7. Juni 2018 ein Foto der bei Amazon bestellten 250 Metallkugeln und erkundigte sich, ob diese mit einem Durchmesser von sechs Millimetern „gut genug sind, um Schaden zuzufügen“ oder ob sie zu klein seien, um zu „wirken“. Auch der Beitritt des Angeklagten zu dem Telegram-Gruppenchat „I___ Al-M___“, in dem Anleitungen für Anschläge verbreitet wurden, und weiteren Telegram-Gruppenchats, in denen die Herstellung von Sprengstoff sowie die Umsetzung von Sprengladungen zur Begehung jihadistisch motivierter Anschläge mit Personenschaden erörtert wurden, spricht in der Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen für den festen Entschluss des Angeklagten zur Begehung eines Anschlags. Ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KOK L___) war der Angeklagte bereits ab November 2017 Mitglied des Telegram-Gruppenchats „I___ AI-M___“ (Werkzeug eines Mujahids), in welchem Anleitungen für Anschläge gegen „Feinde Gottes“ verbreitet wurden. Dass er in der Folgezeit weiteren Telegram-Gruppenchats beitrat, in denen unter anderem die Herstellung von Sprengstoff sowie die Umsetzung von Sprengladungen zur Begehung von jihadistisch motivierten Anschlägen mit Personenschaden erörtert wurden, spricht ebenfalls dafür, dass er sich mit dem Bau eines Sprengsatzes befasste und Rizin herstellte, um tatsächlich einen Anschlag zu begehen. Gegen die Richtigkeit seiner Einlassung, er habe lediglich militärisches Wissen für einen Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des „IS“ erlangen und ein Vertrauensverhältnis zu seinen Kontaktpersonen schaffen wollen, spricht, dass es dafür nicht der praktischen Umsetzung der Anleitungen einschließlich eines Sprengtests und der Herstellung einer erheblichen Menge Rizin bedurft hätte. Durch die weitgehend passive Teilnahme an Telegram-Gruppenchats und die Einrichtung des Accounts „Geheimkonto“ als persönliche Materialsammlung konnte ebenfalls kein Vertrauensverhältnis gegenüber Dritten geschaffen werden. Auch der erhebliche Aufwand zur Beschaffung der für den Bau eines Sprengsatzes benötigten Bestandteile und das dem Angeklagten bekannte erhebliche Gesundheitsrisiko bei der Herstellung des Rizins sprechen dagegen, dass er diesen Aufwand betrieb, um sich lediglich gleichsam „fortzubilden“. Für seine feste Entschlossenheit zur Begehung eines jihadistisch motivierten Anschlags sprechen zudem seine radikal-islamische Einstellung als Anschlagsmotiv und die festgestellten Inhalte von Chats mit seinen Kommunikationspartnern. Der Angeklagte hatte eine tief verwurzelte radikalislamische Einstellung als Anschlagsmotiv. Seine jihadistische Haltung ergibt sich insbesondere aus seinem Bestreben, sich dem „IS“ anzuschließen, das er durch zwei Versuche, nach Syrien auszureisen, beharrlich umzusetzen versuchte und danach über mehrere Monate bis zu seiner Festnahme weiterverfolgte. Auf seinem Mobiltelefon waren zahlreiche Medien mit radikalislamischen Inhalten gespeichert, u.a. islamistische Propagandavideos und Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen sowie zur Durchführung von jihadistisch motivierten Anschlägen zur Tötung Andersgläubiger. Der Senat hat die radikalislamischen Inhalte durch Verlesung der Vermerke des Bundeskriminalamts (jeweils KHKin G___) vom 16. Juli 2018 (Auswertung Bilddateien auf Asservat ___) 17. Juli 2018 (Auswertung von Videodateien auf Asservat ___) und 25. Juli 2018 (Auswertung von Videodateien auf Asservat ___), die Inaugenscheinnahme der darin abgebildeten Lichtbilder und Video-Screenshots sowie durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK H___ und KOK G___ erhoben. Die islamwissenschaftliche Bewertung der Inhalte hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 3. September 2018 (Islamwissenschaftler F___) entnommen. Danach haben die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat 1.1.1) und der darin eingelegten Speicherkarte (Asservat ___) gespeicherten Video-, Audio-, Bilddateien und Textdokumente überwiegend militant-islamistische bzw. jihadistische Inhalte. Sie enthalten zahlreiche Propagandavideos des „IS“, in denen dessen grausamer Umgang mit seinen Feinden (Anschläge und Hinrichtungen) gezeigt wird. Demokratische Gesellschaftsformen werden als nicht islam-konform und daher als feindlich definiert. Darüber hinaus sind in zahlreichen Video-, Bild- und Textdateien sehr detaillierte Anleitungen zur Herstellung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zu finden, darunter ferngesteuerte Sprengfallen, selbstgebaute Handgranaten, Sprengstoffgürtel sowie Zündvorrichtungen aus umgebauten Weckern oder Mobiltelefonen. Neben den Herstellungsanleitungen für Sprengvorrichtungen finden sich in Bild-, Video- und Textform Anleitungen zur Herstellung des Giftstoffs Rizin zur Verwendung bei einem Anschlag. Die große Menge an militant-islamistischen und jihadistischen Dateien belegt, dass der Angeklagte in der Ideologie des militanten Jihadismus tief verwurzelt und stark radikalisiert war. Ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Angeklagte zur Begehung eines Anschlags fest entschlossen war, ist seine Kommunikation mit Z___ H___. Hierbei handelt es sich nach der Einlassung des Angeklagten um einen tunesischen Bekannten. Z___ H___ befasste sich ebenfalls mit der Herstellung von Sprengsätzen und tauschte sich mit dem Angeklagten über Methoden zur Begehung von Anschlägen aus. Ausweislich der hierzu erhobenen Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 6. Juli 2018 (KOK L___) und 28. August 2018 (KKin Z___) bat der Angeklagte Anfang Dezember 2017 ein Mitglied des Telegram-Kanals „e___ W___ – Herstellung von Sprengstoff“ darum, den Zeugen aufzunehmen. In einem Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und Z___ H___ vom 24. März 2018 bis zum 11. Juni 2018 forderte Zied Hammami den Angeklagten am 2. April 2018 auf „Komm aus deinem Dachsbau, du Wolf“ und „Lass sie nicht schlafen“. Diese Aufforderung zielte auf die Begehung eines Anschlags. Hierfür spricht, dass der Angeklagte Ende April 2018 an Z___ H___ zwei PDF-Dateien mit den Titeln „Herstellung eines Sprengsatzes mit einer einfachen Methode“ und „Einfachste Methoden zur Herstellung eines Sprengsatzes“, fünf Videodateien mit Anleitungen zur Herstellung von unkonventionellen Brand- und Sprengvorrichtungen und das bereits oben beschriebene Dokument des „I___ T___-M___“ („Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln“) übersandte. Dies belegt, dass sich beide vertieft mit der Durchführung von Anschlägen befassten. Auch der weitere Chat-Verlauf spricht dafür, dass Z___ H___ den Angeklagten in dessen Willen zur Begehung eines Anschlags in Deutschland bestärkte. So tauschten sie sich im Mai 2018 über ein Anschlagsszenario in Deutschland aus, bei dem Motoröl von einer Brücke auf eine Autobahn gegossen wird, um Unfälle auszulösen. Der Angeklagte äußerte hierzu: „Alles klar, wir studieren das Thema ein“. Der Senat ist nach einer Gesamtschau der vorgenannten Beweisanzeichen davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Begehung eines jihadistisch motivierten Anschlags in Deutschland fest entschlossen war und sich dabei insbesondere durch seine Chatpartner „A___ H___“ und „M___ Al-S___“ anleiten lassen wollte. Die Umsetzung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland wäre im Übrigen erst Recht geeignet gewesen, sich gegenüber seinen Kontaktpersonen für den von ihm angestrebten Anschluss an den „IS“ zu qualifizieren. Entsprechend „angeleitete“ terroristische Anschläge unter anderem in Westeuropa durch jihadistisch motivierte Täter gehören nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S___ zur Strategie des „IS“. Die vom Angeklagten in seiner Einlassung beschriebene Absicht, sich von Y___ H___ nach der Geburt des am 