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Urteil

U (Kart) 16/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0603.U.KART16.19.00
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Tenor

                                         I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 31/18 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 336.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 31/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 336.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist eine der größten Gießereien in Deutschland, die Beklagte einer der führenden Hersteller und Anbieter von Stahl-Strahlmitteln, die ihre Produkte in 28 Ländern, unter anderem auch in Deutschland, dort über die Tochtergesellschaft X., vertreibt. Stahl-Strahlmittel sind lose Metallpartikel in verschiedenen Formen und Größen, die durch Zerkleinerung von geschmolzenem Stahl aus Stahlschrott hergestellt und anschließend einer Reihe von thermischen und mechanischen Behandlungen unterzogen werden Sie werden hauptsächlich in der Automobil- und Metallindustrie sowie in der Petrochemie und in Steinbrüchen verwendet und dienen der Behandlung von Gussteilen, um bei diesen Anhaftungen aus dem Herstellungsprozess wie Sand und Zunder zu entfernen. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der geltend gemachte Schaden soll ihr nach ihrer Behauptung bei dem Bezug von Stahl-Strahlmitteln im Zeitraum vom 03.10.2003 bis zum 31.12.2012 entstanden sein. Die Klägerin bezog bis Mitte der 1990er Jahre Stahl-Strahlmittel der Marke „A.“ von der deutschen Vertriebsgesellschaft der Beklagten, der X.. Zwischen Mitte 2002 und Anfang 2014 bezog sie sodann Stahl-Strahlmittel der Marke „A.1“ von der in … ansässigen B., einem 100 %-igen Tochterunternehmen der Beklagten, das die Stahl-Strahlmittel der Beklagten unter diesem Eigennamen als Discounter vertrieb und seinen Geschäftsbetrieb Ende 2014 eingestellt hat. Den Kartellvorwurf stützt die Klägerin auf einen von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) unter dem 02.04.2014 gegen die Beklagte und 3 weitere Hersteller erlassenen Bußgeldbescheid und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen. Zeitgleich mit dem Bußgeldbeschluss gab die EU-Kommission eine ausführliche Pressemitteilung heraus (Anlage HM 3 im Anlagenordner zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2018) und veröffentlichte am 14.10.2014 eine Zusammenfassung ihrer Entscheidung (deutschsprachige Zusammenfassung GA Bl. 40 ff). Unter dem 25.05.2016 veröffentlichte die EU-Kommission die endgültige nicht-vertrauliche Fassung ihrer Entscheidung. Ausweislich der vorbezeichneten Fassung des Bußgeldbeschlusses, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (englischsprachige Fassung GA Bl. 528 ff.; deutschsprachige Fassung GA Bl. 500 ff., nachfolgend: Beschluss EK), hat die EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte und die drei weiteren beteiligten Hersteller an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrages und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt waren (Beschluss EK Rn. 1), indem sie Kontakte auf bilateraler und multilateraler Ebene unterhalten haben, bei denen sie die wichtigsten, für all ihre Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend EWR) geltenden Preisbestandteile, nämlich die Schrott- und Energieaufschläge, besprachen. Sie besprachen außerdem (hauptsächlich durch bilaterale Kontakte), welche Wettbewerbsparameter zwischen ihnen in Bezug auf einzelne Kunden zulässig sein sollten (Beschluss EK Rn. 26). Bezüglich der Beklagten wurde eine Kartellbeteiligung für die Zeit vom 03.10.2003 bis zum 15.06.2010 festgestellt (Beschluss EK Rn. 67). Am 23.03.2017 beantragte die Klägerin bei der Europäischen Kommission Akteneinsicht. Daraufhin wurde ihr Einsicht in Teile der Dokumentenliste gewährt und ihr Antrag im Übrigen mit Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K3, GA Bl. 58 ff.) zurückgewiesen. Die Klägerin hat behauptet, zwischen dem 03.10.2003 und dem 31.12.2012 von der konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaft B. Stahl-Strahlmittel im Gesamtwert von 4.202.389,50 € bezogen zu haben. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche dieser Käufe von dem Kartell betroffen gewesen seien und ihr ein entsprechender Schaden entstanden sei. Weiter habe das Kartell auch über seine Beendigung hinaus wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt. Für diese Umstände bestehe ein Anscheinsbeweis. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Freistellung von den für die Erstellung eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens zur Quantifizierung des Schadensersatzanspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage zwar als zulässig erachtet, sie aber in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben, weil die Ermittlung des Schadens die Einholung kosten- und zeitintensiver Gutachten erforderlich gemacht hätte und der Klägerin deren Einholung im Hinblick auf eine drohende Verjährung ihrer etwaigen Ansprüche nicht zuzumuten gewesen sei. Bis zum Urteil des BGH vom 12.06.2018 (KZR 56/16, Rn.62 ff. zitiert nach juris, „Grauzementkartell II“) habe die Klägerin befürchten müssen, dass ihre Schadensersatzansprüche von der Verjährung bedroht sein würden und daher die am 09.03.2018 erhobene Klage in der Form der Feststellungsklage einreichen können. Die Klage sei aber unbegründet. Die Kammer habe nicht feststellen können, dass die Klägerin von einem Kartellverstoß der Beklagten betroffen gewesen sei. Eine entsprechende Vermutung der Kartellbetroffenheit und ein etwaig für die Klägerin streitender Anscheinsbeweis seien jedenfalls widerlegt. Die Würdigung aller Umstände lasse es nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin für die von der B. bezogenen Stahl-Strahlmittel andere Preise gezahlt hätte, wenn die Beklagte die kartellrechtswidrigen Absprachen nicht getroffen hätte. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren mit Ausnahme der beantragten Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt. Sie hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, dass die Kartellabsprachen sich auch auf ihre Stahl-Strahlmittel-Käufe schädigend ausgewirkt haben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2019, AZ. 33 O 31/18 wie folgt zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zum 30.06.2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.7.2005 zu ersetzen, der ihr wegen des Stahl-Strahlmittelkartells (Entscheidung der EU-Kommission von 2.4.2014, Fall COMP AT.39793) als Folge des Bezugs von Stahl-Strahlmitteln im Zeitraum zwischen dem 3.10.2003 und dem 31.12.2012 entstanden ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie hinsichtlich der notwendigen Rechtsverfolgungskosten für die Erstellung eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens zur Quantifizierung der verfahrensgegenständlichen Schadensersatzansprüche freizustellen. Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält an den von ihr in erster Instanz vorgetragenen Argumenten fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgereicht eingereicht und begründet (§§ 517, 520 ZPO). Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 95, 87 Satz 1 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011 zuständig. