I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel für die Lieferung durch Paketzustellung und/oder durch Handelsvertreter zum Kauf anzubieten und die Informationen über das Zutatenverzeichnis und/oder die Allergene mit dem Hinweis zu versehen: „Wichtiger Hinweis: Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“ und/oder „Die hier gebotenen Informationen stellen wir für Sie mit großer Sorgfalt zusammen und aktualisieren sie laufend. Rezepturen und auch Produktionsprozesse können sich jedoch ändern. Somit ist es möglich, dass zeitweise Produkte unter derselben Bezeichnung sowohl mit der alten als auch mit der neuen Rezeptur zu finden sind. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die online zur Verfügung stehenden Informationen abweichend von denen auf der Produktverpackung eines angebotenen Produktes sind. Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben in der Zutatenliste auf der Verpackung. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, bitten wir Sie, sich unter Angabe der Bezeichnung des Produktes, der Mindesthaltbarkeitsdauer und der Loskennzeichnung an uns zu wenden.“ wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: 2. an ihn 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2018 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 25.000,- und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 2. und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger, ein Dachverband verschiedener Verbraucherschutzorganisationen, nimmt die einen Lieferservice für Lebensmittel betreibende Beklagte wegen Verletzung von Informationspflichten für Lebensmittel im Fernabsatz wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte handelt mit Tiefkühllebensmitteln, die im Internet einseh- und bestellbar sind. Die Produktpräsentationen enthalten Informationen zu Zutaten und Allergenen. Am Ende dieser Informationen erhält der Verbraucher jeweils folgenden Hinweis: „Wichtiger Hinweis: Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“ Nachdem man auf einen Button für nähere Informationen klickt, erhält man außerdem folgenden Hinweis: „Die hier gebotenen Informationen stellen wir für Sie mit großer Sorgfalt zusammen und aktualisieren sie laufend. Rezepturen und auch Produktionsprozesse können sich jedoch ändern. Somit ist es möglich, dass zeitweise Produkte unter derselben Bezeichnung sowohl mit der alten als auch mit der neuen Rezeptur zu finden sind. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die online zur Verfügung stehenden Informationen abweichend von denen auf der Produktverpackung eines angebotenen Produktes sind. Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben in der Zutatenliste auf der Verpackung. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, bitten wir Sie, sich unter Angabe der Bezeichnung des Produktes, der Mindesthaltbarkeitsdauer und der Loskennzeichnung an uns zu wenden.“ Die Verbraucher können von ihnen ausgewählte Waren in den Warenkorb legen und im Anschluss entscheiden, ob sie eine „Lieferung durch den A.“ oder eine Lieferung per Paketversand wünschen. Entscheidet der Verbraucher sich für eine Lieferung durch Paketversand, ist seine im Internet getätigte Bestellung für ihn verbindlich. Bis zu einem Warenwert von 50 Euro hat er Versandkosten in Höhe von 4,99 Euro zu zahlen; bei einem Bestellwert über 50 Euro erfolgt die Lieferung kostenfrei. Im Falle eines Widerrufs des Vertrages erstattet die Beklagte die Lieferkosten, so dass für den Verbraucher keine Kosten anfallen. Entscheidet der Verbraucher sich für eine Lieferung durch die Handelsvertreter der Beklagten, so wird im Internet lediglich eine unverbindliche Vorbestellung getätigt. Die eigentliche Kaufentscheidung erfolgt durch den Kunden erst an der Haustür; insbesondere ist er nicht verpflichtet, vorbestellte Waren abzunehmen. Kosten entstehen für den Verbraucher nur dann, wenn er Waren mit einem Wert von weniger als 12 Euro abnimmt. Dann wird eine Servicepauschale von 1 Euro berechnet. Nimmt der Kunde hingegen gar keine Waren von dem Handelsvertreter ab oder kauft er Waren im Wert von mehr als 12 Euro, ist die Lieferung für ihn kostenlos. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2018 vergeblich ab. Für das Abmahnschreiben macht er Kosten in Höhe von 214,00 Euro geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit den streitgegenständlichen Hinweisen auf ihrer Internetseite verstoße die Beklagte gegen Art. 14 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) der Verordnung 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Dies stelle zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG dar, weil es sich bei den vorgenannten Regelungen der LMIV um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handele. Die Internetseite der Beklagten enthalte zwar Informationen über Zutaten und Allergene, die Beklagte behalte sich durch den streitgegenständlichen Hinweis allerdings Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und auf der Verpackung vor. Damit bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher ein Produkt mit anderen Zutaten und Allergenen als im Internet angegeben erhalte. Dies genüge nicht den Anforderungen der LMIV. Entscheidend für die Informationspflicht sei stets der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher seine Auswahlentscheidung treffe. Unerheblich sei demgegenüber, zu welchem Zeitpunkt im Rechtssinne ein wirksamer Vertragsschluss vorliege. Dementsprechend komme es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf eine Unterscheidung zwischen den beiden von der Beklagten angebotenen Liefermöglichkeiten an. Hilfsweise liege im Falle des Paketversands jedenfalls ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Hiernach sei eine Klausel in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender das Recht vorbehalte, die versprochenen Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn dies für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar sei. Die angegriffene Klausel lasse nach verbraucherfeindlichster Auslegung jede Änderung der Zutaten und Allergene zu und sei deshalb unzulässig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel für die Lieferung durch Paketzustellung und/oder durch Handelsvertreter zum Kauf anzubieten und die Informationen über das Zutatenverzeichnis und/oder die Allergene mit dem Hinweis zu versehen: „Wichtiger Hinweis: Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“ und/oder „Die hier gebotenen Informationen stellen wir für Sie mit großer Sorgfalt zusammen und aktualisieren sie laufend. Rezepturen und auch Produktionsprozesse können sich jedoch ändern. Somit ist es möglich, dass zeitweise Produkte unter derselben Bezeichnung sowohl mit der alten als auch mit der neuen Rezeptur zu finden sind. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die online zur Verfügung stehenden Informationen abweichend von denen auf der Produktverpackung eines angebotenen Produktes sind. Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben in der Zutatenliste auf der Verpackung. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, bitten wir Sie, sich unter Angabe der Bezeichnung des Produktes, der Mindesthaltbarkeitsdauer und der Loskennzeichnung an uns zu wenden.“ wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag vollständig für unzulässig oder unbegründet erachtet, in Bezug auf mit Verbrauchern geschlossene Kaufverträge hinsichtlich vorverpackter Lebensmittel – sofern die Lieferung per Paket erfolgt – die folgende und inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf diese Klausel zu berufen: „Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung“, 2. an ihn 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Darstellung in ihrem Online-Shop genüge den Anforderungen der LMIV. Sinn und Zweck der LMIV sei es gewesen, an Fernabsatzgeschäfte hinsichtlich der dem Kunden zur Verfügung gestellten Produktinformationen dieselben Anforderungen zu stellen wie an stationäre Lebensmittelgeschäfte. Insofern sei es absolut ausreichend, dass der jeweiligen Verpackung des Produkts die nach Art. 9 LMIV verpflichtenden Informationen zu entnehmen seien. Anders sei dies im Internethandel gar nicht möglich. Denn es komme immer mal wieder zu Änderungen von Details der Rezepturen, den sogenannten Spezifikationen. Es sei aber nicht ohne größeren Aufwand möglich nachzuvollziehen, wie viele Produkte mit alter Rezeptur noch im Lager bzw. bei den einzelnen Handelsvertretern in der Auslieferung seien und ab welchem Zeitpunkt nur noch Produkte mit der neuen Rezeptur ausgeliefert würden. Ebenso sei es nicht sinnvoll, die nach der LMIV erforderlichen Angaben sämtlicher möglichen Spezifikationen eines Produktes im Internet darzustellen. Denn auch in diesem Fall wüsste der Kunde nicht, welche Angabe für das an ihn ausgelieferte Produkt die zutreffende sei. Der Kunde könne im Zeitpunkt der Lieferung von den auf der Verpackung aufgedruckten Informationen Kenntnis nehmen und sodann frei darüber entscheiden, ob er das jeweilige Produkt bei dem Handelsvertreter kaufen bzw. im Falle des Paketversands zurücksenden wolle. Zusätzliche Kosten würden ihm hierdurch in keinem Fall entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nur im Hilfsantrag stattgegeben und den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV könne nicht festgestellt werden. Wenn es im Einzelfall zu Veränderungen der Spezifikationen bei einem Produkt komme, sei es zulässig, die Lebensmittelinformationen auf der Homepage an die neue Spezifikation anzupassen und das Produkt mit der bisherigen Spezifikation weiter auszuliefern. Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV lasse Ausnahmen zu, etwa das in Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV genannte Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum. Daneben seien auch andere variable Angaben von der Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV ausgenommen. Dieser pragmatische Ansatz lasse sich auch auf die hier streitgegenständlichen Informationen übertragen. So könne zwar auf diese nicht verzichtet werden, aber es sei doch zulässig, wenn aus technischen Gründen Abweichungen in Kauf genommen würden. Insbesondere bei Änderungen der Spezifikation sei es nur mit einem erheblichen Aufwand möglich, diese Abweichungen zu vermeiden. Es müsse zunächst ein Abverkauf oder die Vernichtung sämtlicher Produkte mit alter Spezifikation stattfinden, ehe – nach Aktualisierung der Homepage – die neuen Produkte in den Bestand aufgenommen und verkauft werden könnten. Dieses Problem sei auch von der Kommission gesehen und in Ziffer 1.4 eines Arbeitsdokuments behandelt worden. Die EU-Kommission schlage vor, dass es dem Unternehmer überlassen bleibe, wann er die Informationen auf seiner Homepage – unter Berücksichtigung seines Lagerbestands – aktualisiere. Einzig bei einer Änderung von Allergenen müsse eine sofortige Umstellung erfolgen. Das Arbeitsdokument der Kommission entfalte zwar keine Rechtswirkungen, stütze aber die pragmatische Interpretation