15. Juni 2018 geborenen gemeinsamen Sohnes zu trennen und Deutschland zu verlassen, um sich dem „IS“ in Libyen oder dem Tschad anzuschließen, stellen seinen festen Tatentschluss nicht in Frage. In zeitlicher Hinsicht steht dieses Vorhaben einem Anschlag nicht entgegen, weil die Vorbereitungen für den Bau einer mit Rizin versetzten USBV bei der Festnahme des Angeklagten Mitte Juni 2018 weitgehend vollzogen waren. Für die Umsetzung des geplanten Anschlags in Deutschland wäre bis zu einer Ausreise noch genügend Zeit verblieben, zumal er sich nach seiner Einlassung zunächst noch einen gefälschten Reisepass hätte beschaffen müssen. In der Gesamtschau bestehen daher keine Zweifel, dass der Angeklagte zur Begehung des von ihm schon weit vorbereiteten Anschlags fest entschlossen war. 4. Zu der Mittäterschaft und dem festen Tatentschluss der gesondert verfolgten Y___ H___ Die Feststellung, dass die Eheleute auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirkten und auch die gesondert verfolgte Y___ H___ fest zu dem gemeinsam geplanten jihadistisch motivierten Anschlag entschlossen war, der darauf zielte, Menschen zu töten, beruht ebenfalls auf einer Gesamtschau zahlreicher Beweisanzeichen. Hierdurch ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe den Bau einer USBV sowie die Herstellung des Rizins vor der gesondert verfolgten Y___ H___ verborgen, indem er nur in ihrer Abwesenheit „gearbeitet“ und ab dem 1. Juni 2018 die für den Bau eines Sprengsatzes und die Herstellung von Rizin erforderlichen Utensilien im Schlafzimmer der Wohnung 1.8 eingeschlossen habe. Die Einlassung des Angeklagten, er habe im Mai 2018 während der durch Arztbesuche bedingten Abwesenheit der gesondert Verfolgten in Ruhe weiter an der Herstellung von Rizin und einer USBV gearbeitet, wenn er mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung allein gewesen sei, ist schon deshalb unglaubhaft, weil die Anwesenheit der vier Kinder es schwerlich zuließ, in der Wohnung ungestört zu experimentieren. Dies gilt umso mehr, als bei der Verarbeitung der Rizinussamen besondere Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Handschuhen und Mundschutz zu beachten waren und ein Kontakt der Kinder mit dem Rizinextrakt auch nach den Empfehlungen des „M___ Al-S___“ unbedingt zu vermeiden war. In einer Nachricht an „A___ H___“ vom 31. Mai 2018 teilte der Angeklagte zu seinen Bemühungen um die Herstellung von Aluminiumpulver mit, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, da die Kinder bei ihm seien und er keinen Verdacht erregen wolle. Dass der Angeklagte nahezu die gesamte Anschlagsvorbereitung von September 2017 bis Ende Mai 2018 in der mit der gesondert verfolgten Y___ H___ und den vier Kindern gemeinsam genutzten Wohnung vollzog, in der ihm kein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, spricht für ein koordiniertes Vorgehen mit der gesondert verfolgten Y___ H___. Der Angeklagte hatte zudem kein Motiv, eine Anschlagsplanung vor der gesondert Verfolgten zu verbergen, denn diese teilte seine radikalislamische Einstellung, wie nachfolgend ausgeführt wird. Die erhobenen Beweisanzeichen belegen in der Gesamtschau ein ineinandergreifendes Zusammenwirken des Angeklagten und der gesondert verfolgten Y___ H___ bei der Herstellung des Rizins und der Vorbereitung eines jihadistisch motivierten Anschlags von September 2017 bis zur Festnahme des Angeklagten im Juni 2018. Dazu im Einzelnen: Die gesondert Verfolgte hatte – ebenso wie der Angeklagte – eine radikalislamische Grundeinstellung und sah Andersgläubige als „Ungläubige“ („kuffar“) an. Ausweislich eines Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 20. September 2018 (KKA T___) hatte sie auf der Facebook-Seite des Angeklagten bereits am 16. Mai 2017 einen öffentlich einsehbaren Kommentar eingestellt, in dem sie die Befreiung ihrer muslimischen „Geschwister“ aus den Händen der „Kuffr“ forderte. Aus einer WhatsApp-Kommunikation, in der sich die gesondert Verfolgte und der Angeklagte im August 2017 über die Ausreiseversuche des Angeklagten aus der Türkei nach Syrien austauschten, schrieb die gesondert Verfolgte unter anderem: „Wenn ich hier bleibe, muss ich Ungläubige ertragen und Lügen spielen“ (Nachricht vom 31. August 2017, 15:22:15 (UTC+2)). Die Zeugin T___ hat bekundet, die gesondert Verfolgte habe ihr vorgeworfen, eine „Ungläubige“ zu sein. Für einen auf ihrer radikalislamischen Grundeinstellung gründenden Willen der gesondert Verfolgten zum militanten Jihad spricht auch der Inhalt der Video- und Bilddateien, die auf dem Mobiltelefon Wiko Lenny 3 gespeichert waren (Asservat ___). Dieses Mobiltelefon wurde ausweislich des Durchsuchungsprotokolls/Asservatenverzeichnisses vom 24. Juli 2018 in der Wohnung der Tochter der gesondert Verfolgten, H___-M___ D___, in D___ sichergestellt. Dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 7. September 2018 (Islamwissenschaftler F___) hat der Senat entnommen, dass auf diesem Mobiltelefon unter anderem Videodateien mit Predigten von A___ Al-A___ gespeichert waren, bei dem es sich um ein früheres Führungsmitglied der terroristischen Vereinigung Al-Qaida handelt. Es fanden sich zudem Bilddateien, die als radikal-islamisch bzw. jihadistisch einzustufen sind, da unter anderem zum militanten Jihad aufgerufen wird. Die sonstigen Daten, die auf dem Mobiltelefon gespeichert waren, belegen, dass das Telefon bis zur Festnahme des Angeklagten im Juni 2016 von dem Sohn der gesondert Verfolgten, A___ K___ D___, und danach von ihr selbst genutzt wurde. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 17. September 2018 (KKin J___) entnommen. Die Befassung der gesondert Verfolgten mit den vorgenannten Themen nach der Festnahme des Angeklagten deutet in der Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen darauf hin, dass sie schon zuvor zu einem militanten Jihad entschlossen war. Zu dessen Umsetzung sah sie überdies die Tötung von Menschen als legitimes Mittel an. Die Zeugin L___ hat hierzu bekundet, die gesondert Verfolgte habe ihr gegenüber erklärt, sie habe zu ihrem Sohn A___ K___ gesagt: „Wenn Du mal groß bist, wirst Du auch ein Attentäter und kannst Dich in die Luft sprengen“. Die Zeugin M___ hat bekundet, die gesondert Verfolgte habe in einem Gespräch geäußert: „Wenn Allah will, dass wir töten, dann töten wir.“ Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft, auch wenn sie sich an die näheren Umstände der von ihnen geschilderten Äußerungen nicht mehr erinnern konnten. Die Zeuginnen hatten als Nachbarinnen häufiger Kontakt zu der gesondert Verfolgten, weshalb ihnen eine sichere Zuordnung einzelner Äußerungen zu bestimmten Gelegenheiten nachvollziehbar nicht möglich war. Es handelte sich im Übrigen um plakative einprägende Äußerungen, was erklärt, wieso sich die Zeuginnen an diese Kernaussagen noch gut erinnern konnten. Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten oder der gesondert Verfolgten waren nicht feststellbar. Für ein Zusammenwirken des Angeklagten und der gesondert Verfolgten bei der Vorbereitung eines Anschlags und der Herstellung von Rizin sprechen überdies folgende Beweisanzeichen: Die gesondert Verfolgte wirkte bei der Beschaffung von Feuerwerkskörpern mit, die nach den Chatinhalten und Anleitungen, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden wurden, als Bestandteile einer USBV benötigt wurden und aus denen das sichergestellte Blitz-Knall-Satz-Pulver stammt. Von dem E-Mail-Account der gesondert Verfolgten wurden ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 3. Juli 2018 (KOK K___) mehrere E-Mails an den polnischen Versandhandel P___.pl versandt, unter anderem eine E-Mail vom 10. November 2017, in welcher um Auskunft über den Verbleib einer Bestellung von Feuerwerkskörpern gebeten wird. Bei dieser Bestellung handelt es sich um die von dem Angeklagten geschilderte Internetbestellung von 350 Feuerwerkskörpern durch die gesondert Verfolgte vom 13. Oktober 2017. Darüber hinaus stornierte die gesondert verfolgte Y___ H___ eine Bestellung von 10 Metern Anzündschnur, nachdem der Verkäufer einen Altersnachweis verlangt hatte. Zu den weiteren Einzelheiten der Mitwirkung der gesondert Verfolgten bei der Beschaffung von Feuerwerkskörpern und ihrer Kenntnis des Verwendungszwecks für den Bau einer USBV wird auf die Ausführungen unter B. VI. 1. b verwiesen. Der Sprachduktus der E-Mails in weitgehend fehlerfreiem Deutsch spricht dafür, dass Y___ H___ die E-Mails verfasst hat, während eine Urheberschaft des Angeklagten angesichts seiner unzureichenden Deutschkenntnisse ausgeschlossen ist. Der Inhalt der E-Mail, in der es u.a. heißt, die Feuerwerkskörper würden für „meinen Geburtstag am 29.11.“ benötigt, spricht ebenfalls für die Urheberschaft der am 29. November 1975 geborenen Y___ H___. Die Einlassung des Angeklagten, er habe ihr zur Beschaffung der Feuerwerkskörper erklärt, er benötige sie für ein Fest anlässlich der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Sohnes, steht hierzu im Widerspruch. Die gesondert Verfolgte hat nicht den ihr von dem Angeklagten angeblich mitgeteilten Grund als Kaufmotiv genannt, sondern stattdessen vorgegeben, sie benötige die Feuerwerkskörper für ihren Geburtstag am 29. November. Im November 2017 stand die Geburt des gemeinsamen Sohnes, der im Juni 2018 zur Welt kam, im Übrigen noch nicht zeitnah bevor. Gleichwohl drängte sie auf eine schnelle Lieferung der Feuerwerkskörper. Aus der Einlassung des Angeklagten und aus den sonstigen erhobenen Beweisen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Feuerwerk anlässlich eines Geburtstags oder zu einem anderen Anlass stattgefunden hat. Hierfür hätte es auch nicht der Bestellung von 10 Metern Anzündschnur bedurft, von der die gesondert Verfolgte Kenntnis hatte, da sie die Bestellung stornierte, nachdem der Verkäufer einen Altersnachweis verlangt hatte. Auf die gemeinschaftliche Planung eines Anschlags mit einer USBV deuten auch SMS-Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der gesondert Verfolgten im Januar 2018 hin, deren Inhalt der Senat durch Verlesung der Übersetzungen des Sprachsachverständigen A___ M___ erhoben hat. In diesen Nachrichten tauschten sie sich darüber aus, ob die gesondert Verfolgte in ihrem Brief an die Zeugin L___ oder gegenüber der Polizei über Vorbereitungen für den Bau einer Bombe sowie über „ISIS“, „Hijrah“ und „Terrorismus“ berichtet hatte. Diese Kommunikation enthält keine Anzeichen für eine Distanzierung oder Verwunderung auf Seiten der gesondert Verfolgten, etwa in Form von Rückfragen, wie sie zu erwarten gewesen wären, wenn sie von den Vorbereitungen zum Bau einer Bombe nichts gewusst hätte oder hiermit nicht einverstanden gewesen wäre. Für ein Zusammenwirken des Angeklagten mit der gesondert Verfolgten bei der Herstellung einer USBV spricht auch, dass von dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten im Mai und Juni 2018 nach Kühlpacks und Metallkugeln recherchiert wurde. Am 29. Mai 2018 übermittelte die gesondert Verfolgte dem Angeklagten per Telegram ein Foto eines Kühlpacks. Dieser Umstand und die von dem Zeugen KOK G___ beschriebenen übrigen Nutzungsaktivitäten auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten, die in zeitlicher Nähe zu den Recherchen nach Kühlpacks und Metallkugeln stattfanden, deuten darauf hin, dass die Recherchen nicht von dem Angeklagten auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten, sondern von ihr selbst vorgenommen wurden. Im Rahmen weiterer Recherchen nach Metallkugeln wurde am 12. Juni 2018 um 11.12 Uhr eine Internetseite über Präzisionskugeln aufgerufen. Um 11.14 Uhr und um 11.46 Uhr wurde über das Mobiltelefon eine Google-Suche nach „uniklinik köln“ durchgeführt. Die zeitliche Nähe dieser Recherche spricht für eine Nutzung des Telefons durch Y___ H___, die an jenem Tag die Uniklinik K___ zu einer Schwangerschaftsuntersuchung aufgesucht hatte, wie sich aus Chats vom 12. Juni 2018 zwischen ihr und dem Angeklagten ergibt. Der Recherche entsprechende Kühlpacks und Metallkugeln, die bei den Durchsuchungen sichergestellt wurden (Ass. ___und ___), sollten nach den Chatinhalten und Anleitungen, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden wurden, als Bestandteile einer USBV verwendet werden. Zudem wirkte die gesondert verfolgte Y___ H___ bei der Bestellung der Rizinussamen über den Internetversand des Zeugen B___ für eine spätere Herstellung weiteren Rizins mit. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, er habe seine Ehefrau gebeten, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln, nachdem es zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei. Aus der erhobenen E-Mail-Kommunikation, die wegen Lieferverzögerungen der Bestellungen mit dem Zeugen geführt wurde, ergibt sich, dass nicht nur der Angeklagte in gebrochenem Deutsch mit dem Zeugen kommunizierte, sondern auch die gesondert Verfolgte dem Zeugen im Mai 2018 E‑Mails schrieb, um Lieferprobleme zu klären. Neben den grammatikalisch und orthografisch grob fehlerhaften und daher dem Angeklagten zuzurechnenden E‑Mails waren wenigstens sechs E‑Mails an den Verkäufer in der Zeit vom 9. bis 28. Mai 2018 grammatikalisch und orthografisch weitgehend richtig verfasst und daher der gesondert Verfolgten zuzurechnen, die nach dem Inhalt ihres mehrseitigen Briefes an die Zeuginnen T___ und L___ die deutsche Sprache entsprechend beherrscht. Hiermit korrespondiert, dass von ihrem Mobiltelefon nach dem Sendungsstatus der per DPD versandten Lieferung recherchiert wurde und die sonstigen Nutzungsaktivitäten auf dem Mobiltelefon im zeitlichen Umfeld zu dieser Recherche, von denen der mit der Auswertung befasste Zeuge KOK G___ berichtet hat, darauf deuten, dass die gesondert Verfolgte ihr Mobiltelefon selbst nutzte. Hierfür spricht auch eine handschriftlich notierte Ziffernfolge auf einem in der Wohnung 1.8 sichergestellten Flyer (Ass. ___), den der Senat in Augenschein genommen hat. Bei der Ziffernfolge handelt es sich nach Bekunden der mit der Auswertung befassten Zeugin KOKin W___ um die Sendungsnummer der Rizinussamen-Lieferung des Zeugen B___, nach der auch von dem Mobiltelefon der Angeklagten im Internet gesucht worden war. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen W___ besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gesondert verfolgte Y___ H___ Urheberin der handschriftlich notierten DPD-Ziffernfolge ist. Hierfür spricht auch, dass die Ziffernfolge auf einem Flyer des Medizinischen Versorgungszentrums des Universitätsklinikums K___, Fachbereich Pränatale Medizin und Gynäkologische Sonographie, notiert ist, denn die gesonderte Verfolgte war im Mai 2018 im dritten Trimester schwanger. Ihr war auch bewusst, dass es sich bei der von dem Zeugen B___ bestellten Ware um Rizinussamen zur Herstellung von Rizin handelte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Nachrichten-Betreff der E-Mails, die im Mai 2018 über die Verkaufsplattform ebay an den Zeugen B___ verschickt wurden, die Lieferung von 1.000 Samen Ricinus communis genannt wird. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, dass er der gesondert Verfolgten von der Bestellung der Rizinussamen berichtete, wobei er ihr gegenüber erklärt haben will, er wolle ein traditionelles Medikament herstellen, was sie indes nicht geglaubt habe. Es liegt fern, dass die gesondert Verfolgte von einem anderen Verwendungszweck für die Rizinussamen als zur Herstellung von Rizin ausging. Zum einen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für sie Anlass zu der Annahme bestand, der Angeklagte habe unter einem Leiden gelitten, das einer Behandlung mit einem entsprechenden Medikament bedurft hätte. Eine Anleitung für die Herstellung eines derartigen Medikaments wurde auch weder bei dem Angeklagten noch bei der gesondert Verfolgten aufgefunden. Zum anderen hatte sich die gesonderte Verfolgte bereits im September 2017, mithin bereits über ein halbes Jahr vor der Bestellung der Rizinussamen, im Internet über die Rizinuspflanze informiert. Die von dem Zeugen KOK G___ erläuterte Auswertung des Mobiltelefons Wiko Lenny 3 (Ass. ___), das nach dem Inhalt der hierauf gespeicherten sonstigen Daten und Kommunikationsinhalte von der gesondert verfolgten Y___ H___ genutzt wurde, hat ergeben, dass von diesem Telefon am 15. September 2017 die deutschsprachige Internetseite „Der Wunderbaum – eine extrem schnellwüchsige Pflanze“ aufgerufen und ein entsprechendes Lesezeichen angelegt wurde. Auf dieser Seite wird unter der hervorgehobenen Überschrift „Achtung giftig!“ auf die Toxizität des Rizins hingewiesen. Eine Verwendungsmöglichkeit zur Herstellung eines rizinhaltigen Medikaments findet sich auf dieser Seite nicht. Es wird zwar auf eine medizinische Verwendungsmöglichkeit von nicht toxischem Rizinusöl, vor allem als Abführmittel, hingewiesen, nicht aber auf eine Wirksamkeit des Toxins Rizin gegen Schmerzen oder andere Beschwerden. Der von dem Zeugen KOK G___ berichtete Zeitpunkt des Setzens des Lesezeichens zu der Internetseite über die Rizinuspflanze am 15. September 2017, 18:25 Uhr, spricht dafür, dass die gesondert verfolgte Y___ H___ diese Seite über ihr Mobiltelefon aufgerufen hat. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte in Istanbul. Dies ergibt sich aus der Flugbestätigung für den Hinflug, wonach sein Flug am 15. September 2017 um 01:40 Uhr von K___ aus startete und um 05:50 Uhr in Istanbul landete. Der Sachverständige M___ hat einen Abruf dieser Internetseite durch den Angeklagten vom Ausland im Wege eines Fernzugriffs gut nachvollziehbar als extrem unwahrscheinlich eingeschätzt. Die von dem Zeugen KOK G___ erläuterte Auswertung des von der gesondert Verfolgten genutzten Mobiltelefons Wiko Lenny 3 (Ass___) hat überdies ergeben, dass von diesem Mobiltelefon am 15. September 2017 wenige Minuten nach dem Abruf der Internetseite über Rizinus-Pflanzen die Internetseite „Die giftigsten Pflanzen aus deutschen Gärten“ und am 23. September 2017 eine weitere Internetseite mit einer „Liste von Haushaltsartikeln, die bei Einnahme giftig wirken“, einer Übersicht über „Giftpflanzen“ und über die „am häufigsten vorkommenden Gifte“ aufgerufen wurden. Der Aufruf auch dieser deutschsprachigen Seiten, deren Inhalt der Senat ebenfalls erhoben hat, auf dem von der gesondert Verfolgten genutzten Mobiltelefon spricht ebenfalls dafür, dass sie selbst und nicht der Angeklagte die Internetrecherchen durchgeführt hat, um sich über leicht erhältliche Giftstoffe zu informieren. Soweit auf einer Speicherkarte im Mobiltelefon des Angeklagten ebenfalls Informationen über „Hausgifte“ festgestellt wurden, die im Oktober 2017 abgespeichert wurden, handelte es sich ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 31. Oktober 2018 (KOK L___) zudem nicht um deutschsprachige, sondern um arabische Texte. Der Abruf der Informationen über Rizin und andere toxische Substanzen bereits ab dem 15. September 2017 über das Mobiltelefon der gesondert Verfolgten belegt zudem, dass sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgte bereits zu einem Zeitpunkt über Giftstoffe informierten, als der zweite Ausreiseversuch des Angeklagten noch nicht gescheitert war (vgl. oben A. IV. 2). Dies widerlegt die Einlassung des Angeklagten, er habe sich mit dem Bau einer USBV und der Herstellung von Rizin erst befasst, als er es für notwendig gehalten habe, durch den Erwerb von militärischen Kenntnissen ein Vertrauensverhältnis zu seinen Kontaktpersonen aufzubauen, um seine Ausreise nach Syrien doch noch zu ermöglichen. Vielmehr spricht die Informationsbeschaffung unter anderem über tödliche Gifte durch den Angeklagten und die gesondert Verfolgte schon im September/Oktober 2017 dafür, dass beide spätestens ab diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Tatplan zur Begehung eines Anschlags entwickelten. Für eine gemeinsame Tatplanung spricht auch ein in der Wohnung 1.8 sichergestellter handschriftlicher Zettel (Ass. ___), auf dem eine Vielzahl für Menschen giftiger Stoffe aufgelistet ist. Nach dem überzeugenden Schriftgutachten der Sachverständigen W___ wurde diese Liste mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der gesondert Verfolgten geschrieben. Diese Auflistung enthält Stoffe wie Aprikosenkerne, Bittermandel, Blausäure, grüne Bohnen, Muskatnuss, Frostschutzmittel, Ethylenglykol, blauer Eisenhut, Brechnuss, Alkaloid, Strychnin, Phallovagin, Etorphin und Dihydroetorphin. Neben einigen Einträgen („Aprikosenk./Bittermandel>Blausäure“, „grüne Bohnen roh“, „Muskatnuss“) findet sich zudem eine Mengenangabe mit dem Zusatz „tö.“, der sich aus dem Zusammenhang als Abkürzung für „tödlich“ versteht. Schon dies spricht für eine Befassung der Angeklagten mit Giftstoffen zwecks Tötung von Menschen. Die aufgeführte Substanz „Phallovagin“ wird ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 11. Juli 2018 (KKin J___) über die Auswertung des Asservats ___in einem Internet-Forum als „nicht nachweisbares Gift“ qualifiziert. Darüber hinaus hat die gesondert Verfolgte auf dieser Liste zu Zigaretten und Zigarren vermerkt, welche Mengen Nikotin bei oraler Aufnahme („Essen“) tödlich wirken und dass beim Auflösen von Zigaretten in heißem Wasser eine tödliche Nikotinmenge erreicht werden kann. Die dazu notierten Mengenangaben korrespondieren ausweislich des genannten Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 11. Juli 2018 mit den im Internet abrufbaren Angaben zu Nikotin-Mengen, die für Erwachsene tödlich wirken. In der Gesamtschau bestehen danach keine Zweifel daran, dass sich die gesondert Verfolgte ebenso wie der Angeklagte vielfältig mit der Herstellung von Substanzen befasste, die für Menschen tödlich sind und sich für einen Anschlag eignen. Auch bei der Herstellung des Rizins arbeiteten die Eheleute zusammen. Der Angeklagte hat eingeräumt, das Rizin hergestellt zu haben. Von der Mitwirkung der gesondert Verfolgten Y___ H___ ist der Senat aufgrund einer Gesamtschau der vorstehend erörterten und weiterer Beweisanzeichen überzeugt: Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T___ wurden DNA-Spuren der gesondert Verfolgten unter anderem an den Innenseiten mehrerer Handschuhe (Ass. ___ [gelber Haushaltshandschuh und weiß-matter Latexhandschuh], Ass. ___ [ein Paar gelbe Haushaltshandschuhe]) sowie im oberen Innenbereich und am Außenbereich eines sichergestellten Mundschutzes (Ass. ___) festgestellt. An diesen Asservaten wurden zudem ausweislich der hierzu erhobenen Untersuchungsberichte des Robert Koch-Instituts vom 15. Juni 2018 und 3. August 2018 Rizin-Anhaftungen nachgewiesen. Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T___ wurden an dem gelben Haushaltshandschuh aus Asservat 2.1.1 auf der Innenseite im Bereich der Handfläche und in den Fingern jeweils ein DNA-Vollprofil festgestellt, das mit den molekulargenetischen Merkmalen der gesondert Verfolgten übereinstimmt. Die Vollprofile wurden zwar als Teil eines Mischprofils festgestellt, das neben dem jeweiligen Vollprofil nicht bewertbare Beimengungen enthält. Das Vollprofil konnte jedoch der gesondert Verfolgten als der dominanten Spurenverursacherin zugeordnet werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurden zur Feststellung des Vollprofils insgesamt 16 Merkmalssysteme (D1S1656, D2S441, D2S1338, D3S1358, D8S1179, D10S1248, D12S391, D16S539, D18S51, D19S433, D21S11, D22S1045 HUMVWA31 (vWA), HUMTH01 (TC11), HUMFGA (FIBRA), HUM ACTBP2 (SE33) und der geschlechtsspezifische Marker Amelogenin herangezogen. Dabei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes molekulargenetisches Vergleichsverfahren. Die festgestellten Vollprofile stimmen in allen Merkmalen mit dem Profil der gesondert verfolgten Y___ H___ überein. Die zur statistischen Beurteilung herangezogenen Merkmalsverteilungen beruhen auf Daten einer europäischen Vergleichspopulation. Die Häufigkeit einer übereinstimmenden Merkmalskombination der ___stämmigen Y___ H___ und der an den Asservaten aufgefundenen Vollprofile unter nicht miteinander verwandten Individuen beträgt deutlich weniger als 1 zu 30 Milliarden. Danach verbleiben keine Zweifel daran, dass die Vollprofile der gesondert Verfolgten zuzuordnen sind. Gleiches gilt für ein als Einzelprofil festgestelltes Vollprofil an der Handflächeninnenseite und ein Vollprofil (eines dominanten Spurenverursachers) als Teil eines Mischprofils mit nicht bewertbaren Beimengen in den Fingern des Latexhandschuhs aus Asservat ___. An den Haushaltshandschuhen aus Asservat ___wurde ebenfalls ein mit den Merkmalen von Y___ H___ übereinstimmendes dominantes Vollprofil an den Handflächen innen und in den Fingern als Teil von Mischprofilen festgestellt. Bei diesen Mischprofilen konnte der Angeklagte als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden. An dem sichergestellten Mundschutz (Asservat ___) wurde ein Vollprofil des Angeklagten als Einzelprofil an den beiden Gummibändern, mit denen der Mundschutz an den Ohren befestigt werden kann, festgestellt. Im oberen Innenbereich und am oberen und unteren Außenbereich wurde ein dem Angeklagten als dominantem Spurenverursacher zuzuordnendes Vollprofil festgestellt. Das Vollprofil ist jeweils Teil eines Mischprofils, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T___ durch einen etwa gleich starken Materialbeitrag des Angeklagten und der gesondert verfolgten Y___ H___ erklären lässt, da auch die Beimengungen für einen molekulargenetischen Vergleich geeignet waren. Dieser hat ergeben, dass es über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die Merkmale des Mischprofils von dem Angeklagten und der gesondert Verfolgten stammen als von zwei anderen mit ihnen nicht verwandten Personen. Der Senat hat nicht verkannt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T___ DNA-Spuren auch durch Sekundärübertragungen entstehen können und dass weder aus der Menge noch aus der Verteilung der DNA-Spuren auf den Asservaten ein sicherer Rückschluss darauf gezogen werden kann, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Spurenverursacher in welcher Intensität Kontakt mit einem Gegenstand hatte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist anhand der DNA-Spuren auch nicht belegbar, wann, wie lange und zu welchem Zweck die genannten Asservate genutzt wurden. Der Senat hat den DNA-Spuren der gesondert Verfolgten Y___ H___ an den genannten Asservaten daher einen geringen Beweiswert als Indiz für ihre Mitwirkung an der Herstellung des Rizins beigemessen. Für eine Primärübertragung spricht jedoch auch im Rahmen der danach gebotenen vorsichtigen Würdigung, dass ihre DNA-Spuren auf den Innenseiten nicht nur eines, sondern mehrerer Asservate mit ähnlicher Verwendungsmöglichkeit (Schutz vor einer Kontamination) festgestellt wurden. Aus den Internetrecherchen der gesondert Verfolgten im September 2017 waren ihr die Gefährlichkeit des Rizins und damit das Bedürfnis nach Schutzmaßnahmen bekannt. Bei der Bewertung der DNA-Spuren hat der Senat auch bedacht, dass an den Gummibändern des Mundschutzes lediglich ein dem Angeklagten zuzuordnendes DNA-Vollprofil festgestellt wurde, was ein längeres Tragen dieses Mundschutzes durch die gesondert Verfolgte eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. Dieser Befund schließt allerdings einen kurzzeitigen Gebrauch des Mundschutzes durch die gesondert Verfolgte nach den begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. T___ nicht aus. Bei der Bewertung der Rizinanhaftungen und DNA-Spuren an dem Mundschutz hat der Senat auch berücksichtigt, dass diese bei der Herstellung des Rizins durch den Angeklagten und einer Nutzung des Mundschutzes durch die gesondert Verfolgte bei anderen Gelegenheiten entstanden sein können. Gleiches gilt für die Handschuhe aus Asservat ___, an denen DNA-Beimengungen gefunden wurden, die vom Angeklagten verursacht worden sein können. Das Einzelprofil an der Handinnenfläche des Latexhandschuhs (Asservat ___) spricht jedoch dafür, dass die gesondert Verfolgte diesen Handschuh allein getragen und dabei Kontakt zu rizinbehafteten Gegenständen hatte. Bei welcher konkreten Tätigkeit diese Kontamination eingetreten ist, konnte zwar nicht aufgeklärt werden. Eine unbewusste Kontaminationsverschleppung im Sinne einer Antragung von Rizin bei Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang zum Umgang mit Rizin aufweisen und eine damit einhergehende Unkenntnis der gesondert Verfolgten von der Herstellung des Rizins in der gemeinsamen Familienwohnung liegt jedoch nicht nahe. Dagegen spricht, dass außer an den beiden Handschuhpaaren und dem Mundschutz auch an der Kleidung der gesondert Verfolgten Rizinanhaftungen festgestellt wurden, sie sich schon ab September 2017 mit Rizinussamen und Giftpflanzen befasst hatte, und sie bei der Bestellung weiterer Rizinussamen im Mai 2018, mithin in der Zeit, in der das Rizin in der Wohnung 1.8 hergestellt wurde, mitwirkte. Die ergänzende Einlassung des Angeklagten, die gesondert Verfolgte Y___ H___ habe Handschuhe und Mundschutz benutzt, wenn sie nach dem Wasserschaden die Toilette in der Wohnung 1.8 aufgesucht und Gegenstände aus dieser Wohnung geholt habe, zudem habe sie schon vor dem Wasserschaden Mundschutz und Handschuhe bei der Beseitigung von Schimmel getragen, ist unglaubhaft. Diese Einlassung sollte die gesondert Verfolgte entlasten. Hierfür spricht, dass der Angeklagte diese Einlassung zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem das Tragen von Handschuhen und Mundschutz durch die gesondert Verfolgte bereits Gegenstand mehrerer Senatsbeschlüsse war, in denen die DNA-Spuren und Rizinanhaftungen als Indiz für eine Mitwirkung der gesondert Verfolgten bei der Herstellung des Rizins gewertet wurden. Er hatte auch aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Verbundenheit mit der gesondert Verfolgten ein Entlastungsmotiv (vgl. oben B. VI. 2. e. cc). Für eine gemeinschaftliche Tatplanung und –ausführung bei der Herstellung des Rizins spricht auch, dass die gesondert Verfolgte nach den getroffenen Feststellungen den für einen Tierversuch genutzten Hamster gemeinsam mit dem Angeklagten erwarb (vgl. oben B. VI. 2. e. dd) und nicht zugleich ein Käfig für das Tier gekauft wurde. Anhand des Kassenbelegs konnte der Zeuge K___ nachvollziehen, dass kein Käfig mitverkauft wurde. Erst am 30 Mai 2018, mithin einige Tage nach dem Fehlschlag des Tierversuchs vom 25. Mai 2018, bestellten der Angeklagte und die gesondert Verfolgte über das Internet einen Hamsterkäfig. Dies hat der Zeuge KOK K___ als Ergebnis seiner Ermittlungen zu Bestellungen über die Verkaufsplattform ebay glaubhaft bekundet. Auf einem von dem Angeklagten am 25. Mai 2018 an „M Al-S___“ übersandten Lichtbild, das der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KOK G___) entnommen hat, ist erkennbar, dass der Hamster vor der Anschaffung des Käfigs in einem Pappkarton gehalten wurde. Dass der Angeklagte und die gesonderte Verfolgte den Käfig für den Hamster erst anschafften, als feststand, dass er den Tierversuch überlebt hatte, spricht dafür, dass das Tier eigens