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen ein Urteil in einer Bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, die die Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften des GWB erfordert. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht Köln hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage zulässig ist. Insbesondere hat die Klägerin das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse. a) Die von der Klägerin behauptete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass auf Seiten der Klägerin das für die Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse setzt ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an einer alsbaldige Feststellung des Rechtsverhältnisses voraus, das nur dann gegeben ist, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei dieses ernstlich bezweifelt und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010. 1877; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn. 7). Das schutzwürdige Interesse ist dann zu verneinen, wenn der Klägerin eine andere, bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Diese wird immer dann angenommen, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist, weil sie die endgültige Klärung des Streitstoffes in nur einem Prozess ermöglichen würde (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II, Rn. 15, zit. nach juris; Zöller a.a.O. Rn. 7a). Dies schließt jedoch im Streitfall das Feststellungsinteresse nicht aus. Die Klägerin hat sich gegenüber dem Vorwurf der Beklagten, sie habe vorrangig eine Leistungsklage erheben müssen, zutreffend darauf berufen, dass die Bezifferung des Schadensersatzanspruches die Einholung eines zeitintensiven Gutachtens erforderlich gemacht hätte, die ihr wegen der drohenden Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Klägerin hat mit der Feststellungsklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die sich auf Kartellabsprachen bezogen, die bis in den Oktober 2003 und damit auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 zurückreichten. Erst mit dieser Gesetzes-Novelle wurde jedoch eine Vorschrift zur Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens eingeführt (§ 55 Absatz 5 GWB 2005), deren zeitlicher Anwendungsbereich insbesondere auf vor der Gesetzesänderung liegende Sachverhalte mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung der höchstrichterlichen Klärung bedurfte. Diese erfolgte erst durch Urteil des Bundesgerichthofes vom 12. Juni 2018 (BGH, KZR 56/16, - Grauzement, Rn. 61 ff., zit. nach juris) und damit nach Erhebung der Klage im März 2018. Folglich war die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung befugt, ihre Schadensersatzansprüche durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die möglicherweise drohende Verjährung zu sichern. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig geworden, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse durch die während des Verfahrens eingetretene Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof während der Anhängigkeit des Verfahrens entfallen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 04.11.1998, VIII ZR248/97, Rn. 16; Urteil vom 25.02.1987, IVa ZR 162/85, Rn. 44; Urteil vom 31.01.1952, III ZR 131/51, Leitsatz 1., alle zit. nach juris). Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof insoweit allerdings angenommen, wenn die Schadensentwicklung vor Beendigung des ersten Rechtszuges voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang zur Leistungsklage anregt und der Kläger dennoch an der Feststellungsklage festhält, obwohl der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung weder verzögern noch zu einem Verlust einer Instanz führen würde (BGH, Urteil vom 31.03.1952 a.a.O.). Die Berücksichtigung dieser Grundsätze führt vorliegend jedoch nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Der von der Beklagten bereits erstinstanzlich angeregte Übergang zur Leistungsklage hätte zunächst die Einholung eines ökonomischen Gutachtens erforderlich gemacht, was zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Darüber hinaus würde, würde man die Umstellung auf eine Leistungsklage in der nunmehr anhängigen Berufungsinstanz fordern, den Parteien eine Instanz genommen. Schließlich sprechen auch Gründe der Prozessökonomie für eine Fortführung der Feststellungsklage, weil bereits die Klärung der Haftungsfrage einen erheblichen Teil des Streits zwischen den Parteien klären und möglicherweise zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zwischen ihnen führen kann. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kartellschadensersatzanspruch nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Beteiligung der Beklagten an dem von der EU-Kommission festgestellten Stahl-Strahlmittelkartell kartellbetroffen ist. a) Die Klägerin reklamiert entsprechende Schäden für den Bezugszeitraum von Stahl-Strahlmittel zwischen dem 03.10.2003 und dem 31.12.2012. Für den Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell, Rn. 44; vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI, Rn. 13, jeweils zit. nach juris). Danach kommt als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch aus Aufträgen, die bis 30. Juni 2005 vergeben wurden, § 33 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999) in Betracht, für Ansprüche aus den bis zum 21.12.2007 erteilten Aufträgen § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung der 7. GWB-Novelle (GWB 2005) und für die danach erteilten Aufträge § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 GWB in der seit dem 22.12.2007 geltenden Fassung (GWB 2007) in Betracht. Allen Regelungen ist gemeinsam, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 101, 102 AEUV verstößt, den hiervon Betroffenen zum Ersatz des ihnen daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. aa) Gemäß § 33 Absatz 4 Satz 1 GWB 2005 und GWB 2007, der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (BGH, Urteil 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, Rn. 31, zit. nach juris), haben die Feststellungen der EU-Kommission im Bußgeldbescheid vom 02.04.2014 für den Schadensersatzprozess der Klägerin bindende Wirkung. Danach steht fest, dass die Beklagte an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrages und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt gewesen ist, weil sie gemeinsam mit drei weiteren Unternehmen in der Zeit vom 03.10.2003 bis zum 15.06.2010 Absprachen getroffen hat, die zu einer Beschränkung des Wettbewerbs geführt haben. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht jedoch im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine Kartellbetroffenheit der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat eine solche Kartellbetroffenheit nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen können. Anders als vom Landgericht angenommen, streiten auch kein Anscheinsbeweis und keine tatsächliche Vermutung für eine solche Kartellbetroffenheit. Der Bundesgerichtshof hat - allerdings erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils – in seiner Entscheidung vom 28.01.2020 (BGH KZR 24/17) zum Merkmal der Kartellbetroffenheit Stellung genommen. Danach bestimmt sich der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Art. 101 AEUV geltend zu machen, im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529, Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind. Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich). Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht. Damit kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich). Dies entspricht der Weite des Schutzbereichs des Art. 101 AEUV. Entsprechend kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Betroffenheit bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO, also die Notwendigkeit der vollen richterlichen Überzeugung. Die Kartellbetroffenheit ist ohne weiteres erfüllt, wenn der Anspruchsteller von einem kartellbeteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand der Kartellabsprache waren. Zur Ermittlung der haftungsbegründenden Kausalität muss hingegen nicht festgestellt werden, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinne "kartellbefangen" war. Dieser Gesichtspunkt spielt erst bei der haftungsausfüllenden Kausalität eine Rolle, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 28.01.2020, KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 25 ff., zit. nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis dafür, dass ein der Beklagten vorzuwerfendes wettbewerbswidriges Verhalten geeignet war, in Bezug auf von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von der B. erworbene Stahl-Strahlmittel durch einen kartellbedingten Preisaufschlag einen Vermögensschaden herbeizuführen, nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) gelungen. Voraussetzung wäre die Feststellung, dass auch die B.1 die von der EU-Kommission geahndete Kartellabsprache im Markt praktiziert hat. Dieser Beweis ist nicht geführt. (1.) Die Klägerin kann sich für den Nachweis der Kartellbetroffenheit nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung gemäß § 33 Absatz 4 GWB 2005/2007 berufen. Die Klägerin hat bei den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen die Stahl-Strahlmittel nicht von der Beklagten, sondern von der Firma B. erworben. Die B. ist jedoch nicht die Adressatin des Bußgeldbeschlusses der EU-Kommission. Die Entscheidung richtet sich nur gegen die X.1 und die X.2, beide ansässig in … (Beschluss EK Rn. 6 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht – wie die Klägerin meint – aus dem Umstand, dass ausweislich der Ziffer 73 des Bußgeldbeschlusses die X.1 und die Beklagte anerkannt haben, für das Verhalten ihrer direkten und indirekten einhundertprozentigen Tochtergesellschaften zu haften. Durch die Haftungsübernahme ist lediglich klargestellt, dass auch dann, wenn Tochtergesellschaften die im Beschluss festgestellten Kartellverstöße begangen haben, die beiden im Bußgeldbeschluss adressierten Mutterkonzerne für diese Verstöße haften. Indessen ist damit nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Tochtergesellschaften an den mit dem Bescheid geahndeten Kartellverstößen beteiligt gewesen sind. Erst recht ist eine solche Beteiligung nicht für die in … ansässige Lieferantin der Klägerin, die B., festgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen des EuGH zum Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV in der Rechtssache T. (Urteil vom 14. März 2019, C-724/17). Soweit der EuGH dort Art. 101 AEUV dahin auslegt, dass in einer Situation, in der alle Aktien des Gesellschaft, die an einem verbotenen Kartell teilgenommen hat, von einer anderen Gesellschaft erworben werden, die deren Geschäftstätigkeit fortsetzt, auch die erwerbende Gesellschaft nach dieser Regelung haftet, sind diese Grundsätze vorliegend nicht einschlägig. Bei der B. handelt es sich um eine selbständige Tochtergesellschaft, der nach den Feststellungen der Bußgeldentscheidung gerade keine Beteiligung an dem Kartell vorgeworfen wird. Sie hat weder die Geschäfte der Beklagten oder der X.1 vollständig übernommen, noch ist sie von dieser übernommen worden. Sie hat auch nicht an der Umsetzung der Kartelle mitgewirkt (dazu nachfolgend), so dass es an einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Tochtergesellschaft, für welches die Beklagte einzustehen hat, gerade fehlt. (2.) Die Klägerin hat auch nicht auf andere Weise zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Firma B. an dem Kartellverstoß oder an seiner Umsetzung mitgewirkt hat. (2.1.) Unklar bleibt der Vortrag der Klägerin schon dazu, wann und in welchem Umfang sie von den im Bußgeldbeschluss zu Lasten der Beklagten festgestellten Verstößen bei den Erwerbsvorgängen von der Firma B. konkret betroffen gewesen sein soll. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Erwerbsvorgänge, die zwischen dem 03.10.2003 und dem 31.12.2012 liegen und beruft sich hierzu auf den Bußgeldbescheid. Die EU-Kommission hat das verhängte Bußgeld auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte gemeinsam mit drei weiteren Unternehmen in der Zeit vom 03.10.2003 bis zum 15.06.2010 häufige Kontakte auf bilateraler und multilateraler Ebene unterhalten habe, „bei denen sie die wichtigsten, für all ihre Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln im EWR geltenden Preisbestandteile besprachen, nämlich die Schrott- und –Energieaufschläge. Sie besprachen außerdem (hauptsächlich durch bilaterale Kontakte), welche Wettbewerbsparameter zwischen ihnen in Bezug auf einzelne Kunden zulässig sein sollten. (…). Die Parteien nutzten diese Kontakte, um: (a) die Einführung eines einheitlichen Berechnungsmodells für einen gemeinsamen Schrottaufschlag zu koordinieren – einen variablen Aufschlag, der auf den Preis aller Stahl-Strahlmittel im EWR gelten sollte; der gemeinsame Aufschlag galt in dem gesamten von dem Beschluss betroffenen Zeitraum. (b) einen Energieaufschlag einzuführen (c) das Verhalten gegenüber einzelnen Kunden zu koordinieren; grundsätzlich war der Preiswettbewerb eingeschränkt, was den Wettbewerb lediglich auf Qualität und Dienstleistung beschränkte. Während das Verhalten in Bezug auf einzelne Kunden letztlich darauf abzielte, den Preiswettbewerb einzuschränken, haben die Parteien zu diesem Zweck in einigen Fällen auch ihre Lieferbeziehungen mit Kunden koordiniert und besprochen.