des Art. 14 LMIV. Die Beklagte habe dargelegt, dass angelieferte Ware erfasst werde und eine Änderung der Spezifikation unmittelbar zur Aktualisierung der Homepage führe. Damit genüge die Beklagte den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV im Hinblick auf die Angabe von Zusatzstoffen und Allergenen. Im Hilfsantrag hat das Landgericht die Klage für begründet erachtet und einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, § 3a UWG, 308 Nr. 4 BGB bejaht. Der angegriffene Hinweis, der rechtlich als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen sei, sehe vor, dass ohne jede Einschränkung bei Unterschieden zwischen den Angaben im Internet und auf der Verpackung immer nur die Angaben auf der Verpackung maßgebend seien. Dies gebe, isoliert betrachtet, der Beklagten die Möglichkeit, ohne jede Einschränkung ein Produkt zu liefern, das hinsichtlich der Zutaten und Allergene von dem vor Abschluss des Kaufvertrags im Internet beschriebenen Produkt abweiche. Dadurch würde der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil der Beschreibung im Internet letztlich jede Verbindlichkeit ihm gegenüber genommen werde und es in jedem Fall allein auf die Beschreibung auf der Verpackung ankommen solle. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der Klage im Hauptantrag. Zur Begründung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag ergänzend vor: Im Hinblick auf die Angabe der Allergene sei das angegriffene landgerichtliche Urteil widersprüchlich. Das Landgericht führe zwar aus, dass bei einer Änderung der Allergene die Umstellung der Produktbeschreibung auf der Homepage der Beklagten sofort erfolgen müsse, halte es aber zugleich für zulässig, dass eine Information über Allergene auf der Internetseite von der tatsächlichen Kennzeichnung auf dem Etikett der Restbestände abweiche. Auch im Übrigen überzeuge der vom Landgericht gewählte „pragmatische Ansatz“ nicht. Das Landgericht überdehne den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV. Eine Ausnahme mache diese Vorschrift ausdrücklich nur für die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV, d.h. das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass derjenige, der ein Mittel zur Fernkommunikationstechnik anbietet, diese Angaben zum Zeitpunkt des Kaufvertragsangebots nicht konkret bestimmen kann bzw. diese Informationen mit einem erheblichen Mehraufwand des Verkäufers verbunden wären. Eine Erweiterung dieses Ausnahmetatbestandes um die Angaben des Zutatenverzeichnisses und der Allergene stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Norm. Die streitgegenständlichen Angaben über Zutaten und insbesondere Allergene seien für den Verbraucher – im Unterschied etwa zu der Losnummer oder dem Einfrierdatum – von überragendem Interesse. Im Übrigen lege das Landgericht nicht dar, weshalb die erforderliche Bereitstellung der Informationen im Internet mit einem für die Beklagte nicht zumutbaren Mehraufwand verbunden wäre. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie nicht kontrollieren könne, welches konkrete Produkt der Kunde tatsächlich erhalte. Werde die Spezifikation eines Produktes geändert, sei die Beklagte gehalten, für den Verbraucher die für die Kaufentscheidung erforderlichen Informationen hinsichtlich sämtlicher erhältlicher Produktspezifikationen vorzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr dies mit dem üblichen EDV-gestützten Warenwirtschaftssystem nicht möglich sein solle. Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.07.2019, Az. 12 O 39/18, abzuändern und die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag zu verurteilen, hilfsweise die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Anschlussberufung greift die Beklagte ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag an. Sie beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.07.2019, Az. 12 O 39/18, zurückzuweisen, auf die Anschlussberufung das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen trägt die Beklagte vor: Richtigerweise habe das Landgericht einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 LMIV verneint. Es sei bei einer Änderung der Produktspezifikationen für sie, die Beklagte, nicht vorhersehbar, welches Stück aus dem Lagerbestand mit welcher Spezifikation ausgeliefert werde. Dieses Problem hätten sämtliche Anbieter, die Waren im Internet anbieten. Es sei logistisch ausgeschlossen, jedes einzelne Produkt in ihrem Lager und auf den Verkaufsfahrzeugen einzeln zu erfassen. Zudem wäre hierdurch noch nicht das Problem gelöst, welche Spezifikation dann im Internet angegeben werden sollte, die alte oder die geänderte. Aufgrund dieser nicht behebbaren Schwierigkeiten in der Praxis sei ein pragmatischer Ansatz gerechtfertigt. Dieser werde richtigerweise auch von der Kommission vertreten. Im Übrigen sei es Zweck der Regelung in Art. 14 LMIV gewesen, den Verkauf mittels Fernkommunikation in Bezug auf vorverpackte Lebensmittel hinsichtlich der Informationspflichten dem Verkauf im Geschäft gleichzustellen. Diese Anforderungen seien erfüllt, wenn der Verbraucher durch die Angaben auf der Verpackung die relevanten Informationen im Zeitpunkt der Lieferung zur Kenntnis nehmen könne. Aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) Alt. 2 LMIV ergebe sich darüber hinaus, dass die Angaben dem Verbraucher auch auf andere Weise als auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes zur Verfügung gestellt werden können, wenn dem Verbraucher hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dies sei bei ihrem Liefersystem der Fall. Bei einer Lieferung durch den Handelsvertreter entscheide der Kunde erst an der Haustür, welches Produkt er tatsächlich erwerben wolle. Er habe vorher Gelegenheit, die Angaben auf der Verpackung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer Lieferung per Paketversand könne der Kunde den Kaufvertrag widerrufen, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen würden. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB sei nicht gegeben. Insbesondere müsse die angegriffene Klausel nicht auf „zumutbare Änderungen“ beschränkt werden. Sei eine Person gegen eine Zutat allergisch, so genüge bereits eine geringe Änderung der Spezifikation, damit das Produkt für den betroffenen Kunden nicht mehr in Betracht komme. Es sei daher nicht ersichtlich, mit welchen „Einschränkungen“ die Allgemeine Geschäftsbedingung nach der Ansicht des Landgerichts zulässig sein könnte. Ein Anbieter müsse die Möglichkeit haben, beispielsweise aus geschmacklichen Gründen ein Produkt weiterzuentwickeln. Die Änderung der Spezifikation sei für den Kunden zumutbar. Der Kunde besitze bei der Paketlieferung ein Widerrufsrecht. In diesem Fall erhalte er von ihr, der Beklagten, sämtliche Kosten einschließlich der Lieferkosten erstattet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 1. Anders als das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der streitgegenständliche Hinweis der Beklagten, wonach Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung möglich sind und maßgeblich immer die Angaben auf der Verpackung sind, einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV widerspricht und daher gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG zu unterlassen ist. a) Bei Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erläuterung. b) Zutreffend – und mit der Berufung nicht eigens angegriffen – hat das Landgericht zudem angenommen, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Waren um vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. e) LMIV handelt. c) Diese vorverpackten Lebensmittel werden im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten. Anders als der ursprüngliche Verordnungsentwurf, in dessen Art. 15 die streitgegenständlichen Informationspflichten nur für Verkaufsangebote "bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" vorgesehen waren, stellt Art. 14 Abs. 1 LMIV lediglich auf das Angebot zum Verkauf durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken ab. Auf das Erfordernis eines digitalen Vertragsabschlusses wird bewusst verzichtet. In den Erwägungsgründen der LMIV (im Internet abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:de:PDF) heißt es, mit der Verordnung solle insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden (Rn 3-5). Zu diesem Zweck sollen Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden, um ihnen eine fundierte Wahl zu ermöglichen. Praktiken, die die Verbraucher irreführen könnten, sollen verhindert werden. Ausgehend von Sinn und Zweck der LMIV, einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten und ausreichende Informationen für eine informierte und fundierte Kaufentscheidung des Verbrauchers bereitzustellen, ist es nicht erforderlich, dass der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dazu erfolgt, bereits ein rechtlich verbindliches Angebot des Unternehmers im Sinne von § 145 BGB abzugeben. Der Begriff des Anbietens ist vielmehr rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt bzw. zum Zwecke des Verkaufs darstellt (ähnlich auch: KG Berlin, LMuR 2018, 115). Nach diesen Grundsätzen bietet die Beklagte vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf an. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Vertragsschluss bereits im Internet erfolgt (bei Lieferung per Paketversand) oder aber der Vertrag erst an der Haustür des Verbrauchers geschlossen wird (bei Lieferung durch den Handelsvertreter). Entscheidend ist in beiden Fällen, dass die Beklagte auf ihrer Homepage Informationen zu den von ihr angebotenen (vorverpackten) Lebensmitteln bereitstellt, die als Grundlage für eine Kaufentscheidung des Verbrauchers gedacht sind und als solche von den Verbrauchern wahrgenommen werden. Damit liegt ein Angebot zum Verkauf durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken vor. d) Bei einem solchen Angebot müssen dem Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV die verpflichtenden Informationen im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. c) LMIV zur Verfügung gestellt werden. Dies sind insbesondere die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 LMIV, wozu auch die Zutaten und Allergene gehören. Eine Ausnahmeregelung sieht Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV nur für die in Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV genannten Angaben vor, nämlich das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. Zutaten und Allergene fallen nicht hierunter, sondern werden in Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. f) und h) LMIV ausdrücklich geregelt. Diese ausdrückliche Regelung verbietet es von vornherein, Zutaten und Allergene der Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV zuzuordnen. Auch für eine Ausdehnung dieser Vorschrift oder eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf Zutaten und Allergene ist kein Raum. Zum einen sind Ausnahmeregelungen prinzipiell streng zu handhaben und nicht über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die