für diesen Versuch angeschafft wurde und beide davon ausgingen, das Tier werde den Rizintest nicht überleben. Hierfür spricht auch, dass die gesondert Verfolgte die Anschaffung des Hamsters in Chats insbesondere mit ihren Töchtern H___-M___ und L___ D___ sowie mit der Zeugin R___ nicht erwähnte, obwohl sie mit ihnen in regelmäßigem Kontakt stand, über Alltagsthemen kommunizierte und sich dabei auch über das zuvor gehaltene Haustier, einen Kater, austauschte. Dies hat der Zeuge KOK G___ als Ergebnis der Auswertung der Kommunikation mittels Messenger-Diensten auf dem Mobiltelefon von Y___ H___ (Asservat ___) bekundet und ergibt sich aus seinem hierzu gefertigten Vermerk vom 16. August 2018. Die vorstehenden Beweisanzeichen sprechen in ihrer Gesamtheit nicht nur für ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, sondern auch für die feste Entschlossenheit der gesondert Verfolgten, die hergestellten Gegenstände für einen terroristischen Anschlag zu nutzen. VII. Zu der Verbreitung von „IS“-Propaganda (Tat 4 der Anklage) Die Feststellungen zu der Verbreitung von „IS“-Propaganda beruhen auf dem urkundlich erhobenen Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und „I___ S___ A___“. Der Telegram-Chat vom 22. April 2018 bis 30. April 2018 befand sich ausweislich des Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 11. Juli 2018 (KKin J___) auf dem Mobiltelefon des Angeklagten. Am 22. April 2018 erklärte er folgenden Treueeid auf den damaligen „IS“-Anführer A___ B___ Al-B___: „Ja, nochmal erkläre ich dem Kalifen der Muslime A___ B___ al-B___ die Treue der Gehorsamkeit und des Achtgebens in guten und [unverständliches Wort] Zeiten sowie in Wohl und Wehe. Ich verpflichte mich dazu, keine Autorität von deren Besitzer zu bestreiten, außer ich stelle bei diesen ein klares Abfallen vom Glauben fest, welches ich durch Allah beweisen kann“. Nähere Feststellungen zu dem Kommunikationspartner „I___ S___ A___“ konnten nicht getroffen werden, insbesondere war nicht feststellbar, ob es sich bei dieser Person um einen zur Aufnahme neuer Mitglieder befugten Verantwortlichen des „IS“ handelte. Dass der Angeklagte jedoch davon ausging, mit einem „IS“-Mitglied zu kommunizieren, ergibt sich aus dem vorgenannten Treueeid und dem Umstand, dass er die Medienarbeit des „IS“ unterstützen wollte. Die Erkenntnisse zu der Telegram-Gruppe „Siryyat Ajnad“ und den dort verbreiteten Inhalten hat der Senat den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 17. Juli 2018 (KHK G___) und 19. Dezember 2018 (KHKin K___l) entnommen. Auf dem Inhalt des letztgenannten Vermerks beruhen zudem die Feststellungen zu den weiteren Aktivitäten des Angeklagten zur Durchführung eines „Medien-Jihads“. VIII. Zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Eintritt des Wasserschadens in der Wohnung 1.8 und dem anschließenden Umzug in die Wohnung 1.4 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und ergänzend auf der Aussage der Zeugin A___, die den Eintritt des Wasserschadens glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge KHK P___ hat bekundet, die bei der Wohnungsgesellschaft durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Abwasserschaden in der Wohnung 1.8 am 1. Juni 2018 eingetreten sei und der Familie des Angeklagten infolgedessen die Ersatzwohnung 1.4 zur Verfügung gestellt wurde. Die sonstigen Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK P___ und KOKin W___ sowie ergänzend auf dem Inhalt der verlesenen Durchsuchungsprotokolle und Asservatenverzeichnisse. C. Rechtliche Würdigung I. Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) 1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Die beiden Ausreisen aus Deutschland in die Türkei im August und September 2017 erfüllen den Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a StGB. Gemäß § 89a Abs. 2a StGB macht sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem solche Unterweisungen durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um eine Inlandstat, weshalb deutsches Recht unmittelbar anwendbar ist. Nach den getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte am 26. August 2017 (Fall 1 der Anklage) und am 15. September 2017 (Fall 2 der Anklage) aus Deutschland in die Türkei aus, um von dort aus nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ („IS“) zu gelangen, wo er sich dem bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anschließen wollte. Mit der Ausreise des Angeklagten aus der Bundesrepublik war die Tat jeweils vollendet. In subjektiver Hinsicht erfordert eine Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2a StGB eine doppelte Absicht, die nach der Konzeption des Gesetzgebers den weiten Anwendungsbereich der Vorschrift beschränken und sicherstellen soll, dass lediglich Reisen in terroristischer Absicht unter Strafe gestellt werden (BT-Drs. 18/4087, 8). Der Täter muss zum einen ausreisen oder dies versuchen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat oder eine in Abs. 2 Nr. 1 genannte Handlung zu begehen. Zum anderen muss seine Absicht darauf gerichtet sein, sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen nach Abs. 2 Nr. 1 stattfinden (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 59). Syrien als Ziel der Weiterreise des Angeklagten war zur Tatzeit ein Staat, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt wurden. Unterschiedliche Gruppierungen, die gegen die syrische Regierung, teils aber auch untereinander kämpften, unterhielten dort Ausbildungslager, in denen Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art durchgeführt wurden. Dies wusste der Angeklagte und wollte gerade deshalb nach Syrien reisen. Der Angeklagte beabsichtigte, in Syrien an Kampfhandlungen des „IS“ gegen die syrische Regierung und an dem Aufbau eines Kalifats im Sinne der „IS-Ideologie“ teilzunehmen. Der im Umgang mit Schusswaffen unerfahrene Angeklagte wollte sich zudem in Syrien zunächst einer Unterweisung i.S.v. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterziehen, um am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime teilzunehmen. Die von dem Angeklagten beabsichtigte Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien ist eine hinreichend konkretisierte staatgefährdende Gewalttat i.S.v. § 89 a Abs. 1 StGB, da auch Soldaten der Regierungstruppen getötet werden sollten. 2. Rechtswidrigkeit und Verschulden a. Die Teilnahme an einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Syrien und deren Vorbereitung sind weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Für die von Mitgliedern einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Syrien bezweckten bzw. begangenen Tötungen von Angehörigen der syrischen Streitkräfte im bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime ergeben sich weder aus nationalem Recht noch aus völkerrechtlichen Rechtsgrundsätzen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGH, NJW 2017, 2928). Der Angeklagte hat die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes auch nicht irrig angenommen. Er ging nicht davon aus, dass sein Handeln mit nationalem oder Völkerrecht in Einklang stand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Einlassung. b. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Bereits aus dem äußeren Tatgeschehen ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Er handelte über einen Zeitraum von mehreren Monaten planvoll, strukturiert und zielgerichtet. Weder aus den zahlreichen Chats des Angeklagten noch aus den Aussagen der Zeugen, die Kontakt zu ihm hatten, haben sich Hinweise auf eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ergeben. II. Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) 1. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG (Rizin) Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG strafbar gemacht, indem er aus Rizinussamen das Toxin Rizin in Form von rizinhaltigem Pulver und rizinhaltiger Creme mit einer Rizinmenge von insgesamt von 84,3 mg hergestellt hat. Soweit die einzelnen Arbeitsschritte bei der Herstellung nicht eindeutig dem Angeklagten oder seiner Ehefrau zugeordnet werden konnten, ist ihnen die Herstellung insgesamt nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ergeben der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft sowie der Wille zur Tatbegehung, dass die gesonderte verfolgte Y___ H___ Mittäterin des Angeklagten ist. Sie handelte mit ihm auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und hatte ein von der gemeinschaftlichen radikalislamischen Grundhaltung getragenes Eigeninteresse an der Herstellung des Rizins für einen jihadistisch motivierten Anschlag. Sie leistete wesentliche Tatbeiträge, indem sie im Vorfeld Informationen über Rizin und andere Giftstoffe beschaffte, die gemeinsame Ehewohnung, deren alleinige Mieterin sie war, für die Herstellung des Rizins und einer USBV zur Verfügung stellte, bei der Rizinherstellung in ungeklärtem Umfang mitwirkte, mit dem Angeklagten einen Hamster für die Durchführung eines Tierversuchs erwarb, um die Wirksamkeit des Gifts zu prüfen, und an der Beschaffung wesentlicher Bestandteile für eine USBV (insbesondere Feuerwerkskörper zur Herstellung des Sprengsatzes) für die planmäßige Verwendung des Rizins beteiligt war. Diese Mitwirkung war für die Herstellung des Rizins wesentlich. Der Taterfolg hing auch von den Deutschkenntnissen der gesondert Verfolgten bei den Bestellvorgängen und beim Erwerb des Versuchstieres sowie von der Möglichkeit ab, das Rizin in der bis Ende Mai 2018 bewohnten Wohnung 1.8 herstellen zu können. Rizin ist gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Vorschrift (Teil A Il 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4.) eine biologische Waffe. Das hergestellte Rizinextrakt war als Kriegswaffe konkret für die Kriegsführung geeignet. Ein Gegenstand, Stoff oder Organismus ist ab demjenigen Zeitpunkt als Kriegswaffe anzusehen, in dem er so weit bearbeitet oder zusammengesetzt ist, dass er seinem spezifischen Verwendungszweck dienen kann, er also objektiv einsatzfähig ist. Sowohl das rizinhaltige Pulver als auch die Creme waren zur Tötung von Menschen insbesondere durch inhalative Aufnahme oder durch Eindringen in die Blutbahn und damit für den Einsatz als Kriegswaffe geeignet, ohne dass es zuvor noch einer weiteren Verarbeitung oder Aufbereitung des Stoffes bedurft hätte. Bei einem Sprengstoffanschlag oder einer Messerattacke hätten die rizinhaltigen Substanzen entsprechend ihrem Verwendungszweck als tödliches Toxin verwendet werden können. 2. Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB Durch seine Handlungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Sprengsatzes und der Herstellung von Rizin hat sich der Angeklagte außerdem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalt gemäß § 89a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Mit dem Sprengstoffanschlag bereitete er eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211, 212 StGB vor, die nach den Umständen geeignet und bestimmt war, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Hierzu war der Angeklagte fest entschlossen, so dass auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung der Norm durch den Bundesgerichtshof (NStZ 2004, 703) der Tatbestand des § 89a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB erfüllt ist. Für die Konkretisierung einer Tat i.S.v. § 89a Abs. 1 StGB ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die geplante Tat bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt. Es ist deshalb ausreichend, wenn feststeht, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt (BGH, Beschluss vom 6.4.2017 – 3 StR 326/16, NJW 2017, 2928 ff.). Dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat – etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer – ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck. Sie sind auch nicht von Verfassungs wegen geboten (BGH, a.a.O.). Der Angeklagte hat mehrere Varianten des § 89a Abs. 2 StGB verwirklicht: a. Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Unterweisungen durch „M___ Al-S___“ und „A___ H___“) Der Angeklagte hat sich im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen unterweisen lassen, indem er sich von seinen Telegram-Chatpartnern „M___ Al-S___“ und „A___ H___“ das Wissen zum Bau eines Sprengsatzes per Telegram-Chat vermitteln ließ. Ein Sich-Unterweisen-Lassen liegt vor, wenn der Täter sich in dem spezifischen Wissen unterrichten lässt. Erforderlich sind ein aktives, auf den Erwerb von Kenntnissen gerichtetes Tun und ein kommunikativer Akt zwischen „Schüler“ und „Lehrer“. (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 38). Beides ist seitens des Angeklagten in Bezug auf seine Chatpartner „M___ Al-S___“ und „A___ H___“ gegeben. Der Angeklagte stand mit beiden im kommunikativen Austausch, unterrichtete sie jeweils über seine Arbeitsfortschritte, stellte ihnen hierzu Fragen und erhielt von ihnen konkrete Antworten. Soweit sich die Unterweisungen auf die Erzeugung von Rizin bezogen, hat sich der Angeklagte auch in der Herstellung von Stoffen, die Gift enthalten, unterweisen lassen und sich dadurch ebenfalls gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. b. Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB (Herstellung von Rizin und eines Test-Sprengkörpers) Durch die Herstellung des Rizins und den Bau eines Test-Sprengkörpers hat sich der Angeklagte gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, da er einen Giftstoff und eine Sprengvorrichtung im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB hergestellt und das Rizin nach dessen Herstellung verwahrt hat. Wer sowohl Sprengstoff als auch eine Sprengvorrichtung gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB herstellt, macht sich auch dann wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 S. 2 StGB strafbar, wenn der Sprengsatz nur zu Probezwecken und nicht bei dem beabsichtigten Anschlag gezündet werden soll. Denn die "Testbombe" dient der Förderung, also der Vorbereitung der Tat. Erst hierdurch kann der Täter feststellen, ob eine Explosion gelingt, um beim späteren Bau der für den Anschlag selbst bestimmten Bombe ihre tödliche Wirkung sicherzustellen und gegebenenfalls zu optimieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – AK 33/17 –, juris). c. Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB Durch die Extraktion und das Vorhalten von mindestens 1.200 Gramm Blitz-Knall-Satz-Pulver aus Feuerwerkskörpern hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht, weil er sich damit einen Stoff verschafft und hiervon bis zu seiner Festnahme noch etwa 950 g verwahrt hat, der für die Herstellung einer Sprengvorrichtung wesentlich ist. Als wesentlich und damit tatbestandsmäßig sind Gegenstände bzw. Stoffe einzuordnen, die für die Herstellung der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen zwingend erforderlich sind (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 49). Dies ist für das Blitz-Knall-Satz-Pulver als erforderlicher Bestandteil einer unkonventionellen Sprengvorrichtung zu bejahen. Soweit im Hinblick auf die Extraktion des Sprengsatzes aus Feuerwerkskörpern zudem eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Strafvorschriften des Sprengstoffgesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) in Betracht kam, hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die in der Anklage aufgeführten Gesetzesverletzungen beschränkt. Auch die von dem Angeklagten bestellten 250 Metallkugeln sind im Hinblick auf ihren Verwendungszweck in einem Sprengsatz zur Herbeiführung einer Splitterwirkung oder als Bestandteil einer Streubombe „wesentlich“ im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Herstellung einer Sprengvorrichtung. Die Beschaffung von Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Rizinussamen für die Herstellung von „Stoffen, die Gift enthalten“ wesentlich sind. Die weiteren Materialien, die nach den von dem Angeklagten genutzten Bauanleitungen zur Herstellung von Zündern benötigt und beschafft bzw. verwahrt wurden, namentlich Spritzen, Klebstoff, Glühbirnen, Kabel, Lebensmittelfolie, Klebeband (Isolierband), Streichhölzer, Sandpapier, Wecker, Batterien, Kabel, Türglocken und -sender sowie ein Mobiltelefon, unterfallen nicht dem Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Der Tatbestand soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Alltagsgegenstände erfassen. Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass gerade auch ein Alltagsgegenstand, wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als Teil des Zündmechanismus einer Bombe, eine essentielle Bedeutung haben kann (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 50). Eine Ausweitung des Straftatbestands auf das Sich-Verschaffen und Verwahren von Alltagsgegenständen, die erst durch einen Umbau oder den Zusammenbau mit anderen Gegenständen ihre Wesentlichkeit für eine Sprengvorrichtung erlangen, begegnet indes verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 51), die einer Anwendung des Tatbestands auf die genannten Gegenstände entgegenstehen. Nach den getroffenen Feststellungen unterfällt auch der vom Angeklagten erstellte Versuchsaufbau für einen Fernzünder, bei dem er über ein altes Mobiltelefon ferngesteuert eine Glühbirne schalten konnte, nicht dem Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es ließ sich nicht feststellen, ob diese Vorrichtung geeignet und damit „wesentlich“ für die Herstellung einer Sprengvorrichtung war und ob der Aufbau als zur Tatausführung erforderliche besondere Vorrichtung i.S.v. § 89a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB genutzt werden konnte. III. Konkurrenzen Durch die beiden Ausreisen aus der Bundesrepublik in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien hat sich der Angeklagte in zwei tatmehrheitlichen Fällen (§ 53 StGB) jeweils wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht. Die vorsätzliche Herstellung der biologischen Waffe Rizin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG steht als weitere Tat in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit der weiteren Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StGB. Soweit der Angeklagte hierbei mehrere Varianten des § 89a Abs. 2 StGB verwirklich hat, liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Handlung im Sinne des § 52 StGB vor. D. Strafzumessung I. Einzelstrafen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Ausreisen aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 89a Abs. 2a StGB (Taten 1 und 2 der Anklage) 1. Strafrahmen Für die Einzelstrafen wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch die beiden Ausreisen aus der Bundesrepublik Deutschland hat der Senat jeweils den Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Es liegt in beiden Fällen kein minder schwerer Fall im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB vor. Zwar spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass er diese Taten – wenn auch zu einem späten Zeitpunkt der Beweisaufnahme – eingeräumt hat. Zudem ist er nicht vorbestraft und hat über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft unter besonderen Haftbedingungen erlitten. Während der Untersuchungshaft hatte er keinen unmittelbaren Kontakt zu seiner in T___ lebenden Herkunftsfamilie und zu seinen beiden Kindern. Aufgrund seiner schwachen Deutschkenntnisse waren auch sonstige soziale Kontakte eingeschränkt. Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass dem Angeklagten infolge der Verurteilung ausländerrechtliche Maßnahmen drohen, die seine Ausweisung aus Deutschland zur Folge haben können. Strafmildernd wirkte sich schließlich aus, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung einer Vielzahl sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zu seinen Lasten war bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass er sich einer zum Tatzeitpunkt besonders gefährlichen terroristischen Vereinigung anschließen wollte. Die Ausreiseversuche beruhten auf einer tiefgreifenden Verwurzelung des Angeklagten im radikalislamischen Gedankengut, auch wenn er sich in der Hauptverhandlung zumindest verbal vom „IS“ distanziert hat. Bei den Reisen war er bereits bis in die Türkei gelangt und hatte dort Kontakt zu Schleusern aufgenommen. In beiden Fällen ist er nur deshalb nach Deutschland zurückgekehrt, weil seine Weiterreise nach Syrien scheiterte. Auch in der Folgezeit verfolgte er weiterhin den Plan eines Anschlusses an den „IS“ und versuchte, die Vereinigung in ihrer Medien- und Propagandaarbeit zu unterstützen. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung weicht das Tatbild beider Taten unter Berücksichtigung aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, so dass der Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1 StGB angemessen ist. 2. Strafzumessungserwägungen Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat für beide Ausreisefälle die soeben erörterten Umstände nochmals gewürdigt. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für beide Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. II. Einzelstrafe wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB (Tat 3 der Anklage) 1. Strafrahmen Die Einzelstrafe für die vorsätzliche Herstellung der biologischen Waffe Rizin in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat der Senat in Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vorschrift des § 20 Abs. 1 KrWaffKontrG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Unter Zugrundelegung des oben genannten Maßstabs handelt es sich auch bei dieser Tat nicht um einen minder schweren Fall i.S.v. § 20 Abs. 2 KrWaffKontrG. Dabei hat der Senat die bereits genannten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechen, erneut abgewogen. Zu seinen Gunsten war wiederum zu berücksichtigen, dass er auch bei dieser Tat den äußeren Geschehensablauf jedenfalls hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags im Wesentlichen eingeräumt hat. Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zielstrebig und beharrlich mit der Umsetzung des Anschlagsvorhabens befasste, hierbei schon weit fortgeschritten war und bereits eine erhebliche Menge des gefährlichen Toxins Rizin hergestellt hatte. Zudem hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 89a Abs. 1 u. 2 StGB in mehreren Varianten tateinheitlich mitverwirklicht. Die Toxin-Menge aus den noch unverarbeiteten Rizinussamen hätte zur Tötung einer Vielzahl von Menschen ausgereicht. 2. Strafzumessungserwägungen Innerhalb des Regelstrafrahmens hat der Senat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals umfassend gewürdigt und danach auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. III. Gesamtstrafenbildung Aus den drei Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von acht Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass alle drei Taten in einem engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang standen. Zu Lasten des Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass er sich über die zur Verurteilung gelangten Taten hinaus für den „IS“ mitgliedschaftlich beteiligen wollte. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. E. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.