“ (Beschluss EK, Rn. 26-27). Dabei soll nach den weiteren Feststellungen der EU-Kommission der Schrottaufschlag zwar bereits im Oktober 2003 besprochen worden, jedoch erst im Februar 2004 erstmals angewendet worden sein (Beschluss EK, Rn. 28 ff.). Ein Energieaufschlag soll erstmals im Jahr 2006 besprochen, von der Beklagten jedoch erst ab 01.01.2009 eingeführt worden sein (Beschluss EK, Rn. 34 f.). Nur in diesem Umfang kann sich die Klägerin überhaupt auf die Bindungswirkung der Bußgeldentscheidung nach § 33 Absatz 4 GWB 2005/2007 stützen. Indessen lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, dass gerade diese Verhaltensweisen auch durch die B. umgesetzt und insbesondere auch in der zur ihr bestehenden Geschäftsbeziehung praktiziert wurden. (2.1.1) Unstreitig wurde der Klägerin von der B. innerhalb des hier streitigen Bezugszeitraumes zu keinem Zeitpunkt ein Energieaufschlag in Rechnung gestellt, so dass eine Betroffenheit in dieser Hinsicht bereits nicht gegeben sein kann. (2.1.2.) Auch Schrottaufschläge wurden den Kunden der am Kartell beteiligten Unternehmen nach den Feststellungen der EU-Kommission nur im Zeitraum zwischen dem 01.02.2004 und dem 15.06.2010 berechnet, so dass die Feststellungen auch insoweit schon nicht geeignet wären, eine Betroffenheit für die darüber hinausgehenden Zeiträume zwischen dem 03.10.2003 und dem 31.01.2004 einerseits sowie dem 16.06.2010 und dem 31.12.2012 zu begründen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin auch in den Zeiträumen zwischen dem 01.02.2004 und dem 31.12.2004 sowie zwischen dem 26.09.2006 und dem 31.12.2006, also insgesamt für einen Zeitraum von 14 Monaten innerhalb der Zeit, in der das Kartell aktiv war, von der B. überhaupt kein Schrottzuschlag berechnet wurde. (2.1.3.) Auch während der Zeiträume, in denen der Klägerin von der B. Schrottzuschläge in Rechnung gestellt wurden, erfolgte dies nicht in einer Weise, die darauf schließen ließe, dass die B. in die der Beklagten vorgeworfenen Kartellabsprachen eingebunden, an diese gebunden oder an deren Umsetzung beteiligt gewesen wäre. Nach den Feststellungen der EU-Kommission haben die Kartellanten hinsichtlich des Schrottaufschlages ein einheitliches Berechnungsmodell vereinbart, das alle von ihnen anwenden sollten und das für den gesamten EWR außer für Italien auf dem Eurofer-Index, einem Preisindex für Stahlschrott, der monatlich vom europäischen Stahlverband festgesetzt wird, basierte (Beschluss EK Rn. 28). Diese „Aufschlagformel“, die ab Mai 2004 zunächst von der Beklagten auf ihrer Website für die anderen Hersteller veröffentlicht wurde, wurde im Jahr 2007 überarbeitet, „weil die Schrottpreise gestiegen waren, als auch um die Verluste in Höhe von etwa 10 % des Schrotts zu berücksichtigen, die während des Produktionsprozesses beim Schmelzen im Hochofen entstehen“ (Beschluss EK Rn. 32). Die Kartellanten führten die neue Berechnungsformel in zwei Stufen ein. Zunächst senkten sie ab dem 1.Oktober 2007 den zuvor vom Index vorgenommenen Abzug von 68 € (dazu Fußnote 10 Beschluss EK) auf nur noch 50 € ab. Desweiteren führten sie ab dem 1. Juli oder dem 1. August 2008 einen neuen Multiplikator von 1,1 auf den Eurofer-Index ein, um den Verlust von 10 Prozent beim Schmelzen des Schrotts zu berücksichtigen (Beschluss EK Rn. 33 und Fußnote 18). Soweit die B. der Klägerin überhaupt einen Schrottzuschlag in Rechnung gestellt hat, war dieser nicht annähernd an dem von den Kartellanten vereinbarten Schrottzuschlag ausgerichtet. Wie die Beklagte zutreffend und von der Klägerin insoweit auch unwidersprochen dargelegt hat, wichen die von der B. in Rechnung gestellten Zuschläge ganz erheblich von der zwischen den Kartellanten getroffenen Vereinbarung ab. Ausweislich den von der Klägerin als Anlage K2 einzig exemplarisch zur Akte gereichten Rechnungen ergeben sich folgende Unterschiede zu der von den Kartellanten angewendeten Berechnungsmethode: Bestelldatum Schrottzuschlag B. in € EUROFER- Index in € Koordinierter Zuschlag (EUROFER zzgl. 10 % abzgl. 50 €) in € Differenz in € 16.10.2008 183,00 400,00 390,00 - 207,00 16.10.2008 183,00 400,00 390,00 - 207,00 24.04.2009 129,00 194,00 163,40 - 34,40 14.05.2009 84,00 163,00 129,30 - 45,30 16.10.2009 114,00 186,00 154,60 - 40,60 18.02.2010 128,00 219,00 190,90 - 62,90 18.03.2010 193,00 219,00 190,90 + 2,10 18.03.2010 193,00 219,00 190,90 + 2,10 Weder die vorgelegten Rechnungen belegen damit eine Umsetzung der Kartellvereinbarungen für die Schrottzuschläge, noch hat die Klägerin eine solche auf andere Weise dargelegt. Die Berechnung eines Schrottzuschlags als solcher ist rechtlich ohne Bedeutung. Die EU-Kommission hat in ihrer Bußgeldentscheidung die Berechnung eines Schrottzuschlages als solchen nicht als wettbewerbswidrig beanstandet. Die verhängten Sanktionen richten sich nur gegen das von den Kartellteilnehmern insoweit abgesprochene koordinierte Vorgehen bei der Höhe des Zuschlags. (2.1.4.) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in anderer Weise von den von der EU-Kommission gerügten Absprachen zum Energie- oder Schrottzuschlag betroffen gewesen wäre. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Schädigung durch das Kartell sich nicht nur in einzelnen Komponenten, wie dem Schrottzuschlag gezeigt haben müsse. Vielmehr sei es erforderlich, die Gesamteffekte des Stahl-Strahlmittelkartells in den Blick zu nehmen. Ob und inwiefern sich der von der Klägerin zu zahlende Endpreis auf verschiedene Rechnungsposten verteile, sei insoweit unerheblich. Auch dieses Vorbringen führt hingegen nicht zum Erfolg. Dass solche Zuschläge im Preis enthalten gewesen sind, ohne dass sie in den Rechnungen für die Klägerin als Energie- und Schrottzuschlag ausgewiesen gewesen wären, ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch würde dies der Lebenserfahrung entsprechen. Ein solcher unbenannter und verschleierter Aufschlag hätte ein Abweichen von den im Kartell getroffenen Absprachen, die gerade auf eine ausdrückliche und kartellweite Erhebung und Kenntlichmachung dieser Aufschläge gerichtet war, bedeutet, und damit die Erkennbarkeit der Kartelldisziplin erheblich beeinträchtigt und die Kartellumsetzung sogar gefährdet. Ein Motiv für ein solches Verhalten ist weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar. Gegen die Annahme eines verschleierten Aufschlages auf den Grundpreis sprechen auch die weiteren Umstände der Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Beklagten und der B.. Nach ihrem von der Klägerin unwidersprochenen Vortrag hatte sich die Beklagte, nachdem die Parteien bis in die 1990er Jahre zunächst geschäftlich verbunden gewesen waren, zwischen 1996 und 2002 vergeblich bemüht, wieder eine Lieferbeziehung zur Klägerin aufzubauen. Erst durch den Rückgriff auf den Discount-Anbieter B., der die Eigenmarke „A.1“ zu einem erheblich reduzierten Grundpreis und zusätzlich mit einem anfänglichen Verzicht auf den Schrottaufschlag angeboten hatte, konnte die Klägerin erneut als Abnehmerin gewonnen werden. Dabei bot die B. der Klägerin die Stahl-Strahlmittel nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade zu einem günstigeren Basispreis an. Darüber hinaus erhielt die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten von der B. zeitweise einen Rabatt von 3 % ab einer jährlichen Abnahme von 1.000 Tonnen. Sämtliche der vorgenannten Kriterien sprechen eindeutig gegen die Annahme, die Firma B. habe in der Geschäftsbeziehung zur Klägerin die kartellrechtlichen Absprachen umgesetzt. Schließlich lässt auch der Hinweis der Klägerin auf die Entwicklung des durchschnittlichen Grundpreises keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine kartellbedingte Beeinflussung des Grundpreises der B. zu. Dass sich die Kartellabsprachen, die selbst nicht auf den Grundpreis bezogen waren, gleichwohl auch dort preissteigernd ausgewirkt haben, ist durch nichts belegt. Hierzu enthält auch die Entscheidung der EU-Kommission keinen einzigen Hinweis. Die von der Klägerin zitierten Zahlen beziehen sich zudem auf den durchschnittlichen Grundpreis für Stahl-Strahlmittel; vorliegend relevant ist aber der Grundpreis für die Eigenmarke „A.1“ der B. als Discounter der X.