LMIV eine ungewollte „Lücke“ enthält, die es zu schließen gilt. Im Gegenteil, die ausdrücklichen Regelungen in Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) LMIV verdeutlichen, dass der Verordnungsgeber die hier diskutierten Angaben zu Zutaten und Allergenen sehr wohl im Blick hatte und er zum Zwecke des hohen Verbraucherschutzes diese Angaben für zwingend erforderlich hielt. Da dem Verordnungsgeber zugleich, wie Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV durch die dort vorgesehene Ausnahmeregelung zu erkennen gibt, bewusst war, dass es im Fernabsatz bezüglich mancher Lebensmittelinformationen zu praktischen Problemen kommen kann und hierfür Ausnahmeregelungen erforderlich sind, lässt dies nur den Rückschluss zu, dass für Zutaten und Allergene gerade keine Ausnahme geschaffen werden sollte. Selbst wenn es im Hinblick auf die Angabe von Zutaten und Allergene zu ähnlichen praktischen Schwierigkeiten kommen sollte wie bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums - was der Senat so nicht erkennen kann - , bliebe es doch dabei, dass der Verordnungsgeber nur für ausdrücklich genannte Angaben, nämlich das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum, eine Ausnahme statuiert und gerade keine Regelung vorgesehen hat, die die Problematik als solche – Angaben, die zum Zeitpunkt des Angebots nicht konkret bestimmt werden können und deren Bereitstellung mit einem erheblichen Mehraufwand des Verkäufers verbunden wäre – erfasst. Eine solche Regelung dürfte im Übrigen auch dem Ziel und der Schutzrichtung der LMIV widersprechen. Hierzu heißt es in Rn 24 der Erwägungsgründe zur LMIV: „Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen oder Erzeugnissen, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, erhalten, damit insbesondere diejenigen Verbraucher, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie unbedenklich sind.“ Die in Ziffer 1.4 ihres Arbeitsdokumentes zur Anwendung der LMIV geäußerte Auffassung der Kommission (abgedruckt z.B. bei Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, LMIV Art. 14 Rn. 44), wonach es für den Fall einer Änderung der Produktspezifikationen dem Unternehmer überlassen bleiben soll, wann er die Informationen auf seiner Homepage – unter Berücksichtigung seines Lagerbestands – aktualisiert, entspricht weder dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV noch dem Schutzzweck der Norm. Der Senat folgt dieser – nicht rechtsverbindlichen – Auffassung der Kommission daher nicht. Der streitgegenständliche Hinweis der Beklagten, der aus zwei von dem Kläger durch die „oder“-Verknüpfung auch getrennt voneinander angegriffenen Teilaussagen besteht, enthält – und zwar in jeder der beiden Teilaussagen – die Aussage „Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung“ bzw. „Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben in der Zutatenliste auf der Verpackung“. Damit nimmt er den Angaben im Internet jede Verbindlichkeit. Der Verbraucher kann sich letztlich nie sicher sein, ob die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen zu Allergenen und Zutaten des von ihm bestellten Produktes auf das an ihn ausgelieferte Produkt tatsächlich zutreffen. Vor eben dieser Unsicherheit aber will Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV den Verbraucher schützen; in seinem Anwendungsbereich sind selbstverständlich stets zutreffende Angaben zu machen. Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV sieht weder ein allgemeines Kriterium der Zumutbarkeit vor, noch findet in irgendeiner Weise ein eventueller Aufwand des Unternehmers für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen Berücksichtigung. Wenn keine der genannten Ausnahmen greift, ist die verpflichtende Information bereitzustellen. Ungeachtet dessen würde der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall aber auch nicht zur Unbegründetheit der Klage führen. Angaben zu Zutaten und insbesondere Allergenen von Lebensmitteln sind für den Verbraucher besonders wesentliche Kriterien im Hinblick auf seine Kaufentscheidung. Zu Recht weist die Beklagte selbst – in ihrer Argumentation zu § 308 Nr. 4 BGB – darauf hin, dass bereits kleinste Veränderungen der Produktspezifikation im Hinblick auf Allergene für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich sein können. Es genügt hiernach nicht – wie von der Kommission vorgeschlagen -, für den Fall, dass aufgrund der neuen Rezeptur Stoffe erstmals enthalten sind, die eine allergische Reaktion oder Intoleranz hervorrufen können, die Produktinformation sofort auf die neue Rezeptur umzustellen. Denn auch der umgekehrte Fall ist durchaus denkbar. Wird ein zunächst in einem Produkt vorhandener Stoff, der eine allergische Reaktion oder Intoleranz hervorrufen kann, im Zuge einer Änderung der Rezeptur aus dem Produkt entfernt und wird daraufhin in der geänderten Produktbeschreibung im Internet dieser Stoff nicht mehr aufgeführt, so besteht die Gefahr, dass Restbestände mit der alten Produktspezifikation an einen Verbraucher ausgeliefert werden, der an einer entsprechenden Allergie oder Lebensmittelunverträglichkeit leidet. Die Folgen für den betroffenen Verbraucher können erheblich sein. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV der Beklagten unzumutbar wäre. So könnte die Beklagte etwa in der Übergangszeit, in der sich noch Produkte mit der alten Produktspezifikation in der Auslieferung befinden, in der betreffenden Produktbeschreibung explizit auf die Änderung der Produktspezifikation hinweisen. Die Aufnahme eines solchen Hinweises in den Produktinformationen erscheint im Rahmen eines EDV-basierten Warenlieferungssystems für den Unternehmer keineswegs mit unzumutbarem Aufwand verbunden zu sein, bietet aber für den Verbraucher gegenüber dem mit der vorliegenden Klage angegriffenen allgemein gefassten Hinweis einen erheblichen Informationsgewinn. Der Verbraucher kann auf diese Weise ohne größeren Aufwand erkennen, dass ein bestimmtes Produkt mit unterschiedlichen Spezifikationen ausgeliefert wird. Er wird aufgrund dessen entweder unmittelbar seine Auswahlentscheidung im Internet hierauf ausrichten oder aber bei der Lieferung die Angaben auf der Verpackung dieses konkreten Produktes einer genaueren Überprüfung unterziehen. e) Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV müssen für den Verbraucher bei dem Kauf von vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz die verpflichtenden Angaben im Sinne von Art. 9 LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV benennt dabei keinen konkreten Zeitpunkt, sondern einen Zeitraum vor einem bestimmten Ereignis, nämlich dem Abschluss des Kaufvertrages. Der Endzeitpunkt des gesetzlich festgelegten Zeitraumes ist damit klar bestimmt: der Abschluss des Kaufvertrages. Auch wenn dieser Begriff in Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV europarechtlich-autonom auszulegen ist und insbesondere nicht den Anforderungen des § 433 BGB zu genügen hat, markiert der Zeitpunkt, in dem beide Vertragsparteien ihre übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben haben, jedenfalls den spätest möglichen Zeitpunkt, vor dem die verbindlichen Informationen erteilt sein müssen (vgl: Zipfel/Rathke/ Meisterernst , LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, LMIV Art. 14 Rn 10; Voit/Grube/ Voit , LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 14 Rn 7). Entscheidend für den Zeitpunkt der Entstehung der Informationspflichten kann dabei allerdings nicht die Abgabe der Willenserklärung durch den Unternehmer sein, da er derjenige ist, den die Informationspflicht trifft. Schützen soll diese Informationspflicht gerade den Verbraucher, so dass in zeitlicher Hinsicht zwingend auf die Abgabe seiner Willenserklärung abzustellen ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV entsteht somit jedenfalls vor der Abgabe der Willenserklärung durch den Verbraucher. Die Formulierung „vor Abschluss des Kaufvertrages“ lässt allerdings darüber hinaus auch die Annahme zu, dass die Informationspflichten bereits in einem Zeitpunkt erfüllt sein müssen, der zeitlich noch vor der Abgabe der rechtsverbindlichen Willenserklärung des Verbrauchers liegt. Der genaue Zeitpunkt des Entstehens der Informationspflichten ist durch eine Auslegung der Norm zu bestimmen, wobei deren Schutzzweck eine entscheidende Bedeutung zukommt. Zu den Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln mittels Fernkommunikation heißt es in Rn 27 der Erwägungsgründe zur LMIV: „Um die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel sicherzustellen, müssen alle Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln an Verbraucher berücksichtigt werden, darunter der Verkauf mittels Fernkommunikation. Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein sollten.“ Nach dem Schutzzweck der LMIV soll der Verbraucher – wie bereits dargestellt - eine informierte und fundierte Wahl treffen können, auch wenn er Lebensmittel kauft, die ihm zuvor mittels des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln zum Verkauf angeboten wurden. Um diesen Schutzzweck zu erfüllen, müssen die verpflichtenden Informationen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c) LMIV dem Verbraucher in einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, in dem er seine Wahlmöglichkeit noch nicht ausgeübt hat. Nach den zuvor genannten Erwägungsgründen zu Art. 14 LMIV sollen die dort normierten Informationspflichten des Unternehmers eine eigenverantwortliche, informierte (Auswahl-) Entscheidung des Verbrauchers ermöglichen. Eine solche kann auch bereits in einem Zeitpunkt getroffen werden, der zeitlich der verbindlichen, nach außen hin geäußerten Vertragserklärung des Verbrauchers vorausgeht und nicht unmittelbar in diese übergeht. Die Auswahlentscheidung ist in diesem Fall der verbindlichen Willenserklärung vorgelagert und letztlich nur ein Bestandteil einer Kette, die im Ergebnis zum Abschluss eines Kaufvertrages führt bzw. führen kann. Wesentlich ist in diesem Fall, dass die Entscheidung des Verbrauchers für ihn selbst eine solche Verbindlichkeit hat, dass er die Kenntnisnahme weiterer Informationen zu den ausgewählten Produkten nach seiner einmal getroffenen Entscheidung für entbehrlich erachtet. Ob er die ausgewählten Produkte dann später tatsächlich erwirbt, ist für die Informationspflichten unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen erfolgt und Grundlage eines eventuellen späteren Kaufvertragsabschlusses ist. Nach diesen Grundsätzen verletzt die Beklagte ihre Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV sowohl im Falle einer Bestellung des Verbrauchers per Paketversand, als auch bei einer Lieferung bestellter Waren durch einen ihrer Handelsvertreter: aa) Wählt der Verbraucher, nachdem er die von ihm in Betracht gezogenen Produkte durch Anklicken des Buttons mit dem Warenkorb-Symbol in seinen virtuellen Warenkorb gelegt hat, nach dem Durchlaufen des weiteren Bestellvorganges eine Lieferung per Paketversand, so gibt er im Internet eine