Beschluss
6 W 37/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0331.6W37.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2019 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 10.09.2019 auf bis 25.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. |
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2019 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 10.09.2019 auf bis 25.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger hat mit der Klage u.a. die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem mit dieser am 14.09.2015 geschlossenen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Fahrzeugs gedient hat, aufgrund des Widerrufs vom 11.09.2017 kein Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und der Tilgung mehr zusteht. Die Beklagte hat hilfswiderklagend geltend gemacht, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des Fahrzeuges an sie zu leisten, und sie zu einer Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Leistung dieses Wertersatzes verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 20.02.2019 hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag trotz des Widerrufes nicht rückabgewickelt, sondern fortgeführt wird, die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.100 € zahlt und damit alle Ansprüche der Parteien aus dem Darlehensvertrag und aus einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis erledigt sind. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf jeweils 8.630,40 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie sind der Auffassung, nach der Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte und des BGH sei der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.592,90 € maßgeblich. Darüber hinaus sei auch der Wert der Hilfswiderklage zu berücksichtigen, da der Rechtsstreit durch Vergleich über die Klageforderung und die Hilfswiderklage geendet habe. Mit Beschluss vom 10.09.2019 hat das Landgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf insgesamt 13.630,40 € festgesetzt. Im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, dass der Feststellungsantrag nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH lediglich einen Streitwert von 7.551,60 € habe, weil die (sinngemäß) begehrte negative Feststellung, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen habe, im Hinblick auf das Klageziel vergleichbar sei mit der positiven Feststellung der infolge des wirksamen Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Für das wirtschaftliche Interesse sei die Hauptforderung maßgeblich, die der Darlehensnehmer nach § 357a Abs.1 BGB beanspruchen zu können meine, mithin die Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Rechtsprechung des BGH, nach der für die negative Feststellung, dass ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, die Hauptforderung maßgeblich sei und damit die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, gelte auch im Falle eines verbundenen Vertrags. Es gebe keine überzeugende Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen verbundenen und nicht verbundenen Darlehensverträgen. Da es keine neueren Entscheidungen gebe, gehe die Kammer davon aus, dass die früheren Entscheidungen des BGH vom 07.04.2015 (XI ZR 121/14) und vom 29.05.2015 (XI ZR 335/13), in denen er auf den Nettodarlehensbetrag abgestellt habe, überholt seien. Dem Zahlungsantrag zu 2. komme ein eigener Wert lediglich in Höhe von 1.078,80 € zu, weil im Übrigen die Summe der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen im Antrag zu 1. berücksichtigt sei. Dem auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag zu 3. komme kein eigenständiger Wert zu, weil es sich um einen bloßen Annex zu dem Antrag zu 1. handele. Bei dem Antrag zu 4. handele es sich um eine nicht zu berücksichtigende Nebenforderung. Bei der Bemessung des Streitwertes sei jedoch auch der Wert der Hilfswiderklage zu berücksichtigen, den die Kammer gem. § 3 ZPO nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien auf 5.000 € schätze. II. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist aus eigenem Recht nach § 32 RVG i.V.m. § 68 GKG statthaft, und auch weitgehend begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für den Klageantrag zu 1. nicht - wie bei nicht verbundenen Darlehensverträgen - (nur) mit der Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich der Gesamtstreitwert in Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags - gegebenenfalls zuzüglich erbrachter Eigenmittel -, weil der Darlehensnehmer wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschl. v. 07.04.2015, XI ZR 121/14, juris Rz. 3 = VuR 2015, 306 f.; Beschl. v. 29.05.2015, XI ZR 335/13, juris Rz. 3; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 33. Auflage 2020, § 3, Rz. 16.207). Dass diese Beschlüsse im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zum Streitwert bei Widerrufen nicht verbundener Darlehensverträge überholt sind, ist nicht anzunehmen. Zwar ist zutreffend, dass der BGH den Streitwert bei nicht verbundenen Darlehensverträgen in ständiger Rechtsprechung nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bemisst und nur dann, wenn der bezifferte Saldo eingeklagt wird, den Streitwert nach dessen Höhe bemisst (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.2018, XI ZR 613/17, juris Rz. 2, 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der BGH seine Rechtsprechung zum Streitwert bei verbundenen Verträgen aufgegeben hat. Denn der Unterschied zwischen nicht verbundenen und verbundenen Darlehensverträgen besteht darin, dass nur im letzteren Fall der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung den finanzierten Gegenstand Zug um Zug herausgeben muss und der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt. Dadurch wird der Darlehensnehmer im Unterschied zu der Rückabwicklung eines nicht verbundenen Darlehensvertrags nicht nur hinsichtlich des Darlehensvertrags, sondern letztlich auch hinsichtlich des Kaufvertrags so gestellt, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte und von seinen (auch) aus diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen befreit. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Rückabwicklung eines zur Finanzierung von Kapitalanlagen geschlossenen Darlehensvertrags. Da der Kläger vorliegend keine Anzahlung erbracht hat, beläuft sich der Streitwert für den Klageantrag zu 1. ausgehend von dem Nettodarlehensbetrag auf 19.592,90 €. Hinzu kommt – wie bereits das Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Parteien entschieden hat – der Wert von 5.000 € für die mitverglichene Hilfswiderklage, so dass insgesamt ein Streitwert für Klage und Hilfswiderklage von bis 25.000 € festzusetzen ist. Eine Festsetzung des Streitwertes auf die Wertstufe bis zu 30.000 €, wie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt, kommt im Hinblick auf den bei 25.000 € liegenden Gebührensprung nicht in Betracht. III. Eine Kostenentscheidung ist nach § 68 Abs. 3 GKG nicht geboten. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.