-Gruppe. Unbewiesen ist auch, dass der durchschnittliche Grundpreis zwischen 2003 und 2014 gerade infolge der Kartellabsprachen angestiegen ist. Es ist auch kein Grund zu erkennen, weshalb die kartellbeteiligten Unternehmen – oder einige von ihnen – statt der koordinierten Schrott- und Energiezuschläge den Grundpreis in einem entsprechenden Umfang hätten angehoben haben sollen. Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen P. (BGH, Urteil vom28.06.2011, KZR 75/10). Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den kartellbedingten Schadensersatzanspruch auch dem indirekten Abnehmer zugesprochen und damit die aus dem Kartell resultierenden Schadensersatzansprüche auch auf die nachfolgenden Marktstufen ausgedehnt hat, hat er ausdrücklich klargestellt, dass diese Ausweitung die Darlegungs- und Beweislast nicht verändert. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der sich darauf berufende indirekte Abnehmer (BGH a.a.O. Rn. 44, zit. nach juris). Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten spreche keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen sei (BGH a.a.O. Rn. 45, zit. nach juris). Damit ist auch die Klägerin mit entsprechenden Vermutungen ausgeschlossen. Die Beklagten bestreitet – nach § 138 Absatz 3 ZPO zulässig - den von der Klägerin behaupteten angeblichen Warenbezug der B. zu kartellbedingt überhöhten Preisen. Dennoch hat die Klägerin den Nachweis dafür, dass und von wem die B. zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben hat, und dass sie diese kartellbedingten Preisaufschläge an die Klägerin weitergegeben hat, obschon sie nie einen Energieaufschlag berechnet, zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise den koordinierten Schrottzuschlag erhoben hat und eine Verschleierung dieser Zuschläge im Grundpreis oder anderswo nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erkennen ist, nicht im Ansatz geführt. (2.1.5.) Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass sie auf andere Weise von dem Kartell betroffen gewesen wäre. Soweit die EU-Kommission als weiteren Verstoß der Kartellanten in Bezug auf einzelne Kunden getroffene Absprachen festgestellt hat (Beschluss EK Rn. 27 lit.(c)), enthält der Beschluss keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin von solchen Absprachen betroffen gewesen wäre. Im Text der nicht-vertraulichen Zusammenfassung ist lediglich die Rede von “einzelnen Kunden“ (Rn. 26, Rn.27 und 51, jeweils lit. (c), Rn. 36) oder nur von „Kunden“ (Rn.27 und 51, jeweils lit. (c); Rn. 36 und 54). Auch das Verhalten der Kartellanten wird im Beschluss lediglich pauschal wie folgt beschrieben: „Während der gesamten Zeit der Kontakte koordinierten die Parteien auch ihre Aktivitäten bezüglich einzelner Kunden. Diese Koordination äußerte sich in verschiedener Weise. Zum Beispiel vereinbarten einige Parteien grundsätzlich, dass ein Lieferant nicht versuchen sollte, Stammkunden eines anderen Lieferanten abzuwerben, zumindest nicht mittels Preissenkung. Wenn Kunden Produkte mehrerer Hersteller bezogen, sollten die Lieferanten versuchen, das Preisverhalten, einschließlich Preiserhöhungen und die Einführung von Aufschlägen, zu koordinieren (…)“ (Beschluss EK Rn.36). Die Klägerin selbst hat in ihrer Berufungsbegründung (Seite 3, GA Bl. 450) zutreffend festgestellt, dass nicht bekannt sei, welche Kunden betroffen gewesen seien. Soweit sie dennoch bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten und Vernehmung diverser, insbesondere aus den Unternehmen der Kartellanten stammenden Zeugen behauptet hat, es sei höchstwahrscheinlich, dass die Klägerin als eine der größten Eisengießereien Deutschlands von den Kundenschutzabsprachen unmittelbar betroffen gewesen sei (Replik S. 13, GA Bl. 248), ist das Landgericht den Beweisantritten zurecht nicht nachgegangen. Die Behauptung der Klägerin ist – wie schon alleine die von ihr selbst in diesem Zusammenhang getroffene Wortwahl verrät - eine reine Mutmaßung, für die tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht vorgetragen werden. So hat die Klägerin es bereits in erster Instanz nur als „höchstwahrscheinlich“ erachtet, dass sie von den Kartellabsprachen betroffen gewesen sei (Replik S. 12, GA Bl. 247). Auch in der Berufungsbegründung führt sie dazu lediglich aus, wenn das Landgericht die Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugen durchgeführt hätte, „so wäre womöglich festgestellt worden, dass die Berufungsklägerin von den Kundenschutzabsprachen betroffen gewesen war. Dies hätte die tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit der Klägerin in Gewissheit erwachsen lassen“ (Seite 13 der Berufungsbegründung, GA Bl. 460). Damit räumt die Klägerin ein, dass es sich – wie das Landgericht im Urteil auch ausgeführt hat – um Behauptungen ins Blaue hinein gehandelt hat. Die Klägerin selbst hat keine Anhaltspunkte für eine Kartellbetroffenheit ihres Unternehmens. Sie hält sie lediglich für möglich und bezweckt über das beantragte Sachverständigengutachten und die benannten Zeugen Anhaltspunkte auszuforschen, die diese Annahme belegen könnten. Damit verkennt die Klägerin die in einem Zivilprozess geltenden Anforderungen an das jeweilige Parteivorbringen. Die Beweisaufnahme kann nicht dazu dienen, die für die Schlüssigkeit des Klagevorbringens notwendigen Tatsachen erst noch zu ermitteln. Entsprechend kann auch die Klägerin nicht mit der in der Berufungsreplik aufgestellten Forderung nach einem substantiiertem Vortrag der Beklagten zu den zwischen ihr und der B. bestehenden Liefer- und Geschäftsbeziehungen (Berufungsreplik S. 3 f., GA Bl. 563 ff.) oder mit ihrer Kritik durchdringen, die Beklagte habe durch ihr Bestreiten gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Die Beklagte hat – soweit sie das Vorbringen der Klägerin bestritten hat – dies zulässig und unter Wahrung der prozessualen Anforderungen des § 138 ZPO getan. Soweit sie insbesondere kundenbezogene Absprachen in Bezug auf die Klägerin bestritten hat, ergibt sich die Zulässigkeit des Bestreitens schon daraus, dass die Klägerin solche schon nicht, wie dies ihr oblegen hätte, substantiiert dargelegt hat. Der Klägerin selbst fehlen insoweit offensichtlich bereits greifbare Anhaltspunkte. Diese kann sie nicht dadurch ermitteln, indem sie von der Beklagten Vortrag zu dem in der Berufungsreplik aufgestellten Fragenkatalog verlangt. Dieser überzieht die Anforderungen an die Vortragslast der Beklagten maßlos und zielt prozessrechtswidrig darauf ab, die ihr selbst obliegende Darlegungs- und Beweislast auf die Beklagte abzuwälzen. Auch der vor allem in der Berufungsinstanz von ihr zusätzlich bemühte Umstand, dass die Klägerin zu einer der größten Eisengießereien in Deutschlands gehört, legt die Praktizierung kundenbezogener Absprachen zu ihren Lasten nicht nahe. Der Beschluss der EU-Kommission enthält weder Angaben zu den von vereinzelten praktizierten kundenbezogenen Absprachen betroffenen Kunden, noch enthält der Beschluss Hinweise darauf, welche Gruppen von Kunden betroffen waren und nach welchen Maßstäben oder Kriterien diese Ansprachen getroffen worden sein sollen. Dass die Klägerin bei den Kartellmitgliedern einen derart großen Bedarf gedeckt hat, dass sie alleine aus diesem Grund in dem europaweiten Kartell das Ziel kundenbezogener Absprachen gewesen sein muss, lässt sich nicht feststellen. Dazu fehlt nachvollziehbarer