verbindliche Vertragserklärung ab. Zum wirksamen Abschluss des Kaufvertrages ist dann nur noch die Annahme der Bestellung durch den Lebensmittelunternehmer notwendig. Die nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) LMIV verpflichtenden Angaben über Zutaten und Allergene müssen in diesem Fall für den Verbraucher verfügbar sein, bevor er die Produkte in seinem Warenkorb verbindlich bestellt (vgl. hierzu auch: Voit/Grube/ Voit , LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 14 Rn 20). Dies ist nicht der Fall, wenn die Beklagte sich, wie mit den angegriffenen Hinweisen geschehen, die Möglichkeit vorbehält, Produkte auszuliefern, deren Zutaten und Allergene nicht exakt den Angaben im Internet entsprechen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die ggf. fehlerhaften Angaben im Internet seien unschädlich, weil der Verbraucher im Zeitpunkt der Lieferung die Angaben auf der Verpackung zur Kenntnis nehmen könne, widerspricht diese Rechtsauffassung sowohl dem Wortlaut als auch dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV. Dieser verlangt gerade zusätzlich zur Verfügbarkeit der verpflichtenden Angaben im Zeitpunkt der Lieferung der Waren nach Art. 14 Abs. 1 lit b) LMIV, dass die entsprechenden Informationen dem Verbraucher schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden, Art. 14 Abs. 1 lit. b) LMIV. Bereits dieses Erfordernis einer Information des Verbrauchers sowohl vor dem Abschluss des Kaufvertrages als auch bei Lieferung der Waren schließt es aus, eine Information auf der Verpackung alleine ausreichen zu lassen. Denn diese gelangt erst in dem Moment der Lieferung zur Kenntnis des Verbrauchers, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Verbraucher seine verbindliche Vertragserklärung längst abgegeben hat. Dies steht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV und widerspricht dem Schutzzweck der Norm. Der Verbraucher kann bei seiner Bestellung im Internet gerade keine informierte Entscheidung treffen, weil ihm im Augenblick der Bestellung die richtigen Informationen nicht zur Verfügung stehen. Art. 14 Abs. 1 lit. a) S. 1, 2. Alt. LMIV führt nicht zu einer anderen Auslegung der Vorschrift. Soweit dem Unternehmer hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, neben einer Information auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts die erforderlichen Informationen durch andere geeignete Mittel bereitzustellen, ändert dies nichts daran, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Gemeint ist mit dieser Alternative etwa die Übersendung eines Katalogs zur anschließenden telefonischen Bestellung oder der Verweis auf einen Link im Internet, unter dem die erforderlichen Informationen vor der Bestellung abgerufen werden können (Zipfel/Rathke/ Meisterernst , LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, LMIV Art. 14 Rn 32; Voit/Grube/ Voit , LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 14 Rn 23-24). Vom Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) S. 1, 2. Alt. LMIV ersichtlich nicht umfasst ist hingegen eine Information des Verbrauchers, die erst nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Insofern kommt es hier auch nicht auf Art. 14 Abs. 1 lit. a) S. 2 LMIV an, d.h. auf die Frage, ob dem Verbraucher durch den Rückgriff auf andere geeignete Mittel der Information ggf. zusätzliche Kosten entstehen. Dies ist unerheblich, wenn die Information nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Die Möglichkeit des kostenlosen Widerrufs des Vertrages vermag den Umfang der nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) S. 1 LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrages bestehenden Informationspflichten des Unternehmers nicht einzuschränken. Auch Art. 14 Abs. 1 lit. b) LMIV gebietet keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift soll lediglich klarstellen, dass das vorherige Bereitstellen von Informationen nicht davon entbindet, dass die danach ausgelieferten Lebensmittel gleichfalls ordnungsgemäß gekennzeichnet sein müssen. Vielmehr treten beide Informationspflichten nebeneinander (Zipfel/Rathke/ Meisterernst , LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, LMIV Art. 14 Rn 2 u. 39), was gesetzestechnisch gerade die Annahme ausschließt, die Information zum Zeitpunkt der Lieferung könne die Information vor Abschluss des Kaufvertrages (oder umgekehrt) ersetzen. bb) Tätigt der Verbraucher über die Homepage der Beklagten eine unverbindliche Vorbestellung, um dann vor Ort bei Lieferung durch den Handelsvertreter zu entscheiden, ob und ggf. welche Waren er kauft, gebietet es der Schutzzweck der lebensmittelrechtlichen Informationspflichten nach der LMIV, eine Information des Verbrauchers über Zutaten und Allergene des ihn interessierenden Lebensmittelprodukts schon vor der Abgabe seiner (unverbindlichen) Vorbestellung im Internet zu verlangen (so auch: KG Berlin, LMuR 2018, 115; Voit/Grube/ Voit , LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 14 Rn 8). Auch wenn der Verbraucher in der Haustürsituation noch eine (Ab-/Aus-) Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen kann, entscheidet er sich bei lebensnaher Betrachtung bereits bei seiner Recherche im Internet, welche Produkte für ihn von Interesse sind und wählt nur diese Produkte für seinen Warenkorb aus. Hier hat er ausreichend Zeit, sämtliche Angaben in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen und in der Folge seine Entscheidung zu treffen. Die (Ab- / Aus-) Wahlentscheidung