Beschluss
16 U 190/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0423.16U190.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. September 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 151/19 – wird gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Senatstermin vom 24. Juli 2020 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. September 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 151/19 – wird gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Senatstermin vom 24. Juli 2020 wird aufgehoben. Gründe: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger erwarb im Januar 2016 ein Fahrzeug der Marke A. zum Kaufpreis von 28.700,- €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 5.000,- € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 21. Januar 2016 einen Darlehensvertrag über 23.700,- € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 0,00 % p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 47 Monatsraten zu jeweils 300,- € und einer Abschlussrate von 9.300,- € erbracht werden. Auf Seite 4 des Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation abgedruckt, auf die - ebenso wie wegen des Inhalts der Darlehensbedingungen - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 27. November 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage angewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist. 1. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Darstellung mit Beschluss vom 13. März 2020 verwiesen, an der in jeder Hinsicht festgehalten wird. 1. Die Widerrufsinformation ist auch nicht fehlerhaft aufgrund der von der Beklagten erteilten Information über den Fristbeginn. Die Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. November 2016 (Az.: XI ZR 434/15) für ein Formular des Deutschen Sparkassenverlages ausdrücklich entschieden, welches sich von dem streitgegenständlichen Formular nur insoweit unterscheidet, als dass in dem Klammerzusatz als Beispiel auch die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ benannt wird. a. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt: „Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. (1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21). (a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war. (b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar. (2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97). Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).“ Dem schließt sich der Senat an. b. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 - Az.: C-66/19 - gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Zwar ist sogenannte Kaskadenverweisung nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes unvereinbar mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie). Dies verhilft der Berufung der Klägerin aber nicht zum Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang ausgestattet und als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, Seite 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, Seite 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nicht hinwegsetzen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, Az.: 6 U 88/18 , zitiert nach juris). Eine gerichtliche Entscheidung, wonach der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB unklar und unverständlich sei, stellte sich als Missachtung der gesetzlichen Anordnung dar, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Zu einer solchen Entscheidung sind die Gerichte schlicht nicht befugt. Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19. März 2019, Az.: XI ZR 44/18, zitiert nach juris Rn. 16 f. mit weiteren Nachweisen). Der Senat stimmt überein mit den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2020 (BGH XI ZR 198/19). 2. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB entsprochen, wenn die Angaben zum Vermittler der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite zu entnehmen ist. Der Senat hält an seinen umfangreichen und erschöpfenden Ausführungen mit Beschluss vom 13. März 2020 fest, die durch das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 9. April 2020 auch nicht entkräftet werden. Der Kläger wiederholt schlicht seinen abweichenden Rechtsstandpunkt. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Darlegungen des Senats zum Wertersatz, der Art des Darlehens und den Auszahlungsbedingungen, so dass sich der Senat auch insofern zu keinen ergänzenden Ausführungen veranlasst sieht. 3. Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten und der Vorfälligkeitsentschädigung sieht sich der Senat in seinen Ausführungen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 650/118; Urteil vom 11. Februar 2020, Az.: XI ZR 648/18 - jeweils zitiert nach juris). Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 9. April 2020 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 4. Eine Vorlage des Verfahrens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - Az.: XI ZR 648/18 mit Hinweis auf EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525,526; Senatsurteile vom 12. September 2007, Az.: XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019, Az.: XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich vorliegend nicht. Auch eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO scheidet aus. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.700,- € festgesetzt. 3. Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.