Sachvortrag. Dass die Klägerin als national großes Unternehmen in besonderer Weise betroffen sein soll, ist reine Spekulation. Dies gilt umso mehr, als das Kartell europaweit bestand und nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin auch europaweit derart marktmächtig ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass zu ihren Lasten solche Absprachen getroffen worden sein müssen. Die Beklagte hat eine entsprechende Relevanz der Klägerin für sie auf dem europäischen Markt ausdrücklich bestritten. Allein die von der Klägerin demgegenüber bemühten Umsatzzahlen, nach denen sie in den streitgegenständlichen Jahren Stahl-Strahlmitte in einem Umfang von zwischen 125.000 und 652.000 € von der B. bezogen haben will, belegen bei einem Gesamtumsatz der Beklagten in Höhe von … Millionen € dies alleine nicht. Soweit die Klägerin eine Betroffenheit unter dem Gesichtspunkt der Mehrlieferantenstrategie festgestellt sehen will, führt auch dieser Ansatz nicht zu einer anderen Bewertung. Eine Kartellbetroffenheit ist in diesem Fall nur plausibel, wenn sich der Kreis der Lieferanten zumindest überwiegend aus Kartellanten zusammensetzt. Die Klägerin hat aber schon nichts dazu vorgetragen, dass sie Kundin mehrerer Kartellanten ist und damit überhaupt Ziel solcher Absprachen gewesen sein könnte. Zudem ist auch durch nichts nahegelegt, dass die B., die weder den Energiezuschlag noch den Schrottzuschlag in der vom Kartell vorgenommenen Weise praktiziert hat, gleichwohl kundenbezogene Absprachen getroffen oder umgesetzt haben sollte. (2.2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Kartellbetroffenheit ihres Unternehmens über die im Bußgeldbeschluss genannten Kartellverstöße hinaus gegeben wäre. Eine solche zusätzliche Betroffenheit ist weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht hinreichend dargelegt. (2.2.1.) Dass das Kartell über die im Beschluss der EU-Kommission hinaus ausdrücklich genannten Begehungsweisen praktiziert wurde, ist nicht anzunehmen. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die in der nicht-vertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung in den Rn. 26 ff. aufgezählten Verstöße nicht abschließend, sondern lediglich exemplarisch genannt seien. Tatsächlich handle es sich bei den von der EU-Kommission und (a) – (c) genannten Abreden über Schrott-, Energiezuschläge und Kundenschutz nicht um die das Kartell ausschließlich ausmachenden Maßnahmen, sondern lediglich um Facetten des insgesamt umfassenderen (Preis-) Kartells. Hierzu beruft sie sich auf die im Amtsblatt der EU-Kommission am 14.10.2014 veröffentlichte Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses, die sich von der oben zitierten, nicht-vertraulichen Fassung vor allem dadurch unterscheidet, dass sie angibt, die Kartellanten hätten im Rahmen ihrer Kontakte die wichtigsten Preisbestandteile all ihrer Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln besprochen und insbesondere die unter (a) bis (c) bereits oben (unter II.1.b)bb) (1.)) genannten Maßnahmen vereinbart. Nach Auffassung der Klägerin durfte das Landgericht daher nicht davon ausgehen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass sich die Verwirklichung der ausdrücklich genannten Maßnahmen gegenüber der Klägerin nicht habe feststellen lassen, eine Auswirkung des Kartells auf die Geschäfte der Klägerin mit der B. nicht gegeben war. Diese Auffassung der Klägerin geht fehl. Allein der Bußgeldentscheidung (hier vorliegend in der Form der nicht-vertraulichen Fassung) selbst – und nicht der Zusammenfassung des Beschlussinhalts oder der Pressemitteilung der Kommission kommt eine Bindungswirkung nach § 33 Absatz 4 GWB 2005/2007 zu. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur die in Rede stehenden kartellbehördliche Entscheidung selbst genauen und verlässlichen Aufschluss über den mit jener Entscheidung geahndeten Kartellverstoß in seinen Einzelheiten und die kartellbeteiligten Unternehmen geben kann. Insoweit spricht auch der Wortlaut des § 33 Absatz 4 GWB 2005/2007 ausdrücklich von der bestandskräftigen „Entscheidung“ der jeweiligen Behörde. Demgegenüber gibt die Zusammenfassung, worauf die EU-Kommission ausdrücklich hinweist, nur den „wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen“ wieder (Anlage K1, GA Bl. 40, Einleitung vor Rn. 1). In ihr werden die Verstöße, die in der Entscheidung in 11 Absätzen beschrieben werden, auf nur einen Absatz zusammengefasst. Für den schadensersatzbegründenden Kartellverstoß und die Kartellbeteiligung der Beklagten ist damit auf den Wortlaut des Beschlusses und nicht auf die Zusammenfassung abzustellen. Entsprechend nimmt auch die Klägerin in ihrem Klageantrag zu 1.– und damit auch im Klageantrag zu 3. –auf jene Kommissionsentscheidung und nicht auf eine Zusammenfassung derselben oder auf eine Pressemitteilung über jene Bußgeldentscheidung Bezug. Danach erschöpfen sich die den Kartellanten vorgeworfenen Verstöße in den dort im Einzelnen in den Randziffern 26 – 36 unter der Überschrift „Art und Umfang des Verhaltens“ und inhaltsgleich bei der Subsumtion des zu Last gelegten Verhaltens unter Art. 101 Absatz 1 AEUV in den Randziffern 51 – 52 sowie Randziffer 59 der Entscheidung aufgeführten Verhaltensweisen, nämlich der - Koordinierung eines einheitlichen Berechnungsmodells für einen gemeinsamen Schrottaufschlag, den alle beteiligten Unternehmen ab 1. Februar 2004 anwenden sollten (einheitliche Formel auf der Basis des Eurofer-Index) - koordinierten Einführung eines Energieaufschlags Ende 2008/ Anfang 2009 - Koordinierung des Marktverhaltens in Bezug auf einzelne Kunden (z.B. Verbot der Abwerbung von Stammkunden, jedenfalls nicht über Preissenkungen; Koordinierung der Preise bei Kunden mit Mehrlieferantenstrategie). Weiter enthält die Kommissionsentscheidung nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die kartellbeteiligten Unternehmen über die drei genannten Verhaltensweisen hinaus den Preiswettbewerb untereinander beschränkt haben. Soweit der Beschluss in Randziffer 51 von dem Gesamtzweck spricht, „Preise von Stahl-Strahlmitteln zu koordinieren und den Preiswettbewerb einzuschränken“, stellt die direkt anschließende Textpassage („nämlich um ….“) klar, dass der Preiswettbewerb durch die drei in Rede stehenden Verhaltensweisen (koordinierte Höhe des Schrottzuschlags, Einführung eines Energieaufschlags, einzelne kundenbezogene Absprachen) – und nur durch diese – beeinflusst worden ist; entsprechend ist auch in Randziffer 52 ausdrücklich von den „drei Preisbestandteilen“ die Rede. Soweit demgegenüber die im Amtsblatt der Europäischen Union am 14.10. 