an der Haustür wird sich im Regelfall nur noch auf die Frage beschränken, welche von den von ihm vorausgewählten Produkten er dann tatsächlich kauft. In der Situation an der Haustür wird er hingegen nicht (erstmals) die Angaben auf der Verpackung sämtlicher vom A. angebotenen Produkte zur Kenntnis nehmen. Hierzu wird ihm – allein aufgrund des dann zum Warten gezwungenen Handelsvertreters – in aller Regel die notwendige Zeit und Ruhe fehlen. Insofern hat die Vorauswahl im Internet aufgrund der dort zur Verfügung stehenden Produktinformationen für den Verbraucher selbst eine beschränkende Wirkung; die spätere Kenntnisnahme der auf der Verpackung der Produkte aufgedruckten Informationen wird er für entbehrlich erachten. Hierin liegt gerade der entscheidende Unterschied zu der Kaufsituation im Ladengeschäft, die die Beklagte zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung zum Vergleich heranzieht. Insofern ist ihr zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die LMIV ihrem Schutzzweck nach den im Internet Lebensmittel einkaufenden Verbraucher hinsichtlich der ihm vor seiner Kaufentscheidung zur Verfügung stehenden Informationen nicht schlechter stellen will als den Verbraucher, der in einem Lebensmittelgeschäft vor Ort einkauft, dies ist aber gerade dann nicht gewahrt, wenn der Verbraucher im Internet Lebensmittelprodukte vorauswählt, die verpflichtenden Angaben zu Zutaten und Allergenen ihm aber nicht schon im Zeitpunkt seiner Vorauswahl, sondern erst dann zur Verfügung stehen, wenn der Handelsvertreter sich mit diesen Produkten an seiner Haustür befindet und auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers wartet. Anders als im Supermarkt hat der Verbraucher hier eben nicht ausreichend Zeit und Ruhe, um alle Angaben auf der Verpackung zur Kenntnis zu nehmen, zumal er davon ausgeht und nach der hier vertretenen Rechtsauffassung auch zu Recht davon ausgehen darf, dass die Angaben auf der Verpackung mit denjenigen im Internet übereinstimmen. Die regelmäßig räumlich und zeitlich gedrängte Situation vor der Haustür, wenn der Verbraucher die Produkte prüfen, Informationen wahrnehmen und eine Auswahlentscheidung vornehmen soll, ist nicht vergleichbar mit der Situation im Lebensmittelgeschäft, bei der dem Verbraucher – ohne dass dabei ein Mitarbeiter wartend anwesend ist – ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Angaben auf den Produkten zu prüfen und seine Entscheidung zu treffen. Es erscheint lebensfremd, in der konkreten Haustürsituation davon auszugehen, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit hat, vor Abschluss des Kaufvertrages die Angaben auf der Verpackung sämtlicher Produkte zur Kenntnis zu nehmen, die ggf. für einen Kauf in Frage kommen. Dann aber ist mit einer Information, die ausschließlich auf die Verpackung eines Produktes gestützt wird, im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV dem Schutzzweck der lebensmittelrechtlichen Informationspflichten gerade nicht Genüge getan. Dies gilt aus den vorstehend aufgeführten Erwägungen unabhängig davon, ob dem Verbraucher durch seine Vorbestellung im Internet bereits Kosten entstehen oder nicht (auf die Kostenfolge abstellend aber: KG Berlin, LMuR 2018, 115). Etwaige Kosten sind schon nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV ohne Belang. Der rechtlichen Unterscheidung zwischen einer verbindlichen Bestellung im Internet und einer unverbindlichen Vorbestellung im Internet zur Vorbereitung eines späteren Vertragsschlusses an der Haustür wird der verständige Durchschnittsverbraucher im Übrigen nur wenig Verständnis entgegenbringen und ihn darüber hinwegsehen lassen, zumal ihm im Versandhandel ohnehin sein kostenloses Widerrufsrecht bekannt ist. Es erscheint daher auch im Ergebnis gerechtfertigt, die Lieferung der Waren durch Paketversand einerseits und durch einen Handelsvertreter andererseits hinsichtlich der nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV zu erfüllenden Informationspflichten gleich zu behandeln. f) Die vorliegenden Informationsdefizite sind ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Erhält der Verbraucher die (korrekten) Informationen zu den Zutaten und den enthaltenen Allergenen erst in der Haustürsituation, ist ihm die Kenntnisnahme erschwert und er kann im Zweifel keine informierte und fundierte Kaufentscheidung treffen. Hätte er die (korrekten) Informationen hingegen rechtzeitig bereits im Internetauftritt der Beklagten einsehen können, hätte er von einem Lieferauftrag absehen und die von ihm gewünschten Lebensmittel ggf. bei einem anderen Anbieter bestellen können. 2. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten ist in der Höhe nicht umstritten und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, und zwar ab dem 03.07.2018, § 187 Abs. 1 BGB. III. Nach dem Vorstehenden ist das angegriffene Urteil, durch das die Beklagte nach dem Hilfsantrag verurteilt wurde, von Amts wegen aufzuheben. Die zulässige unselbstständige Anschlussberufung der Beklagten ist so zu verstehen, dass sie nur unter der Bedingung eingelegt ist, dass die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt (vgl.: BGHZ 146, 298). Mangels Eintritts dieser Bedingung bedarf es keiner Entscheidung über die Anschlussberufung. IV. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gemäß §§ 709 S. 2, 711 ZPO nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 25.000,- und hinsichtlich der Abmahnkosten und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.000,- Euro.