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Beschluss

12 U 49/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0511.12U49.19.00
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Leitsätze

Leitsatz zu 12 U 49/19

§§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 140 Abs. 1 InsO, 387 BGB

Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist Gegenstand der Anfechtung die Herstellung der Aufrechnungslage. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts i.S. des § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, dass die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) in vollem Umfang entstanden ist. Wird eine streitige Forderung durch nachträgliche Vereinbarung unter Einbeziehung neuer, nicht (teil-)identischer Forderungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt und die Aufrechenbarkeit der neuen Forderung mit einer fälligen Gegenforderung vereinbart, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer der Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (7 O 127/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 95.200 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz zu 12 U 49/19 §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 140 Abs. 1 InsO, 387 BGB Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist Gegenstand der Anfechtung die Herstellung der Aufrechnungslage. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts i.S. des § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, dass die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) in vollem Umfang entstanden ist. Wird eine streitige Forderung durch nachträgliche Vereinbarung unter Einbeziehung neuer, nicht (teil-)identischer Forderungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt und die Aufrechenbarkeit der neuen Forderung mit einer fälligen Gegenforderung vereinbart, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer der Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (7 O 127/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 95.200 €. I. Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Landau vom 02.11.2016 (…), mit dem aufgrund eines bei Gericht am 11.08.2016 eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet wurde, deren Insolvenzverwalter (Anlage K 1, Bl. 7 f. GA). Zwischen der Schuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H. GmbH & Co. KG (nachfolgend nur: Beklagte), bestand ein Vertrag vom 26.11./03.12.2012 über die Wartung von zwei Blockheizkraftwerken (BHKW), aus dem die Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2015 (Anl. HWH 1) Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung i.H. von 503.722,62 € geltend gemacht hatte. Zur Beilegung der hieraus resultierenden Streitigkeiten trafen die Parteien am 04.07.2016 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte sich u.a. verpflichtete, eine Schadensersatzrechnung der Schuldnerin i.H.v. 150 TD € zu begleichen. Ferner sollte der alte Wartungsvertrag durch einen neuen ersetzt werden, der ein weiteres BHKW-Modul einschloss. Unter Ziff. 3 der Vereinbarung vom 04.07.2016 heißt es: „ H. erhält eine weitere Rechnung der … über 80.000,-- € zzgl. USt. für ausgeführte Modernisierungen/Anpassungen an den bestehenden insgesamt 3 BHKW-Modulen (…). Die Leistungen dieser Rechnungen sind Bestandteil des neuen Wartungsvertrags und daher durch H. zu tragen. Diese Rechnung wird durch B. [die Schuldnerin] mit den ausstehenden Zahlungen für die Quartale 4.2015 und 1.2016 in ca. gleicher Höhe aufgerechnet (Rechnung 9770017990 über 33.377,04 zzgl. USt abzgl. Gutschrift 9770017991 über 2.066,82 zzgl. USt zzgl. Rechnung 9770018261 über 47.760,00 zzgl. USt. = 79.070,22 zzgl. USt).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 2, Bl. 9 f. GA) Bezug genommen. Unter dem 06.07.2016 rechnete die Schuldnerin vereinbarungsgemäß den Betrag i.H. von brutto 95.200 € gegenüber der Beklagten ab (Anlage K 3, Bl. 12 GA). Mit Schreiben vom 25.07.2016 erklärte die Schuldnerin gegenüber der Beklagten die Aufrechnung wie in der Vereinbarung vom 04.07.2016 vorgesehen (Bl. 11 GA). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2017 vergeblich zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 28.04.2017 auf. Der Rechnungsbetrag zzgl. Zinsen i.H. von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2017 ist Gegenstand der Klage. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Aufrechnungserklärung der Schuldnerin sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Hierzu hat er behauptet, zum 04.07.2016 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Die Gläubiger seien - was unstreitig ist - zu einem Schuldenschnitt nicht bereit gewesen. Verschiedene Gläubiger hätten über fällige Forderungen verfügt, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bedient worden seien. Insoweit wird auf die Aufstellung auf Seite 4 der Klageschrift sowie die Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle (Anlagenkonvolut K 6) verwiesen. Die Zwischenbilanz der Schuldnerin zum 30.06.2016 habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rund 1.686.000,-- € ergeben (Anlage K 5, Bl. 35 ff. GA). Stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen. Eine positive Fortführungsprognose habe nicht bestanden. Die Beklagte hat behauptet, ihr stünde gegenüber der Rechnung der Schuldnerin vom 06.07.2016 ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Rechnung nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen beinhalte bzw. dieser evident falsch sei. Zum Zeitpunkt der behaupteten Zahlungsaufforderung habe die Beklagte nicht mehr existiert. Sie hat die Ansicht vertreten, die §§ 94-96 InsO seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Aufrechnung nicht von ihr als Insolvenzgläubigerin erklärt worden sei. Im Übrigen komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage an. Die Schadensersatzforderung sei aus einer vor November 2015 resultierenden Schlechtleistung entstanden. Die Forderungen hätten sich daher bereits im November 2015 bzw. Februar 2016 mit Fälligkeit der Wartungspauschalen und damit außerhalb des Dreimonatszeitraums aufrechenbar gegenüber gestanden. Auch sei die gewährte Befriedigung ihrer fälligen Forderungen nicht inkongruent gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie der Sachanträge wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Zahlungsanspruch des Klägers folge aus §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO a.F.. Die seitens der Schuldnerin erklärte Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Daher sei die aus der Vereinbarung der Parteien vom 04.07.2016 resultierende Forderung nicht infolge der Aufrechnung vom selben Tage erloschen. Denn die Beklagte als Insolvenzgläubigerin habe die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO sei die Begründung der Aufrechnungslage, die mit der Vereinbarung der Parteien am 04.07.2016 entstanden sei (§ 140 Abs. 1 InsO). Der erfüllbare Anspruch der Beklagten auf Zahlung ihrer Rechnungen aus Januar und Februar 2016 und der Anspruch der Schuldnerin hätten sich frühestens am 04.07.2016 i.S. des § 387 BGB aufrechenbar gegenüber gestanden. Die Begründung der Aufrechnungslage sei eine inkongruente Sicherung i.S. des § 131 Abs. 1 InsO, die die Beklagte nicht hätte beanspruchen können. Der zugrunde liegende Wartungsvertrag mit der streitgegenständlichen Klausel sei erst durch die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien begründet worden und sei Ausfluss der Privatautonomie der Parteien. Die streitbefangene Vereinbarung sei in der kritischen Zeit des § 131 Abs. 1 InsO, nämlich gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO innerhalb des zweiten Monats vor dem Eröffnungsantrag abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und der Erklärung der Aufrechnung habe die Schuldnerin ihre Zahlungen in beträchtlicher Höhe eingestellt. Sie habe – wie der Kläger vorgetragen und durch die Anmeldungen zur Insolvenztabelle belegt habe – Forderungen von insgesamt ca. 2,5 Mio. Euro, die zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen. Die von der Schuldnerin vorgenommene Aufrechnungserklärung benachteilige die übrigen Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO), da ohne diese eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte in Höhe von 95.200,-- € im Vermögen der Schuldnerin vorhanden gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ein solches sei dann gegeben, wenn der Gläubiger eine Rechnung erstellt habe, die nicht den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entspricht, insbesondere, wenn die Rechnung keinen Leistungszeitpunkt enthalte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Rechnung den Zeitpunkt der Leistung benenne. Ob dieser Zeitpunkt richtig bestimmt sei, sei im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben irrelevant. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang gegen ihre Verurteilung. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angenommen. Dies ergebe sich schon daraus, dass vorliegend die Schuldnerin die Aufrechnungserklärung abgegeben habe, die Vorschriften der §§ 94 bis 96 InsO jedoch die Befugnisse der Insolvenz gläubiger regelten, ihre Ansprüche durch Aufrechnung zu befriedigen. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stelle eine Ausnahmevorschrift zu § 94 InsO dar und sei daher eng auszulegen. Für die Anfechtbarkeit komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage an. Vorliegend hätten sich die wechselseitigen Forderungen der Parteien – die Schadensersatzforderung der Schuldnerin einerseits und die Ansprüche der Beklagten auf die Wartungspauschalen andererseits spätestens Ende Februar 2016 aufrechenbar gegenüber gestanden. Beide Ansprüche hätten bereits aufgrund des Wartungsvertrages vom 03.12.2012 bestanden, daher in Höhe eines Teilbetrages am 15.11.2015 (Fälligkeit der Wartungspauschale für das vierte Quartal 2015) und in Höhe des Gesamtbetrages am 15.02.2016 (Fälligkeit der Wartungspauschale für das erste Quartal 2016). Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin noch nicht insolvent gewesen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 25.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld zu Az. 7 O 127/18 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet - erstmals im Berufungsverfahren und von der Beklagten bestritten -, die Schuldnerin sei bereits Anfang 2016 wegen der Nichtzahlung fälliger Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern (drohend) zahlungsunfähig gewesen, mit der Folge, dass die Forderungen der Beklagten aus den Rechnungen vom 25.01. und 24.02.2016 von Anfang an nicht werthaltig gewesen seien. Dasselbe gelte für den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 04.07.2016. An der Verhandlung im Vorfeld dieser Vereinbarung habe der Sanierungsberater der Schuldnerin teilgenommen. Der Kläger meint, für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei nicht entscheidend, wer formal die Aufrechnung erklärt habe, da der Gegenstand der Anfechtung auf die gläubigerbenachteiligende Herstellung der Aufrechnungslage beschränkt werden könne. Es komme darauf an, ob der Anfechtungsgegner die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erlangt habe. Im Übrigen sei auch der Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 04.07.2016 selbstständig gemäß § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar, so dass es auf die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der weit auszulegen sei, nicht ankomme. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Die Forderung aus der Rechnung vom 06.07.2016 sei erst mit Abschluss der Vereinbarung vom 04.07.2016 entstanden; dabei handele es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Leistung aufgrund des neuen Wartungsvertrages (Ziff. 2 der Vereinbarung). Jedenfalls sei die Forderung mit deren Anerkennung erst zu diesem Zeitpunkt werthaltig gemacht worden, da die Beklagte zuvor – mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2015 – jegliche Schadensersatzansprüche zurückgewiesen habe. Zudem habe auch die Schuldnerin durch die Übernahme von Verpflichtungen in der Vereinbarung vom 04.07.2016 – Abschluss eines neues Wartungsvertrages sowie ratenweise Rückführung eines Betrages – eigene Vermögenswerte eingebracht und die Forderung damit werthaltig gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Zahlung i.H. von 95.200,-- € nebst Zinsen zuerkannt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Darauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12.03.2020 hingewiesen. Das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2020 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf dieses wird im Rahmen der folgenden, bereits im Beschluss vom 12.03.2020 enthaltenen Ausführungen im Einzelnen eingegangen: 1. Der Zahlungsanspruch des Klägers i.H. von 95.200,-- € folgt - anders als das Landgericht angenommen hat - jedoch nicht aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 2, 129 InsO a.F., sondern unmittelbar aus Ziff. 3 Satz 2 der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung vom 04.07.2016 (Anlage K 2, Bl. 9 GA), abgerechnet unter dem 06.07.2016 (Anlage K 3, Bl. 12 GA). Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 02.02.2017 – IX ZR 245/14, Rn. 8; v. 29.11.2007 – IX ZR 30/07, Rn. 11, beide juris; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, 4. Aufl. 2019, § 96 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung bzw. Verrechnung vor Verfahrenseröffnung erfolgt ist; diese wird rückwirkend mit der Verfahrenseröffnung automatisch unwirksam (BGH, Urt. v. 28.09.2006 - IX ZR 136/05, Rn. 13, juris). Indem sich der Insolvenzverwalter gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft, kann er die ursprünglich durch die Aufrechnung erloschenen Ansprüche des Schuldners für die Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 96 Rn. 46, 57 m.w.N.; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O., § 96 Rn. 42; vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2013 – IX ZR 94/12, Rn. 8, 17, juris; HHS/Kirstein, Praxis der Insolvenzanfechtung , 4. Aufl. 2020, Teil IV Rn. 57). 2. Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Anfechtbarkeit gemäß §§ 129 ff. InsO inzident voll durchzuprüfen (BGH, Urt. v. 28.09.06 - IX ZR 136/05, Rn 24, juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 Rn. 46). Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als gegeben angenommen. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. 2.1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO in der Begründung der Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB gesehen, die vorliegend in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 04.07.2016 durch die Vertragsparteien, jeweils vertreten durch ihre Organe, erfolgt ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 27.04.2020. Die Sonderregelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet eine Gegeneinrede der Anfechtbarkeit bei der Geltendmachung der Hauptforderung der Masse gegen einen Insolvenzgläubiger, der zugleich Schuldner des Insolvenzschuldners ist und sich auf die Erfüllungswirkung der Aufrechnung beruft (K. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl. 2016, § 96 Rn. 12). Als anfechtbare Rechtshandlung i.S. dieser Vorschrift kommt jedes Geschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt, wie z.B. die Begründung der Hauptforderung, der Gegenforderung oder der Gegenseitigkeit (MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O., § 96 Rn. 43; KPB/ Lüke , InsO, 83. Lieferung 02.2020, § 96 Rn. 57; Kayser, WM 2008, 1525, 1534). Gegenstand der Anfechtung ist damit das Herstellen der Aufrechnungslage . Die Aufrechnungserklärung als solche ist nicht anfechtbar (MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O., § 96 Rn. 42). Damit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass vorliegend die Schuldnerin die Aufrechnung erklärt hat. Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder die des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urt. v. 02.02.2017 – IX ZR 245/14, Rn. 8; v. 29.11.2007 – IX ZR 30/07, Rn. 12; v. 14.06.2007 – IX ZR 56/06, Rn. 12, alle juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO, Rn. 50; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O., § 96 Rn. 45; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 131 Rn. 16; Kayser, WM 2008, 1525, 1534). Das Gegenseitigkeitsverhältnis i.S. des § 140 Abs. 1 InsO besteht erst, wenn die Aufrechnungslage i.S. des § 387 BGB in vollem Umfang entstanden ist, d.h. die Forderung des Adressaten der Aufrechnung – hier der Beklagten – erfüllbar und die Aktivforderung des Aufrechnenden, hier der Schuldnerin, fällig und einredefre i ist (§ 390 BGB; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/ Piekenbrock, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2017, § 96 InsO Rn. 18; vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2010 – IX ZR 104/07, Rn. 11, juris). Erst zu diesem Zeitpunkt bringt die Forderung dem aufrechnenden Gläubiger einen wirtschaftlichen Nutzen. Völlig zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aufrechnungslage bezogen auf die streitgegenständliche Forderung erst (frühestens) durch die Vereinbarung vom 04.07.2016 geschaffen wurde. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vereinbarung (K 2), wonach die mit der in Rede stehenden Rechnung abgerechneten Leistungen kraft Parteivereinbarung Bestandteil des (noch abzuschließenden) neuen Wartungsvertrages waren, also gerade nicht (teil‑)identisch mit der zuvor von der Schuldnerin geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen Schlechterfüllung des alten Wartungsvertrages. Eben dies wird durch die erstmals mit Schriftsatz vom 27.04.2020 vorgelegte Schadensaufstellung vom 16.11.2015 noch bestätigt, wonach Gegenstand des mit rund 504 TD € geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in erster Linie die der Schuldnerin durch die Schlechterfüllung des alten Wartungsvertrags entgangenen Erlöse - EEG-Vergütung und Wärmeverkauf - sowie „Opportunitätskosten“ (Rechtsberatung, Personal- und Gutachterkosten) waren, nicht aber die in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 04.07.2016 genannten Kosten. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.04.2020 zu einer bereits vorher bestehenden Aufrechnungslage wegen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs liegen daher neben der Sache. Dass die Beklagte die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für bereits ausgeführte Modernisierungen/Anpassungen an den drei BHKW-Modulen vergleichsweise zur Beilegung des Streits über den Schadensersatzanspruch übernommen haben mag, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Es ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Schlechterfüllung des alten Wartungsvertrages stehen oder sie - aus welchem sonstigen Rechtsgrund - bereits vor Abschluss der Vereinbarung verpflichtet gewesen sein sollte, diese Kosten zu tragen. 2.2. Die durch die Vereinbarung vom 04.07.2016 geschaffene Aufrechnungslage hat der Beklagten, die Insolvenzgläubigerin i.S. des § 38 InsO ist, eine Sicherung gewährt. Die Verknüpfung der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar (BGH, Urt. v. 09.02.2006 - IX ZR 121/03, Rn. 14, juris). 2.3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Schaffung der Aufrechnungslage sei inkongruent i.S. des § 131 Abs. 1 InsO, weil die Schuldnerin gegenüber der Beklagten nicht zum Abschluss eines neuen Wartungsvertrages in Verbindung mit der Einigung über einen zuvor geltend gemachten Schadensersatzanspruch verpflichtet war. Inkongruenz liegt vor, wenn der Insolvenzgläubiger keinen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 18/12, Rn 15; v. 11.02.2010 - IX ZR 104/07, Rn. 27, beide juris). Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist immer dann inkongruent, wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH, Urt. v. 09.02.2006 - IX ZR 121/03, Rn. 14, juris; MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O., § 96 Rn. 48; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 131 Rn. 17). Vorliegend hat die Beklagte erst durch die Übernahme der Verpflichtung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 04.07.2016 eine Aufrechnungslage für ihre (Insolvenz-)Forderungen geschaffen; eine solche ergab sich nicht aus dem ursprünglichen Wartungsvertrag vom 03.12.2012. Dies begründet die Inkongruenz. 2.4. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht festgestellt, dass die Aufrechnungslage am 04.07.2016 und damit im zweiten Monat vor Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht am 11.08.2016 geschaffen wurde und dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Beschl. v. 12.09.2019 – IX ZR 342/18, Rn. 8, juris). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, kann regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – IX ZR 81/18, Rn. 5, juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urt. v. 07.05.2013 – IX ZR 113/10, Rn. 18, juris). Der Kläger hat schlüssig vorgetragen (Seite 4 der Klageschrift) und durch Forderungsanmeldungen belegt (Anlagenkonvolut K 6), dass zum 04.07.2016 fällige Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang bestanden, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden. Nicht berücksichtigt werden kann dabei zwar die Forderung der Sparkasse Südliche Weinstraße i.H. von 2.114.968,29 €, deren Fälligkeit der Kläger selbst mit August 2016, also einem nach Abschluss der Vereinbarung vom 04.07.2016 liegenden Zeitpunkt angibt. Doch auch die weiteren Verbindlichkeiten i.H. von rund 300.000 € reichen aus, um die Zahlungseinstellung im o.g. Sinne zu begründen. Die Annahme der Zahlungseinstellung zum 04.07.2016 stellt die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht in Abrede. Darauf, ob die Schuldnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. 2.5. Schließlich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung vorliegt, die allerdings erst infolge der Erklärung der Aufrechnung durch Erlöschen der streitgegenständlichen Forderung eingetreten ist (vgl. MüKoInsO/Lohmann/Reichelt, a.a.O., § 96 Rn. 42). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO an die Aufrechnung anknüpft und die Masse vor dem gerade durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will, ist die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht auf die Rechtshandlung zu beziehen, welche die Anfechtbarkeit nach sich zieht, sondern auf die unmittelbaren Folgen der Aufrechnung (Verlust der Passivforderung der künftigen Masse; Kayser, WM 2008, 1525, 1534 m.w.N.; vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 26.04.2012 – IX ZR 149/11, Rn. 16, juris). 3. Der Zinsanspruch ist nicht gesondert angefochten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.