2014 veröffentlichte und von der Klägerin in Bezug genommene Zusammenfassung des Beschlusses (Anlage K 1) davon abweicht, indem sie die drei genannten Punkte mit dem Zusatz „insbesondere“ einleitet, wird durch den Inhalt der nicht-vertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung nachgewiesen, dass es sich bei dem Zusatz „insbesondere“ um eine inhaltliche Unrichtigkeit der Zusammenfassung handelt; die Zusammenfassung belegt keinen weitergehenden Kartellverstoß. Mit Recht weist auch die Beklagte darauf hin, dass die nur in der nicht-vertraulichen Form vorliegende Beschlussfassung bei der Darstellung und Beschreibung des geahndeten Kartellverstoßes vollständig ist, also keinerlei Auslassungen oder Schwärzungen enthält, die es rechtfertigen könnten, ergänzend die Pressemitteilung oder die Beschlusszusammenfassung heranzuziehen. Ebenso wenig ist – wie die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Vergabekammer vorträgt – unter Entscheidung im Sinne des § 33 Absatz 4 GWB 2005/2007 nur die vertrauliche Fassung der Kommissionsentscheidung zu verstehen, denn anders als dies offensichtlich in dem der Vergabekammer zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt der Fall war, weist die nichtvertrauliche Fassung bei den relevanten Feststellungen erkennbar keine Lücken auf. Soweit aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Umstände in der nichtvertraulichen Fassung nicht mitgeteilt werden, ist dies durch die Verwendung eckiger Klammern kenntlich gemacht. Diese werden aber bei der Beschreibung der geahndeten Verhaltensweisen an keiner Stelle genutzt, so dass die vorliegende Fassung der Kommissionsentscheidung hier vollständig und damit auch abschließend ist. Die Beklagte hat schließlich auch nicht erstinstanzlich weitere preisrelevante Koordinierungsmaßnahmen zugestanden. Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsreplik darauf bezieht, dass die Beklagten in der Klageerwiderung selbst vorgetragen habe, dass die EU-Kommission die Hersteller „insbesondere“ wegen der Vereinheitlichung der Berechnung eines Schrottzuschlags und wegen der Abstimmung über den Zeitpunkt der Einführung eines Energiezuschlags sanktioniert habe, bezog sich diese Hervorhebung eben auf den gennannten Schrottzuschlag und den Energieaufschlag und trägt nicht ansatzweise den Schluss, die Beklagte habe damit auch die Existenz einer vierten preisrelevanten kartellrechtswidrigen Verhaltensweise eingeräumt. Sind damit die in der nichtvertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung genannten Verstöße abschließend, so kann die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ihrer Kartellbetroffenheit auf der Grundlage der Bußgeldentscheidung nicht führen. (2.2.2.) Umso mehr bleibt schließlich auch der dem Klageantrag immanente Vortrag der Klägerin, sie sei sogar in zeitlicher Hinsicht über den im Bußgeldbeschluss genannten Kartellzeitraum (03.10.2003-15.06.2010) hinaus kartellbetroffen gewesen wäre, ohne Substanz Unabhängig davon, dass die Klägerin schon eine Betroffenheit während des laufenden Kartells nicht zur Überzeugung des Gerichts hat darlegen können, scheitert die von ihr behauptete Nachwirkung auch daran, dass die Klägerin schon gar nicht vorgetragen hat, dass die B. nach Juni 2010 bis Ende 2012 einen Energieaufschlag oder den der Höhe nach durch das Kartell koordinierten Schrottzuschlag überhaupt berechnet hätte. Allein die von der Klägerin hierzu zitierte Entwicklung des durchschnittlichen Schrottzuschlags (Seite 14 f. Replik, GA Bl. 249) besagt dazu nichts. Auch behauptet die Klägerin nicht nachvollziehbar, dass sonstige Kartellabsprachen in Bezug auf ihr Unternehmen nachgewirkt hätten. (3.) Für eine Kartellbetroffenheit der Klägerin streiten schließlich auch weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung. (3.1.) Die Klägerin kann sich für den Nachweis der Kartellbetroffenheit nicht auf einen für sie streitenden Anscheinsbeweis berufen. Das Gericht kann sich die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch besondere Sachkunde erworbene Regeln, etwa ökonomische Erfahrungssätze, Bedeutung erlangen. Der Beweis des ersten Anscheins ist eine typisierte Form des Indizienbeweises. Er beruht auf der Anwendung von Erfahrungssätzen, die typische Geschehensabläufe zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, Rn. 8, zit nach juris). Danach erlauben bereits feststehende Tatsachen in Verbindung mit einem solchen Erfahrungssatz den Schluss auf die eigentlich zu beweisende Tatsache, etwa auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Für die Beweisführung genügt unter solchen Umständen die Feststellung der Tatsachen, an die der Erfahrungssatz anknüpft. Es ist dann Sache des Gegners, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die ausnahmsweise einen anderen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich mithin von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen, durch die Lebenserfahrung bestätigten gleichförmigen Hergang ausgegangen werden kann, solange das Geschehen keine Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorlag (BGH a.a.O. Rn. 11; Urteil vom 04.05.2012, V ZR 71/11, Rn. 13, beide zit. nach juris). Wegen der damit einhergehenden Einschränkungen ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, Rn. 11). Als typisch kann ein Geschehensablauf nur angesehen werden, wenn er so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 50; Urteil vom 5.10.2004, XI ZR 210/03, Rn. 8; Urteil vom 4.05.2012, V ZR 71/11, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris; Prütting in MünchKomm.ZPO, 5. Auflage § 286 Rn. 58). Für das Kartellrecht hat der Bundesgerichtshof zwar in der Vergangenheit mehrfach ausgeführt, dass es einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz entspreche, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe (BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 – Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26.02.2013 – KRB 20/12, Rn. 76 f. – Grauzementkartell I). Damit sei zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht werde (BGH, Urt. v. 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, Rn. 35). Soweit die Instanzrechtsprechung hieraus jedoch Anscheinsbeweise gefolgert hat, nach denen bei Preiskartellen, Quoten- und Kundenschutzkartellen ein Beweis des ersten Anscheins dafür streite, dass das Kartell zu höheren Preisen geführt habe und weiter ein Beweis des ersten Anscheins für eine Kartellbetroffenheit bestehe, wenn das streitbefangene Geschäft in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst werde (OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 Kart; OLG Jena, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 538/15 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), - Grauzementkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013, 6 U 51/12 (Kart) – Löschfahrzeuge; ähnlich auch Senat, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 – Schienenkartell, allerdings nur mit der Annahme einer tatsächlichen Vermutung), hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises zuletzt ausdrücklich abgelehnt (BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn.57 f. und vom 28.01.2020, KZR 24/17 Rn. 31 ff., jeweils zit. nach juris), weil es angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität wettbewerbsbeschränkender Absprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkung an der für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität fehle. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung die näheren Ausführungen des Bundesgerichtshofes hierzu kritisch gewürdigt. Eine erneute Auseinandersetzung mit dieser Argumentation kann jedoch dahinstehen, weil es vorliegend bereits an den für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Da sich aus dem Beschluss der EU-Kommission gerade nicht ergibt, dass auch die Firma B. die Vereinbarungen des Kartells praktiziert und umgesetzt hat, kann allein aus dem Bestehen des Kartells nicht auf eine entsprechende Wirkung auch auf die zwischen der B. und der Klägerin durchgeführten Geschäfte geschlossen werden. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die B. in ihren Verträgen die Vereinbarungen des Kartells umgesetzt hätte, sind – wie bereits oben ausgeführt – nicht ersichtlich. Es steht im Gegenteil fest, dass die B. die in Bezug auf den Schrottzuschlag und die Energieumlage getroffene Kartellabsprache nicht umgesetzt hat und für kundenbezogene Absprachen der B. und der Beklagten zum Nachteil der Klägerin fehlt jedweder Anhaltspunkt. (3.2.) Die Klägerin kann sich für den ihr obliegenden Beweis einer Kartellbetroffenheit, anders als vom Landgericht angenommen, schließlich auch nicht auf eine für sie streitende tatsächliche Vermutung stützen. Tatsächliche Vermutungen werden von der Praxis in vielfältiger Weise herangezogen, um schwierige Beweisführungen zu erleichtern (Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, Vorbemerkung zu § 284 ZPO Rn. 33). Hierbei handelt es sich entweder um die der freien Beweiswürdigung zuzuordnende Verwertung von Erfahrungswissen oder um richterrechtliche Modifizierungen von schwer beweisbaren Tatbestandsmerkmalen des materiellen Rechts (Zöller a.a.O.). Demgegenüber haben diese Vermutungen nicht die Wirkung einer gesetzlichen Vernutung im Sinne des § 292 ZPO; sie verändern daher nicht die Beweis- und Darlegungslast und begründen, da sie nicht auf einen typischen Geschehensablauf abstellen, auch keinen Anscheinsbeweis (BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 55 ff. und vom 28.01.2020, KZR 24/17, Rn.40 f., jeweils zit. nach juris). Das Landgericht hat in seiner Entscheidung eine solche tatsächliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit der von der Klägerin angegebenen Erwerbsgeschäfte angenommen, weil diese in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht dem Bußgeldbescheid der EU-Kommission unterfielen. Nach der bereits eingangs zitierten – allerdings erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Merkmal der Betroffenheit – kann diesem Anknüpfungspunkt jedoch schon im Grunde nicht mehr gefolgt werden. Dem Merkmal der Betroffenheit kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Zur Ermittlung der haftungsbegründenden Kausalität muss damit nicht mehr festgestellt werden, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28.01.2020, KZR 24/17, - Schienenkartell II, Rn. 25 ff., zit. nach juris). Grundlage für eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit der Klägerin könnten damit nur Umstände sein, die aufzeigen würde, dass die B. an dem Kartellverstoß oder an dessen Umsetzung mitgewirkt hätte. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht ersichtlich. Er ergibt sich weder aus einer Auswertung der zwischen der Klägerin und B. durchgeführten Geschäfte noch aus der Bußgeldentscheidung der EU-Kommission. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung sprechen auch nicht die allgemeine Lebenserfahrung und die ökonomische Vernunft gegen die Hypothese, dass die B. die streitgegenständlichen Stahl-Strahlmittel als unabhängiger Marktteilnehmer bezogen und diese dann zu Wettbewerbspreisen frei von Kartelleffekten an die Klägerin weiterverkauft hätte, ohne dass zumindest ein Teil des kartellbedingt überhöhten Einkaufspreises auf die Klägerin abgewälzt worden wäre. Die Klägerin hat schon die von ihr insoweit unterstellten Tatsachen, die B. habe selbst von der Beklagten, also ihrer Muttergesellschaft, zu überhöhten Preisen erworben und auch ihrerseits entsprechende Aufschläge an die Klägerin weitergegeben, nicht substantiiert dargelegt, obwohl die Beklagte sie jedenfalls gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bestritten hat. Die von der B. unstreitig angebotenen besonders günstigen Discounterpreise stehen einer entsprechenden Annahme auch entgegen. Ebenso spricht die von der Klägerin bemühte allgemeine Lebenserfahrung keinesfalls dafür, dass die Beklagte die im Kartell vereinbarten Aufschläge auch gegenüber ihrem Tochterunternehmen, das von … aus eine Eigenmarke als Discounter vertrieben hat, vorgenommen hat. Für die dahingehende Unterstellung der Klägerin fehlt der geringste Anhaltspunkt. cc) Die Klägerin kann nicht geltend machen, in ihren Verfahrensrechten verletzt worden zu sein. Sie kann weder die Vorlage der vollständigen, vertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung verlangen, noch hat das Landgericht Beweisanträge der Klägerin rechtswidrig übergangen. (1.) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anordnung der Vorlage der vollständigen, vertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung nicht gemäß § 142 ZPO i.V:m. §§ 33g Absatz 1 und 10, 89b Absatz 1 und 5 GWB (2017) zu. Wie der Senat bereits entschieden hat, finden die Regelungen der §§ 89b und 33 g GWB nur auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle am 9. Juni 2017 entstanden sind (Senat, Beschluss vom 3.4.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 16), so dass ein Rückgriff vorliegend schon aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon kann sich die Klägerin aber auch aus anderen Gründen nicht auf diese Regelungen berufen. Die Pflicht zur Herausgabe von Beweismitteln bezieht sich gemäß § 33g Absatz 2 Satz 1 GWB nur auf solche Beweismittel, die für die Erhebung der Schadensersatzklage erforderlich sind. Dies ist jedoch in Bezug auf die vertrauliche Fassung der Kommissionsentscheidung nicht der Fall. Bereits aus der dem Gericht und den Parteien vorliegenden nicht-vertraulichen Fassung ergeben sich die der Beklagten vorgeworfenen Kartellverstöße lückenlos. Auf dem Deckblatt des Dokuments ist insoweit klargestellt, dass die gegenüber der vertraulichen Fassung anonymisierten Textteile durch eckige Klammern kenntlich gemacht sind. Solche sind aber in der Darstellung der Kartellverstöße bereits nicht zu finden. Jedenfalls wäre anhand der nicht-vertraulichen Fassung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, an welchen Stellen Auslassungen gegenüber der vertraulichen Fassung vorlägen, so dass es ihr möglich wäre, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher anonymisierten Teile sie aus welchen Gründen eine Offenlegung für die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruches benötigt. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag. (2.) Das Landgericht hat schließlich auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den von ihr gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen wäre. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ihre Rechte dadurch verletzt sieht, dass das Landgericht den Beweisantritten in der erstinstanzlichen Replik (S. 12 und 13, GA Bl. 247 und 248) durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung zur Betroffenheit der Klägerin von den Kundenschutzabsprachen nicht nachgegangen ist, verletzt dies die Rechte der Klägerin nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter II.1.b)bb)(1.5) Bezug genommen. C. Die Kosten des Rechtsstreites sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. D. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27. Mai 2020 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.