Beschluss
7 WF 168/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0414.7WF168.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 30.07.2019 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 14.380,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 30.07.2019 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 14.380,00 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Durch Beschluss vom 30.07.2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Aus der Ehe sind zwei bei Antragstellung noch minderjährige Kinder hervorgegangen Das Amtsgericht hat den Wert für die Ehesache auf 9.580 € festgesetzt. Der Festsetzung lag ein Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von 1.800 € und ein Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 1.560 € zugrunde. Gegen die Bemessung des Verfahrenswertes betreffend die Ehesache wendet sich die Landeskasse. Sie macht geltend, nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG seien in die Wertbestimmung auch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten einzubeziehen. Diese würden hier durch das eheliche Haus - dieses hat einen Verkehrswert von 300.000 € - und den Wert einer Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 68.000 € bestimmt. Das Vermögen müsse nach Abzug von Freibeträgen der Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder mit einem Prozentsatz in den Verfahrenswert einbezogen werden. Auch ein angemessenes Hausgrundstück sei wertbestimmend. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII finde keine Anwendung. Keinesfalls dürfe zusätzlich ein Freibetrag berücksichtigt werden. Nach Abzug von Freibeträgen für die Eheleute in Höhe von insgesamt 60.000 € und die Kinder in Höhe von insgesamt 20.000 € ergebe sich ein Vermögen von 288.000 €. Bei einem Prozentsatz von 10 % ergebe sich ein in die Wertfestsetzung einzubeziehender Betrag von 28.800 €, so dass der Wert auf 9.580 € + 28.800 € = 38.360 € festzusetzen sei. Die Vertreterin der Antragstellerin macht geltend, wenn man den Verkehrswert der Immobilien in die Verfahrenswertbemessung einbeziehe, müssten die auf den Immobilien liegenden Belastungen von insgesamt 111.906,02 € ebenfalls Berücksichtigung finden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2019 nicht abgeholfen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, es bleibe dabei, dass das eheliche Eigenheim bei der Bemessung des Verfahrenswertes nicht zu berücksichtigen sei. Zu berücksichtigen sei nur der um die Belastungen bereinigte Wert der Eigentumswohnung in Höhe von (68.000 € - 50.848,78 € =) 17.151,22 €, der – berücksichtige man keine Freibeträge - mit 5 % des Wertes, also 857,56 €, in die Wertbemessung einfließe. Da der hinsichtlich des Einkommens anzusetzende Wert bei (1.560 € + 1.800 € - 500 € = 2.860 € x 3 =) 8.580 € liege, ergebe sich ein Gesamtwert von (8.580 € + 857,56 €) = 9.437,56 €, so dass keine Veranlassung bestehe, den Verfahrenswert zu erhöhen. II. Die zulässige Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache ist teilweise begründet. Sie führt zu einer Wertfestsetzung für die Ehesache auf 14.380 €. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. § 43 Abs. 2 FamGKG bestimmt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist Der Umfang und die Bedeutung der Sache veranlassen vorliegend weder ein Herab- noch eine Heraufsetzung des nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der früheren Ehegatten zu bestimmenden Wertes. Wie vom Amtsgericht richtig errechnet, ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen ein Wert von 8.580 € (= 1.560 € + 1.800 € - 500 € = 2.860 € x 3 ). Auf die zutreffende Berechnung in der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen. Das Vermögen der früheren Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung indes nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Wie das Vermögen im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 43 FamGKG zu berücksichtigen ist, insbesondere in welcher Höhe Freibeträge abzuziehen sind und mit welchem Prozentsatz das Vermögen in die Wertbemessung einfließt, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Der Senat erachtet die Berücksichtigung eines Freibetrages von 60.000 € je Ehegatten und des Ansatzes von 5 % des verbleibenden Vermögens für angezeigt (vgl. OLG Hamm FF 2019, 169; OLG Hamburg JurBüro 2019, 260; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1082; FamRZ 2017, 1771; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164; vgl. auch Senat Beschluss vom 19.02.2018, Az. II-7 WF 221/17). Darüber hinaus ist je Kind ein weiterer Freibetrag von 10.000 € anzusetzen (vgl. KG Berlin AGS 2015, 132; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053; . Soweit der Senat mit Beschluss vom 23.05.2017 (II-7 WF 69/17) noch vertreten hat, ein Einfamilienhaus, das unter § 90 Nr. 8 SGB XII fällt, sei nicht verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen, wird daran nicht festgehalten. Geht man danach von einem Vermögen der früheren Ehegatten von rund 256.000 € aus (Verkehrswert des Einfamilienhauses und der Eigentumswohnung insgesamt 368.000 € abzüglich Belastungen von 111.906,02 €), ermittelt sich ein den Verfahrenswert erhöhender Betrag von 5.800 € (256.000 € - 60.000 € - 60.000 € - 10.000 € - 10.000 € = 116.000 € x 5 %). Insgesamt beträgt dann der Wert der Ehesache 14.380 € (8.580 € + 5.800 €). (vgl. Senat, Beschluss vom 23.05.2017, II-7 WF 69/17, bei juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 7 FamGKG. …